Abtei lung II
B-7370/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . A p r i l 2 0 0 8
Richter Ronald Flury (Vorsitz), Hans-Jacob Heitz,
Frank Seethaler;
Gerichtsschreiber Jürg Studer.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Volkswirtschaftsdepartement des Kantons St. Gallen,
Davidstrasse 35, 9001 St. Gallen,
Vorinstanz,
Landwirtschaftliches Zentrum SG, Fachstelle
Pflanzenschutz, Rheinhofstrasse 11, 9465 Salez
Erstinstanz.
Feuerbrandbefall / Pflanzenschutz.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-7370/2007
Sachverhalt:
A.
A._______ (Beschwerdeführer) betreibt in der Gemeinde X._______,
Kanton St. Gallen, einen Landwirtschaftsbetrieb mit einer Hochstamm-
obstanlage.
Am 12. Juli 2007 erfolgte durch Heinz Müller vom Landwirtschaftlichen
Zentrum St. Gallen, Fachstelle Pflanzenschutz (Erstinstanz), eine erste
Kontrolle der Hochstammobstanlage auf Feuerbrandbefall. Im vom Be-
schwerdeführer nicht unterschriebenen Sanierungsprotokoll hielt der
Kontrolleur die Rodung von 3 Birn- und 52 Apfelbäumen sowie den
Rückschnitt von 162 Apfelbäumen bis zum 1. August 2007 fest. Die
gleichentags entnommenen Proben von zwei Apfelbäumen wurden
durch die Forschungsanstalt Agroscope Changins-Wädenswil positiv
auf Feuerbrand untersucht.
Im Rahmen der durch Heinz Müller am 3. August 2007 durchgeführten
Nachkontrolle ergab sich, dass der Beschwerdeführer die Rodung von
3 Birn- und 24 Apfelbäumen nicht vorgenommen hatte.
Im Beisein des Beschwerdeführers führte Andreas Schwarz vom Land-
wirtschaftlichen Zentrum St. Gallen, Fachstelle Pflanzenschutz, am
10. August 2007 eine Neubeurteilung durch. Diese ergab die Rodung
von 24 Apfelbäumen und den Rückschnitt von 5 Birn- sowie 12 Apfel-
bäumen. Bei den bisher zur Rodung vorgesehenen 3 Birnbäumen wur-
de nunmehr ein Rückschnitt als zur Sanierung genügend erachtet.
Am 13. August 2007 verfügte das Landwirtschaftliche Zentrum St. Gal-
len, Fachstelle Pflanzenschutz, gestützt auf das Sanierungsprotokoll
vom 10. August 2007 die Rodung von 24 Apfelbäumen bis zum 20. Au-
gust 2007 sowie den Rückschnitt von 5 Birn- und 12 Apfelbäumen bis
zum 31. August 2007. Gleichzeitig wurde bei Unterlassen der verfüg-
ten Massnahmen die Ersatzvornahme angedroht und einem allfälligen
Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen. Zur Begründung führte
die Erstinstanz im Wesentlichen aus, dass gestützt auf die eidgenössi-
schen und kantonalen Rechtsgrundlagen der Beschwerdeführer ver-
pflichtet sei, die Rodung sowie die Rückschnitte der befallenen Bäume
durchzuführen.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 21. August
2007 Rekurs beim Volkswirtschaftsdepartement des Kantons St. Gal-
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len. Er beantragte die kostenfällige Aufhebung der Verfügung der Erst-
instanz sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Zur
Begründung brachte er vor, die Rückschnitt- und Rodungsstrategie
des Kantons St. Gallen sei als gescheitert zu betrachten, da diese we-
der zur Verhinderung noch zur Eindämmung des Feuerbrandes etwas
beitrage. Die Massnahmen der Fachstelle für Pflanzenschutz seien un-
verhältnismässig und das private Interesse an der Erhaltung der Hoch-
stammobstbäume überwiege das öffentliche Interesse an der Durch-
setzung einer nicht wirksamen Strategie. Sodann bestehe auch keine
Gefährdung gegenüber benachbarten Kernobstbeständen, zumal es
die Erstinstanz unterlassen habe, diese zu bezeichnen.
Mit Zwischenentscheid vom 3. September 2007 stellte die Vorinstanz
die aufschiebende Wirkung in Bezug auf die angeordnete Rodung un-
befristet und in Bezug auf den angeordneten Rückschnitt bis zum
31. Oktober 2007 wieder her.
Mit Entscheid vom 27. September 2007 wies die Vorinstanz den Re-
kurs des Beschwerdeführers ab und entzog einer allfälligen Beschwer-
de an das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung. Zur
Begründung führte sie im Wesentlichen an, der Feuerbrandbefall in der
Anlage des Beschwerdeführers sei durch mehrere Kontrolleure festge-
stellt worden und unbestritten. Gemäss den vom Landwirtschaftsamt
eingereichten Luftaufnahmen sei zudem eindeutig belegt, dass sich in
unmittelbarer Nähe durch die vom Feuerbrand befallenen Bäume ge-
fährdete Kernobstanlagen befänden. Eine vollständige Ausmerzung
des Feuerbranderregers in der Gemeinde X._______ sei zwar mit den
angeordneten Rodungen und Rückschnitten ausgeschlossen, es be-
stehe aber ein öffentliches Interesse, das von der Anlage des Be-
schwerdeführers ausgehende Infektionspotenzial und damit den Be-
fallsdruck auf die umliegenden Anlagen auf tiefem Niveau zu halten.
Die verfügten Massnahmen, Rodung und Rückschnitt der erkrankten
Bäume, seien grundsätzlich geeignet, den Befallsdruck zu vermindern,
zumal die Wirksamkeit alternativer Behandlungsmethoden nicht erwie-
sen sei. Ob eine Regeneration von befallenen Bäumen möglich sei,
könne offen gelassen werden, würden diese doch bis zum Zeitpunkt
einer allfälligen Regeneration eine Infektionsquelle darstellen. Eine
Entscheidtabelle des Landwirtschaftsamtes unterstütze sodann die
Kontrolleure des Kantons St. Gallen bei der Frage, ob ein Baum zu ro-
den oder zurück zu schneiden sei. Nichts anderes ergebe sich aus der
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Interessenabwägung, stehe doch das öffentliche Interesse an der Ein-
dämmung des Feuerbrandes klar im Vordergrund.
