B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-7348/2010
U r t e i l v o m 1 5 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Richter Hans Urech,
Gerichtsschreiberin Bianca Spescha.
Parteien
X._______, Deutschland,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente.
B-7348/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der […] geborene X._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwer-
deführer) ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Deutschland. Er
arbeitete während insgesamt über 16 Jahren als Grenzgänger in der
Schweiz – zuletzt als CNC-Mechaniker – und entrichtete dementspre-
chend die Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und In-
validenversicherung (vgl. IV act. 17).
B.
Mit Formular vom 22. Februar 2010 meldete sich der Versicherte bei der
IV-Stelle Schaffhausen zum Leistungsbezug an und führte aus, an Diabe-
tes mellitus, Bluthochdruck und degenerativen Veränderungen der Wir-
belsäule (entzündliche und rheumatische Erkrankung) zu leiden (vgl. IV
act. 12). Da der Versicherte zuletzt als Grenzgänger im Kanton Zürich
angestellt war, wurde das Leistungsbegehren zuständigkeitshalber der IV-
Stelle des Kantons Zürich (nachfolgend: IV-Stelle ZH) zur Bearbeitung
überwiesen. Die IV-Stelle ZH prüfte in der Folge das Leistungsbegehren.
C.
Mit Vorbescheid vom 9. Juni 2010 teilte die IV-Stelle ZH dem Versicherten
mit, dass er keinen Anspruch auf Arbeitsvermittlung der Invalidenversi-
cherung habe (vgl. IV act. 28). In einem weiteren Vorbescheid vom
10. Juni 2010 wurde dem Versicherten die Abweisung des IV-
Rentenbegehrens mangels rentenbegründender Invalidität in Aussicht
gestellt (vgl. IV act. 30).
Mit Eingabe vom 19. Juni 2010 nahm der Versicherte zum Vorbescheid
vom 10. Juni 2010 betreffend IV-Rentenbegehren Stellung und ersuchte
um eine Nachfrist zur ergänzenden Einwandsbegründung.
Da innerhalb der erstreckten Frist keine Eingabe des Versicherten erfolg-
te, wies die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vor-
instanz) mit Verfügungen vom 16. September 2010 sowohl das Begehren
um Arbeitsvermittlung als auch das Rentenbegehren ab (vgl. IV act. 39).
D.
Mit Eingabe vom 11. Oktober 2010 erhob der Versicherte beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. September
2010 betreffend IV-Rentenbegehren. Er beantragt sinngemäss die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung und die Zusprechung einer Invaliden-
B-7348/2010
Seite 3
rente. Zur Begründung führte er aus, dass sich seine Krankheiten (Diabe-
tes, Bluthochdruck, Rheuma, Sehvermögen, Gelenkverschleiss) stetig
verschlechtern würden. In Deutschland habe er einen Schwerbehinder-
tenausweis aufgrund eines Behinderungsgrades von 50 % inne. Derzeit
werde sogar eine Erhöhung auf 70 bis 80 % geprüft. Der Beschwerdefüh-
rer reichte diverse medizinische Unterlagen ein und stellte weitere Unter-
lagen in Aussicht.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 27. Dezember 2010 verwies die Vorinstanz
auf die Stellungnahme der IV-Stelle ZH vom 21. Dezember 2010 und be-
antragt die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der ange-
fochtenen Verfügung. Die IV-Stelle ZH führte aus, dass beim Beschwer-
deführer gesundheitliche Einschränkungen unbestritten seien, doch seien
die erwerblichen Auswirkungen relevant. Der Beschwerdeführer sei bei
der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit gesundheitlich bedingt aufgrund
den unregelmässigen Arbeitszeiten und den Gelenkschmerzen bei nasser
Witterung eingeschränkt. Die Ausübung einer angepassten Tätigkeit, das
heisst einer körperlich nicht schweren, nicht die Knie belastenden Tätig-
keit, unter Ausschluss von Tätigkeiten im Freien und solchen, in welchen
aufgrund der Gefahr der Unterzuckerung eine Selbstgefährdung beste-
hen könnte (Nachtschichten, Arbeiten an gefährlichen Maschinen, Arbei-
ten auf Leitern und Gerüsten), sei ihm jedoch zu 100 % zumutbar.
F.
Mit Eingabe vom 29. Dezember 2010 reichte der Beschwerdeführer zwei
ärztliche Berichte ein. In seiner Replik vom 8. Februar 2011 hielt der Be-
schwerdeführer an seinen Anträgen fest, machte ergänzende Ausführun-
gen und reichte einen weiteren ärztlichen Bericht zu den Akten.
