B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-7301/2015
Ur t e i l vom 2 3 . Feb r ua r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Ronald Flury (Vorsitz),
Richterin Vera Marantelli,
Richter Francesco Brentani,
Gerichtsschreiber Alexander Schaer.
Parteien
A._______,
vertreten durch Dr. iur. Werner Ritter, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Landwirtschaft und Wald (lawa),
Abteilung Landwirtschaft,
Centralstrasse 33, Postfach, 6210 Sursee,
Vorinstanz.
Gegenstand
Feuerbrandbefall - Rodungsverfügung.
B-7301/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a. Anlässlich der Feuerbrandkontrolle vom 9. Juli 2015 wurde visuell
festgestellt, dass auf dem Betrieb von A._______ (Beschwerdeführer) auf
den Parzellen Nr. (…) und (…) drei Birnbäume mit dem Feuerbranderreger
befallen waren. In der Folge wurde vereinbart, bei den befallenen Bäumen
Sanierungsmassnahmen vorzunehmen. Anlässlich der Feuerbrandkon-
trolle vom 20. Oktober 2015 wurde visuell festgestellt, dass die Bäume wei-
terhin mit dem Feuerbranderreger befallen waren.
A.b Mit Verfügung vom 29. Oktober 2015 verpflichtete die Abteilung Land-
wirtschaft von Landwirtschaft und Wald (lawa) des Kantons Luzern (Vor-
instanz) den Beschwerdeführer, die beiden Birnbäume auf Parzelle Nr. (…)
innert 14 Tagen zu roden. Innert selber Frist hatte der Beschwerdeführer
zudem den dritten, sich auf Parzelle Nr. (…) befindlichen, Birnbaum zu-
rückzuschneiden; das befallene Baummaterial hatte der Beschwerdeführer
zu vernichten. Einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung wurde
seitens der Vorinstanz die aufschiebende Wirkung entzogen.
B.
Mit Eingabe vom 12. November 2015 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfü-
gung vom 29. Oktober 2015 ein und beantragt in materieller Hinsicht unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Luzern deren
Aufhebung, soweit diese ihn zur Rodung der beiden Bäume verpflichte.
Statt zur Rodung sei der Beschwerdeführer zu verpflichten, die Sanie-
rungsmassnahmen an den betreffenden Bäumen weiterzuführen. Eventu-
aliter sei die Streitsache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen.
Zur Begründung führt der Beschwerdeführer aus, dass die verfügte Ro-
dung unverhältnismässig sei. So habe er bislang den Feuerbrand in sei-
nem Obstgarten durch gezielte Pflegemassnahmen und Sanierungen sehr
gut in Schach halten können, wodurch er überzeugt sei, auch die beiden
zur Rodung verfügten Bäume durch eine Nachsanierung und weitere Pfle-
gemassnahmen retten zu können. Auch handle es sich bei den noch vor-
handenen Infektionsstellen um übersehenen Altbefall und allenfalls ein we-
nig Folgebefall, was bei einer erstmaligen Sanierung üblich sei. Dieser Be-
fall könne in einem weiteren Durchgang ohne weiteres entfernt werden,
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dies insbesondere durch das Entfernen der befallenen Äste bei der Win-
terpflege. Auch sei bereits ganz grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass
der im Kanton Luzern flächendeckend vorhandene Feuerbranderreger
durch Rodungen und Rückschnitte nicht wirksam bekämpft werden könne,
da es unmöglich sei, mit diesem Vorgehen alle Infektionsherde zu vernich-
ten. Die Erfahrung habe ferner gezeigt, dass vom Feuerbrand befallene
Hochstammobstbäume in der Lage seien sich zu regenerieren.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2015 gab das Bundesverwal-
tungsgericht dem Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde insoweit statt, als dass diese
bis zum 28. Februar 2016 wiederhergestellt wurde.
D.
Mit Vernehmlassung vom 7. Januar 2016 beantragt die Vorinstanz die voll-
umfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf einzu-
treten sei. Sie betont dabei, dass entgegen der Ansicht des Beschwerde-
führers sehr wohl eine Interessenabwägung vorgenommen worden sei.