B.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 31. Oktober
2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die
kostenfällige Abweisung des vorinstanzlichen Entscheides und die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Eventualiter sei die
Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen des Bun-
desverwaltungsgerichts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die beim
Bundesverwaltungsgericht eingereichte Beschwerde ist inhaltlich weit-
gehend deckungsgleich mit dem Rekurs des Beschwerdeführers vom
21. August 2007. Zusätzlich zu den bisherigen Argumenten rügt der
Beschwerdeführer die unrichtige Feststellung des Sachverhalts.
C.
Mit Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. No-
vember 2007 wurde das Gesuch um Wiederherstellung der aufschie-
benden Wirkung in Bezug auf die Rodungen und die angeordneten
Rückschnitte bis zum 15. März 2008 gutgeheissen.
D.
Die Vorinstanz hält mit Stellungnahme vom 26. November 2007 an ih-
rem Entscheid fest. Die Obstanlagen des Beschwerdeführers seien
mehrfach und von verschiedenen Fachpersonen beurteilt worden, was
eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhaltes
ausschliesse. Weiter sei das Ansteckungsrisiko im vorliegenden Fall
besonders hoch, befände sich doch die Hochstammanlage des Be-
schwerdeführers inmitten von Niederstammanlagen. Die Bekämpfung
des Feuerbrandes ergebe sich aus dem Bundesrecht und sei sachlich
gerechtfertigt, zumal die Regenerationsfähigkeit bei Hochstammobst-
bäumen wissenschaftlich nicht geklärt sei und eine Gefährdung der
wirtschaftlich bedeutenden Niederstammanlagen nicht in Kauf genom-
men werden könne.
Die Erstinstanz reichte innert der gesetzten Frist keine Vernehmlas-
sung ein.
E.
Am 20. Dezember 2007 erteilte das Bundesverwaltungsgericht den
Herren Jean-Bernard Bächtiger, Leiter der Fachabteilung Umwelt und
natürliche Ressourcen, sowie Jürg Boos, Dozent für Obstbau von der
Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften, den Auftrag zur
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Erstattung eines Gutachtens, welches am 28. Januar 2008 eingereicht
wurde. Die Gutachter äusserten sich zur Frage, welche Gefahren
(kurz-, mittel- und langfristig) von den befallenen Bäumen ohne Ge-
genmassnahmen beziehungsweise unter Berücksichtigung der vom
Kanton St. Gallen verfolgten Rodungs- und Rückschnittsstrategie aus-
gehen, sowie zum internationalen Kenntnisstand der Regenerationsfä-
higkeit von Hoch- und Niederstammobstbäumen.
Mit Eingaben vom 15. Februar 2008 nahmen der Beschwerdeführer
und das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) Stellung zum Gutachten.
In der Folge entsprach das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung
vom 21. Februar 2008 dem Antrag des Beschwerdeführers, in Ergän-
zung des Gutachtens, weitere Fragen zu beantworten. Die Ergänzun-
gen zum Gutachten wurden fristgemäss am 29. Februar 2008 einge-
reicht, wobei sich die Gutachter detaillierter zu den Fragen des Anti-
biotika-Einsatzes, der Entflechtung von Nieder- und Hochstammanla-
gen, der Abwägung wirtschaftlicher und ökologischer Werte von Nie-
derstamm- gegenüber Hochstammobstanlagen sowie zur Feuerbrand-
infektionsgefahr in der Umgebung der Hochstammanlagen des Be-
schwerdeführers äusserten.
F.
Mit Eingabe der Vorinstanz vom 4. März 2008 wurde das Bundesver-
waltungsgericht über die Änderungen in der Feuerbrandbekämpfungs-
strategie des Kantons St. Gallen orientiert. Demnach können Bewirt-
schafter von grösseren Niederstamm- und Hochstammobstanlagen
selber entscheiden, ob ihre Anlagen durch Kontrollen geschützt wer-
den sollen. Bekämpfungsmassnahmen durch den Kanton sollen in Zu-
kunft nur noch in angemeldeten Obstanlagen sowie den dazugehöri-
gen Schutzgürteln von 500 m vollzogen werden. Gleichzeitig erwog die
Vorinstanz, die Rodungsverfügung – nach Umsetzung der Strategie
bis zum 31. März 2008 – allenfalls in Wiedererwägung zu ziehen.
G.
Mit Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März
2008 wurde die aufschiebende Wirkung in Bezug auf die Rodungen
und den angeordneten Rückschnitt bis zu einer allfälligen Wiedererwä-
gung durch die Vorinstanz oder bis zur Eröffnung des Urteils in der
Hauptsache durch das Bundesverwaltungsgericht verlängert.
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H.
Das BLW und der Beschwerdeführer nahmen mit Schreiben vom
13. bzw. 14. März 2008 Stellung zum Ergänzungsgutachten und sahen
in den Erwägungen des Gutachtens ihre bisherige Position bestätigt.
Mit Stellungnahme vom 28. März 2008 verwies das BLW auf die Kon-
formität der neuen Strategie des Kantons St. Gallen mit der Richtlinie
Nr. 3 vom 30. Juni 2006 zur Bekämpfung des Feuerbrandes.
Die Vorinstanz führte in ihrem Schreiben vom 31. März 2008 aus, dass
sie die angefochtene Rodungsverfügung nicht widerrufen werde. Des
Weiteren nahm sie unaufgefordert Stellung zum Gutachten vom
28. Januar 2008 als auch zu den Ergänzungen der Gutachter vom
27. Februar 2008.
Der Beschwerdeführer führte in seiner Stellungnahme vom 21. April
2008 aus, dass die im Rahmen der neuen Feuerbrandbekämpfungs-
strategie erlassenen Schutzzonen keine Rechtswirkungen entfalten
würden, zumal es an einer genügenden gesetzlichen Grundlage fehle
und das rechtliche Gehör verletzt worden sei. Des Weiteren nahm der
Beschwerdeführer detailliert Stellung zu den Ausführungen der Vorins-
tanz vom 31. März 2008 und bezweifelte deren Schlussfolgerungen.
Mit Eingabe vom 25. April 2008 nahm die Vorinstanz Stellung zu den
Ausführungen des Beschwerdeführers vom 21. April 2008.
I.
Auf die dargelegten und weitere Vorbringen wird, soweit sie rechtser-
heblich sind, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde
einzutreten ist, hat die entscheidende Instanz von Amtes wegen und
mit freier Kognition zu prüfen (vgl. BGE 130 I 321 E. 1 mit Hinweisen;
ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 1635).
