Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung II
B7374/2010
U r t e i l v om 1 4 . J u l i 2 0 1 1
Besetzung Richter Frank Seethaler (Vorsitz), Richterin Maria Amgwerd,
Richter JeanLuc Baechler
Gerichtsschreiberin Marion Spori Fedail.
Parteien 1. A.X._______,
2. B.X._______,
beide vertreten durch Dr. iur. Werner Ritter, Im Forum,
Bahnhofstrasse 24, 9443 Widnau,
Beschwerdeführer,
gegen
Departement Volks und Landwirtschaft des Kantons
Appenzell A. Rh., Regierungsgebäude, 9102 Herisau,
Vorinstanz,
Landwirtschaftsamt des Kantons Appenzell A. Rh.,
Regierungsgebäude, 9102 Herisau,
Erstinstanz.
Gegenstand Aberkennung Betriebsgemeinschaft.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Im Jahr 2004 übernahm A.X., Jahrgang 1963, Beschwerdeführer 1, von
C.X, den in der Bergzone II gelegenen Betrieb in der Grösse von 34,78
ha mit Wohnhaus und Ökonomiegebäude (Betrieb 1). Diesen Betrieb
hatte er bereits zuvor mit C. und D.X. in Betriebsgemeinschaft geführt. Im
gleichen Jahr übernahm B.X., Jahrgang 1984, Beschwerdeführer 2 und
Sohn des Beschwerdeführers 1, als Pächter von E. deren Betrieb (3,48
ha mit Schweinestall, Kuhstall und Wagenschopf; Betrieb 2), aber ohne
das von der Grundeigentümern offenbar weiterhin genutzte Wohnhaus.
Den Betrieb 2 hatte zuvor der Beschwerdeführer 1 gepachtet gehabt. Er
liegt ca. 0,5 km vom Betrieb 1 entfernt und ebenfalls in der Bergzone II.
Mit Gesuch vom 18. Juni 2004 beantragten die Beschwerdeführer beim
Landwirtschaftsamt des Kantons Appenzell Ausserrhoden (Erstinstanz)
die Anerkennung ihrer Betriebe als Betriebsgemeinschaft und reichten
einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag ein. Mit Entscheid vom
23. September 2004 anerkannte die Erstinstanz die Betriebsgemeinschaft
der Beschwerdeführer. Ergänzend hielt sie fest, dass die auswärtige
Tätigkeit jedes Gesellschafters 180 Tage beziehungsweise 1'512
Stunden im Jahr nicht überschreiten dürfe und jährlich auszuweisen sei.
B.
Mit Schreiben vom 18. September 2008 ersuchte die Erstinstanz die
Betriebsgemeinschaft, eine Zusammenstellung der auswärtigen
Tätigkeiten in Stunden der beiden Beschwerdeführer für die Periode vom
1. Januar 2008 bis 31. August 2008 einzureichen.
Mit Entscheid vom 16. Juni 2009 widerrief die Erstinstanz den Entscheid
betreffend Anerkennung einer Betriebsgemeinschaft vom 23. September
2004 und aberkannte die Betriebsgemeinschaft rückwirkend auf den
31. Dezember 2007. Sie stellte fest, die Betriebsgemeinschaft habe die
Bedingungen gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. g der landwirtschaftlichen
Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998 (LBV; SR 910.91) im Jahre
2008 nicht erfüllt. Der Betrieb des Beschwerdeführers 1 und jener des
Beschwerdeführers 2 wurde als ein Betrieb gemäss Art. 6 LBV anerkannt.
Das Landwirtschaftsamt führte zur Begründung aus, die auswärtige
Tätigkeit von B.X. habe im Jahre 2008 1'953,25 Arbeitsstunden umfasst
(1'449,25 Stunden bei der Firma Y. AG sowie 504 Stunden Unterricht in
der Holzfachschule Biel). Beide Tätigkeiten seien als
landwirtschaftsfremd einzustufen. Die auswärtige Tätigkeit eines
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Gesellschafters dürfe 180 Arbeitstage bzw. 1'512 Stunden pro Jahr nicht
überschreiten. Es liege somit ein nicht leicht zu nehmender Verstoss
gegen Art. 10 Abs. 1 Bst. g LBV vor. Eine Anrechnung der
Holzfachschule als nicht auswärtige Tätigkeit widerspreche den
gesetzlichen Grundlagen. Würde man dies zulassen, käme ein Student
oder eine Studentin zu Direktzahlungen ohne jemals eine Arbeitsstunde
auf dem Betrieb gearbeitet zu haben.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführer am 30. Juni
2009 Rekurs beim Departement Volks und Landwirtschaft des Kantons
Appenzell A. Rh. (Vorinstanz). Sie beantragten, der Entscheid sei
aufzuheben und die Betriebsgemeinschaft sei wieder als solche
anzuerkennen. Sie machten geltend, die von B.X. absolvierte Ausbildung
an der Holzfachschule dürfe nicht als Arbeit ausserhalb der
Betriebsgemeinschaft angerechnet werden. Berufliche Aus und
Weiterbildung verfolgten einen anderen Zweck als Erwerbsarbeit zur
Einkommenssicherung. Entscheidend sei der Umfang der Arbeitsleistung
auf dem Betrieb; es werde verlangt, dass jedes Mitglied einer
Gemeinschaft auf dem Landwirtschaftsbetrieb arbeite. B.X. arbeite neben
seiner auswärtigen Tätigkeit noch ca. 1'500 Stunden in der
Betriebsgemeinschaft. Es sei nicht verhältnismässig, die Direktzahlungen
infolge einer Ausbildung um Fr. 16'161.− zu kürzen.
Mit Entscheid vom 23. Juni 2010 (Versand: 29. Juni 2010) wies die
Vorinstanz den Rekurs ab. Sie führte aus, gemäss den Weisungen und
Erläuterungen des Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW) zur LBV
(Fassung vom 31. Januar 2007) dürfe die auswärtige Tätigkeit eines
Gesellschafters 180 Tage bzw. 1'512 Stunden pro Jahr nicht
überschreiten. Selbst wenn es sich bei der Weiterbildung von B.X. nicht
um auswärtige Erwerbstätigkeit handle, sei höchst zweifelhaft, dass er
unter diesen Umständen noch gleichzeitig als Bewirtschafter habe tätig
sein können. Nach der Rechtsprechung könne als (Mit)Bewirtschafter
nur gelten, wer im Betrieb eine massgebende Funktion bei der Führung
und bei der Entscheidfällung (Betriebsleitung) einnehme sowie eine
aktive Rolle im täglichen Geschehen ausübe und selber Hand anlege.
