B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-7288/2015
Ur t e i l vom 2 3 . Feb r ua r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Ronald Flury (Vorsitz),
Richterin Vera Marantelli, Richter Francesco Brentani,
Gerichtsschreiber Alexander Schaer.
Parteien
A._______,
vertreten durch Dr. iur. Werner Ritter, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Landwirtschaft und Wald (lawa),
Abteilung Landwirtschaft,
Centralstrasse 33, Postfach, 6210 Sursee,
Vorinstanz.
Gegenstand
Feuerbrandbefall - Rodungsverfügung.
B-7288/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a. Anlässlich der Feuerbrandkontrolle im Juli 2015 wurde visuell festge-
stellt, dass auf dem Betrieb von A._______ (Beschwerdeführer) auf Par-
zelle Nr. (…) zwei Birnbäume mit dem Feuerbranderreger befallen waren;
eine am 1. Juli 2015 durchgeführte Beprobung bestätigte den Befall. In der
Folge wurde vereinbart, bei den befallenen Bäumen Sanierungsmassnah-
men vorzunehmen. Anlässlich der Feuerbrandkontrolle vom 12. Oktober
2015 wurde unter anderem visuell festgestellt, dass die Bäume weiterhin
mit dem Feuerbranderreger befallen waren.
A.b Mit Verfügung vom 29. Oktober 2015 verpflichtete die Abteilung Land-
wirtschaft von Landwirtschaft und Wald (lawa) des Kantons Luzern (Vor-
instanz) den Beschwerdeführer, die beiden Birnbäume auf Parzelle Nr. (…)
innert 14 Tagen zu roden. Innert selber Frist hatte der Beschwerdeführer
zudem einen weiteren befallenen Baum zurückzuschneiden; das befallene
Baummaterial hatte der Beschwerdeführer zu vernichten. Einer allfälligen
Beschwerde gegen die Verfügung wurde seitens der Vorinstanz die auf-
schiebende Wirkung entzogen.
B.
Mit Eingabe vom 12. November 2015 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfü-
gung vom 29. Oktober 2015 ein und beantragt in materieller Hinsicht unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Luzern deren
Aufhebung, soweit diese ihn zur Rodung der beiden Bäume verpflichte.
Statt zur Rodung sei der Beschwerdeführer zu verpflichten, die Sanie-
rungsmassnahmen an den betreffenden Bäumen weiterzuführen. Eventu-
aliter sei die Streitsache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen.
Zur Begründung führt der Beschwerdeführer aus, dass die verfügte Ro-
dung unverhältnismässig sei. So seien die Bäume am 27. Juli 2015 saniert
worden, wodurch eine Rodung nicht mehr erforderlich sei. Auch handle es
sich bei den noch vorhandenen Infektionsstellen um übersehenen Altbefall
und allenfalls ein wenig Folgebefall, was bei einer erstmaligen Sanierung
üblich sei. Dieser Befall könne in einem weiteren Durchgang ohne weiteres
entfernt werden, dies insbesondere durch das Entfernen der befallenen
Äste bei der Winterpflege. Auch sei bereits ganz grundsätzlich darauf hin-
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zuweisen, dass der im Kanton Luzern flächendeckend vorhandene Feuer-
branderreger durch Rodungen und Rückschnitte nicht wirksam bekämpft
werden könne, da es unmöglich sei, mit diesem Vorgehen alle Infektions-
herde zu vernichten. Die Erfahrung habe ferner gezeigt, dass vom Feuer-
brand befallene Hochstammobstbäume in der Lage seien sich zu regene-
rieren. Schliesslich weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass den land-
schaftsprägenden Bäumen eine herausragende Bedeutung für die biologi-
sche Vielfalt der Region und eine zentrale Rolle im Vernetzungsprojekt von
B._______ zukomme.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2015 gab das Bundesverwal-
tungsgericht dem Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde insoweit statt, als dass diese
bis zum 28. Februar 2016 wiederhergestellt wurde.
D.
Mit Vernehmlassung vom 7. Januar 2016 beantragt die Vorinstanz die voll-
umfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf einzu-
treten sei. Sie betont dabei, dass entgegen der Ansicht des Beschwerde-
führers sehr wohl eine Interessenabwägung vorgenommen worden sei.