1.1 Der Entscheid des Volkswirtschaftsdepartementes des Kantons
St. Gallen vom 27. September 2007 stellt eine Verfügung im Sinne von
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Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom
20. Dezember 1968 dar (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwal-
tungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügun-
gen nach Art. 5 VwVG und ist nach Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung
mit Art. 166 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998
(LwG, SR 910.1) für die Behandlung der vorliegenden Streitsache zu-
ständig.
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz in der
gleichen Sache teilgenommen und ist durch die angefochtene Verfü-
gung besonders berührt. Er hat ein als schutzwürdiges anzuerkennen-
des Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Die
übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen ebenfalls vor (vgl.
Art. 46 ff. VwVG).
1.3 Auf die Beschwerde ist damit einzutreten.
2.
Zum Schutz der Kulturen vor Schadorganismen fördert der Bund nach
Art. 149 Abs. 1 LwG eine geeignete Pflanzenschutzpraxis. Das LwG
räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, Vorschriften zum Schutz von
Kulturen und Pflanzenmaterial (Pflanzen, Pflanzenteilen und pflanzli-
chen Erzeugnissen) vor besonders gefährlichen Schadorganismen zu
erlassen (Art 149 Abs. 2 LwG). Um die Einschleppung und die Aus-
breitung von besonders gefährlichen Schadorganismen zu verhindern,
kann der Bundesrat nach Art. 153 Bst. c LwG insbesondere die Be-
handlung, Desinfizierung oder Vernichtung von Kulturen, Pflanzenma-
terial, Produktionsmitteln und Gegenständen anordnen, die von beson-
ders gefährlichen Schadorganismen befallen sind oder befallen sein
könnten.
2.1 In Inanspruchnahme seiner Kompetenz hat der Bundesrat am
28. Februar 2001 die Verordnung über Pflanzenschutz (PSV,
SR 916.20) erlassen. Der Feuerbrand ist im Anhang 2, Teil A, Ab-
schnitt II und Teil B als besonders gefährlicher Schadorganismus auf-
geführt. Im 5. Kapitel, 1. Abschnitt der PSV werden die Bekämpfungs-
massnahmen gegen die besonders gefährlichen Schadorganismen ge-
regelt. Gemäss Art. 29 PSV hat der zuständige kantonale Dienst nach
Anweisungen des zuständigen Bundesamts geeignete Massnahmen
zur Tilgung der Einzelherde zu ergreifen. Falls eine Tilgung nicht mög-
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lich ist, sind Vorkehrungen zur Verhinderung einer weiteren Ausbrei-
tung zu treffen (Abs. 1). Die Kantone können dabei insbesondere das
Vernichten befallener oder befallsverdächtiger Waren anordnen (Abs. 3
Bst. g). Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Parzellen oder
Pflanzen, die von einem besonders gefährlichen Schadorganismus be-
fallen sind, müssen geeignete Massnahmen treffen, um Einzelherde zu
vernichten (Abs. 4). Das BLW hat zur einheitlichen und sachgerechten
Durchführung der Massnahmen zur Bekämpfung besonders gefährli-
cher Schadorganismen die Richtlinie Nr. 3 vom 30. Juni 2006 zur Be-
kämpfung des Feuerbrandes erlassen (vgl. Art. 29 Abs. 5 PSV).
2.2 Dieses in der Pflanzenschutzverordnung festgeschriebene Kon-
zept gegen den Feuerbrand ist praktisch identisch mit der für die Euro-
päische Union geltenden Ordnung (Richtlinie 2000/29 vom 8. Mai 2000
des EG-Rates, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom
10. Juli 2000, L 169/1). Es beruht auf der Tilgungs- bzw. Eindäm-
mungsstrategie. Die Tilgungsstrategie hat das Ziel, in Gebieten mit
Einzelherden den Erreger auszurotten und die Eindämmungsstrategie
verfolgt die Reduktion des Infektionspotentials in Gebieten mit starkem
und wiederholtem Befall.
2.3 Für den Vollzug der Eidgenössischen Gesetzgebung zur Bekämp-
fung des Feuerbrandes ist im Kanton St. Gallen die Fachstelle Pflan-
zenschutz zuständig (Anhang 2 der kantonalen Ermächtigungsverord-
nung vom 22. Juni 2004, sGS 141.41). Sie ist dem kantonalen Land-
wirtschaftsamt des Kantons St. Gallen unterstellt. Ihre Verfügungen
sind an das kantonale Volkswirtschaftsdepartement weiterziehbar
(Art. 43bis des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 16. Mai
1965, VRP, sGS 951.1).
3.
Nach Art. 49 VwVG kann mit der Beschwerde ans Bundesverwaltungs-
gericht die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung
oder Missbrauch des Ermessens (Bst. a) und unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Bst. b) ge-
rügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist hingegen unzuläs-
sig, wenn - wie hier - eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz
verfügt hat (Bst. c).
4.
Die Vorinstanz begründet die Abweisung des Rekurses damit, dass ein
öffentliches Interesse daran bestehe, das von der Anlage des Be-
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schwerdeführers ausgehende Infektionspotential und damit den Be-
fallsdruck auf die umliegenden Anlagen zu senken. Die Verhältnismä-
ssigkeit sei in Bezug auf die verfügten Massnahmen Rodung sowie
Rückschnitt gewahrt und der Strategiewechsel des Kantons St. Gallen
erlaube keinen Widerruf der angefochtenen Verfügung, zumal der Be-
trieb des Beschwerdeführers grösstenteils im Schutzgürtel von ange-
meldeten Schutzobjekten liege.
Der Beschwerdeführer macht vor dem Bundesverwaltungsgericht gel-
tend, die Erstinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht
korrekt sowie unvollständig festgestellt und die Rückschnitt- und Ro-
dungsstrategie zur Bekämpfung des Feuerbrandes sei als gescheitert
anzusehen. Diese verhindere weder die Ausbreitung der Krankheit
noch zeige sie eine erkennbare Eindämmungswirkung. Bei korrekter
Sachverhaltsfeststellung bestehe kein öffentliches Interesse an der
Umsetzung der verfügten Massnahmen, welche den Grundsatz der
Verhältnismässigkeit verletzten und damit einen Ermessensmiss-
brauch darstellen würden. Die neue Strategie des Kantons St. Gallen
könne zudem keine Anwendung finden, da ihr die gesetzliche Grundla-
ge fehle und das rechtliche Gehör bislang nicht gewahrt worden sei.