Auch weist die Vorinstanz darauf hin, dass sich die kantonale Praxis in Sa-
chen Feuerbrandbekämpfung bewährt habe und eine Gutheissung der Be-
schwerde einschlägigen kantonalen und eidgenössischen Vorschriften wi-
dersprechen würde. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass der Be-
schwerdeführer aktuell 306 Hochstammbäume bewirtschafte und daher
die Rodung zweier Bäume weder Landschaft und biologische Vielfalt be-
einträchtige noch einen Einfluss auf das Familieneinkommen habe.
E.
Mit Eingabe vom 20. Januar 2016 nahm das Bundesamt für Landwirtschaft
BLW als eidgenössische Fachbehörde Stellung zu vorliegendem Verfah-
ren. Es hält in diesem Zusammenhang unter anderem fest, dass von den
betreffenden Birnbäumen eine Infektionsgefahr ausgehe, die einzig mittels
einer raschen Rodung wirkungsvoll bekämpft werden könne; das öffentli-
che Interesse wie auch das private Interesse Dritter an der Rodung über-
wiege dasjenige des Beschwerdeführers am Erhalt der Bäume, zumal das
Landschaftsbild durch die Rodung nicht beeinträchtigt werde.
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Seite 4
F.
Mit Eingabe vom 21. Januar 2016 beantwortete die Vorinstanz noch offene
Sachverhaltsfragen und kam damit einem entsprechenden, in der Zwi-
schenverfügung vom 11. Dezember 2015 formulierten, Ersuchen des Bun-
desverwaltungsgerichts nach.
G.
Mit Replik vom 5. Februar 2016 hält der Beschwerdeführer an seinen
Rechtsbegehren und Ausführungen fest. Dabei bringt er sachverhaltser-
gänzend vor, dass es sich entgegen der Ansicht der Vorinstanz bei einem
der beiden zur Rodung verfügten Bäume nicht um einen Gelbmöstler, son-
dern um eine Luzerner Weinbirne handle. Im Übrigen weist er insbeson-
dere auch darauf hin, dass jeder landschaftsprägende Hochstammobst-
baum im Falle seines Verschwindens einen Verlust und eine Beeinträchti-
gung für die biologische Vielfalt vor Ort darstelle.
H.
H.a Mit Eingabe vom 11. Februar 2016 nahm das BLW Stellung zur Sach-
verhaltsergänzung des Beschwerdeführers. Es hält dabei unter anderem
fest, dass selbst wenn es sich bei einem Baum nicht um einen Gelbmöstler
handeln sollte (was durch die Vorinstanz zu klären sei), dies nichts an der
Recht- und Verhältnismässigkeit der angefochtenen Verfügung ändere, da
aufgrund des starken Befalls, der Grösse und der Lage des Baumes von
diesem eine Gefahr der Verbreitung der Krankheit ausgehe.
H.b Mit Eingabe vom 15. Februar 2016 nahm die Vorinstanz Stellung zur
Sachverhaltsergänzung des Beschwerdeführers. Sie weist dabei insbe-
sondere darauf hin, dass der ihr gegenüber unkooperative Beschwerde-
führer bislang die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nie in Frage ge-
stellt habe. Auch spiele es keine Rolle, ob es sich bei einem Baum um eine
Luzerner Weinbirne handle, da der betreffende Baum selbst in diesem
Falle als stark anfällig einzustufen sei.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 166 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft
vom 29. April 1998 (Landwirtschaftsgesetz, LwG, SR 910.1) i.V.m.
Art. 31 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom
17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) kann gegen
Verfügungen letzter kantonaler Instanzen im Sinne von Art. 5 des Bundes-
gesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Ver-
waltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), die in Anwendung des
LwG und seiner Ausführungsbestimmungen ergangen sind, beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Eine solche stellt auch
die vorliegend angefochtene Verfügung vom 29. Oktober 2015 dar (vgl.
Art. 149 ff. LwG); das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Behand-
lung der vorliegenden Streitsache zuständig.
