B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-7344/2015
Ur t e i l vom 2 3 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Hans Urech (Vorsitz),
Richterin Maria Amgwerd, Richter Jean-Luc Baechler,
Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI,
Regionalzentrum (…),
Vorinstanz.
Gegenstand
Dienstverschiebung langer Einsatz.
B-7344/2015
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren (…), mit Ver-
fügung vom 10. Dezember 2013 zum Zivildienst zugelassen und zur Leis-
tung von 387 Diensttagen verpflichtet worden ist,
dass der Beschwerdeführer bislang einen einzigen Diensttag geleistet hat,
dass das Regionalzentrum (…) der Vollzugsstelle für den Zivildienst (nach-
folgend: Vorinstanz) den Beschwerdeführer mit Beilage zum Willkommens-
schreiben zum Zivildienst vom 3. Januar 2014 unter anderem darauf auf-
merksam machte, dass er bis zum 31. Januar 2017, spätestens jedoch bis
zum Ende des Jahres, in dem er das 27. Altersjahr vollende, den langen
Einsatz von mindestens 180 Tagen abzuschliessen habe,
dass der Beschwerdeführer am 4. August 2015 für den langen Einsatz von
180 Diensttagen ein Dienstverschiebungsgesuch aus ausbildungsbeding-
ten Gründen unter Beilage einer Immatrikulationsbestätigung für das
Herbstsemester 2015 stellte, da er es vorziehen würde, seinen im Herbst-
semester 2014 begonnenen Studiengang "Informatik Bachelor" an der
ETH (…) in einem Stück zu absolvieren, andernfalls das Studium um ein
Jahr unterbrechen müsste,
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. August
2015 an die Pflicht zur Leistung seines langen Einsatzes von 180 Dienst-
tagen bis spätestens Ende 2017 erinnerte und ihm Frist zur Einreichung
einer Einsatzvereinbarung bis Ende Oktober 2015 setzte,
dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachkam,
dass die Vorinstanz nach weiterem Schriftenwechsel (am 31. August 2015,
6. September 2015 und 14. September 2015) mit Verfügung vom 6. No-
vember 2015 das Dienstverschiebungsgesuch abwies und den Beschwer-
deführer verpflichtete, seinen langen Einsatz von mindestens 180 Dienst-
tagen bis spätestens Ende Januar 2017 zu leisten,
dass die Vorinstanz die Frist zur Einreichung einer entsprechenden Ein-
satzvereinbarung bis zum 15. Januar 2016 verlängerte,
dass die Vorinstanz die Abweisung des Gesuchs im Wesentlichen damit
begründete, dass durch eine Unterbrechung des Studiums keine unzumut-
baren Nachteile entstehen würden, der Beschwerdeführer die nunmehrige
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Situation hätte vermeiden können, indem er den langen Einsatz direkt nach
der rechtskräftigen Zulassung zum Zivildienst am 30. Januar 2014 begon-
nen hätte, und der Studienunterbruch ermögliche, während seiner Dauer
einen Grossteil der verfügten Diensttage zu leisten, so dass danach das
Bachelor-Studium ohne weitere Unterbrechungen durch den Zivildienst ab-
geschlossen werden könne,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. November 2015 gegen
diese Verfügung vom 6. November 2015 Beschwerde vor Bundesverwal-
tungsgericht erhoben hat,
dass er sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Gutheissung des Gesuchs vom 4. August 2015 um Verschiebung des lan-
gen Einsatzes beantragt, da es nur von Nachteil sei, das Studium zu un-
terbrechen, und es keinen Sinn mache, den Studienerfolg zu gefährden,
zumal der Zivildiensteinsatz nach dem Abschluss des Bachelors-Studiums
geleistet werden könne,
dass die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle (nachfolgend:
Zentralstelle), mit Vernehmlassung vom 1. Dezember 2015 die Abweisung
der Beschwerde beantragt,
dass diese Eingabe der Zentralstelle dem Beschwerdeführer am 2. Dezem-
ber 2015 zur Kenntnis gebracht worden ist,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde
zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995
über den zivilen Ersatzdienst [ZDG, SR 824.0] i.V.m. Art. 31 und Art. 33
Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR
173.32]),
