Abtei lung II
B-7285/2010
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U r t e i l v o m 1 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richter Frank Seethaler (Vorsitz),
Richterin Eva Schneeberger, Richter David Aschmann,
Gerichtsschreiberin Marion Spori Fedail.
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI
Regionalzentrum Aarau,
Kasernenstrasse 28, 5000 Aarau,
Vorinstanz.
Ablehnung des Gesuchs um Dienstverschiebung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-7285/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer (Jahrgang 1982) mit Verfügung der Zu-
lassungskommission Zivildienst vom 19. Februar 2008 zum Zivildienst
zugelassen und zur Leistung von 195 Diensttagen verpflichtet worden
war;
dass er zum heutigen Zeitpunkt (bis zu seiner Entlassung Ende 2016)
noch 168 Diensttage zu leisten hat;
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. November 2009
vom Regionalzentrum Aarau auf seine Dienstpflicht im Jahr 2010 hin-
gewiesen und aufgefordert wurde, bis am 15. Januar 2010 eine Ein-
satzvereinbarung über mindestens 26 Diensttage einzureichen;
dass er mit Schreiben vom 20. Januar 2010 und 1. März 2010 dies-
bezüglich gemahnt wurde;
dass der Beschwerdeführer auf diese Mahnung nicht reagierte und
das Regionalzentrum ihm am 7. Juli 2010 ein Aufgebot von Amtes
wegen zu einem Einsatz im Einsatzbetrieb CO 13 in Basel in Aussicht
stellte sowie ihm die Gelegenheit gab, bis zum 18. August 2010
schriftlich Einwände gegen den vorgesehenen Einsatz zu erheben;
dass der Beschwerdeführer bis zu diesem Datum keine Stellungnahme
einreichte und das Regionalzentrum das angekündigte Aufgebot am
18. August 2010 von Amtes wegen erliess;
dass beim Regionalzentrum am 19. August 2010 eine Stellungnahme
des Beschwerdeführers einging, in welcher er ausführte, seine
Arbeitgeberin habe wegen einer Umstrukturierung des Betriebs-
systems einen allgemeinen Ferien- und Absenzenstopp bis April 2011
erlassen, weshalb er um Verschiebung des Zivildiensteinsatzes auf
Mitte 2011 ersuche;
dass das Regionalzentrum dieses Schreiben als Dienstverschie-
bungsgesuch behandelte und den Beschwerdeführer am 19. August
2010 zur Einreichung weiterer Unterlagen, insbesondere einer Er-
klärung der Arbeitgeberin, aufforderte, der Beschwerdeführer dieser
Aufforderung in der Folge indessen nicht nachkam;
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dass das Regionalzentrum das Gesuch des Beschwerdeführers um
Dienstverschiebung mit Verfügung vom 9. September 2010 abwies und
erwog, die geltend gemachte Umstrukturierung des Betriebssystems
bei der Arbeitgeberin und der damit einhergehende Ferienstopp stell-
ten keine ausserordentliche Härte im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. e
der Zivildienstverordnung vom 11. September 1996 (ZDV; SR 824.01)
dar;
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung am 8. Oktober
2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und sinn-
gemäss die Gewährung der beantragten Dienstverschiebung be-
antragte;
dass er in der Begründung festhielt, als Testperson für das neue
Betriebssystem seiner Arbeitgeberin, einer Bank, müsse er bei den
Systemtests im Dezember 2010 unbedingt anwesend sein, er werde
jedoch seinen Zivildiensteinsatz nachholen, sobald die infolge der
Umstrukturierung anfallenden Arbeiten abgeschlossen seien (Ende
April 2011);
dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer am
12. Oktober 2010 aufforderte, bis am 20. Oktober 2010 eine Erklärung
seines Arbeitgebers einzureichen, welche sich zu den Fragen äussere,
ob die Wahl der Testperson zwingend auf den Beschwerdeführer habe
fallen müssen, ob der Beschwerdeführer als Testperson allenfalls er-
setzt werden könnte und ob seine Abwesenheit vom 29. November bis
24. Dezember 2010 für den Betrieb eine ausserordentliche Härte dar-
stellen würde;
dass der Beschwerdeführer innert der gesetzten Frist keine Erklärung
seiner Arbeitgeberin einreichte;
dass die Vollzugsstelle für den Zivildienst mit Vernehmlassung vom
28. Oktober 2010 die Abweisung der Beschwerde beantragte;
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vor-
liegenden Streitsache zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 des Zivildienst -
gesetzes vom 6. Oktober 1995 [ZDG, SR 824.0] i.V.m. Art. 31 und
Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]);
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dass die Sachurteilsvoraussetzungen nach Art. 48 Abs. 1 des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR
172.021; Beschwerdelegitimation), Art. 50 Abs. 1 VwVG (Beschwerde-
frist) sowie Art. 52 VwVG (Form und Inhalt der Beschwerdeschrift) er -
füllt sind und auf die Beschwerde somit einzutreten ist;
dass die Vorinstanz die Möglichkeit hat, Gesuche um Dienstverschie-
bung gutzuheissen, wenn wichtige Gründe vorliegen (Art. 46 Abs. 2
ZDV), und sie ein Gesuch insbesondere dann gutheissen kann, wenn
dessen Ablehnung für die zivildienstpflichtige Person, ihre engsten
Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte be-
deuten würde (Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV);
dass eine ausserordentliche Härte nach ständiger Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts nur dann anerkannt wird, wenn eine
eigentliche Notsituation beim Zivildienstpflichtigen, seinen engsten
Angehörigen oder bei seinem Arbeitgeber vorliegt (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B-1213/2009 vom 14. April 2009, E. 3.2
mit Hinweis auf Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6116/2007
vom 11. Oktober 2007, E. 3.2.1 mit weiteren Hinweisen);
dass der Beschwerdeführer geltend macht, seine Abwesenheit in der
Zeitspanne des verfügten Zivildiensteinsatzes sei für seine Arbeit -
geberin nicht tragbar, da eine Umstrukturierung des Betriebssystems
stattfinde und er als Testperson ausgewählt worden sei;
dass der Beschwerdeführer es indessen trotz Aufforderung des
Bundesverwaltungsgerichts unterlassen hat, eine Stellungnahme
seiner Arbeitgeberin einzureichen,
dass er auch im Verfahren vor dem Regionalzentrum keine Beweis-
mittel einreichte, welche das Vorliegen eines Härtefalls belegen
würden;
dass aus diesem Grund nicht erstellt ist, ob der Beschwerdeführer als
Testperson ersetzbar ist und ob seine Arbeitgeberin durch seine
Abwesenheit in eine Notlage geraten würde;
dass der Beschwerdeführer bereits Ende 2009 zur Einreichung einer
Einsatzplanung für das Jahr 2010 aufgefordert worden war und er den
späten Zeitpunkt seines Einsatzes durch sein passives Verhalten
selber verursachte;
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dass unter diesen Umständen nicht zu beanstanden ist, dass das
Regionalzentrum und die Vorinstanz eine ausserordentliche Härte
verneint und das Gesuch um Dienstverschiebung abgewiesen haben;
dass die Beschwerde sich daher als unbegründet erweist und abzu-
weisen ist;
dass keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind und keine Parteient-
schädigung zuzusprechen ist (Art. 65 Abs. 1 ZDG);
dass dieser Entscheid endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Partei-
entschädigung ausgerichtet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Akten zurück)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. Code: 8.425.34525.11273; Einschreiben;
Beilage: Vorakten zurück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Frank Seethaler Marion Spori Fedail
Versand: 2. November 2010
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