B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-7340/2015
Ur t e i l vom 1 7 . No vembe r 20 1 6
Besetzung
Richter Ronald Flury (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi,
Richter Pascal Richard,
Gerichtsschreiber Davide Giampaolo.
Parteien
X._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Lücke,
Beschwerdeführerin,
gegen
Prüfungskommission Humanmedizin,
Bundesamt für Gesundheit BAG,
Vorinstanz.
Gegenstand
Eidgenössische Prüfung in Humanmedizin.
B-7340/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a X._______ (Beschwerdeführerin) nahm im Sommer 2015 in
A._______ an der eidgenössischen Prüfung in Humanmedizin teil. Diese
setzt sich aus zwei Einzelprüfungen zusammen: einerseits aus der theore-
tischen „Multiple Choice“-Prüfung (MC-Prüfung bzw. Einzelprüfung 1), be-
stehend aus zwei Teilprüfungen (MC-Prüfung Teil 1 und MC-Prüfung
Teil 2), andererseits aus der strukturierten praktischen Prüfung („Clinical
Skills“-Prüfung bzw. Einzelprüfung 2).
A.b Mit Verfügung vom 2. Oktober 2015 eröffnete die Prüfungskommission
Humanmedizin des Bundesamtes für Gesundheit (nachfolgend:
Vorinstanz) der Beschwerdeführerin, dass sie zwar die strukturierte prakti-
sche Prüfung erfolgreich absolviert habe, nicht hingegen die MC-Prüfung,
weshalb die eidgenössische Prüfung in Humanmedizin als Ganzes nicht
bestanden sei.
A.c Mit Schreiben vom 5. Oktober 2015 orientierte die Medizinische Fakul-
tät der Universität Bern (Institut für Medizinische Lehre IML, Abteilung für
Assessment und Evaluation AAE) im Auftrag der Vorinstanz die Beschwer-
deführerin darüber, dass sie in der MC-Prüfung (MC-Prüfung Teil 1 und
MC-Prüfung Teil 2) bei einer Bestehensgrenze von 155 Punkten insgesamt
147 Punkte erreicht habe, womit sie die Prüfung nicht bestanden habe. Die
Beschwerdeführerin nahm am 5. November 2015 Einsicht in ihre Prüfungs-
unterlagen.
B.
Mit Beschwerde vom 16. November 2015 wandte sich die Beschwerdefüh-
rerin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die Verfügung vom
2. Oktober 2015 sei aufzuheben, soweit sie sich auf das Nichtbestehen der
MC-Prüfung (MC-Prüfung Teil 1 und MC-Prüfung Teil 2) und auf das Nicht-
bestehen der eidgenössischen Prüfung in Humanmedizin 2015 beziehe.
Es sei festzustellen und zu verfügen, dass die Beschwerdeführerin die
MC-Prüfung (MC-Prüfung Teil 1 und MC-Prüfung Teil 2) bestanden habe
und die Voraussetzungen für das Bestehen der eidgenössischen Prüfung
in Humanmedizin 2015 erfüllt habe, und es sei ihr dementsprechend das
eidgenössische Diplom zu erteilen. Eventualiter sei die Verfügung aufzu-
heben und die Sache an die Vorinstanz mit der Anweisung zurückzuwei-
sen, dass die Vorinstanz das Bestehen der Prüfung verfüge. Eventualiter
sei das Ergebnis der eidgenössischen Prüfung in Humanmedizin 2015
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Seite 3
nicht anzurechnen und die Prüfung sei als nicht abgelegt gelten zu lassen;
die Beschwerdeführerin sei zu einer erneuten (kostenlosen) Prüfung zuzu-
lassen. Subeventualiter sei die Sache im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen die nachträgliche Elimina-
tion von 28 der insgesamt 300 Prüfungsfragen sowie die Bewertung ein-
zelner Aufgaben (sog. Fallvignetten).
C.
Mit Vernehmlassung vom 5. Februar 2016 beantragt die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde und nimmt unter anderem zu den Bewertungsrü-
gen der Beschwerdeführerin im Einzelnen Stellung. Im Rahmen ihrer Ver-
nehmlassung reichte die Vorinstanz auch die nicht parteiöffentlichen Prü-
fungsunterlagen der Beschwerdeführerin ein.
D.
Mit Replik vom 18. März 2016 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträ-
gen fest und nimmt zu den Ausführungen der Vorinstanz Stellung.
E.
Mit Duplik vom 10. Mai 2016 beantragt die Vorinstanz weiterhin die Abwei-
sung der Beschwerde und nimmt zu den Einwendungen der Beschwerde-
führerin Stellung.
F.
Auf die Argumente der Verfahrensbeteiligten wird – soweit sie entscheid-
wesentlich sind – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VVG vor-
liegt (Art. 31 VGG). Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten
Behörden, zu denen auch die Prüfungskommission Humanmedizin zählt
(Art. 33 Bst. d VGG i.V.m. Art. 7 der Verordnung vom 26. November 2008
über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe
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Seite 4
[Prüfungsverordnung MedBG, SR 811.113.3]). Ihr angefochtener Prü-
fungsentscheid vom 2. Oktober 2015 stellt eine Verfügung im Sinne von
Art. 5 Abs. 1 Bst. c VwVG dar (Art. 20 Abs. 1 Prüfungsverordnung
MedBG). Diese kann im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die
Bundesverwaltungsrechtspflege mit Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht angefochten werden (Art. 31 und Art. 33 Bst. d VGG
i.V.m. Art. 44 ff. VwVG).
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat. Die Beschwerdeführerin ist formelle Adressatin der angefochtenen
Verfügung und durch diese auch materiell beschwert. Sie ist deshalb zur
Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert.
