Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung II
B7311/2010
U r t e i l v om 1 0 . Ma i 2 0 1 1
Besetzung Richter David Aschmann (Vorsitz),
Richterin Maria Amgwerd, Richter Hans Urech,
Gerichtsschreiber Said Huber.
Parteien Wick Käse GmbH, Dorfstrasse 44, 8717 Benken SG,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Bernhard Oberholzer,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Alpenswiss AG, Hauptstrasse 4a, 9556 Affeltrangen,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Max Auer,
(…),
Beschwerdegegnerin,
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE,
(…),
Vorinstanz.
Gegenstand Antrag auf Widerruf der im Markenregister eingetragenen
Übertragung der Schweizer Marke Nr. 584 950
ALPENSWISS [fig.].
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Wick Käse GmbH liess am 31. März 2009 die Marke Nr. 584 950
ALPENSWISS [fig.] für Käse aus den Schweizer Alpen in der Klasse 29
in das schweizerische Markenregister eintragen.
Die Marke hat folgendes Aussehen:
A.b Am 13. Mai 2009 unterzeichnete Karl Wick,
einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der Wick Käse GmbH, eine
"unwiderrufliche Erklärung", in welcher die Übertragung der Marke
ALPENSWISS [fig.] an die Alpenswiss AG vorgesehen war. Diese
Übertragung der Marke ALPENSWISS [fig.] wurde davon abhängig
gemacht, dass Urban Hinder, Verwaltungsrat der Alpenswiss AG mit
Einzelunterschrift, der Wick Käse GmbH den Kaufpreis für die Marke
ALPENSWISS [fig.] überweise, ansonsten alle gegenseitigen
Verpflichtungen dahinfielen. Die Erklärung enthält insgesamt neun Ziffern,
in welchen ferner auch zukünftige Geschäftsbeziehungen zwischen der
Alpenswiss AG und der Wick Käse GmbH geregelt werden.
A.c Am 1. Juni 2009 beantragte die Alpenswiss AG dem Institut für
Geistiges Eigentum (IGE), die Alpenswiss AG als alleinige Inhaberin der
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Marke ALPENSWISS [fig.] in das Markenregister einzutragen. Sie stützte
sich dabei auf die "unwiderrufliche Erklärung" sowie auf eine Bestätigung
der Sparkasse MemmingenLindauMindelheim, wonach die in der
"unwiderruflichen Erklärung" von der Wick Käse GmbH geforderte
Summe fristgerecht überwiesen worden war.
A.d Gestützt auf diesen Antrag nahm das IGE per 1. Juni 2009 die
Eintragung der Alpenswiss AG als neue Inhaberin der Marke
ALPENSWISS [fig.] vor.
A.e Am 8. Dezember 2009 beantragte die Wick Käse GmbH beim IGE
den Widerruf der erfolgten Eintragung der Übertragung der Marke
ALPENSWISS [fig.] vom 1. Juni 2009 sowie die Herausgabe der dafür
vorgelegten Akten. Das IGE gab die betreffenden Akten heraus, widerrief
jedoch die Eintragung der Übertragung der Marke im Register nicht.
A.f Am 27. Januar 2010 forderte die Wick Käse GmbH das IGE ein
zweites Mal auf, die Eintragung der Markenübertragung zu widerrufen.
Die Wick Käse GmbH machte geltend, die "unwiderrufliche Erklärung"
vom 13. Mai 2009 sei nur von Karl Wick in seiner Eigenschaft als
Privatperson, nicht hingegen in seiner Eigenschaft als Vertreter der Wick
Käse GmbH unterzeichnet worden. Somit habe keinerlei Willenserklärung
der Wick Käse GmbH zur Übertragung der Marke an die Alpenswiss AG
vorgelegen. Zudem sei dem Antrag auf Eintragung der Übertragung der
Marke nur auf einseitiges und ungerechtfertigtes Begehren der
angeblichen Erwerberin stattgegeben worden, was unzulässig sei.
A.g Das IGE forderte die Alpenswiss AG am 15. Februar 2010 auf, innert
Frist zum Widerrufsgesuch der Wick Käse GmbH Stellung zu nehmen.
A.h Am 6. April 2010 beantragte die Alpenswiss AG dem IGE, das
Gesuch der Wick Käse GmbH sei abzuweisen und die Eintragung der
Übertragung der Marke ALPENSWISS [fig.] sei nicht zu widerrufen. Zur
Begründung wurde geltend gemacht, dass nicht Karl Wick als
Privatperson die "unwiderrufliche Erklärung" unterzeichnet habe, sondern
diese Erklärung sei dahingehend zu verstehen, dass die Wick Käse
GmbH selbst die Übertragung der Marke vorgenommen habe. Die
Alpenswiss AG habe ihrerseits alle in der "unwiderruflichen Erklärung"
genannten Bedingungen vollumfänglich erfüllt, womit die Übertragung der
Marke vollzogen sei, was die Eintragung der Marke in das Register ohne
Weiteres rechtfertige.
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B.
Mit Verfügung vom 7. September 2010 wies das IGE das Gesuch auf
Rückeintragung der Marke ALPENSWISS [fig.] an die Wick Käse GmbH
ohne Kostenfolge ab.