1.2 Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer beschwerdelegi-
timiert im Sinne von Art. 48 VwVG. Die Eingabefrist sowie die Anforderun-
gen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (vgl. Art. 50
Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG), die Anwaltsvollmacht liegt vor (vgl. Art. 11
Abs. 2 VwVG) und der Kostenvorschuss wurde geleistet (vgl. Art. 63 Abs. 4
VwVG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
1.3 Im Rahmen seiner Stellungnahme vom 20. Januar 2016 weist das BLW
unter anderem darauf hin, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom
29. Oktober 2015 hinsichtlich des dritten befallenen Baumes zu Unrecht
Sanierungsmassnahmen angeordnet habe, und sie statt dessen direkt die
Rodung hätte verfügen müssen. Insoweit in dieser Bemerkung ein sinnge-
mässer Antrag auf eine "reformatio in peius" erkannt werden kann, ist dies-
bezüglich darauf hinzuweisen, dass eine solche von vornherein ausser Be-
tracht fällt, da der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Verfügung ledig-
lich hinsichtlich der Rodungsanordnung angefochten hat und der Streitge-
genstand daher in vorliegendem Verfahren auf diese Frage beschränkt ist
(vgl. ANDRÉ MOSER ET AL., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, 2. Aufl., Basel 2013, S. 30, Rz. 2.8).
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Seite 6
2.
2.1 Feuerbrand (Erwinia amylovora [Burr.] Winsl. et al.) ist eine melde-
pflichtige Quarantäne-Pflanzenkrankheit, die durch Bakterien verursacht
wird und zu den besonders gefährlichen Schadorganismen im Sinne von
Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über Pflanzenschutz vom 27. Oktober 2010
(Pflanzenschutzverordnung, PSV, SR 916.20) zählt (vgl. PSV-Anhang 2
Teil A Abschnitt II lit. b Ziff. 3 sowie Teil B lit. b Ziff. 2). Gemäss Art. 42
Abs. 1 PSV hat der zuständige kantonale Dienst im Falle der Feststellung
besonders gefährlicher Schadorganismen die vom zuständigen Bundes-
amt angewiesenen Massnahmen zu ergreifen, die zur Tilgung von Einzel-
herden geeignet sind. Ist eine Tilgung nicht möglich, so hat der zuständige
kantonale Dienst Vorkehrungen zur Verhinderung einer weiteren Ausbrei-
tung zu treffen (Art. 42 Abs. 2 PSV). Dabei ist er insbesondere auch befugt,
befallene oder befallsverdächtige Pflanzen zu vernichten (vgl. Art. 42
Abs. 4 lit. h i.V.m. Art. 2 lit. b PSV). Bewirtschaftende bzw. Eigentümer von
befallenen Pflanzen können verpflichtet werden, die Massnahmen nach
Art. 42 PSV unter Anleitung des kantonalen Dienstes zu treffen (vgl. Art. 43
PSV).
2.2 Der fachtechnische Vollzug des kantonalen Pflanzenschutzes obliegt
im Kanton Luzern der Vorinstanz (§§ 76 ff. des kantonalen Landwirt-
schaftsgesetzes vom 12. September 1995 [LwG LU, SRL 902] i.V.m. § 1
der kantonalen Landwirtschaftsverordnung vom 3. November 1998
[SRL 903]). Gemäss § 79 LwG LU kann die Vorinstanz zur Verhinderung
der Verbreitung meldepflichtiger gemeingefährlicher Krankheiten und
Schädlinge für den ganzen Kanton oder für begrenzte Gebiete die erfor-
derlichen Abwehrmassnahmen anordnen; ist keine andere geeignete und
wirtschaftlich tragbare Bekämpfung möglich, kann die Vorinstanz die Ver-
nichtung der Befallsherde verfügen.
3.