1.3 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Be-
schwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), der Kos-
tenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die üb-
rigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizi-
nalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG, SR 811.11) fördert im Interesse
der öffentlichen Gesundheit die Qualität der universitären Ausbildung, der
beruflichen Weiterbildung und der Fortbildung sowie der Berufsausübung
der Fachpersonen im Bereich der Humanmedizin, der Zahnmedizin, der
Chiropraktik, der Pharmazie und der Veterinärmedizin (Art. 1
Abs. 1 MedBG). Zu diesem Zweck umschreibt es insbesondere die
Voraussetzungen für das Erlangen eines eidgenössischen Diploms und ei-
nes eidgenössischen Weiterbildungstitels in den universitären Medizinal-
berufen, zu denen auch die Ärzte zählen (Art. 1 Abs. 3 Bst. b i.V.m. Art. 2
Abs. 1 Bst. a MedBG). Gemäss Art. 14 Abs. 1 MedBG wird die universitäre
Ausbildung mit der eidgenössischen Prüfung abgeschlossen. In derselben
wird abgeklärt, ob die Studierenden über die fachlichen Kenntnisse, Fertig-
keiten und Fähigkeiten sowie über die Verhaltensweisen und die soziale
Kompetenz verfügen, die sie zur Ausübung des entsprechenden Medizi-
nalberufes benötigen (Art. 14 Abs. 2 Bst. a MedBG).
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Seite 5
2.2 Gestützt auf Art. 12 Abs. 3, Art. 13 sowie Art. 60 MedBG hat der Bun-
desrat die Prüfungsverordnung MedBG erlassen (zitiert in E. 1.1). Diese
regelt (a) den Inhalt, die Form und die Bewertung der eidgenössischen Prü-
fung für die universitären Medizinalberufe, (b) die Aufgaben der Organe,
(c) das Prüfungsverfahren, (d) die Prüfungsgebühren sowie (e) die Ent-
schädigungen für die Expertinnen und Experten (Art. 1 Prüfungsverord-
nung MedBG). Die Prüfungsverordnung MedBG sieht vor, dass das Ress-
ort Ausbildung der Medizinalberufekommission (MEBEKO), auf Vorschlag
der Prüfungskommissionen Inhalt und Form der eidgenössischen Prüfung
für jeden universitären Medizinalberuf festlegt und für jede Prüfung defi-
niert, unter welchen Voraussetzungen diese als bestanden gilt (Art. 3
Abs. 2, Art. 4 Abs. 2 sowie Art. 5 Abs. 5 Satz 1 Prüfungsverordnung
MedBG). Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Prüfungsverordnung MedBG kann die
eidgenössische Prüfung aus einer oder mehreren Einzelprüfungen beste-
hen, wobei Einzelprüfungen auch Teilprüfungen enthalten können. Jede
Einzelprüfung wird mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet. Die
eidgenössische Prüfung ist bestanden, wenn jede Einzelprüfung mit "be-
standen" bewertet worden ist (Art. 5 Abs. 2 und 3 Prüfungsverordnung
MedBG).
2.3 In Anwendung von Art. 4 Abs. 1 Prüfungsverordnung MedBG, welcher
vorsieht, dass das eidgenössische Departement des Inneren (EDI) nach
Anhörung des Ressorts Ausbildung der MEBEKO die Grundsätze und Ei-
genheiten der verschiedenen Prüfungsformen festlegt, hat dieses die Ver-
ordnung vom 1. Juni 2011 über die Form der eidgenössischen
Prüfung der universitären Medizinalberufe (Prüfungsformenverordnung,
SR 811.113.32) erlassen. Danach besteht die MC-Prüfung aus mindestens
120 Fragen, wobei in den beiden Teilprüfungen jeweils höchstens 150 Fra-
gen gestellt werden dürfen. Bei den unterbreiteten Fragen handelt es sich
um wissenschaftlich erprobte und bewährte Fragetypen, die nach dem
Wahlantwortverfahren angelegt sind (vgl. Art. 8 f. Prüfungsformenverord-
nung).
3.
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Aus-
übung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).
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Seite 6
3.2 Indessen auferlegt es sich – entsprechend der ständigen Praxis des
Bundesgerichts, des Bundesrates und der früheren Rekurs- und Schieds-
kommissionen des Bundes – bei der Bewertung von Prüfungsleistungen
eine gewisse Zurückhaltung und weicht bei Fragen, die seitens der Justiz-
behörden schwer zu überprüfen sind, nicht ohne Not von der Beurteilung
der erstinstanzlichen Prüfungsorgane, Examinierenden und Experten ab.
Denn der Rechtsmittelbehörde sind meistens nicht alle massgebenden
Faktoren der Bewertung bekannt und es ist ihr in der Regel nicht möglich,
sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer be-
schwerdeführenden Person sowie der Leistungen der übrigen Kandidaten
zu machen. Zudem haben Prüfungen oftmals Spezialgebiete zum Gegen-
stand, in denen die Rechtsmittelbehörde regelmässig über keine eigenen
Fachkenntnisse verfügt. Eine freie und umfassende Überprüfung der Exa-
mensbewertung in materieller Hinsicht würde die Gefahr von Ungerechtig-
keiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen
und es ist auch nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die Bewertung der
Prüfungsleistungen einer beschwerdeführenden Person gewissermassen
zu wiederholen (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1, 2010/11 E. 4.1, 2007/6 E. 3, je
mit weiteren Hinweisen; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEU-
BÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013,
S. 92 f. Rz. 2.158). Dementsprechend kommt den Prüfungsorganen bei
der Beurteilung der Frage, ob ein Kandidat eine Aufgabe richtig gelöst hat
und welche Antworten als vertretbare Lösungen in Betracht kommen, ein
grosser Beurteilungsspielraum zu.
