B u n d e s v e r wa l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a dm i n i s t r a t i f f é dé r a l
T r i b u n a l e am m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a dm i n i s t r a t i v f e de r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit
Urteil vom 24.11.2017 (2C_982/2017)
Abteilung II
B-7342/2016
Ur t e i l vom 1 7 . Ok to be r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Stephan Breitenmoser (Vorsitz),
Pietro Angeli-Busi und Pascal Richard;
Gerichtsschreiberin Kinga Jonas.
Parteien
X._______
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Maturitätskommission SMK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schweizerische Maturitätsprüfung: Ausnahmebewilligung.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 28. Oktober 2016 ein (zweites) Ge-
such des Beschwerdeführers um Dispensation von der Maturitätsprüfung
im Fach Französisch mit der Begründung abgewiesen hat, der Prüfungs-
zweck werde ohne die Prüfung in einer zweiten Landessprache nicht erfüllt;
dass der Beschwerdeführer am 21. November 2016 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung der Vorinstanz vom
28. Oktober 2016 erhoben hat und im Wesentlichen geltend macht, die
Pflicht, die Maturitätsprüfung in der (zweiten) Landessprache Französisch
abzulegen, führe zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung von Perso-
nen nicht-schweizerischer Herkunft;
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 6. De-
zember 2016 das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Rechtspflege abgewiesen hat;
dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde nach mehrmals erstreckten
Fristen mit Eingaben vom 11. Februar 2017 und 28. April 2017 ergänzt hat;
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 27. Juni 2017 die Abweisung
der Beschwerde beantragt,
und zieht in Erwägung,
dass es sich beim angefochtenen Entscheid um eine Verfügung gemäss
Art. 5 Abs. 1 Bst. c VwVG handelt und das Bundesverwaltungsgericht für
die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Vorinstanz ge-
mäss Art. 31 und Art. 33 Bst. f VGG i.V.m. Art. 29 der Verordnung über die
schweizerische Maturitätsprüfung vom 7. Dezember 1998 (SR 413.12;
nachfolgend: MPV) zuständig ist;
dass der Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung be-
sonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung hat, womit er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1
VwVG);
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1
VwVG) und der Kostenvorschuss fristgemäss bezahlt wurden (Art. 63
Abs. 4 VwVG) sowie die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 44 ff.
VwVG) vorliegen, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist;
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dass die Durchführung der schweizerischen Maturitätsprüfung zur Erlan-
gung eines gymnasialen Maturitätsausweises, mit welcher festgestellt wer-
den soll, ob die Kandidaten die Hochschulreife erlangt haben, in der MPV
geregelt ist (Art. 1 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 MPV), die gestützt auf Art. 39
Abs. 2 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 1991 (SR 414.110), Art. 6 Bst. b
des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1877 betreffend die Freizügigkeit
des Medizinalpersonals in der Schweizerischen Eidgenossenschaft (heute
das Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 2006 [SR 811.11]) sowie in An-
wendung der Art. 6 und 7 der Verwaltungsvereinbarung vom 16. Ja-
nuar/15. Februar 1995 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der
Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren über die
Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (BBl 1995 II 318) er-
lassen wurde;
dass die Hochschulreife nebst der Beherrschung einer (ersten) Landes-
sprache grundlegende Kenntnisse in anderen nationalen und fremden
Sprachen voraussetzt (Art. 8 Abs. 2 Bst. b MPV);
dass zu den zehn Grundlagenfächern der Maturitätsprüfung entsprechend
unter anderem die Erstsprache (Deutsch, Französisch, Italienisch), eine
zweite Landessprache (Deutsch, Französisch, Italienisch) sowie eine dritte
Sprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Englisch, Latein, Griechisch)
gehören (Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a, b und c MPV);
dass gemäss Art. 27 MPV die Schweizerische Maturitätskommission, so-
fern besondere Umstände dies erfordern (etwa bei behinderten Kandida-
ten), auf begründetes Gesuch hin Abweichungen von den Bestimmungen
der MPV zulassen kann, wobei der Prüfungszweck nach Art. 8 MPV aber
in jedem Fall erreicht werden muss;
dass, da die Hochschulreife gemäss Art. 8 Abs. 2 Bst. b MPV grundle-
gende Kenntnisse in anderen als der ersten nationalen Sprache sowie in
fremden Sprachen voraussetzt, der Vorinstanz ohne Weiteres darin gefolgt
werden kann, dass der Zweck einer schweizerischen Maturitätsprüfung
ohne eine Prüfung in einer zweiten Landessprache nicht erfüllt wäre;
dass deshalb gestützt auf Art. 27 MPV keine Dispensation von der Prüfung
im Fach Französisch begründet werden kann;
dass des Weiteren die Anforderung für den Nachweis der Hochschulreife,
grundlegende Kenntnisse in einer zweiten Landessprache nachweisen zu
können, in einem Land mit vier Landessprachen und drei Amtssprachen
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(Art. 4 und Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 [BV], SR 101) dem identitätsprägen-
den Verfassungs- und Wesensmerkmal der Schweiz Rechnung trägt (vgl.
GIOVANNI BIAGGINI, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft, Kommentar, 2007, Art. 4, N 2 und Art. 70 Abs. 3 BV N 12 f.) und
damit sachlich begründet und verhältnismässig erscheint;
dass der Beschwerdeführer zudem darauf hinzuweisen ist, dass kein (ver-
fassungsmässiger) Anspruch auf Erlangung eines gymnasialen Maturitäts-
ausweises besteht, dass dieser Bildungsweg ohnehin auf freiwilliger Basis
eingeschlagen wird und nur einen von vielen in der Schweiz möglichen
darstellt, und dass der Beschwerdeführer zu übersehen scheint, dass Aus-
bildungen und Berufe jeweils bestimmte Fähigkeiten erfordern können, die
nicht alle Menschen in gleichem Mass besitzen, was jedoch nicht grund-
sätzlich dazu führen kann, dass die materiellen Prüfungsanforderungen
herabgesetzt werden;
dass der Beschwerdeführer im Übrigen nicht generell mit dem Erlernen von
Fremdsprachen Mühe bekundet, sondern nur mit dem Erlernen der franzö-
sischen Sprache, worin allenfalls ein subjektiver Nachteil erblickt werden
könnte, der jedoch nicht in seiner (nicht-schweizerischen) Herkunft begrün-
det ist, insbesondere da er während seiner gesamten obligatorischen
Schulzeit – die er vollumfänglich in der Schweiz absolviert hat – Unterricht
im Fach Französisch erhalten hat (vgl. auch Art. 15 Abs. 3 des Sprachen-
gesetzes vom 5. Oktober 2007 [SpG], SR 441.1);
dass der Beschwerdeführer aus diesen Gründen aus seiner Rüge der un-
gerechtfertigten Benachteiligung von Personen nicht-schweizerischer Her-
kunft durch die Anforderung, für die Erlangung eines gymnasialen Maturi-
tätsausweises eine Prüfung in der zweiten Landessprache Französisch ab-
zulegen, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag;
dass die Beschwerde sich damit als unbegründet erweist und abzuweisen
ist;
dass die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.– dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2), wobei der
vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe zur
Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet wird;
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dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG,
Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.– werden dem Beschwerde-
führer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der
Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde);
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde);
– das Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF
(Gerichtsurkunde).
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter:
Die Gerichtsschreiberin:
Stephan Breitenmoser Kinga Jonas
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tage nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizule-
gen (Art. 42 BGG).
Versand: 19. Oktober 2017