B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-730/2011
U r t e i l v o m 6 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz),
Richter Bernard Maitre, Richter Marc Steiner,
Gerichtsschreiber Philipp J. Dannacher.
Parteien
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Day,
Isler & Pedrazzini AG, Gotthardstrasse 53,
Postfach 1808, 8027 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE,
Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Gesuch um Wiedereinsetzung (betr. Europäisches Patent
Nr. _______).
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Sachverhalt:
A.
Der in Deutschland wohnhafte Beschwerdeführer ist Inhaber des europä-
ischen Patents Nr. _______, das am 1. Februar 2006 erteilt und am sel-
ben Tag von der damaligen Patentinhaberin auf ihn übertragen wurde.
Für die Schweiz bestellte der Beschwerdeführer keinen Vertreter.
Am 4. April 2006 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die (auf
Grund des Inhaberwechsels) eingetragene Änderung im schweizerischen
Register für europäische Patente mit. Gleichzeitig wies die Vorinstanz
den Beschwerdeführer darauf hin, dass Patentinhaber, die im gemeinsa-
men Schutzgebiet der Schweiz und Lichtenstein keinen Sitz oder Wohn-
sitz hätten, einen in diesem Gebiet niedergelassenen Vertreter bestellen
müssten, der sie im Verfahren nach dem schweizerischen Patentgesetz
vor den Verwaltungsbehörden und vor Gericht vertrete. Solange kein Ver-
fahren laufe, habe die Nichtbestellung eines Vertreters keine nachteiligen
Folgen für den Patentinhaber. Jedoch würden ausserhalb des gemein-
samen Schutzgebietes keine Anzeigen bezüglich des Jahresgebühren-
verfalls versandt. Solche Anzeigen würden nur dem allenfalls bestellten
Vertreter oder einem vom Patentinhaber bezeichneten Dritten mit Sitz
oder Wohnsitz in der Schweiz oder in Liechtenstein zugestellt.
Am 30. November 2008 lief die Frist für die Bezahlung der 6. Jahresge-
bühr samt Zuschlag für das europäische Patent Nr. _______ unbenutzt
ab.
Mit Schreiben vom 31. Dezember 2008 teilte die Vorinstanz gemäss ihren
eigenen Angaben dem Beschwerdeführer mit, für das Patent Nr. _______
sei die Jahresgebühr nicht innerhalb der gesetzlichen Frist bezahlt wor-
den. Das Patent sei deshalb erloschen. Zugleich wies die Vorinstanz den
Beschwerdeführer auf die Möglichkeit hin, innerhalb von zwei Monaten,
nachdem er vom Versäumen der Frist erfahren habe, eine Weiterbehand-
lung zu beantragen, womit die Löschung rückgängig gemacht werden
könne.
Der Beschwerdeführer liess diese Frist ungenutzt verstreichen.
Am 4. Mai 2009 beauftragte der Beschwerdeführer eine deutsche Patent-
anwaltskanzlei, die 7. Jahresgebühr für das europäische Patent
Nr. _______ zu entrichten. Die Patentanwaltskanzlei betraute ihrerseits
eine deutsche Zahlfirma mit der Zahlung.
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Am 26. Mai 2009 teilte die Vorinstanz der Zahlfirma mit, der Abbuchungs-
auftrag für das besagte Patent habe nicht verarbeitet werden können.
Das Patent sei gelöscht worden, weil die 6. Jahresgebühr nicht fristge-
recht beglichen worden sei.
Mit Schreiben vom 13. Juli 2009 stellte der nunmehr vertretene Besch-
werdeführer bei der Vorinstanz ein Gesuch um Wiedereinsetzung in die
Frist zur Weiterbehandlung der Zahlung der 6. Jahresgebühr mit Zu-
schlag für den Schweizer Anteil des Europäischen Patents Nr. _______.
Zur Begründung wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe am
24. November 2008 der deutschen Patentanwaltskanzlei den Auftrag zur
Zahlung der 6. Jahresgebühr in der Schweiz und verschiedenen anderen
Staaten gegeben. Gleichentags habe die zuständige Mitarbeiterin eine
E-Mail mit dem Auftrag zur Zahlung der Jahresgebühren in den jeweiligen
Ländern mit Zuschlag bis zum 30. November 2008 an die Zahlfirma ge-
schickt und um eine Bestätigung des Auftrages gebeten. Die zuständige
Mitarbeiterin der Zahlfirma habe in der E-Mail der Patentanwaltskanzlei
keinen klaren Auftrag zur Zahlung der Jahresgebühren gesehen, weil sie
davon ausgegangen sei, dass bezüglich des Auftrages noch Klärungsbe-
darf herrsche. Entsprechend habe sie per E-Mail geantwortet:
"In den Ländern BE; CH; DK; FR und NL können wir die Jahresgebührenzah-
lung noch bis zum 26.11.2008 durchführen. Für AT; IT und SE bitten wir Sie
die Zahlung durch Ihre dortigen Vertreter zu veranlassen. Eine Einzahlung in
CZ und SI ist leider nicht mehr möglich – hier war der letzte Termin der
23.11.2008.
Die Zuschlagsgebühren in den Länder AT € 166,00 für die 6. Jahresgebühr
und € 30,00 Zuschlagsgebühr + € 7,50 Eilhonorar
BE € 107,00 Jahresgebühr + € 75,00 Zuschlagsgebühr + € 7,50 Eilhonorar
CH € 85,00 Jahresgebühr +CHF 50,00 Zuschlagsgebühr + € 7,50 Eilhonorar
DK € 210,00 Jahresgebühr +€ 39,00 Zuschlagsgebühr +€ 7,50 Eilhonorar
FR € 88,00 Jahresgebühr + € 36,00 + € 7,50 Eilhonorar
NL € 176,00 + € 80,00 Zuschlagsgebühr + € 7,50 Eilhonorar".
