B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid angefochten beim BGer
Abteilung II
B-7358/2018
Ur t e i l vom 7 . Ma i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Richter David Aschmann, Richter Keita Mutombo,
Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel.
Parteien
X._______ Stiftung,
vertreten durch
Dr. iur. Patricia Jucker, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Departement des Innern EDI,
Generalsekretariat GS-EDI,
Eidgenössische Stiftungsaufsicht,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einsetzung eines Sachwalters.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die X._______ Stiftung, (Sitz) (nachfolgend: Beschwerdeführerin),
(Angaben zum Zweck) bezweckt und von der Eidgenössischen Stiftungs-
aufsicht (nachfolgend: Vorinstanz) beaufsichtigt ist,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 19. Dezember 2018 gestützt auf
Art. 84 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember
1907 (ZGB, SR 210) bei der Beschwerdeführerin einen Sachwalter mit Ein-
zelzeichnungsberechtigung eingesetzt hat (Dispositiv-Ziff. 1),
dass die Vorinstanz für den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, die
Stiftungsratspräsidentin sowie für ein weiteres Mitglied des Stiftungsrats
Kollektivzeichnungsberechtigungen zu zweien je gemeinsam mit dem
Sachwalter festgelegt hat, wobei alle übrigen Zeichnungsrechte zu löschen
seien (Dispositiv-Ziff. 2),
dass das zuständige Handelsregisteramt angewiesen wurde, die erforder-
lichen Eintragungen vorzunehmen (Dispositiv-Ziff. 3),
dass die Vorinstanz den Sachwalter ermächtigt hat, nach Erhalt der Verfü-
gung unverzüglich die aus den Geschäftsbüchern ersichtlichen Finanzin-
stitute und bei Bedarf weitere Personen über seine Einsetzung zu informie-
ren (Dispositiv-Ziff. 4),
dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Gebühren von Fr. 1'000.– auf-
erlegt hat (Dispositiv-Ziff. 5),
dass die Vorinstanz schliesslich einer allfälligen Beschwerde die aufschie-
bende Wirkung entzogen hat (Dispositiv-Ziff. 6),
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. Dezember 2018 dage-
gen Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht erhoben und beantragt
hat, die angefochtene Verfügung und die Einsetzung eines Sachwalters
seien ersatzlos aufzuheben,
dass die Beschwerdeführerin in verfahrensrechtlicher Hinsicht um super-
provisorische Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung sowie damit
verbundene Massnahmen ersucht hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 27. De-
zember 2018 das Gesuch der Beschwerdeführerin um superprovisorische
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Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde zur Zeit
abgewiesen hat,
dass die Beschwerdeführerin gleichzeitig zur Leistung eines Kostenvor-
schusses bis zum 1. Februar 2019 unter Androhung des kostenfälligen
Nichteintretens auf die Beschwerde aufgefordert wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 21. Ja-
nuar 2019 nach Einholung einer diesbezüglichen Stellungnahme der Vor-
instanz das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewie-
sen hat,
dass die Beschwerdeführerin am 22. Januar 2019 eine Beschwerdeergän-
zung eingereicht und sich die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom
14. Februar 2019 in der Sache geäussert hat,
dass der Kostenvorschuss am 4. Februar 2019 beim Bundesverwaltungs-
gericht eingegangen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 11. Februar 2019
der Beschwerdeführerin Gelegenheit eingeräumt hat, innert Frist zur Fest-
stellung des Gerichts, sie habe den Kostenvorschuss nicht rechtzeitig be-
zahlt, Stellung zu nehmen und gegebenenfalls den Nachweis des Gegen-
teils zu erbringen,
dass sich die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 22. Februar
2019 geäussert und ein Fristwiederherstellungsgesuch für die Leistung des
