Abtei lung II
B-7312/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . M ä r z 2 0 0 9
Richterin Vera Marantelli (Vorsitz),
Richter Bernard Maitre, Richter Hans Urech,
Gerichtsschreiberin Beatrice Brügger.
L._______,
vertreten durch Wild Schnyder AG, Forchstrasse 30,
Postfach 1077, 8032 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
I._______,
Beschwerdegegnerin,
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum,
Stauffacherstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Widerspruchsverfahren Nr. 09615 - ИМПЕРАТОР
(fig.) /// IMPERATOR (fig.)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-7312/2008
Sachverhalt:
A.
Der Eintrag der internationalen Marke Nr. 946 908 ИМПЕРАТОР (fig.;
in kyrillischer Sprache; Transliteration: IMPERATOR) wurde am 24. Ja-
nuar 2008 in der "Gazette OMPI des marques internationales" Nr. 51
publiziert. In der Schweiz wird der Schutz für die folgenden Waren be-
antragt:
"33: Boissons alcoolisées (à l'exception des bieres)
39: Emballage de produits".
B.
Am 29. April 2008 erhob die Beschwerdeführerin Widerspruch und be-
antragte, die Registrierung des schweizerischen Teils der internationa-
len Marke Nr. 946 908 ИМПЕРАТОР (fig.) für die Waren der Klasse 33
"Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)" zu widerrufen. Sie
stützt sich dabei auf die für "Brandies" in der Klasse 33 eingetragene
internationale Marke Nr. 421 667 "IMPERATOR Special Old French
Brandy". Diese sieht wie folgt aus:
C.
Mit Verfügung vom 5. Mai 2008 erliess die Vorinstanz gegen die ange-
fochtene Marke Nr. 946 908 ИМПЕРАТОР (fig.) eine provisorische teil-
weise Schutzverweigerung für die beanspruchten Waren der Klasse
33. Gleichzeitig setzte sie der Widerspruchsgegnerin eine Frist, um ei-
nen Vertreter in der Schweiz zu bestellen. Die Widerspruchsgegnerin
kam dieser Aufforderung nicht nach. Am 13. August 2008 schloss die
Vorinstanz sie deshalb wie angedroht vom Verfahren aus.
Seite 2
B-7312/2008
D.
Mit Verfügung vom 15. Oktober 2008 wies die Vorinstanz den Wider-
spruch wegen mangelnder Zeichenähnlichkeit ab. Zur Begründung
machte sie im Wesentlichen geltend, die in kyrillischer Schrift eingetra-
gene Marke habe, unter Berücksichtigung des gemäss der Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile B-1698/2007 vom 26.
Februar 2008 - Moskovskaya / moskovskaya (fig.) und B-1427/2007
vom 28. Februar 2008 - Kremlyovskaya / KPЕМЛEBKА) vorgenomme-
nen Vergleichs der Buchstaben mit denjenigen des lateinischen Alpha-
bets, für den Abnehmer in der Schweiz keinen Sinngehalt. Die beiden
Marken würden sich zudem sowohl in ihrer grafischen Ausgestaltung
als auch in ihren Wortelementen, soweit die Widerspruchsmarke über-
haupt als Wort erkannt werde, deutlich unterscheiden.
E.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 17. Novem-
ber 2008 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht und beantragt
die Löschung der Marke ИМПЕРАТОР (fig.) in der Klasse 33. Zur Be-
gründung bringt sie vor, die beiden Marken seien für identische Waren
eingetragen und hätten einen identischen Sinngehalt. Die Beschwer-
deführerin verweist auf die russischsprachige Bevölkerung in der
Schweiz, die mittlerweile ungefähr 10'000 Personen umfasse, den täg-
lichen Flugverkehr zwischen der Schweiz und Russland und den Han-
delsverkehr zwischen den beiden Staaten. Schliesslich beruft sie sich
auf einen Entscheid des Bundesgerichts aus den Jahre 1994, in dem
bezüglich der Marke "Yeni Raki" auf die türkische Bevölkerung der
Schweiz abgestellt worden sei. Zu den von der Vorinstanz erwähnten
Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts hält sie fest, die hier zur Dis-
kussion stehenden Marken seien sehr viel ähnlicher. Bei der Marke
"ИМПЕРАТОР" könnten die Konsumenten den Buchstaben "И" als "I"
lesen, "Р" aufgrund seiner Ähnlichkeit und Stellung im Wort als "R" er-
kennen und somit die Marke als "immerator" deuten.