Gelegentliche Arbeit an Wochenenden oder saisonale Tätigkeit vermöge
nicht zu genügen. Die Beschwerdeführer hätten nicht schlüssig dargelegt,
wie B.X. trotz seiner häufigen Abwesenheiten noch eine massgebliche
Funktion im Betrieb habe erfüllen können. Zudem sei die vorgelegte
Betriebsabrechnung 2008 nicht als Rechnung einer
Betriebsgemeinschaft, sondern ausschliesslich aus der Sicht von A.X.
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geführt worden. So seien die Einlagen von B.X. nicht als Betriebskapital,
sondern als Fremdkapital ausgewiesen worden. Für die Mithilfe im
Betrieb sei B.X. eine Entschädigung von Fr. 16'000.− ausbezahlt und
unter "Löhne Angestellte" verbucht worden. Das aus der
ausserbetrieblichen Tätigkeit von B.X. stammende Lohneinkommen von
Fr. 45'567.− sei, obwohl Ziff. 5.2 des Gesellschaftsvertrags vom 26.
August 2004 dies verlange, nicht der Betriebsgemeinschaft zugerechnet
worden.
C.
Am 31. August 2010 erhoben die Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Werner Ritter, gegen diesen Entscheid Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, der Rekursentscheid
vom 23. Juni 2010 sei vollumfänglich aufzuheben und die
Betriebsgemeinschaft der Beschwerdeführer sei weiterhin – also auch
nach dem 31. Dezember 2007 – anzuerkennen. Eventualiter sei die
Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz oder die Erstinstanz
zurückzuweisen, unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des
Kantons Appenzell A. Rh. Die Beschwerdeführer hielten zur Begründung
fest, die zu einer Betriebsgemeinschaft zusammengeschlossenen
Betriebe mit einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von 36,5 ha und 55
Grossvieheinheiten erforderten zu ihrer Bewirtschaftung 3,4
Standardarbeitskräfte. B.X. habe im Jahr 2008 in erheblichem Umfang,
nämlich während 1'310 Stunden, in der Betriebsgemeinschaft
mitgearbeitet. In der landwirtschaftlichen Betriebsplanung werde pro
Arbeitskraft mit 2'800, auf intensiven Tierhaltungsbetrieben wie dem
vorliegenden mit 3'000 Jahresarbeitsstunden gerechnet.
Freizeitaktivitäten seien nicht zur auswärtigen Arbeitszeit im Sinne von
Art. 10 Abs. 1 Bst. g LBV zu rechnen. Weiterbildung auf eigene Kosten
gehöre genauso zu den Freizeitaktivitäten wie Leistungssport zu
betreiben, zu musizieren, auf die Jagd zu gehen oder Ähnliches. Es
würde gegen das Gebot der rechtsgleichen Behandlung verstossen, die
freiwillige berufliche Weiterbildung anders zu behandeln als andere
Freizeitaktivitäten. Die Buchhaltung der Betriebsgemeinschaft werde vom
Inhaber eines professionellen landwirtschaftlichen
Buchhaltungsunternehmens geführt. Seit der Gründung sei sie stets nach
denselben Grundsätzen für die Betriebsgemeinschaft und nicht für A.X.
geführt worden und sie habe noch nie zu Reklamationen Anlass
gegeben. Die Buchhaltung gebe das Betriebsergebnis vollständig und
richtig wieder. Soweit sie vom Gesellschaftsvertrag vom 26. August 2004
abweiche, beruhten die Abweichungen auf Vereinbarungen der Parteien,
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was zulässig sei. Das gelte insbesondere auch für die Nichtanrechnung
der Einkommen aus ausserbetrieblicher Tätigkeit, die Aufteilung des
Gesamteinkommens sowie die Berücksichtigung der Weiterbildung von
B.X.
D.
Mit Vernehmlassung vom 29. November 2010 verwiesen die Erstinstanz
und die Vorinstanz, vertreten durch den Rechtsdienst der Kantonskanzlei
des Kantons Appenzell Ausserrhoden, auf die Ausführungen im
angefochtenen Entscheid und beantragten, die Beschwerde sei
abzuweisen.
E.
Am 12. Januar 2011 nahm das BLW als Fachbehörde Stellung. Es hielt
fest, massgebend sei gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. g LBV, dass die
Abwesenheit eines Mitglieds der Gemeinschaft vom Betrieb nicht mehr
als 75 Prozent betrage. Es sei deshalb unerheblich, ob die Anwesenheit
auf dem Betrieb mehr als 25 Prozent umfasse. Würde man auf die 25
Prozent Anwesenheit abstützen, wäre dies eine Umkehr der Beweislast
und würde faktisch die Nichtanwendbarkeit von Art. 10 Abs. 1 Bst. g LBV
nach sich ziehen. Die dauernde unbezahlte Abwesenheit müsse bei der
Berechnung einbezogen werden, denn auch diese führe dazu, dass ein
Mitglied der Gesellschaft seinen Anteil an der Betriebsführung nicht zu
erfüllen vermöge. Der Argumentation, dass es sich bei der Ausbildung um
eine nicht anrechenbare Freizeitaktivität handle, könne nicht gefolgt
werden. Der Beschwerdeführer 2 habe seine Ausbildung tagsüber
absolviert und sei an einen fixen Stundenplan gebunden gewesen. Es sei
nicht ersichtlich, wie er sich angesichts dieser auswärtigen Tätigkeit in
massgeblicher Weise an der Arbeit im Betrieb habe beteiligen können.
Das BLW unterstütze die Ausführungen der Vorinstanzen, insbesondere
auch die im Entscheid des Departements vom 23. Juni 2010 gemachten
Äusserungen betreffend die Betriebsrechnung des Jahres 2008.
F.
Mit Eingabe vom 21. Januar 2011 hielten die Vor und Erstinstanz fest, es
drängten sich keine zusätzlichen Bemerkungen zu den Ausführungen des
BLW auf.
Mit Instruktionsverfügung vom 24. Februar 2001 ersuchte das
Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführer um Beantwortung
mehrerer Fragen hinsichtlich der Ausbildung des Beschwerdeführers 2,
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Seite 6
der Aufteilung der Arbeit im Rahmen der Betriebsgemeinschaft und der
Buchhaltung.
Die Beschwerdeführer nahmen am 24. März 2011 Stellung und reichten
verschiedene Dokumente ein. Sie führten u.a. aus, der Beschwerdeführer
2 habe im Jahr 2008 berufsbegleitend die Holzfachschule Biel besucht.