Kostenvorschusses gestellt hat, wobei sie erklärt, dass der Kostenvor-
schuss ihrem Konto am 4. Februar 2019 belastet worden und damit nicht
innert der angesetzten Frist geleistet worden sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht in der Folge den Sachwalter ersucht
hat, eine Stellungnahme zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin
einzureichen, und dieser seine Stellungnahme am 6. März 2019 erstattet
hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit Verfü-
gung vom 7. März 2019 Gelegenheit eingeräumt hat, sich innert Frist zu
den Ausführungen des Sachwalters, wonach er nicht über die Zahlungsfrist
für die Leistung des Kostenvorschusses informiert gewesen sei, zu äus-
sern und gegebenenfalls den Nachweis des Gegenteils zu erbringen,
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dass die Beschwerdeführerin ihre Stellungnahme innert erstreckter Frist
am 1. April 2019 eingereicht und am Fristwiederherstellungsgesuch fest-
gehalten hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig ist (Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 3 Abs. 2
Bst. a der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement
des Innern vom 28. Juni 2000 [OV-EDI, SR 172.212.1]),
dass für die Behandlung eines Fristwiederherstellungsbegehrens jene Be-
hörde zuständig ist, die bei der Gewährung der Wiederherstellung der Frist
über die nachgeholte Parteihandlung zu entscheiden hat (Urteil des BGer
1C_491/2008 vom 10. März 2009 E. 1.2 m.H.),
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund seiner Zuständigkeit für das
Hauptverfahren über die Einhaltung der Frist zur Leistung des Kostenvor-
schusses zu befinden hat und damit auch für die Behandlung des Fristwie-
derherstellungsgesuchs zuständig ist,
dass eine nicht eingehaltene Frist wiederhergestellt wird, wenn der Ge-
suchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten wurde,
binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Ta-
gen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte
Rechtshandlung nachholt (Art. 24 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]),
dass der Kostenvorschuss am 4. Februar 2019 geleistet und das Fristwie-
derherstellungsgesuch am 22. Februar 2019 unter Angabe von Gründen
fristgerecht gestellt wurde, weshalb darauf einzutreten ist,
dass die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit zu gewähren ist
und dabei objektive Unmöglichkeit wie beispielsweise Naturkatastrophen,
Militärdienst oder schwerwiegende Erkrankung, in Frage kommt oder sub-
jektive Unmöglichkeit, wenn zwar die Vornahme einer Handlung objektiv
betrachtet möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch be-
sondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln gehindert
worden ist, wobei insbesondere unverschuldete Irrtumsfälle in Betracht
kommen (Urteile des BGer 2C_1096/2013 vom 19. Juli 2014 E. 4.1 m.H.
und 2C_699/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 3.1 f.),
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dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG jedes Verschulden und damit auch leichte
Fahrlässigkeit genügt, um die Fristwiederherstellung zu verweigern, wobei
ein Hinderungsgrund im Interesse der Rechtssicherheit und eines geord-
neten Verfahrens nicht leichthin angenommen werden darf (Urteil des
BVGer A-7284/2008 vom 20. November 2008 E. 2), weshalb die Recht-
sprechung zur Wiederherstellung der Frist sehr restriktiv ist (vgl. Urteil des
BGer 2C_703/2009 und 2C_22/2010 vom 21. September 2010 E. 3.3),
dass es Aufgabe des Rechtsvertreters ist, wenn er der Klientschaft die Be-
zahlung des Kostenvorschusses überlassen hat, sich zu vergewissern,
dass die entsprechende Verfügung bei der Klientschaft eingegangen ist
und diese die Zahlung auch geleistet hat (BGE 110 Ib 94 E. 2 in fine; Urteil