G.
Mit Eingaben der Vorinstanz vom 22. März 2011 und der IV-Stelle ZH vom
10. März 2011 wurde auf die Einreichung einer Duplik verzichtet.
H.
Mit Eingaben vom 14. August 2011 sowie vom 13. Januar 2012 reichte
der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht unaufgefordert
weitere Arztberichte ein. Die Vorinstanz und die IV-Stelle ZH verzichteten
auf eine Stellungnahme.
B-7348/2010
Seite 4
I.
Mit Eingabe vom 5. Juli 2012 reichte der Beschwerdeführer einen radio-
logischen Untersuchungsbericht von Dr. med. A._______ vom 30. April
2012 sowie eine Aufstellung seiner erfolglosen Bewerbungen ein. Die IV-
Stelle ZH führte in ihrer Stellungnahme vom 11. März 2013 aus, dass die
Anzahl der Stellenbewerbungen bzw. Absagen keine Rückschlüsse auf
eine gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zulasse und sich aus
dem Bericht von Dr. med. A._______ nichts über die gesundheitlichen
Leistungseinbussen des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Verfügung
vom 16. September 2010 ableiten lasse.
J.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterla-
gen wird – sofern erforderlich und rechtserheblich – in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch die Vorinstanz,
die mit Verfügungen über Rentengesuche von Grenzgängerinnen und
Grenzgängern befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. Art. 69 Abs. 1 IVG sowie
Art. 40 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali-
denversicherung [IVV, SR 831.201]).
1.2 Der Beschwerdeführer war Grenzgänger. Wie in der Zuständigkeits-
regelung des Art. 40 Abs. 2 IVV hierfür vorgesehen, hat die IV-Stelle ZH,
in deren Tätigkeitsgebiet der Versicherte zuletzt in seiner Eigenschaft als
Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, in korrekter Weise die
Anmeldung für Leistungen der IV entgegengenommen und geprüft, wäh-
rend die Vorinstanz die angefochtene Verfügung vom 16. September
2010 erlassen hat.
B-7348/2010
Seite 5
1.3 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von Art. 3 Bst.
dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1
IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung
(Art. 1a – 26bis und 28 – 70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrück-
lich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.4 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfü-
gung der Vorinstanz vom 16. September 2010. Die Beschwerde wurde
frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 ATSG). Als Adressat der ange-
fochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 59
ATSG). Damit ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.5 Gemäss Art. 19 Abs. 3 VGG sind die Richter und Richterinnen des
Bundesverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflich-
tet. Die Abteilung II des Bundesverwaltungsgerichts hat das vorliegende
Beschwerdeverfahren im Zuge einer – auf einer abteilungsübergreifen-
den, freiwilligen Zusammenarbeit basierenden – Entlastungsmassnahme
der Abteilung III übernommen. Die bisherige Verfahrensnummer
C-7348/2010 lautet deshalb fortan B-7348/2010.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. HÄBERLI,
in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Art. 62 N 40).
B-7348/2010
Seite 6
2.3 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis-
grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Mög-
lichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen
nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen,
die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrschein-
lichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
3.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur
Anwendung gelangen.
3.1 Der Beschwerdeführer besitzt die deutsche Staatsbürgerschaft und
wohnt in Deutschland, sodass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft ge-
tretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei-
nerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Frei-
zügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, nachfolgend:
FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG). Das Freizügig-
keitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den
einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin
derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a
FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbe-
sondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu
gewährleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates
vom 14. Juni 1971 (EWG, SR 0.831. 109.268.1) haben die Personen, die
im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen, für die diese Verordnung gilt, die
gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mit-
gliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit be-
sondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Da-
bei ist im Rahmen des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als
„Mitgliedstaat“ zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA). Dem-
nach richten sich die Bestimmung der Invalidität, die Berechnung des In-
validitätsgrades und der Rentenhöhe auch nach dem Inkrafttreten des
FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4), insbesondere
dem IVG, der IVV, dem ATSG sowie der entsprechenden Verordnung
vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11).
Noch keine Anwendung finden vorliegend die am 1. April 2012 in Kraft
gesetzten Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parla-
ments und Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der
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Seite 7
sozialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 977/2009 des Europäischen Parla-
ments und Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitä-
ten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die der
Systeme der sozialen Sicherheit.
Für die Beurteilung des Rentenanspruchs sind Feststellungen ausländi-
scher Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüg-
lich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden
Behörden in der Schweiz nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4,
AHI 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E.2). Vielmehr unterstehen
auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdi-
gung des Gerichts (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht
[EVG] vom 11. Dezember 1981 i.S. D).