Im Rahmen seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer unter ande-
rem sinngemäss geltend, dass die Feuerbrandbekämpfungsstrategie des
Bundes im Allgemeinen bzw. des Kantons Luzern im Speziellen als ge-
scheitert angesehen werden müsse, nachdem die Erfahrungen der vergan-
genen Jahre im In- und Ausland gezeigt hätten, dass der Feuerbrand durch
Rodungen und Sanierungen nicht wirksam bekämpft werden könne.
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Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seiner Praxis bereits mehrfach
mit verschiedenen Aspekten der Feuerbrandbekämpfungs- bzw. Feuer-
brandmanagementstrategie in der Schweiz auseinandergesetzt. Dabei hat
es in konstanter Rechtsprechung das öffentliche Interesse an einer mög-
lichst effizienten Bekämpfung des Feuerbrandes bestätigt und in diesem
Zusammenhang insbesondere auch ausgeführt, dass auch wenn der Feu-
erbrand in der Schweiz nicht mehr ausgerottet werden könne, dies nicht
dazu führe, dass alle Schutzmassnahmen einzustellen wären (vgl. Zwi-
schenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren
B-2073/2011 vom 15. April 2011 E. 4.4). Insbesondere auch die dadurch
verhinderten volkswirtschaftlichen Schäden würden die grundsätzlichen
Bemühungen der zuständigen Behörden zur Feuerbrandbekämpfung
rechtfertigen, wobei letztere nicht zuletzt auch Vernichtungsmassnahmen
umfassen können (vgl. Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsge-
richts im Verfahren B-2073/2011 vom 15. April 2011 E. 2.1 u. 4.4).
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente vermögen diese
Praxis nicht in Frage zu stellen, zumal es sich bei den beigelegten Beweis-
mitteln zumeist um solche älteren Datums handelt, die dem Bundesverwal-
tungsgericht bereits in früheren Feuerbrandfällen vorgelegt worden und
dementsprechend im Rahmen der zuvor aufgezeigten Praxisbildung be-
rücksichtigt worden sind. So versteht es sich von selbst, dass die Feuer-
brandbekämpfungsstrategie in der Schweiz nicht bereits darum als ge-
scheitert bezeichnet werden kann, nur weil es den zuständigen Behörden
nicht gelingt, immer alle möglichen Infektionsquellen zu erkennen und so-
gleich zu bekämpfen (z.B. bei Latenzbefall). Auch kommt der Beschwerde-
führer seiner Substantiierungspflicht nur unzureichend nach, wenn er Emp-
fehlungen der Agroscope-Merkblätter, deren Einschlägigkeit vom Bundes-
verwaltungsgericht in konstanter Rechtsprechung bestätigt worden sind,
pauschal als "phyto-sanitarisch nicht begründet" bezeichnet. Ferner ist da-
rauf hinzuweisen, dass das vom Beschwerdeführer vorgebrachte, acht
Jahre alte und ursprünglich vom Bundesverwaltungsgericht im Zusammen-
hang mit den dannzumals behandelten Feuerbrandfällen eingeholte, Gut-
achten der Professoren Jean-Bernard Bächtiger und Jürg Boos (act. […]
und […]) zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr so ohne weiteres als Zusam-
menfassung des aktuellen Forschungsstandes bezeichnet werden kann,
nachdem das Thema Feuerbrand, sei es als Ganzes oder seien es gewisse
Aspekte davon, in den letzten Jahren Bestandteil zahlreicher Forschungs-
projekte gewesen ist. Der Beschwerdeführer verweist denn auch in diesem
Zusammenhang zurecht auch auf den aktuelleren Abschlussbericht des In-
terreg IV-Projekts "Gemeinsam gegen Feuerbrand" vom Juni 2012
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(act. […]). Indes stützt auch dieser die bisherige Praxis, erklärt er doch die
Feuerbrandbekämpfung zur Daueraufgabe, wobei mittels Kulturmassnah-
men (Rückschnitt bzw. Rodung) das Infektionspotential möglichst tief zu
halten sei (S. 45 f.). Der Bericht bestätigt insbesondere auch die grund-
sätzliche Wirksamkeit von Kulturmassnahmen, wenngleich der Effekt im
Einzelfall von vielen Einflussfaktoren wie namentlich Obstart, Eigenschaf-
ten des Baumes oder Witterung abhänge (S. 43 f.).