Zur Begründung führte das IGE aus, Art. 17 des Markenschutzgesetzes
vom 28. August 1992 (MSchG, SR 232.11) berechtige den Inhaber einer
Marke für Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird,
diese ganz oder teilweise zu übertragen. Die Übertragung bedürfe
gemäss Art. 17 Abs. 2 MSchG zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form,
wobei es nach Art. 28 Abs. 1 der Markenschutzverordnung vom
23. Dezember 1992 (MSchV, SR 232.111) genüge, dass der Antrag auf
Eintragung der Übertragung vom Erwerber der Marke allein gestellt
werde. Nach Art. 28 Abs. 1 Bst. a MSchV habe ein gültiger Antrag eine
ausdrückliche Erklärung des bisherigen Inhabers oder eine andere
genügende Urkunde, nach der die Marke auf den Erwerber
übergegangen ist, zu enthalten. Die "unwiderrufliche Erklärung" sei eine
solche ausdrückliche Erklärung. Damit sei die Eintragung der
Übertragung der Marke ALPENSWISS [fig.] zu Recht erfolgt.
C.
Mit Eingabe vom 11. Oktober 2010 erhob die Wick Käse GmbH
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde ans
Bundesverwaltungsgericht.
Sie beantragt:
"1. Die Verfügung des Instituts für Geistiges Eigentum vom 7. September
2010 sei aufzuheben.
2. Die Übertragung der CHMarke Nr. 584 950 ALPENSWISS [fig.] auf
die Beschwerdegegnerin vom 1. Juni 2009 sei zu widerrufen und es sei
wiederum die Beschwerdeführerin als Inhaberin der CHMarke Nr. 584
950 ALPENSWISS [fig.] im Markenregister einzutragen.
3. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der
Beschwerdegegnerin, eventualiter zu Lasten des Staates."
Zur Begründung trägt sie vor, die "unwiderrufliche Erklärung" vom
13. Mai 2009 vermöge den Formvorschriften von Art. 17 MSchG für die
Übertragung einer Marke nicht zu genügen. Es sei vielmehr von der
Ungültigkeit der Erklärung auszugehen. Die zur Vertretung einer GmbH
befugte Person habe so zu zeichnen, dass sie der Firma der Gesellschaft
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ihre Unterschrift beifüge. Eine solche Firma habe auf der
"unwiderruflichen Erklärung" gefehlt. Eine andere genügende Urkunde im
Sinne von Art. 28 Abs.1 Bst. a MSchV sei ebenfalls nicht vorhanden.
Zudem habe das IGE dem Antrag auf Übertragung der Marke auf nur
einseitiges Begehren der angeblichen Erwerberin stattgegeben, was
unzulässig sei.
D.
Mit Schreiben vom 15. November 2010 verzichtete das IGE (nachfolgend:
Vorinstanz) auf Einreichung einer Stellungnahme und beantragte unter
Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung, die
Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen.
E.
Am 19. November 2010 beantragte die Alpenswiss AG (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) in ihrer Stellungnahme ebenfalls die Abweisung
der Beschwerde:
Die "unwiderrufliche Erklärung" sei von der Beschwerdeführerin und nicht
von der Privatperson Karl Wick unterzeichnet worden und es habe
durchaus eine Übertragungserklärung der Marke ALPENSWISS [fig.]
seitens der Beschwerdeführerin vorgelegen. Dies ergebe sich aus den
gesamten Umständen ebenso wie aus der Tatsache, dass der Kaufpreis
an die Beschwerdeführerin überwiesen worden sei. Zudem sei nicht
erforderlich, dass der Markenerwerber die Übertragungserklärung einer
Marke unterzeichnen müsse, sondern es genüge vielmehr die
Unterschrift des Markenveräusserers. Weiter seien die Voraussetzungen
für einen Widerruf nicht gegeben, denn ein solcher komme nur bei einer
materiell fehlerhaften Verfügung in Frage.
F.
Auf die erwähnten und weitere Vorbringen wird, soweit sie
rechtserheblich sind, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und auf eine Beschwerde
einzutreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und
mit freier Kognition zu prüfen (vgl. BGVE 2007/6 E. 1 S. 45).
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1.1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 7. September 2010 stellt eine
Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR
172.021) dar.
1.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Eintragungsverfügungen der Vorinstanz in Markensachen
zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.3. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen, ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung durch
diese beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an ihrer
Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie ist daher zur
Beschwerdeführung legitimiert.
1.4. Die Beschwerde wurde in der gesetzlichen Frist und formgerecht
erhoben (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss
wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG), der Vertreter hat sich
rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11 VwVG) und die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwvG).
Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
2.
Nach Art. 17 Abs. 1 MSchG kann der Markeninhaber die Marke für die
Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, ganz oder
teilweise übertragen.
2.1. Der Antrag auf Eintragung der Übertragung der Marke in das
Register ist vom bisherigen Markeninhaber oder vom Erwerber zu stellen
und umfasst gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. a MSchV eine ausdrückliche
Erklärung des bisherigen Inhabers oder eine andere genügende Urkunde,
nach der die Marke auf den Erwerber übergegangen ist.
