Abtei lung II
B-7354/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richter Stephan Breitenmoser (Vorsitz), Richterin
Eva Schneeberger, Richter Claude Morvant,
Richter Francesco Brentani und Richter Bernard Maitre;
Gerichtsschreiberin Katharina Walder Salamin.
C._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT,
Effingerstrasse 27, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Prüfungskommission der höheren Fachprüfung für
Wirtschaftsprüfer,
Prüfungssekretariat, Jungholzstrasse 43, Postfach 5026,
8050 Zürich,
Erstinstanz.
Höhere Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer 2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-7354/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer legte im Herbst 2007 die höhere Fachprüfung
für Wirtschaftsprüfer ab. Am 24. September 2007 teilte ihm die Erst-
instanz mit, dass er aufgrund der erzielten Noten (Fallstudie 3,
Professional Judgement 3,5, Kurzreferat 5, Notenpunkte 21, Minus-
punkte 4) und gestützt auf die Prüfungsordnung vom 15. Oktober 2004
die Prüfung nicht bestanden habe.
B.
Gegen diesen Beschluss legte der Beschwerdeführer am 21. Oktober
2007 bei der Vorinstanz Beschwerde ein. Er beantragte, die Prüfung
sei als bestanden zu werten und die einzelnen Noten seien wie folgt
festzusetzen: Fallstudie mindestens 4, Professional Judgement 4,5
und Kurzreferat 5. Zur Begründung seiner Anträge legte er für jede
Teilaufgabe dar, weshalb ihm seines Erachtens in der Fallstudie ins-
gesamt 224 anstatt 169 Punkte zu erteilen seien und dass er damit
anstelle der Note 3 die Note 5 erreichen würde. In der Prüfung
Professional Judgement seien ihm aufgrund seiner Leistung im Teil
Fachgespräch mindestens die Note 4,5 oder 5 und im Fach Experten-
gespräch die Note 5 zu erteilen, welche aufgrund seiner überdurch-
schnittlichen didaktischen Fähigkeiten auf eine 5,5 zu erhöhen sei.
Dies bedeute, dass er im Fach Professional Judgement anstatt der
Note 3,5 mindestens die Note 4,5 hätte erhalten sollen.
B.a Im vorinstanzlichen Instruktionsverfahren führte die Erstinstanz
eine Nachkorrektur der Fallstudie durch. Sie sprach dem Beschwerde-
führer weitere 5 Punkte zu (174 anstatt 169 Punkte) und setzte die
Note neu auf 3,5 fest. Im Fach Profssional Judgement blieb sie bei der
ursprünglichen Bewertung. Sie hielt in ihrer Vernehmlassung vom
17. Dezember 2007 fest, dass die Prüfung mit einem Notendurch-
schnitt von 3,75 und 2,5 Notenpunkten unter der Note 4 gemäss der
Prüfungsordnung weiterhin als nicht bestanden gelte.
B.b In seiner Replik vom 25. Januar 2008 zog der Beschwerdeführer
seinen Antrag auf Erhöhung der Note im Fach Professional Judgement
zurück, bezüglich Erhöhung der Note für die Fallstudie hielt er an
seinem Antrag vom 21. Oktober 2007 fest.
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B.c Am 3. März 2008 forderte die Vorinstanz die Erstinstanz auf, bis
zum 15. April 2008 neun Fragen betreffend die Korrektur der Fallstudie
sowie drei Fragen zur Notenskala, zur Lösungsskizze und zur Grenz-
fallregelung der Prüfungskommission zu beantworten.
B.d In der Duplik vom 11. April 2008 hielt die Erstinstanz fest, nach
einer zweiten Nachkorrektur der Fallstudie könnten dem Beschwerde-
führer nochmals 3 Punkte erteilt werden. Die Gesamtpunktzahl be-
trage somit 177 Punkte, wofür er aber ebenfalls die Note 3,5 erhalte,
da die Differenz zur Note 4 immer noch 8 Punkte betrage. Die Grenz-
fallregelung der Prüfungskommission komme nicht zur Anwendung.
Eine solche stehe nur zur Diskussion, wenn dem Kandidaten
höchstens 5 Punkte zur nächsthöheren halben Note fehlten und eine
Aufrundung von maximal einer halben Note zum Bestehen der Prüfung
führen würde.