4.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die bei ihm angefochtenen
Verfügungen und Entscheide grundsätzlich mit uneingeschränkter Kogni-
tion (vgl. Art. 49 VwVG). Allerdings auferlegt es sich eine gewisse Zurück-
haltung, soweit es die Ermessensausübung, die Anwendung unbestimmter
Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung der Vorinstanz zu beurtei-
len gilt. Dies insbesondere dann, wenn diese – wie vorliegend – hoch ste-
hende, spezialisierte technische oder wissenschaftliche Kenntnisse erfor-
dern (vgl. BVGE 2007/27 E. 3.1 m.w.H.). So weicht das Bundesverwal-
tungsgericht in solchen Fällen nicht ohne zwingende Gründe von der Ein-
schätzung von Fachbehörden und Sachverständigen ab, sofern diese nicht
offensichtlich widersprüchlich erscheinen oder auf irrtümlichen tatsächli-
chen Feststellungen beruhen (vgl. Zwischenverfügung des Bundesverwal-
tungsgerichts im Verfahren B-2073/2011 vom 15. April 2011 E. 3.4).
4.2
4.2.1 Wie bereits unter E. 2 ausgeführt, hat die Vorinstanz im Falle der
Feststellung von Feuerbrand die vom BLW angewiesenen Massnahmen
zu ergreifen, wobei sie grundsätzlich auch befugt ist, befallene oder be-
fallsverdächtige Pflanzen zu vernichten, sofern keine andere geeignete
und wirtschaftlich tragbare Bekämpfung möglich ist. Das Merkblatt "Kanto-
nale Vorgaben zur Sanierung des Feuerbrandes", Ergänzung zum Merk-
blatt 1-02-002 ACW, der Vorinstanz vom März 2013 hebt die Pflicht zum
verhältnismässigen Handeln nochmals explizit hervor.
4.2.2 Die BLW-Richtlinie Nr. 3 "Bekämpfung des Feuerbrandes" vom
30. Juni 2006 schreibt für Befallszonen, zu der auch die Gemeinde
B._______ gehört (vgl. act. BLW […]), die "Eindämmungsstrategie" mit
dem Ziel der Reduktion des Infektionspotenzials sowie der Verhinderung
der weiteren Ausbreitung der Krankheit vor (Ziff. 4.2 Abs. 1 lit. b). Dabei
sind in Schutzobjekten (wertvolle Wirtspflanzenbestände in der Form von
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Hochstammobstgärten, Erwerbsobstanlagen und Baumschulen sowie de-
ren Umgebung im Umkreis von 500 m; vgl. auch Art. 2 lit. l PSV) rigorosere
Sanierungsmassnahmen zu ergreifen als in den übrigen Teilen der Befalls-
zonen (Ziff. 3 sowie Anhang Ziff. 2). Insbesondere ist ein Rückschnitt bzw.
-riss grundsätzlich nur dann in Erwägung zu ziehen, wenn sehr gute Aus-
sichten bestehen, dass eine wirksame Sanierung erreicht und eine spätere
Rodung vermieden werden kann (vgl. Merkblatt Nr. 1-02-002 der For-
schungsanstalt Agroscope Changins-Wädenswil ACW, "Feuerbrand –
Massnahmen in der vom Bund ausgeschiedenen Befallszone: Vernichtung
der Pflanzen, Rückschnitt/-riss oder keine Sanierung?", Version 2012).
4.3 Vorliegend bestreitet der Beschwerdeführer die Erforderlichkeit der Ro-
dung; die betroffenen Birnbäume könnten durch weitere Massnahmen sa-
niert werden, zu deren Durchführung er sich bereit erkläre.