Er bilde sich zum dipl. Techniker HF Holzindustrie weiter. Die
Ausbildungszeit habe 60 Schultage à 8,4 Stunden betragen. Die
Beschwerdeführer hätten den Nachweis erbracht, dass der
Beschwerdeführer 2 zu weniger als 75 % einer auswärtigen Tätigkeit
nachgegangen sei. Ohne die aktive und intensive Mitarbeit des
Beschwerdeführers 2 wären der Beschwerdeführer 1 und seine Ehefrau
gar nicht in der Lage gewesen, den grossen Landwirtschaftsbetrieb zu
bewirtschaften, zumal sie keine betriebsfremden Arbeitskräfte
beschäftigten. Der Beschwerdeführer 2 habe sich, bevor er seine
Ausbildung begonnen habe, telefonisch beim BLW erkundigt, was
diesbezüglich in Bezug auf die Betriebsgemeinschaft zu beachten sei. Ein
Mitarbeiter des BLW habe ihm erklärt, wenn er seinen Wohnsitz in Z.
beibehalte und während der Ausbildung am Samstag und am Sonntag in
der Betriebsgemeinschaft mitarbeite, seien keine Probleme zu erwarten.
Die Ausbildungszeit zähle nicht als Arbeitszeit im Sinne von Art. 10 Abs.
1 Bst. g LBV.
G.
Mit Eingabe vom 6. April 2011 führte das BLW hinsichtlich der geltend
gemachten Auskunftserteilung aus, die Anfrage betreffend Ausbildung sei
telefonisch erfolgt. Laut dem betreffenden Mitarbeiter sei die Rede
gewesen von einzelnen Kurstagen verteilt auf die ganze Winterperiode,
nicht von einer vier Semester dauernden Ausbildung. Wäre dem
Mitarbeiter bekannt gewesen, dass es sich um eine Ausbildung im
erwähnten Rahmen handle, wäre klar darauf hingewiesen worden, dass
die Abwesenheit für die Holzfachschule als ausserbetriebliche Tätigkeit
gewertet werde.
Die Vorinstanz und die Erstinstanz äusserten sich am 28. April 2011 zu
den Ausführungen der Beschwerdeführer.
Mit Stellungnahme vom 24. Mai 2011 und 8. Juni 2011 machten die
Beschwerdeführer präzisierende Angaben zu Ausbildung und
Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers 2 im Jahr 2008. Sie hielten fest,
entgegen den Ausführungen des BLW habe der Beschwerdeführer 1 bei
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seiner telefonischen Anfrage unmissverständlich darauf hingewiesen,
dass er sich an der Technikerschule HF Holz Biel zum dipl. Techniker HF
Holzindustrie weiterbilden möchte.
Diese Eingaben wurden der Vorinstanz und der Erstinstanz zur Kenntnis
gegeben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid des
Departements Volks und Landwirtschaft des Kantons Appenzell A. Rh.
Dabei handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid
(Art. 54 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über die
Verwaltungsrechtspflege vom 9. September 2002 [VRPG, bGS 143.1]),
der in Anwendung von öffentlichem Recht des Bundes erging. Er stellt
daher eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht, welches gemäss Art. 31
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)
als Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
VwVG beurteilt, ist nach Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 166
Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG, SR 910.1)
für die Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig.
Die Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG), sind durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung und Änderung (Art. 48
Abs. 1 Bst. c VwVG). Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form
und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 50
und Art. 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss
bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG), der Vertreter hat sich rechtsgenüglich
ausgewiesen (Art. 11 VwVG) und die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 47 ff. VwVG). Auf die
Beschwerde ist deshalb einzutreten.
2.
Die Erstinstanz begründete die Aberkennung der Betriebsgemeinschaft
damit, dass die auswärtige Tätigkeit von B.X. im Jahre 2008 1'953,25
Arbeitsstunden umfasst habe (1'449,25 Stunden Erwerbsarbeit bei der
Firma Y. AG sowie 504 Stunden Unterricht an der Holzfachschule Biel).
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Beide Tätigkeiten seien als landwirtschaftsfremd einzustufen. Es liege ein
nicht leicht zu nehmender Verstoss gegen Art. 10 Abs. 1 Bst. g LBV vor,
wonach ein Gesellschafter maximal 1'512 Stunden pro Jahr auswärtig
tätig sein dürfe. Die Vorinstanz sowie das BLW als Fachbehörde stützten
diese Rechtsauffassung.
Aus den Abrechnungsformularen Direktzahlungen 2008 (vgl.
Vernehmlassungsbeilagen 7 und 8 der Erstinstanz) wird ersichtlich, dass
die Beschwerdeführer für das Jahr 2008 einen Betrag von rund Fr.
16'097.− weniger Direktzahlungen erhielten, wenn die beiden Betriebe
nicht als Betriebsgemeinschaft anerkannt würden. Ins Gewicht fielen bei
der Berechnung insbesondere die Beiträge für die Tierhaltung unter
erschwerenden Produktionsbedingungen. Diese würden aufgrund der im
Jahr 2008 geltenden Begrenzung auf 20 Grossvieheinheiten pro Betrieb
(vgl. Art. 33 Abs. 3 der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998
[DZV; SR 910.13] in der damals geltenden Fassung [AS 2002 1139]) um
die Hälfte gekürzt.
2.1. Die landwirtschaftliche Begriffsverordnung, auf die sich der
angefochtene Entscheid stützt, umschreibt gestützt auf das LwG Begriffe
des Landwirtschaftsrechts und regelt das Verfahren für die Anerkennung
von Betrieben und Formen der überbetrieblichen Zusammenarbeit sowie
für die Überprüfung und Abgrenzung von Flächen (Art. 1 LBV). Die LBV
bezweckt, die in verschiedenen Erlassen des Landwirtschaftsrechts
wiederkehrenden Begriffe materiellrechtlich einheitlich zu fassen. Damit
soll vermieden werden, dass im Einzelfall dieselbe Rechtsfrage bei der
Beurteilung von Leistungsansprüchen aus den verschiedenen Bereichen
des Landwirtschaftsrechts unterschiedlich entschieden wird. Die Kantone
vollziehen die LBV, das BLW beaufsichtigt den Vollzug (Art. 33 Abs. 1
und 2 LBV).
2.2. Als Betriebsgemeinschaft gilt der Zusammenschluss von zwei oder
mehreren Betrieben, wenn – neben andern, hier nicht interessierenden
Voraussetzungen – ein schriftlicher Vertrag über die
Betriebsgemeinschaft vorliegt, die Mitglieder der Gemeinschaft in der
Betriebsgemeinschaft tätig sind und kein Mitglied zu mehr als 75 Prozent
ausserhalb der Betriebsgemeinschaft arbeitet, sowie wenn die
Betriebsgemeinschaft eine Buchhaltung führt, aus der das
Betriebsergebnis und dessen Aufteilung auf die Mitglieder der
Gemeinschaft ersichtlich sind (Art. 10 Abs. 1 Bst. f, g und h LBV).
