Abtei lung II
B-737/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . M ä r z 2 0 0 9
Richter Hans Urech (Vorsitz), Richter Marc Steiner,
Richterin Vera Marantelli,
Gerichtsschreiberin Beatrice Brügger.
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI,
Spitalstrasse 20, 3454 Sumiswald,
Vorinstanz.
Dienstverschiebung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-737/2009
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 31. Januar 2008 zum
Zivildienst zugelassen. Am 22. April 2008 wurde ihm mitgeteilt, dass
diese Verfügung in Rechtskraft erwachsen sei. Ferner wurde er unter
anderem informiert, dass er gesamthaft 386 Diensttage und spätes-
tens im Laufe des Jahres 2009 den ersten Einsatz von mindestens 26
Tagen zu leisten habe. Wenn es ihm nicht möglich sei, den ersten Ein-
satz von mindestens vier Wochen fristgerecht zu leisten, müsse er bis
spätestens am 15. Januar 2009 ein begründetes Gesuch um Dienst-
verschiebung stellen.
B.
Mit Schreiben vom 10. Januar 2009 stellte der Beschwerdeführer ein
Gesuch um Verschiebung des ersten Einsatzes bis ins Jahr 2012, da
er eine Lehre als Goldschmied begonnen habe und diese bis zum
3. August 2012 daure.
C.
Mit Verfügung vom 22. Januar 2009 wies die Vorinstanz das Gesuch
um Dienstverschiebung ab. Sie machte geltend, die im Gesuch er-
wähnte Tatsache, dass der Beschwerdeführer eine Goldschmiedlehre
absolviere, stelle keinen Dienstverschiebungsgrund dar.
D.
Der Beschwerdeführer reichte gegen diese Verfügung eine vom
1. Februar 2009 datierte (Poststempel: 4. Februar 2009) Beschwerde
ein. Er beantragt, es sei ihm die Dienstverschiebung zu gewähren. Zur
Begründung verweist er darauf, dass die Ausbildung zum Goldschmied
sehr viel Zeit und Übung benötige und das Programm sehr dicht ge-
drängt sei. Die Zahl der Stunden an der Werkbank seien wichtig, auch
im Hinblick auf die spätere Stellensuche.
E.
Mit Stellungnahme vom 23. Februar 2009 beantragt die Zentralstelle
Zivildienst die Abweisung der Beschwerde. Sie anerkennt die hohen
Anforderungen bei der Ausbildung zum Goldschmied, geht aber davon
aus, dass dies auch bei anderen Berufsausbildungen der Fall sei. Be-
grenzte Ausfälle hält sie für aufholbar, zumal eine Lehre auch durch
andere Absenzen wie Militärdienst, Ferien, Krankheit unterbrochen
werden könne. Zudem könne der Beschwerdeführer durch eine ge-
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schickte Auswahl des Datums die Auswirkungen auf die Lehre mildern,
indem der Einsatz beispielsweise in die Schulferien oder ruhigere Zei-
ten in der Ausbildung gelegt werde. Ein Fall von unzumutbaren Nach-
teilen oder ausserordentlicher Härte, welcher eine Verschiebung des
Einsatzens begründen könnte, liege nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Entscheid der Vorinstanz vom 22. Januar 2009 ist eine Verfügung
im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Diese Ver-
fügung kann nach Art. 63 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995
über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG, SR 824.0) im
Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungs-
rechtspflege (vgl. Art. 44 ff. VwVG i.V.m. Art. 31 ff. und 37 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht,
VGG, SR 173.32) mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht an-
gefochten werden.
Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung
durch diese besonders berührt und hat deshalb ein schutzwürdiges In-
teresse an ihrer Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwer-
deführung legitimiert, zumal er auch am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG und Art. 64 Abs. 1 ZDG). Die
Eingabefrist und die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwer-
deschrift sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG, Art. 66 Bst. a
ZDG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 46 ff.
VwVG).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1 Nach dem Zivildienstgesetz leisten Militärdienstpflichtige, die
glaubhaft darlegen, dass sie den Militärdienst mit ihrem Gewissen
nicht vereinbaren können, Zivildienst (Art. 1 Abs. 1 ZDG). Die Zivil-
dienstpflicht umfasst namentlich die Pflicht zur Erbringung ordentlicher
Zivildienstleistungen, bis deren gesetzliche Gesamtdauer erreicht ist
(Art. 9 Bst. d i.V.m. Art. 8 ZDG). Der Zivildienst kann in einem oder
mehreren Einsätzen geleistet werden (Art. 20 ZDG), wobei der erste
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Einsatz spätestens in dem Kalenderjahr zu beginnen ist, nach wel-
chem der Entscheid für die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig ge-
worden ist (Art. 21 Abs. 1 ZDG). Die Mindestdauer eines Einsatzes be-
trägt 26 Tage (Art. 38 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 1996
über den zivilen Ersatzdienst, Zivildienstverordnung, ZDV, SR 824.01).
Zwar sieht Art. 38 Abs. 2 ZDV gewisse Ausnahmen vor; auf diese
braucht aber, da sie nicht zur Anwendung kommen, nicht weiter einge-
gangen zu werden. Die zivildienstpflichtige Person sucht Einsatzbetrie-
be und spricht die Einsätze mit diesen ab. Die Vollzugsstelle stellt der
zivildienstpflichtigen Person die für die Suche erforderlichen Informati-
onen zur Verfügung und unterstützt sie soweit nötig (Art. 31a Abs. 1
und 2 ZDV).