B.e Am 26. Mai 2008 reichte der Beschwerdeführer der Vorinstanz
eine 43-seitige Stellungnahme ein, in welcher er noch einmal einzeln
für jede Teilaufgabe ausführte, wo ihm seines Erachtens zu wenig
Punkte erteilt worden seien und weshalb er unter Berücksichtigung
dieser Korrekturen mindestens die Note 4 hätte erhalten sollen.
C.
Die Vorinstanz wies die Beschwerde mit Entscheid vom 20. Oktober
2008 ab. In der Entscheidbegründung hält sie fest, in Überein-
stimmung mit der Rechtsprechung des Bundesrats und des Bundes-
gerichts dürfe sie ihre Kognition in Beschwerden über Prüfungsergeb-
nisse einschränken, da sie nicht über die den Prüfungsexperten
eigenen Sach- und Fachkenntnisse verfüge. Würden indessen Ver-
fahrensmängel im Prüfungsverlauf gerügt oder sei die Auslegung oder
Anwendung von Rechtsvorschriften streitig, habe die Beschwerde-
behörde die erhobenen Rügen mit freier Kognition zu prüfen.
Vorliegend rüge der Beschwerdeführer einzig die Bewertung seiner
Leistungen im Fach Fallstudie, aber keine Verfahrensfehler. Es sei
somit lediglich zu untersuchen, ob die Erstinstanz ihrer Kontrollpflicht
in ausreichender Weise nachgekommen sei. Um dies beurteilen zu
können, müsse sich die Beschwerdeinstanz ein Bild vom Prüfungs-
geschehen machen können. Aus der Stellungnahme der Prüfungs-
kommission habe hervorzugehen, welche Fragen der Kandidat richtig
beantwortet habe, wo Mängel festgestellt worden seien und welches
die richtigen Antworten gewesen wären. Im vorliegenden Fall sei fest-
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zustellen, dass sich die Erstinstanz umfassend mit den Rügen des
Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe und ihre Ausführungen
schlüssig seien. Soweit die Prüfungsbewertung von der Beschwerde-
behörde überhaupt überprüft werde, sei diese daher nicht zu be-
anstanden.
D.
Der Beschwerdeführer focht diesen Beschwerdeentscheid der Vor-
instanz am 18. November 2008 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er
beantragte eine Fristverlängerung von sechs Wochen zur Begründung
seiner Anträge. Nachdem ihm der Instruktionsrichter eine Frist von fünf
Tagen zur Beschwerdeverbesserung angesetzt hatte, beantragte er
mit Beschwerdeschrift vom 26. November 2008, der angefochtene
Entscheid sei aufzuheben und die Prüfung sei als bestanden zu
werten. Zusätzlich seien ihm die Verfahrenskosten des vorinstanz-
lichen Verfahrens von Fr. 860.– zurückzuerstatten. Zur Begründung
seiner Anträge erklärte er seine 43-seitige Stellungnahme vom 26. Mai
2008 an die Vorinstanz zum Bestandteil seiner Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht.
E.
Die Vorinstanz beantragte am 8. Januar 2009 die Abweisung der Be-
schwerde und verzichtete auf das Einreichen einer Vernehmlassung.
Die Erstinstanz führte in ihrer Vernehmlassung vom 13. Februar 2009
aus, sie habe die neuen Rügen des Beschwerdeführers in seiner
Stellungnahme an die Vorinstanz vom 26. Mai 2008, welche ihr bis
anhin noch nicht bekannt gewesen seien, ein drittes Mal durch die
verantwortlichen Korrekturchefs begutachten lassen. Die beiliegenden
Stellungnahmen der Experten E._______ vom 6. Februar 2009 und
R._______ vom 9. Februar 2009 zeigten klar auf, weshalb dem
Kandidaten für seine Leistung keine weiteren Punkte erteilt worden
seien. Bei einem Notendurchschnitt von 3,75 und 2,5 Notenpunkten
unter der Note 4 bleibe die Prüfung nicht bestanden.
F.
Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik an das Bundesver-
waltungsgericht vom 30. März 2009 an seinen Anträgen vom
26. November 2008 fest. Er legte nochmals ausführlich dar, in welchen
Punkten er mit den Stellungnahmen der Prüfungsexperten nicht ein-
verstanden sei und weshalb ihm für seine Antworten zusätzliche
Punkte hätten erteilt werden müssen.
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G.