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Die Kantone prüfen periodisch, ob die Betriebe und Gemeinschaften die
Voraussetzungen noch erfüllen. Ist dies nicht der Fall, so widerrufen sie
die ausdrückliche oder stillschweigende Anerkennung. Der Kanton
entscheidet, ab welchem Datum der Widerruf gilt (Art. 30a Abs. 1 LBV).
2.3. Das BLW hat am 31. Januar 2007 Weisungen zur LBV erlassen
("Weisungen und Erläuterungen zur Verordnung über landwirtschaftliche
Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen"; nachfolgend:
Weisungen LBV). Im Februar 2010 trat eine neue Fassung dieser
Weisungen in Kraft, deren Bestimmungen indessen soweit hier
interessierend gleich wie jene in den Weisungen 2007 lauten. Aus
intertemporalen Gründen ist formell auf die Weisungen 2007 abzustellen.
Gemäss diesen Weisungen zu Art. 10 Abs. 1 Bst. g LBV wird das
Ausmass der auswärtigen Beschäftigung an der zeitlichen Arbeitsleistung
gemessen. Grundsätzlich gelte eine wöchentliche Arbeitsleistung von 42
Stunden als 100 Prozent, was umgerechnet 8,4 Stunden je
Normalarbeitstag entspreche. Die jährliche Normalarbeitszeit betrage 240
Tage bzw. 2'016 Stunden. Die auswärtige Tätigkeit eines Gesellschafters
dürfe somit 180 Tage bzw. 1'512 Stunden pro Jahr nicht überschreiten.
3.
Unbestritten ist, dass B.X. ab dem 22. September bis und mit
19. Dezember 2008 während insgesamt 504 Stunden am Unterricht an
der Holzfachschule Biel teilnahm. Gemäss dem von ihm eingereichten
Stundenplan fand der Unterricht im ganzen Wintersemester durchgehend
statt, mit Ausnahme einer Woche (3. – 7. November 2008). Der Unterricht
dauerte am Freitag jeweils bis 14.15 Uhr, an den übrigen Tagen
ganztags. Während dieser Zeit wohnte B.X. lediglich an den
Wochenenden am Betriebsstandort.
Die Beschwerdeführer machen diesbezüglich geltend, die von B.X.
absolvierte Ausbildung an der Holzfachschule dürfe nicht als Arbeit
ausserhalb der Betriebsgemeinschaft angerechnet werden. Weiterbildung
auf eigene Kosten gehöre zu den Freizeitaktivitäten. Solche seien nicht
zur auswärtigen Arbeit im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. g LBV zu zählen.
Es verstosse gegen das Gebot der rechtsgleichen Behandlung, die
freiwillige berufliche Weiterbildung anders zu behandeln als andere
Freizeitaktivitäten.
3.1. Ausgangspunkt jeder Gesetzesauslegung ist der Wortlaut einer
Bestimmung (vgl. zu diesem auch im Verwaltungsrecht geltenden
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Seite 10
Grundsatz Art. 1 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10.
Dezember 1907 [ZGB, SR 210]; HEINZ HAUSHEER/MANUEL JAUN, Die
Einleitungstitel des ZGB, Bern 2003, N. 6 zu Art. 1). Ist der Text nicht
ohne Weiteres klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so
muss unter Berücksichtigung aller Auslegungsmethoden
(grammatikalische, systematische, historische und teleologische) nach
seiner wahren Tragweite gesucht werden; dabei kommt es namentlich auf
den Zweck der Regelung, die dem Text zu Grunde liegenden Wertungen
sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht. Im Sinne
eines pragmatischen Methodenpluralismus ist es grundsätzlich
abzulehnen, einzelne Auslegungsmethoden einer hierarchischen
Prioritätenordnung zu unterstellen (vgl. BGE 131 III 33 E. 2 und BGE 130
II 202 E. 5.1).
3.2. Nach Art. 10 Abs. 1 Bst. g LBV müssen die Mitglieder der
Gemeinschaft in der Betriebsgemeinschaft tätig sein und kein Mitglied
darf zu mehr als 75 Prozent ausserhalb der Betriebsgemeinschaft
arbeiten. Der Begriff "arbeiten" deutet in erster Linie auf entgeltliche
Erwerbstätigkeit hin.
Indessen führt das BLW in seiner Stellungnahme vom 12. Januar 2011
aus, die Absicht des Gesetzgebers sei, dass jegliche auswärtige Tätigkeit
über 75 Prozent als mit einer Betriebsgemeinschaft unvereinbar
angesehen werde. Die in Art. 10 Abs. 1 Bst. g LBV verwendeten Verben
"arbeiten" und "tätig sein" seien als Synonyme zu verstehen und man
habe lediglich aus redaktionellen Gründen nicht im gleichen Satz zweimal
das gleiche Verb verwenden wollen.
3.3. Betrachtet man Art. 10 Abs. 1 Bst. g LBV im Zusammenhang mit
dem System der landwirtschaftlichen Direktzahlungen, so wird deutlich,
dass mit dieser Bestimmung ausgeschlossen werden soll, dass eine
Person als Bewirtschafter eines Betriebes Direktzahlungen bezieht,
welche nicht tatsächlich in bestimmtem Umfang auf dem Betrieb bzw. in
der Betriebsgemeinschaft tätig ist und auch effektiv Verantwortung für die
Betriebsführung übernimmt.
Sowohl das Landwirtschaftsgesetz (Art. 70 Abs. 1) als auch die darauf
basierende Direktzahlungsverordnung gehen davon aus, dass
Direktzahlungen an den Bewirtschafter eines Betriebes ausgezahlt
werden.
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Seite 11
Als Bewirtschafter gilt nach Art. 2 Abs. 1 LBV und gemäss der
Rechtsprechung nur, wer einen Betrieb tatsächlich und unabhängig führt.
