Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung II
B7367/2010
U r t e i l v om 9 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Marc Steiner (Vorsitz),
Richter Hans Urech, Richter Claude Morvant, Richter David
Aschmann, Richterin Vera Marantelli,
Gerichtsschreiberin Sabine Büttler.
Parteien Höfer AG, Ebnetrain 2, 6045 Meggen,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. iur. Patrick Troller und
Silvan Meier, Troller Hitz Troller, Schweizerhofquai 2,
Postfach, 6002 Luzern,
Beschwerdeführerin,
gegen
Hofer KG, Hofer Strasse 1, AT4642 Sattledt,
vertreten durch Keller & Partner Patentanwälte AG,
Dr. Philipp Rüfenacht, Schmiedenplatz 5, Postfach,
3000 Bern 7,
Beschwerdegegnerin,
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum,
Stauffacherstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Widerspruchsverfahren Nr. 10571;
CHMarke Nr. 585 441 "HÖFER FAMILIYOFFICE (fig.)" /
Internationale Registrierung Nr. 941 749 "HOFER".
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Sachverhalt:
A.
Die Schweizer Wort/Bildmarke Nr. 585 441 "HÖFER FAMILY OFFICE
(fig.)" der Beschwerdeführerin wurde am 16. April 2009 in Swissreg
() veröffentlicht. Die Marke sieht wie folgt aus
und ist für folgende Dienstleistungen eingetragen:
Klasse 36:
Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen.
B.
Am 8. Juli 2009 erhob die Beschwerdegegnerin gegen die Eintragung
dieser Marke vollumfänglich Widerspruch. Sie stützte sich dabei auf ihre
internationale Registrierung Nr. 947 749 "HOFER", welche am 12. Juli
2007 in das internationale Register eingetragen und der Schweiz am
13. Dezember 2007 notifiziert wurde (Gazette 2007/45). Sie beansprucht
Schutz für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 4, 7, 9, 16, 24, 25,
28, 29 – 36, 38 – 43 und 45. In Klasse 36 beansprucht die
Beschwerdegegnerin folgende Dienstleistungen:
Classe 36:
Assurances; affaires financières; affaires monétaires; affaires immobilières.
Zur Begründung des Widerspruchs führte die Beschwerdegegnerin im
Wesentlichen aus, die von der angefochtenen Marke beanspruchten
Dienstleistungen seien mit denjenigen der Widerspruchsmarke in Klasse
36 identisch. Die Verwechslungsgefahr sei daher streng zu beurteilen.
Der Gesamteindruck der angefochtenen Marke werde vom
Markenbestandteil "Höfer" dominiert, denn der Bestandteil "FamilyOffice"
sei im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen
beschreibend und die Grafik nicht derart auffällig, dass sie den
Gesamteindruck massgeblich beeinflussen könnte. Im Vergleich mit der
Widerspruchsmarke "Hofer" bestehe daher eine grosse
Zeichenähnlichkeit, denn die Zeichenbestandteile "Höfer" und "Hofer"
seien sowohl schriftbildlich als auch akustisch nahezu identisch. Die
Marken unterschieden sich allein durch die Pünktchen auf dem O, was
jedoch nicht ausreiche, um eine Verwechslungsgefahr zu bannen.
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Seite 3
C.
In ihrer Widerspruchsantwort vom 12. Januar 2010 beantragte die
Beschwerdeführerin die kostenfällige Abweisung des Widerspruchs.
Zur Begründung wies sie darauf hin, dass die Abnehmer bei
Familiennamen, welche ja gerade der Identifikation dienen, schon
kleinste Unterschiede bemerkten. Daher würden die Abnehmer die in
Frage stehenden Familiennamen HOFER und HÖFER ohne Mühe
auseinanderhalten, denn der Unterschied zwischen einem O und einem
Ö sei klanglich deutlich wahrnehmbar. Des Weiteren enthalte die
angefochtene Marke noch weitere Zeichenbestandteile, die nicht ausser
Acht gelassen werden können. So könne die Wortkombination FAMILY
OFFICE keineswegs als beschreibend angesehen werden, da diese für
identische Dienstleistungen der Klasse 36 von der Vorinstanz als
Wortmarke eingetragen worden sei (CHNr. 510 627). Der als
eigenständige Marke eingetragene Zusatz sei bei der Gegenüberstellung
der Vokalfolge zu berücksichtigen. Von einer Zeichenähnlichkeit könne
daher nicht ausgegangen werden. Aufgrund der weiteren Bestandteile
(FamilyOffice und Grafik) der angefochtenen Marke sei eine unmittelbare
Verwechslungsgefahr zu verneinen. Eine mittelbare
Verwechslungsgefahr komme nur in Betracht, wenn zwei Marken
gemeinsame identische Bestandteile teilten, woran es vorliegend fehle.
Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne sei ebenfalls
auszuschliessen, da ausweislich des Firmenregisters der Verkehr
offensichtlich in der Lage sei ähnliche Familiennamen
auseinanderzuhalten. Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur
Kollision gleichlautender Namen ergebe sich, dass – vorbehaltlich der
Berühmtheit der Widerspruchsmarke – sogar bei identischen Namen die
jüngere Marke mit einem unterscheidenden Zusatz weiterbenutzt werden
dürfe. Bei Gutheissung des Widerspruchs würden Marken mit einem
ähnlichen Namen schlechter behandelt als solche mit identischen
Namen, was unhaltbar sei.
D.
Mit Entscheid vom 13. September 2010 hiess die Vorinstanz den
Widerspruch gut und widerrief die Eintragung der Schweizer Marke
Nr. 585 441 "HÖFER FAMILYOFFICE (fig.)" vollumfänglich (Dispositiv
Ziffern 1 und 2).
Hinsichtlich der von den beiden Marken beanspruchten Dienstleistungen
ist die Vorinstanz von Dienstleistungsidentität ausgegangen. Sie bejahte
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die Ähnlichkeit der Zeichen, da weder der beschreibende Begriff FAMILY
OFFICE noch die Grafik geeignet seien, um im Erinnerungsvermögen
des Publikums haften zu bleiben. Wegen des normalen Schutzumfanges
der Widerspruchsmarke HOFER reichten die zusätzlichen Elemente des
angefochtenen Zeichens nicht aus, den Gesamteindruck des neu
geschaffenen Zeichens zu bestimmen, weshalb eine
Verwechslungsgefahr zu bejahen sei.