2.2. Liegt der Vorinstanz ein Antrag auf Eintragung einer
Markenübertragung vor, beschränkt sich ihre Prüfungsbefugnis auf die
Frage, ob die vorgelegten Urkunden eine genügende Grundlage für die
sichere Registerführung bilden. Die Prüfungsbefugnis ist somit rein
formaler Natur. Die Vorinstanz hat nicht zu entscheiden, wer
rechtmässiger Inhaber ist. Sind die Urkunden zu wenig spezifisch, so hat
die erwerbende Partei eine zweifelsfreie Zustimmungserklärung der
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übertragenden Partei einzuholen. Wenn auch dies zu keiner Klärung
führt, bleibt der Entscheid dem Zivilrichter vorbehalten (Entscheid der
Eidgenössischen Rekurskommission für das Geistige Eigentum [RKGE]
vom 24. Oktober 2006 in sic! 6/2007, S. 453 ff.).
Auf dem Antrag müssen insbesondere der Name und Vorname oder die
Firma sowie die Adresse des Erwerbers und gegebenenfalls seines
Vertreters ersichtlich sein (Art. 28 Abs. 1 Bst. b MSchV).
Da der Antrag sowohl vom Veräusserer als auch vom Erwerber gestellt
werden kann (vgl. Art. 28 Abs. 1 MSchV), ist der einseitige Antrag auf
Eintragung der Übertragung der Marke durch die Beschwerdegegnerin
als angebliche Erwerberin nicht zu beanstanden. Dies hat auch die
Vorinstanz zutreffend erkannt. Die entsprechende Kritik der
Beschwerdeführerin ist insofern unbegründet.
3.
3.1. Im Wesentlichen ist Folgendes strittig: Die Beschwerdeführerin ist
der Meinung, sie habe weder eine ausdrückliche Erklärung im Sinne von
Art. 28 Abs. 1 Bst. a MSchV abgegeben, noch liege eine andere
genügende Urkunde vor, die den Eintrag einer Markenübertragung in das
Register rechtfertige. Sie führt aus, die "unwiderrufliche Erklärung" sei
lediglich von der Privatperson Karl Wick, nicht aber von der
Beschwerdeführerin selbst unterzeichnet worden. Damit sei der Eintrag
einer Übertragung der Marke ALPENSWISS [fig.] an die
Beschwerdegegnerin zu Unrecht erfolgt.
Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin die Auffassung, es liege
unzweideutig eine ausdrückliche Erklärung der Beschwerdeführerin vor,
in der die Abtretung der Marke ALPENSWISS [fig.] an die
Beschwerdegegnerin erfolgt sei, womit der Registereintrag rechtsgültig
sei.
3.2. Die Markenübertragung gilt nach herrschender Lehre als ein
Rechtsgeschäft sui generis. Daher finden weder das Zessionsrecht noch
die Regeln der sachenrechtlichen Tradition direkte Anwendung (GREGOR
BÜHLER, in: Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], Markenschutzgesetz,
Bern 2009, N. 8 zu Art. 17 MSchG).
3.3. Die gültige Übertragung des Rechts an einer Marke setzt zunächst
den Abschluss eines Verpflichtungsgeschäfts und anschliessend eine
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entsprechende Verfügung voraus. Im Rahmen des
Verpflichtungsgeschäfts verpflichtet sich der Inhaber der Marke, dieselbe
auf den Erwerber zu übertragen. Dieses Verpflichtungsgeschäft zeitigt
lediglich obligatorische Wirkungen und kann formfrei abgeschlossen
werden (Entscheid der RKGE vom 24. Oktober 2006 in sic! 6/2007, S.
453 ff.).
3.3.1. Die dingliche Übertragung einer Marke erfolgt hingegen erst in der
Verfügungsurkunde. Für den Eigentumserwerb an der Marke ist eine
Eintragung im Markenregister nicht erforderlich und ein Registereintrag
hat nur deklaratorischen Charakter. Der Vertrag über die Abtretung einer
Marke muss nach Art. 17 Abs. 2 MSchG schriftlich abgeschlossen
werden. Sobald der Veräusserer die Verfügungsurkunde unterzeichnet
hat, ist die Übertragung abgeschlossen (BÜHLER, a.a.O., N. 23 zu Art. 17
MSchG).
3.3.2. Die Anforderungen an die Schriftlichkeit der Verfügungsurkunde
richten sich nach den Art. 1215 des Obligationenrechts vom 30. März
1911 (OR, SR 220), wobei die Unterschrift des Markenveräusserers bei
der Markenübertragung entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin
genügt (CHRISTOPH WILLI, Markenschutzgesetz, Kommentar zum
schweizerischen Markenrecht unter Berücksichtigung des europäischen
und internationalen Markenrechts, Zürich 2002, N. 9 zu Art. 17 MSchG).
Gemäss herrschender Lehre ist bei der Übertragung von
Immaterialgüterrechten vom Kausalitätsprinzip auszugehen (BÜHLER,
a.a.O., N. 26 zu Art. 17 MSchG mit Hinweisen). Dies bedeutet, dass bei
Dahinfallen des Verpflichtungsgeschäfts auch der Grund für die
Verfügung entfällt und das Recht an der Marke ex tunc an den
Veräusserer zurückfällt.
In der Praxis fallen Verpflichtungs und Verfügungsgeschäft
typischerweise zusammen (BÜHLER, a.a.O., N. 25 zu Art. 17 MSchG).
3.4. Ob die Vorinstanz in der "unwiderruflichen Erklärung" eine
rechtsgenügliche ausdrückliche Erklärung oder eine andere genügende
Urkunde gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. a MSchV erblicken durfte, um die
Eintragung vornehmen zu können, ist die im Wesentlichen strittige
Hauptfrage, auf die nachfolgend einzugehen ist.