Im Folgenden ist zuerst auf die Änderungen der Feuerbrandbekämp-
fungsstrategie des Kantons St. Gallen und deren möglichen Auswir-
kungen auf das vorliegende Verfahren und danach auf die Rügen des
Beschwerdeführers einzugehen. Diese beinhalten sinngemäss, dass
der rechtserhebliche Sachverhalt nicht vollständig bzw. unrichtig fest-
gestellt worden sei und der Vollzug der vom Kanton St. Gallen verfolg-
ten Strategie infolge Ermessensmissbrauch Bundesrecht verletze.
5.
Die neue Strategie des Kantons St. Gallen zur Bekämpfung des Feu-
erbrandes verfolgt, im Einklang mit der Richtlinie Nr. 3 des BLW, die
Ausscheidung von Schutzobjekten. Bekämpfungsmassnahmen durch
den Kanton sollen in Zukunft nur noch in angemeldeten Schutzobjek-
ten sowie in umliegenden Schutzgürteln von 500 m vollzogen werden,
nicht wie bis anhin im ganzen Kantonsgebiet. Vorliegend haben meh-
rere Nachbarn des Beschwerdeführers ihre Parzellen als Feuerbrand-
schutzobjekte angemeldet. In einem Begleitblatt ohne Datierung wurde
von einem Experten der Fachstelle Pflanzenschutz zudem unterschrift-
lich bestätigt, dass die angemeldeten Objekte die Anforderungen als
Schutzobjekte erfüllen.
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Das Strategiepapier des Landwirtschaftsamtes des Kantons St. Gallen
vom 28. Februar 2008 zur neuen Feuerbrandbekämpfung sieht unter
Ziff. 6 vor, dass eine Anmeldung als Schutzobjekt bzw. der Schutzob-
jektstatus gegenüber Dritten nicht verbindlich sei. Bei Anordnung von
Bekämpfungsmassnahmen gegenüber Dritten im Schutzgürtel stehe
ein Rekursverfahren zur Verfügung, in welchem die Rekurrenten insbe-
sondere auch die Rechtmässigkeit des Schutzobjekts in Frage stellen
könnten.
In Anbetracht dieser Sach- und Rechtslage kann festgehalten werden,
dass ein Schutzobjekt erst nach Verfügung der Vollzugsmassnahmen
gegenüber Dritten im Schutzgürtel sowie einem allfälligen Rekursver-
fahren in Rechtskraft erwachsen würde. Vorliegend müsste der Kanton
St. Gallen dem Beschwerdeführer – da im Schutzgürtel liegend und
durch den Feuerbrand betroffen – vorderhand die notwendigen Voll-
zugsmassnahmen verfügen und ein allfälliges Rechtsmittelverfahren
durchlaufen. Bis die möglichen Schutzobjekte rechtskräftig ausge-
schieden wurden, kann das Bundesverwaltungsgericht nicht auf ent-
sprechende Entscheide abstellen. Indessen hat das Bundesverwal-
tungsgericht die Tragweite des in der Zwischenzeit erstellten Gutach-
tens und die dort gezogenen Schlüsse zu würdigen (Art. 19 VwVG
i.V.m. Art 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den
Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]).
6.
Die für den Ausgang des Verfahrens bislang massgebende Strategie
der Feuerbrandbekämpfung wurde durch den im Obstbau spezialisier-
ten Beschwerdeführer und die Obstbauspezialisten des Kantons
St. Gallen unterschiedlich bewertet. Das Bundesverwaltungsgericht er-
achtete es daher als notwendig, ein Gutachten einzuholen, welches
von den Professoren Jean-Bernard Bächtiger und Jürg Boos von der
Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften erstellt wurde.
Dieses umfasste die Beurteilung von drei Obstbaubetrieben in den Ge-
meinden Y._______ (B._______ und C._______) und X._______
A._______).
Nach Art. 12 Bst. e VwVG bildet ein Gutachten von Sachverständigen
ein Beweismittel zur Klärung des Sachverhalts. Im Rahmen des Gut-
achtens teilen die gerichtlichen Experten dem Richter auf Grund ihrer
Sachkunde Erfahrungs- oder Wissenssätze ihrer Disziplin mit, erfor-
schen für das Gericht erhebliche Tatsachen oder ziehen sachliche
Schlussfolgerungen aus bereits bestehenden Tatsachen.
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Das Gutachten stellt eine Entscheidungshilfe für den Richter dar, des-
sen Wissen durch die besonderen Fachkenntnisse der Experten er-
gänzt wird. Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stel-
lenden Rechtsfragen bleibt indessen Sache des Richters. In techni-
schen Fragen ist die Auffassung der Experten massgebend, sofern
diese nicht offensichtlich widersprüchlich erscheint oder auf irrtümli-
chen tatsächlichen Feststellungen beruht. Grundsätzlich weicht der
Richter nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der Ex-
perten ab (BGE 118 Ia 144 E. 1c). In diesem Sinne ist das Gutachten
im Folgenden zu gewichten.
6.1 In ihrem Gutachten gelangten die Experten zu folgenden Kernaus-
sagen:
Einleitend hielten sie die Voraussetzungen für eine Feuerbrandinfekti-
on und die Präsenz des Krankheitserregers in der Deutschschweiz
fest. Für weite Teile der Deutschschweiz müsse heute davon ausge-
gangen werden, dass der Feuerbrand nicht mehr ausrottbar sei. Die
Stärke eines Feuerbrandbefalles hange somit hauptsächlich von den
Witterungsbedingungen während der Blütezeit sowie der Anfälligkeit
der Wirtspflanze ab (Gutachten vom 25. Januar 2008, S. 1). Frage 1
betraf das Aufzeigen möglicher Gefahren (kurz-, mittel- und
langfristig), welche von den befallenen Bäumen auf die benachbarten
Parzellen und auf das weitere Gebiet Ostschweiz ohne weitere Mass-
nahmen (Frage 1a) bzw. bei Verfolgung der vom Kanton St. Gallen an-
gestrebten Rodungs- und Rückschnittstrategie (Frage 1b) auf andere
Wirtspflanzen ausgehen. In Beantwortung der Frage 1a hielten sie
fest, dass grundsätzlich bei allen drei Betrieben bei günstigen Witte-
rungsbedingungen die Gefahr der Verbreitung des Feuerbrandes auf
die umliegenden Kernobstbäume durch Bienen oder mittels Wind und
Niederschlägen in Richtung Nord-Ost möglich sei. Die Experten diffe-
renzierten sodann beim Risiko der Ausbreitung des Feuerbrandes in
benachbarte Parzellen. Alleinig ausgehend von den Bäumen der Be-
triebe von C._______ und B._______ sei die mögliche Ausbreitung als
gering und beim Betrieb von A._______ infolge der direkten Nachbar-
schaft einer Niederstammanlage als erhöht zu beurteilen. In Bezug auf
die Entwicklung der Feuerbrandsituation in der gesamten Ostschweiz
könne der Einfluss der drei Betriebe als unbedeutend beurteilt werden.