Am 22. April 2009 äusserte sich die Erstinstanz zu den Ausführungen
des Beschwerdeführers vom 30. März 2009. Sie hielt fest, die
Korrekturen seien als Gesamtheit und nicht fokussiert auf die
Forderungen eines einzelnen Kandidaten zu betrachten. Die für die
Punktevergabe massgeblichen Kriterien hätten für alle Kandidaten in
gleicher Weise zu gelten. Demgegenüber könnten im Nachhinein ein-
gebrachte theoretische Abhandlungen, welche auf Handbüchern und
externen Praktiken basierten, sowie die daraus abgeleiteten Schluss-
folgerungen für die Bewertung nicht berücksichtigt werden. Dass auch
die Stellungnahmen der Korrekturchefs vom 6. bzw. 9. Februar 2009
zu den neuen Rügen des Beschwerdeführers zu keinen weiteren
Punkten geführt hätten, liege nicht an den Prüfungsexperten, sondern
an der ungenügenden Leistung des Kandidaten, welche dieser auch
aus einiger zeitlichen Distanz nicht zu akzeptieren bereit sei.
H.
Am 30. April 2009 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Be-
schwerdeführer die Stellungnahme der Erstinstanz vom 22. April 2009
zu und schloss gleichzeitig den Schriftenwechsel ab.
Am 24. Juni 2009 erkundigte sich der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht telefonisch und am 9. September 2009
schriftlich nach dem Stand des Verfahrens.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gestützt auf Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über
das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021). Der angefochtene Beschwerdeentscheid ist eine Ver-
fügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VwVG. Die Beschwerde ist gestützt
auf Art. 33 Abs. d VGG zulässig gegen Verfügungen der den
Departementen unterstellten Dienststellen der Bundesverwaltung. Um
eine solche handelt es sich bei der Vorinstanz. Das Bundesver-
waltungsgericht ist damit für die Behandlung der Beschwerde zu-
ständig.
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1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel in
Dreierbesetzung. Im vorliegenden Verfahren hat der Abteilungs-
präsident auf Antrag des Instruktionsrichters eine Fünferbesetzung
angeordnet (Art. 21 Abs. 2 VGG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich
nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teil-
genommen. Er ist als Adressat vom angefochtenen Entscheid be-
sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf-
hebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist somit be-
schwerdeberechtigt.
1.4 Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingereicht (Art. 50 Abs. 1
VwVG) und innert der angesetzten Nachfrist begründet (Art. 52 Abs. 2
VwVG). Die Form- und Inhaltserfordernisse sind damit erfüllt, und auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Gemäss Art. 27 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002
(BBG, SR 412.10) kann die höhere Berufsbildung einerseits durch
eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere
Fachprüfung (Bst. a) und andererseits durch eine eidgenössisch an-
erkannte Bildung an einer höheren Fachschule (Bst. b) erworben
werden. Diese eidgenössischen Berufsprüfungen und höheren Fach-
prüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und ein-
schlägiges Fachwissen voraus (Art. 28 Abs. 1 BBG). Die zuständigen
Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen,
Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berück-
sichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften
unterliegen der Genehmigung durch das BBT. Sie werden in Form
eines Verweises nach dem eidgenössischen Publikationsgesetz im
Bundesblatt veröffentlicht (Art. 28 Abs. 2 BBG). Gestützt auf diese
Delegation hat die Treuhandkammer, bestehend aus der
Schweizerischen Kammer der Wirtschaftsprüfer, Steuerexperten und
Treuhandexperten, am 11. Juni 2004 die Prüfungsordnung über die
Höhere Fachprüfung für Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer
erlassen (publiziert in: BBl 2004 4860). Die Prüfungsordnung ist mit
der Genehmigung des BBT vom 15. Oktober 2004 in Kraft getreten.
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2.1 Gemäss Ziff. 1.11 der Prüfungsordnung über die Höhere Fach-
prüfung für Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer vom 11. Juni
2004 soll durch die Prüfung festgestellt werden, ob die Kandidatin oder
der Kandidat die zur selbständigen Ausübung des Berufs eines Wirt-
schaftsprüfers erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzt. Mit
dem gesetzlich geschützten Titel "dipl. Wirtschaftsprüfer bzw. dipl.
Wirtschaftsprüferin" soll der Wirtschaft und Verwaltung die Auswahl
tüchtiger und vertrauenswürdiger Sachverständiger erleichtert werden.