3.3 Sind jedoch die Auslegung und Anwendung von Rechtsnormen streitig
oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, so hat das Bun-
desverwaltungsgericht die erhobene Kritik mit umfassender Kognition zu
prüfen (vgl. BVGE 2010/11 E. 4.2; 2010/10 E. 4.1), wobei all jene Ein-
wände auf Verfahrensfragen Bezug nehmen, die den äusseren Ablauf der
Prüfung oder das Vorgehen bei der Bewertung betreffen (vgl. BGE 106 Ia 1
E. 3c; BVGE 2008/14 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Insbesondere über-
trieben strenge Anforderungen einer Prüfungsaufgabe und eine erhebliche
nachträgliche Anpassung des Bewertungsrasters sind als Rechtverletzung
mit voller Kognition zu prüfen (vgl. Urteil des BVGer B-2568/2008 vom
15. September 2008 E. 2 mit Verweis auf den Beschwerdeentscheid der
REKO/EVD vom 5. Dezember 1996, in: VPB 61.31 E. 3).
3.4 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass gemäss ständiger Praxis des Bun-
desverwaltungsgerichts die Beweislastregel von Art. 8 ZGB auch im Be-
reich der Humanmedizinalprüfungen Anwendung findet (vgl. Urteile des
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BVGer B-6834/2014 vom 24. September 2015 E. 3.3; B-6049/2012 vom
3. Oktober 2013 E. 4.5.2). Es hat somit in diesem Bereich derjenige das
Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr
Rechte ableitet.
3.5 Auf Rügen bezüglich der Bewertung von Examensleistungen hat die
Rechtsmittelbehörde daher dann detailliert einzugehen, wenn der Be-
schwerdeführer selbst substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte so-
wie die entsprechenden Beweismittel dafür liefert, dass das Ergebnis ma-
teriell nicht vertretbar ist, dass eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt
oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden
(vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/11 E. 4.3; 2010/10 E. 4.1; Urteil
B-6834/2014 E. 3.4). Der Beschwerdeführer wird den Anforderungen an
eine genügende Substantiierung seiner Rügen insbesondere dann nicht
gerecht, wenn er sich einfach darauf beschränkt zu behaupten, seine Lö-
sung sei richtig und die Auffassung der Prüfungsbehörde oder eine vorge-
gebene Musterlösung sei falsch oder unvollständig, ohne diese Behaup-
tung näher zu begründen oder zu belegen. Sofern es ihm hingegen gelingt,
eine Fehlbewertung seiner Prüfungsleistung in dieser Weise zu substanti-
ieren, ist es wiederum Sache der Prüfungsorgane, im Einzelnen und in
nachvollziehbarer Weise darzulegen, warum eine Lösung des Beschwer-
deführers falsch oder unvollständig ist und er daher nicht die volle Punkt-
zahl erhalten hat (vgl. Urteil B-6834/2014 E. 3.4; Urteil des BVGer
B-4771/2008 vom 15. April 2009 E. 5.1).
4.
Unter verfahrensmässigen Aspekten wird die nachträgliche Elimination von
Prüfungsfragen beanstandet.
4.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass bei der MC-Prüfung (Teil 1 und
Teil 2) im Nachhinein von insgesamt 300 Fragen deren 28 eliminiert wor-
den seien (= 9.3 %). Sie macht geltend, dass diese Anzahl an eliminierten
Fragen zu hoch sei. Bei der ersten Teilprüfung (MC-Prüfung Teil 1) seien
sogar sieben von total 16 Fragen des Typus „Mehrfachwahl“ (= 43.8 %)
sowie acht von total 134 Fragen der Kategorie „Einfachwahl“ (= 6 %) nach-
träglich ausgeschlossen worden. Dies sei unangemessen und verstosse
gegen das Willkürverbot.
Zudem rügt sie, dass die Elimination unrichtig vorgenommen worden sei.
Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass in diesem Zusammenhang aus-
führliche Instruktionsmassnahmen gerechtfertigt seien, da insbesondere
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Seite 8
angesichts der Differenz zwischen der Ausschlussquote bei den Mehrfach-
wahlfragen (43.8 %; MC-Prüfung Teil 1) und derjenigen bei den Einfach-
wahlfragen (6 %; MC-Prüfung Teil 1) nicht davon ausgegangen werden
könne, die Elimination sei angemessen erfolgt.
4.2 Die Vorinstanz erwidert dazu, die Elimination der Prüfungsfragen sei in
Anwendung von Ziffer 4.11 der von der MEBEKO genehmigten „Vorgaben
der Prüfungskommission Humanmedizin über Inhalt, Form, Zeitpunkt und
Bewertung der eidgenössischen Prüfung in Humanmedizin“ (publiziert auf
der Webseite des Bundesamtes für Gesundheit
themen/berufe/07918/07919/index.html?lang=de>, abgerufen am 17. No-
vember 2016, nachfolgend: Vorgaben der Prüfungskommission) erfolgt.
Demnach würden Fragen bei der Bewertung nicht berücksichtigt, die auf-
grund auffallender statistischer Ergebnisse oder schriftlicher Kommentare
der Kandidaten (1) einen offensichtlichen inhaltlichen oder formalen Man-
gel erkennen lassen, (2) das Niveau der Ausbildungsstufe klar übersteigen
oder (3) dem Ziel der Leistungsdifferenzierung deutlich zuwiderlaufen
(a.a.O., Ziff. 4.11). Sie legt weiter dar, dass für jede der 28 eliminierten Prü-
fungsfragen ein solcher Grund gemäss Ziffer 4.11 der Vorgaben der Prü-
fungskommission vorgelegen habe und dass die Beschwerdeführerin im
Ergebnis von der Elimination profitiert habe, da sie von den 28 ausge-
schlossenen Fragen deren 20 falsch beantwortet hätte. Prozentual hätte
sie somit ein noch schlechteres Prüfungsergebnis erzielt.