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Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die "unwiderrufliche Erklärung"
genüge diesen Anforderungen nicht, es mangle ihr vielmehr an einer den
gesetzlichen Bestimmungen genügenden Schriftlichkeit.
3.4.1. Unter der Ziff. 1 der "unwiderruflichen Erklärung" wird folgendes
festgehalten:
"Die, von Karl Wick in der Schweiz eingetragene Marke "Alpenswiss" wird an die
Firma Alpenswiss AG, Schweiz übertragen. Gleichzeitig bestätigen wir, dass die
Marke "Alpenswiss" von Karl Wick resp. der Firmen von Wick nirgends im
Ausland eingetragen worden ist und auch keinerlei derartige Bemühungen
laufen."
Ziff. 5 lautet wie folgt:
"Urban Hinder verpflichtet sich, die Summe von EUR (…) per sofort an die Wick
Käse GmbH zu überweisen (NB: ein Teilbetrag von EUR […] wurde am 29.04.09
an die Wick Käse GmbH überwiesen)."
Weiter wird im drittletzten Absatz festgehalten:
"Karl Wick verpflichtet sich ausdrücklich, unmittelbar und unwiderruflich nach
Erhalt der zweiten Tranche der unter Punkt 5 erwähnten Summe von EUR (…)
die unter Punkt 1 erwähnte Übertragung vorzunehmen. (…)."
Inhalt dieser Erklärung ist demnach die Übertragung der Marke
ALPENSWISS [fig.], sobald der Inhalt der Ziff. 5 – die Bezahlung der
entsprechenden Summe – erfüllt ist.
Karl Wick ist alleiniger Geschäftsführer der Beschwerdeführerin mit
Einzelzeichnungsberechtigung. Neben ihm gibt es keine weiteren
zeichnungsberechtigten Personen. Urban Hinder ist Mitglied des
Verwaltungsrates der Beschwerdegegnerin und hat ebenfalls eine
Einzelzeichnungsberechtigung.
3.4.2. Gemäss Art. 814 Abs. 1 OR ist jeder Geschäftsführer einer GmbH
zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt. Für den Umfang und die
Beschränkung der Vertretungsbefugnis gelten die Bestimmungen des
Aktienrechts. Damit kann der Geschäftsführer einer GmbH im Namen der
Gesellschaft alle Rechtshandlungen vornehmen, die der Zweck der
Gesellschaft mit sich bringen kann (Art. 718a Abs. 1 OR). Diese
Vorschrift wird in Lehre und Rechtsprechung weit ausgelegt: Als
Rechtshandlungen sind nicht bloss solche zu verstehen, die der
Gesellschaft nützlich sind oder in ihrem Betrieb gewöhnlich vorkommen;
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erfasst sind vielmehr ebenfalls ungewöhnliche Geschäfte, sofern sie auch
nur möglicherweise im Gesellschaftszweck begründet sind, das heisst,
durch diesen zumindest nicht geradezu ausgeschlossen werden (BGE
111 II 284 E. 3b, BGE 96 II 439 E. 3b, je mit Hinweisen; ARTHUR MEIER
HAYOZ/PETER FORSTMOSER, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 10.
Aufl., Bern 2007, S. 491).
3.4.3. Die Veräusserung einer im Gesellschaftsvermögen gehaltenen
Marke dürfte zwar innerhalb dieses weit umschriebenen Rahmens nicht
gerade ein gewöhnliches Tagesgeschäft sein, jedoch schliesst der Zweck
der Wick Käse GmbH eine derartige Transaktion auch nicht geradezu aus
(Gemäss InternetAuszug des Handelsregisters des Kantons St. Gallen
lautet der Zweck wie folgt: "Handel mit Käse und Milchprodukten,
Erbringung von Dienstleistungen und Beratungsleistungen im Bereiche
Herstellung von und Handel mit Milch und Käseprodukten sowie
Produktion von Halbfabrikaten für Milch und Käseprodukte. Die
Gesellschaft kann im In und Ausland Zweigniederlassungen errichten,
sich an andern Unternehmungen des In und Auslandes beteiligen sowie
Grundstücke erwerben, verwalten und veräussern.").
Ein Vorbehalt nach Art. 811 Abs. 1 OR, wonach bestimmte
Entscheidungen der Geschäftsführer der Gesellschafterversammlung
vorgelegt werden müssen, wenn die Statuten dies vorsehen, wird weder
von der Beschwerdeführerin noch von der Beschwerdegegnerin
behauptet. Insofern durfte die Vorinstanz Karl Wick als zur Vertretung der
Beschwerdeführerin berechtigten Geschäftsführer ansehen.
3.4.4. In diesem Zusammenhang beanstandet die Beschwerdeführerin,
Karl Wick habe seiner Unterschrift die Firma der Beschwerdeführerin
nicht beigefügt, weshalb diese auch nicht rechtsgültig vertreten worden
sei.