Sie sind massgebende Spezialisten in Fragen der Wirtschaftsprüfung
und den mit dieser in Zusammenhang stehenden Gebieten des
Rechnungswesens, der Betriebswirtschaftslehre, des Handelsrechts
und der Steuerberatung sowie in finanziellen Fragen. Die Durch-
führung der Prüfungen hat die Trägerschaft für die höhere Fachprüfung
für Wirtschaftsprüfer einer Prüfungskommission übertragen (Ziff. 2.11),
deren Wahl und Konstituierung in den Ziffern 2.11 f. der Prüfungs-
ordnung geregelt ist. Nach Ziff. 2.2 der Prüfungsordnung (Aufgaben
der Prüfungskommission) erlässt die Prüfungskommission eine Weg-
leitung zur Prüfungsordnung (Ziff. 2.21 Bst. a). Sie wählt die
Expertinnen und Experten (Bst. f), entscheidet über die Zulassung zu
den Prüfungen sowie über einen allfälligen Ausschluss (Bst. g), über-
wacht die Prüfungen und entscheidet über die Abgabe des Diploms
(Bst. h).
2.2 Nach Art. 4.43 der Prüfungsordnung beurteilen mindestens zwei
Experten die schriftlichen Prüfungsarbeiten und legen gemeinsam die
Punktzahl fest. Die Prüfungskommission beschliesst im Anschluss an
die Prüfungen an einer Sitzung auf Antrag der Fachkommission für die
schriftlichen Arbeiten und nötigenfalls nach Rücksprache mit den be-
teiligten Experten über das Bestehen der Prüfung (Ziff. 4.51). Die
Prüfung erstreckt sich auf alle Tätigkeitsgebiete des Wirtschafts-
prüfers. Sie umfasst gemäss Ziffer 5.1 der Prüfungsordnung folgende
Teile: Professional Judgement (Fallstudie) schriftlich, max. 480
Minuten, Professional Judgement (Expertengespräch) mündlich, 50-60
Minuten, Kurzreferat, mündlich, 5-10 Minuten. Für die Berechnung der
Gesamtnote der Prüfung zählen die Fallstudie dreifach, das
Expertengespräch doppelt und das Kurzreferat einfach (Ziff. 6.13). Die
Gesamtnote ist das Mittel aus den Noten der gewichteten Prüfungs-
teile. Sie wird auf eine Dezimalstelle gerundet (Ziff. 6.14). Die
Leistungen werden mit Noten von 6 bis 1 bewertet, wobei Noten ab 4
genügende und Noten unter 4 ungenügende Leistungen bezeichnen.
Andere als halbe Zwischennoten sind nicht zulässig (Ziff. 6.2). Die
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Prüfung gilt gemäss Ziff. 7.11 der Prüfungsordnung als bestanden,
wenn der Kandidat bzw. die Kandidatin in allen Prüfungsteilen zu-
sammengerechnet eine gewichtete Gesamtnote von mindestens 4
(24 Notenpunkte) erzielt hat und dabei insgesamt nicht mehr als
1,5 Notenpunkte unter 4 zur Anrechnung kommen. Für die Ermittlung
der Notenpunkte unter 4 wird die Note der Fallstudie dreifach und die-
jenige des Expertengesprächs zweifach gewertet.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft gestützt auf Art. 49 Bst. b VwVG,
ob die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und voll-
ständig festgestellt hat (vgl. OLIVIER ZIBUNG/ELIAS HOFSTETTER, in: Wald-
mann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, N 34 zu
Art. 49). Die Vorinstanz hat den Sachverhalt gemäss Art. 12 VwVG von
Amtes wegen festzustellen (Untersuchungsmaxime), wobei in einem
Verfahren, welches die Parteien durch ihr Begehren einleiten, diese
dazu verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts mitzu-
wirken (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG). Die Erstellung des Sachverhalts
umfasst das Sammeln der entscheidrelevanten Sachverhaltselemente,
mithin aller rechtserheblichen Tatsachen, welche für die Regelung des
in Frage stehenden Rechtsverhältnisses massgebend sind
(vgl. CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar VwVG,
Zürich/St. Gallen 2008, N 2 f. zu Art. 12). Die Untersuchungsmaxime
gilt auch im Beschwerdeverfahren. Zur Ermittlung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts dienen der Beschwerdeinstanz vorab die Akten
der Vorinstanz, welche diese gemäss Art. 57 Abs. 1 VwVG der Be-
schwerdeinstanz zusammen mit ihrer Vernehmlassung vollständig
einzureichen hat (vgl. ANDRÉ MOSER, in: Auer/Müller/Schindler, a.a.O.,
N 13 zu Art. 57).