4.3 Die Rügen der Beschwerdeführerin, wonach mit 28 von total 300 Fra-
gen (bzw. sieben von 16 Mehrfachwahlfragen bei der MC-Prüfung Teil 1)
eine zu hohe Anzahl von Fragen im Nachhinein eliminiert und überdies die
Elimination unrichtig durchgeführt worden sei, betreffen die für alle Kandi-
daten geltenden Bewertungsmassstäbe und sind daher mit voller Kognition
zu prüfen (vgl. BVGE 2010/21 E. 7.1; Urteil B-6049/2012 E. 4.4.2).
4.4 Vorab braucht auf die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach
durch den nachträglichen Wegfall von 28 fehlerhaften Fragen ihre Chance
auf das Bestehen der Prüfung vermindert worden sei, nicht näher einge-
gangen zu werden, wenn sich die hier unbestrittenermassen rechtsgleich
vollzogene Streichung der Fragen als rechtmässig erweisen sollte, was
nachfolgend zu prüfen ist.
4.5 In diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht zur
Frage der Zulässigkeit des Ausschlusses von Prüfungsfragen in einem
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Seite 9
Grundsatzentscheid festgehalten, ein solcher dürfe nicht willkürlich erfol-
gen, sondern müsse auf einem sachlichen Grund beruhen. Denn der Aus-
schluss von Prüfungsfragen könne zu Ungleichbehandlungen führen, weil
einerseits Kandidaten, die diese Fragen korrekt beantwortet haben, durch
den Ausschluss einen Verlust an Punkten erleiden würden und sich ande-
rerseits die Gesamtleistung von Kandidaten möglicherweise verbessere,
wenn eine Frage eliminiert werde, die sie falsch beantwortet hätten
(vgl. BVGE 2010/21 E. 7.2; Urteil des BVGer B-6459/2011 vom 2. Oktober
2012 E. 7.3.3.2).
4.5.1 Solche sachlichen Gründe, namentlich das Vorliegen eines offen-
sichtlichen inhaltlichen oder formalen Mangels, eine wesentliche Diskre-
panz zum Examensniveau sowie eine Unvereinbarkeit mit der anvisierten
Leistungsdifferenzierung, hat die Vorinstanz in Ziffer 4.11 ihrer Vorgaben
normiert (vgl. in diesem Zusammenhang auch Urteil B-6049/2012
E. 4.4.3).
4.5.2 Zur Frage, ob ein – die Elimination rechtfertigender – materieller oder
formaler Mangel vorliegt, hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten,
dass diese Frage nur in Anbetracht der jeweiligen Aufgabenstellung beur-
teilt werden könne. Ein solcher Mangel sei zum Beispiel anzunehmen,
wenn die Aufgabenstellung missverständlich formuliert, unzumutbar
schwierig oder gar unlösbar ist; ferner, wenn sie ausserhalb des Curricu-
lums liegt (vgl. BVGE 2010/21 E. 7.3). In diesem Zusammenhang sind
Vorinstanzen im Rahmen ihrer Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung gehal-
ten, konkret zu benennen, welcher Mangel ihres Erachtens gegeben ist
und inwiefern sich dieser auf die betreffende Auffälligkeit bei der Auswer-
tung der Prüfungsergebnisse ausgewirkt hat (vgl. BVGE 2010/21 E. 7.3.2).
4.5.3 Diese hohen Anforderungen haben das Bundesverwaltungsgericht in
entsprechenden Fällen zu weitläufigen Instruktionsmassnahmen veran-
lasst, wie der erwähnte BVGE 2010/21 illustriert. In weiteren Fällen, welche
die eidgenössische Prüfung in Humanmedizin betreffen, hat das Bundes-
verwaltungsgericht hingegen auf entsprechende Instruktionsmassnahmen
und eine eingehende Prüfung verzichtet, ob in Bezug auf jede der in den
betreffenden MC-Prüfungen eliminierten Fragen ein hinreichend bestimm-
tes formales oder inhaltliches Ausschlusskriterium vorliege oder nicht
(vgl. Urteile des BVGer B-6462/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 7.3.3.3;
B-6459/2011 E. 7.3.3.3; B-6049/2012 E. 4.4.5 f.). Dieses Vorgehen
drängte sich nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts im erstge-
nannten Urteil deshalb auf, weil die damalige Beschwerdeführerin in der
B-7340/2015
Seite 10
MC-Prüfung mit 136 Punkten eine Quote richtiger Antworten von 52.5 %
erreicht hatte, indessen bei den eliminierten Fragen lediglich eine solche
von 14.6 %. Die Quotendifferenz von 37.9 % fasste das Bundesverwal-
tungsgericht als plausibles Indiz für die prinzipielle Richtigkeit der Elimina-
tion der strittigen 41 Fragen auf, weshalb es auf weitere Instruktionsmass-
nahmen verzichtete. Für das gleiche Vorgehen entschied sich das Bundes-
verwaltungsgericht auch im späteren Beschwerdeverfahren B-6049/2012,
welchem eine entsprechende Quotendifferenz von 17.4 % zugrunde lag
(vgl. B-6049/2012 E. 4.4.5 f.). Im Unterschied dazu betrug die Quotendif-
ferenz im Fall, der in BVGE 2010/21 zu beurteilen war, lediglich 1.5 %, da
die damalige Beschwerdeführerin von vier ausgeschlossenen Fragen zwei
richtig beantwortet hatte, was einer Quote von 50 % entspricht (bei einer
Bestehensgrenze von 53.5 % und der von der damaligen Beschwerdefüh-
rerin erreichten Quote richtiger Antworten von 51.5 % [vor Berücksichti-
gung der 4 eliminierten Fragen]).
