Abtei lung II
B-7346/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Richter David Aschmann (Vorsitz),
Richterin Vera Marantelli, Richter Francesco Brentani,
Gerichtsschreiberin Beatrice Brügger.
Q._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Patrick Troller und
Rechtsanwalt lic. iur. Silvan Meier, Schweizerhofquai 2,
Postfach, 6002 Luzern,
Beschwerdeführerin,
gegen
Z._______,
vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Marc R. Büttler,
Holenstein Rechtsanwälte AG, Utoquai 29/31,
8008 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE,
Stauffacherstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 20. Oktober 2009 betreffend den
Widerspruch Nr. 9389 Murolino/Murino.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-7346/2009
Sachverhalt:
A.
Die Schweizer Wortmarke Nr. 562'947 MURINO wurde am 16. Oktober
2007 im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) Nr. 200 veröffent-
licht. Sie beansprucht Schutz für folgende Waren:
Klasse 19: Wärmedämmende, tragende Bauelemente (nicht aus Metall).
B.
Am 15. Januar 2008 erhob die Beschwerdegegnerin gestützt auf die
Schweizer Wortmarke Nr. 552'333 MUROLINO Widerspruch gegen
diese Eintragung. Die Widerspruchsmarke war am 14. November 2006
ins Markenregister eingetragen worden für:
Klasse 19: Baumaterialien, nicht aus Metall, insbesondere Ziegelsteine.
Die Beschwerdegegnerin berief sich auf die Gleichartigkeit der Waren
und die Ähnlichkeit der Zeichen, die eine Verwechslungsgefahr zwi-
schen den Marken herbeiführen würden.
C.
In ihrer Widerspruchsantwort vom 25. Juli 2008 machte die Beschwer-
deführerin geltend, bei der Widerspruchsmarke MUROLINO handle es
sich wegen ihres offensichtlich beschreibenden Sinngehalts um eine
sehr schwache Marke, deren Schutzbereich praktisch auf ihre identi-
sche Nachmachung beschränkt sei. Das Zeichen ziehe seine geringe
Kennzeichnungskraft einzig aus der Tatsache, dass "murolino" nicht
den im Sprachgebrauch allgemein üblichen Diminutivformen von "mu-
ro" entspreche.
D.
Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 14. April 2009
auf eine Replik.
E.
Mit Entscheid vom 20. Oktober 2009 hiess die Vorinstanz den Wider-
spruch gut und widerrief den Eintrag der Schweizer Marke Nr. 562'947
MURINO. Die von den Marken beanspruchten Waren seien gleich,
weshalb ein strenger Beurteilungsmassstab anzulegen sei. Ein Unter-
schied zwischen den Zeichen liege einzig in der wenig prägenden
Buchstabenfolge "ol" in der Wortmitte der Widerspruchsmarke. Im
Sinngehalt enthielten zwar beide Marken eine Anspielung auf das ita-
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lienische Wort "muro" (Mauer, französisch "mur"). Doch dürfe auch ein
kennzeichnungsschwaches Zeichenelement bei der Beurteilung der
Verwechslungsgefahr nicht ausgeklammert werden. Die Marken
stimmten nicht nur im Anlaut, sondern auch in ihrer Bauweise überein,
weshalb, auch wenn von einer erhöhten Aufmerksamkeit der Käufer
ausgegangen werden könne, die Gefahr von Fehlzurechnungen beste-
he.
F.
Die Beschwerdeführerin erhob am 24. November 2009 Beschwerde
ans Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung, beantragte die
Aufhebung ihrer Ziffern 1, 2 und 4 und die Abweisung des Wider -
spruchs Nr. 9389 unter Kosten- und Entschädigungsfolge, auch im
erstinstanzlichen Verfahren, zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Ins-
besondere machte sie geltend, die Vorinstanz verkenne, dass sich die
Zeichengemeinsamkeiten in gemeinfreien Elementen erschöpften,
während die Zeichen ihre Unterscheidungskraft aus ihren Unterschie-
den bezögen. MUROLINO sei aufgrund seines offensichtlich beschrei-
benden Sinngehalts eine sehr schwache Marke. Der Vergleich der Zei -
chen zeige Unterschiede in der Vokal- und Konsonantenfolge, Silben-
zahl und Zeichenlänge. Zudem handle es sich um Waren, die mit er-
höhter Aufmerksamkeit gekauft würden.
G.