F.
Mit Vernehmlassung vom 5. Februar 2009 beantragt die Vorinstanz,
unter Verzicht auf eine Stellungnahme, die Abweisung der Beschwer-
de.
G.
Die Widerspruchsgegnerin wurde mit Schreiben vom 6. Januar 2009
aufgefordert, zur Beschwerde Stellung zu nehmen und innert 30 Tagen
Seite 3
B-7312/2008
ab Erhalt des Schreibens einen Vertreter in der Schweiz zu bestellen.
Das Schreiben wurde ihr über die Schweizer Botschaft in London ge-
mäss Empfangsbestätigung am 12. Januar 2009 zugestellt.
Auf eine Anfrage einer Rechtsvertreterin aus Moskau wurden dieser
ausnahmsweise die Voraussetzung der Bestellung eines Rechtsvertre-
ters in der Schweiz per Fax und Schreiben vom 24. Februar 2009 in
englischer Sprache kurz erläutert.
Bis zum Urteilsdatum wurde kein Rechtsvertreter in der Schweiz be-
stellt.
H.
Auf die Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung wurde still-
schweigend verzichtet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwer-
den gegen Entscheide der Vorinstanz in Widerspruchssachen zustän-
dig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesverwaltungsgericht, Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG,
SR 173.32).
1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen und ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt. Sie hat zudem ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse
an deren Aufhebung und Änderung, weshalb sie zur Beschwerde legi-
timiert ist (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren, VwVG, SR 172.021). Eingabefrist und
-form sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), der Vertreter hat
sich rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11 VwVG), und der Kostenvor-
schuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG).
1.3 Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.
Seite 4
B-7312/2008
2.
Vom Markenschutz sind Zeichen ausgeschlossen, die einer älteren
Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleis-
tungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr
ergibt (Art. 3 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes vom 28. August 1992
über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Markenschutzge-
setz, MSchG, SR 232.11]). Der Inhaber einer älteren Marke kann ge-
stützt auf Art. 3 Abs. 1 MSchG innerhalb von drei Monaten nach der
Veröffentlichung der Eintragung gegen die Eintragung Widerspruch er-
heben (Art. 31 Abs. 1 und 2 MSchG).
Die Widerspruchsmarke wurde am 5. Mai 1976 in das internationale
Register eingetragen, die angefochtene Marke am 26. Juli 2007. Die
Vorinstanz ist daher auf den bei ihr fristgerecht und unter Entrichtung
der Widerspruchsgebühr (Art. 31 Abs. 2 MschG) eingereichten Wider-
spruch zu Recht eingetreten.
3.
3.1 Die Gefahr der Verwechslung bedeutet, dass ein Kennzeichen in
seinem Schutzbereich durch gleiche oder ähnliche Zeichen in seiner
Funktion der Individualisierung bestimmter Personen oder Gegenstän-
de gefährdet wird. Dabei können schlechter berechtigte, gleiche oder
ähnliche Zeichen Fehlzurechnungen derart verursachen, dass die
Adressaten die gekennzeichneten Gegenstände für jene halten, die
mit den besser berechtigten Zeichen individualisiert werden (unmittel-
bare Verwechslungsgefahr). Ferner können die schlechter berechtigten
Zeichen eine mittelbare Verwechslungsgefahr schaffen, indem die
Adressaten die Zeichen zwar auseinander zu halten vermögen, aber
auf Grund der Ähnlichkeit falsche Zusammenhänge vermuten, insbe-
sondere an Serienmarken denken, die verschiedene Produktelinien
des gleichen Unternehmens oder von mehreren, wirtschaftlich mitein-
ander verbundenen Unternehmen kennzeichnen (BGE 128 III 146 E.
2.a - VW, BGE 128 III 441 E. 3.1 - Appenzeller, BGE 127 III 160 E. 2.a
- Securitas).
Ob zwei Marken sich hinreichend deutlich unterscheiden oder im Ge-
genteil verwechselbar sind, ist nicht aufgrund eines abstrakten Zei-
chenvergleichs, sondern stets vor dem Hintergrund der gesamten Um-
stände zu beurteilen. Der Massstab, der an die Unterscheidbarkeit an-
zulegen ist, hängt einerseits vom Umfang des Ähnlichkeitsbereichs ab,
Seite 5
B-7312/2008
dessen Schutz der Inhaber der älteren Marke beanspruchen kann, und
anderseits von den Waren und Dienstleistungen, für welche die sich
gegenüberstehenden Marken hinterlegt sind (BGE 122 III 382 E. 1 -
Kamillosan).