4.5.4 Die Beschwerdeführerin hat bei 272 gewerteten Fragen 147 Punkte
erzielt, was einer Quote richtiger Antworten von 54 % entspricht (bei einer
auf 57 % festgesetzten Bestehensgrenze von 155 Punkten). Wären – wie
die Vorinstanz zu Recht betont – in der MC-Prüfung keine Fragen eliminiert
worden, hätte die Beschwerdeführerin von 300 möglichen Punkten deren
155 erreicht, was einer geringeren Quote richtiger Antworten von 51.7 %
gleichkommt. Dies hängt damit zusammen, dass die Beschwerdeführerin
nach den unbestrittenen Angaben der Vorinstanz von den 28 eliminierten
Fragen lediglich deren acht korrekt beantwortet hat und damit eine Quote
richtiger Antworten von 28.6 % erreichte. Angesichts der signifikanten Dif-
ferenz (25.4 %) zwischen der in der MC-Prüfung (54 %) und der bei den
eliminierten Fragen (28.6 %) erreichten Quote lassen sich die vorgenann-
ten Überlegungen (vgl. vorstehend E. 4.5.3) ohne Weiteres auch auf das
vorliegende Verfahren übertragen.
4.5.5 Soweit die Beschwerdeführerin aus der Ausschlussquotendifferenz
zwischen den eliminierten Mehr- (43.8 %) und Einfachwahlfragen (6 %) in
der MC-Prüfung Teil 1 ableitet, die Elimination sei fehlerhaft erfolgt, wes-
wegen umfassende Instruktionsmassnahmen erforderlich seien, kann ihr
nicht gefolgt werden:
Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, bezieht sich dieser Vergleichswert
auf eine von der Beschwerdeführerin definierte Teilmenge an Fragen in der
MC-Prüfung Teil 1, welcher insofern keine Bedeutung zukommt, als die
Mehr- und Einfachwahlfragen mit (maximal) einem Punkt gleich gewichtet
B-7340/2015
Seite 11
sind und für die Leistungsbewertung einzig die Gesamtpunktzahl aus allen
Aufgaben beider MC-Teilprüfungen massgeblich ist. Anzumerken ist in die-
sem Zusammenhang, dass es für die Beurteilung der Rechtmässigkeit ei-
nes nachträglichen Ausschlusses von Prüfungsfragen grundsätzlich auch
nicht darauf ankommt, welcher Fragentypus im Einzelnen von der Elimina-
tion betroffen ist (vgl. BVGE 2010/21 E. 7.3.3). Mangels konkreter gegen-
teiliger Anhaltspunkte besteht demnach kein Anlass dazu, von der Ein-
schätzung abzuweichen, dass die signifikante Quotendifferenz von 25.4 %
(vgl. E. 4.5.4) auch im vorliegenden Verfahren ein plausibles Indiz für die
prinzipielle Richtigkeit der durchgeführten Elimination darstellt. Dement-
sprechend kann hier die Frage offenbleiben, ob für jede der 28 von der
MC-Prüfung ausgeschlossenen Fragen ein hinreichend bestimmtes, for-
males oder inhaltliches Ausschlusskriterium vorliegt, weshalb auf weitere
Instruktionsmassnahmen zu verzichten ist.
4.6 Abgesehen davon, dass sich vor diesem Hintergrund weitere Abklärun-
gen erübrigen, ist auch die blosse Anzahl eliminierter Fragen nicht zu be-
anstanden. Von 300 Fragen wurden lediglich deren 28 eliminiert, was einer
Ausschlussquote von 9.3 % entspricht. Diese erscheint nicht als übermäs-
sig hoch und bewegt sich – wie die Vorinstanz ausführt – seit 2011 in einem
ähnlichen Rahmen.
Soweit die Beschwerdeführerin die Eliminationsquote von 43.8 % in Bezug
auf die Mehrfachwahlfragen bei der MC-Prüfung Teil 1 beanstandet, ist auf
die in E. 4.5.5 dargelegten Überlegungen zur Unmassgeblichkeit des von
ihr definierten Vergleichswerts zu verweisen.
Nach den Darlegungen der Vorinstanz basieren die Eliminationsentschei-
dungen auf den Kriterien gemäss Ziffer 4.11 ihrer Vorgaben und werden
jährlich in sorgfältiger und breit abgestützter Vorgehensweise getroffen. Da
nicht erkennbar ist, dass sich die Vorinstanz bei der Bestimmung der aus-
zuschliessenden Fragen von sachfremden Erwägungen leiten liess, kann
nicht davon ausgegangen werden, dass sie willkürlich handelte. Die Will-
kürrüge der Beschwerdeführerin ist daher unbegründet.
4.7 Sodann wird vorgebracht, dass die Mehrfachwahlfragen bei der
MC-Prüfung Teil 1 in Anbetracht der überproportional hohen Ausschluss-
quote von 43.8 % nicht dem Prüfungsniveau entsprochen hätten. Die Prü-
fung sei aus diesem Grund (als Ganzes) für ungültig zu erklären und die
Beschwerdeführerin sei zu einer Wiederholung zuzulassen.
