B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-7362/2015
Ur t e i l vom 2 2 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richter Francesco Brentani (Vorsitz),
Richter Pascal Richard,
Richterin Maria Amgwerd,
Gerichtsschreiberin Marion Sutter.
Parteien
X._______ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Landwirtschaft BLW,
Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Widerhandlung gegen das LwG und die
Milchpreisstützungsverordnung.
B-7362/2015
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das Bundesamt für Landwirtschaft (im Folgenden: Vorinstanz oder
BLW) mit Verfügung vom 19. Oktober 2015 feststellte, die X._______
GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin) habe in den Monaten Januar
2014 bis Mai 2015 die zu Halbhartkäse verwendete Schafmilch von 32'534
kg nicht als baktofugierte/pasteurisierte Milch rapportiert, womit Zulagen
von insgesamt Fr. 976.05 zu viel ausbezahlt worden seien,
dass die Vorinstanz eine durch die Beschwerdeführerin erstmalig sowie zu-
mindest fahrlässig begangene Falschrapportierung im Milchbereich erwog
und die Beschwerdeführerin entsprechend verwarnte (Dispositivziffer 1)
sowie den zu viel ausbezahlten Betrag von Fr. 976.05 zur Rückerstattung
anordnete (Dispositivziffer 2),
dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin für den Erlass der Verfügung
vom 19. Oktober 2015 schliesslich eine Gebühr von Fr. 912.– auferlegte
(Dispositivziffer 3),
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. November 2015 (aus-
schliesslich) gegen die Dispositivziffer 3 der Verfügung der Vorinstanz vom
19. Oktober 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und
beantragt, es sei ihr die Verfügungsgebühr von Fr. 912.– vollumfänglich zu
erlassen,
dass die Vorinstanz mit ihrer Vernehmlassung vom 7. Januar 2016 die Ab-
weisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdefüh-
rerin beantragt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) genannten Behörden gelten,
dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Verwaltungsmassnahmen
nach Landwirtschaftsgesetz vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar
sind (Art. 166 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft vom
29. April 1998 [Landwirtschaftsgesetz, LwG, SR 910.1]),
dass die Beschwerdeführerin als Adressatin durch die angefochtene Ver-
fügung berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
hat, womit sie zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 des Bundesge-
setzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG,
SR 172.021]),
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dass die Beschwerde vom 16. November 2015 fristgerecht beim Bundes-
verwaltungsgericht einging, die weiteren Anforderungen an Form und In-
halt der Beschwerdeschrift gewahrt sind (vgl. Art. 50 sowie 52 Abs. 1
VwVG) sowie der einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 500.– rechtzeitig
geleistet wurde (Art. 63 Abs. 4 VwVG), weshalb das Bundesverwaltungs-
gericht auf die Beschwerde eintritt,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Beschwerde im We-
sentlichen ausführt, sie habe das neue Formular versehentlich falsch aus-
gefüllt, da sie nicht korrekt über dessen Handhabung instruiert worden sei,
dass die Beschwerdeführerin sodann rügt, sie habe vor Erlass der ange-
fochtenen Verfügung keine Rechnung zur Rückerstattung der zu viel bezo-
genen Zulagen erhalten, womit ihr nicht die Möglichkeit gegeben worden
sei, die Rückerstattung rechtzeitig – das heisst vor Erlass der angefochte-
nen Verfügung – zu begleichen,
dass die Beschwerdeführerin des Weiteren ausführt, sie sei sich nach Er-
halt des Schreibens der Vorinstanz vom 7. September 2015 betreffend
rechtliches Gehör bewusst gewesen, dass sie den zu viel bezogenen Be-