E.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 13. Oktober
2010 am Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Die Rechtsbegehren
lauten wie folgt:
"1. Die Ziffern 1, 2 und 4 des Dispositivs der Verfügung des Eidg.
Instituts für Geistiges Eigentum vom 13. September 2010 im
Widerspruchsverfahren Nr. 10571 seien aufzuheben und es sei der
Widerspruch Nr. 10571 abzuweisen.
2. Unter Kosten und Entschädigungsfolge auch im erstinstanzlichen
Verfahren zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Zur Begründung führt sie unter anderem aus, die Vorinstanz könne nicht
einerseits feststellen, dass Kurzwörter akustisch leichter erfasst würden
und dann entscheiden, dass die Hauptelemente HOFER und HÖFER, bei
welchen es sich um Kurzzeichen handle, fast identisch seien. Weiter sei
die Aufeinanderfolge der Vokale beim Zeichenvergleich entscheidend.
Dies habe die Vorinstanz ebenso wie die Zeichenlänge nicht
berücksichtigt. Hinzukomme, dass die beiden Zeichen einen
unterschiedlichen Sinngehalt aufwiesen, bzw. wegen der ausgeprägten
Individualisierungsfunktion von Familiennamen schon kleinste
Unterschiede aufmerksam wahrgenommen würden. Nur bei identischen
Namen vermute der Verkehr eine Verbindung zwischen den
Kennzeichen. Schliesslich enthalte die angefochtene Marke weitere
Elemente, die selbst wenn sie – entgegen ihres Vortrages – dem
Gemeingut zugerechnet würden, den Gesamteindruck mitprägten. Die
angesprochenen Verkehrskreise würden im Zusammenhang mit den
beanspruchten Dienstleistungen eine erhöhte Aufmerksamkeit und
Sorgfalt an den Tag legen, weswegen Zeichen und Sinnunterschiede
nachhaltiger im Gedächtnis haften blieben. Zum Vergleich liefert sie eine
gegen über der Stellungnahme im Verfahren vor der Vorinstanz vertiefte
Darstellung der Rechtslage bei Gleichnamigkeit. Sie weist erneut darauf
hin, dass eine mittelbare Verwechslungsgefahr sowie eine
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Verwechslungsgefahr in weiterem Sinne ebenfalls ausgeschlossen
werden können.
F.
Mit Eingabe vom 9. Dezember 2010 verzichtete die Vorinstanz auf
Einreichung einer Stellungnahme.
G.
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 10.
Dezember 2010 die Beschwerde unter Kosten und Entschädigungsfolge
zu Lasten der Beschwerdeführerin abzuweisen.
Sie bestreitet, dass es sich bei den Namen um Kurzworte handelt. Die
Zeichen seien nahezu identisch. Die in der angefochtenen Marke
enthaltenen weiteren Elemente könnten nicht als "unterscheidender
Zusatz" qualifiziert werden, weshalb sowohl die Zeichenähnlichkeit als
auch die Verwechslungsgefahr zu bejahen seien. Weiter werde im
Widerspruchsverfahren ausschliesslich Art. 3 MSchG geprüft, so dass
darüber hinausgehenden Fragen des Lauterkeits, Firmen oder
Namensrechts wegen der summarischen Natur des Verfahrens ausser
Betracht fallen. Der Widerspruchsgegner sei darauf beschränkt, sich zu
seiner Verteidigung auf die Einrede des Nichtgebrauchs, die fehlende
Schutzfähigkeit oder die starke Verwässerung der Widerspruchsmarke zu
berufen.
H.
Mit Instruktionsverfügung vom 13. Dezember 2010 beschränkte der
Instruktionsrichter den weiteren Schriftenwechsel auf eine Stellungnahme
zum nach Beschwerdeerhebung ergangenen Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 3. November 2010 im Verfahren
B6046/2008 (R Rothmans [fig.]/Roseman Crown Agencies KING SIZE
[fig.]).
I.
Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 27. Januar 2011. Sie
wiederholte ihre Auffassung, dass bei einer Kollision zweier ähnlicher
Familiennamen andere Regeln gälten als bei der Kollision eines älteren
Familiennamens mit einer Fantasiebezeichnung. Die Rechtsprechung
des Bundesgerichts zu berühmten Marken verdeutliche, dass nur im Falle
der Berühmtheit eine Monopolisierung des Familiennamens möglich sei
(BGE 116 II 614 Gucci). Hiervon sowie von der Rechtsprechung der
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Zivilgerichte sei das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil B
2653/2008 vom 1. Dezember monari c./ANNA MOLINARI, einem
Vorläuferentscheid des Urteils B6046/2008, zu Unrecht abgewichen.
Darauf könne der angegriffene Markeninhaber nur durch ein
Sistierungsbegehren und gleichzeitiger Anstrengung eines Zivilprozesses
mit negativer Feststellungsklage reagieren. Der Inhaber der
Widerspruchsmarke wisse, dass ihm bei Erhebung eines Widerspruchs
nur eingeschränkte Verteidigungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen,
namentlich eine Berufung auf allfällige Berühmtheit seiner Marke nicht
möglich ist. Der Widerspruchsgegner bekomme indessen dieses
Verfahren aufgezwungen. Ihm müsse ein verfassungsrechtlicher
Anspruch auf eine der zivilgerichtlichen Praxis entsprechende
Anwendung des Markenrechts zugebilligt werden. Könne, wie vorliegend,
eine Zeichenkollision nicht allein nach dem Grundsatz der zeitlichen
Priorität gelöst werden, sei eine Interessenabwägung vorzunehmen, bei
der eine allfällige Bekanntheit der Widerspruchsmarke, die Gründe für die
Wahl des Zeichens sowie die Erwartungen der Zeichenadressaten zu
berücksichtigen seien.
J.