Zwar haben die zur Vertretung der Gesellschaft befugten Personen in der
Weise zu zeichnen, dass sie der Firma der Gesellschaft ihre Unterschrift
beifügen (Art. 814 Abs. 5 OR). Doch handelt es sich dabei um eine reine
Ordnungsvorschrift (ROLF WATTER, in: Honsell/Vogt/Watter [Hrsg.], Basler
Kommentar zum Obligationenrecht II, Art. 5301186 OR, 3. Aufl., Basel
2003, N. 2 zu Art. 719 OR). Diese besagt, dass zwar die
Firmenbezeichnung faksimiliert sein darf, die eigentliche Unterschrift
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Seite 11
hingegen eigenhändig zu sein hat. Im Geschäftsverkehr hat die
Firmenbezeichnung der Eintragung im Handelsregister zu entsprechen.
Wo die Unterschrift den Erfordernissen von Art. 814 Abs. 5 OR nicht zu
entsprechen vermag, weil beispielsweise das Vertretungsorgan, wie
vorliegend, nur seine eigene Unterschrift unter ein Dokument gesetzt hat,
kann eine Vertretungswirkung gestützt auf Art. 32 Abs. 2 OR dennoch
eintreten, wenn aus den Umständen erkennbar wird, dass das
Vertretungsorgan nicht für sich selber, sondern eben gerade für die
Gesellschaft handelte (WATTER, a.a.O., N. 4 ff. zu Art. 719 OR; HENRY
PETER/FRANCESCA CARADINI, in: Tercier/Amstutz [Hrsg.], Code des
obligations II, Code des obligations art. 5301186, Loi sur les bourses art.
2233, avec une introduction à la Loi sur la fusion, Commentaire, Basel
2008, N. 3 zu Art. 719 OR).
3.5. Daher stellt sich die strittige Hauptfrage, ob die Vorinstanz zu Recht
annahm, Karl Wick habe nach Art. 32 Abs. 2 OR in Vertretung der
Beschwerdeführerin oder – wie die Beschwerdeführerin behauptet – als
Privatperson gehandelt, als er die "unwiderrufliche Erklärung"
unterzeichnete. Mit dieser Frage eng verbunden ist der zweite
Streitpunkt, ob die Vorinstanz die "unwiderrufliche Erklärung" als ein
ausdrückliches Verfügungsgeschäft über eine Markenübertragung
auffassen durfte.
Dazu hält die Beschwerdegegnerin fest, die gesamten Umstände
sprächen für die Vertretung der Beschwerdeführerin durch Karl Wick,
wobei der Inhalt der "unwiderruflichen Erklärung" nicht anders als eine
formgültige Übertragung der fraglichen Marke aufgefasst werden könne.
Ob dies tatsächlich der Fall ist, muss vorab geklärt werden, bevor auf die
Frage der Stellvertretung eingegangen werden kann.
3.5.1. Der Inhalt eines Vertrages beurteilt sich gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. BGE 118 II 365 f.) in erster
Linie durch subjektive Auslegung, das heisst, nach dem
übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 OR). Erst wenn
ein solcher unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen
Parteiwillens die Erklärungen der Parteien so auszulegen, wie sie nach
ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen
verstanden werden durften und mussten (BGE 113 II 49 E. 1a.). Während
das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung früher das Vorliegen eines
Vertretungswillens als Voraussetzung für den Eintritt einer
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Seite 12
Vertretungswirkung verlangt hat, kommt es nunmehr nur darauf an, ob
der Dritte nach dem Vertrauensprinzip schliessen musste oder durfte,
dass ein Handeln in fremdem Namen vorliegt (BGE 120 II 197 E. 2b).
Ausgangspunkt dabei ist die Betrachtungsweise eines objektiv neutralen
und loyalen Dritten und wie dieser eine Erklärung unter Berücksichtigung
der konkreten Umstände vernünftigerweise verstehen muss (HEINZ
HAUSHEER/MANUEL JAUN, Die Einleitungstitel des ZGB, Bern 2003, N. 27
zu Art. 2 ZGB). Rechtliche Grundlage bildet Art. 1 Abs. 1 OR in
Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom
10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210).
Der objektive Sinn ist anhand bestimmter Beurteilungskriterien zu
ermitteln. Dabei sind insbesondere der Wortlaut sowie die Systematik und
die Entstehungsgeschichte eines Vertrages von grosser Bedeutung,
ebenso wie der Vertragszweck sowie die gesamten Begleitumstände und
das Verhalten der Parteien nach Vertragsschluss (HAUSHEER/JAUN,
a.a.O., N. 30 ff. zu Art. 2 ZGB). Eine reine Buchstabenauslegung ist
unstatthaft (BGE 127 III 444 E. 1b).
3.5.2. In der "unwiderruflichen Erklärung" wird offensichtlich keine
Unterscheidung zwischen den Privatpersonen Karl Wick und Urban
Hinder sowie deren Eigenschaften als Geschäftsführer der jeweiligen
Gesellschaften vorgenommen. So wird in der Ziffer 1 Karl Wick als
Inhaber der Marke ALPENSWISS [fig.] bezeichnet, was im Widerspruch
zum Registereintrag vom 1. Juni 2009 steht, wonach Inhaberin dieser
Marke damals die Beschwerdeführerin war.
Auch im elektronischen Geschäftsverkehr der beiden Parteien, welcher
der "unwiderruflichen Erklärung" vorausging, werden verwirrende
Parteibezeichnungen verwendet. In der EMail vom 12. Mai 2009 – einen
Tag vor der Unterzeichnung der "unwiderruflichen Erklärung" – brachte
die Beschwerdegegnerin Präzisierungswünsche zur Ziffer 1 an, was ihr
eine zeitaufwändige Markenrecherche im Ausland ersparen sollte. So
sollte der Zusatz "resp. den Firmen von Wick" in die Ziffer 1 eingefügt
werden, was tatsächlich auch erfolgt ist.