3.1 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz zur Abklärung des für den
Entscheid wesentlichen Sachverhalts die Prüfungsarbeit des Be-
schwerdeführers im Fach Fallstudie bei der Erstinstanz nicht eingeholt.
Ebenso hat der Beschwerdeführer im Schriftenwechsel darauf ver-
zichtet, der Vorinstanz oder dem Bundesverwaltungsgericht seine
Lösung der Fallstudie als Beweismittel einzureichen, die ihm zur Er-
leichterung der Beschwerdebegründung von der Erstinstanz auf
seinen Wunsch hin zugestellt worden ist (vgl. Vorakten BBT, act. 17).
Er hat aber in seinen Rechtsschriften seine Prüfungslösung sehr
detailliert rapportiert und diese zur erleichterten Übersicht für die Be-
schwerdeinstanzen in Tabellenform den Ausführungen der Prüfungs-
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experten gegenübergestellt. In seinen umfangreichen Rechtsschriften
hat er für jede Teilaufgabe einzeln eingehend dargelegt, wie viele zu-
sätzliche Punkte ihm seines Erachtens hätten erteilt werden müssen.
In gleichem Masse ausführlich wie der Beschwerdeführer haben die
Prüfungsexperten in ihren Stellungnahmen zu ihren Korrekturen zu-
handen der Beschwerdebehörden auf die Antworten des Beschwerde-
führers in der Prüfung und seine Ausführungen in seinen Rechts-
schriften Bezug genommen: So zeigen sie im Einzelnen auf, weshalb
die Ausführungen des Beschwerdeführers zu keinen weiteren Punkten
führen. Ebenso weisen sie die Beschwerdebehörden darauf hin, dass
einzig die Ausführungen des Kandidaten in der Prüfung, nicht aber
seine späteren Ergänzungen im Beschwerdeverfahren bewertet
werden könnten. Wo für die Vorinstanz noch Unklarheiten bestanden
haben, hat sie im Instruktionsverfahren mittels ihrer Ergänzungsfragen
vom 3. März 2008 die Prüfungsexperten aufgefordert, noch ausführ-
licher darzulegen, weshalb die vom Beschwerdeführer in den Rechts-
schriften vorgebrachten Lösungen der Aufgabenstellung nicht ent-
sprochen hätten und ihm hierfür keine Punkte erteilt worden seien.
Anhand deren Rückmeldungen war es der Vorinstanz sodann möglich,
alle Korrekturen im Einzelnen nachzuvollziehen.
3.2 Damit ist aufgrund der vorliegend erstellten, besonders klaren
Umstände festzustellen, dass die Vorinstanz ausnahmsweise davon
absehen konnte, zusätzlich die Prüfungsarbeit des Kandidaten einzu-
fordern, um den Sachverhalt noch weiter abzuklären. Vielmehr ver-
fügte sie dank der umfassenden Darstellungen aller am Verfahren Be-
teiligten bereits über alle notwendigen Sachverhaltselemente, um be-
urteilen zu können, ob die Erstinstanz ihrer Korrekturaufgabe und ihrer
Kontrollpflicht gegenüber den Prüfungsexperten in ausreichender
Weise nachgekommen war. Es kann daher vorliegend darauf verzichtet
werden, die Prüfungsarbeit des Beschwerdeführers noch einzuholen
oder diese durch die Vorinstanz einholen zu lassen, da der ent-
scheiderhebliche Sachverhalt in umfassender und nachvollziehbarer
Weise abgeklärt ist. Es ist für das Bundesverwaltungsgericht aufgrund
der Aktenlage ohne Weiteres möglich, den angefochtenen Entscheid
anhand der Rügen des Beschwerdeführers und der Begründung der
Vorinstanz auf seine Rechtmässigkeit hin zu überprüfen.
4.
Die Erstinstanz hat im vorinstanzlichen Verfahren die ursprüngliche
Note für die Fallstudie von 3 auf 3,5 angehoben. Der gewichtete
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Notendurchschnitt beträgt somit 3,75, und es kommen 2,5 Noten-
punkte unter der Note 4 zur Anrechnung. Dieses Ergebnis, aufgrund
dessen die Prüfung nach Ziff. 7.11 der Prüfungsordnung nicht be-
standen ist, bildet den Streitgegenstand des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens. Der Beschwerdeführer bringt einzig materielle
Einwände gegen die Bewertung seiner Prüfung vor; er rügt keine Ver-
fahrensfehler oder andere Unregelmässigkeiten im Zustandekommen
des Prüfungsergebnisses.