Demgemäss ist diejenige Person als Bewirtschafterin zu betrachten,
welche das wirtschaftliche Risiko trägt, im Betrieb eine massgebende
Funktion bei der Führung und Entscheidfällung einnimmt, sowie eine
aktive Rolle im täglichen Geschehen ausübt und selber Hand anlegt. Eine
bloss gelegentliche Mithilfe genügt nicht, um als Bewirtschafter bzw. als
anspruchsberechtigte Person gelten zu können (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2A.237/1997 vom 13. Februar 1998 E. 2a). Durch
Direktzahlungen zu entschädigen ist derjenige, der die Hauptarbeit leistet
und dabei auch das geschäftliche Risiko trägt. Die Bewirtschaftung
umfasst sowohl die geistige Auseinandersetzung mit dem betrieblichen
Geschehen als auch die praktische Ausführung (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts B2231/2006 vom 13. Juli 2007 E. 3.1 sowie
B1055/2009 vom 30. April 2010 E. 3.4.1).
Durch eine lang andauernde oder gar dauernde Abwesenheit vom
Betrieb ist eine Person daher grundsätzlich nicht mehr Bewirtschafter
seines Betriebs und daher auch nicht mehr Mitglied der entsprechenden
Betriebsgemeinschaft (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B
7481/2009 vom 8. März 2010 E. 3.6).
Worin die Ursachen für die lang andauernde Abwesenheit vom Betrieb
liegen, kann dabei grundsätzlich keine Rolle spielen, kommt es doch in
betriebswirtschaftlicher bzw. praktischer Hinsicht nicht darauf an, ob
jemand aus Gründen der Erwerbsarbeit, der Weiterbildung oder anderer
Aktivitäten nicht disponibel ist.
Somit muss im Rahmen von Art. 10 Abs. 1 Bst. g LBV auch die
unbezahlte Abwesenheit bei der Berechnung einbezogen werden, denn
auch diese führt – wie das BLW richtig sagt – dazu, dass ein Mitglied der
Gesellschaft seinen Anteil an der Betriebsführung nicht zu erfüllen
vermag. In diesem Sinn entschied auch das Bundesgericht, welches –
freilich in etwas anderem Sach und Rechtszusammenhang – die Mithilfe
in der Freizeit zweier auswärtig Studierender im elterlichen Betrieb nicht
als Betriebsführung bewertete (unveröffentlichtes Urteil 2A.237/1997 vom
13. Februar 1998).
3.4. Die lang dauernde Abwesenheit aufgrund einer Weiterbildung ist
somit hinsichtlich der Anrechenbarkeit nach Art. 10 Abs. 1 Bst. g LBV
gleich zu behandeln wie die auswärtige Erwerbsarbeit. Dies gilt umso
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Seite 12
mehr, wenn es sich dabei um eine Weiterbildung handelt, während
welcher der Betroffene – aufgrund der Distanz zum Wohnort oder anderer
Umstände – nicht zu Hause, d.h. am Betriebsstandort wohnt. Damit ist
zugleich auch gesagt, dass etwa der Besuch von Abendkursen oder die
Pflege eines Hobbys in der Freizeit nicht unter den Begriff einer lang
andauernden Abwesenheit im Sinne der vorstehenden Ausführungen
fallen. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, braucht vorliegend
indessen nicht abschliessend behandelt zu werden.
4.
Der Beschwerdeführer 2 ging demnach ab dem 22. September bis und
mit 19. Dezember 2008 im Rahmen seiner Weiterbildung in Biel während
insgesamt 504 Stunden einer auswärtigen Tätigkeit nach und wohnte in
dieser Zeit nur am Wochenende auf dem Betrieb.
Zudem arbeitete der Beschwerdeführer 2 vom Februar bis Mitte
September 2008 unbestrittenermassen während 1'449,25 Stunden bei
der Firma Y. AG.
Insgesamt lag das Total seiner auswärtigen Tätigkeit somit bei 1'953,25
Stunden.
4.1. Das BLW geht – wie vorne erwähnt – in seinen Weisungen zu 10
Abs. 1 Bst. g LBV davon aus, dass das Ausmass der auswärtigen
Beschäftigung an der zeitlichen Arbeitsleistung gemessen werde, wobei
eine wöchentliche Arbeitsleistung von 42 Stunden als 100 Prozent gelte,
was einer jährlichen Normalarbeitszeit von 2'016 Stunden entspreche.
Demnach dürfe die auswärtige Tätigkeit eines Gesellschafters 1'512
Stunden pro Jahr nicht überschreiten.
Bei diesen Weisungen handelt es sich dem Inhalt nach, wie bei
Merkblättern oder Kreisschreiben, um eine Verwaltungsverordnung.
Verwaltungsverordnungen sind für die Durchführungsorgane verbindlich,
begründen indessen im Gegensatz zu Rechtsverordnungen keine Rechte
und Pflichten für Private. Ihre Hauptfunktion besteht vielmehr darin, eine
einheitliche und rechtsgleiche Verwaltungspraxis – vor allem im
Ermessensbereich – zu gewährleisten. Auch sind sie in der Regel
Ausdruck des Wissens und der Erfahrung einer Fachstelle. Das
Bundesverwaltungsgericht ist als verwaltungsunabhängige
Gerichtsinstanz (Art. 2 VGG) nicht an Verwaltungsverordnungen
gebunden, sondern bei deren Überprüfung frei. In der Rechtspraxis
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Seite 13
werden Verwaltungsverordnungen vom Richter bei der Entscheidfindung
mitberücksichtigt, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht
werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen
zulassen (BGE 132 V 200 E. 5.1.2, BGE 130 V 163 E. 4.3.1).
4.2. Die Beschwerdeführer kritisieren die in den Weisungen des BLW
genannte Prämisse, wonach eine wöchentliche Arbeitsleistung von 42
Stunden als 100 Prozent gilt. Sie machen sinngemäss geltend, wenn –
wie bei den Landwirten üblich – von einer höheren Wochenarbeitszeit
ausgegangen würde, würde der prozentuale Anteil der Abwesenheit des
Beschwerdeführers auf weniger als 75 % fallen.
Zwar trifft es zu, dass selbständige Landwirte häufig mehr arbeiten als 42
Stunden pro Woche. Die Arbeitszeit von Landwirten schwankt jedoch
auch je nach Saison sowie Betriebs und Bewirtschaftungsart. Die
Hauptfunktion einer Weisung besteht – wie oben gesagt – darin, eine
einheitliche und rechtsgleiche Verwaltungspraxis – vor allem im
Ermessensbereich – zu gewährleisten. Hierzu ist es unumgänglich, dass
gewisse Schematisierungen vorgenommen werden.