Auch weist die Vorinstanz darauf hin, dass sich die kantonale Praxis in Sa-
chen Feuerbrandbekämpfung bewährt habe und eine Gutheissung der Be-
schwerde einschlägigen kantonalen und eidgenössischen Vorschriften wi-
dersprechen würde. Im Übrigen arbeite der Beschwerdeführer im Rahmen
einer Vollzeitstelle beim Kanton Luzern; die betreffende Parzelle habe er
verpachtet. Die Rodung der Bäume, die weder Landschaft noch biologi-
sche Vielfalt beeinträchtige, habe daher keinen Einfluss auf das Familien-
einkommen.
E.
Mit Eingabe vom 20. Januar 2016 nahm das Bundesamt für Landwirtschaft
BLW als eidgenössische Fachbehörde Stellung zu vorliegendem Verfah-
ren. Es hält in diesem Zusammenhang unter anderem fest, dass von den
betreffenden Bäumen eine Infektionsgefahr ausgehe, die einzig mittels ei-
ner raschen Rodung wirkungsvoll bekämpft werden könne; das öffentliche
Interesse wie auch das private Interesse Dritter an der Rodung überwiege
dasjenige des Beschwerdeführers am Erhalt der Bäume, zumal das Land-
schaftsbild durch die Rodung nicht beeinträchtigt werde.
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Seite 4
F.
Mit Eingabe vom 21. Januar 2016 beantwortete die Vorinstanz noch offene
Sachverhaltsfragen und kam damit einem entsprechenden, in der Zwi-
schenverfügung vom 11. Dezember 2015 formulierten, Ersuchen des Bun-
desverwaltungsgerichts nach. Sie weist in diesem Zusammenhang zudem
darauf hin, dass der Pächter und Bewirtschafter der Parzelle die Bäume
umgehend roden würde, sich indessen der Beschwerdeführer als Besitzer
dagegen wehre.
G.
Mit Replik vom 5. Februar 2016 hält der Beschwerdeführer an seinen
Rechtsbegehren und Ausführungen fest. Er führt dabei insbesondere auch
ergänzend aus, dass entgegen der Ansicht der Vorinstanz jeder land-
schaftsprägende Hochstammobstbaum im Falle seines Verschwindens ei-
nen Verlust und eine Beeinträchtigung für die biologische Vielfalt vor Ort
darstelle.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 166 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft
vom 29. April 1998 (Landwirtschaftsgesetz, LwG, SR 910.1) i.V.m.
Art. 31 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom
17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) kann gegen
Verfügungen letzter kantonaler Instanzen im Sinne von Art. 5 des Bundes-
gesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Ver-
waltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), die in Anwendung des
LwG und seiner Ausführungsbestimmungen ergangen sind, beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Eine solche stellt auch
die vorliegend angefochtene Verfügung vom 29. Oktober 2015 dar (vgl.
Art. 149 ff. LwG); das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Behand-
lung der vorliegenden Streitsache zuständig.
1.2 Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer beschwerdelegi-
timiert im Sinne von Art. 48 VwVG. Die Eingabefrist sowie die Anforderun-
gen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (vgl. Art. 50
Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG), die Anwaltsvollmacht liegt vor (vgl. Art. 11
Abs. 2 VwVG) und der Kostenvorschuss wurde geleistet (vgl. Art. 63 Abs. 4
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VwVG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
1.3 Im Rahmen seiner Stellungnahme vom 20. Januar 2016 weist das BLW
unter anderem darauf hin, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom
29. Oktober 2015 hinsichtlich eines weiteren befallenen Baumes zu Un-
recht Sanierungsmassnahmen angeordnet habe, und sie statt dessen di-
rekt die Rodung hätte verfügen müssen. Insoweit in dieser Bemerkung ein
sinngemässer Antrag auf eine "reformatio in peius" erkannt werden kann,
ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass eine solche von vornherein
ausser Betracht fällt, da der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Verfü-
gung lediglich hinsichtlich der Rodungsanordnung angefochten hat und der
Streitgegenstand daher in vorliegendem Verfahren auf diese Frage be-
schränkt ist (vgl. ANDRÉ MOSER ET AL., Prozessieren vor dem Bundesver-
waltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, S. 30, Rz. 2.8).