Die Mitarbeiterin der deutschen Patentanwaltskanzlei habe in dieser
E-Mail die Auftragsbestätigung zur Zahlung der Jahresgebühren in den
(tabellarisch genannten) Ländern gesehen. Weiter brachte der Be-
schwerdeführer vor, die deutsche Patentanwaltskanzlei habe ihm am
27. November 2008 die Rechnung für die Bezahlung der 6. Jahresgebühr
mit Zuschlag geschickt. Darin habe er eine Bestätigung dafür gesehen,
dass die 6. Jahresgebühr entrichtet worden sei. Schliesslich machte der
Beschwerdeführer geltend, keine Mitteilung der Vorinstanz über die Lö-
schung seines europäischen Patents Nr. _______ erhalten zu haben. Er
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habe erst am 29. Mai 2009, d.h. mit dem Eingang des Schreibens der
Vorinstanz vom 26. Mai 2009 bei der Zahlfirma, Kenntnis von der Lö-
schung des Patents erhalten. Damit sei das Gesuch vom 13. Juli 2009
innerhalb von 2 Monaten nach Wegfall des Hindernisses und innerhalb
von einem Jahr ab versäumter Frist gestellt worden.
Am 11. März 2010 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer unter Zu-
sendung eines Verfügungsentwurfs mit, dass sie beabsichtige, das Ge-
such vom 13. Juli 2009 kostenfällig abzuweisen. Der Beschwerdeführer
habe nicht glaubhaft gemacht, dass er ohne sein Verschulden an der
Einhaltung der Zahlungsfrist für die 6. Jahresgebühr verhindert worden
sei und zwei Monate vor Einreichung des Wiedereinsetzungsgesuchs
noch unverschuldet verhindert gewesen sei.
Am 9. September 2010 nahm der Beschwerdeführer ausführlich zum Ver-
fügungsentwurf Stellung.
Mit Schreiben vom 12. Oktober 2010 reichte der Beschwerdeführer drei
gutheissende Entscheide ausländischer Patentämter in gleicher Sache
nach. Die drei Ämter hätten die Frage, ob die gebotene Sorgfaltspflicht im
vorliegenden Fall verletzt worden sei, verneint und das Missverständnis
zwischen den Mitarbeiterinnen als entschuldbar eingestuft. Im Übrigen
lasse das Europäische Patentübereinkommen die Wiedereinsetzung in
die Weiterbehandlungsfrist klar zu.
Mit Verfügung vom 29. Dezember 2010 wies die Vorinstanz das Gesuch
um Wiedereinsetzung in den früheren Stand vom 13. Juli 2009 betreffend
das europäische Patent Nr. _______ ab. Zur Begründung führte die Vor-
instanz aus, ihrer Ansicht nach könne die Frage, ob die Frist zur Weiter-
behandlung wiedereinsetzungsfähig sei, im vorliegenden Fall offen gelas-
sen werden. Das Hindernis sei in der irrtümlichen Annahme des Be-
schwerdeführers zu sehen, die 6. Jahresgebühr sei fristgerecht bezahlt
worden. Obschon nachvollziehbar sei, wie das Missverständnis zwischen
den für die Zahlung der Jahresgebühr beigezogenen Vertretern zustande
gekommen sei, sei ein entschuldbarer Fehler dennoch nicht glaubhaft
gemacht. Wenn die Zahlfirma den Auftrag gesamthaft als klärungsbedürf-
tig angesehen und genauere Anweisungen des Auftraggebers erwartet
habe, so hätte die zuständige Mitarbeiterin dies in ihrer Antwort vom
25. November 2008 deutlich machen oder – gerade wegen der Dringlich-
keit und Wichtigkeit des Auftrages – durch eine Rückfrage klären müssen.
Keines von beidem sei geschehen. Das Fristversäumnis sei somit auf ei-
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ne Nachlässigkeit zurückzuführen. Hinzu komme, dass eine Kontrolle des
Rechnungseinganges durch die Patentanwaltskanzlei erlaubt hätte, das
Missverständnis aufzudecken und das Versäumnis zu korrigieren. Zu den
vom Beschwerdeführer eingereichten ausländischen Entscheiden brachte
die Vorinstanz vor, amtliche Entscheide anderer Länder mit vergleichba-
ren gesetzlichen Bestimmungen vermöchten zwar eine bestimmte Praxis
aufzuzeigen, jedoch als solche keine Praxisänderung des Instituts zu be-
gründen.
B.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 27. Januar 2011
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt Folgendes:
"1. Die Verfügung des Eidg. Institutes für Geistiges Eigentum im Verfahren
WE 1318 vom 29. Dezember 2010 sei aufzuheben;
2. auf das Wiedereinsetzungsgesuch sei einzutreten und das Gesuch 'auf
Wiedereinsetzung in die Frist zur Weiterbehandlung der Zahlung der 6. Jah-
resgebühr mit Zuschlag für den Schweizer Anteil des Europäischen Patents
Nr. 1 523 421' sei gutzuheissen;
3. im Falle der Gutheissung sei das IGE anzuweisen, die 8. und 9. Jahres-
gebühr für das streitgegenständliche Patent dem Konto der Isler & Pedrazzi-
ni AG zu belasten;
4. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Eidg. Institutes für
Geistiges Eigentum."
Zur Begründung führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, es liege
eine entschuldbare Fehlkommunikation zwischen der Mitarbeiterin der
deutschen Patentanwaltskanzlei und der deutschen Zahlfirma vor: Weil
einige Länder, nämlich Österreich, Italien und Schweden, durch die Zahl-
firma nicht mehr hätten bedient werden können, sei es entschuldbar ver-
ständlich, dass die Mitarbeiterin der Zahlfirma davon ausging, sie würde
für die Länder, für welche nun eine Offerte für die Ausführung der Jahres-
gebührenzahlung vorliege, noch eine Auftragsbestätigung erhalten. Die
Mitarbeiterin der Patentanwaltskanzlei sei dagegen davon ausgegangen,
dass die Zahlung in einigen Ländern ausgeführt werden könne. Weiter sei
es lebensfremd, eine Kontrolle der Zahlung durch die Patentanwälte aus
dem vermeintlich erteilten Auftrag zur Bezahlung der Jahresgebühren
durch die Zahlfirma zu erwarten; deren Unterlassung sei daher ent-
schuldbar. Die Unkenntnis über die versäumte Frist sei deshalb ent-
schuldbar und das Hindernis erst durch die Mitteilung der Vorinstanz vom
26. Mai 2009 weggefallen, dass die 6. Jahresgebühr nicht bezahlt worden
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sei. Entsprechend sei das gestellte Gesuch fristgerecht eingereicht wor-
den.