3.2 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrens-
rechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeit-
punkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
In materiellrechtlicher Hinsicht sind diejenigen Rechtssätze massgebend,
die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Gel-
tung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist
für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab die-
sem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl.
BGE 130 V 445). Damit finden im vorliegenden Verfahren grundsätzlich
jene schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der
angefochtenen Verfügung vom 16. September 2010 in Kraft standen (Be-
stimmungen der 5. IV-Revision). Noch keine Anwendung findet vorliegend
das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene erste Massnahmenpaket der
6. IV-Revision (AS 2011 5659).
3.3 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 16. September 2010) einge-
tretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen,
die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Ge-
genstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362
E. 1b).
3.4 Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Ar-
beitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8)
B-7348/2010
Seite 8
und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) hat das Schweize-
rische Bundesgericht (vormals Eidgenössisches Versicherungsgericht
[EVG]) erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Le-
galdefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der
höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor
In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Ände-
rung ergibt, weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung übernommen
und weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3).
4.
4.1 Das Bestehen eines Gesundheitsschadens beim Beschwerdeführer
wird von der Vorinstanz grundsätzlich nicht bestritten. Sie erachtet den
Beschwerdeführer jedoch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 %
arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer stellt sich dagegen sinngemäss auf den Stand-
punkt, dass ihm aufgrund seiner sich stetig verschlechternden Krankhei-
ten keine Arbeitstätigkeit zumutbar sei. Seine letzten Arbeitsstellen im
Jahr 2009 und 2010 habe er aus gesundheitlichen Gründen aufgeben
müssen, da er aufgrund der starken Schmerzen jeweils am Abend weder
habe laufen noch stehen können.
Vorliegend ist somit umstritten, ob der Beschwerdeführer bis zum Erlass
der angefochtenen Verfügung am 16. September 2010 in einem renten-
erheblichen Mass invalid geworden ist.
Nachfolgend sind die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden ge-
setzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze darzulegen.
4.2 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und bei Eintritt
der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge an die Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat (Art. 36
Abs. 1 IVG). Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein. Der
Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als drei Jah-
ren Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung geleistet, so dass die Mindestbeitragsdauer für den An-
spruch auf eine ordentliche Invalidenrente erfüllt ist (vgl. IV act. 17).
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Seite 9
4.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invali-
dität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der kör-
perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach
zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die
durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf
oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird
auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbe-
reich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
4.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versi-
cherten wird das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität
und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte,
wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG;
allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1,
BGE 104 V 135 E. 2a und b; ZAK 1990 S. 518 E. 2).
4.5 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente, bei einem Invaliditäts-
grad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei
einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertels-
rente.
Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen,
werden jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und
gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, was laut
bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine besondere Anspruchsvoraus-
setzung darstellt (BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem
Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsange-
hörige der EU, denen bereits ab einem Invaliditätsgrad von 40 % eine
Rente ausgerichtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz
haben – was vorliegend der Fall ist (Art. 29 Abs. 4 IVG).
B-7348/2010
Seite 10
4.6 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf ei-
ne Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben-
bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a) und die zu-
sätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch-
schnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind
und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8
ATSG) sind (Bst. b und c).
4.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und
im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133
E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc). Eine zumutbare Arbeitsmöglichkeit
hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verwei-
sungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.).
4.8 Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die medizi-
nischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung –
wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Be-
weisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies be-
deutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von wem
sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander wider-
sprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne
das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben,
warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab-
stellt.
4.9 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Be-
richt für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-
chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begrün-
B-7348/2010
Seite 11
det sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit
weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der einge-
reichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut-
achten, sondern dessen Inhalt (BGE 125 V 351 E. 3a; AHI 2001 S. 113 f.
E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1). Gleichwohl erachtet es die
Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als ver-
einbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte For-
men medizinischer Berichte und Gutachten aufzustellen (vgl. hierzu BGE
125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des BGer I 128/98 vom
24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfah-
rens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche aufgrund ein-
gehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in
die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüs-
sigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft
zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit
der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, m.w.H.). Berichte der
behandelnden Ärzte schliesslich sind aufgrund deren auftragsrechtlicher
Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V
353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie
auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom
20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des BGer
9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2).