trag zurückzuerstatten habe; das erwähnte Schreiben habe indessen keine
zusätzliche "Belastung" gemäss Art. 169 Abs. 2 LwG erwähnt, weshalb sie
auf eine Stellungnahme zu jenem Schreiben verzichtet habe,
dass die Beschwerdeführerin ferner beanstandet, die mit der angefochte-
nen Verfügung verhängte "Busse" sei unverhältnismässig angesichts ihres
fahrlässig begangenen Fehlers,
dass die Vorinstanz diesen Ausführungen der Beschwerdeführerin nament-
lich entgegenhält, die Beschwerdeführerin hätte bei der erforderlichen
sorgfältigen Durchsicht des aktuellen, nicht individualisierten TSM1-For-
mulars – auch ohne spezielle Instruktion – erkennen können und müssen,
dass sie unter dem neu eingeschobenen Code 01/424 die von ihr für die
Hart- und Halbhartkäseproduktion verkäste silofreie Schaf- und Ziegen-
milchmenge hätte angeben müssen,
dass die Vorinstanz daraus folgert, die Beschwerdeführerin treffe für ihre
Falschrapportierung ein Verschulden, weshalb ihr die Verfügungskosten
nicht (ausnahmsweise) erlassen werden könnten,
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dass die Vorinstanz ergänzt, die dem BLW bei der Sachverhaltsabklärung
hinsichtlich der Falschrapportierung durch die Beschwerdeführerin ent-
standenen Kosten stünden im direkten Zusammenhang mit dem Erlass der
angefochtenen Verfügung, weshalb es sich bei diesen um Gebühren im
Sinne der GebV handle, und nicht um eine Belastung im Sinne einer Ver-
waltungsmassnahme nach Art. 169 Abs. 1 Bst. h LwG,
dass die Vorinstanz sodann mit Blick auf die Rüge der Beschwerdeführerin,
sie habe für die Rückforderung des Betrags von Fr. 976.05 keine Rechnung
erhalten, erklärt, die Rückforderung der zu Unrecht ausbezahlten Zulagen
habe mittels einer anfechtbaren Verfügung zu erfolgen, weshalb der Be-
schwerdeführerin die entsprechende Rechnung erst mit der angefochtenen
Verfügung vom 19. Oktober 2015 zugestellt worden sei,
dass die Beschwerdeführerin in einer dem Bundesverwaltungsgericht un-
aufgefordert eingereichten Replik vom 28. Januar 2016 ergänzend aus-
führt, die Formulierung im TSM1-Formular "Wurde silofreie verkäste Schaf-
milch baktofugiert/pasteurisiert" beziehe sich eindeutig auf den geschlos-
senen Prozess der Aufbereitung von Silomilch, welche erst baktofugiert
und anschliessend pasteurisiert werde, um Rohmilchkäse herzustellen,
dass die Beschwerdeführerin daraus folgert, diese Formulierung passe
nicht auf ihren Betrieb, in welchem lediglich silofreie Schafmilch pasteuri-
siert, nicht aber baktofugiert/pasteurisiert werde, weshalb die Formulierung
missverständlich sei,
dass die Vorinstanz diesbezüglich in ihrer Duplik vom 5. Februar 2016 er-
widert, die Behauptung der Beschwerdeführerin, es würde in der Praxis
ausschliesslich Silomilch baktofugiert, treffe nicht zu – so seien dem BLW
zumindest zwei Betriebe bekannt, welche teilweise Milch aus silofreier Füt-
terung wegen starker Verunreinigung (Buttersäuresporen) baktofugierten,
dass gemäss der Vorinstanz der Code 01/424 dazu diene, sicherzustellen,
dass die Zulagen für die Fütterung ohne Silage im Sinne von Art. 3 Abs. 2
MSV nur dann ausgerichtet würden, wenn Milch ohne Zusatzstoffe gemäss
der Lebensmittelgesetzgebung, mit Ausnahme von Kulturen, Lab und Salz,
sowie ohne Behandlungsmethoden wie Pasteurisation, Baktofugation oder
andere Verfahren mit gleicher Wirkung verarbeitet werde,
dass die Vorinstanz schliesslich darlegt, es wäre in der Praxis nicht durch-
führbar, für jeden einzelnen Verarbeiter individuell angepasste Formulare
respektive Codes zur Verfügung zu stellen,
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dass vorliegend einzig die Frage Streitgegenstand bildet, ob die der Be-
schwerdeführerin durch die Vorinstanz auferlegte Gebühr für den Erlass
der angefochtenen Verfügung gerechtfertigt war,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die für den Erlass der