dass der Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung zur
Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), die Eingabefrist sowie
die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift gewahrt sind
(Art. 66 Bst. b ZDG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvo-
raussetzungen vorliegen (Art. 44 ff. VwVG), weshalb auf die Beschwerde
einzutreten ist,
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dass die Zivildienstpflicht gemäss Art. 9 Bst. d ZDG die Pflicht zur Erbrin-
gung ordentlicher Zivildienstleistungen umfasst, bis die Gesamtdauer nach
Art. 8 ZDG erreicht ist,
dass die zivildienstpflichtige Person ihre Einsätze so zu planen und zu leis-
ten hat, dass sie die Gesamtheit der nach Art. 8 ZDG verfügten ordentli-
chen Zivildienstleistungen vor der Entlassung aus der Zivildienstpflicht er-
bracht hat (Art. 35 Abs. 1 der Zivildienstverordnung vom 11. September
1996 [ZDV, SR 824.01]),
dass eine zivildienstpflichtige Person, die keine Rekrutenschule bestanden
hat, einen langen Einsatz von mindestens 180 Tagen leistet (Art. 37 Abs. 1
ZDV),
dass die zivildienstpflichtige Person, die, wie vorliegend, bei Eintritt der
Rechtskraft ihrer Zulassungsverfügung das 26. Altersjahr noch nicht voll-
endet hat, gemäss Art. 39a Abs. 2 Bst. b ZDV den langen Einsatz (Art. 37
ZDV) innerhalb von drei Jahren nach Beginn des Monats abzuschliessen
hat, welcher der rechtskräftigen Zulassung folgt, spätestens jedoch im
Jahr, in dem sie das 27. Altersjahr vollendet,
dass der Beschwerdeführer seinen langen Einsatz nach rechtskräftiger Zu-
lassung zum Zivildienst am 10. Dezember 2013 demnach bis Ende Januar
2017 zu leisten hat,
dass ein Gesuch um Dienstverschiebung einzureichen ist, wenn eine ge-
setzliche Verpflichtung oder ein Aufgebot nicht befolgt werden kann (Art. 44
Abs. 1 ZDV),
dass die Vollzugsstelle das Gesuch einer zivildienstpflichtigen Person um
Dienstverschiebung unter anderem dann gutheissen kann, wenn die be-
treffende Person eine schulische oder berufliche Ausbildung absolviert, de-
ren Unterbrechung mit unzumutbaren Nachteilen verbunden ist (Art. 46
Abs. 3 Bst. b ZDV),
dass sich der Beschwerdeführer sinngemäss auf diesen Dienstverschie-
bungsgrund beruft,
dass der Beschwerdeführer beschwerdeweise vorbringt, dass es für ihn
nachteilig sei, den Studiengang "Informatik Bachelor" zu unterbrechen, und
eine Gefährdung des Studienerfolgs sinnlos sei, zumal der Einsatz nach
dem Abschluss des Studiengangs geleistet werden könne,
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dass der Beschwerdeführer damit davon ausgeht, seinen langen Zivildien-
steinsatz auch noch nach Ende Januar 2017 leisten zu können,
dass die Zentralstelle hiergegen vernehmlassungsweise vorbringt, dass
der Beschwerdeführer dazu verpflichtet sei, den Einsatz bis Ende Januar
2017 zu leisten, und daher der Ansicht ist, dass der Beschwerdeführer den
langen Einsatz während des Studiums zu absolvieren habe, sofern keine
Dienstverschiebungsgründe entgegenstünden,
dass die Zentralstelle insbesondere darauf hinweist, dass dem Beschwer-
deführer anlässlich seines Einführungskurses am 12. März 2014, also noch
vor der Anmeldung zum Studium an der ETH, aufgezeigt worden sei, dass
er den langen Einsatz bis am 31. Januar 2017 werde leisten müssen und
er nicht die Wahl habe, diese Pflicht erst bis zum Ende des Jahres, in wel-
chem er das 27. Altersjahr vollende, zu erfüllen,
dass sich aus Art. 39a Abs. 2 Bst. b ZDV die Grundregel ergibt, dass der
lange Einsatz innerhalb von drei Jahren nach der rechtskräftigen Zulas-
sung zum Zivildienst abzuschliessen ist,
dass der Zusatz "spätestens jedoch im Jahr, in dem sie das 27. Altersjahr
vollendet" in Art. 39a Abs. 2 Bst. b ZDV lediglich als eine Einschränkung
der Grundregel verstanden werden kann und daher nur dann zur Anwen-
dung gelangt, wenn zwischen der Rechtskraft der Zulassungsverfügung
vor Vollendung des 26. Altersjahrs und der Vollendung des 27. Altersjahrs
weniger als drei Jahre liegen (Urteil B-5666/2014 vom 17. Dezember 2014,