C.
Mit Vernehmlassung vom 2. März 2011 beantragt die Vorinstanz die kos-
tenfällige Abweisung der Beschwerde. Ihrer Auffassung komme nur eine
Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der 6. Jahresgebühr in Be-
tracht. Eine solche sei indessen zurückzuweisen, weil der Beschwerde-
führer nicht glaubhaft gemacht habe, er habe die Frist unverschuldet ver-
säumt. Denn für das Fristversäumnis sei von einem Verschulden von den
mit der Zahlung der 6. Jahresgebühr beauftragten Vertretern bzw. Hilfs-
personen auszugehen, das dem Patentinhaber anzurechnen sei. Das
Hindernis gelte deshalb nicht erst am 29. Mai 2009 als weggefallen, als
die Mitteilung vom 26. Mai 2009 zugegangen sei, sondern bereits Ende
November 2008. Somit sei die relative Frist von zwei Monaten zur Einrei-
chung eines Wiedereinsetzungsgesuchs seit Wegfall des Hindernisses
nicht eingehalten, und die Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der
6. Jahresgebühr sei abzuweisen. Zudem sei ihrer Auffassung nach eine
Weiterbehandlungsfrist nicht wiedereinsetzungsfähig. Selbst wenn die
Wiedereinsetzungsfähigkeit bejaht würde, sei die Beschwerde abzuwei-
sen.
D.
Mit Stellungnahme vom 29. März 2011, welche der Vorinstanz zur Kennt-
nis zugestellt wurde, erläuterte der Beschwerdeführer die Aufgabe und
das Geschäftsmodell der Zahlfirma.
E.
Auf weitere Vorbringen der Parteien wird, soweit sie rechtserheblich sind,
in den folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) be-
urteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt.
Die Beschwerde ist u.a. nach Art. 33 Bst. e VGG zulässig gegen Verfü-
gungen der Anstalten und Betriebe des Bundes. Beim angefochtenen
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Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
Bst. c VwVG. Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum ist eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 33 Bst. e VGG,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der Beschwerde
zuständig ist.
Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men und ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Er hat
zudem ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung,
weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Einga-
befrist und -form sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), der Vertre-
ter hat sich rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11 VwVG), der Kostenvor-
schuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG), und die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 46 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Nach Art. 1 Abs. 1 des Patentgesetzes vom 25. Juni 1954 (PatG,
SR 232.14) werden für neue gewerblich anwendbare Erfindungen Erfin-
dungspatente erteilt. Das Patent verschafft seinem Inhaber das Recht,
anderen zu verbieten, die Erfindung gewerbsmässig zu benützen (Art. 8
Abs. 1 PatG). Gemäss Art. 109 PatG gilt der 5. Titel des PatG, welcher
sich den europäischen Patentanmeldungen und europäischen Patenten
widmet, für europäische Patentanmeldungen und europäische Patente,
die für die Schweiz wirksam sind (Abs. 1). Die übrigen Bestimmungen
des Gesetzes gelten, soweit sich aus dem Europäischen Patentüberein-
kommen vom 5. Oktober 1973, revidiert in München am 29. November
2000 (EPÜ 2000; 0.232.142.2) und diesem Titel nichts anderes ergibt
(Abs. 2).
2.1. Das Erlangen und Aufrechterhalten eines Patents sowie das Behan-
deln von besonderen Anträgen setzen die Bezahlung der in der Verord-
nung über die Erfindungspatente vom 19. Oktober 1977 (Patentverord-
nung, PatV; SR 232.141) vorgesehenen Gebühren voraus (Art. 41 PatG).
Das Patent erlischt, wenn eine fällig gewordene Jahresgebühr nicht
rechtzeitig bezahlt wird (Art. 15 Abs. 1 Bst. b PatG). Die Jahresgebühren
sind für jede Anmeldung und jedes Patent ab Beginn des fünften Jahres
nach der Anmeldung alljährlich im Voraus zu bezahlen (Art. 18 Abs. 1
PatV). Sie werden jedes Jahr am letzten Tag des Monats fällig, in dem
das der Anmeldung zuerkannte Anmeldedatum liegt (Art. 18 Abs. 2 PatV).
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Sie sind spätestens am letzten Tag des sechsten Monats ab der Fälligkeit
zu zahlen; erfolgt die Zahlung nach dem letzten Tag des dritten Monats
ab der Fälligkeit, so ist ein Zuschlag zu entrichten (Art. 18 Abs. 3 PatV).
Ein Patent, für das eine fällige Jahresgebühr nicht rechtzeitig bezahlt
worden ist, wird im Register gelöscht (Art. 18b Abs. 1 PatV). Das Institut
löscht das Patent mit Wirkung vom Datum der Fälligkeit der nicht gezahl-
ten Jahresgebühr. Die Löschung wird dem Patentinhaber angezeigt
(Art. 18b Abs. 2 PatV). Das Institut macht den Anmelder oder Patentinha-
ber auf die Fälligkeit einer Jahresgebühr aufmerksam und weist ihn auf
das Ende der Zahlungsfrist und die Folgen der nicht rechtzeitigen Zah-
lung der Gebühr hin. Es kann auf Verlangen des Anmelders oder Patent-
inhabers Anzeigen auch an Dritte versenden, die für ihn regelmässig Zah-
lungen leisten. Ins Ausland werden keine Anzeigen versandt (Art. 18d
PatV). Für das europäische Patent sind alljährlich im Voraus Jahresge-
bühren an das Institut zu zahlen, erstmals für das Patentjahr, welches
dem Hinweis auf die Erteilung des europäischen Patentes im Europäi-
schen Patentblatt folgt, frühestens jedoch ab Beginn des fünften Jahres
nach der Anmeldung (Art. 118a PatV).