Eine Einschätzung der kurzfristigen Entwicklung sei nicht möglich,
hange diese doch zu stark von der Witterung ab. Mittelfristig werde
sich die Gefahr einer Ausbreitung in benachbarte Gebiete erhöhen
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und langfristig sei für die Entwicklung des Feuerbrandes die Kulturfüh-
rung der Hochstammobstbäume massgebend.
Zu einem für den Beschwerdeführer günstigen Ergebnis gelangten die
Experten in Beantwortung der Frage 1b. Aus Sicht der Gutachter be-
stehe im vorliegend fortgeschrittenen Stadium der Epidemie (2007)
wenig Aussicht, durch Rückschnitt die Gefahr einer Verbreitung des
Feuerbrands wirkungsvoll einzudämmen. Mit Rodungen könne die Be-
fallsgefahr nur dann reduziert werden, wenn alle befallenen, verdächti-
gen oder nicht kontrollierbaren Wirtspflanzen entfernt würden. Ein sol-
ches Vorgehen mache im Umkreis von speziell schützenswerten Ob-
jekten Sinn (500 m um grössere Niederstammanlagen und Baumschu-
len), wie beispielsweise in X._______, wo sich in direkter Nähe grö-
ssere Niederstammanlagen befänden. Auch bei Umsetzung der ver-
fügten Massnahmen werde der Einfluss der drei Betriebe auf die Feu-
erbrandsituation in der ganzen Ostschweiz unbedeutend sein.
Frage 2 betraf die Erläuterung des internationalen Kenntnisstandes
hinsichtlich der Regeneration von Hoch- und Niederstammobstbäumen
sowie konkret die Regenerationsfähigkeit der betroffenen Bäume. Die
Experten hielten diesbezüglich fest, dass der gegenwärtige Wissen-
stand noch keine exakte Steuerung des Phänomens Regeneration
durch den Bewirtschafter zulasse. Bestehende Obstanlagen könnten
daher nicht mit einer ausreichenden Sicherheit in eine erwünschte „re-
generative Anlage“ ohne Befallsgefahr umgewandelt werden. Länger-
fristig müssten daher anfällige Sorten entfernt, robuste Sorten ange-
baut und die Wüchsigkeit der Bäume reduziert werden, was aber nicht
zu feuerbrandfreien Hochstammobstbeständen führe, zumal Feuer-
brand jahrelang latent und unbemerkt in den Bäumen überdauern kön-
ne.
Aufgrund der Zusatzfrage klärten die Experten ab, ob von allfällig re-
generierten Bäumen eine Gefahr für andere Wirtspflanzen ausgehe
und falls nein, innert welcher Zeit nach dem Auftreten der ersten
Symptome die Weiterverbreitungsgefahr dahin falle. Die Gutachter er-
klärten hiezu, dass sie die Vorstellung einer Selbstheilung der Bäume,
ähnlich einer Immunisierung beim Menschen, nicht teilen würden.
Wenn von einer teilweisen Regeneration ausgegangen werden könne,
so sei diese eher bei Hochstammobstbäumen, denn bei Niederstamm-
obstbäumen zu erwarten.
Seite 12
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Anschliessend gelangten die Experten zum Schluss, dass das Feuer-
brandbakterium in weiten Teilen der Schweiz nicht mehr auszurotten
sei. Die verfolgte Strategie mit Rodung und Rückschnitt sei daher in
Gebieten, welche sich weit genug von schützenswerten Objekten wie
Niederstammanlagen und Baumschulen befinden (Umkreis von mehr
als 500 m), anzupassen. In Bereich der noch zahlreichen und sehr gut
gepflegten Hochstammobstgärten von Y._______ sei dem Land-
schaftsbild und einer intakten Hochstamm-“Kultur“ der Bewirtschafter
und der Bevölkerung grosses Gewicht beizumessen. Rodungen wie in
Y._______ würden zum fortgeschrittenen Zeitpunkt einer Epidemie
das Infektionspotential nicht mehr genügend reduzieren, um die ver-
bleibenden Bäume zu schützen. Anders sei die Situation in X._______
zu beurteilen, wo die angrenzenden Niederstammanlagen besonderen
Schutz geniessen sollten und eine konsequente Entflechtung von Nie-
derstamm- und Hochstammobstanbau in Kombination mit weiteren
Massnahmen, wie den Einsatz von Antibiotika, anzustreben sei.
6.2 In Beantwortung der Zusatzfragen des Beschwerdeführers vom
15. Februar 2008 nahmen die Gutachter in Ergänzung zum Gutachten
detaillierter Stellung zum Einsatz des Antibiotikums Streptomycin und
der Situation in X._______ (Feuerbrandbefall Umgebung, Entflech-
tungsproblematik und Interessenabwägung Hoch- gegenüber Nieder-
stamm-obstanlagen). Dabei gelangten die Experten zu folgenden Er-
kenntnissen: Der Einsatz des Antibiotikums Streptomycin sei grund-
sätzlich problematisch und präventiven Massnahmen würden weiterhin
eine grosse Bedeutung zukommen. Die Experten stellten sodann fest,
dass sich in der näheren Umgebung der Niederstammobstanlage von
Obersteinach weitere Wirtspflanzen des Feuerbrandes befinden wür-
den. Diese Feststellung habe jedoch eine geringe Bedeutung, da die
angrenzende Niederstammobstanlage aufgrund der Hauptwindrich-
tung und der kurzen Bienenflugdistanz am unmittelbarsten von den be-
fallenen Hochstammobstbäumen des Betriebes A._______ gefährdet
werde. In Bezug auf die Einschätzung des wirtschaftlichen und ökolo-
gischen Wertes der Hochstammobstanlagen gegenüber den angren-
zenden Niederstammobstanlagen hielten die Experten fest, dass sich
die ökologischen (Mehr-)Werte bei beiden Anlagen in etwa die Waage
halten würden. Anders sehe die Situation in Bezug auf die ökonomi-
sche Analyse aus, diesbezüglich sei die Niederstammobstanlage auch
bei zurückhaltenden Ertragswertschätzungen gegenüber einer intensiv
geführten Hochstammobstanlage im Vorrang.
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7.
Zu prüfen ist in einem ersten Schritt, ob der Sachverhalt von der
Vorinstanz unrichtig oder unvollständig festgestellt wurde.