Auch die Stellungnahmen des regionalärztlichen Dienstes der Vorinstanz
(nachfolgend: RAD) müssen den allgemeinen beweisrechtlichen Anforde-
rungen an einen ärztlichen Bericht genügen. Die RAD-Ärzte müssen so-
dann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifi-
kationen verfügen, spielt doch die fachliche Qualifikation des Experten für
die richterliche Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüg-
lich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Ver-
waltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen
können. Nimmt der RAD selber keine Untersuchung vor, hat er zunächst
zu überprüfen, ob die medizinischen Akten ein vollständiges Bild über
Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben (vgl. zu den An-
forderungen an einen Aktenbericht Urteil des Bundesgerichts [BGer]
8C_653/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 5.2, Urteil BGer I 1094/06 vom
14. November 2007 E. 3.1.1) bzw. ob ein von ihm angefordertes Gutach-
ten den Anforderungen der Rechtsprechung entspricht und die im konkre-
ten Fall erforderlichen Untersuchungen vorgenommen und dokumentiert
wurden.
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Seite 12
5.
5.1 Es ist strittig, ob die Vorinstanz das IV-Leistungsgesuch zu Recht
mangels anspruchsbegründeter Invalidität abgewiesen hat. Nachfolgend
gilt es daher zu prüfen, ob die Vorinstanz den rechtserheblichen Sach-
verhalt vollständig sowie richtig erhoben hat.
5.2 Die medizinische Aktenlage präsentierte sich zum Zeitpunkt des Ver-
fügungserlasses am 16. September 2010 wie folgt:
– Bescheid des Landratsamts B._______ vom 8. Januar 2010, womit
festgestellt wird, dass der Grad der Behinderung des Beschwerdefüh-
rers 50 % betrage und eine Schwerbehinderteneigenschaft vorliege.
Es würden folgende Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen: Diabetes
mellitus (mit Diät und Insulin) einstellbar, Degenerative Veränderun-
gen der Wirbelsäule, Entzündlich rheumatische Erkrankung, Depres-
sive Verstimmung, Bluthochdruck (vgl. IV act. 11).
– Mit Bericht vom 6. April 2010 stellten Dr. med. C._______ und
D._______, Fachärzte Orthopädie und Unfallchirurgie, folgende Diag-
nosen:
– Kniedistorsion rechts, Innenbandriss rechtes Knie
– v.a. Polyarthrose
– Diabetes Mellitus
– LWS-Syndrom
Da die letzte Behandlung am 24. Juni 2009 erfolgte, konnten Dr. med.
C._______ und D._______ keine Aussagen zur Arbeitsfähigkeit und
zur Prognose machen (vgl. IV act. 18 S. 1-4, 8-9).
– Dr. med. E._______, Facharzt für Nuklearmedizin, stellte am 19. Juni
2009 nach durchgeführter Skelettzintigraphie folgende Befunde: Szin-
tigraphischer Befund einer beginnenden systemisch entzündlichen
Gelenkerkrankung z.B. einer Polyarthritis, Spondylarthrosenbildung
der unteren HWS, der mittleren BWS, der unteren LWS (vgl. IV act.
19 S. 6). Zur Arbeitsfähigkeit machte Dr. med. E._______ keine Aus-
sagen.
– Dr. med. F._______, Facharzt für Allgemeine Medizin, berichtete am
4. Mai 2010 über folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Ar-
beitsfähigkeit:
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Seite 13
– Insulinpfl. Diabetes mellitus Typ 2
– Rheumatologische Arthritis
– Gelenkarthrose beide Knie
– Einschränkung des Sehvermögens
– Taubheitsgefühl der Finger und Füsse
Beim Beschwerdeführer bestehe eine Konzentrationsschwäche und
er habe erhebliche Gelenkschmerzen bei nasser Witterung. Kälte und
Nässe seinen ungünstig. Unregelmässige Arbeitszeiten seien mit der
Diabetes nicht vereinbar. In der bisherigen Tätigkeit sei der Be-
schwerdeführer aus medizinischer Sicht eingeschränkt. Das Ausmass
der Einschränkung hänge von der Arbeitsplatzorganisation ab (vgl. IV
act. 23).
– Die RAD-Ärztin Dr. med. G._______, Fachärztin Psychiatrie und Psy-
chotherapie, führte am 1. Juni 2010 aus, dass mit der Diagnose des
insulinpflichtigen Diabetes mellitus sowie dem Befund einer wahr-
scheinlich beginnenden entzündlichen Gelenkserkrankung ein Ge-
sundheitsschaden ausgewiesen sei. Aus den vorliegenden Arztberich-
ten lasse sich jedoch weder eine abschliessende medizinische Beur-
teilung noch eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ableiten (vgl. IV act.