2.2. Hat der Patentbewerber oder der Patentinhaber eine gesetzliche
oder vom Institut angesetzte Frist versäumt, so kann er beim Institut die
Weiterbehandlung beantragen (Art. 46a Abs. 1 PatG). Er muss den An-
trag innerhalb von zwei Monaten seit dem Zugang der Benachrichtigung
des Instituts über das Fristversäumnis einreichen, spätestens jedoch in-
nerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der versäumten Frist. Innerhalb
dieser Fristen muss er zudem die unterbliebene Handlung vollständig
nachholen, gegebenenfalls das Patentgesuch vervollständigen und die
Weiterbehandlungsgebühr bezahlen (Art. 46a Abs. 2 PatG). Durch die
Gutheissung des Weiterbehandlungsantrags wird der Zustand hergestellt,
der bei rechtzeitiger Handlung eingetreten wäre. Vorbehalten bleibt
Art. 48 PatG (Art. 46a Abs. 3 PatG). Nach Art. 46a Abs. 4 PatG ist die
Weiterbehandlung u.a. ausgeschlossen beim Versäumnis: der Fristen für
die Einreichung des Weiterbehandlungsantrags (Bst. b); der Fristen für
die Einreichung des Wiedereinsetzungsgesuchs (Bst. c).
2.3. Vermag der Patentbewerber oder Patentinhaber glaubhaft zu ma-
chen, dass er ohne sein Verschulden an der Einhaltung einer durch das
Gesetz oder die Vollziehungsverordnung vorgeschriebenen oder vom In-
stitut angesetzten Frist verhindert wurde, so ist ihm auf sein Gesuch hin
Wiedereinsetzung in den früheren Stand zu gewähren (Art. 47 Abs. 1
PatG). Das Gesuch ist innert zwei Monaten seit dem Wegfall des Hinder-
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nisses, spätestens aber innert eines Jahres seit dem Ablauf der versäum-
ten Frist bei der Behörde einzureichen, bei welcher die versäumte Hand-
lung vorzunehmen war. Gleichzeitig ist die versäumte Handlung nachzu-
holen (Art. 47 Abs. 2 PatG). Eine Wiedereinsetzung ist nicht zulässig im
Fall von Abs. 2 hiervor (Frist für das Wiedereinsetzungsgesuch) (Art. 47
Abs. 3 PatG). Wird dem Gesuch entsprochen, so wird dadurch der Zu-
stand hergestellt, welcher bei rechtzeitiger Handlung eingetreten wäre;
vorbehalten bleibt Art. 48 (Art. 47 Abs. 4 PatG).
3.
Im vorliegenden Fall ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Nach-
dem der Beschwerdeführer am 30. November 2008 die Frist zur Bezah-
lung der 6. Jahresgebühr samt Zuschlag für das Europäische Patent
Nr. _______ verpasst hatte, zeigte ihm die Vorinstanz mit Schreiben vom
31. Dezember 2008 die Löschung dieses Patents an und machte ihn auf
die Möglichkeit der Weiterbehandlung gemäss Art. 46a PatG aufmerk-
sam. Diese Möglichkeit nahm der Beschwerdeführer nicht wahr, weil er
gemäss seiner Aussage die Löschungsanzeige nicht erhalten hat. Viel-
mehr stellte er am 13. Juli 2009 gestützt auf Art. 47 PatG Antrag auf Wie-
dereinsetzung in die Frist zur Weiterbehandlung der Zahlung der 6. Jah-
resgebühr mit Zuschlag für den Schweizer Anteil des Europäischen Pa-
tents Nr. _______. Mit Entscheid vom 29. Dezember 2010 hat die Vorin-
stanz dieses Gesuch abgewiesen. Dieser Entscheid bildet das Anfech-
tungsobjekt dieses Beschwerdeverfahrens.
3.1. Wie sich auch aus diesem gekürzten Sachverhalt ergibt, hat der Be-
schwerdeführer die Frist zur Bezahlung der 6. Jahresgebühr verpasst.
Denn diese war am 31. Mai 2008 fällig und hätte bis am 30. November
2008 samt Zuschlag noch bezahlt werden können. Auf Grund der absolu-
ten Frist von Art. 46a Abs. 2 PatG (sechs Monate nach Ablauf der ver-
säumten Frist) hätte der Beschwerdeführer das Gesuch um Weiterbe-
handlung spätestens bis am 31. Mai 2009 einreichen müssen. Statt einen
Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der 6. Jahresgebühr
zu stellen, was auf Grund der absoluten Frist von Art. 47 Abs. 2 PatG (ein
Jahr seit dem Ablauf der versäumten Frist) bis zum 30. November 2009
möglich gewesen wäre, ersuchte der Beschwerdeführer um Wiederein-
setzung in die Frist zur Weiterbehandlung der Zahlung der 6. Jahresge-
bühr.
3.2. Fristversäumnisse können im Patentrecht schwerwiegende Konse-
quenzen haben. Zu denken ist etwa an die Zurückweisung eines Patent-
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gesuchs oder an das Erlöschen eines Patentes mangels Zahlung einer
Jahresgebühr. Bis zum Inkrafttreten des Art. 46a PatG am 1. September
1995 (AS 1995 2879) stand im PatG bei Fristversäumnissen lediglich die
Wiedereinsetzung in den früheren Stand gemäss Art. 47 PatG zur Verfü-
gung, welche aber, insbesondere angesichts des Erfordernisses fehlen-
den Verschuldens, an strenge Voraussetzungen gebunden ist. Mit der
Weiterbehandlung nach Art. 46a PatG wurde ein Rechtsbehelf eingeführt,
mit dem die Folgen eines Fristversäumnisses ohne Erfordernis fehlenden
Verschuldens rückgängig gemacht werden können (vgl. Botschaft vom
18. August 1993 zu einer Änderung des Bundesgesetzes betreffend die
Erfindungspatente sowie zu einem Bundesbeschluss über eine Änderung
des Übereinkommens über die Erteilung Europäischer Patente [nachste-
hend: Botschaft], BBl 1993 III 706 ff., 719). Er soll vermeiden helfen, dass
die Folgen von Fristversäumnissen zu unbilligen Härten führen, indem er
die Beseitigung der Folgen nicht an die strengen Voraussetzungen
knüpft, wie sie nach bisherigem Recht bestanden (Botschaft, S. 726 f.).