B-7340/2015
Seite 12
In ihrer grundsätzlichen Kritik am Schwierigkeitsgrad der Mehrfachwahlfra-
gen in der MC-Prüfung Teil 1 übersieht die Beschwerdeführerin, dass es in
der Natur einer Prüfung liegt, dass diese sowohl leichtere als auch schwie-
rigere Aufgaben enthält (vgl. dazu BVGE 2010/21 E. 7.3.3). Insofern kann
ihr nicht gefolgt werden, wenn sie aus der Streichung von sieben (angeb-
lich zu anspruchsvollen) Fragen der Kategorie „Mehrfachwahl“ in der ers-
ten Teilprüfung den Schluss zieht, die gesamte Prüfung sei deswegen als
unangemessen zu betrachten. Im Übrigen wird in Bezug auf die beanstan-
dete Ausschlussquote von 43.8 % auf die Erwägungen in Ziffer 4.5.5 zur
Unerheblichkeit des herangezogenen Vergleichswerts verwiesen.
4.8 Nach dem Vorstehenden vermag die Beschwerdeführerin aus ihren
Rügen betreffend die erfolgte Elimination von Fragen in der MC-Prüfung
(Teil 1 und Teil 2) nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
5.
Alsdann rügt die Beschwerdeführerin, dass die Bewertung ihrer Leistung
in der MC-Prüfung (Teil 1 und Teil 2) in verschiedener Hinsicht unangemes-
sen erfolgt sei.
5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Bewertung ihrer Lösung zu
den Fragen Nr. N1_______, N2_______, N3_______ (in der Beschwerde
fälschlicherweise mit Nr. N1_______ angegeben), N4_______,
N5_______, N6_______ und N7_______ (MC-Prüfung Teil 1) sowie zu
den Fragen Nr. N8_______, N9_______, N10_______ und N11_______
(MC-Prüfung Teil 2) sei unhaltbar. Die von ihr ausgewählten Antwortoptio-
nen seien unter diagnostischen bzw. therapeutischen Gesichtspunkten
(zumindest) als gleichwertige und demnach (ebenfalls) vertretbare Lösun-
gen zu betrachten, weshalb deren Taxierung als „falsch“ unangemessen
sei. In Bezug auf jede der beanstandeten Fragen legt die Beschwerdefüh-
rerin im Einzelnen die Gründe dar, weshalb die von ihr markierten Antwor-
ten ihrer Auffassung nach (ebenfalls) richtig seien, und führt jeweils Nach-
weise aus der medizinischen Fachliteratur an.
5.2 Die zuständigen Experten der Vorinstanz haben zu den einzelnen Be-
wertungsrügen Stellung genommen und ihrerseits detailliert begründet,
warum die Antworten der Beschwerdeführerin im Kontext der betreffenden
Fallvignetten keine vertretbaren (Alternativ-)Lösungen darstellen würden.
Nach Ansicht der Vorinstanz ist es unzweifelhaft, dass die Prüfungsleistun-
gen der Beschwerdeführerin korrekt ausgewertet worden seien. Es könne
keinesfalls von einer unangemessenen Bewertung gesprochen werden.
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5.3 Vorab ist festzuhalten, dass gemäss den in den Fragenheften einlei-
tend aufgeführten Instruktionen zur Beantwortungsmodalität die Kandida-
ten die „einzig richtige respektive die am meisten zutreffende Antwort“ zu
bezeichnen haben (vgl. Beilage 3 [nicht parteiöffentlich] zur Vernehmlas-
sung der Vorinstanz [act. 8], S. 4 und S. 92 [Hervorhebung hinzugefügt]).
Die Lösungsinstruktion impliziert somit, dass selbst bei mehreren denkba-
ren Interpretationen diejenige Lösung auszuwählen ist, welche im Kontext
der lösungsrelevanten Angaben in den Fallvignetten als die wahrschein-
lichste in Betracht kommt (vgl. auch Beilage 3 [nicht parteiöffentlich] zur
Vernehmlassung der Vorinstanz [act. 8], S. 88 und S. 172).
5.4 Die Fallvignette Nr. N11_______ (MC-Prüfung Teil 2) betreffend rügt
die Beschwerdeführerin eine fehlerhafte Bewertung der von ihr markierten
Antwort „E“. Sie führt im Wesentlichen aus, dass aufgrund der vorgegebe-
nen Informationen von einem paralytischen Ileus (Darmverschluss) ausge-
gangen werden müsse, so dass als „nächster Schritt“ im Sinne der Aufga-
benstellung – entsprechend Antwort „E“ – richtigerweise ein operatives
Vorgehen (diagnostische Laparoskopie) indiziert sei. Als Beleg für die Rich-
tigkeit dieses Vorgehens führt sie unter anderem Nachweise aus medizini-
schen Lehrbüchern an.
5.4.1 Dieser Argumentation halten die Experten im Rahmen der vor-
instanzlichen Vernehmlassung entgegen, dass aufgrund der in der Fallvig-
nette enthaltenen – zentralen – Hinweise auf die (noch) bestehende Kreis-
laufstabilität sowie auf das Alter des Patienten zuerst eine breitere Ursa-
chendiagnostik angezeigt sei, weswegen in diesem Fall die korrekte Indi-
kation in der CT-Diagnostik und nicht in einer operativen Intervention (Ant-
wort „E“) bestehe.
5.4.2 Anlässlich ihrer Replik hat die Beschwerdeführerin im Zusammen-
hang mit den Themenkomplexen der betreffenden Fallvignette weitere Li-
teraturquellen und Definitionen aufgelistet. Allerdings hat sie es vorliegend
unterlassen, substantiiert darzulegen, inwiefern die Begründung der Exper-
ten der Vorinstanz angesichts der konkreten Hinweise in der Aufgabenstel-
lung (Kreislaufstabilität und Alter des Patienten) fehlerhaft sein sollte. Vor
dem Hintergrund der erwähnten Beweislastregel (vgl. E. 3.4) ist die Bewer-
tung der Aufgabe Nr. N11_______ (MC-Prüfung Teil 2) daher nicht zu be-
anstanden.