In derselben "unwiderruflichen Erklärung" verpflichtet sich Urban Hinder
und nicht die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführerin eine Summe
von EUR (…) zu überweisen.
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Ferner hat die Beschwerdegegnerin auf dem Antragsformular an die
Vorinstanz den Firmenstempel der schweizerischen AG benutzt. Auf dem
auf der "unwiderruflichen Erklärung" gebrauchten Firmenstempel
hingegen erscheint zwar dasselbe Bild, aber mit der Firma der deutschen
Alpenswiss GmbH.
Weiter wird unter der Ziffer 6 die Alpenswiss AG mit Alpenswiss GmbH
bezeichnet, obwohl nach dem InternetAuszug des eidgenössischen
Handelsregisters in der Schweiz nur die Alpenswiss AG existiert. Auf dem
Antrag auf Eintragung der Übertragung der Marke ALPENSWISS [fig.]
hingegen wird als Erwerberin die schweizerische Alpenswiss AG
angegeben. All diese Umstände erlauben den Schluss, dass, obwohl in
der "unwiderruflichen Erklärung" mehrfach sowohl die deutsche
Alpenswiss mit dem Firmenzusatz GmbH wie auch die schweizerische
Alpenswiss AG genannt werden, die Übertragung an die schweizerische
Alpenswiss AG gewollt war. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus dem
Antragsformular auf Eintragung der Markenübertragung der
Beschwerdegegnerin, welches diese eigenhändig mit dem Firmenstempel
versehen und unterschrieben hat. Von den Parteien wird denn auch
nichts anderes behauptet.
3.5.3. Angesichts der verwirrlichen Parteibezeichnungen stellt sich als
nächstes die Frage, ob die Vorinstanz die "unwiderrufliche Erklärung" als
ausdrückliche Übertragungserklärung im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Bst. a
MSchV verstehen durfte.
Eine genügende Urkunde im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Bst. a MSchV liegt
vor, wenn die schriftlichen Belege eine sichere Grundlage für die Führung
des Markenregisters in Bezug auf die Markeninhaber schaffen (Urteil des
Bundesgerichts 4A.1/2003 vom 4. Juli 2003 E. 3.4). Aus den schriftlichen
Belegen muss unter anderem hinreichend klar hervorgehen, dass der
bisher Berechtigte sein Recht an der Marke auf den neuen Inhaber
überträgt (LUCAS DAVID, Markenschutzgesetz, Muster und Modellgesetz,
2. Aufl., Basel 1999, N. 14 zu Art. 17 MSchG), mithin, dass eine
Übertragungserklärung vorliegt.
Was als eine ausdrückliche Erklärung oder eine andere genügende
Urkunde gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. a MSchV zu erachten ist, wird auch
in Art. 11 des Markenrechtsvertrags (Trademark Law Treaty) vom
27. Oktober 1994 (TLT, SR 0.232.112.1) umschrieben. Im Wesentlichen
stimmen die Anforderungen von Art. 11 TLT mit denjenigen von Art. 28
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Abs. 1 Bst. a MSchV überein: Art. 11 TLT verlangt nämlich alternativ nach
Wahl des Erwerbers eine (allenfalls beglaubigte) Kopie des
Abtretungsvertrages oder einen beglaubigten Auszug aus dem
Übertragungsvertrag, woraus die Änderung der Inhaberschaft ersichtlich
ist oder eine unbeglaubigte, von beiden Parteien unterzeichnete
Bestätigung, die bescheinigt, dass eine Übertragung der betreffenden
Marke bereits stattgefunden hat oder eine unbeglaubigte, von beiden
Parteien unterzeichnete Erklärung, wonach hiermit die betreffende Marke
übertragen werde.
In der Ziffer 1 der "unwiderruflichen Erklärung" wird eine Übertragung der
Marke ALPENSWISS [fig.] beschrieben. Im drittletzten Absatz hingegen
wird lediglich die Verpflichtung zu der in der Ziffer 1 erwähnten
Übertragung im Gegenzug zur Überweisung der Kaufsumme geregelt.
Dies steht im Widerspruch zur Ziffer 1, wo die Übertragung der Marke
ALPENSWISS [fig.] ausdrücklich vorgenommen wird ("Die, von Karl Wick
in der Schweiz eingetragenen Marke "Alpenswiss" wird an die Firma
Alpenswiss AG, Schweiz übertragen. […]"). Zwar ist die
Markenübertragung tatsächlich als zweistufiges Rechtsgeschäft
aufgebaut, jedoch folgt das Verfügungs dem Verpflichtungsgeschäft und
nicht umgekehrt. Vorliegend handelt es sich beim Verpflichtungsgeschäft
um einen Kaufvertrag, da eine entgeltliche Übertragung der Marke
ALPENSWISS [fig.] erfolgen soll. Auf ein solches Verpflichtungsgeschäft
sind die entsprechenden obligationenrechtlichen Vorschriften anwendbar
(BÜHLER, a.a.O., N. 54 zu Art. 17 MSchG), vorliegend also die
kaufrechtlichen Bestimmungen von Art. 184 ff. OR. Nach Art. 184 Abs. 1
OR verpflichtet ein Kaufvertrag den Verkäufer, dem Käufer den
Kaufgegenstand zu übergeben und ihm daran das Eigentum zu
verschaffen, und den Käufer, dem Verkäufer den Kaufpreis zu bezahlen.