Da die zulässige Abwesenheit eines Mitglieds einer Betriebsgemeinschaft
mit bis zu 75 Prozent relativ grosszügig bemessen ist, erscheint auch das
Abstellen des BLW auf die 42Std.Woche, welches der Arbeitsleistung
von Landwirten ev. nicht in jedem Fall und bezüglich jeder Saison gerecht
wird, als zulässig. Entschiede man anders (z.B. durch Abstellen auf eine
56Std.Woche, was einer zulässigen Abwesenheit von 42 Std. [75 % von
56 Std.] entspräche), würde dies zu dem Ergebnis führen, dass auch
derjenige als Mitglied der Betriebsgemeinschaft gälte, der die ganze
Woche einer auswärtigen Erwerbsarbeit nachgeht und nur an
Wochenenden bzw. freien Tagen auf dem Betrieb mithilft, was indessen
mit der einem Bewirtschafter zugedachten Funktion nicht zu vereinbaren
wäre (vgl. E. 3.3).
Den Beschwerdeführern ist jedoch insofern zuzustimmen, dass bei der
Berechnung der noch zulässigen Dauer der auswärtigen Tätigkeit von
allzu grossem Schematismus abzusehen ist und, insbesondere bei
Fällen, die sich im Grenzbereich bewegen, die Umstände des Einzelfalles
zu berücksichtigen sind.
4.3. Vorliegend ist jedoch – bei einer auswärtigen Tätigkeit von 1'953,25
Stunden – nicht von einem Grenzfall auszugehen. Vielmehr ist die nach
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den Weisungen des BLW noch zulässige Dauer der Abwesenheit von
1'512 Stunden, wie die Erstinstanz und die Vorinstanz zu Recht geltend
machen, bei Weitem überschritten. Weiteres kommt hinzu.
5.
Betrachtet man die Abwesenheiten des Beschwerdeführers 2 in einem
Gesamtzusammenhang, ergibt sich folgendes Bild.
5.1. Die Arbeitszeiten des Beschwerdeführers 2 bei der Firma Y. AG
verteilten sich wie folgt auf die Monate Februar bis Mitte September 2008:
– Februar: 43,25 Std.
– März: 218,8 Std.
– April: 255 Std.
– Mai: 195,05 Std.
– Juni: 200,5 Std.
– Juli: 234,25 Std.
– August: 205,15 Std.
– September: 97,25 Std.
Aus dieser Aufstellung ergibt sich, dass der Beschwerdeführer 2 in den
Monaten April bis August 2008 während einer höheren Anzahl Stunden
bei der Y. AG arbeitete, als einem Vollzeitpensum eines Angestellten
(184 Std., ausgehend von 22 Arbeitstagen à 8,4 Std. pro Monat)
entsprechen würde.
Trotz mehrmaligem Nachfragen von Seiten des Gerichts vermochten die
Beschwerdeführer nicht präzise darzulegen, an welchen Tagen der
Beschwerdeführer 2 arbeitete und wie viele Stunden pro Tag. In den
eingereichten Monatserfassungen wird lediglich jeweils ein Wochentag
aufgeführt, unter welchem die ganze Wochenarbeitszeit vermerkt ist. Für
den Juni 2008 werden z.B. unter dem Datum 07. Juni 18,50 und 34,00
Stunden sowie unter dem Datum 14. Juni 27,75, 12,00, 3,25 und 6,00
Stunden erfasst. Das Gericht ist demnach befugt, auf Durchschnittswerte
abzustellen:
Geht man davon aus, dass die Arbeitstage bei der Y. AG wie üblich 8,4
Stunden umfassen, so resultiert z.B. für den Monat April eine
Arbeitsbelastung von 30,3 Tagen (255 geteilt durch 8,4). Der
Beschwerdeführer 2 wäre demnach an jedem Tag des Monats April in
einem Vollpensum auswärtig tätig gewesen. Insofern ist nicht klar, wie er
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in diesem Monat auch noch – wie behauptet – an zwei Tagen pro Woche
zu je 10 Stunden auf dem Landwirtschaftsbetrieb hätte tätig sein können.
Im März 2008 arbeitete der Beschwerdeführer 2 gemäss dieser
Berechnung an 26 Tagen (218,8 geteilt durch 8,4), im Juli an knapp 28
Tagen (234,25 geteilt durch 8,4), was ihm in diesen beiden Monaten eine
Mithilfe im Landwirtschaftsbetrieb im Umfang von maximal 5 bzw. 3
Tagen ermöglichte.
In den Monaten Mai, Juni und August 2008 war der Beschwerdeführer an
je 23 bis 24 Tagen vollzeitlich bei der Y. AG tätig. Denkbar ist in diesen
Monaten daher eine 7 bis 8 Tage umfassende Mitarbeit auf dem
Landwirtschaftsbetrieb, was einer Mithilfe an den Wochenenden
entspricht.
5.2. Es fällt auf, dass der Beschwerdeführer 2 gerade während der in der
Landwirtschaft arbeitsintensivsten Zeit von Frühjahr und Sommer in
vollem Umfang bei der Y. AG tätig war und in diesen Monaten sogar
zahlreiche Überstunden absolvierte.
Insgesamt, also auch unter Einbezug seiner Weiterbildung (vgl. E. 3),
ergibt sich, dass der Beschwerdeführer 2 lediglich im Januar, weiter in
der ersten Hälfte Februar und im letzten Drittel Dezember 2008
vollumfänglich für die Arbeit auf dem Betrieb zur Verfügung stand. In
diesem Zusammenhang ist nicht zu übersehen, dass während der
Winterzeit auf einem landwirtschaftlichen Betrieb erfahrungsgemäss
weniger Arbeit als in der übrigen Zeit anfällt.
In den anderen Monaten des Jahres 2008 war der Beschwerdeführer 2 in
vollem Umfang und zum Teil wohl auch mit Überzeiten bei der Y. AG und
in der Holzfachschule Biel tätig, so dass eine Mithilfe im
Landwirtschaftsbetrieb höchstens aushilfsweise und über weite Teile nur
an den Wochenenden möglich war.
Auch im Rahmen einer gesamtheitlichen Betrachtungsweise ergibt sich
demnach, dass der Beschwerdeführer 2 nicht weniger als 75 % vom
Betrieb abwesend gewesen ist.
5.3. Hierbei fällt ins Gewicht, dass – wie dargelegt (E. 3.3) – als
Bewirtschafter nur jene Person gilt, die im Betrieb eine massgebende
Funktion bei der Führung und Entscheidfällung einnimmt sowie eine
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aktive Rolle im täglichen Geschehen ausübt und selber Hand anlegt. Eine
bloss gelegentliche oder saisonale Mithilfe genügt nicht.