7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Feuerbrandkontrollen
seien auf seinem Betrieb nicht sachgerecht durchgeführt worden. Ent-
gegen der Auffassung der Erst- und Vorinstanz erfordere der Befall mit
Feuerbrand bei keinem der zu rodenden Bäume eine Fällung, zumal
der durch den Beschwerdeführer durchgeführte Rückschnitt genüge.
Hier muss dem Beschwerdeführer entgegengehalten werden, dass am
12. Juli 2007 sowie 3. August 2007 durch Heinz Müller vom Landwirt-
schaftlichen Zentrum St. Gallen, Fachstelle Pflanzenschutz, eine um-
fassende Erst- und eine dazugehörige Nachkontrolle des Feuerbrand-
befalls der Hochstammobstanlage erfolgte. Aufgrund der unvollständi-
gen Umsetzung der verlangten Sanierungsmassnahmen erfolgte am
10. August 2007 durch Andreas Schwarz vom Landwirtschaftlichen
Zentrum St. Gallen, Fachstelle Pflanzenschutz, im Beisein des Be-
schwerdeführers eine Neubeurteilung des gesamten Hochstammobst-
bestandes. Am 12. Juli 2007 wurden von zwei Apfelbäumen Laborpro-
ben entnommen und im Ergebnis durch die Forschungsanstalt Agro-
scope Changins-Wädenswil positiv auf Feuerbrand getestet. In Anbe-
tracht der umfangreichen und fundierten Abklärungen durch die kanto-
nale Pflanzenschutzfachstelle vermag die Argumentation des Be-
schwerdeführers deshalb nicht zu überzeugen.
7.2 Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, die Feuerbrandkontrol-
len würden im Kanton St. Gallen nicht flächendeckend und unter-
schiedlich streng durchgeführt.
Dieser Rüge kann indessen nicht gefolgt werden, da weder das Land-
wirtschaftsgesetz noch die Pflanzenschutzverordnung oder die Richtli-
nie Nr. 3 zur Bekämpfung des Feuerbrandes eine flächendeckende
Kontrolle in Befallszonen vorschreibt und der Kanton anhand einer
Entscheidtabelle zur Feuerbrandbekämpfung eine einheitliche und
sachgerechte Durchführung der Massnahmen zur Bekämpfung des
Feuerbrandes gewährleistet. Der Betrieb des Beschwerdeführers liegt
in der Gemeinde X._______. Gemäss Liste der Forschungsanstalt Ag-
roscope Changins-Wädenswil vom 26. März 2007, Stand 1. April 2007,
liegt die Gemeinde X._______ seit dem Jahre 2001 in der Befallszone.
Eine Tilgung des Erregers in einer Befallszone ist gemäss Legaldefini-
tion nicht mehr möglich (Art. 3 Abs. 1 Bst. l PSV). In der Richtlinie
Nr. 3 vom 30. Juni 2006 zur Bekämpfung des Feuerbrandes wird dem-
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entsprechend die Eindämmungsstrategie bzw. die Ausscheidung von
Schutzobjekten angestrebt, wobei unter der Eindämmungsstrategie die
Reduktion des Infektionspotenzials und die Verhinderung der weiteren
Ausbreitung der Krankheit verstanden wird. Mit der Ausscheidung von
Schutzobjekten wird hingegen die Erhaltung akzeptabler Rahmenbe-
dingungen für die Erzeugung von Kernobstgehölzen, die Produktion
von Kernobst und die Erhaltung von wertvollen Hochstammbeständen
angestrebt. Im Anhang der Richtlinie Nr. 3 werden die Eckwerte für die
Durchführung der Kontrollen festgehalten, demnach wird bei alleinste-
henden oder in Beständen stehenden Wirtspflanzen ausserhalb von
Schutzobjekten die Kontrollintensität durch den Kanton bestimmt. Bei
Schutzobjekten beträgt die Anzahl der Kontrollen je nach Befallssitua-
tion ein- bis zweimal pro Jahr. Auf kantonaler Ebene stellt die Fachstel-
le Pflanzenschutz des Landwirtschaftsamtes des Kanton St. Gallen
den Kontrolleuren eine Entscheidtabelle für das Vorgehen bei befalle-
nen Hochstammobstbäumen zur Verfügung. Diese gewährleistet einen
einheitlichen Vollzug der Feuerbrandbekämpfung und berücksichtigt
insbesondere, ob beim infizierten Baum bereits ein Rückschnitt durch-
geführt wurde, bewertet den Abstand zu weiteren Kernobstanlagen,
die Grösse und Wichtigkeit der Nachbaranlage sowie die Anfälligkeit
der befallenen Kernobstsorten.
Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich somit als unbegründet.
8.
In einem zweiten Schritt ist nunmehr zu prüfen, ob die von der Erstin-
stanz verfügte und von der Vorinstanz bestätigte Praxis zur Bekämp-
fung des Feuerbrandes im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens
sachgerecht und mithin rechtsfehlerfrei oder missbräuchlich ausgeübt
worden ist. Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die Behörde
zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber
von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften frem-
den Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie
das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Ge-
bot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässig-
keit verletzt (BGE 123 V 150 E. 2 mit weiteren Hinweisen). Ermessens-
missbrauch stellt somit eine Rechtsverletzung dar, wenn der angefoch-
tene Entscheid einerseits unhaltbar ist und andererseits im Wider-
spruch zu Sinn und Zweck des Gesetzes steht (HÄFELIN/MÜLLER/
UHLMANN, a.a.O, Rz. 464).
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8.1 Das Gebot der Verhältnismässigkeit verlangt, dass die vom Ge-
setzgeber oder von der Behörde gewählten Massnahmen für das Er-
reichen des gesetzten Zieles geeignet, notwendig und für den Betrof-
fenen zumutbar sind. Der angestrebte Zweck muss in einem vernünfti-
gen Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln bzw. zu den zu seiner Ver-
folgung notwendigen Beschränkungen stehen.
8.1.1 Das im öffentlichen Interesse liegende Ziel ergibt sich vorliegend
aus der Pflanzenschutzverordnung und der dazugehörigen Richtlinie
Nr. 3 und stellt mit der Eindämmungsstrategie die Reduktion des Infek-
tionspotenzials und die Verhinderung der weiteren Ausbreitung des
Feuerbrandes in den Vordergrund. Dabei wird dem Kanton in Bezug
auf die Feuerbrandbekämpfung ein grosses Ermessen eingeräumt,
welche Massnahmen er zur Erfüllung des von Bund und Kanton im öf-
fentlichen Interesse liegenden Ziels ergreifen will.