Mit Duplik vom 23. Februar 2011 führte die Beschwerdegegnerin aus, ein
Recht Gleichnamiger oder Ähnlichnamiger seinen Namen im
geschäftlichen Verkehr zu benutzen, entspreche nicht einem Recht auf
kennzeichenmässige Benutzung. Die kennzeichenmässige Benutzung
des gleichen oder ähnlichen Namens sei nur mit einer
unterscheidungskräftigen Ergänzung möglich, an der es der
angefochtenen Marke indessen fehle. Die von der Beschwerdeführerin
zitierte Rechtsprechung bestätige dies oder betreffe allein berühmte
Marken (BGE 116 II 614 Gucci), ohne dass daraus geschlossen werden
könne, wie mit anderen Marken zu verfahren sei.
K.
Die Parteien verzichteten stillschweigend auf die Durchführung einer
öffentlichen Parteiverhandlung.
L.
Auf weitere Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen
der Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
B7367/2010
Seite 7
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Entscheide der Vorinstanz in Widerspruchssachen zuständig
(Art. 31 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32]).
Die Beschwerde wurde innerhalb der gesetzlichen Frist von Art. 50 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) am 13. Oktober 2010
formgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der verlangte
Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG).
Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin
beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder
Änderung. Sie ist somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1
VwVG). Ebenso liegen die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gemäss
Art. 48 ff. VwVG vor.
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1. Nach der Legaldefinition von Art. 1 Abs. 1 des
Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 (MSchG, SR 232.11) ist die
Marke ein Zeichen zur Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen
verschiedener Unternehmen voneinander. Das Markenrecht entsteht mit
der Eintragung ins Register und steht demjenigen zu, der die Marke
zuerst hinterlegt (Art. 5 f. MSchG). Dem Inhaber verleiht es das
ausschliessliche Recht, die Marke zur Kennzeichnung der Waren und
Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, zu gebrauchen und
darüber zu verfügen (Art. 13 Abs. 1 MSchG).
2.2. Gestützt auf Art. 3 Abs. 1 MSchG kann der Inhaber der älteren Marke
Widerspruch gegen entsprechende jüngere Markeneintragungen erheben
(Art. 31 Abs. 1 MSchG). Vorliegend erhob die Inhaberin der älteren
internationalen Registrierung Nr. 947 749 "HOFER", welche am 12. Juli
2007 in das internationale Register eingetragen wurde, Widerspruch
gegen die am 16. April 2009 auf veröffentlichte und
damit jüngere schweizerische Marke CHNr. 585 441 "HÖFER FAMILY
OFFICE (fig.)". Der am 8. Juli 2009 erhobene Widerspruch erfolgte
rechtzeitig (vgl. Art. 31 Abs. 2 MSchG). Erweist sich ein Widerspruch als
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Seite 8
begründet, so wird die Eintragung ganz oder teilweise widerrufen,
andernfalls wird der Widerspruch abgewiesen (Art. 33 MSchG).
3.
3.1. Bei den Bestandteilen HÖFER in der angefochtenen und HOFER in
der Widerspruchsmarke handelt es sich unstreitig um deutschsprachige
Familiennamen. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin sind Personen
namen grundsätzlich eintragungsfähig. Familiennamen können
monopolisiert werden und geniessen entsprechenden Schutz. Das
geltende Recht sieht für Marken, die aus Personennamen bestehen,
keinen unterschiedlichen Schutz vor, weshalb auch für die Eintragung
von Vor und Familiennamen ins Markenregister dieselben absoluten
Schutzausschlussgründe wie für die Eintragung der übrigen
Markenkategorien massgeblich sind (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B6222/2009 vom 30. November 2010 Louis
Boston; vgl. auch Richtlinien in Markensachen des Eidg. Instituts für
Geistiges Eigentum, 01.01.2011, Teil 4, Ziffer 4.4.2.2.5, S. 73 f.).
3.2. Für das Widerspruchsverfahren macht die Beschwerdeführerin vor
liegend geltend, sie habe einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf eine
richtige Anwendung des Markenrechts. Dieser sei nicht erfüllt, wenn das
Markenrecht im Widerspruchsverfahren "in einem minderen Masse"
angewendet und die Gleichnamigkeitsproblematik im Sinne der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht behandelt werde. Sie verweist
in diesem Zusammenhang insbesondere auf die Urteile des
Bundesgerichts BGE 116 II 614 Gucci/Paolo Gucci, 4A_44/2007 vom 15.
Oktober 2007 in sic! 4/2008 295 ff. sergio rossi [fig.]/Rossi [fig.] sowie SMI
1976 61 E. 5c, Terry. Die Ausklammerung der namensrechtlichen Fragen
durch das Eidg. Institut für Geistiges Eigentum und das
Bundesverwaltungsgericht würde dazu führen, dass der Inhaber einer
ähnlichnamigen jüngeren Marke gegenüber dem Inhaber einer
gleichnamigen jüngeren im Zivilprozess angegriffenen Marke schlechter
gestellt werde und sich dagegen nicht zur Wehr setzen könne, da er der
Rechtsmittelwahl des Inhabers der älteren Marke ausgesetzt sei.
3.3. Die Berücksichtigung von aussermarkenrechtlichen Einwendungen
ist im Widerspruchsverfahren vom Gesetzgeber nicht vorgesehen worden
(CHRISTOPH WILLI, in: Markenschutzgesetz, Kommentar zum
schweizerischen Markenrecht unter Berücksichtigung des europäischen
und internationalen Markenrechts, Zürich 2002, Art. 31, N. 15). Ziel
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Seite 9
dieses Verfahrens ist es, möglichst rasch und als Ergänzung zum
Zivilprozess, die abstrakte Klärung eines Markenkonflikts zu
gewährleisten (EUGEN MARBACH, in: Roland von Büren/Lucas David
[Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter und Wettbewerbsrecht, Bd.