Mit Eingabe vom 3. Februar 2010 beantragte die Beschwerdegegnerin
die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfol-
ge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Es bestehe Warenidentität,
weshalb bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ein besonders
strenger Massstab anzulegen sei. "Muro" sei auch nicht direkt be-
schreibend, denn die Marken würden nicht für "Mauern" beansprucht.
Das Zeichen verliere den Charakter einer mittelbaren Beschreibung
sodann durch die individuelle Endung "-lino". Es handle sich dabei
nicht etwa um eine Verkleinerungs- oder Koseform, die Widerspruchs-
marke sei darum nicht Gemeingut.
H.
Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 4. Februar 2010 auf die
Einreichung einer Stellungnahme und beantragte unter Hinweis auf die
Begründung in der angefochtenen Verfügung die Beschwerde unter
Kostenfolge abzuweisen.
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I.
Eine Parteiverhandlung wurde nicht durchgeführt (Art. 40 Abs. 1 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
J.
Auf die dargelegten und weitere Vorbringen der Parteien und einge-
reichten Beweismittel wird, soweit sie rechtserheblich sind, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Entscheide der Vorinstanz in Widerspruchssachen zuständig
(Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG). Die Beschwerde wurde innert der ge-
setzlichen Frist von Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ein-
gereicht und der verlangte Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet. Als
Widerspruchsgegnerin ist die Beschwerdeführerin durch die angefoch-
tene Verfügung besonders berührt und beschwert (Art. 48 VwVG). Auf
die Beschwerde ist darum einzutreten.
2.
2.1 Vom Markenschutz sind Zeichen ausgeschlossen, die einer älte-
ren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder
Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechs-
lungsgefahr ergibt (Art. 3 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes vom
28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben
[Markenschutzgesetz, MSchG, SR 232.11]). Der Inhaber einer älteren
Marke kann gestützt auf Art. 3 Abs. 1 MSchG innerhalb von drei Mo-
naten nach der Veröffentlichung der Eintragung Widerspruch erheben
(Art. 31 MSchG).
2.2 Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr richtet sich nach der
Ähnlichkeit der Zeichen im Erinnerungsbild des Letztabnehmers (BGE
121 III 377 E. 2a Boss/Boks) und nach dem Mass an Gleichartigkeit
zwischen den geschützten Waren und Dienstleistungen. Zwischen
diesen beiden Elementen besteht eine Wechselwirkung. An die Ver-
schiedenheit der Zeichen sind umso höhere Anforderungen zu stellen,
je ähnlicher die Produkte sind, und umgekehrt (LUCAS DAVID, in: Kom-
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mentar zum schweizerischen Privatrecht, Markenschutzgesetz Muster-
und Modellgesetz, Basel 1999, Art. 3, N. 8). Gleichartigkeit bedeutet,
dass die massgeblichen Abnehmerkreise auf den Gedanken kommen
können, die unter Verwendung ähnlicher Marken angebotenen Waren
würden angesichts ihrer üblichen Herstellungs- und Vertriebsstätten
aus demselben Unternehmen stammen oder doch wenigstens unter
Kontrolle eines gemeinsamen Markeninhabers hergestellt (DAVID,
a.a.O., Art. 3, N. 35).
2.3 Eine Verwechslungsgefahr besteht, wenn aufgrund der Ähnlichkeit
der sich gegenüberstehenden Marken Fehlzurechnungen zu befürch-
ten sind, die das besser berechtigte Zeichen in seiner Individualisie-
rungsfunktion beeinträchtigen (BGE 127 III 160 E. 2a Securitas/Securi-
call). Dabei ist nicht erst von einer Verwechslungsgefahr auszugehen,
wenn die angesprochenen Verkehrskreise die Marken nicht mehr aus-
einander zu halten vermögen ("unmittelbare Verwechslungsgefahr"),
sondern schon dann, wenn sie die Zeichen zwar unterscheiden, aber
aufgrund ihrer Ähnlichkeit unzutreffende Zusammenhänge vermuten
("mittelbare Verwechslungsgefahr", BGE 128 III 441 E. 3.1 Appenzel-
ler, BGE 122 III 382 E. 1 Kamillosan/Kamillon, Kamillan, je mit weite-
ren Hinweisen). Die Beurteilung von Art. 3 Abs. 1 MSchG richtet sich
nach dem Registereintrag der Marken und nicht nach ihrem tatsächli -
chen Gebrauch (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer]
B-5325/2007 vom 12. November 2007 E. 3 Adwista/ad-vista, mit Hin-
weisen, B-7475/2006 vom 20. Juni 2007 E. 5 Converse All Star [fig.]/
Army tex [fig.]).