3.2 Der Schutzumfang einer Marke bestimmt sich nach ihrer Kenn-
zeichnungskraft. Für schwache Marken ist der geschützte Ähnlichkeits-
bereich kleiner als für starke. Bei schwachen Marken genügen daher
schon bescheidenere Abweichungen, um eine hinreichende Unter-
scheidbarkeit zu schaffen. Als schwach gelten insbesondere Marken,
deren wesentliche Bestandteile sich eng an Sachbegriffe des allgemei-
nen Sprachgebrauchs anlehnen. Stark sind demgegenüber Marken,
die entweder aufgrund ihres fantasiehaften Gehalts auffallen oder aber
sich im Verkehr durchgesetzt haben (BGE 122 III 382 E. 2.a - Kamillo-
san, mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 4C.258/2004 vom 6.
Oktober 2004 E. 2.2 - Yello).
Je näher sich die Waren und Dienstleistungen sind, für welche die
Marken registriert sind, desto grösser wird das Risiko von Verwechs-
lungen und desto stärker muss sich das jüngere Zeichen vom älteren
abheben, um die Verwechslungsgefahr zu bannen. Ein besonders
strenger Massstab ist anzulegen, wenn beide Marken für weitgehend
identische Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind (BGE 126 III
315 E. 6.b.bb - apiella, BGE 122 III 382 E. 3.a - Kamillosan).
Gleichartigkeit liegt vor, wenn die angesprochenen Abnehmerkreise
auf den Gedanken kommen können, die unter Verwendung identischer
oder ähnlicher Marken angepriesenen Waren und Dienstleistungen
würden angesichts ihrer üblichen Herstellungs- und Vertriebsstätten
aus ein und demselben Unternehmen stammen oder doch wenigstens
unter der Kontrolle des gemeinsamen Markeninhabers von verbunde-
nen Unternehmen hergestellt (LUCAS DAVID, Kommentar zum Marken-
schutzgesetz, in: Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Mar-
kenschutzgesetz/Muster- und Modellgesetz, Basel 1999, Art. 3 N. 35;
Entscheid der Rekurskommission für geistiges Eigentum [RKGE] vom
vom 1. April 2003 in Zeitschrift für Immaterialgüter-, Informations- und
Wettbewerbsrecht [sic!] 2003 709 E. 6 - Targa / Targa [fig.] et al. II,
RKGE vom 18. September 2001 in sic! 2002 169 E. 3 - Smirnoff [fig.] /
Smirnov [fig.]). Für die Warengleichartigkeit sprechen unter anderem
gleiche Herstellungsstätten, gleiches fabrikationsspezifisches Know-
how, ähnliche Vertriebskanäle, ähnliche Abnehmerkreise oder das Vor-
Seite 6
B-7312/2008
liegen eines ähnlichen Verwendungszweckes (RKGE vom 18. Septem-
ber 2001 in sic! 2002 169 E. 3 - Smirnoff [fig.] / Smirnov [fig.], vgl. auch
RKGE vom 16. August 2004 in sic! 2004 863 E. 6 - Harry [fig.] /
Harry's Bar Roma [fig.], RKGE vom 25. Juli 2000 in sic! 2000 594
E. 5 - Longlife Valdalpone [fig.] / Longlife developed by Dr. Tork [fig.]).
Im Weiteren ist von Bedeutung, an welche Abnehmerkreise sich die
Waren richten und unter welchen Umständen sie gehandelt zu werden
pflegen. Bei Massenartikeln des täglichen Bedarfs, wie beispielsweise
Lebensmitteln, ist mit einer geringeren Aufmerksamkeit und einem ge-
ringeren Unterscheidungsvermögen der Konsumenten zu rechnen als
bei Spezialprodukten, deren Absatzmarkt auf einen mehr oder weniger
geschlossenen Kreis von Berufsleuten beschränkt bleibt (BGE 126 III
315 E. 6b/bb - apiella, BGE 122 III 382 E. 3.a - Kamillosan; Urteil des
Bundesgerichts 4C.258/2004 vom 6. Oktober 2004 E. 2.3 - Yello).