III/1, Markenrecht, 2. Aufl., Basel 2009, [hiernach: MARBACH, SIWR III/1],
N. 1118; WILLI, a.a.O., Vor Art. 31, N. 2 und 4). Es handelt sich somit klar
nicht um ein Einspruchsverfahren, mit welchem der Eintragungsentscheid
angefochten werden könnte, weshalb die Kognition beschränkt ist
(MARBACH, a.a.O., N. 1158; WILLI, a.a.O., Art. 31, N. 13; GREGOR WILD, in:
Michael G. Noth/Gregor Bühler/Florent Thouvenin [Hrsg.],
Markenschutzgesetz [MSchG], Bern 2009, Art. 31 N. 8 f.). Entsprechend
kann sich der Widersprechende gemäss Art. 31 Abs. 1 MSchG zur
Begründung seines Widerspruchs einzig auf relative Ausschlussgründe
im Sinne von Art. 3 MSchG berufen. Ansprüche aus Firmen und
Namensrecht sowie aus Lauterkeitsrecht können nicht geltend gemacht
werden (WILLI, a.a.O., Art. 31, N. 15; MARBACH, SIWR III/1, N. 1160). Dies
gilt auch für den Widerspruchsgegner (MARBACH, SIWR III/1, N. 1164;
WILLI, a.a.O., Art. 31, N. 16). Insbesondere kann sich dieser nicht auf das
Recht des Gleichnamigen auf Verwendung seines Namens berufen
(WILLI, a.a.O., Art. 31, N. 16). Demnach ist entgegen der Meinung der
Beschwerdeführerin vom Gesetzgeber für namenenthaltende Marken
kein abweichendes Prüfschema im Rahmen von Art. 3 MSchG
vorgesehen worden. Dass ein Zeichenkonflikt unter Umständen aufgrund
der beschränkten Kognition nicht umfassend geklärt werden kann, wurde
vom Gesetzgeber in Kauf genommen (MARBACH, SIWR III/1, N. 1118 f.).
Von einer Verletzung eines allfälligen verfassungsrechtlichen Anspruchs
des Widerspruchsgegners kann deshalb nicht die Rede sein, zumal ihm
der Zivilprozess offen steht um diese Rechte geltend zu machen. In
diesem Sinne gehen das Bundesverwaltungsgericht (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts B6046/2008 vom 3. November 2010 R
Rothmans [fig.]/Roseman Crown Agencies KING SIZE [fig.], B2653/2008
monari c./ANNA MOLINARI vom 1. Dezember 2008 und B7433/2006
vom 7. November 2007) und die Eidgenössische Rekurskommission für
geistiges Eigentum (RKGE) (Entscheid der RKGE vom 10. August 2006
E. 8 Pfleger/CP Caren Pfleger, veröffentlicht in sic! 2006 S. 859) auch in
Familiennamen betreffenden Verfahren davon aus, dass das
Widerspruchsverfahren gemäss Art. 31 MSchG allein die Prüfung von
Art. 3 MSchG beschlägt. Dass sich vorliegend zwei Familiennamen
gegenüber stehen, ist demnach einzig bei der Prüfung der Sinngehalte
beider Zeichen relevant (vgl. dazu E. 6.7 hiernach).
B7367/2010
Seite 10
4.
4.1. Zeichen sind gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. c MSchG vom Markenschutz
ausgeschlossen, wenn sie einer älteren Marke ähnlich und für gleiche
oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen registriert sind, so dass
sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt. Die Beurteilung der
Verwechslungsgefahr richtet sich nach der Ähnlichkeit der Zeichen im
Erinnerungsbild des Letztabnehmers (BGE 121 III 378 E. 2a
BOSS/BOKS, BGE 119 II 473 E. 2d Radion/Radiomat; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts B7934/2007 vom 26. August 2009 E. 2.1
Fructa/Fructaid, B3578/2007 vom 31. Oktober 2007 E. 2 Focus/Pure
Focus, B7492/2006 vom 12. Juli 2007 E. 3 Aromata/Aromathera; siehe
auch MARBACH, SIWR III/1, N. 867) und nach dem Mass an Gleichartigkeit
zwischen den geschützten Waren und Dienstleistungen. Zwischen diesen
beiden Elementen besteht eine Wechselwirkung: An die Verschiedenheit
der Zeichen sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je ähnlicher die
Waren und/oder Dienstleistungen sind, und umgekehrt (LUCAS DAVID, in:
Kommentar zum schweizerischen Privatrecht,
Markenschutzgesetz/Muster und Modellgesetz, 2. Aufl., Basel 1999,
MSchG Art. 3 N. 8).
4.2. Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr gemäss Art. 3 Abs. 1
MSchG ist ausschlaggebend, ob aufgrund der Ähnlichkeit
Fehlzurechnungen zu befürchten sind, welche das besser berechtigte
Zeichen in seiner Individualisierungsfunktion gefährden (BGE 127 III 166
E. 2a Securitas). Eine Verwechslungsgefahr ist anzunehmen, wenn eines
der zu vergleichenden Zeichen für das andere gehalten wird
("unmittelbare Verwechslungsgefahr"), aber auch dann, wenn die
massgeblichen Verkehrskreise die Zeichen zwar auseinanderhalten,
dahinter aber unrichtige wirtschaftliche Zusammenhänge vermuten und
namentlich annehmen, dass beide gekennzeichneten Angebote aus
demselben Unternehmen stammen ("mittelbare Verwechslungsgefahr",
vgl. BGE 128 III 97 f. E. 2a Orfina/Orfina, BGE 127 III 166 E. 2a
Securitas, Urteil des Bundesgerichts 4C.171/2001 vom 5. Oktober 2001
E. 1b Stoxx/StockX [fig.], veröffentlicht in sic! 2002 S. 99, BGE 122 III
382 ff. Kamillosan).