2.4 Neben dem Aufmerksamkeitsgrad, mit dem die Abnehmer Waren
oder Dienstleistungen nachfragen, ist auch die Kennzeichnungskraft
der Widerspruchsmarke von Bedeutung, da sie deren Schutzumfang
bestimmt (BGE 122 III 382 E. 2a Kamillosan/Kamillan, Kamillon; Urteil
des BVGer B-7934/2007 vom 26. August 2009 E. 2.1 Fructa/Fructaid;
GALLUS JOLLER, in: Michael Noth/Gregor Bühler/Florent Thouvenin
[Hrsg.], Markenschutzgesetz [MschG], Bern 2009, Art. 3 N. 69 ff.;
CHRISTOPH WILLI, in: Markenschutzgesetz, Kommentar zum schweize-
rischen Markenrecht unter Berücksichtigung des europäischen und in-
ternationalen Markenrechts, Zürich 2002, Art. 3 N. 17 ff.). Der ge-
schützte Ähnlichkeitsbereich für schwache Marken ist kleiner als für
starke. Bei schwachen Marken genügen daher bereits bescheidenere
Abweichungen in der jüngeren Marke, um eine Verwechslungsgefahr
auszuschliessen (BGE 122 II 382 E. 2a Kamillosan/Kamillon, Kamillan;
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Urteile des BVGer B-5440/2008 vom 24. Juli 2009 E. 4 jump [fig.]/
Jumpman, B-1427/2007 vom 28. Februar 2008 E. 6.1 Kremlyovskaya/
Kremlyevka, mit Hinweisen, B-7492/2006 vom 12. Juli 2007 E. 6 Aro-
mata/Aromathera). Stark sind Marken, die entweder aufgrund ihres
Fantasiegehalts ursprünglich unterscheidungskräftig sind oder sich im
Verkehr durchgesetzt haben (BGE 122 III 382 E. 2a Kamillosan/Kamil-
lon, Kamillan, mit Hinweisen; Urteil des BVGer B-7475/2006 vom
20. Juni 2007 E. 6 und 7 Converse All Star [fig.]/Army tex [fig.]; Ent-
scheid der Eidgenössischen Rekurskommission für geistiges Eigentum
[RKGE] vom 26. Oktober 2006 E. 7 Red Bull [fig.];Red/Red Devil, ver-
öffentlicht in Zeitschrift für Immaterialgüter-, Informations- und Wett-
bewerbsrecht, sic! 2007 S. 531; EUGEN MARBACH, in Roland von Bü-
ren/Lucas David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter- und Wett-
bewerbsrecht, Bd. III/1, Markenrecht, 2. Aufl. Basel 2009, N. 979). Als
schwach gelten demgegenüber Marken, die sich eng an Sachbegriffe
anlehnen oder eine allgemein gebräuchliche Bezeichnung für die in
Frage stehenden Waren und Dienstleistungen darstellen (Urteile des
BVGer B-5440/2008 vom 24. Juli 2009 E. 6.2 jump [fig.]/Jumpman,
B-5477/2007 vom 28. Februar 2008 E. 6 Regulat/H2O3 ph/Regulat
[fig.], B-8320/2007 vom 13. Juni 2008 E. 5.1.1 iBond/HY-Bond Resi-
glass, B-7492/2006 vom 12. Juli 2007 E. 6 Aromata/Aromathera; MAR-
BACH, a.a.O., N. 981 f.), wobei es genügt, wenn die fragliche Bedeutung
nur von einem Teil der massgeblichen Verkehrskreise oder nur in einer
schweizerischen Sprachregion verstanden wird (BGE 128 III 451
E. 1.5 Premiere, BGE 127 III 166 f. E. 2b/aa Securitas, BGE 97 I 83
Top Set).