2.
2.1 Feuerbrand (Erwinia amylovora [Burr.] Winsl. et al.) ist eine melde-
pflichtige Quarantäne-Pflanzenkrankheit, die durch Bakterien verursacht
wird und zu den besonders gefährlichen Schadorganismen im Sinne von
Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über Pflanzenschutz vom 27. Oktober 2010
(Pflanzenschutzverordnung, PSV, SR 916.20) zählt (vgl. PSV-Anhang 2
Teil A Abschnitt II lit. b Ziff. 3 sowie Teil B lit. b Ziff. 2). Gemäss Art. 42
Abs. 1 PSV hat der zuständige kantonale Dienst im Falle der Feststellung
besonders gefährlicher Schadorganismen die vom zuständigen Bundes-
amt angewiesenen Massnahmen zu ergreifen, die zur Tilgung von Einzel-
herden geeignet sind. Ist eine Tilgung nicht möglich, so hat der zuständige
kantonale Dienst Vorkehrungen zur Verhinderung einer weiteren Ausbrei-
tung zu treffen (Art. 42 Abs. 2 PSV). Dabei ist er insbesondere auch befugt,
befallene oder befallsverdächtige Pflanzen zu vernichten (vgl. Art. 42
Abs. 4 lit. h i.V.m. Art. 2 lit. b PSV). Bewirtschaftende bzw. Eigentümer von
befallenen Pflanzen können verpflichtet werden, die Massnahmen nach
Art. 42 PSV unter Anleitung des kantonalen Dienstes zu treffen (vgl. Art. 43
PSV).
2.2 Der fachtechnische Vollzug des kantonalen Pflanzenschutzes obliegt
im Kanton Luzern der Vorinstanz (§§ 76 ff. des kantonalen Landwirt-
schaftsgesetzes vom 12. September 1995 [LwG LU, SRL 902] i.V.m. § 1
der kantonalen Landwirtschaftsverordnung vom 3. November 1998
[SRL 903]). Gemäss § 79 LwG LU kann die Vorinstanz zur Verhinderung
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Seite 6
der Verbreitung meldepflichtiger gemeingefährlicher Krankheiten und
Schädlinge für den ganzen Kanton oder für begrenzte Gebiete die erfor-
derlichen Abwehrmassnahmen anordnen; ist keine andere geeignete und
wirtschaftlich tragbare Bekämpfung möglich, kann die Vorinstanz die Ver-
nichtung der Befallsherde verfügen.
3.
Im Rahmen seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer unter ande-
rem sinngemäss geltend, dass die Feuerbrandbekämpfungsstrategie des
Bundes im Allgemeinen bzw. des Kantons Luzern im Speziellen als ge-
scheitert angesehen werden müsse, nachdem die Erfahrungen der vergan-
genen Jahre im In- und Ausland gezeigt hätten, dass der Feuerbrand durch
Rodungen und Sanierungen nicht wirksam bekämpft werden könne.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seiner Praxis bereits mehrfach
mit verschiedenen Aspekten der Feuerbrandbekämpfungs- bzw. Feuer-
brandmanagementstrategie in der Schweiz auseinandergesetzt. Dabei hat
es in konstanter Rechtsprechung das öffentliche Interesse an einer mög-
lichst effizienten Bekämpfung des Feuerbrandes bestätigt und in diesem
Zusammenhang insbesondere auch ausgeführt, dass auch wenn der Feu-
erbrand in der Schweiz nicht mehr ausgerottet werden könne, dies nicht
dazu führe, dass alle Schutzmassnahmen einzustellen wären (vgl. Zwi-
schenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren
B-2073/2011 vom 15. April 2011 E. 4.4). Insbesondere auch die dadurch
verhinderten volkswirtschaftlichen Schäden würden die grundsätzlichen
Bemühungen der zuständigen Behörden zur Feuerbrandbekämpfung
rechtfertigen, wobei letztere nicht zuletzt auch Vernichtungsmassnahmen
umfassen können (vgl. Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsge-
richts im Verfahren B-2073/2011 vom 15. April 2011 E. 2.1 u. 4.4).