Andererseits gilt es mit Bezug auf die Fälle des Erlöschens eines Patents
auch das Interesse der Öffentlichkeit an freier Benutzung von Erfindun-
gen sowie Anliegen der Rechtssicherheit zu berücksichtigen. Heilungs-
möglichkeiten gegen die Folgen versäumter Fristen sind deshalb in sach-
licher wie in zeitlicher Hinsicht nicht uferlos auszudehnen (vgl. Botschaft,
S. 719).
Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts und der ehemaligen Eidge-
nössischen Rekurskommission für geistiges Eigentum (RKGE) sowie aus
der Lehre geht hervor, dass die Rechtsbehelfe der Weiterbehandlung
nach Art. 46a PatG und der Wiedereinsetzung in den früheren Stand ge-
mäss Art. 47 PatG parallel zur Verfügung stehen (vgl. Urteile des Bun-
desgerichts 4A_149/2008 vom 6. Juni 2008 E. 3.3 in fine, 4A.5/2002 vom
22. Januar 2003 E. 3.1; Entscheide der RKGE PA 01/03 vom 31. August
2004, veröffentlicht in: sic! Zeitschrift für Immaterialgüter-, Informations-
und Wettbewerbsrecht [sic!] 2005 S. 37 E. 5 Wiedereinsetzung in Weiter-
behandlung; PA 02/01 vom 15. Oktober 2002 E. 5 und 7 Katheter; PETER
HEINRICH, Kommentar zum schweizerischen Patentgesetz und den ent-
sprechenden Bestimmungen des europäischen Patentübereinkommens,
Bern 2010, PatG 47 N. 1; STEFAN LUGINBÜHL, Wegfall und Beschränkung
des Patents, in: Bruno von Büren/Lucas David [Hrsg.], Schweizerisches
Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. IV, Patentrecht und Know-
how, Basel 2006 [nachfolgend: SIWR IV], S. 333; MARIO M. PEDRAZZI-
NI/CHRISTIAN HILTI, Europäisches und schweizerisches Patent- und Pa-
tentprozessrecht, Bern 2008, S. 266; WERNER STIEGER, in: Christoph
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Bertschinger/ Peter Münch/Thomas Geiser [Hrsg.], Schweizerisches und
europäisches Patentrecht, Basel 2002, N. 12.272).
Aus dem Umstand, dass Art. 47 Abs. 3 PatG eine Wiedereinsetzung in
die Frist für das Wiedereinsetzungsgesuch ausschliesst, nicht aber expli-
zit eine Wiedereinsetzung in die Frist für das Weiterbehandlungsgesuch,
schliessen nicht nur die Lehre, sondern auch der Beschwerdeführer, dass
die Frist für ein Weiterbehandlungsgesuch wiedereinsetzungsfähig ist
(vgl. HEINRICH, a.a.O., PatG 47 N. 5; STIEGER, a.a.O., N. 12.275). In der
Rechtsprechung wurde diese Frage bisher offen gelassen (vgl. Entschei-
de der RKGE PA 03/05 vom 9. Oktober 2006, veröffentlicht in: sic! 2007
S. 283 E. 4 1946/00; PA 02/05 vom 19. April 2006, veröffentlicht in: sic!
2006 S. 776 E. 9 Pneumocystis; PA 01/03 vom 31. August 2004, veröf-
fentlicht in: sic! 2005 S. 37 E. 5 Wiedereinsetzung in Weiterbehandlung).
3.3. Die Vorinstanz behandelte das Gesuch des Beschwerdeführers um
Wiedereinsetzung in die Frist zur Weiterbehandlung der Zahlung der
6. Jahresgebühr als Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung
der 6. Jahresgebühr, weil sie die Weiterbehandlungsfrist nicht als wieder-
einsetzungsfähig erachtete. Ob sie das in dieser Weise ausgelegte Ge-
such zu Recht abgewiesen hat, ist im Folgenden zu prüfen.
4.
4.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 PatG ist einem säumigen Patentbewerber
oder -inhaber die Wiedereinsetzung in den früheren Stand zu gewähren,
wenn er glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden an der Einhal-
tung einer durch Gesetz oder Verordnung vorgeschriebenen oder vom
Amt gesetzten Frist verhindert worden ist. Ein entsprechendes Gesuch ist
innert zwei Monaten seit dem Wegfall des Hindernisses, spätestens aber
innert eines Jahres seit dem Ablauf der versäumten Frist bei der Behörde
einzureichen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war. Gleich-
zeitig ist die versäumte Handlung nachzuholen (Art. 47 Abs. 2 PatG).
4.2. Das Hindernis entfällt mit der Kenntnisnahme des Versäumnisses
durch den Patentinhaber oder seinen Vertreter. Von der Kenntnis des
Versäumnisses ist in aller Regel spätestens mit Erhalt der Löschungsan-
zeige des Instituts auszugehen (Urteile des Bundesgerichts 4A_158/2007
vom 5. Juli 2007 E. 4, 4A.5/2002 vom 22. Januar 2003 E. 3.1 und vom
16. April 1996 E. 2b, veröffentlicht in: Schweizerische Mitteilungen über
Immaterialgüterrecht [SMI] 1996 S. 361 ff. Schwiegermutter II). Denn mit
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der Löschungsanzeige verfügt der Patentinhaber über die Angaben, die
es ihm erlauben zu erkennen, dass seine Annahme, die Gebühr sei be-
reits bezahlt worden, möglicherweise auf einem Irrtum beruht (Urteil des
Bundesgerichts vom 16. April 1996 E. 2b, veröffentlicht in: SMI 1996
S. 361 ff. Schwiegermutter II).
4.3. Nach Meinung der Vorinstanz ist das Fristversäumnis auf eine Nach-
lässigkeit von der mit der Zahlung der 6. Jahresgebühr beauftragten
Vertreterin bzw. Hilfsperson zurückzuführen, welche dem Patentinhaber
anzurechnen sei. Wie es sich verhält ist, nachfolgend zu prüfen.