5.5 In Bezug auf die Frage Nr. N4_______ (MC-Prüfung Teil 1) rügt die Be-
schwerdeführerin im Wesentlichen und sinngemäss, dass sie für die von
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ihr ausgewählte Antwort „B“ keinen Punkt erhalten habe, obwohl diese Ant-
wort zutreffend sei, wenn der Aufgabenstellung anstelle des schweizeri-
schen der deutsche Impfplan zugrunde gelegt werde. Dabei sei für die Lö-
sung der betreffenden Aufgabe die (Mit-)Berücksichtigung des deutschen
Impfplans insofern gerechtfertigt gewesen, als das von der Medizinischen
Fakultät der Universität Bern in der offiziellen Literaturliste empfohlene
Lehrbuch für Kinder- und Jugendmedizin ein Lehrbuch aus Deutschland
sei, welches den schweizerischen Impfplan nicht thematisiere.
5.5.1 Die Experten der Vorinstanz weisen im Gegenzug darauf hin, dass
der betreffende Fragentext explizit auf die „Schweizer Impfempfehlungen“
Bezug nehme und dass in den Vorlesungen während des Medizinstudiums
einzig der in der Schweiz geltende Impfplan präsentiert sowie online zur
Verfügung gestellt werde. Zudem verstehe es sich von selbst, dass für die
eidgenössische Prüfung in Humanmedizin die schweizerischen Impfemp-
fehlungen massgeblich seien.
5.5.2 Wie die Experten der Vorinstanz zu Recht hervorheben, ist dem Fra-
gentext der Fallvignette Nr. N4_______ (MC-Prüfung Teil 1) klar zu entneh-
men, dass die Aufgabe auf der Grundlage der schweizerischen Impfemp-
fehlungen zu lösen gewesen wäre. Insofern kann die Beschwerdeführerin
nicht erwarten, Punkte für eine Lösung zu erhalten, welche von der kon-
kreten Aufgabenstellung nicht erfasst ist. Angesichts des eindeutigen Wort-
lauts der Fallvignette, welcher einen evidenten Hinweis auf die lösungsre-
levanten schweizerischen Impfempfehlungen enthält, vermag auch der
(sinngemässe) Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe sich aufgrund
des empfohlenen Lehrbuchs darauf verlassen dürfen, dass die Lösung der
Aufgabe auf der Basis des deutschen Impfplans (zumindest) eine gleich-
wertige Alternative darstellen würde, nicht zu überzeugen. Die Rüge der
unangemessenen Bewertung hinsichtlich der Aufgabe Nr. N4_______
(MC-Prüfung Teil 1) erweist sich demnach als unbegründet.
5.6 Hinsichtlich der Frage Nr. N5_______ (MC-Prüfung Teil 1) macht die
Beschwerdeführerin geltend, die von ihr selektierte Antwort „B“ sei zu Un-
recht als falsch bewertet worden. Zur Begründung bringt sie im Wesentli-
chen vor, dass die Aufgabenstellung das Vorliegen einer „Nüchternblutzu-
cker“-Situation nicht von vornherein ausschliessen würde, weshalb folge-
richtig die Antwort „B“ ebenfalls korrekt sei. Zur Stützung ihrer Behauptung
führt die Beschwerdeführerin Nachweise aus der medizinischen Fachlite-
ratur an.
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5.6.1 Indessen weisen die Experten im Rahmen der vorinstanzlichen Ver-
nehmlassung darauf hin, dass infolge der eindeutigen zeitlichen Angaben
in der Aufgabenstellung („15.00h nachmittags“) nicht davon ausgegangen
werden könne, das Kind hätte bis dahin noch gar nichts gegessen. Daher
bestehe für die Annahme eines „Nüchternblutzuckerwerts“ kein Raum,
weswegen die monierte Korrektur auch nicht im Widerspruch zu den von
der Beschwerdeführerin referenzierten Quellen stehe. Demgegenüber
stellt sich die Beschwerdeführerin in ihrer Replik unter anderem auf den
Standpunkt, dass es freilich viele Kinder gebe, welche kein Frühstück es-
sen würden und ohne eingenommene Mahlzeit von der Schule nach Hause
kämen, und verweist diesbezüglich auf Informationen auf der Webseite des
deutschen Vereins „brotZeit e.V.“.
5.6.2 Wie aus den substantiierten und nachvollziehbaren Darlegungen der
Vorinstanz hervorgeht, hätte aus der Interpretation der zeitlichen Informa-
tionen gefolgert werden müssen, dass das Vorliegen einer „Nüchternblut-
zucker“-Situation unwahrscheinlich (bzw. weniger wahrscheinlich) sei. In-
dem die Beschwerdeführerin ohne konkrete Anhaltspunkte eine wohl sel-
tene Ausnahmesituation in den betreffenden Fragentext hineininterpretiert
hat, beruht die von ihr getroffene Auswahl der Antwort „B“ folglich nicht auf
der wahrscheinlichsten Hypothese. Im Lichte der erwähnten Lösungsin-
struktion (vgl. E. 5.3) ist die Bewertung der Aufgabe Nr. N5_______
(MC-Prüfung Teil 1) daher nicht zu beanstanden.