2.5 Zusätzlich wird der Schutzumfang der Widerspruchsmarke durch
die Sphäre des Gemeinguts begrenzt. Was markenrechtlich gemeinfrei
ist, steht dem Verkehr zur freien Verwendung zu. Gemeingutähnliche
Marken können zwar schutzfähig sein, doch erstreckt sich ihr Schutz
nicht auf das zum Gemeingut gehörende Element als solches (Urteil
B-7506/2006 des BVGer vom 21. März 2007 E. 3 Karomuster (fig.);
Entscheid der RKGE vom 11. Mai 1999 E. 2c Compaq/CompactFlash,
veröffentlicht in sic! 1999 S. 420; vgl. auch Entscheide der RKGE vom
21. April 2006 E. 11 Sbrinz [fig.]/sbrinz [fig.], veröffentlicht in sic! 2006
S. 484, vom 16. Mai 2000 E. 6 Assura (fig.)/Assurapoint etc., veröffent-
licht in sic! 2000 S. 378). Allerdings sind im Gemeingut stehende Mar-
kenelemente bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr nicht ein-
fach wegzustreichen, sondern in Anrechnung ihrer für sich genommen
geringen oder fehlenden Kennzeichnungskraft dennoch im Gesamtein-
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druck der Marke zu berücksichtigen. Ein Markenelement kann nämlich
nicht nur für sich genommen, sondern auch im Zusammenspiel, auf-
grund seiner Kombination und Komposition mit anderen Elementen
oder durch sinngehaltliche Bezugnahme auf jene zur Kennzeichnungs-
kraft der Marke beitragen (Urteile des BVGer B-516/2008 vom 23. Ja-
nuar 2009 E. 3 After hours, B-4848/2009 vom 14. April 2010 E. 2.5 f.
Trendline, Comfortline). Hinwiederum kann der Schutzumfang einer
Marke so eng sein, dass sie nicht einmal gegen ihre identische Ver-
wendung durch einen Dritten zu schützen ist (Urteil des BVGer
B-7017/2008 vom 11. Februar 2010 E. 5.1 Plus/Plusplus; GREGOR WILD,
in: Michael Noth/Gregor Bühler/Florent Thouvenin [Hrsg.], Marken-
schutzgesetz [MSchG], Bern 2009, Art. 31 N. 10).
2.6 Der Gesamteindruck von Wortmarken wird zunächst durch ihren
Klang und ihr Schriftbild bestimmt; gegebenenfalls ist ihr Sinngehalt zu
beachten. Das Silbenmass, die Aussprachekadenz und die Aufeinan-
derfolge der Vokale prägen insbesondere den Klang, während das
Schriftbild vor allem durch die Wortlänge und durch die Eigenheiten
der verwendeten Buchstaben bestimmt wird (Urteil des BVGer B-7492/
2006 vom 12. Juli 2007 E. 4 Aromata/Aromathera, mit Hinweisen).
Grundsätzlich genügt eine Übereinstimmung zwischen Wortmarken
unter einem der drei genannten Gesichtspunkte, Klang, Bild oder Sinn,
um die Zeichenähnlichkeit zu bejahen. Ein klar erkennbarer unter-
schiedlicher Sinngehalt im Widerspruch stehender Marken kann eine
festgestellte visuelle oder akustische Ähnlichkeit jedoch wettmachen
(Urteil des BVGer B-7460/2006 vom 6. Juli 2007 E. 6 Adia/Adia Jobs,
Adia Personal; Entscheid der RKGE vom 10. März 2006 E. 7 Minergie/
Sinnergie, veröffentlicht in sic! 2006 S. 413). Bei der Beurteilung der
Zeichenähnlichkeit von Wortmarken wird, wie auch die Vorinstanz her-
vorhebt, dem Wortanfang und -ende in der Regel grössere Bedeutung
beigemessen als der Wortmitte (BGE 122 III 588 E. 5a Kamillosan/Ka-
millon, Kamillan; Entscheid der RKGE vom 20. Oktober 2005 E. 6 Mic-
tonorm/Mictosan, veröffentlicht in sic! 2006 S. 90).
3.
Die Widerspruchsmarke wird für "Baumaterialien, nicht aus Metall, ins-
besondere Ziegelsteine", die angefochtene Marke für "wärmedämmen-
de, tragende Bauelemente (nicht aus Metall)" beansprucht. Diese Wa-
ren werden vor allem von Bauunternehmen und professionellen Bau-
handwerkern zum baulichen Gebrauch erworben, denn sie lassen sich
nur mit handwerklichem Können sachgerecht verwenden. Private pfle-
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gen Ziegelsteine bzw. tragende Bauelemente nur ausnahmsweise und
in geringer Quantität nachzufragen. Die massgeblichen Verkehrskreise
werden daher aus Bauunternehmen und Bauhandwerkern gebildet,
die, wie die Vorinstanz zurecht erinnert, den Marken mit fachmänni-
scher Aufmerksamkeit begegnen.