Ein schriftliches Gesuch um Dienstverschiebung ist bei der Vollzugs-
stelle einzureichen, wenn eine gesetzliche Verpflichtung, eine Einsatz-
planung oder ein Aufgebot nicht befolgt werden kann (Art. 44 Abs. 1
und 2 ZDV). Das Gesuch hat eine Begründung und die nötigen Be-
weismittel sowie die Angabe des Zeitraums, in welchem der fragliche
Einsatz geleistet werden soll, zu enthalten (Art. 44 Abs. 3 ZDV).
2.2 Die Gründe, welche eine Dienstverschiebung rechtfertigen oder
ausschliessen, sind in Art. 46 ZDV umschrieben.
Nach Art. 46 Abs. 3 ZDV kann die Vollzugsstelle das Gesuch einer
zivildienstpflichtigen Person um Dienstverschiebung insbesondere
dann gutheissen, wenn die zivildienstpflichtige Person:
a. während des Einsatzes oder der diesem folgenden drei Monate eine
wichtige Prüfung ablegen muss;
b. eine schulische oder berufliche Ausbildung absolviert, deren Unter-
brechung mit unzumutbaren Nachteilen verbunden ist;
c. andernfalls ihren Arbeitsplatz verlieren würde;
d. vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist,
den vorgesehenen Einsatz zu absolvieren;
e. glaubwürdig darlegt, dass die Ablehnung des Gesuchs für sie, ihre
engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche
Härte bedeuten würde.
3.
Der Beschwerdeführer beruft sich einzig auf die Tatsache, dass er eine
Lehre als Goldschmied absolviert und die sich daraus ergebende Not-
wendigkeit der Anwesenheit am Ausbildungsplatz. Zu prüfen ist somit,
ob bezüglich dieser Ausbildung durch den zu leistenden Zivildienstein-
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satz dem Beschwerdeführer unzumutbare Nachteile im Sinne von Art.
46 Abs. 3 Bst. b ZDV entstehen oder ob der Dienst eine ausserordent-
liche Härte gemäss Art. 46 Abs. 33 Bst. e ZDV darstellt.
Der Zivildiensteinsatz muss, wie oben dargelegt, mindestens 26 Tage
umfassen (Art. 38 Abs. 1 ZDV). Auch wenn die Lehre als Goldschmied
anspruchsvoll ist, kann davon ausgegangen werden, dass dies auch
auf andere Berufsausbildungen zutrifft und die Situation des Be-
schwerdeführers somit mit derjenigen von andern Personen während
ihrer Ausbildung verglichen werden kann. Es besteht kein Hinweis,
dass im vorliegenden Fall gewisse Unterbrüche den Abschluss der
Lehre verunmöglichen oder stark erschweren könnten. Ein Ausfall von
vier Wochen dürfte, wie dies die Vorinstanz feststellte, nachholbar
sein, zumal generell Unterbrüche einer Lehre auch aus anderen Grün-
den - wie die von der Vorinstanz genannten Beispiele von Krankheit,
Militärdienst oder Ferien - möglich sind. Zu beachten ist dabei die
Grundregel, dass zivildienstpflichtige Personen nicht besser gestellt wer-
den dürfen als Militärdienstpflichtige (vgl. Botschaft vom 22. Juni 1994 zum
Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst, BBl 1994 III 1609, S. 1643
und 1672). In diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht entschie-
den, dass, verglichen mit den üblichen Abwesenheiten wegen militäri-
scher Wiederholungskurse, eine Abwesenheit während 26 Tagen keine
übermässige Härte darstellt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-2128/2006 vom 8. Februar 2007 E. 4.2.1). Wie die Vorinstanz ferner
feststellte, kann der Beschwerdeführer seinen Einsatz selbst planen
und mittels einer geeigneten Einsatzplanung dafür sorgen, dass er den
Dienst zu einem für seine Ausbildung möglichst günstigen Zeitpunkt,
wie z.B. den Schulferien, leisten kann. Somit ist nicht davon auszuge-
hen, dass der zur Diskussion stehende Diensteinsatz unzumutbare
Nachteile im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV mit sich bringt oder
eine ausserordentliche Härte gemäss Art. 46 Abs. 33 Bst. e ZDV vor-
liegt.
Es besteht deshalb kein Anlass, den Einsatz des Beschwerdeführers
zu verschieben.
4.
Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und ist
abzuweisen.
5.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenlos, sofern
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es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt. Es wird
keine Parteientschädigung ausgerichtet (Art. 65 Abs. 1 ZDG).
6.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht
weitergezogen werden (Art. 83 Bst. i des Bundesgesetzes vom 17.
Juni 2005 über das Bundesgericht, Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR
173.110]). Er ist somit endgültig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben: Beilage: Beschwerdebeilagen
zurück)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. Code: 8.423.34746.0; Einschreiben)
- die Vollzugsstelle für den Zivildienst, Zentralstelle (Einschreiben;
Beilage: Vorakten zurück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Urech Beatrice Brügger
Versand: 19. März 2009
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