4.3. Damit eine Verwechslungsgefahr droht, müssen aber noch weitere
Faktoren hinzukommen. Zu berücksichtigen sind im Einzelfall der
Aufmerksamkeitsgrad, mit dem die Abnehmer bestimmte Waren oder
Dienstleistungen nachfragen, sowie die Kennzeichnungskraft, da diese
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Seite 11
massgeblich den Schutzumfang einer Marke bestimmt (GALLUS JOLLER,
in: Michael G. Noth/Gregor Bühler/Florent Thouvenin [Hrsg.],
Markenschutzgesetz [MSchG], Bern 2009, Art. 3 N. 45; siehe auch WILLI,
a.a.O., Art. 3, N. 17 ff.). Für schwächere Marken ist der geschützte
Ähnlichkeitsbereich kleiner als für starke. Bei schwachen Marken
genügen daher schon bescheidenere Abweichungen, um eine
hinreichende Unterscheidbarkeit zu schaffen (BGE 122 III 382 E. 2a
Kamillosan; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B6046/2008 vom
3. November 2010 E. 3.3 R Rothmans [fig.]/Roseman Crown Agencies
KING SIZE [fig.], B2653/2008 vom 1. Dezember 2008 E. 3.3 monari
c./ANNA MOLINARI). Als schwach gelten insbesondere Marken, deren
wesentliche Bestandteile sich eng an Sachbegriffe des allgemeinen
Sprachgebrauchs anlehnen (BVGE 2010/32 E. 7.3 Pernaton/Pernadol
400, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B7492/2006 vom 12. Juli
2007 E. 5 Aromata/Aromathera). Stark sind demgegenüber Marken, die
entweder aufgrund ihres fantasiehaften Gehalts auffallen oder aber sich
im Verkehr durchgesetzt haben (BGE 122 III 382 E. 2a Kamillosan, mit
Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 4C.258/2004 vom 6. Oktober 2004
E. 2.2 Yello; MARBACH, SIWR III/1., N. 979 mit Hinweis auf Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B7475/2006 vom 20. Juni 2007 E. 6 und 7
Converse All Stars [fig.]/Army tex [fig.] und Entscheid der RKGE vom 26.
Oktober 2006 E. 7 Red Bull [fig.]/Red, Red Devil, veröffentlicht in sic!
2007 S. 531). Die Verwechselbarkeit zweier Zeichen ist daher nicht
aufgrund eines abstrakten Zeichenvergleichs, sondern stets vor dem
Hintergrund der gesamten Umstände zu beurteilen (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B6046/2008 vom 3. November 2010 R
Rothmans [fig] / Roseman Crown Agencies KING SIZE [fig.]).
5.
Als erstes sind die massgeblichen Verkehrskreise für die im Widerspruch
stehenden Dienstleistungen zu bestimmen (EUGEN MARBACH, Die
Verkehrskreise im Markenrecht, in: sic! 2007, S. 1, 6 f. und 11). Es sind
dies sowohl bei der angefochtenen Marke als auch bei der
Widerspruchsmarke die in Klasse 36 eingeteilten Dienstleistungen
"Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen".
Diese Dienstleistungen richten sich in erster Linie an Fachleute der
Finanz, Versicherungs und Immobilienbranche, aber auch an
Durchschnittskonsumenten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B
2125/2008 vom 15. Mai 2009 E. 3 TOTAL TRADER).
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Seite 12
6.
Angesichts der unbestritten Dienstleistungsidentität gilt es nun zu prüfen,
ob eine Zeichenähnlichkeit besteht.
6.1.1. Entscheidend bei der Beurteilung der Ähnlichkeit zweier Zeichen ist
der Gesamteindruck, den die Zeichen bei den massgebenden
Verkehrskreisen hinterlassen (MARBACH, SIWR III/1, N. 864). Beim
Zeichenvergleich ist von den Eintragungen im Register auszugehen
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B5325/2007 vom 12. November
2007 E. 3 Adwista/advista mit Hinweisen; siehe auch MARBACH, SIWR
III/1, N. 705), doch gilt es zu berücksichtigen, dass das angesprochene
Publikum die beiden Marken in der Regel nicht gleichzeitig vor sich hat.
Deshalb ist auf das Erinnerungsbild abzustellen, welches die Abnehmer
von den eingetragenen Marken bewahren (Entscheid der RKGE vom 27.
April 2006 E. 6 O [fig.], veröffentlicht in sic! 2006 S. 673 f.). Diesem
Erinnerungsbild haftet zwangsläufig eine gewisse Verschwommenheit an
(MARBACH, SIWR III/1, N. 867 f.), weshalb es wesentlich durch das
Erscheinungsbild der kennzeichnungskräftigen Markenelemente geprägt
wird (BGE 122 III 386 E. 2a Kamillosan). Schwache oder gemeinfreie
Markenbestandteile dürfen jedoch bei der Beurteilung der
Markenähnlichkeit nicht einfach ausgeblendet werden (MARBACH, SIWR
III/1, N. 866 mit Hinweis auf BGE 122 III 382 E. 5b Kamillosan; WILLI,
a.a.O., Art. 3, N. 65). Vielmehr ist im Einzelfall zu entscheiden, ob und
inwieweit dieselben das Markenbild ungeachtet ihrer
Kennzeichnungsschwäche beeinflussen (MARBACH, SIWR III/1, N. 865
mit Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B1085/2008
vom 13. November 2008 Red Bull/Stierbräu). Eine Differenzierung und
damit eine Gewichtung der Zeichenelemente ist zulässig (MARBACH,
SIWR III/1, N. 866 mit Hinweis auf BGE 96 II 400 Eden Club).
6.1.2. Für Kollisionsfälle zwischen komplexen Marken, beispielsweise
kombinierten Wort/Bildmarken, können keine absoluten Regeln darüber
aufgestellt werden, welchem Zeichenelement auf der einen oder anderen
Seite die für den Gesamteindruck prägende Bedeutung zukommt. Enthält
eine Marke sowohl kennzeichnungskräftige Wort als auch Bildelemente,
können diese das Erinnerungsbild gleichermassen prägen. Entsprechend
kann bereits angesichts einer hohen Zeichenähnlichkeit in Bezug auf das
Wort oder das Bildelement eine Verwechslungsgefahr resultieren
(MARBACH, SIWR III/1, N. 930 f.). Sind die Bildelemente einer
kombinierten Wort/Bildmarke nur wenig kennzeichnungskräftig, treten sie
beim Zeichenvergleich in den Hintergrund (Entscheid der RKGE vom 10.
B7367/2010
Seite 13
Februar 2004 E. 10 SPEEDO/Speed Company [fig.], veröffentlicht in sic!