4.
Nach im Beschwerdeverfahren unbestritten gebliebener Ansicht der
Vorinstanz besteht zwischen den Marken Warengleichheit, da die von
der angefochtenen Marke beanspruchten Waren unter den Oberbegriff
der Waren subsumiert werden können, für den die Widerspruchsmarke
eingetragen ist. Wie die Vorinstanz zurecht hervorhebt, ist die Frage
der Verwechslungsgefahr darum nach einem strengen Massstab zu
prüfen (BGE 121 III 381 E. 3e Boss/Boks).
5.
Für die genannten Adressatenkreise erkennbar ist MUROLINO aus
dem Stamm MURO- und der Endung -LINO zusammengesetzt. Muro
ist das italienische Wort für "Mauer". -ino oder -lino ist eine häufige ita -
lienische Diminutivendung (Selezione dal Reader's Digest S.p.A.
[Hrsg.], Come parlare e scrivere meglio, Milano 1992, S. 138). Zwar
lautet der übliche, "richtige" italienische Diminutiv von "muro" nicht
"murolino", sondern "muretto" (GARZANTI LINGUISTICA, Dizionari per Defini-
zione, GIACOMO DEVOTO/GIAN CARLO OLI, Dizionario Devoto Oli, beide als
online-Ausgabe). Dennoch folgt "Murolino" der Bauweise von Diminuti-
ven mit der Endung "-ino" ordnungsgemäss und wird es vom italie-
nischsprachigen Publikum ohne Weiteres mit dem Sinngehalt "Mäuer-
chen" oder "Mäuerlein" verstanden. Für Ziegelsteine und andere nicht-
metallene Baumaterialien ist die Widerspruchsmarke darum, wie die
Beschwerdegegnerin zurecht geltend macht, kennzeichnungsschwach.
Mauern entstehen als unmittelbares Produkt aus dem vorausgesetzten
Gebrauch solcher Waren, so dass die Marke deren hauptsächliche
Funktion ohne Zuhilfenahme der Fantasie zum Ausdruck bringt. Die
Endung -lino hat, wie das Bundesgericht in BGE 112 II 362 E. 2 Esco-
lino/Seccolino festgehalten hat, wegen ihrer Häufigkeit keinen grossen
Einfluss auf die Kennzeichnungskraft. Da die Widerspruchsmarke aber
eine für muro unübliche Diminutivform verwendet und da die Grösse
von Mauern nicht wesentlich von der Grösse oder Niedlichkeit der da-
für verwendeten Baumaterialien abhängt, weshalb der Gebrauch als
Diminutivform auch nicht naheliegt, ist der Marke dennoch ein gering-
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fügiger Schutzumfang zuzubilligen. Eine gesteigerte Verkehrsgeltung
der Widerspruchsmarke wurde nicht geltend gemacht.
6.
6.1 Die zu vergleichenden Zeichen sind Wortmarken. Sie stimmen in
ihren ersten und letzten drei Buchstaben überein und unterscheiden
sich einzig in der Mittelsilbe "-ol-" der Widerspruchsmarke. Daraus er-
gibt sich im Wortklang zwischen ihnen ein unterschiedliches Silben-
mass und eine leicht abweichende Vokalfolge bei ähnlicher Konsonan-
tenfolge. Die Schriftbilder gleichen sich aufgrund der Übereinstimmung
in Zeichenanfang und -ende weitgehend.