Das Verschulden von Hilfspersonen ist nach konstanter Rechtsprechung
dem Patentinhaber anzurechnen, wobei stets zu prüfen ist, ob dem Ge-
schäftsherrn eine Verletzung seiner Pflichten vorgeworfen werden könnte,
wenn er selbst gehandelt hätte (Urteil des Bundesgerichts 4A_158/2007
vom 5. Juli 2007 E. 4, mit Verweis auf BGE 111 II 504 E. 3a und BGE 108
II 156 E. 1a). Dabei ist dem Patentinhaber im Gegensatz zur Praxis des
Europäischen Patentamtes (vgl. HEINRICH, a.a.O., PatG 47 N. 17;
PEDRAZZINI/HILTI, a.a.O., S. 268) bereits ein einmaliges Verschulden einer
sonst zuverlässigen Hilfsperson zuzurechnen (Urteile des Bundesgerichts
4A_158/2007 vom 5. Juli 2007 E. 4, 4A.10/2006 vom 13. Juni 2006
E. 2.1, je mit Hinweis auf BGE 94 I 248 E. 2b). Ist die für die Ausführung
eines Zahlungsauftrags zur Verfügung stehende Zeit knapp, ist besonde-
re Sorgfalt geboten (Urteil des Bundesgerichts vom 7. August 1986 E. 2b,
veröffentlicht in: Schweizerisches Patent-, Muster- und Markenblatt
[PMMBl] 1986 I 82).
4.4. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe gemäss der beigelegten
eidesstattlichen Versicherung vom 1. Juli 2009 keine Löschungsanzeige
der Vorinstanz erhalten. Die Löschungsanzeigen würden gemäss gängi-
ger Praxis der Vorinstanz per Luftpost und nicht per Einschreiben ins Aus-
land verschickt. Er sei daher nicht in der Lage gewesen, die Weiterbe-
handlung zur Zahlung der Jahresgebühr mit Zuschlag zu beantragen.
Die Vorinstanz bestreitet nicht, dass sie die Löschungsanzeige mit nor-
maler und nicht mit eingeschriebener Post verschickt hat. Jedenfalls kann
sie den Nachweis der Zustellung der Löschungsanzeige vom 31. Dezem-
ber 2008 nicht erbringen. Es muss deshalb auf die Darstellung des Be-
schwerdeführers abgestellt werden, wonach er die Löschungsanzeige
nicht erhalten hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-6938/2007 vom 7. Mai 2008 E. 4.2.3, mit Hinweis auf BGE 124 V 400
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E. 2a). Mit der Vorinstanz ist daher dafür zu halten, dass der Regelfall,
wonach von der Kenntnis des Versäumnisses spätestens mit Erhalt der
Löschungsanzeige auszugehen ist, vorliegend nicht zum Tragen kommt.
4.5. Vorliegend ist das Hindernis in der irrtümlichen Annahme des Be-
schwerdeführers zu sehen, die 6. Jahresgebühr sei fristgerecht bezahlt
worden: Am 24. November 2008 hatte der Beschwerdeführer die deut-
sche Patentanwaltskanzlei beauftragt, die 6. Jahresgebühr für eine Reihe
von Ländern, namentlich auch für die Schweiz, zu bezahlen. Noch vor
Ablauf der Zahlungsfrist, nämlich am 27. November 2008, stellte die
deutsche Patentanwaltskanzlei dem Beschwerdeführer Rechnung für die
Entrichtung der 6. Jahresgebühr. Entsprechend nahm der Beschwerde-
führer an, die 6. Jahresgebühr sei fristgerecht bezahlt worden.
4.6. Mit der Einreichung des Gesuchs vom 13. Juli 2009 ist jedenfalls die
absolute Frist von Art. 47 Abs. 2 PatG (ein Jahr seit dem Ablauf der ver-
säumten Frist) eingehalten (vgl. E. 3.1). Fraglich ist, ob ein Verschulden
seitens des Beschwerdeführers gegeben ist. Ist ein solches zu bejahen,
erübrigt sich die Prüfung, wann das Hindernis weggefallen ist, bezie-
hungsweise, ob der Beschwerdeführer die relative Frist (zwei Monate seit
dem Wegfall des Hindernisses) eingehalten hat.
4.6.1. Mit E-Mail vom 24. November 2008, welches mit "Eilige Zahlungs-
aufträge für November 2008 mit Zuschlag" betitelt und mit der Wichtigkeit
"Hoch" markiert wurde, beauftragte die deutsche Patentanwaltskanzlei
die Zahlfirma, die 6. Jahresgebühr für das Europäische Patent
Nr. _______ zu bezahlen. Im Einzelnen hielt die zuständige Mitarbeiterin
fest:
"Für die nationalen Phasen in AT, BE, CH, CZ, DK, FR, IT, NL; SE und SI
war die 6. Jahresgebühr bereits am 31. Mai 2008 fällig. Bitte zahlen Sie die-
se in den jeweiligen Ländern noch mit Zuschlag bis zum 30. November 2008
ein. Wir haben den Auftrag leider auch erst heute vom Inhaber des Patents
erhalten, daher die kurzfristige Weisung. Können Sie mir den Auftrag bitte
bestätigen?"