3.5.4. Zu berücksichtigen ist, dass die Unterscheidung bei der
Markenübertragung in ein Verpflichtungs und ein Verfügungsgeschäft
eine rechtliche Spezialität darstellt, die den Parteien offensichtlich nicht
bekannt war. Angesichts dieses Umstandes und der geschäftlichen
Korrespondenz vor der Unterzeichnung der "unwiderruflichen Erklärung"
muss davon ausgegangen werden, dass die Parteien sich nicht lediglich
zu einer Markenübertragung verpflichten, sondern dass sie mit der
"unwiderruflichen Erklärung" über das Recht an der Marke verfügen,
mithin die Marke von der einen Partei an die andere übertragen wollten.
Dieser Befund wird gestützt durch die Kaufpreiszahlung, welche bereits
einen Tag nach Unterzeichnung der "unwiderruflichen Erklärung"
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geleistet wurde. Diese Umstände legen nahe, dass die Parteien in der
"unwiderruflichen Erklärung" sich kaufvertraglich verpflichten, unmittelbar
danach aber auch das Verfügungsgeschäft vornehmen wollten. Denn
vom Wortlaut einer Erklärung ist trotz möglicher anderer Interpretationen
durchaus auch die naheliegendste Bedeutung erfasst (Urteil des
Bundesgerichts 4A.1/2003 vom 4. Juli 2003 E. 3.4). Zudem soll die
Auslegung nach der Systematik bei (Wertungs)Widersprüchen so
erfolgen, dass sie einen vernünftigen Sinn ergibt (ERNST A.
KRAMER/BRUNO SCHMIDLIN, Berner Kommentar zum schweizerischen
Privatrecht [Obligationenrecht], Bd. VI/1/1, Bern 1986, N. 22 ff. zu Art. 18
OR).
Aufgrund der konkreten Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien
wäre daher die Annahme, dass sich die "unwiderrufliche Erklärung" nur
auf eine Verpflichtung, das Recht an der Marke zu einem späteren
Zeitpunkt verschaffen zu wollen, beziehe, praxisfremd. Aus demselben
Grund ist zwischen Karl Wick und der Beschwerdegegnerin auch kein
Vertrag zu Lasten Dritter gemäss Art. 111 OR anzunehmen, zumal eine
gültige Markenübertragungsvereinbarung angesichts der fehlenden
Verfügungsmacht von Karl Wick über die Marke ALPENSWISS [fig.] nicht
möglich gewesen wäre. Vorliegend beurkundete die "unwiderrufliche
Erklärung" vernünftigerweise nur eine Verfügung bzw. die Übertragung
der Marke ALPENSWISS [fig.].
Aus diesen Gründen ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass mit
der "unwiderruflichen Erklärung" nicht nur ein Verpflichtungs, sondern
auch ein Verfügungsgeschäft über eine Markenübertragung gemeint war.
3.6. Steht nach diesen Ausführungen fest, dass die Vorinstanz aufgrund
der gesamten Umstände die "unwiderrufliche Erklärung" als genügende
Urkunde für die erfolgte Markenübertragung an die Beschwerdegegnerin
auffassen durfte, ist die strittige Hauptfrage zu beantworten, ob Karl Wick
die fragliche Erklärung als Privatperson oder als Vertreter der
Beschwerdeführerin abgab.
Die Formvorschriften von Art. 814 Abs. 5 OR wurden vorliegend in der
"unwiderruflichen Erklärung" bei isolierter Betrachtung zwar tatsächlich
nicht erfüllt, denn es fehlt an der Firma der Beschwerdeführerin. Anstelle
einer solchen Unterschrift in Vertretung der Beschwerdeführerin liegt nur
die persönliche Unterschrift von Karl Wick vor.
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Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Firma den Namen "Wick". Es
erscheint offensichtlich, dass Karl Wick, der die Wick Käse GmbH mit
gegründet hat, sich stark mit dem Unternehmen identifiziert, was sich in
der Wahl der Firma offenbart. Eine solche emotionale Bindung an die
Gesellschaft ist typisch für Kleinunternehmen. Dass bei einer
Vertragsunterzeichnung dann das Vertretungsorgan, welches einen
Namen trägt, der auch in der Firma der von ihm gegründeten GmbH
auftaucht, versehentlich oder unbewusst persönlich anstelle der oder
ohne die Firma zeichnen kann, obwohl die GmbH zu vertreten wäre,
entspricht allgemeiner Lebenserfahrung.
Daher ist die Vorinstanz auch in diesem Punkt vorliegend zu Recht davon
ausgegangen, dass der hohe Grad der persönlichen Bindung des
Gesellschafters an die Gesellschaft und die Identifizierung mit derselben
sich im vorliegenden Fall auf die Zeichnungsart auswirkte, Karl Wick die
strittige Übertragungserklärung mithin als Vertreter der
Beschwerdeführerin unterzeichnete.