S. 5),
dass dies beim Beschwerdeführer nicht der Fall ist, weshalb bei ihm die
Grundregel zur Anwendung gelangt und nicht zu beanstanden ist, wenn die
Vorinstanz davon ausgeht, dass er den langen Einsatz bis Ende Januar
2017 abzuschliessen hat,
dass demnach im Folgenden zu prüfen ist, ob der Dienstverschiebungs-
grund von Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV oder allenfalls ein anderer Dienstver-
schiebungsgrund gegeben ist,
dass die Zentralstelle in ihrer Vernehmlassung darlegt, am 19. November
2015 vom Studiensekretariat des Departements Informatik der ETH die te-
lefonische Auskunft erhalten zu haben, dass die Vorlesungen im Studien-
gang "Bachelor Informatik" jährlich abgehalten würden und aufbauend aus-
gestaltet seien, der Beschwerdeführer aber kein ganzes Jahr pausieren
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müsse, da er Wahlfächer, ein Seminar sowie die obligatorischen Vorlesun-
gen der Geistes-, Sozial- und Staatswissenschaften (sog. GSS-Vorlesun-
gen) und allenfalls auch weitere Vorlesungen absolvieren könne,
dass diese glaubhafte und nachvollziehbare Auskunft des Studiensekreta-
riats zeigt, dass die Leistung des langen Einsatzes während des Studien-
gangs "Bachelor Informatik" weder die Ausbildungschancen des Be-
schwerdeführers beeinträchtigen noch dessen Studienabschluss verun-
möglichen würde,
dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, den Studiengang für die Ab-
solvierung des langen Einsatzes unterbrechen zu müssen, folglich gegen-
standslos ist, zumal der Beschwerdeführer sein Studium trotz des Einsat-
zes – wenn in dieser Zeit auch in eingeschränktem Umfang, mit einem an-
gepassten Lernrhythmus und -umfeld und einer um ein bis zwei Semester
verlängerten Studienzeit – ohne Unterbruch fortsetzen kann,
dass aus einer solchen Fortsetzung des Studiengangs zwar, wie die Vor-
instanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht feststellt, möglicher-
weise eine suboptimale Studiensituation entstehen könnte,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde aber die behauptete Ge-
fährdung des Studienerfolgs nicht substantiiert, sondern sich auf Behaup-
tungen beschränkt, ohne diese genauer darzulegen oder Belege einzu-
reichen, und aus den vorliegenden Akten keine solche Gefährdung ersicht-
lich ist,
dass die Zentralstelle ferner vernehmlassungsweise darauf hinweist, dass
es dem Beschwerdeführer zeitlich grundsätzlich möglich gewesen wäre,
den langen Zivildiensteinsatz vor Beginn des Studiums an der ETH zu leis-
ten, und der Beschwerdeführer die Aufnahme dieses Studiums zwecks
Leistung des langen Einsatzes hätte verschieben können,
dass der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, dass er diesen Einsatz vor
der Aufnahme des ETH-Studiums infolge eines geplanten Studiums am
Massachusetts Institute of Technology (MIT) nur zwischen dem 1. Februar
2014 und Mitte August 2014 hätte leisten können, und zudem in der Zeit
vor dem Studienbeginn für die Vorbereitung des Studiums am MIT bzw. an
der ETH zwei bis drei Monate benötigt habe,
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dass aufgrund der gesamten Umstände nicht ausgeschlossen werden
kann, dass der Beschwerdeführer den langen Einsatz vor Studienbeginn
hätte leisten können,
dass der Beschwerdeführer seit anfangs Januar 2014 von der Pflicht zur
Leistung des langen Einsatzes bis Ende Januar 2017 wusste,
dass der Beschwerdeführer daher im Jahre 2014 eine Verlängerung der
Studienzeit mit etwas gutem Willen hätte abwenden können,
dass der Beschwerdeführer verpflichtet ist, die Leistung des Zivildienstes
in die persönliche Lebens- und Karriereplanung miteinzubeziehen, also
seine beruflichen bzw. schulischen Aufgaben mit der Dienstpflicht in Ein-
klang zu bringen,
dass der Beschwerdeführer sein Informatikstudium an der ETH im Wissen
um den anstehenden Zivildiensteinsatz aufgenommen hat und damals
schon zumindest die Wahrscheinlichkeit in Betracht ziehen musste, dass
ein mit seinem Informatikstudium begründetes Dienstverschiebungsge-