Tags darauf, am 25. November 2008, antwortete die zuständige Mitarbei-
terin der Zahlfirma per E-Mail an die Mitarbeiterin der deutschen Patent-
anwaltskanzlei:
"In den Ländern BE; CH; DK; FR und NL können wir die Jahresgebührenzah-
lung noch bis zum 26.11.2008 durchführen. Für AT; IT und SE bitten wir Sie
die Zahlung durch Ihre dortigen Vertreter zu veranlassen. Eine Einzahlung in
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CZ und SI ist leider nicht mehr möglich – hier war der letzte Termin der
23.11.2008.
Die Zuschlagsgebühren in den Ländern AT € 166, 00 für die 6. Jahresgebühr
und € 30,00 Zuschlagsgebühr + € 7,50 Eilhonorar
BE € 107,00 Jahresgebühr + € 75,00 Zuschlagsgebühr + € 7,50 Eilhonorar
CH € 85,00 Jahresgebühr +CHF 50,00 Zuschlagsgebühr + € 7,50 Eilhonorar
DK € 210,00 Jahresgebühr +€ 39,00 Zuschlagsgebühr +€ 7,50 Eilhonorar
FR € 88,00 Jahresgebühr + € 36,00 + € 7,50 Eilhonorar
NL € 176,00 + € 80,00 Zuschlagsgebühr + € 7,50 Eilhonorar".
In der Folge sah die Zahlfirma davon ab, die Zahlung der Jahresgebühren
für Belgien, die Schweiz, Dänemark, Frankreich und die Niederlande vor-
zunehmen. Dies lag nach Aussage des Beschwerdeführers daran, dass
die Mitarbeiterin der Zahlfirma die zitierte E-Mail vom 25. November 2008
als Offerte verstand, die von der Patentanwaltskanzlei noch zu bestätigen
war.
Es ist nachvollziehbar, weshalb die Mitarbeiterin der Patentanwaltskanzlei
auf eine solche Bestätigung verzichtete: Auf Grund der Antwort der Zahl-
firma ("In den Ländern BE; CH; DK; FR und NL können wir die Jahresge-
bührenzahlung noch bis zum 26.11.2008 durchführen") und dem Hinweis
auf die entstehenden Kosten in den einzelnen Ländern musste sie davon
ausgehen, dass die Gebühren in diesen Ländern gezahlt würden, zumal
sie der Zahlfirma mit ihrer E-Mail vom 24. November 2008 einen klaren
Auftrag zur Entrichtung der 6. Jahresgebühr in den dort genannten Län-
dern erteilt hatte. Letzteres wird von der Beschwerdeführerin nicht bestrit-
ten. Auf Grund der Klarheit und der entsprechend deklarierten Dringlich-
keit des Auftrags hätte die zuständige Mitarbeiterin der Zahlfirma bei der
gebotenen Sorgfalt erkennen müssen, dass die Zahlung in den genann-
ten Ländern unbedingt vorzunehmen ist. Ihr Hinweis, dass in zwei Län-
dern die Zahlung offenbar nicht mehr möglich und in drei Ländern durch
einen örtlichen Vertreter erledigt werden müsse, hat sie nicht von der Er-
ledigung des als ausführbar deklarierten Teils des Auftrags entbunden.
Hätte sie angesichts des Umstands, dass die Zahlfirma nicht in allen von
der deutschen Patentanwaltskanzlei genannten Ländern die Gebühren
zahlen kann, eine Stellungnahme erwartet, hätte sie dies auch auf Grund
der Dringlichkeit des Auftrags der Patentanwaltskanzlei klar zu erkennen
geben müssen. Dies unterblieb indessen.
Der mit der Zahlung beauftragten Mitarbeiterin ist daher insofern ein Ver-
schulden vorzuwerfen, als sie ihre E-Mail vom 25. November 2008 als zu
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bestätigende Offerte verstand und, nachdem eine Annahme derselben
ausblieb, ohne Nachfragen bei der Patentanwaltskanzlei auf eine Zahlung
der Jahresgebühr verzichtete, obwohl die Zahlung seitens der Patentan-
waltskanzlei als dringlich erklärt worden war. Der Mitarbeiterin der Zahl-
firma ist daher eine Verletzung der Sorgfaltspflichten vorzuwerfen, welche
im Falle zeitlicher Dringlichkeit besonders streng sind (vgl. Urteil des
Bundesgerichts vom 7. August 1986 E. 2b, veröffentlicht in: PMMBl 1986
I 82). Da die vom Beschwerdeführer beauftragte Patentanwaltskanzlei für
die Erledigung des Zahlungsauftrags sich der Zahlfirma als Hilfsperson
bediente, muss sich der Beschwerdeführer das Verschulden der Mitarbei-
terin der Zahlfirma anrechnen lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom
7. August 1986 E. 2b, veröffentlicht in: PMMBl 1986 I 82).
4.6.2. Wenn auch gemäss den vom Beschwerdeführer eingereichten aus-
ländischen Entscheiden das französische, das niederländische und das
dänische Patentamt in der Kommunikationsstörung zwischen der Mitar-
beiterin der Zahlfirma und der Mitarbeiterin der Patentanwaltskanzlei of-
fenbar kein schuldhaftes Verhalten erblickt haben, vermag dies an der
vorgenannten Beurteilung nichts zu ändern, denn es gibt im schweizeri-
schen Recht generell keine Bindungswirkung ausländischer Gerichtsent-
scheide zu übereinstimmenden Rechtsfragen (vgl. HEINRICH, a.a.O., PatG
109 N. 11; PEDRAZZINI/HILTI, a.a.O., S. 502). Dies gilt umso mehr, als
selbst bei europäischen Patenten hinsichtlich der Weiterbehandlung und
Wiedereinsetzung nur das schweizerische PatG zur Anwendung kommt
(vgl. HEINRICH, a.a.O., PatG 109 N. 6) und in der Schweiz hohe Anforde-
rungen an die Schuldlosigkeit bei beantragter Wiedereinsetzung gestellt
werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A.7/2006 vom 12. April 2006
E. 2.4; HEINRICH, a.a.O., PatG 47 N. 11). Im Sinne eines Zwischenergeb-
nisses kann festgehalten werden, dass dem Gesuch des Beschwerdefüh-
rer um Wiedereinsetzung zu Recht nicht stattgegeben wurde.