Die Beschwerdeführerin ist auf die Produktion von und den Handel mit
Käse spezialisiert. Es kann davon ausgegangen werden, dass die
rechtsgeschäftliche Übertragung einer Marke kein alltägliches Geschäft
im Betrieb der Beschwerdeführerin darstellt. Dass der Vertreter der
Beschwerdeführerin über keine besonderen juristischen Kenntnisse
verfügt, zeigen die laienhaften Formulierungen in der "unwiderruflichen
Erklärung" und die ungenauen Parteibezeichnungen. Daher sind an den
Inhalt der "unwiderruflichen Erklärung" nicht dieselben Anforderungen zu
stellen wie dies beispielsweise bei der Übertragungserklärung einer
Marke unter Rechtskundigen der Fall wäre.
Auch dies erlaubt im Lichte des Vertrauensprinzips zusammen mit den
übrigen Umständen den Schluss, dass mit der Unterschrift von Karl Wick
nur die Vertretung der Beschwerdeführerin gemeint sein konnte, wie die
Vorinstanz zutreffend erkannte.
4.
4.1. Die Vorinstanz ging zu Recht von einer genügenden Grundlage für
die Eintragung der Markenübertragung aus. Sie durfte entgegen der
Ansicht der Beschwerdeführerin zu Recht folgern, dass
Vertragsverhandlungen und der Vertragsschluss nur zwischen der
Beschwerdeführerin sowie der Beschwerdegegnerin und nicht zwischen
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der Privatperson Karl Wick und der Beschwerdegegnerin stattgefunden
hatten.
Die Vorinstanz stützte sich bei der Eintragung der Übertragung der Marke
ALPENSWISS [fig.] auf eine zwar in juristischer Hinsicht laienhaft
formulierte Abtretungserklärung, die jedoch, nach dem Vertrauensprinzip
ausgelegt, hinreichend bestimmt ist und eine den Anforderungen von Art.
28 Abs. 1 Bst. a MSchV genügende Übertragungserklärung einer Marke
darstellt.
Der Standpunkt der Beschwerdeführerin, wonach die "unwiderrufliche
Erklärung" an einem unheilbaren Formmangel leide und daher ungültig
sei, ist unbegründet. Karl Wick hat in Vertretung der Beschwerdeführerin
gehandelt, als er diese Erklärung unterzeichnete, welche als wirksame
rechtsgeschäftliche Verfügung über die Marke ALPENSWISS [fig.]
anzusehen ist. Im Sinne der Ausführungen der Vorinstanz kann hier nach
dem Vertrauensprinzip nur eine Vertretungswirkung nach Art. 32 Abs. 2
OR angenommen werden. Demnach handelte Karl Wick trotz der
fehlenden Firma der Beschwerdeführerin in der "unwiderruflichen
Erklärung" nicht als Privatperson, sondern in Vertretung der
Beschwerdeführerin.
4.2. Weitere Ausführungen zur Frage, ob die "unwiderrufliche Erklärung"
allenfalls eine andere genügende Urkunde im Sinne von Art. 28 Abs. 1
Bst. a MSchV darstellt, was die Beschwerdeführerin bestreitet, erübrigen
sich damit.
Bei dieser Sachlage erübrigen sich auch Ausführungen zur Problematik,
wann eine zu Unrecht ins Register eingetragene Marke widerrufen
werden kann.
4.3. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die
angefochtene Verfügung der Vorinstanz nicht zu beanstanden ist. Die
Schriftform der Übertragungserklärung im Sinne von Art. 17 Abs. 2
MschG und Art. 28 Abs. 1 Bst. a MschV wurde eingehalten. Die
Vorinstanz trug die Übertragung der Marke ALPENSWISS [fig.] somit zu
Recht ins Markenregister ein.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.
5.
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5.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin
kosten und entschädigungspflichtig (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1
VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar
2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
5.2. Die Gerichtsgebühr ist nach Umfang und Schwierigkeit der
Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien
festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 VGKE). Dem
vorliegenden Rechtsstreit liegt kein Vermögensinteresse zugrunde, da er
nicht die materielle Inhaberschaft an der Marke, sondern deren
Eintragung im Markenregister ohne konstitutive materielle Rechtswirkung
im Interesse eines Anscheinsnachweises betrifft (vgl. E. 3.3) und insofern
sein wirtschaftlicher Wert für die Parteien nicht beziffert werden kann. Die
Gerichtsgebühr ist damit gemäss Art. 3 Bst. b VGKE auf Fr. 2'500. –
festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
5.3. Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Antrag eine
Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zulasten der
Beschwerdeführerin zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 7 Abs. 1 VKGE). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der
Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8
VGKE). Gemäss Art. 14 VGKE setzt das Gericht die Parteientschädigung
aufgrund einer detaillierten Kostennote fest, sofern eine solche
eingereicht wird. Vorliegend war die Beschwerdegegnerin anwaltlich
vertreten, hat dem Gericht vor dem Entscheid jedoch keine solche
detaillierte Kostennote vorgelegt. Daher setzt das Gericht die
Entschädigung aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
Unter Berücksichtigung der Komplexität und Umfang der Akten erachtet
das Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'800. –
(inkl. MWST) als angemessen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 2'500.– werden der
Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 2'500.– verrechnet.
3.
Der Beschwerdegegnerin wird zulasten der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'800.– (inkl. MWST)
zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. CH Marke 584 950; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Aschmann Said Huber
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt
werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand: 10. Mai 2011