2004 S. 578 f.).
6.1.3. Die Wortelemente von Marken sind nach folgenden Kriterien
miteinander zu vergleichen. Zu beachten sind ihr Klang und ihr Schriftbild,
gegebenenfalls auch ihr Sinngehalt. Das Silbenmass, die
Aussprachekadenz und die Aufeinanderfolge der Vokale prägen
insbesondere den Klang, während das Schriftbild vor allem durch die
Wortlänge und durch die Eigenheiten der verwendeten Buchstaben
bestimmt wird (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B7492/2006 vom
12. Juli 2007 E. 4 Aromata/Aromathera mit Hinweisen). Bei reinen
Wortmarken genügt grundsätzlich schon eine Übereinstimmung unter
einem der drei genannten Gesichtspunkten um die Zeichenähnlichkeit zu
bejahen. Ein klar erkennbarer, unterschiedlicher Sinngehalt im
Widerspruch stehender Marken kann eine festgestellte visuelle oder
akustische Ähnlichkeit jedoch wettmachen. Dazu reicht es aber nicht aus,
dass der Sinngehalt der einen Marke demjenigen der anderen nicht
entspricht, sondern es ist ein Sinngehalt erforderlich, der sich den
Wahrnehmenden sofort und unwillkürlich aufdrängt (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B7460/2006 vom 6. Juli 2007 E. 6 Adia/Aida
Jobs, Aida Personal, Entscheid der RKGE vom 10. März 2006 E. 7
Minergie/Sinnergie mit weiteren Hinweisen, veröffentlicht in sic! 2006
S. 413).
6.2. Im vorliegenden Fall stehen sich die Zeichen "HÖFER FAMILY
OFFICE (fig.)" und "HOFER" gegenüber. Während es sich bei der
Widerspruchsmarke "HOFER" um eine reine Wortmarke handelt, weist
die angefochtene Marke "HÖFER FAMILY OFFICE (fig.)" nebst
verschiedenen Schriftgrössen auch ein figuratives Element auf, nämlich
zwei aufeinanderliegende gleichseitige Dreiecke wobei das Grössere
gestrichelt und das Kleinere schwarz ausgefüllt dargestellt werden. In
ihrer Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz habe
zu Unrecht bloss die Ähnlichkeit der Zeichen "Hofer" und "Höfer" beurteilt
und dabei den abweichenden Sinngehalt in den kollidierenden Marken
sowie die zusätzlichen Wortelemente "Family Office" der angefochtenen
Marke ignoriert. Das figurative Element in der angefochtenen Marke hätte
demnach im Rahmen des Zeichenvergleichs aufgrund der
Massgeblichkeit des Gesamteindrucks, ebenso wie die Wortelemente
"Family Office" stärker berücksichtigt und eine Zeichenähnlichkeit folglich
verneint werden müssen (vgl. Ziffern 20 ff. der Beschwerdeschrift).
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6.3. Die Widerspruchsmarke "HOFER" besteht als reine Wortmarke aus
einem Familiennamen, welcher unbestrittenermassen im Zusammenhang
mit den beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 36 keinen
Gemeingutscharakter hat (vgl. E. 3.3 hiervor). Die Kennzeichnungskraft
derartiger Marken und ihr Schutzumfang sind daher normal (JOLLER,
a.a.O., Art. 3 Rn. 81). Geringe Abweichungen der angefochtenen Marke
von der Widerspruchsmarke genügen somit nicht, um eine
Zeichenähnlichkeit zu verneinen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B6046/2008 vom 3. November 2010 E. 7.1 R Rothmans [fig.]/ Roseman
Crown Agencies KING SIZE [fig.]).
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Seite 15
6.4.
6.4.1. Im Unterschied zur Widerspruchsmarke setzt sich die
angefochtene Marke aus verschiedenen Markenbestandteilen, für welche
die Kennzeichnungskraft je einzeln zu bestimmen ist, zusammen (JOLLER,
a.a.O., Art. 3 Rn. 78). Sowohl der Familienname"Höfer" als auch die
verwendete Grafik sind im Zusammenhang mit den beanspruchten
Dienstleistungen kennzeichnungskräftig. Hingegen ist der Begriff "Family
Office" im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen
kennzeichnungsschwach. Als "Family Office" werden nämlich
unabhängige Gesellschaften bezeichnet, deren Zweck die ganzheitliche
Betreuung und Beratung komplexer Vermögenssituationen einer oder
mehrerer Familien ist, mit dem Ziel, diese über Generationen nach
Inflation und Steuern zu erhalten (vgl. "Family Offices: Die
Geldmaschinen der Superreichen", in: BILANZ – Das Schweizer
Wirtschaftsmagazin vom 24.07.2004, abrufbar unter
superreichen#>; CHRISTIAN VON HILLER, Wie die Reichen ihr Geld
anlegen, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 28.09.2010, abrufbar
unter:
einedergroesstenSorgen0000.html>; alle zuletzt besucht am
24.08.2011). Ein Family Office betreut ein Familienvermögen umfassend
und bietet daher Dienstleistungen im Finanz, Versicherungs und
Immobilienwesen an, weshalb sämtliche in Klasse 36 beanspruchten
Dienstleistungen von einem solchen Family Office erbracht werden
können, so dass dieses Zeichenelement lediglich den
Dienstleistungserbringer beschreibt (BILANZ, a.a.O.; VON HILLER, a.a.O.;
siehe auch RICHARD BAUER, Das FamilyOffice als Butler der Reichen –
Diskretes Geschäft mit Milliardenvermögen, in: Neue Zürcher Zeitung
vom 9.01.2009, abrufbar unter:
wirtschaft/aktuell/das_family
office_als_butler_der_reichen_1.1668103.html>). Die Tatsache allein,
dass der Begriff im Jahre 2003 u.a. für Dienstleistungen der Klasse 36 als
Wortmarke eingetragen wurde (siehe CHNr. 510627 FAMILY OFFICE),
kann entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin nicht dahingehend
interpretiert werden, dass damit zum heutigen Zeitpunkt ein
Gemeingutcharakter ausgeschlossen werden kann.
6.4.2. Der Gesamteindruck der angefochtenen Marke wird daher –
entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin, aber im Einklang mit der
Vorinstanz – vom Familiennamen "Höfer" und dem grafischen Element,
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welches im Übrigen sämtliche Wortelemente an Grösse überragt,
geprägt.