27 S. 3).
– Der RAD-Arzt Dr. med. H._______, Vertrauensarzt (SGV), erachtete
für das weitere Vorgehen eine persönliche Untersuchung durch den
RAD am effektivsten. Für den Fall, dass dies nicht realisierbar wäre,
bedürfe es einer ausführlichen ärztlichen Begründung für die Ein-
schränkung der Arbeitsfähigkeit. Ein Problem sei das fehlende Belas-
tungsprofil. Erfahrungsgemäss seien Tätigkeit mit Selbstgefährdung
(aufgrund der Gefahr der Unterzuckerung, mit Nachtschichten, Arbei-
ten an gefährlichen Maschinen und Arbeiten auf Leitern und Gerüs-
ten) sowie kniebelastende Tätigkeiten ungünstig. Behinderungsange-
passte Tätigkeiten ohne die genannten Einschränkungen seien zu
100 % zumutbar (vgl. IV act. 27 S. 3).
5.3 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer unter gesundheitlichen
Einschränkungen leidet. Strittig ist jedoch die Einschränkung seiner Lei-
den auf die Arbeitsfähigkeit. Die Vorinstanz stützte sich bei der Beurtei-
lung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf die Aussage des
RAD-Arztes Dr. med. H._______. Dabei handelt es sich um eine erfah-
rungsgemässe Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, die nicht mit der tat-
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sächlichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers übereinstimmen
muss. Eine solche Beurteilung vermag eine auf die Arbeitsfähigkeit ge-
richtete fachliche Beurteilung der somatischen und psychiatrischen Lei-
den des Beschwerdeführers nicht zu ersetzen und genügt keineswegs,
um die Arbeitsfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zuverlässig
zu erheben. Vorliegend haben sich die behandelnden Ärzte des Be-
schwerdeführers weder zur Arbeitsfähigkeit geäussert noch haben sie ein
Belastungs- bzw. Zumutbarkeitsprofil erstellt. Sie genügen den beweis-
rechtlichen Anforderungen an einen Arztbericht nicht. Die RAD-Ärzte
Dr. med. G._______ und Dr. med. H._______ haben dies in ihren Stel-
lungnahmen auch dargelegt und ausgeführt, dass daher keine verlässli-
che Beurteilung der Arbeitsfähigkeit möglich sei. Letzterer hat sogar die
Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers
oder das Einholen ausführlicher ärztlicher Berichte vorgeschlagen.
5.4 Die Vorinstanz wäre bei solch einer Aktenlage verpflichtet gewesen,
weitere Abklärungen vorzunehmen, sei es die Durchführung einer persön-
lichen Untersuchung resp. Begutachtung oder das Einholen weiterer me-
dizinischer Berichte. Indem die Vorinstanz weitere Abklärungen unterlas-
sen und statt dessen das IV-Leistungsbegehren abgewiesen hat, hat sie
den medizinischen Sachverhalt nicht vollständig ermittelt und somit ihre
Abklärungspflicht im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG verletzt.
6.
Die angefochtene Verfügung vom 16. September 2010, welche auf einer
lückenhaften medizinischen Aktenlage beruht, ist daher in Gutheissung
der Beschwerde aufzuheben.
Vorliegend ist von der Anordnung eines Gerichtsgutachtens abzusehen,
da im vorinstanzlichen Verfahren trotz der medizinischen Aktenlage die
Einholung weiterer medizinischer Berichte bzw. die Durchführung einer
Untersuchung resp. Begutachtung unterlassen wurde und somit wichtige
medizinische Fragen ungeklärt geblieben sind (BGE 137 V 210
E. 4.4.1.4). Da dem Verfahren im jetzigen Standpunkt die Entscheidungs-
reife mangelt, ist die Sache folglich zur Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhaltes, insbesondere zur Durchführung der erforderlichen
fachärztlichen Begutachtungen in der Schweiz, und zum Erlass einer
neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1
VwVG).
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7.
7.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG auferlegt das Bundesverwaltungsge-
richt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerle-
gen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Da dem obsiegenden Beschwerdeführer, welcher nicht anwaltlich ver-
treten war, keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, ist ihm
keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und
Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene
Verfügung vom 16. September 2010 aufgehoben und die Sache zur
Durchführung der erforderlichen fachärztlichen Begutachtungen in der
Schweiz und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen wird. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewie-
sen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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Seite 16
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilagen: Ko-
pie der Stellungnahme der Vorinstanz vom 18. März 2013 sowie
Doppel der Stellungnahme der IV-Stelle Zürich vom 11. März 2013)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Maria Amgwerd Bianca Spescha
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand: 17. April 2013