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente vermögen diese
Praxis nicht in Frage zu stellen, zumal es sich bei den beigelegten Beweis-
mitteln zumeist um solche älteren Datums handelt, die dem Bundesverwal-
tungsgericht bereits in früheren Feuerbrandfällen vorgelegt worden und
dementsprechend im Rahmen der zuvor aufgezeigten Praxisbildung be-
rücksichtigt worden sind. So versteht es sich von selbst, dass die Feuer-
brandbekämpfungsstrategie in der Schweiz nicht bereits darum als ge-
scheitert bezeichnet werden kann, nur weil es den zuständigen Behörden
nicht gelingt, immer alle möglichen Infektionsquellen zu erkennen und so-
gleich zu bekämpfen (z.B. bei Latenzbefall). Auch kommt der Beschwerde-
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führer seiner Substantiierungspflicht nur unzureichend nach, wenn er Emp-
fehlungen der Agroscope-Merkblätter, deren Einschlägigkeit vom Bundes-
verwaltungsgericht in konstanter Rechtsprechung bestätigt worden sind,
pauschal als "phyto-sanitarisch nicht begründet" bezeichnet. Ferner ist da-
rauf hinzuweisen, dass das vom Beschwerdeführer vorgebrachte, acht
Jahre alte und ursprünglich vom Bundesverwaltungsgericht im Zusammen-
hang mit den dannzumals behandelten Feuerbrandfällen eingeholte, Gut-
achten der Professoren Jean-Bernard Bächtiger und Jürg Boos (act. […]
und […]) zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr so ohne weiteres als Zusam-
menfassung des aktuellen Forschungsstandes bezeichnet werden kann,
nachdem das Thema Feuerbrand, sei es als Ganzes oder seien es gewisse
Aspekte davon, in den letzten Jahren Bestandteil zahlreicher Forschungs-
projekte gewesen ist. Der Beschwerdeführer verweist denn auch in diesem
Zusammenhang zurecht auch auf den aktuelleren Abschlussbericht des In-
terreg IV-Projekts "Gemeinsam gegen Feuerbrand" vom Juni 2012
(act. […]). Indes stützt auch dieser die bisherige Praxis, erklärt er doch die
Feuerbrandbekämpfung zur Daueraufgabe, wobei mittels Kulturmassnah-
men (Rückschnitt bzw. Rodung) das Infektionspotential möglichst tief zu
halten sei (S. 45 f.). Der Bericht bestätigt insbesondere auch die grund-
sätzliche Wirksamkeit von Kulturmassnahmen, wenngleich der Effekt im
Einzelfall von vielen Einflussfaktoren wie namentlich Obstart, Eigenschaf-
ten des Baumes oder Witterung abhänge (S. 43 f.).
4.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die bei ihm angefochtenen
Verfügungen und Entscheide grundsätzlich mit uneingeschränkter Kogni-
tion (vgl. Art. 49 VwVG). Allerdings auferlegt es sich eine gewisse Zurück-
haltung, soweit es die Ermessensausübung, die Anwendung unbestimmter
Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung der Vorinstanz zu beurtei-
len gilt. Dies insbesondere dann, wenn diese – wie vorliegend – hoch ste-
hende, spezialisierte technische oder wissenschaftliche Kenntnisse erfor-
dern (vgl. BVGE 2007/27 E. 3.1 m.w.H.). So weicht das Bundesverwal-
tungsgericht in solchen Fällen nicht ohne zwingende Gründe von der Ein-
schätzung von Fachbehörden und Sachverständigen ab, sofern diese nicht
offensichtlich widersprüchlich erscheinen oder auf irrtümlichen tatsächli-
chen Feststellungen beruhen (vgl. Zwischenverfügung des Bundesverwal-
tungsgerichts im Verfahren B-2073/2011 vom 15. April 2011 E. 3.4).