4.1 Wie das Bundesgericht (vgl. BGE 131 I 467 E. 3.1, 121 I 225
E. 4b), der Bundesrat (vgl. VPB 62.62 E. 3, 56.16 E. 2.1) und die
ehemaligen Rekurs- und Schiedskommissionen des Bundes (vgl.
VPB 66.62 E. 4, 64.122 E. 2) auferlegt sich auch das Bundesver-
waltungsgericht bei der Überprüfung von Examensleistungen eine
gewisse Zurückhaltung, indem es in Fragen, die durch gerichtliche
Behörden naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von
den Beurteilungen der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und der
Experten abweicht (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.1; 2007/6 E. 3., m.w.H.).
Der Grund hierfür liegt darin, dass der Beschwerdebehörde zumeist
nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt sind und es
ihr schon deshalb nicht möglich ist, sich ein zuverlässiges Bild über
die Gesamtheit der Leistungen des Beschwerdeführers sowie der
Leistungen der übrigen Kandidaten und Kandidatinnen zu machen.
Hinzu kommt, dass Prüfungen Spezialgebiete zum Gegenstand haben,
in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel über keine eigenen
Fachkenntnisse verfügt. Eine freie Überprüfung der Examens-
bewertung würde zudem die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Un-
gleichheiten gegenüber den anderen Kandidaten in sich bergen. Die
Bewertung von Leistungen in Fachprüfungen wird von den Rechts-
mittelbehörden daher nur mit Zurückhaltung überprüft (vgl. BGE 118 Ia
488 E. 4c, 106 Ia 1 E. 3c, mit Verweis auf IMBODEN/RHINOW,
Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band I, 6. A., Basel/
Frankfurt am Main 1986, Nr. 66 B II a, d und V a, sowie Nr. 67 B III c).
4.2 Gestützt auf Art. 49 VwVG kann der Beschwerdeführer in dreierlei
Hinsicht eine pflichtwidrige Ermessensausübung rügen: Er kann ge-
stützt auf Art. 49 Bst. a VwVG beanstanden, die Prüfungskommission
habe den ihr zustehenden Ermessensspielraum überschritten oder sie
habe das ihr eingeräumte Ermessen missbraucht, und kann er ge-
stützt auf Art. 49 Bst. c VwVG rügen, die von der Erstinstanz innerhalb
ihres Ermessensspielraums vorgenommene Beurteilung sei nicht
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richtig, das heisst unangemessen (JOHANNES F. FULDA, Rechtsschutz im
Prüfungswesen der Bundeshochschulen, ZBl 1983, S. 156). Nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Vor-
instanz jedoch weder dazu verpflichtet noch berechtigt, ihr Ermessen
an die Stelle der Erstinstanz zu setzen und quasi als Oberprüfungs-
kommission die Bewertung einzelner Aufgaben im Detail erneut vor-
zunehmen. In einem Beschwerdeverfahren nehmen vielmehr die
Prüfungsexperten, deren Notenbewertung beanstandet wird, im
Rahmen der Vernehmlassung der Prüfungskommission Stellung. Dabei
überprüfen sie ihre Bewertung nochmals und geben bekannt, ob und
aus welchen Gründen sie eine Korrektur als gerechtfertigt erachten
oder nicht. Solange konkrete Hinweise auf Befangenheit fehlen und die
Beurteilung weder als offensichtlich fehlerhaft noch als völlig unan-
gemessen, sondern vielmehr als schlüssig und überzeugend er-
scheint, ist deshalb auf die Meinung der Experten abzustellen.
Voraussetzung dafür ist freilich, dass die Stellungnahme insofern voll-
ständig ist, als darin die substantiierten Rügen des Beschwerdeführers
beantwortet werden und die Auffassung der Experten, insbesondere
soweit sie von derjenigen des Beschwerdeführers abweicht, nach-
vollziehbar und einleuchtend ist. Die dargelegte Zurückhaltung gilt
jedoch nur bei der inhaltlichen Bewertung von Prüfungsleistungen.
Sind indessen die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften
streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, hat
die Beschwerdeinstanz die erhobenen Einwände mit freier Kognition
zu prüfen, andernfalls sie eine formelle Rechtsverweigerung beginge
(vgl. BVGE 2008/14 E. 3.3, m.w.H.).