6.5. Sowohl die Widerspruchsmarke "HOFER" als auch die angefochtene
Marke "HÖFER FAMILY OFFICE" bestehen in ihren den Gesamteindruck
prägenden Wortelementen aus einem zweisilbigen Namen, bei welchem
die Betonung auf der ersten Silbe liegt. Die Vokalfolge der
Widerspruchsmarke lautet OE, jene der angefochtenen Marke ÖE.
Hingegen stimmen die beiden Marken in ihrer Konsonantenfolge HFR
überein. Unterschiede bestehen daher in Bezug auf den Wortklang nur
bei der Aussprache der ersten Silbe bzw. des ersten Vokals.
6.6. Weiter setzen sich beide Zeichen aus fünf mehrheitlich identischen
Buchstaben zusammen. Unterschiede im Schriftbild bestehen lediglich in
den Umlautzeichen über dem zweiten Buchstaben "O" und der Grafik,
welche in der Widerspruchsmarke fehlen.
6.7. In Bezug auf die Ähnlichkeit der Sinngehalte ist zunächst
festzuhalten, dass lediglich der Sinngehalt kennzeichnender Elemente
von Relevanz ist (MARBACH, SIWR III/1, N. 887), weshalb im
angefochtenen Zeichen der Sinngehalt des Zeichenelementes "Family
Office" ausser Betracht fällt (vgl. E. 6.4.1 hiervor). Die massgebenden
Elemente beider Zeichen sind Familiennamen ohne beschreibenden
Sinngehalt im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen.
Soweit daher überhaupt von einem substantiellen Sinngehalt
ausgegangen werden kann, ist mit der Beschwerdeführerin einig zu
gehen, dass diesbezüglich keine Kongruenz vorliegt (vgl. Ziffer 18 der
Beschwerdeschrift). Eine Übereinstimmung besteht lediglich in der
Funktion dieser Zeichenelemente, nämlich der Namensgebung eines
Unternehmens. Auch das grafische Element der angefochtenen Marke
hat im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen keinen
bestimmbaren Sinngehalt: Es handelt sich um ein rein dekoratives
Element.
6.8. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist im Gesamteindruck
beider Zeichen trotz den festgestellten Unterschiede eine
Zeichenähnlichkeit zu bejahen. Die kennzeichnungskräftigen und nahezu
identischen Wortelemente unterscheiden sich schriftbildlich kaum. Die
Unterschiede im Wortklang beschränken sich auf die Aussprache eines
Einzelbuchstabens, was keinen genügenden Abstand zur
Widerspruchsmarke schafft (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B
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7460/2006 vom 6. Juli 2007 E. 6.1 Adia/Aida Jobs, Aida Personal). Die
identische Konsonantenfolge verstärkt diese Ähnlichkeit (MARBACH, SIWR
III/I, N. 880). Das vorliegende grafische Element wird zwar
wahrgenommen, doch fällt es nicht wegen besonderer Originalität auf und
vermag für sich alleine nicht eine Zeichenähnlichkeit zu verneinen (vgl.
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B8011/2007 vom 24. Oktober
2008 E. 6.3 Emotion/e motion [fig.], B1171/2007 vom 3. Juni 2008
E. 8.2.1 Orthofix [fig.] / Orthofit [fig.]). Es ist daher der Vorinstanz zu
folgen, wenn diese aufgrund der Ähnlichkeiten im Schriftbild und geringen
Unterschiede im Wortklang auf eine Zeichenähnlichkeit schliesst, woran
auch das zusätzliche dekorative Element der angefochtenen Marke nichts
zu ändern vermag.
7.
7.1. Abschliessend ist in einer Gesamtbetrachtung und unter
Berücksichtigung der Kennzeichnungskraft beider Marken und des
Aufmerksamkeitsgrades, den die massgeblichen Verkehrskreise bei der
Nachfrage der beanspruchten Dienstleistungen walten lassen, über die
Verwechslungsgefahr zu urteilen. Bei der Beurteilung der
Verwechslungsgefahr von Marken, die aus Personennamen (Vor und /
oder Familiennamen) gebildet sind, gelten grundsätzlich dieselben
Kriterien wie für die übrigen Markenkategorien (vgl. E. 3.3 hiervor sowie
BGE 116 II 614, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B6046/2008 vom
3. November 2010 R Rothmans [fig.]/ Roseman Crown Agencies KING
SIZE [fig.], Entscheid der RKGE vom 10. August 2006 E. 8 Pfleger/CP
Caren Pfleger, veröffentlicht in sic! 2006 S. 859).
7.2. Vorliegend handelt es sich bei der Widerspruchsmarke "Hofer", wie
die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, um eine Marke mit normalem
Schutzumfang (vgl. E. 6.3 hiervor). Die Vergleichszeichen sind für
identische Dienstleistungen hinterlegt, weshalb nicht schon geringste
Abweichungen in den Zeichen ausreichen, um eine Verwechslungsgefahr
zu bannen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B6046/2008 vom 3.
November 2010 E. 7.1 R Rothmans [fig.]/ Roseman Crown Agencies
KING SIZE [fig.]). Die einzigen zu berücksichtigenden Unterschiede
beider Zeichen sind die klanglich und visuell kaum wahrnehmbaren
Umlautzeichen auf dem "O" des angefochtenen Zeichens "Höfer". Solch
minimale Abweichungen reichen daher bei Dienstleistungsidentität nicht
aus – entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin (vgl. Ziffern 56 f.
der Beschwerdeschrift) –, selbst wenn in Bezug auf die Verkehrskreise
der Klasse 36 von einer erhöhten Aufmerksamkeit auszugehen ist (Urteile
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des Bundesverwaltungsgericht B38, 39 + 40/2011 vom 29. April E. 8.1
ICB/IKB, IKB ([fig.], B7698/2008 vom 4. Dezember 2009 E. 5.2
Etavis/Estavis; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 4A_567/2008 vom
23. Februar 2009 E. 4.4 Fairsicherungsberatung/Fairsicherung), um
eine Verwechslungsgefahr zu bannen (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B7460/2006 vom 6. Juli 2007 E. 6.1
Adia/Aida Jobs, Aida Personal). Die Beschwerde ist damit abzuweisen
und die angefochtene Verfügung zu bestätigen.