3.3 Die Markenähnlichkeit beurteilt sich nach dem Gesamteindruck,
den die Marken in der Erinnerung der angesprochenen Verkehrskreise
hinterlassen (BGE 121 III 377 E. 2a - Boss; EUGEN MARBACH, Marken-
recht, in: ROLAND VON BÜREN/LUCAS DAVID [Hrsg.], Schweizerisches Imma-
terialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. III Kennzeichenrecht, Basel und
Frankfurt a. M. 1996, S. 116; DAVID, a.a.O., Art. 3 N. 11 und 15;
CHRISTOPH WILLI, Markenschutzgesetz, Kommentar zum schweizeri-
schen Markenrecht unter Berücksichtigung des europäischen und in-
ternationalen Markenrechts, Zürich 2002, Art. 3, N. 63 und 67).
Bei Wortmarken sind deren Klang, das Schriftbild und, gegebenenfalls,
der Sinngehalt massgebend (BGE 127 III 160 E. 2.b.cc - Securitas,
BGE 122 III 382 E. 5.a - Kamillosan). Dabei genügt es für die Annah-
me der Ähnlichkeit, wenn diese in Bezug auf nur eines dieser Kriterien
bejaht wird (MARBACH, a.a.O., S. 118). Der Wortklang wird im Wesentli-
chen durch die Silbenzahl, die Aussprachekadenz und die Aufeinan-
derfolge der Vokale bestimmt, das Schriftbild durch die Wortlänge und
die optische Wirkung der Buchstaben (BGE 127 III 160 E. 2.b.cc - Se-
curitas, BGE 122 III 382 E. 5.a - Kamillosan, BGE 119 II 473 E. 2.c -
Radion). Bei aus Wort- und Bildelementen kombinierten Marken sind
die einzelnen Bestandteile nach ihrer Unterscheidungskraft zu gewich-
ten. Entscheidend sind die prägenden Wort- oder Bildelemente, wäh-
rend unterscheidungsschwache Wort- oder Bildelemente den Gesamt-
eindruck weniger beeinflussen. Enthält eine Marke sowohl charakteris-
Seite 7
B-7312/2008
tische Wort- wie auch Bildelemente, so können diese den Erinne-
rungseindruck gleichermassen prägen (Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts B-7500/2006 vom 19. Dezember 2007 E. 6.4 - Diva Cravatte;
RKGE vom 19. August 2005 in sic! 2005 807 E. 8 - DVT Technisches
Fernsehen [fig.] / DVT; MARBACH, a.a.O., S. 122 f., WILLI, a.a.O., Art. 3 N.
143).
4.
Anders als im von der Beschwerdeführerin erwähnten Urteil des Bun-
desgerichts, bei dem es um eine Marke für ein orientalisches alkoholi-
sches Getränk ging, das in erster Linie für türkische Konsumenten be-
stimmt ist (BGE 120 II 144 E. 3.bb - Yeni Raki), lassen sich im vorlie-
genden Fall die beanspruchten Waren nicht klar mit einer bestimmten
Herkunft der Konsumenten in Verbindung bringen. Demzufolge kann
der Adressatenkreis nicht auf Russisch sprechende oder aus Russ-
land stammende Konsumenten eingeschränkt werden.
Vielmehr ist, wie in den beiden bereits erwähnten Urteilen des Bun-
desverwaltungsgerichts, in denen es ebenfalls um alkoholische Ge-
tränke ging, auch hier davon auszugehen, dass sich das zur Diskus-
sion stehende Warenangebot an den Schweizerischen Durchschnitts-
konsumenten richtet (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
B-1698/2007 vom 26. Februar 2008 E. 4 - Moskovskaya / moskovska-
ya (fig.) und B-1427/2007 vom 28. Februar 2008 E. 4 - Kremlyovs-
kaya / KPЕМЛEBKА).
5.
Soweit hier interessierend, wird die Widerspruchsmarke für "Brandies"
(Klasse 33), die angefochtene Marke für "Boissons alcoolisées (à
l'exception des bieres)" (Klasse 33) beansprucht. Da auch "Brandies"
unter "boissons alcoolisées" fallen, ist hier, wie die Vorinstanz zu
Recht festhält, von einer zumindest hochgradigen Gleichartigkeit der
Waren auszugehen, die nicht weiter erläutert werden muss.