4.3.1 Vorliegend ist unbestritten, dass es sich bei einem der beiden zur
Rodung verfügten, sich im Gürtel von Schutzobjekten befindlichen (vgl.
act. BLW […]), gemäss visueller Kontrolle (vgl. BLW-Richtlinie Nr. 3 Ziff. 3
sowie Anhang Ziff. 1) mit dem Feuerbranderreger befallen, Birnbäume um
einen solchen der hoch anfälligen Sorte "Gelbmöstler" handelt (vgl. Merk-
blatt Nr. 732 der Forschungsanstalt Agroscope Changins-Wädenswil ACW,
"Feuerbrand – Anfälligkeit von Kernobstsorten", Version 8/2011).
Hinsichtlich des zweiten zur Rodung verfügten Birnbaums bringt der Be-
schwerdeführer vor, dass es sich nicht um einen "Gelbmöstler", sondern
um eine "Luzerner Weinbirne" handle. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz
ist dieser Umstand nicht einfach per se vernachlässigbar. So ist festzuhal-
ten, dass im Gegensatz zum "Gelbmöstler" die "Luzerner Weinbirne" we-
der gemäss Merkblatt Nr. 732 noch gemäss Merkblatt Nr. 1-02-002 zu den
hochanfälligen Sorten gehört; sie vielmehr in keinem der beiden genannten
Merkblätter explizit aufgeführt wird. Wohl ist diese Sortenliste gemäss
Merkblatt Nr. 732 nicht abschliessend zu verstehen, indessen unterlassen
es sowohl das BLW als auch die Vorinstanz wissenschaftliche Erkennt-
nisse vorzulegen, die eine Hochanfälligkeit der Luzerner Weinbirne bele-
gen würden. Dass die Ansicht des Beschwerdeführers zutreffend ist, kann
die Vorinstanz scheinbar nicht ausdrücklich ausschliessen, was im Kontext
mit den im vorliegenden Fall notwendig gewordenen Nachinstruktionen
ernsthafte Fragen hinsichtlich des Masses an Sorgfalt aufwirft, mit wel-
chem die zuständigen Sachbearbeitenden den Fall bearbeitet haben. Auf
diese Frage braucht indessen an dieser Stelle nicht näher eingegangen
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werden, da in vorliegendem Fall der Einwand des Beschwerdeführers
nichts am Ergebnis zu ändern vermag.
4.3.2 Im Anschluss an die Kontrolle vom 9. Juli 2015 hat die Vorinstanz
dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, bei den betreffenden
Bäumen Sanierungsmassnahmen vorzunehmen, die jedoch nicht zum ge-
wünschten Ergebnis geführt haben. Mit dieser Vorgehensweise ist die Vo-
rinstanz dem Beschwerdeführer bereits entgegengekommen. Dies insbe-
sondere, falls es tatsächlich so sein sollte (die von der Vorinstanz einge-
reichten Akten vermögen auch dies nicht eindeutig zu belegen), dass die
beiden Bäume bereits 2014 wegen "starken" Feuerbrandbefalls saniert
werden mussten. Besteht doch gemäss Merkblatt Nr. 1-02-002 bei mehr-
jährigem und fortgeschrittenem Befall kein Raum für Rückschnitt bzw. -riss.
Auf diesen Punkt muss indessen an dieser Stelle nicht weiter eingegangen
werden, nachdem das Verhalten der Vorinstanz ganz unabhängig davon
als äusserst kulant bezeichnet werden muss.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bringen es die von einer mit
dem Feuerbranderreger befallenen Pflanze ausgehende Infektionsgefahr
und das öffentliche Interesse an einer möglichst effizienten Bekämpfung
des Feuerbrandes zwangsläufig mit sich, dass kein grundsätzlicher An-
spruch auf (wiederholte) Sanierungsmassnahmen besteht. Dies trifft in er-
höhtem Masse auf befallene Pflanzen im Gürtel von Schutzobjekten zu, rät
doch das Merkblatt Nr. 1-02-002 in diesen Fällen ganz generell zur Ver-
nichtung befallener Pflanzen und hat doch das Bundesverwaltungsgericht
in früheren Feuerbrandfällen festgehalten, dass eine kantonale Nulltole-
ranz-Strategie im Gürtel von Schutzobjekten grundsätzlich zulässig ist (vgl.