Aus den obigen Ausführungen wird demnach ersichtlich, dass es dem
Beschwerdeführer 2 im Jahr 2008 aufgrund seiner intensiven auswärtigen
Tätigkeit und teilweisen Ortsabwesenheit nicht möglich war, auf dem
Betrieb im täglichen Geschehen eine aktive Rolle zu übernehmen oder an
der Betriebsführung teilzuhaben. Vielmehr war es der Beschwerdeführer
1, der die normalerweise anfallende tägliche Arbeit verrichtete und
welcher die alltäglichen Entscheide traf sowie umsetzte. Zwar ist
durchaus vorstellbar, dass wichtige Angelegenheiten, wie die
Beschwerdeführer geltend machen, telefonisch besprochen und
entschieden wurden. Indessen sind auf einem Landwirtschaftsbetrieb
erfahrungsgemäss auch viele alltägliche Entscheide zu treffen, wobei
kurzfristig auftretende oder plötzlich sich ändernde Umstände zu
berücksichtigen sind, was zum Teil rasches Handeln erforderlich macht.
Es ist bereits aus praktischen Gründen kaum anzunehmen, dass solche
alltäglichen bzw. kurzfristig sich ergebenden Konstellationen jeweils am
Telefon besprochen wurden. Doch selbst wenn es sich anders verhielte,
vermöchte dies die nach dem Gesagten zutreffende Betrachtungsweise
der Vorinstanzen nicht zu widerlegen.
Demnach lag die Verantwortung für die Betriebsführung beim
Beschwerdeführer 1, welcher auch für die alltägliche praktische Arbeit
zuständig war.
5.4. Der Beschwerdeführer 2 ist somit sowohl aus zeitlichen Gründen
(lange andauernde Abwesenheit) wie auch in qualitativer Hinsicht
(Funktion als gelegentlicher Mitarbeiter) nicht als Mitglied der
Betriebsgemeinschaft zu betrachten.
6.
Die Beschwerdeführer machen geltend, nicht die Dauer der Abwesenheit
sei massgebend, sondern der Umfang der Arbeitsleistung auf dem
Betrieb; es werde verlangt, dass jedes Mitglied einer Gemeinschaft auf
dem Landwirtschaftsbetrieb arbeite. Der Beschwerdeführer 2 arbeite
neben seiner auswärtigen Tätigkeit noch ca. 1'500 Stunden in der
Betriebsgemeinschaft (wird anhand einer Aufstellung der Stunden pro
Monat und nach Tätigkeitsgebieten präzisiert). In der landwirtschaftlichen
Betriebsplanung werde pro Arbeitskraft mit 2'800, auf intensiven
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Tierhaltungsbetrieben wie dem vorliegenden mit 3'000
Jahresarbeitsstunden gerechnet.
Gemäss der Verordnungsbestimmung von Art. 10 Abs. 1 Bst. g LBV ist
sowohl die Dauer der Abwesenheit massgebend als auch die Tätigkeit
auf dem Betrieb.
Wie das BLW zu Recht geltend machte, würde das alleinige Abstellen auf
das Kriterium der Anwesenheit bzw. die Dauer der Tätigkeit auf dem
Betrieb zu einer Umkehr der Beweislast führen und Art. 10 Abs. 1 Bst. g
LBV seiner Wirkung entäussern. Denn in diesem Fall wäre bereits mit der
– in der Regel nicht überprüfbaren – Behauptung eines Mitglieds der
Betriebsgemeinschaft, es habe eine bestimmte Anzahl von Stunden auf
dem Betrieb gearbeitet und sei somit zu mindestens 25 Prozent
anwesend gewesen, die Voraussetzung für die Anerkennung der
Betriebsgemeinschaft nach Art. 10 Abs. 1 Bst. g LBV erfüllt.
Die Dauer der Abwesenheit vom Betrieb als gesetzlich vorgesehenes
Kriterium ist dagegen einer Beweisführung oder einer Überprüfung ohne
Weiteres zugänglich. Aus diesem Grund ist zwingend auch auf die Dauer
der auswärtigen Tätigkeit abzustellen und nicht nur auf die Anzahl der
geltend gemachten Arbeitsstunden auf dem Betrieb.
7.
Ein weiteres Indiz, welches gegen die Bewirtschaftereigenschaft des
Beschwerdeführers 2 spricht, ist, wie die Vorinstanz zu Recht geltend
macht, die von den Beschwerdeführern vorgelegte Betriebsabrechnung
2008. In dieser wurden die Einlagen des Beschwerdeführers 2 nicht als
Betriebskapital, sondern als Fremdkapital ausgewiesen. Für die Mithilfe
im Betrieb wurde ihm eine Entschädigung von Fr. 16'000.− ausbezahlt
und unter "Löhne Angestellte" verbucht. Das aus der ausserbetrieblichen
Tätigkeit des Beschwerdeführers 2 stammende Lohneinkommen von Fr.
… wurde nicht der Betriebsgemeinschaft zugerechnet. Eine Aufteilung
des Gesamteinkommens nach geleisteten Arbeitstagen wurde ebenso
wenig vorgenommen. Gemäss der Steuerveranlagung für das Jahr 2008
wies der Beschwerdeführer 2 Einkünfte aus unselbständigem
Haupterwerb von Fr. … und Einkünfte aus selbständigem Nebenerwerb
von Fr. 16'000.− aus.
Die Buchhaltung der Betriebsgemeinschaft legt demnach die Annahme
nahe, dass der Beschwerdeführer 2 auch nach Meinung der beiden
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Beschwerdeführer in der Betriebsgemeinschaft arbeitet und für seine
Arbeit einen Lohn erhält, also eigentlich die Funktion eines Angestellten
hat. Seine auswärtige Tätigkeit, die gemäss der Steuerveranlagung sein
Haupterwerb ist, wird nicht als "Arbeiten für Dritte" (anders als der
Nebenerwerb des Beschwerdeführers 1) in die Betriebsrechnung
einbezogen. Auch die Kosten für die Weiterbildung des
Beschwerdeführers 2 finden, soweit ersichtlich, keinen Eingang in die
Buchhaltung. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Buchhaltung
aus Sicht des Beschwerdeführers 1 – für einen Betrieb – geführt wurde,
ist demnach ohne Weiteres nachvollziehbar.
Im Übrigen ist festzuhalten, dass eine Betriebsgemeinschaft eine
Buchhaltung führen muss, aus der das Betriebsergebnis sowie dessen
Aufteilung auf die Mitglieder der Gemeinschaft ersichtlich sind (Art. 10
Abs. 1 Bst. h LBV). Vorliegend fehlt in der Buchhaltung eine Aufteilung
des Betriebsergebnisses auf die Mitglieder der Gemeinschaft unter
Berücksichtigung der Anzahl geleisteter Arbeitstage, womit auch die
Bestimmung von Art. 10 Abs. 1 Bst. h LBV als Voraussetzung für die
Anerkennung der Betriebsgemeinschaft nicht erfüllt ist.