B-7288/2015
Seite 8
4.2
4.2.1 Wie bereits unter E. 2 ausgeführt, hat die Vorinstanz im Falle der
Feststellung von Feuerbrand die vom BLW angewiesenen Massnahmen
zu ergreifen, wobei sie grundsätzlich auch befugt ist, befallene oder be-
fallsverdächtige Pflanzen zu vernichten, sofern keine andere geeignete
und wirtschaftlich tragbare Bekämpfung möglich ist. Das Merkblatt "Kanto-
nale Vorgaben zur Sanierung des Feuerbrandes", Ergänzung zum Merk-
blatt 1-02-002 ACW, der Vorinstanz vom März 2013 hebt die Pflicht zum
verhältnismässigen Handeln nochmals explizit hervor.
4.2.2 Die BLW-Richtlinie Nr. 3 "Bekämpfung des Feuerbrandes" vom
30. Juni 2006 schreibt für Befallszonen, zu der auch die Gemeinde
B._______ gehört (vgl. act. BLW […]), die "Eindämmungsstrategie" mit
dem Ziel der Reduktion des Infektionspotenzials sowie der Verhinderung
der weiteren Ausbreitung der Krankheit vor (Ziff. 4.2 Abs. 1 lit. b). Dabei
sind in Schutzobjekten (wertvolle Wirtspflanzenbestände in der Form von
Hochstammobstgärten, Erwerbsobstanlagen und Baumschulen sowie de-
ren Umgebung im Umkreis von 500 m; vgl. auch Art. 2 lit. l PSV) rigorosere
Sanierungsmassnahmen zu ergreifen als in den übrigen Teilen der Befalls-
zonen (Ziff. 3 sowie Anhang Ziff. 2). Insbesondere ist ein Rückschnitt bzw.
-riss grundsätzlich nur dann in Erwägung zu ziehen, wenn sehr gute Aus-
sichten bestehen, dass eine wirksame Sanierung erreicht und eine spätere
Rodung vermieden werden kann (vgl. Merkblatt Nr. 1-02-002 der For-
schungsanstalt Agroscope Changins-Wädenswil ACW, "Feuerbrand –
Massnahmen in der vom Bund ausgeschiedenen Befallszone: Vernichtung
der Pflanzen, Rückschnitt/-riss oder keine Sanierung?", Version 2012).
4.3 Vorliegend bestreitet der Beschwerdeführer die Erforderlichkeit der Ro-
dung; die betroffenen Birnbäume könnten durch weitere Massnahmen sa-
niert werden, zu deren Durchführung er sich bereit erkläre.
Wie den Akten entnommen werden kann handelt es sich bei den beiden
zur Rodung verfügten, sich im Gürtel von Schutzobjekten befindlichen (vgl.
act. BLW […]), Birnbäumen um solche der hoch anfälligen Sorte "Gelbmö-
stler" (vgl. Merkblatt Nr. 732 der Forschungsanstalt Agroscope Changins-
Wädenswil ACW, "Feuerbrand – Anfälligkeit von Kernobstsorten", Version
8/2011), die mit dem Feuerbranderreger befallen sind, was visuell festge-
stellt und durch eine zusätzliche Beprobung bestätigt worden ist (vgl.
act. lawa […]; vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE 2008/32 E. 7.1).
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Im Anschluss an die Kontrolle vom Juli 2015 hat die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, bei den betreffenden Bäumen
Sanierungsmassnahmen vorzunehmen, die jedoch nicht zum gewünsch-
ten Ergebnis geführt haben. Mit dieser Vorgehensweise ist die Vorinstanz
dem Beschwerdeführer bereits entgegengekommen.