BVGE 2013/9 E. 4.3.1 u. 4.3.3 f.). Das Risiko, dass allenfalls im Rahmen
einer eingeräumten Sanierung Befallsstellen übersehen werden und die
zuständige Behörde im Anschluss die Sanierungsbemühungen als ge-
scheitert betrachtet, hat im Übrigen der Anordnungsadressat zu tragen, ob-
liegt doch die Umsetzung der Sanierungsmassnahmen seiner Verantwor-
tung (vgl. Art. 43 Abs. 1 PSV). Die Vorinstanz überschreitet denn auch ihr
Ermessen nicht, wenn sie sinngemäss im vorliegenden Fall nach der nicht
gänzlich erfolgreichen Sanierung nicht mehr von "sehr guten Aussichten"
im Sinne des Merkblatts Nr. 1-02-002 für eine wirksame Sanierung und die
Vermeidung einer Rodung ausgeht und dementsprechend weitere Sanie-
rungsmassnahmen nicht mehr als geeignet, sondern vielmehr eine Ro-
dung als erforderlich erachtet. Diese Ansicht findet ihre Entsprechung im
Merkblatt Nr. 1-02-002, welches darauf hinweist, dass bei hoch anfälligen
Sorten wie dem Gelbmöstler ein Rückschnitt in den meisten Fällen nicht
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erfolgreich, d.h. nicht sinnvoll sei, und denn auch empfiehlt, im Gürtel von
Schutzobjekten die betreffenden Pflanze(n) unabhängig von der Befalls-
stärke zu vernichten. So sieht denn auch das entsprechende kantonale
Merkblatt beim Gelbmöstler nur die Rodung (bei mittlerem und starkem
Wuchs) oder die Empfehlung zur Rodung (in allen übrigen Fällen) vor. Im
Übrigen empfiehlt auch der Abschlussbericht des Interreg IV-Projekts "Ge-
meinsam gegen Feuerbrand", hochanfällige, stark befallene Bäume mit
fortschreitendem Befall "schnellst möglich, spätestens im kommenden
Winter", zu roden, da sie eine Gefahr für gesunde Bäume darstellen wür-
den (S. 46). Nichts anderes gilt, sollte es sich bei einem der beiden zur
Rodung verfügten Birnbäume tatsächlich um eine Luzerner Weinbirne han-
deln. So sieht das Merkblatt Nr. 1-02-002 für die vorliegende Fallkonstella-
tion hinsichtlich nicht im Merkblatt Nr. 732 bzw. Nr. 1-02-002 aufgeführter
Sorten wie der Luzerner Weinbirne vor, dass ein Rückschnitt bzw. -riss nur
bei schwachwüchsigen Bäumen sowie geringem, frischen Befall in Frage
komme. Im Übrigen bestätigt der Beschwerdeführer die in den Merkblät-
tern ausgedrückte Ansicht des zumindest stark eingeschränkten Sanie-
rungspotentials indirekt, wenn er im Rahmen seiner Beschwerde ausführt,
dass die betroffenen Birnbäume allenfalls etwas Folgebefall aufweisen.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erscheint der Entscheid der
Vorinstanz selbst dann nicht als unverhältnismässig, wenn man wie der
Beschwerdeführer davon ausgeht, dass die Möglichkeit einer späteren Re-
generation der Bäume besteht. So hat die Vorinstanz im Verfügungszeit-
punkt aufgrund der aktuellen Faktenlage, d.h. insbesondere auch aufgrund
der aktuellen Infektionsgefahr zu urteilen und nicht anhand von "good
case"-Szenarien. Die Rodungsanordnung erscheint daher in vorliegendem
Fall sowohl als geeignet als auch erforderlich, um die von den befallenen
Birnbäumen ausgehende Infektionsgefahr effizient eindämmen zu können.
Auch ist darauf hinzuweisen, dass es vorliegend nur um die Rodung zweier
von insgesamt 306 Hochstammfeldobstbäumen des Beschwerdeführers
geht (vgl. act. lawa […]), wodurch sich die Verluste an Landschaftsqualität,
Biodiversität und – in der Beschwerdeschrift nicht weiter substantiiertem –
Ertrag in engen Grenzen halten dürften, so dass auch dieser Gesichtspunkt
die Rodungsanordnung nicht als unverhältnismässig erscheinen lässt.