8.
8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin
grundsätzlich kosten und entschädigungspflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG
und Art. 64 Abs. 1 VwVG).
8.2. Die Gerichtsgebühr ist nach Umfang und Schwierigkeit der
Streitsache, Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der
Parteien festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im
Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist dafür ein
Streitwert zu veranschlagen (Art. 4 VGKE), wobei dafür im
Widerspruchsbeschwerdeverfahren das Interesse der Widersprecherin an
der Löschung, beziehungsweise der Widerspruchsgegnerin am Bestand
der angefochtenen Marke zu veranschlagen ist. Es würde allerdings zu
weit führen und könnte im Verhältnis zu den geringen Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens abschreckend wirken, wenn dafür im
Einzelfall stets konkrete Aufwandsnachweise verlangt würden. Bei eher
unbedeutenden Zeichen darf von einem Streitwert zwischen Fr. 50'000.–
und Fr. 100'000.– ausgegangen werden (BGE 133 III 492 E. 3.3
Turbinenfuss mit Hinweisen). Von diesem Erfahrungswert ist auch im
vorliegenden Verfahren auszugehen. Nach dem Gesagten rechtfertigt es
sich, die Verfahrenskosten insgesamt auf Fr. 4'000.– festzulegen. Der
von der Beschwerdeführerin in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss
verbleibt damit bei der Gerichtskasse.
8.3. Im vorinstanzlichen Verfahren ist die Beschwerdeführerin unterlegen.
Aufgrund des Verfahrensausgangs vor Bundesverwaltungsgericht hat sie
auch mit Bezug auf die vorinstanzlichen Kosten als unterliegend zu
gelten. Da die Vorinstanz verfügt hat, dass die von der
Beschwerdegegnerin geleistete Widerspruchsgebühr von Fr. 800. dem
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Institut verbleibt, kann zwar auf die Aufhebung von Ziffer 3 des
angefochtenen Entscheids verzichtet werden, um so die Tragung der
erstinstanzlichen Verfahrenskosten sicherzustellen, doch hat die
Beschwerdeführerin diese Kosten der Beschwerdegegnerin zu ersetzen.
8.4. Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Antrag eine
Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zulasten der
Beschwerdeführerin zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG in
Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 VKGE.). Die Parteientschädigung umfasst
die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen
der Partei (Art. 8 VGKE). Die Parteientschädigung zugunsten der
Beschwerdegegnerin ist auf Grund der eingereichten Kostennote vom 10.
Dezember 2010 festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 7
Abs. 1 VGKE). Angesichts des doppelten Schriftenwechsels erscheint für
das Beschwerdeverfahren der geltend gemachte Aufwand von 8.65
Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 280.– (exkl. MWST.),
insgesamt Fr. 2'422.–, angemessen. Die Parteientschädigung umfasst
unter anderem die Kosten der Vertretung (Art. 8 VGKE), zu denen das
Anwaltshonorar, Auslagen und die Mehrwertsteuer zu rechnen sind (Art.
9 Abs. 1 VGKE). Die Beschwerdegegnerin macht für das
Beschwerdeverfahren PortoSpesen in der Höhe von Fr. 15.00 geltend.
Die Mehrwertsteuer ist nur für Dienstleistungen geschuldet, die im Inland
gegen Entgelt erbracht werden, nicht jedoch im vorliegenden Fall, in dem
die obsiegende Beschwerdegegnerin ihren Sitz im Ausland hat und die
Dienstleistung ihres Rechtsvertreters damit nicht im Inland erbracht
wurde (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer vom
12. Juni 2009 [Mehrwertsteuergesetz; MWSTG, SR 641.20] in
Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE).
Daher hat die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin eine
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'437.00.– auszurichten.
8.5. Gemäss Art. 34 MSchG bestimmt die Vorinstanz in welchem Masse
die Kosten der obsiegenden Partei im vorinstanzlichen Verfahren von der
unterliegenden zu ersetzen sind. Die Vorinstanz hatte der
Beschwerdegegnerin als der im vorinstanzlichen Verfahren obsiegenden
Partei eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1'000.– zuzüglich der
Rückzahlung der Widerspruchsgebühr von Fr. 800.00, d.h. insgesamt
Fr. 1'800.00, zulasten der Beschwerdeführerin zugesprochen (Ziffer 4 der
angefochtenen Verfügung), weshalb die von der Beschwerdegegnerin in
ihrer Kostennote für das vorinstanzliche Verfahren geltend gemachte
Kosten und Spesen bereits abgegolten sind. Da die Widerspruchsgebühr
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der Beschwerdegegnerin im vorliegenden Entscheid bereits in E. 8.3
zugesprochen wurde, ist Ziffer 4 der vorinstanzlichen Verfügung
aufzuheben und der Beschwerdegegnerin für das Widerspruchsverfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.– zuzusprechen.
9.
Gegen dieses Urteil steht keine Beschwerde an das Bundesgericht zur
Verfügung (Art. 73 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]). Es ist deshalb rechtskräftig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen und die vorinstanzliche Verfügung vom
13. September 2010 in den Ziffern 1 bis 3 bestätigt. Die Vorinstanz wird
angewiesen die schweizerische Marke Nr. 585 441 HÖFER FAMILY
OFFICE (fig.) zu löschen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Die von der Beschwerdegegnerin geleistete Widerspruchsgebühr von
Fr. 800.00 ist ihr von der Beschwerdeführerin zu ersetzen.
4.
Ziffer 4 der vorinstanzlichen Verfügung wird aufgehoben. Die
Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin für das vorinstanzliche
Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.– zu bezahlen.
5.
Für das Beschwerdeverfahren wird der Beschwerdegegnerin eine
Parteientschädigung von Fr. 2'437.00.– (exkl. MWST.) zugesprochen.
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6.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Rechtsvertreter; Einschreiben; Beilagen:
Beschwerdebeilagen zurück)
– die Beschwerdegegnerin (Rechtsvertreter; Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref: Widerspruchsverfahren Nr. 10571; Einschreiben;
Beilagen: Vorakten zurück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Marc Steiner Sabine Büttler
Versand: 12. Dezember 2011