4.3 Weil es nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein kann, die
Prüfung gewissermassen zu wiederholen, müssen an den Beweis der
behaupteten Unangemessenheit gewisse Anforderungen gestellt
werden. Die entsprechenden Rügen müssen insbesondere von
objektiven Argumenten und Beweismitteln getragen sein. Die Be-
schwerdeinstanz hebt den Entscheid nur auf, wenn das Ergebnis
materiell nicht vertretbar erscheint, sei es, weil die Prüfungsorgane in
ihrer Beurteilung offensichtlich zu hohe Anforderungen gestellt haben,
oder, ohne zu hohe Anforderungen zu stellen, die Arbeit des
Kandidaten offensichtlich unterbewertet haben. Ergeben sich solche
eindeutigen Anhaltspunkte nicht bereits aus den Akten, so kann von
der Beschwerdebehörde nur dann verlangt werden, dass sie auf alle
die Bewertung der Examensleistungen betreffenden Rügen detailliert
einzugehen hat, wenn der Beschwerdeführer selbst substantiierte und
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überzeugende Anhaltspunkte dafür liefert, dass eindeutig zu hohe An-
forderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unter-
bewertet worden seien (vgl. VPB 61.32 E. 7.2). Entgegen der Ansicht
des Beschwerdeführers ist aufgrund dieser Ausführungen festzu-
stellen, dass sich die Vorinstanz nicht mit jeder einzelnen Rüge aus-
einanderzusetzen hat und ebensowenig die Bewertung der Prüfungs-
kommission im Detail auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen hat.
Vielmehr hat sie sich – wie auch das Bundesverwaltungsgericht –
lediglich davon zu überzeugen, dass die Korrekturen insgesamt nach-
vollziehbar und schlüssig sind.
4.4 Der Beschwerdeführer beantragt die Erhöhung seiner Note im
Fach Professional Judgement auf mindestens 4. In seiner Be-
schwerdeschrift vom 26. November 2008 macht er geltend, nachdem
die Prüfungskommission im vorinstanzlichen Verfahren seine Note bei
der Nachkorrektur von einer 3 auf eine 3,5 angehoben habe, tue sie
sich nun schwer, einer nachweislich berechtigten Erhöhung der Note
auf die Note 4 zuzustimmen, mit welcher er die Prüfung bestehen
würde. Wie er bereits in seiner Beschwerdeschrift an die Vorinstanz
vom 26. Mai 2008 vorgebracht habe, liege eine krasse Fehlbeurteilung
seiner Leistung vor. So seien korrekte, mit dem von der Prüfungs-
kommission redigierten Lösungsansatz übereinstimmende Antworten
nicht bewertet worden, wie z.B. in Aufgabe 3 betreffend Rechnungs-
legungsgrundsätze. Die Vorinstanz fasse seine Rügen sehr stark zu-
sammen, obschon er seine Bemerkungen weit differenzierter aus-
geführt und auch zu den Lösungsansätzen der Erstinstanz Stellung
genommen habe. Demgegenüber seien die von der Erstinstanz dar-
gestellten Lösungsansätze widersprüchlich oder beantworteten die
Fragestellung nicht. Ebenso seien ihm in nicht nachvollziehbarer
Weise keine Punkte erteilt worden, obwohl er genau die Lösungen
geschrieben habe, die von den Prüfungsexperten präsentiert worden
seien. Die Entscheidbegründung der Vorinstanz unterstelle, dass eine
gewisse Willkür in der Beurteilung der Prüfungsarbeit durch die
Experten toleriert werden müsse. Wie bereits in seiner Beschwerde-
schrift an die Vorinstanz dargelegt, hätten aber die Experten ihr Er-
messen missbräuchlich ausgeübt. So seien ihm u.a. bei der Bewertung
der Aufgabe 3.1 anstatt 9 oder 10 nur 3 Punkte erteilt worden. In
diesem Punkt habe die Vorinstanz trotz ihrer eingeschränkten
Kognition Partei für die Erstinstanz ergriffen. Die Vorinstanz habe in
ihrer Würdigung auf die Argumentation eines "Experten" abgestellt,
dessen Lösungsvorschläge an der Aufgabenstellung vorbeizielten,
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eher als Scheinlösungen zu qualifizieren seien und nicht dem
Prüfungsansatz einer modernen Wirtschaftsprüfergesellschaft ent-
sprächen. Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz seien somit per se in
Frage zu stellen, da sie selbst anerkenne, aufgrund ihrer ein-
geschränkten Kognition nicht in der Lage zu sein, die Bewertung
seiner Prüfung zu beurteilen. Da die Prüfungsexperten es unterlassen
hätten zu prüfen, ob seine Lösungsansätze in den Antworten enthalten
seien, und weder die Erstinstanz noch die Vorinstanz ihre Prüfungs-
pflicht erfüllt hätten, sei die Bewertung der Prüfung insgesamt fraglich
und die Beschwerde daher gutzuheissen.