6.2 Entscheidend für den vorliegenden Fall aber sind die Regeln der
italienischen Diminutivbildung. Die italienische Sprache kennt nicht we-
niger als elf verschiedene Bau- und Variationsweisen für Diminutive,
die dem Stammwort zum Teil eine verniedlichende oder verächtliche
Nebenbedeutung hinzufügen, nämlich: (1) -[l]ino, (2) -etto, (3) -ello, (4)
-uccio, (5) -icciòlo, (6) -ùcolo, (7) -[u]olo, (8) -otto, (9) -acchiotto, (10)
-iciattolo, (11) -icchio (GIUSEPPE PATOTA, Italiano Grammatica, Novara
2006, S. 247 f., MAURIZIO DARDANO/PIETRO RIFONE, La Nuova Grammatica
della lingua italiana, Bologna 1997, S. 538 ff.). Die Bauweisen können
überdies zum Teil miteinander zu Doppeldiminutiven kombiniert wer-
den ("tavolinetto", "cagnolino"). Von dieser Auswahl verwenden beide
Marken dieselbe nicht-reguläre Diminutivform -ino. Für diese ist ty-
pisch, dass sie nicht direkt an alle Substantive, sondern manchmal an
ein Zwischenelement angehängt wird, das zum Beispiel "-ol-" lautet
(topo top-ol-ino, vgl. PATOTA, a.a.O., S. 248). Eine Regel, wann die
Endung -ino direkt oder mit Zwischenelement angehängt wird, scheint
es nicht zu geben (,
besucht am 7. September 2010), so dass beide vorliegend zu verglei-
chenden Wortmarken, Mur-ino und Mur-ol-ino, nach derselben Diminu-
tivbildungsweise korrekt gebildete (wenn auch ungebräuchliche) Dimi-
nutive desselben Stammworts "muro" darstellen und mit diesem Sinn
verstanden werden.
6.3 Angesichts der eindrücklichen Auswahl an nicht-gängigen italieni-
schen Diminutivformen wie muruccio, murolo oder muracchiotto usw.
und der einen strengen Beurteilungsmassstab erheischenden Waren-
identität ist die Widerspruchsmarke sogar in Anbetracht ihres erheblich
eingeschränkten Schutzumfangs vor einer derart unmittelbaren Nach-
ahmung ihrer ungewöhnlichen Diminutivbildung in Schutz zu nehmen.
Seite 9
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Da der Beschwerdeführerin etliche sprachlich adäquate Alternativen
für denselben Sinngehalt zur Verfügung stünden, ist nicht einzusehen,
warum sie die von der Beschwerdegegnerin verwendete, als solche
unübliche und insoweit kennzeichnungskräftige Wortbildungsweise un-
mittelbar nachmachen darf. Der grammatikalischen sowie wortarchitek-
tonischen Nähe der zu vergleichenden Wortmarken zufolge, im Zu-
sammenspiel mit ihren Ähnlichkeiten in Klang und Schriftbild, ist damit
das Bestehen einer Verwechslungsgefahr zwischen ihnen zu bejahen.
7.
Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist ab-
zuweisen. Bei diesem Ausgang wird die Beschwerdeführerin kosten-
pflichtig. Die Beschwerdegegnerin hat Anspruch auf eine angemesse-
ne Parteientschädigung (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG).
7.1 Die Gerichtsgebühr ist nach Umfang und Schwierigkeit der Streit -
sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien
festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im Beschwerde-
verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist dafür ein Streitwert zu
veranschlagen (Art. 4 VGKE), wobei bei eher unbedeutenden Zeichen
ein Streitwert zwischen Fr. 50'000.– und Fr. 100'000.– angenommen
werden darf (BGE 133 III 492 E. 3.3 Turbinenfuss [3D], mit Hinweisen).
Von diesem Erfahrungswert ist auch im vorliegenden Verfahren aus-
zugehen. Es sprechen keine konkreten Anhaltspunkte für einen hö-
heren oder niedrigeren Wert der strittigen Marke.
7.2 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie
allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE).
Wurde, wie im vorliegenden Fall, keine Kostennote eingereicht, setzt
das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest (Art. 14 Abs.
2 VGKE). In Anbetracht der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin
im einfachen Schriftenwechsel erscheint eine Parteientschädigung von
Fr. 1'500.– (inkl. MWST) angemessen.
7.3 Gegen dieses Urteil steht keine Beschwerde an das Bundesge-
richt zur Verfügung (Art. 73 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG; SR 173.110]). Es ist deshalb rechtskräftig.
Seite 10
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen und die angefochtene Verfügung
wird bestätigt.
2.
Die Kosten des vorliegenden Verfahrens von Fr. 4'000.– werden der
Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvor-
schuss von Fr. 4'000.– verrechnet.
3.
Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin für das Be-
schwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.– (inkl.
MWST) zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Beschwerdebeila-
gen zurück)
- die Beschwerdegegnerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref.-Nr. MA-Wi RH/09389; Einschreiben; Beilage:
Vernehmlassungsbeilagen zurück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David Aschmann Beatrice Brügger
Versand: 28. September 2010
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