8.1.2 Die Verwaltungsmassnahme muss geeignet sein, das im öffentli-
chen Interesse angestrebte Ziel zu erreichen. Ungeeignet ist eine
Massnahme dann, wenn sie am Ziel vorbeischiesst, d.h. keinerlei Wir-
kungen im Hinblick auf den angestrebten Zweck entfaltet oder die Er-
reichung dieses Zweckes sogar erschwert oder verhindert. Zu prüfen
ist also die Zwecktauglichkeit einer Massnahme (HÄFELIN/MÜLLER/UHL-
MANN, a.a.O, Rz. 587 mit Hinweisen).
Umstritten ist die Eignung der vom Kanton St. Gallen verfolgen Ro-
dungs- und Rückschnittstrategie. Auf der einen Seite sieht die Vorin-
stanz jede Rodung und jeden Rückschnitt von erkrankten Bäumen und
Ästen als geeignet an, weil es offensichtlich sei, dass ein gerodeter
oder fachkundig zurückgeschnittener Baum keine Gefahr mehr darstel-
le. Auf der anderen Seite bringt der Beschwerdeführer vor, die Ro-
dungs- und Rückschnittstrategie sei als gescheitert anzusehen und
bemängelt insbesondere die fehlende Eindämmungswirkung. Folglich
sei auch nicht damit zu rechnen, dass benachbarte Obstanlagen durch
die befallenen Bäume des Beschwerdeführers grossflächig angesteckt
würden.
Die Frage der Eignung der vom Kanton St. Gallen verfolgten Strategie
kann von den näheren örtlichen Gegebenheiten (Verbreitung Feuer-
brandbakterium durch Wind und Regen, Art der Nachbarparzelle) we-
sentlich beeinflusst werden. Die Experten betrachten das Risiko einer
Verbreitung des Feuerbrandes von den befallenen Bäumen des Be-
schwerdeführers auf benachbarte Parzellen als erhöht. Zu diesem Re-
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sultat gelangten sie, indem sie die Verbreitung des Feuerbrandes
durch Bienen sowie Regen und Wind auf benachbarte Parzellen analy-
sierten. Unter Annahme der Hauptwindrichtung während einer Regen-
periode aus Südwesten, kamen sie zum Schluss, dass grössere Flä-
chen von wirtschaftlich bedeutenden Niederstammkulturen in nordöst-
licher Richtung betroffen wären.
In Verfolgung der im öffentlichen Interesse liegenden Ziele, der Ein-
dämmung des Feuerbrandes, ist somit zu prüfen, ob die verfügten
Massnahmen (Rodung und Rückschnitt) geeignet sind, die Problema-
tik der Koexistenz von Hochstamm- und Niederstammobstanlagen zu
entschärfen. Aufgrund der direkten Nachbarschaft von grösseren Nie-
der- und Hochstammobstanlagen rückt sodann die Rüge des Be-
schwerdeführers, die Rodungs- und Rückschnittstrategie sei grund-
sätzlich ungeeignet, in den Hintergrund.
Die Geeignetheit der verfügten Massnahmen ist, unter Berücksichti-
gung der von den Experten dargelegten Fakten, zu bejahen. Gemäss
Gutachten vom 25. Januar 2008 sind Niederstammobstanlagen im Ver-
gleich zu Hochstammobstbäumen anfälliger gegenüber einer mögli-
chen Feuerbrandinfektion und diese führt infolge des kleineren Volu-
mens der Niederstammobstbäume auch rascher zum vollständigen
Befall des Baumes. Aufgrund der geringen Baumhöhe von 3 m sind
Kontrollen und allfällige Hygienemassnahmen zwar besser durchführ-
bar, ein starker Rückschnitt kann jedoch physiologische Störungen
auslösen und die Früchteproduktion qualitativ und wirtschaftlich redu-
zieren. Eine konsequente Entflechtung von Nieder- und Hoch-
stammanbau mit einem Minimalabstand von 500 m zugunsten des an-
fälligeren und wirtschaftlich bedeutenderen Niederstammanbaus ist
dementsprechend der direkten Koexistenz von schwer kontrollierbaren
und/oder befallenen Hochstamm- mit Niederstammanlagen vorzuzie-
hen (Gutachten, S. 7 und S. 16 sowie Ergänzung zum Gutachten,
S. 5).
Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer ferner
aus der Ergänzung zum Gutachten. Diese folgt materiell dem Gutach-
ten und lässt dem Fortbestand einer befallenen Hochstammobstanlage
neben einer Niederstammobstanlage keinen Raum. Die Experten wei-
sen diesbezüglich noch einmal in aller Deutlichkeit darauf hin, dass
eine Koexistenz von einer „regenerativen Hochstammobstanlage“ mit
einer Niederstammanlage ausgeschlossen sei und eine Nieder-
stammobstanlage in der Nähe einer möglichen Feuerbrandquelle nicht
wirtschaftlich geführt werden könne. Damit strebt das Gutachten,
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gleich wie die neue Feuerbrandbekämpfungsstrategie des Kantons
St. Gallen, eine konsequente Entflechtung von Hoch- und Niederstam-
mobstanlagen und die Schaffung von Schutzobjekten mit Schutzgür-
teln an.
Soweit der Beschwerdeführer die Geeignetheit der umstrittenen Mass-
nahmen in Frage stellt, kann ihm daher nicht gefolgt werden.
8.1.3 Als Nächstes stellt sich die Frage, ob sich die umstrittenen
Massnahmen als zweckproportional bezeichnen lassen, oder ob der
verfolgte Zweck auch mit einer weniger einschneidenden Massnahme
erreicht werden könnte. Die Massnahmen haben zu unterbleiben,
wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den ange-
strebten Erfolg ausreichen würde (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O, Rz.
591).
Eine mildere Massnahme könnte die natürliche Regeneration der vom
Feuerbrand befallenen Hochstammobstbäume darstellen. Diesbezüg-
lich verweist die Vorinstanz auf die Gefahr der befallenen Bäume als
dauernde Infektionsherde bis zur möglichen Selbstheilung hin und
lässt ansonsten die Frage der Regeneration offen. Der Beschwerde-
führer hingegen sieht die Regeneration aufgrund wissenschaftlichen
Erkenntnissen und persönlichen Feststellungen als erwiesen an.