4.5 Da der Beschwerdeführer es trotz seiner zahlreichen Rügen
unterlässt darzulegen, dass seine Leistung offensichtlich unter-
bewertet worden ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein
Anlass, noch einmal im Einzelnen auf seine Einwände einzugehen.
Vielmehr ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer gar nicht
konkret auf die von den Experten in deren Antworten hervor-
gehobenen Fehler und Unvollständigkeiten eingeht, sondern in seinen
Rechtsschriften vielmehr eigene abweichende oder alternative An-
sichten und Lösungsansätze aufzeigt, ohne damit aber überzeugend
darzulegen, inwiefern die von den Experten geäusserte Meinung und
somit auch ihre Bewertung unhaltbar oder offensichtlich falsch wären.
Seine Vorbringen vermögen die Antworten der Experten somit nicht in
dem Masse zu entkräften, dass im Sinne der dargelegten Recht-
sprechung festzustellen wäre, es lägen offensichtliche Bewertungs-
fehler vor bzw. es seien in der Prüfung eindeutig zu hohe Erwartungen
an die Kandidaten gestellt worden.
4.6 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz ein umfangreiches
Instruktionsverfahren zu den Rügen des Beschwerdeführers durch-
geführt, in welchem sich der Beschwerdeführer dreimal und die
Experten zweimal zur Fallstudie äussern konnten. Zusätzlich hat sie
die Erstinstanz und die Prüfungsexperten am 3. März 2008 auf-
gefordert, zu einem Fragekatalog Stellung zu nehmen. In diesem
listete sie auf, wo die Korrekturen der Fallstudie ihres Erachtens nicht
nachvollziehbar seien, und forderte die Erstinstanz auf, noch ausführ-
licher auf die Rügen des Beschwerdeführers zu diesen Punkten ein-
zugehen. Dies hat die Erstinstanz in ihrer Duplik vom 11. April 2009
denn auch getan, worauf die Vorinstanz die Ausführungen des Be-
schwerdeführers denjenigen der Prüfungskommission gegenüber-
gestellt und miteinander verglichen hat. Wie sie in der Begründung des
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B-7354/2008
angefochtenen Entscheids festhält, hat die Prüfungskommission zu
den Anträgen des Beschwerdeführers um Erhöhung der Punktzahl
ausführlich und umfassend Stellung genommen und die Anträge auf
zusätzliche Punkte eingehend, schlüssig und überzeugend widerlegt.
Aus diesen Sachverhaltsabklärungen der Vorinstanz geht ebenfalls
hervor, dass die Bewertung der Prüfung des Beschwerdeführers weder
offensichtlich unhaltbar noch völlig unangemessen war.
4.7 Schliesslich kommen die zwei zusätzlichen Stellungnahmen der
Prüfungsexperten von E._______ vom 6. Februar 2009 und von
R._______ vom 9. Februar 2009 zuhanden des Bundesverwaltungs-
gerichts ebenfalls zum Ergebnis, dass die Fallstudie vollständig korri-
giert und von verschiedenen Experten im Prüfungsverfahren formell
und inhaltlich korrekt bewertet worden ist. In diesen Stellungnahmen
wird in Bezug auf jede vom Beschwerdeführer geforderte Punk-
teerhöhung nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, weshalb
nach der Ansicht der Experten an den bisherigen Korrekturen und der
Punkteerteilung festzuhalten ist. Daraus lässt sich ebenfalls ableiten,
dass dem Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren zu Recht keine
weiteren Punkte mehr erteilt worden sind.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Da der Beschwerdeführer unterliegt, sind ihm die Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie werden auf Fr. 1'000.– fest-
gesetzt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
6.
Nach Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtliche An-
gelegenheiten an das Bundesgericht gegen Entscheide über das Er-
gebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen un-
zulässig. Der vorliegende Entscheid ist damit endgültig.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben);
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 122/trp; Einschreiben; Vorakten zurück);
- die Erstinstanz (Einschreiben).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stephan Breitenmoser Katharina Walder Salamin
Versand: 18. Februar 2010
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