Auch unter diesem Blickwinkel ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz,
die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Betriebsgemeinschaft seien
im Jahr 2008 nicht erfüllt gewesen, nicht zu beanstanden.
8.
Die Beschwerdeführer machen in ihrer Stellungnahme vom 24. März
2011 geltend, der Beschwerdeführer 2 habe sich, bevor er seine
Ausbildung begonnen habe, telefonisch beim BLW erkundigt, was
diesbezüglich in Bezug auf die Betriebsgemeinschaft zu beachten sei. Ein
Mitarbeiter des BLW habe ihm erklärt, wenn er seinen Wohnsitz in Z.
beibehalte und während der Ausbildung am Samstag und am Sonntag in
der Betriebsgemeinschaft mitarbeite, seien keine Probleme zu erwarten.
Die Ausbildungszeit zähle nicht als Arbeitszeit im Sinne von Art. 10 Abs.
1 Bst. g LBV.
8.1. Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV, SR
101), welcher den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf
behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von
Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom
materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden
gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist dies der Fall,
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1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte
Personen gehandelt hat;
2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder
wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als
zuständig betrachten durfte;
3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres
erkennen konnte;
4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen
getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können,
und
5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung
erfahren hat (BGE 131 V 472 E. 5, mit Verweis auf BGE 127 I 36 E. 3a und
BGE 126 II 387 E. 3a; vgl. auch ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich 2006, N. 626 ff.).
Was die erste Voraussetzung betrifft, so taugt nicht jede behördliche
Auskunft als Vertrauensbasis. Die Auskunft muss an sich geeignet sein,
schutzwürdiges Vertrauen zu begründen. Notwendig ist eine gewisse
inhaltliche Bestimmtheit; eine lediglich vage Absichtskundgabe oder ein
Hinweis auf eine bisherige Praxis genügt nicht. Sodann wird in Lehre und
Rechtssprechung mehrheitlich die Auffassung vertreten, nur eine auf
einen konkreten, die auskunftserheischende Person direkt betreffenden
Sachverhalt bezogene Auskunft könne die Behörden binden, nicht aber
eine allgemeine Auskunft (vgl. BGE 125 I 267 E. 4c, BGE 122 II 113 E.
3b/cc mit Hinweisen; RENÉ A. RHINOW/BEAT KRÄHENMANN,
Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel
und Frankfurt am Main 1990, Nr. 75 B IIIa, S. 241; anderer Meinung:
BEATRICE WEBERDÜRLER, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, Basel
und Frankfurt am Main 1983, S. 84, S. 207; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,
a.a.O., Rz. 670). Zudem begründet eine Auskunft schutzwürdiges
Vertrauen nur, wenn sie vorbehaltlos erteilt worden ist (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 2A.454/2002 vom 20. März 2003 E. 2.2 und 2A.251/2000
vom 19. Dezember 2000 E. 2b/cc; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz.
680).
Die Auskunft ist nur in Bezug auf den Sachverhalt, wie er der Behörde zur
Kenntnis gebracht wird, verbindlich. Ändert sich die Situation
massgeblich, so hat die Behörde den neuen Sachverhalt zu beurteilen
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Seite 20
und ist an ihre früheren Aussagen nicht mehr gebunden
(HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 692).
8.2. Das BLW hielt fest, bei der telefonischen Anfrage sei die Rede
gewesen von einzelnen Kurstagen verteilt auf die ganze Winterperiode,
nicht von einer vier Semester dauernden Ausbildung.
Zwar kann grundsätzlich auch eine mündliche Auskunft verbindlich sein,
wenn sie auf Grund der Umstände geeignet ist, den guten Glauben des
Betroffenen zu erwecken (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 669;
RHINOW/BEAT KRÄHENMANN, a.a.O., Nr. 75 B IIIa, S. 241; BGE 106 V 139
E. 4c mit Verweis auf BGE 91 I 133 E. 4b, BGE 114 Ia 105 E. 2d/cc).
Indessen vermögen die Beschwerdeführer vorliegend nicht zu belegen,
dass ihre Anfrage in genügend konkreter Form erfolgte und der
Sachverhalt am Telefon in der Art dargelegt wurde, wie er sich dann
tatsächlich abspielte (länger dauernde Ausbildung, Ortsabwesenheit
während der Ausbildung, zusätzliche Erwerbsarbeit in nicht geringem
Umfang). Über die telefonische Anfrage ist weder eine Gesprächsnotiz
erstellt worden noch liess der Beschwerdeführer 2 sich den Inhalt des
Gesprächs schriftlich bestätigen, weshalb die genauen Umstände letztlich
umstritten bleiben.
Die Folgen der Beweislosigkeit treffen diejenige Partei, welche die
Beweislast trägt. Sofern das massgebliche Recht keine spezifische
Beweisregel enthält, kommt die Beweislastregel von Art. 8 ZGB zum
Tragen. Danach hat derjenige die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen,
der aus einer unbewiesen gebliebenen Tatsache ein Recht ableiten will
(vgl. hierzu auch BVGE 2008/23 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Die
Beschwerdeführer wollen, dass – aufgrund der nach ihrer Darstellung
falschen Auskunft – die Weiterbildung des Beschwerdeführers 2 nicht als
auswärtige Tätigkeit angerechnet wird. Insofern sind sie es, die aus der
behaupteten und beweislos gebliebenen Tatsache, dass das BLW eine
entsprechende Auskunft konkret und vorbehaltlos erteilt habe, Vorteile
ableiten wollen. Deshalb tragen auch sie die diesbezügliche Beweislast
und die Folgen der Beweislosigkeit gehen zu ihren Lasten.
Aus diesem Grund kann der Berufung auf Treu und Glauben nicht statt
gegeben werden.
9.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
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Seite 21
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten den
Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie werden auf
je Fr. 1'000.− festgesetzt und mit dem von ihnen geleisteten
Kostenvorschuss in der Höhe von je Fr. 700.− verrechnet. Die
Restbeträge von je Fr. 300.− sind nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils
zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Den Beschwerdeführern 1 und 2 werden Verfahrenskosten von je Fr.
1'000.− auferlegt. Sie werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen von
je Fr. 700.− verrechnet. Die Restbeträge von je Fr. 300.− sind nach
Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen. Die Einzahlungsscheine folgen mit separater Post.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
– das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement EVD
(Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Frank Seethaler Marion Spori Fedail
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
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Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 8. August 2011