Verfügung erhobene Gebühr mit der Verordnung über Gebühren des Bun-
desamtes für Landwirtschaft vom 16. Juni 2006 (GebV-BLW, SR 910.11)
begründet,
dass die GebV-BLW für Gebühren der Vorinstanz für Dienstleistungen und
Verfügungen im Bereich des Landwirtschaftsgesetzes gilt (Art. 1 Abs. 1
GebV-BLW),
dass, soweit die GebV-BLW keine besondere Regelung enthält, die Be-
stimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September
2004 (AllgGebV, SR 172.041.1) gelten (Art. 2 Abs. 1 GebV-BLW),
dass eine Gebühr bezahlen muss, wer eine Verfügung veranlasst oder eine
Dienstleistung beansprucht (Art. 2 GebV-BLW i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Allg-
GebV),
dass die Vorinstanz (respektive deren verwaltungsinternen eigenen In-
spektoren) auf dem Betrieb der Beschwerdeführerin Abklärungen vorge-
nommen haben über die Aufzeichnung und Meldung bezüglich Pasteurisa-
tion der Milch für die Herstellung von Halbhartkäse,
dass die Beschwerdeführerin gemäss dem entsprechenden Inspektions-
bericht vom 22. Juni 2015 für die Herstellung von Halbhartkäse aus Schaf-
milch während der Monate Januar 2014 bis Mai 2015 die Zulage für Fütte-
rung ohne Silage geltend gemacht habe, obwohl die Milch pasteurisiert ge-
wesen sei,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Zulagen und Beihil-
fen im Milchbereich vom 7. Dezember 1998 (MSV, SR 916.350.2) die Zu-
lage für die Fütterung ohne Silage nur für Milch ausgerichtet wird, die zu
Hart- oder Halbhartkäse und ohne Behandlungsmethoden wie Pasteurisa-
tion, Baktofugation oder andere Verfahren mit gleicher Wirkung verarbeitet
wurden,
dass der Beschwerdeführerin für ihre pasteurisierte Milch entsprechend
kein Anspruch auf die Zulage für die Fütterung ohne Silage gewährt wor-
den wäre, wenn sie ihre Milch korrekterweise als sowohl silofrei als auch
pasteurisiert deklariert hätte,
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dass die Beschwerdeführerin diesen Sachverhalt in ihrer Beschwerde ans
Bundesverwaltungsgericht nicht bestreitet,
dass die Beschwerdeführerin ihre falsche Rapportierung betreffend die von
ihr geltend gemachte Zulage für die Fütterung ohne Silage indessen darauf
zurückführt, dass sie nicht korrekt über die Handhabung des neuen TSM1-
Formulars instruiert worden sei,
dass die Vorinstanz dieser Argumentation zu Recht entgegenhält, die Be-
schwerdeführerin hätte bei einer sorgfältigen Durchsicht des neuen Formu-
lars erkennen können, dass sie unter dem neu eingeschobenen Code
01/424 die von ihr für die Hart- und Halbhartkäseproduktion verkäste silo-
freie Schaf- und Ziegenmilchmenge hätte angeben müssen,
dass es gerade angesichts des neuen Formulars der Beschwerdeführerin
oblegen hätte, die dazugehörige Wegleitung genau zu beachten,
dass die Wegleitung zur Erhebung der Daten über die Milchverwertung und
die Administration der Zulagen für die Milchpreisstützung (Formular TSM1;
im Folgenden: Wegleitung zum Formular TSM1), TSM10.1, Ausgabe 2012,
in der Ziff. 2.3.4 ausdrücklich verlangt, es sei unter der Rubrik 30/036/01
("Wurde silofreie verkäste Milch baktofugiert/pasteurisiert"), auf der Zeile
01/424 ("baktofugiert/pasteurisiert für die Hart- und Halbhartkäseproduk-
tion") die Menge silofreier Vollmilch (in Kilogramm) anzugeben, die bakto-
fugiert oder pasteurisiert und anschliessend zu Hart- und Halbhartkäse ver-
arbeitet wurde,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Argumentation, die Formulierung
"baktofugiert/pasteurisiert" passe lediglich zur Verarbeitung von Silomilch,
übersieht, dass die Formulierung des Code 01/424 "Wurde silofreie ver-
käste Milch baktofugiert/pasteurisiert" sich explizit und damit eindeutig auf
silofrei produzierte Milch bezieht,
dass sodann die Formulierung "baktofugiert/pasteurisiert" nicht bedingt,