Entgegen der scheinbaren Ansicht des Beschwerdeführers führt der Um-
stand alleine, dass an einer mit dem Feuerbranderreger befallenen Pflanze
Sanierungsmassnahmen durchgeführt worden sind nicht dazu, dass eine
im Anschluss daran verfügte Rodungsanordnung automatisch als unver-
hältnismässig erscheint. Dass die vorgenommenen Sanierungsmassnah-
men in dem Sinne erfolgreich gewesen sind, dass die beiden Bäume vom
Feuerbrand "befreit" (und sei es auch nur visuell) wären, bringt im Übrigen
selbst der Beschwerdeführer nicht vor. Vielmehr bestätigt dieser explizit,
dass bei der Feuerbrandkontrolle vom 16. (recte: 12.) Oktober 2015 "ei-
nige" Infektionsstellen sichtbar gewesen seien. Auch bringen es entgegen
der Ansicht des Beschwerdeführers die von einer mit dem Feuerbrander-
reger befallenen Pflanze ausgehende Infektionsgefahr und das öffentliche
Interesse an einer möglichst effizienten Bekämpfung des Feuerbrandes
zwangsläufig mit sich, dass kein grundsätzlicher Anspruch auf (wieder-
holte) Sanierungsmassnahmen besteht. Dies trifft in erhöhtem Masse auf
befallene Pflanzen im Gürtel von Schutzobjekten zu, rät doch das Merkblatt
Nr. 1-02-002 in diesen Fällen ganz generell zur Vernichtung befallener
Pflanzen und hat doch das Bundesverwaltungsgericht in früheren Feuer-
brandfällen festgehalten, dass eine kantonale Nulltoleranz-Strategie im
Gürtel von Schutzobjekten grundsätzlich zulässig ist (vgl. BVGE 2013/9
E. 4.3.1 u. 4.3.3 f.). Das Risiko, dass allenfalls im Rahmen einer einge-
räumten Sanierung Befallsstellen übersehen werden und die zuständige
Behörde im Anschluss die Sanierungsbemühungen als gescheitert be-
trachtet, hat der Anordnungsadressat zu tragen, obliegt doch die Umset-
zung der Sanierungsmassnahmen seiner Verantwortung (vgl. Art. 43
Abs. 1 PSV). Die Vorinstanz überschreitet denn auch ihr Ermessen nicht,
wenn sie sinngemäss im vorliegenden Fall nach der nicht gänzlich erfolg-
reichen Sanierung nicht mehr von "sehr guten Aussichten" im Sinne des
Merkblatts Nr. 1-02-002 für eine wirksame Sanierung und die Vermeidung
einer Rodung ausgeht und dementsprechend weitere Sanierungsmass-
nahmen nicht mehr als geeignet, sondern vielmehr eine Rodung als erfor-
derlich erachtet. Diese Ansicht findet ihre Entsprechung im Merkblatt
Nr. 1-02-002, welches darauf hinweist, dass bei hoch anfälligen Sorten wie
dem Gelbmöstler ein Rückschnitt in den meisten Fällen nicht erfolgreich,
d.h. nicht sinnvoll sei, und denn auch empfiehlt, die betreffenden Pflanze(n)
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Seite 10
unabhängig von der Befallsstärke zu vernichten. So sieht denn auch das
entsprechende kantonale Merkblatt beim Gelbmöstler nur die Rodung (bei
mittlerem und starkem Wuchs) oder die Empfehlung zur Rodung (in allen
übrigen Fällen) vor. Im Übrigen empfiehlt auch der Abschlussbericht des
Interreg IV-Projekts "Gemeinsam gegen Feuerbrand", hochanfällige, stark
befallene Bäume mit fortschreitendem Befall "schnellst möglich, spätes-
tens im kommenden Winter", zu roden, da sie eine Gefahr für gesunde
Bäume darstellen würden (S. 46). Der Beschwerdeführer bestätigt die in
den Merkblättern ausgedrückte Ansicht des zumindest stark eingeschränk-
ten Sanierungspotentials indirekt, wenn er im Rahmen seiner Beschwerde
ausführt, dass die betroffenen Birnbäume allenfalls etwas Folgebefall auf-
weisen.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erscheint der Entscheid der
Vorinstanz selbst dann nicht als unverhältnismässig, wenn man wie der
Beschwerdeführer davon ausgeht, dass die Möglichkeit einer späteren Re-
generation der Bäume besteht. So hat die Vorinstanz im Verfügungszeit-
punkt aufgrund der aktuellen Faktenlage, d.h. insbesondere auch aufgrund
der aktuellen Infektionsgefahr, zu urteilen und nicht anhand von "good
case"-Szenarien. Die Rodungsanordnung erscheint daher in vorliegendem
Fall sowohl als geeignet als auch erforderlich, um die von den befallenen
Birnbäumen ausgehende Infektionsgefahr effizient eindämmen zu können.