des BVGer B-65/2012 vom 11. April 2012 E. 4.3.2 und 4.3.4 f.; ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013,
Rz. 588 in fine),
dass ein Fehler des Anwalts oder von dessen Hilfspersonen grundsätzlich
der Mandantin zuzurechnen ist und in der Regel keine unverschuldete
Säumnis darstellt (vgl. BGE 143 I 284 E. 1.3; 114 Ib 67 E. 2e; Urteil des
BVGer B-65/2012 vom 11. April 2012 E. 2),
dass die Beschwerdeführerin geltend macht, anlässlich ihres ersten Tref-
fens am 31. Januar 2019 habe der Geschäftsführer der Stiftung dem Sach-
walter verschiedene Rechnungen, darunter den Einzahlungsschein für den
Kostenvorschuss, übergeben und auf die Dringlichkeit der Zahlungen hin-
gewiesen, woraufhin der Sachwalter dem Geschäftsführer mit E-Mail vom
1. Februar 2019 mitgeteilt habe, dass er u.a. die Rechnung für den Kos-
tenvorschuss gleichentags in Auftrag gegeben habe,
dass die Beschwerdeführerin ausführt, da sie keine Kopie des Zahlungs-
auftrags erhalten habe, habe sie nicht um die Valuta gewusst und nicht
rechtzeitig intervenieren können,
dass die Beschwerdeführerin einräumt, sie habe den Sachwalter zwar auf
die Dringlichkeit der Zahlung hingewiesen, aber die Kostenvorschussfrist
nicht ausdrücklich erwähnt,
dass die Beschwerdeführerin ausführt, das Wort "dringlich" weise aber auf
eine umgehende zeitliche Reaktion hin und verlange nach allgemeinem
Sprachgebrauch sofortiges Handeln, so dass der Sachwalter die Erklärung
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des Geschäftsführers daher in guten Treuen dahingehend habe verstehen
müssen, dass die Zahlung gleichentags auszuführen sei,
dass die Beschwerdeführerin geltend macht, der Sachwalter als forensisch
tätiger Rechtsanwalt hätte wissen müssen, dass ein Kostenvorschuss frist-
gebunden sei, weshalb er diesbezüglich beim Geschäftsführer hätte nach-
fragen sollen,
dass die Beschwerdeführerin argumentiert, angesichts der dargelegten
Umstände und nachteiligen Faktoren (Unmöglichkeit selbständigen Han-
delns, Abhängigkeit von der Person und der Ferienabwesenheit des Sach-
walters und anschliessend des Geschäftsführers, erstmaliges Treffen, Mit-
teilung des Zahlungsauftrags ohne Erwähnung der Valuta) treffe sie kein
Verschulden, vielmehr habe sie alles für die Rechtzeitigkeit der Zahlung
getan und die verspätete Zahlung sei auf das Versäumnis des Sachwalters
zurückzuführen,
dass der Sachwalter darlegt, die Besprechung mit dem Geschäftsführer
habe am 31. Januar 2019 von 14.00 bis 16.30 Uhr stattgefunden, ca. um
16.20 Uhr habe er ihm insgesamt sieben Rechnungen übergeben und um
zeitnahe Überweisung gebeten, ohne die Kostenvorschussfrist zu erwäh-
nen,
dass der Sachwalter ausführt, er habe in guten Treuen davon ausgehen
können, dass dem Anliegen einer schnellen Erledigung Rechnung getra-
gen werde, indem er am folgenden Arbeitstag die schriftliche Zahlungsan-
weisung mit Valuta am nächstfolgenden Bankwerktag verfasst und der
Bank vorab mit E-Mail um 15.03 Uhr zugestellt habe,
dass der Sachwalter darlegt, er habe dem Geschäftsführer zwar gleichen-
tags mitgeteilt, dass für einen Teil der Zahlungen die Einzahlungsscheine
fehlten (nicht aber für den Kostenvorschuss), habe jedoch keinen Anlass
gehabt, ihn über die Valuta vom nächsten Bankwerktag zu orientieren,
dass der Sachwalter erklärt, er sei bereits seit dem 3. Januar 2019 aus den
Ferien zurück gewesen und vorher sei für dringliche Anfragen in seiner Ab-
wesenheit ein Stellvertreter zur Verfügung gestanden, hingegen sei der
Geschäftsführer der Beschwerdeführerin vom 8. bis zum 20. Januar 2019
abwesend und nicht erreichbar gewesen und habe Anfragen per E-Mail
nicht beantwortet, weshalb das erste Treffen erst am 31. Januar 2019 statt-
gefunden habe,
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dass der Sachwalter ausführt, er sei in der Zeit vom 21. bis zum 31. Januar