dass die Milch sowohl baktofugiert und pasteurisiert worden sei, sondern
dass das Satzzeichen des Schrägstrichs ("/") vielmehr die Angabe mehre-
rer Möglichkeiten (und/oder) impliziert (siehe
wissen/rechtschreibregeln/schraegstrich),
dass die Beschwerdeführerin damit für ihre pasteurisierte silofreie Milch
den Code 01/424 zweifelsfrei hätte ausfüllen müssen, auch wenn sie die
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von ihr produzierte Milch jeweils nicht einer Baktofugation oder einem an-
deren Verfahren mit gleicher Wirkung unterzieht,
dass die falsche Interpretation ("Missverständnis") sowie die anschlies-
sende unrichtige respektive nicht vollständige Ausfüllung des neuen For-
mulars durch die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht
rückblickend betrachtet zwar als einigermassen verständlich, jedoch nicht
als unvermeidbar erscheint,
dass in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen ist, dass ein Milchver-
werter meldepflichtig ist und zwar ungeachtet, ob ein Anspruch auf Zulagen
besteht oder nicht, und hierbei die Verantwortung für die Richtigkeit der
selbst gemachten Angaben trägt (Wegleitung zum Formular TSM1),
dass nach dem Gesagten zwischen der TSM Treuhand GmbH (im Folgen-
den: TSM) und dem Milchverwerter ein besonderes Vertrauensverhältnis
besteht, im Rahmen dessen den Milchverwerter eine erhöhte Sorgfalts-
und Wahrheitspflicht beim Ausfüllen des Formulars trifft, weil sich die TSM
auf die darin gemachten Angaben verlassen können muss (wie dies auch
für Formulare betreffend Direktzahlungen gilt, vgl. hierzu analog: vereinig-
tes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3608/2009 und B-3671/2009
vom 14. Juli 2010 E. 6.1 i.f.),
dass die Beschwerdeführerin die Falschrapportierung somit zumindest
fahrlässig begangen hat und ohne Weiteres als die Veranlasserin der an-
gefochtenen Verfügung gilt (vgl. vereinigtes Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts B-239/2013, B-238/2013 und B-240/2013 vom 25. Juni 2013, S. 5,
al. 2),
dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin unter gegebenen Umständen
zu Recht verwarnt hat, ohne zusätzlich eine Sanktion im Sinne von Art. 169
Abs. 1 Bst. h LwG zu verfügen,
dass die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 2 GebV-BLW i.V.m. Art. 2
Abs. 1 AllgGebV als Veranlasserin der angefochtenen Verfügung die damit
zusammenhängenden Gebühren zu tragen hat,
dass die Beschwerdeführerin in der Annahme falsch liegt, es wären ihr im
Falle einer "rechtzeitigen Zahlung" der Rückerstattungsforderung keine
Gebühren für den Erlass der angefochtenen Verfügung auferlegt worden,
dass eine Rückerstattungsforderung für die zu Unrecht bezogenen Zula-
gen für die Fütterung ohne Silage in der Regel mit einer entsprechenden
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Verfügung geltend gemacht wird (respektive eine anfechtbare Verfügung
voraussetzt), womit die Zustellung eines Einzahlungsscheins durch die
Vorinstanz bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung – mithin ohne
einlässliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin – nicht in Frage ge-
kommen wäre,
dass die Vorinstanz – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin –
die Beschwerdeführerin im Schreiben betreffend rechtliches Gehör vom
7. September 2015 darauf hingewiesen hat, dass die Verfügung betreffend
die Rückerstattung der Zulagen für Fütterung ohne Silage mit einer Kos-
tenfolge verbunden sein wird (vgl. wörtlich in der Ziff. 4 Abs. 1 der Begrün-
dung jenes Schreibens: "mittels kostenpflichtiger Verfügung"),
dass es indessen denkbar wäre, dass die Beschwerdeführerin eine Kos-
tenreduktion hätte erreichen können, indem sie auf das Schreiben betref-
fend rechtliches Gehör sofort reagiert hätte, das heisst namentlich den ihr
angelasteten Sachverhalt sowie insbesondere die Rückerstattungsforde-