such abgewiesen würde,
dass folglich im vorliegenden Fall nicht ersichtlich ist, warum eine Verlän-
gerung der Studienzeit um ein bis zwei Semester mit unzumutbaren Nach-
teilen verbunden sein sollte,
dass angesichts der gegebenen Umstände kein Dienstverschiebungs-
grund im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV vorliegt,
dass Dienstverschiebungsgesuche ferner gutgeheissen werden können,
wenn die zivildienstpflichtige Person glaubwürdig darlegt, dass die Ableh-
nung des Gesuchs für sie, ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitge-
ber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde (Art. 46 Abs. 3 Bst. e
ZDV),
dass in konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine
ausserordentliche Härte nur dann anerkannt wird, wenn eine eigentliche
Notsituation beim Zivildienstpflichtigen, seinen engsten Angehörigen oder
seinem Arbeitgeber vorliegt (Urteile des BVGer B-5118/2014 vom 18. De-
zember 2014, B-5666/2014 vom 17. Dezember 2014 und B-6227/2013
vom 2. Dezember 2014 E. 5, je mit Hinweisen),
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dass die Situation des Beschwerdeführers insgesamt mit jener der zahlrei-
chen Zivildienstpflichtigen zu vergleichen ist, die ihr Studium zur Leistung
des langen Einsatzes ein oder zwei Semester unterbrechen müssen (vgl.
unter anderem das Urteil des BVGer B-5666/2014 vom 17. Dezember
2014),
dass der Beschwerdeführer als zivildienstpflichtige Person zudem nicht
besser gestellt werden darf als Militärdienstpflichtige, welche die Rekruten-
schule grundsätzlich in demjenigen Jahr absolvieren müssen, in dem sie
das 20. Altersjahr vollenden, wogegen der Beschwerdeführer seinen Zivil-
diensteinsatz selbst organisieren und damit den für ihn günstigsten Zeit-
punkt auswählen kann (vgl. Urteil des BVGer B-5666/2014 vom 17. De-
zember 2014 mit Hinweisen),
dass das Vorliegen einer eigentlichen Notsituation für den Beschwerdefüh-
rer und seine engsten Angehörigen nicht dargetan wurde,
dass damit keine eigentliche Notsituation beim Beschwerdeführer vorliegt
und nicht von einer ausserordentlichen Härte im Sinne von Art. 46 Abs. 3
Bst. e ZDV auszugehen ist,
dass die Vollzugsstelle Dienstverschiebungsgesuche unter anderem dann
ablehnt, wenn keine Dienstverschiebungsgründe nach Art. 46 Abs. 2 und 3
ZDV vorliegen (Art. 46 Abs. 4 Bst. a ZDV),
dass demnach die Abweisung des Dienstverschiebungsgesuchs durch die
Vorinstanz bundesrechtlich nicht zu beanstanden ist,
dass sich die vorliegende Beschwerde daher als unbegründet erweist und
abzuweisen ist,
dass der Beschwerdeführer folglich bis spätestens Ende Januar 2017 sei-
nen langen Zivildiensteinsatz von mindestens 180 Diensttagen zu leisten
und der Vorinstanz eine entsprechende Einsatzvereinbarung einzureichen
hat,
dass es der Vorinstanz frei steht, dem Beschwerdeführer eine neue Frist
zur Einreichung einer Einsatzvereinbarung einzuräumen, zumal die in der
angefochtenen Verfügung angesetzte Frist während des Beschwerdever-
fahrens abgelaufen ist,
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dass Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Zivildienstes
kostenlos sind, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung
handelt, und keine Parteientschädigungen ausgerichtet werden (Art. 65
Abs. 1 ZDG),
dass für das vorliegende Beschwerdeverfahren deshalb weder Kosten zu
erheben noch Parteientschädigungen auszurichten sind,
dass die Beschwerde an das Bundesgericht gegen diesen Entscheid nicht
offensteht, weshalb er endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgesetzes über
das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR
173.110]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun-
gen zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. '______'; Einschreiben)
– die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, Thun
(Einschreiben; Vorakten zurück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Urech Andrea Giorgia Röllin
Versand: 1. März 2016