Auch ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer grundsätzlich
eine Entschädigung für die gerodeten Bäume zusteht (vgl. Art. 156 Abs. 1
LwG i.V.m. der Weisung der Vorinstanz "Entschädigungs- und Vergütungs-
ansätze für Feuerbrand- und Ambrosia-Bekämpfungsmassnahmen 2015
sowie Weisungen für die Abrechnung 2015" vom 31. Januar 2015).
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4.4 Wie bereits unter E. 3 ausgeführt, besteht ein legitimes öffentliches In-
teresse an einer möglichst effizienten Bekämpfung des Feuerbrandes. In
Anbetracht der zuvor gemachten Ausführungen sowie den einschlägigen
fachtechnischen Vorgaben des Bundes, überwiegt in vorliegendem Fall
das öffentliche Interesse bzw. auch das private Interesse Dritter daran,
dass mittels Rodung der beiden Birnbäume die Infektionsgefahr gesenkt
wird, dasjenige des Beschwerdeführers am Erhalt der Bäume (vgl. in die-
sem Zusammenhang auch BVGE 2013/9 E. 4.3.3 f.).
4.5 Abschliessend ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der Be-
schwerdeführer auch aus der Darlegung des Falles "C._______" nichts zu
seinen Gunsten ableiten kann, gibt es doch bereits ganz grundsätzlich kei-
nen Anspruch auf eine "Gleichbehandlung im Unrecht", wenn – wie vorlie-
gend – eine eigentliche rechtswidrige Praxis der Vorinstanz nicht substan-
tiiert dargelegt wird (vgl. ULRICH HÄFELIN ET AL., Allgemeines Verwaltungs-
recht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, S. 119 f., Rz. 518 ff., BGE 139 II 49
E. 7.1 m.w.H.). Im Übrigen steht es dem Beschwerdeführer frei, die von
ihm im Rahmen der Beschwerde geltend gemachten, angeblichen Ver-
säumnisse der Vorinstanz mittels Aufsichtsbeschwerde bei den dafür zu-
ständigen Behörden zu rügen.
5.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die Vorinstanz bei ihrer Ent-
scheidfindung an die einschlägigen Vorgaben des Bundes gehalten hat,
sie ihr Ermessen korrekt ausgeübt hat und die Rodungsanordnung als ver-
hältnismässig anzusehen ist. Das öffentliche Interesse bzw. auch das pri-
vate Interesse Dritter daran, dass mittels Rodung der beiden Birnbäume
dem potentiell hohen Infektionsrisiko begegnet wird, überwiegt in vorlie-
gendem Fall dasjenige des Beschwerdeführers am Erhalt der Bäume.
Grundsätzliche Zweifel an der Zweckmässigkeit der Feuerbrandbekämp-
fungsstrategie des Bundes im Allgemeinen bzw. des Kantons Luzern im
Speziellen vermochte der Beschwerdeführer keine zu wecken. Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ergibt sich, dass der Beschwerdefüh-
rer als vollständig unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens trägt (vgl.
Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar
2008 [VGKE, SR 172.320.2]). Dabei sind in Anbetracht der beiden Verfah-
ren B-7288/2015 sowie B-7296/2015 zugunsten des Beschwerdeführers
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Seite 13
die bereits bei der Erhebung des Kostenvorschusses berücksichtigten Sy-
nergieeffekte zu beachten und die Verfahrenskosten daher auf Fr. 1'700.-
festzulegen. Nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils wird der
geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet werden.
Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl.
Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'700.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt; nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils wird der ge-
leistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet werden.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde, vorab per Fax)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde, vorab per Fax)
– das Bundesamt für Landwirtschaft BLW (Gerichtsurkunde,
vorab per Fax)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Ronald Flury Alexander Schaer
B-7301/2015
Seite 14
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 26. Februar 2016