Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B-735/2011
Abschreibungsentscheid
vom 15. Februar 2011
Besetzung Einzelrichterin Vera Marantelli,
Gerichtsschreiber Urs Küpfer
Parteien X._______ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Die Schweizerische Post,
Services-Immobilien, Projektmanagement,
Viktoriastrasse 72, 3030 Bern,
vertreten durch Rechtsanwalt B._______,
Vergabestelle.
Gegenstand Öffentliches Beschaffungswesen: Projekt 50526 - Bern,
Umbau/Neubau PostParc, Schadstoffsanierung
Postbahnhof.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Schweizerische Post (Vergabestelle) mit Verfügung vom 5.
Januar 2011 den Zuschlag im Beschaffungsprojekt 50526 "Bern, Umbau /
Neubau PostParc, Schadstoffsanierung Postbahnhof" an die Y._______
AG (Zuschlagsempfängerin) erteilte;
dass die X._______ AG (Beschwerdeführerin) diese Verfügung mit
Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 26. Januar 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht anfocht;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht durch
schriftliche Erklärung ihres Rechtsvertreters vom 10. Februar 2011
mitteilte, dass sich die Parteien aussergerichtlich verglichen hätten und
sie dementsprechend ihre Beschwerde vom 26. Januar 2011 im
vorliegenden Verfahren zurückziehe, wobei sie darauf hinwies, dass die
Parteien auf Prozessentschädigungen verzichtet und vereinbart hätten,
allfällige Gerichtskosten je zur Hälfte zu tragen;
dass die Beschwerdeführerin das Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig
ersuchte, das Verfahren als erledigt vom Protokoll abzuschreiben;
dass die Vergabestelle das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben
ihres Rechtsvertreters vom 11. Februar 2011 ebenfalls orientierte, die
Parteien hätten sich mit Datum vom 10. Februar 2011 im Rahmen eines
aussergerichtlichen Vergleichs darauf geeinigt, dass die
Beschwerdeführerin ihre Beschwerde im vorliegenden Verfahren B-
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Verfahrens – und dass bezüglich der Kostenfolgen die Halbierung
allfälliger Gerichtskosten und das Wettschlagen der
Prozessentschädigungen beantragt werde;
dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als
durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, VGG,
SR 173.32);
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens in Anwendung von Art. 63 Abs.
1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) i.V.m. Art. 6 lit. a des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
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vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine
Verfahrenskosten zu erheben sind;
dass unter Hinweis auf den entsprechenden Antrag der
Beschwerdeführerin und der Vergabestelle keine Parteientschädigungen
zuzusprechen sind.
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Ein Exemplar des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 10. Februar
2011 geht zur Kenntnisnahme an die Vergabestelle.
2.
Eine Kopie des Schreibens der Vergabestelle vom 11. Februar 2011 geht
zur Kenntnisnahme an die Beschwerdeführerin.
3.
Die der Vergabestelle mit Verfügung vom 31. Januar 2011 (Ziff. 1, 2 und
3) gesetzten Fristen zur Vernehmlassung bzw. Einreichung der
Verfahrensakten werden aufgehoben.
4.
Die der Zuschlagsempfängerin mit Verfügung vom 31. Januar 2011 (Ziff.
4) eingeräumten Fristen zur fakultativen Stellungnahme werden
aufgehoben.
5.
Das Beschwerdeverfahren B-735/2011 wird zufolge Gegenstandslosigkeit
abgeschrieben.
6.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von
Fr. 9'000.− wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Entscheids aus der Gerichtskasse zurückerstattet.
7.
Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
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8.
Dieser Entscheid geht – vorab per Fax – an:
– die Beschwerdeführerin […];
– die Vergabestelle […];
– die Zuschlagsempfängerin […].
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Vera Marantelli Urs Küpfer