rung umgehend anerkannt hätte, mit der Konsequenz, dass der Aufwand
der Vorinstanz im Rahmen des Erlasses der anfechtbaren Verfügung mög-
licherweise hätte geringer gehalten werden können,
dass die Kosten für den Erlass einer Verfügung nach Tarif (vorliegend ge-
mäss der GebV-BLW), unabhängig vom Mass des Verschuldens der kos-
tenpflichtigen Person, festzulegen sind,
dass vorliegend keine Ausnahme der Gebührenpflicht im Sinne von Art. 3a
der GebV-BLW gegeben ist,
dass die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten für die Kosten in Bezug
auf den Erlass der angefochtenen Verfügung aufzukommen hat,
dass das Verfahren auf Erlass einer Verfügung die Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts von Amtes wegen beinhaltet (Art. 12 VwVG),
weshalb Kosten, welche die Sachverhaltsabklärung in einem bestimmten
Verfahren verursacht, in einem direkten Zusammenhang mit dem Erlass
der gestützt darauf erlassenen Verfügung stehen,
dass die Vorinstanz somit mit der angefochtenen Verfügung zu Recht nicht
nur die Kosten (Zeitaufwand und Porto) für den Erlass der angefochtenen
Verfügung, sondern auch die Auslagen und den Zeitaufwand im Zusam-
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menhang mit der im Betrieb der Beschwerdeführerin durchgeführten In-
spektion sowie mit dem Erlass des Schreibens betreffend rechtliches Ge-
hör vom 7. September 2015 verrechnet hat,
dass die Vorinstanz die Reise- und Transportkosten hinsichtlich der Inspek-
tion auf dem Betrieb der Beschwerdeführerin richtigerweise mit der in Art. 4
Abs. 4 GebV-BLW vorgesehenen Pauschalen berücksichtigt hat,
dass der durch die Vorinstanz angegebene Zeitaufwand für die auf dem
Betrieb der Beschwerdeführerin vorgenommene Inspektion (inkl. Vor- und
Nacharbeit) von fünf Stunden, gleichfalls wie der Zeitaufwand für die Aus-
fertigungen des Schreibens betreffend rechtliches Gehör vom 7. Septem-
ber 2015 sowie der angefochtenen Verfügung vom 19. Oktober 2015 von
insgesamt zwei Stunden angemessen erscheint,
dass die Vorinstanz sowohl die Inspektion als auch die Ausfertigungen des
Schreibens betreffend rechtliches Gehör vom 7. September 2015 sowie
der angefochtenen Verfügung vom 19. Oktober 2015 mit einem Stunden-
satz von jeweils Fr. 100.– abgerechnet hat, welcher sich im unteren Be-
reich des in Art. 4 Abs. 2 GebV-BLW hierfür vorgesehenen Gebührenrah-
mens ansiedelt und vorliegend nicht zu beanstanden ist,
dass die Vorinstanz schliesslich die Portokosten korrekt beziffert hat,
dass nach dem Gesagten die durch die Vorinstanz aufgeführten einzelnen
Rechnungspositionen der GebV-BLW entsprechen, womit die der Be-
schwerdeführerin auferlegten Kosten für den Erlass der angefochtenen
Verfügung insgesamt als solche sowie betragsmässig durch das Bundes-
verwaltungsgericht zu schützen sind,
dass sich die Beschwerde aus den vorstehenden Erwägungen als unbe-
gründet erweist und deshalb abzuweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Verfahrenskos-
ten zu tragen hat (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), welche unter Berücksichtigung
des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache auf Fr. 500.– festge-
legt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG sowie Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und nach Eintritt der Rechts-
kraft des vorliegenden Urteils dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe entnommen werden,
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dass der Beschwerdeführerin dem Ausgang des Verfahrens entsprechend
keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG e
contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt respektive nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Francesco Brentani Marion Sutter
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 29. März 2016