2019 erreichbar gewesen und in diesem Zeitraum habe auch Korrespon-
denz zwischen ihm und dem Geschäftsführer stattgefunden, doch sei die
Kostenvorschusszahlung dabei kein Thema gewesen,
dass unbestritten ist, dass die Kostenvorschussverfügung des Bundesver-
waltungsgerichts einschliesslich Einzahlungsschein der Rechtsvertreterin
der Beschwerdeführerin zugestellt worden ist, sie diese erhalten und den
Einzahlungsschein dem Geschäftsführer der Stiftung übergeben hat,
dass ebenfalls unbestritten ist, dass der Geschäftsführer dem Sachwalter
den Einzahlungsschein am 31. Januar 2019 um ca. 16.20 Uhr übergeben
und die Zahlung als dringend bezeichnet hat, ohne jedoch die Zahlungsfrist
konkret bekannt zu geben,
dass, da diese Sachverhaltsumstände unbestritten sind, von den durch die
Beschwerdeführerin beantragten Auskünften ihres Geschäftsführers und
einer allfälligen Einvernahme des Sachwalters keine über die schriftlichen
Eingaben hinausgehenden relevanten Erkenntnisse zu erwarten sind, wes-
halb die entsprechenden Anträge in antizipierter Beweiswürdigung abzu-
weisen sind,
dass die Frage, ob den Sachwalter allenfalls ein Mitverschulden an der
Verspätung trifft, weil er den Auftrag an die Bank nicht noch am gleichen
Abend verfasst hat oder weil er nicht versucht hat, die Bank zu veranlas-
sen, die Zahlung bereits am Tag des Erhalts der E-Mail auszuführen, vor-
liegend offen gelassen werden kann, da ein allfälliges diesbezügliches Mit-
verschulden seinerseits ein Verschulden der Beschwerdeführerin an der
Verspätung nicht ausschliessen würde,
dass es unter diesen Umständen im Rahmen des zu Erwartenden lag,
wenn der Sachwalter den Zahlungsauftrag am nächsten Arbeitstag per
Schreiben und vorab per E-Mail bei der Bank in Auftrag gegeben hat, mit
der Anweisung, die Zahlung mit Valuta des nächsten Bankwerktags auszu-
führen,
dass die Verspätung der Kostenvorschusszahlung im vorliegenden Fall of-
fensichtlich primär darauf zurückzuführen ist, dass die Rechtsvertreterin
der Beschwerdeführerin die Zahlung des Kostenvorschusses ihrer Man-
dantin überlassen und sich nicht rechtzeitig vergewissert hat, ob die Zah-
lung erfolgt ist, und dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin sei-
nerseits den Einzahlungsschein erst am Vorabend des Fristablaufs dem
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Sachwalter ausgehändigt hat, ohne diesen dabei auf das konkrete Aus-
mass der Dringlichkeit hinzuweisen,
dass daher kein unverschuldetes Hindernis i.S.v. Art. 24 Abs. 1 VwVG vor-
liegt, sondern die Umstände, welche die Beschwerdeführerin von der Frist-
wahrung abhielten, offenkundig von ihr selbst bzw. ihrer Rechtsvertreterin
zu verantworten sind,
dass das Fristwiederherstellungsgesuch der Beschwerdeführerin daher
abzuweisen ist,
dass der Kostenvorschuss somit nicht fristgerecht geleistet wurde, weshalb
androhungsgemäss nicht auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens und unter Berücksichtigung des
bisher für das Verfahren entstandenen Aufwands die Kosten von
Fr. 1'000.– der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]),
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG,
Art. 7 Abs. 1 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Wiederherstellungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 22. Februar
2019 wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der Rest-
betrag von Fr. 2'000.– wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde;
Beilage: Rückerstattungsformular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde;
Beilage: Doppel der Stellungnahme der Beschwerdeführerin
vom 29. März 2019)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger Astrid Hirzel
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden
(Art. 72 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache
abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 7. Mai 2019