Angesichts dieses Ergebnisses ist in Bezug auf den Zeichenabstand
aber ein strenger Massstab anzulegen (E. 3.2.).
6.
Im vorliegenden Fall stehen sich die kombinierte internationale Regi-
strierung "IMPERATOR Special Old French Brandy" und die in kyrilli-
Seite 8
B-7312/2008
scher Schrift dargestellte internationale Registrierung "ИМПЕРАТОР"
(fig.) gegenüber.
6.1 Die kombinierte Registrierung der Widerspruchsmarke wird zum
einen durch einen Ausschnitt des bekannten Bildes der Selbstkrönung
Napoleons zum Kaiser bestimmt, über dem ein kleiner Lorbeerkranz
steht, der eine Krone umfasst. Zum anderen enthält die Marke unter-
halb des soeben erwähnten Bildes in Grossbuchstaben das lateinische
Substantiv "IMPERATOR", das in der Schweiz in allen Landesteilen
ohne weiteres als "Feldherr, Kaiser" oder "Herrscher" verstanden wird.
Substantiv und Bild werden von einem Loorberkranz umfasst, entlang
dessen unterem Rand, in deutlich kleinerer Schrift die Worte "Special
Old French Brandy" angebracht sind. Wie die Vorinstanz zu Recht fest-
hält, verleiht diese grafische Gestaltung der Wiederspruchsmarke zwar
ein eigenes Gepräge, das nicht ausser Acht gelassen werden darf; mit
ihr ist aber auch davon auszugehen, dass sich das Publikum im münd-
lichen Verkehr vorwiegend am diese Gestaltung stark prägenden Mar-
kenbestandteil "IMPERATOR" orientieren wird, zumal die anderen zu-
sätzlichen Wortelemente "Special Old Brandy" rein beschreibender
Natur sind und somit nichts zur Unterscheidungskraft der Marke beitra-
gen können.
Die angefochtene Marke enthält demgegenüber einzig den in kyrilli-
scher Schrift angebrachten Begriff "Imperator".
6.1.1 Gemäss den Richtlinien in Markensachen des Eidgenössischen
Instituts für Geistiges Eigentum vom 1. Juli 2008 werden in der
Schweiz unübliche Schriften als Bildzeichen behandelt und grundsätz-
lich als unterscheidungskräftig und nicht freihaltebedürftig erachtet
(Teil 4, Ziff. 4.5.6.1). Das Bundesverwaltungsgericht unterscheidet die
kyrillische Schrift, deren Buchstaben teilweise denen des lateinischen
Alphabets entsprechen, jedoch von anderen Zeichen z.B. jenen der ja-
panischen oder chinesischen Sprache. Dabei geht es davon aus, dass
kyrillische Buchstaben in drei Kategorien unterteilt werden können:
Buchstaben die dem lateinischen Alphabet entsprechen und gleich
ausgesprochen werden, solche, die dem lateinischen Alphabet ent-
sprechen aber anders ausgesprochen werden, und schliesslich dieje-
nigen, die nicht dem lateinischen Alphabet entsprechen. Ausgehend
von dieser Unterscheidung sind Wörter in kyrillischer Sprache gemäss
dem Bundesverwaltungsgericht auf ihre Lesbarkeit durch die Abneh-
merkreise zu prüfen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
Seite 9
B-7312/2008
B-1698/2007 vom 26. Februar 2008 E. 7 - Moskovskaya / moskovska-
ya (fig.) und B-1427/2007 vom 28. Februar 2008 E. 7 -
Kremlyovskaya / KPЕМЛEBKА).
6.1.2 Wie bereits erwähnt (vgl. vorangehende E. 4) richtet sich das
Warenangebot der vorliegend zu beurteilenden Marken, das aus
alkoholischen Getränken besteht, an den Schweizerischen Durch-
schnittskonsumenten. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts, von der abzuweichen hier keine Veranlassung
besteht, können von diesem keine Kenntnisse des kyrillischen Alpha-
bets erwartet werden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
B-1698/2007 vom 26. Februar 2008 E. 4 - Moskovskaya / moskovska-
ya (fig.) und B-1427/2007 vom 28. Februar 2008 E. 4 - Kremlyovs-
kaya / KPEMЛЕВKA). Dass gewisse Konsumenten Kenntnisse der
russischen Sprache bzw. der kyrillischen Schrift haben, ist zwar nicht
auszuschliessen. Wie das Bundesverwaltungsgericht aber schon in
den bereits genannten Urteilen feststellte, handelt es sich hierbei um
eine Minderheit der Konsumenten, auf deren Sichtweise nicht abzu-
stellen ist (Urteile des Bundesverwaltungsgericht B-1698/2007 vom
26. Februar 2008 E. 8 in fine - Moskovskaya / moskovskaya (fig.) und
B-1427/2007 vom 28. Februar 2008 E. 8 in fine - Kremlyovskaya /
KPЕМЛEBKА; anders offenbar RKGE vom 18. September 2002 in sic!