5.7 In Bezug auf die Frage Nr. N2_______ (MC-Prüfung Teil 1) bemängelt
die Beschwerdeführerin eine fehlerhafte Bewertung, weil die von ihr aus-
gewählte Antwort „C“ (in der Beschwerde fälschlicherweise als Antwort „E“
angegeben) zu Unrecht als inkorrekt eingestuft worden sei. Sie macht un-
ter Verweis auf die angeführten fachliterarischen Belegstellen geltend,
dass die fragliche Fallvignette auf das Bestehen einer Dranginkontinenz
hindeute, so dass als Therapie die Verabreichung eines Anticholinergikums
indiziert – und die Antwort „C“ demnach richtig – sei.
5.7.1 Hingegen konnten die Experten der Vorinstanz nachvollziehbar auf-
zeigen, dass aufgrund der in der Aufgabenstellung angegebenen Informa-
tionen (insbesondere die zusätzlichen Hinweise auf den schwachen Harn-
strahl und das postmiktionelle Nachträufeln) vorliegend nicht von einer
Dranginkontinenz, sondern von einer Prostatahyperplasie mit überwiegend
obstruktiver Symptomatik auszugehen ist.
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5.7.2 Die Beschwerdeführerin hat dagegen nichts vorgebracht, das diese
Darlegung der Experten in Frage stellen würde. Insbesondere lässt sich
ihren Vorbringen nicht entnehmen, weshalb ihre Lösung trotz der konkre-
ten Hinweise auf den Harnstrahl bzw. das Nachträufeln als die „am meisten
zutreffende Antwort“ (vgl. hierzu E. 5.3) betrachtet werden sollte. Unter Be-
rücksichtigung der erwähnten Beweislastregel (vgl. E. 3.4) besteht für das
Bundesverwaltungsgericht demnach kein Anlass dazu, davon auszuge-
hen, dass in Bezug auf die Nr. N2_______ (MC-Prüfung Teil 1) eine unan-
gemessene Bewertung vorliegen würde.
5.8 Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die Bewertung der
Aufgaben Nr. N11_______ (MC-Prüfung Teil 2) sowie Nr. N2_______,
N4_______ und N5_______ (MC-Prüfung Teil 1) nicht zu beanstanden ist
und der Beschwerdeführerin in Bezug auf diese vier Aufgaben daher keine
zusätzlichen Punkte anzurechnen sind.
5.9 Es verbleiben demnach noch sieben Aufgaben (Nr. N1_______,
N3_______, N6_______ und N7_______ [MC-Prüfung Teil 1];
Nr. N8_______, N9_______ und N10_______ [MC-Prüfung Teil 2]), be-
züglich deren Bewertung die Beschwerdeführerin die Rüge der Unange-
messenheit erhebt.
Die Bestehensgrenze für die vorliegende MC-Prüfung (Teil 1 und Teil 2)
liegt bei 155 Punkten. Für jede richtig beantwortete Frage konnte (maximal)
ein Punkt erzielt werden (vgl. Beilage 3 [nicht parteiöffentlich] zur Vernehm-
lassung der Vorinstanz [act. 8], S. 88 und 172). Die Beschwerdeführerin
erhielt für ihre Leistung insgesamt 147 Punkte. Ob die Bewertung bezüg-
lich dieser sieben Antworten angemessen war oder nicht, braucht nicht nä-
her geprüft zu werden, da die Beschwerdeführerin die ihr fehlenden acht
Punkte – und damit die Bestehensgrenze – mit diesen sieben Aufgaben
nicht erreichen könnte.
6.
Abschliessend ist in Bezug auf die beweisrechtliche Einholung eines Sach-
verständigengutachtens über die Bewertung der Prüfung Folgendes fest-
zuhalten:
6.1 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist
in der Regel davon auszugehen, dass die Prüfungsorgane in der Lage sind,
die Bewertung der Examensleistungen objektiv vorzunehmen. Haben sie
die Gründe dargelegt, welche zu einem ungenügenden Prüfungsresultat
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geführt haben, liegt es am Beschwerdeführer, die Bewertung stichhaltig zu
beanstanden und konkrete Anhaltspunkte aufzuzeigen, dass die von den
Examinierenden erfolgte Beurteilung der Prüfungsleistungen eindeutig zu
streng oder sonst unhaltbar war. Vermögen die Einwände des Beschwer-
deführers aber keine erheblichen Zweifel zu wecken, so gilt eine sachge-
rechte und willkürfreie Bewertung als erwiesen und auf eine zusätzliche
Beweismassnahme in Form eines Sachverständigengutachtens ist zu ver-
zichten (vgl. Urteile des BVGer B-6834/2014 vom 24. September 2015
E. 7; B-8265/2010 vom 23. Oktober 2012 E. 8.8; B-4385/2008 vom
16. Februar 2009 E. 5.3; B-2196/2006 vom 4. Mai 2007 E. 5.5; vgl. auch
KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.],
Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N. 162 zu Art. 12 VwVG).
6.2 Wie gezeigt (vgl. E. 5.4–5.7), vermögen die Einwände der Beschwer-
deführerin keine Zweifel an der Angemessenheit der vorinstanzlichen Prü-
fungsbewertung zu begründen, weshalb auf die Einholung eines Sachver-
ständigengutachtens zu verzichten ist.
7.
Insgesamt vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Rügen nicht durchzu-
dringen, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin als unter-
liegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Diese werden nach Art. 63 Abs. 4bis VwVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1
und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) auf Fr. 800.– festgesetzt und mit dem am 2. Dezember 2015
geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf
eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE).
9.
Dieses Urteil kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weiterge-
zogen werden (Art. 83 Bst. t BGG). Es ist somit endgültig.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen:
Beschwerdebeilagen zurück)
– die Vorinstanz (Einschreiben; Beilagen: Vorakten zurück)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Ronald Flury Davide Giampaolo
Versand: 18. November 2016