Dies umso mehr wenn man berücksichtigt, dass sich die beiden zur Ro-
dung verfügten Bäume in unmittelbarer Nähe einer zu schützenden Er-
werbsobstanlage befinden, wodurch selbst witterungsunabhängig von ei-
ner sehr grossen Infektionsgefahr ausgegangen werden muss. Auch ist
darauf hinzuweisen, dass es vorliegend nur um die Rodung von zwei Hoch-
stammfeldobstbäumen geht, wodurch sich die Verluste an Landschafts-
qualität und Biodiversität in engen Grenzen halten dürften. Ferner bringt
der Beschwerdeführer, der im Übrigen die betreffende Parzelle nicht selber
bewirtschaftet sondern diese verpachtet hat, keinerlei Beweise dahinge-
hend vor, dass durch die Rodung der beiden Bäume Vernetzungsprojekte
gefährdet sein könnten. Daher lassen auch diese Gesichtspunkte die Ro-
dungsanordnung nicht als unverhältnismässig erscheinen.
4.4 Wie bereits unter E. 3 ausgeführt, besteht ein legitimes öffentliches In-
teresse an einer möglichst effizienten Bekämpfung des Feuerbrandes. In
Anbetracht der zuvor gemachten Ausführungen sowie den einschlägigen
fachtechnischen Vorgaben des Bundes, überwiegt in vorliegendem Fall
das öffentliche Interesse bzw. auch das private Interesse Dritter daran,
dass mittels Rodung der beiden Birnbäume die Infektionsgefahr gesenkt
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Seite 11
wird, dasjenige des Beschwerdeführers am Erhalt der Bäume (vgl. in die-
sem Zusammenhang auch BVGE 2013/9 E. 4.3.3 f.).
4.5 Abschliessend ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der Be-
schwerdeführer auch aus der Darlegung des Falles "C._______" nichts zu
seinen Gunsten ableiten kann, gibt es doch bereits ganz grundsätzlich kei-
nen Anspruch auf eine "Gleichbehandlung im Unrecht", wenn
– wie vorliegend – eine eigentliche rechtswidrige Praxis der Vorinstanz
nicht substantiiert dargelegt wird (vgl. ULRICH HÄFELIN ET AL., Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, S. 119 f., Rz. 518 ff.,
BGE 139 II 49 E. 7.1 m.w.H.). Im Übrigen steht es dem Beschwerdeführer
frei, die von ihm im Rahmen der Beschwerde geltend gemachten, angebli-
chen Versäumnisse der Vorinstanz mittels Aufsichtsbeschwerde bei den
dafür zuständigen Behörden zu rügen.
5.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die Vorinstanz bei ihrer Ent-
scheidfindung an die einschlägigen Vorgaben des Bundes gehalten hat,
sie ihr Ermessen korrekt ausgeübt hat und die Rodungsanordnung als ver-
hältnismässig anzusehen ist. Das öffentliche Interesse bzw. auch das pri-
vate Interesse Dritter daran, dass mittels Rodung der beiden Birnbäume
dem potentiell hohen Infektionsrisiko begegnet wird, überwiegt in vorlie-
gendem Fall dasjenige des Beschwerdeführers am Erhalt der Bäume.
Grundsätzliche Zweifel an der Zweckmässigkeit der Feuerbrandbekämp-
fungsstrategie des Bundes im Allgemeinen bzw. des Kantons Luzern im
Speziellen vermochte der Beschwerdeführer keine zu wecken. Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ergibt sich, dass der Beschwerdefüh-
rer als vollständig unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens trägt (vgl.
Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar
2008 [VGKE, SR 172.320.2]). Dabei sind in Anbetracht der beiden Verfah-
ren B-7296/2015 sowie B-7301/2015 zugunsten des Beschwerdeführers
die bereits bei der Erhebung des Kostenvorschusses berücksichtigten Sy-
nergieeffekte zu beachten und die Verfahrenskosten daher auf Fr. 1'700.–
festzulegen. Nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils wird der
geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet werden.
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Seite 12
Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl.
Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'700.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt; nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils wird der ge-
leistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet werden.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde, vorab per Fax)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde, vorab per Fax)
– das Bundesamt für Landwirtschaft BLW (Gerichtsurkunde, vorab per
Fax)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Ronald Flury Alexander Schaer
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Seite 13
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 26. Februar 2016