2002 169 E. 7 - Smirnoff [fig.] / Smirnov [fig.]).
6.1.3 Die Buchstaben "M", "E", "A", "T" und "O" entsprechen in ihrer
Aussprache und Bedeutung denjenigen des lateinischen Alphabets.
Der zweimal verwendete Buchstabe "Р" entspricht zwar dem lateini-
schen "P", wird aber als "R" ausgesprochen. "И" (mit der Bedeutung
"I") und "П" (mit der Bedeutung "P") hingegen entsprechen keinem
Buchstaben im lateinischen Alphabet (vgl. Transliteration und Tran-
skription des russischen Alphabets in: PETER REHDER Hrsg., Einführung
in die slavischen Sprachen, 1991 Darmstadt, S. 51).
6.1.4 Somit ist davon auszugehen, dass der Schweizer Durchschnitts-
konsument zwar die Buchstaben "M", "E", "A", "T" und "O" verstehen
und auch richtig aussprechen kann, den Buchstaben "P" aber falsch
(als "p" statt "r") ausspricht und "И" wie auch "П" überhaupt nicht ver-
steht.
Seite 10
B-7312/2008
Die Marke ИМПЕРАТОР dürfte daher vom Durchschnittskonsumenten
als "-m-epatop" gelesen werden, was die Zuordnung eines Sinngehal-
tes offensichtlich ausschliesst.
6.2 Mit der Vorinstanz ist damit davon auszugehen, dass sich die bei-
den hier zur Diskussion stehenden Marken sowohl bezüglich ihrer gra-
fischen Ausgestaltung als auch in (schrift-)bildlicher und klanglicher
Hinsicht sowie in ihrem Sinngehalt unterscheiden.
7.
Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz dem Widerspruch zu
Recht nicht stattgegeben. Die sich gegen diesen Entscheid richtende
Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Ge-
richtsgebühr ist nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art
der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien festzule-
gen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2). Im Beschwerdeverfah-
ren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist dafür ein Streitwert zu ver-
anschlagen (Art. 4 VGKE), wobei bei eher unbedeutenden Zeichen
ein Streitwert zwischen Fr. 50'000.- und Fr. 100'000.- angenommen
werden darf (BGE 133 III 492 E. 3.3 - Turbinenfuss [3D], mit Hinwei-
sen). Von diesem Erfahrungswert ist auch im vorliegenden Verfahren
auszugehen.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen (Art. 64 Abs. 1
VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE).
9.
Wer an einem Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren nach dem Marken-
schutzgesetz beteiligt ist und in der Schweiz keinen Wohnsitz oder Sitz
hat, muss einen hier niedergelassenen Vertreter bestellen (Art. 42 Abs.
1 MSchG).
Die Beschwerdegegnerin gab der Aufforderung, einen in der Schweiz
niedergelassenen Rechtsvertreter zu bezeichnen, keine Folge.
Der Beschwerdegegnerin wird der Entscheid daher, sofern dessen
Seite 11
B-7312/2008
Übermittlung durch den diplomatischen Weg scheitern sollte, durch
Publikation im Bundesblatt eröffnet (vgl. Art. 36 Bst. b VwVG).
10.
Gegen dieses Urteil steht keine Beschwerde ans Bundesgericht offen
(Art. 73 des Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110). Es ist somit rechtskräftig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- ver-
rechnet. Der überschüssige Betrag aus dem Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 1'000.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: Rückerstattungs-
formular, Beschwerdebeilagen zurück)
- die Beschwerdegegnerin (auf diplomatischem Weg)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. MA-Prüf3 Km/09615; Einschreiben;
Vernehmlassungsbeilagen zurück)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Vera Marantelli Beatrice Brügger
Versand: 1. April 2009
Seite 12