Die Experten äussern sich im Gutachten in Frage 2 und der Zusatzfra-
ge zur möglichen Regeneration von Hoch- und Niederstammobstbäu-
men im internationalen Kontext. Demgemäss gibt es bis heute keine
gesicherten wissenschaftlichen Untersuchungen zur Regenerationsfä-
higkeit von Apfelhochstämmen im Freiland. Die Experten können die
Vorstellung einer Selbstheilung der Bäume nicht teilen und der gegen-
wärtige Wissensstand lasse auch keine exakte Steuerung einer mögli-
chen Regeneration von Anlagen durch den Bewirtschafter zu, von wel-
chen anschliessend kein Befall mehr ausgehen würde. In diesem Zu-
sammenhang sei die Entfernung von anfälligen Sorten und dem Anbau
von robusten Sorten der Vorzug zu geben.
In Anbetracht des aktuellen wissenschaftlichen Standes zur Regenera-
tion von durch Feuerbrand befallenen Hochstammbäumen und der la-
tenten Ausbruchgefahr des Feuerbrandes stellt die mögliche Regene-
ration keine mildere Massnahme dar. Wie die Vorinstanz sodann richtig
festhält, ist eine ausreichende Wirksamkeit alternativer Behandlungs-
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methoden (Tonerde, biologische Antagonisten sowie Kupfer) bislang
nicht erwiesen. Keine mildere Massnahme stellt in diesem Zusammen-
hang der Einsatz des Antibiotikums Streptomycin dar, zumal dieses
die präventiven Massnahmen zur Bekämpfung des Feuerbrandes nicht
ersetzt (Ergänzung zum Gutachten, S. 2).
Die Massnahmen sind daher zweckproportional und die Rüge erweist
sich auch aus diesem Grund als unbegründet.
8.1.4 Sodann fragt sich, ob die Verhältnismässigkeit von Eingriffs-
zweck und Eingriffswirkung gewahrt wurde. Eine Verwaltungsmassnah-
me ist nur gerechtfertig, wenn sie ein vernünftiges Verhältnis zwischen
dem angestrebten Ziel und dem Eingriff, den sie für den betroffenen
Privaten bewirkt, wahrt. Es ist deshalb eine wertende Abwägung vor-
zunehmen, welche das öffentliche Interesse an der Massnahme und
die durch den Eingriff beeinträchtigten privaten Interessen des Be-
schwerdeführers vergleicht (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O, Rz. 614).
In die Waagschale der Abwägung zugunsten der privaten Interessen
sind insbesondere der finanzielle Schaden des Beschwerdeführers
(Rodung, Rückschnitt, Ertragsausfall), der ökologische (Mehr-)Wert
von Hochstammobstbäumen, das intakte und einmalige Landschafts-
bild, der Erhalt des Streuobstbaus und der Mostobstproduktion aus
Äpfeln von Hochstammobstanlagen sowie weitere immaterielle Werte
des Beschwerdeführers anzuführen. Dagegen ergibt sich das öffentli-
che Interesse vorwiegend aus dem Erhalt der angrenzenden grösse-
ren Niederstammanlagen und der damit verbundenen Trennung von
Nieder- und Hochstammanbau zugunsten des Objektschutzes.
Eine Abwägung der oben dargestellten Interessen ergibt, dass dem öf-
fentliche Interesse an der Eindämmung des Feuerbrandes der Vorzug
zu geben ist. Der finanzielle Schaden des Beschwerdeführers durch
Rodung und Rückschnitt wird von Bund und Kanton grundsätzlich ent-
schädigt. Durch den Vollzug der Massnahme entstehen zudem Er-
tragsausfälle, diese stehen vorliegend aber in Abwägung mit den po-
tentiell grösseren Ertragsausfällen der angrenzenden Niederstamman-
lage. Deren Existenz könnte bei einem starken Feuerbrandbefall infol-
ge fehlenden präventiven Schutzmassnahmen gar in Frage gestellt
werden (Ergänzung zum Gutachten, S. 9). Sodann halten die Experten
auch fest, dass Hochstammobstbäume nicht grundsätzlich ökologisch
sind, zumal der ökologische Wert je nach Anordnung, Pflege, Struktu-
rierung des Umfelds und anderen Kriterien höher oder geringer sein
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könne (Ergänzungen zum Gutachten, S. 8). In Abwägung der einzel-
nen Elemente ergibt sich für die Hochstammobstanlage des Be-
schwerdeführers keine bedeutenden ökologischen Mehrwerte gegen-
über den benachbarten Niederstammobstanlagen. Einzig im Bereich
des landschaftlich prägenden Bildes – ein Ostschweizer Bauerngut mit
umschliessendem Obstgarten – überwiegt das private Interesse. Die-
ses vermag jedoch das ansonsten überwiegend öffentliche Interesse
an der Verfolgung der Eindämmungsstrategie mit teilweiser Entflech-
tung der Hoch- und Niederstammobstanlagen nicht massgebend zu
beeinträchtigen.
Soweit der Beschwerdeführer die Verhältnismässigkeit im engeren
Sinn in Frage stellt, kann festgehalten werden, dass die Massnahmen
gegen den Feuerbrand durch die das private Interesse überwiegenden
öffentlichen Interessen gerechtfertigt sind und dem Beschwerdeführer
daher nicht gefolgt werden kann.
9.
Zusammenfassend ergibt sich, dass einerseits die Vorinstanz den
Sachverhalt richtig festgestellt hat und andererseits die Rodungs- und
Rückschnittstrategie weder unverhältnismässig ist noch einen Ermes-
sensmissbrauch darstellt. Das Haupt- wie auch das Eventualbegehren
sind demnach abzuweisen
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem unterliegenden Be-
schwerdeführer die Verfahrenskosten des vorliegenden Verfahrens so-
wie der Zwischenverfügungen vom 22. November 2007 und 13. März
2008 in der Höhe von total Fr. 1'500.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG, Art. 1 ff. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht,
VGKE, SR 173.320.3). Von der Auferlegung des Expertenhonorars zu
Lasten des Beschwerdeführers wird abgesehen, da das Bundesver-
waltungsgericht das Gutachten auf Grund seiner fehlenden Fachkennt-
nis eingeholt hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 VGKE). Eine Parteient-
schädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1
VGKE).
Seite 20
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden nach Eintritt der Rechtskraft mit dem geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. VD/LA-07.32; Gerichtsurkunde)
- die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)
- das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, Bundeshaus Ost,
3003 Bern (Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Landwirtschaft, Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern
(A-Post)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Ronald Flury Jürg Studer
Seite 21
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl.
Art. 42 BGG).
Versand: 9. Mai 2008
Seite 22