5.
5.1. Nach Art. 46a Abs. 1 PatG kann ein Patentinhaber, der eine gesetzli-
che oder vom Institut angesetzte Frist versäumt hat, bei der Vorinstanz
die Weiterbehandlung verlangen. Er muss den Antrag auf Weiterbehand-
lung bei der Vorinstanz einerseits innerhalb von zwei Monaten seit dem
Zugang der Benachrichtigung der Vorinstanz über das Fristversäumnis
einreichen (relative Frist) und andererseits innerhalb einer (absoluten)
Frist von sechs Monaten nach Ablauf der versäumten Frist (Art. 46a
Abs. 2 Satz 1 PatG; vgl. HEINRICH, a.a.O., PatG 46a N. 7). Der Rechtsbe-
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Seite 16
helf der Weiterbehandlung ermöglicht es, die Folgen eines Fristversäum-
nisses ohne Erfordernis fehlenden Verschuldens rückgängig zu machen
(Botschaft, a.a.O., S. 719 und 726). Gleichzeitig ist dem öffentlichen Inte-
resse an der freien Benutzung von Erfindungen und der Rechtssicherheit
Rechnung zu tragen (vgl. oben E. 3.2).
5.2. Da von der Darstellung des Beschwerdeführers ausgegangen wer-
den muss, wonach er das Schreiben der Vorinstanz vom 31. Dezember
2008 nicht erhalten hat, ist die relative Frist zur Stellung des Weiterbe-
handlungsantrags nicht bereits Ende Februar 2009 abgelaufen. Erst am
29. Mai 2009, als die Mitteilung der Vorinstanz vom 26. Mai 2009, das Eu-
ropäische Patent Nr. _______ sei wegen Nichtbezahlung der 6. Jahres-
gebühr gelöscht worden, der Zahlfirma unbestrittenermassen zugegan-
gen ist, begann die relative Weiterbehandlungsfrist zu laufen.
5.3. Der Weiterbehandlungsantrag muss jedoch spätestens innerhalb von
sechs Monaten nach Ablauf der versäumten Frist (absolute Frist) gestellt
werden (Art. 46a Abs. 2 PatG).
Die Frist zur Zahlung der 6. Jahresgebühr war am 30. November 2008
verpasst worden, demzufolge lief die absolute Frist zur Stellung eines
Weiterbehandlungsantrags sechs Monate später, also am 31. Mai 2009,
ab. Diese Frist hat der Beschwerdeführer offensichtlich verpasst, weswe-
gen er ein Gesuch um Wiedereinsetzung in die Weiterbehandlungsfrist
zur Zahlung der 6. Jahresgebühr gestellt hat.
5.4. Art. 46a PatG enthält keine Bestimmung, ob ein Gesuch um Wieder-
einsetzung in die Weiterbehandlungsfrist möglich ist. Auf Art. 24 Abs. 1
VwVG kann – angesichts der expliziten Ausnahme von Fristen in Patent-
sachen, die gegenüber der Vorinstanz zu wahren sind, in Art. 24 Abs. 2
VwVG – nicht zurückgegriffen werden. Vielmehr ist davon auszugehen,
dass es sich jedenfalls bei der absoluten Frist von sechs Monaten nach
Ablauf der versäumten Frist gemäss Art. 46a Abs. 2 Satz 1 PatG um eine
Verwirkungsfrist handelt, jenseits derselben einem Gesuch um Weiterbe-
handlung nicht mehr stattgegeben werden kann (vgl. dazu Urteil des
Bundesgerichts 9C_131/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 4.1). Für diese
Auffassung sprechen die bereits oben erwähnten Anliegen der Rechtssi-
cherheit und das öffentliche Interesse an der freien Benutzung von Erfin-
dungen (vgl. E. 3.2 und 5.1). Der Beschwerdeführer beziehungsweise
seine Hilfsperson hat die zwei Tage zwischen dem Zugang der Mitteilung
der Vorinstanz vom 26. Mai 2009 am 29. Mai 2009 und dem Ablauf der
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(absoluten) Frist zur Einreichung eines Gesuchs um Weiterbehandlung
gemäss am 31. Mai 2009 ungenutzt verstreichen lassen. Er konnte auf-
grund des Gesagten um eine Weiterbehandlung oder eine wie auch im-
mer geartete "Wiedereinsetzung in die Weiterbehandlung" nicht mehr er-
folgreich ersuchen.
Im Ergebnis ist die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang sind dem unterliegenden Beschwerdefüh-
rer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Ge-
richtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsa-
che, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63
Abs. 4bis VwVG; Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). In den patentrechtlichen Verfahren der Weiterbe-
handlung und Wiedereinsetzung ist dafür das Interesse des beschwerde-
führenden Patentbewerbers oder -inhabers an der Erlangung oder Auf-
rechterhaltung des Patentschutzes zu veranschlagen (vgl. PEDRAZZI-
NI/HILTI, a.a.O., S. 265). Es würde allerdings zu weit führen und könnte im
Verhältnis zu den relativ geringen Kosten des erstinstanzlichen Verfah-
rens abschreckend wirken, wenn dafür stets konkrete Aufwandsnachwei-
se im Einzelfall verlangt würden. Mangels anderer streitwertrelevanter
Angaben ist der Umfang der Streitsache darum nach Erfahrungswerten
auf mindestens Fr. 100'000.- festzulegen (vgl. JOHANN ZÜRCHER, Der
Streitwert im Immaterialgüter- und Wettbewerbsprozess, sic! 2002
S. 503). Die Gerichtsgebühr wird daher im vorliegenden Verfahren auf
Fr. 2'500.- festgesetzt. Sie ist mit dem Kostenvorschuss von Fr. 2'500.- zu
verrechnen.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
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Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils mit dem geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 2'500.- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde;)
– das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Gerichtsurkun-
de)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Maria Amgwerd Philipp J. Dannacher
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Seite 19
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt wer-
den (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache
abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 12. Juni 2012