Abtei lung II
B-7379/2006
{T 0/2}
Urteil vom 17. Juli 2007
Mitwirkung: Richter Marc Steiner (Vorsitz), Richter Bernard Maitre,
Richter David Aschmann; Gerichtsschreiber Thomas Zogg.
H._______,
vertreten durch A. W. Metz & Co. AG, Hottingerstrasse 14, Postfach,
8024 Zürich,
Beschwerdeführerin
gegen
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum, Stauffacherstrasse 65,
3003 Bern,
Vorinstanz,
betreffend
Markenrecht (Schutzverweigerung der internationalen Registrierung
Nr. 834'198 [Leimtube 3D] für die Schweiz)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der IR-Marke 834'198 (3D) mit Ur-
sprungsland Deutschland, registriert am 17. August 2004. Die Marke bean-
sprucht Schutz unter anderem in der Schweiz, und zwar für Adhésifs (ma-
tières collantes) à usage industriel (Klasse 1) und Adhésifs (matières
collantes) pour la papeterie, la maison et le bricolage (Klasse 16). Sie sieht
wie folgt aus:
Für die Marke ist zudem der Farbanspruch Silber, Rot und Schwarz regist-
riert.
B. Am 31. Oktober 2005 verweigerte das Eidgenössische Institut für Geisti-
ges Eigentum (IGE) der Marke in Bezug auf sämtliche beanspruchten Wa-
renklassen vorläufig den Schutz für die Schweiz mit der Begründung, die
Form sei gewöhnlich und banal.
C. In der Stellungnahme zur provisorischen Schutzverweigerung vom 14. Fe-
bruar 2006 machte die Beschwerdeführerin geltend, dass das hinterlegte
Zeichen von der banalen Warenform erheblich abweiche und dass deshalb
der Schutz in der Schweiz vollumfänglich zu gewähren sei.
D. Mit Schreiben vom 3. Mai 2006 hielt das IGE an der Schutzverweigerung
fest. Die zu beurteilende Leimtube werde vom Abnehmer als übliche Form
mit funktionalen und gestalterischen bzw. rein dekorativen Elementen auf-
gefasst, welche nicht genügend von den zahlreichen banalen Formen in
diesem Warenbereich abweicht.
E. Mit Schreiben vom 15. Juni 2006 ersuchte die Bescherdeführerin um Er-
lass einer beschwerdefähigen Verfügung.
F. Mit Verfügung vom 25. August 2006 verweigerte das IGE der IR-Marke
834'198 definitiv den Schutz in der Schweiz für die beanspruchten Waren.
G. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 6. September 2006 Be-
schwerde an die Eidgenössische Rekurskommission für geistiges Eigen-
tum und stellte folgende Rechtsbegehren:
31. Es sei die Verfügung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum
vom 25. August 2006 aufzuheben.
2. Es sei der Internationalen Registrierung 834'198 der Schutz in der Schweiz zu
gewähren.
3. Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum sei anzuweisen, seine defi-
nitive Schutzverweigerung aufzuheben und die Schutzzulassung zu verfügen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.
H. Mit Vernehmlassung vom 23. Oktober 2006 beantragte die Vorinstanz, die
Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin vollum-
fänglich abzuweisen.
I. Am 15. November 2006 wurde das Verfahren per 1. Januar 2007 an das
Bundesverwaltungsgericht überwiesen.
J. Mit Schreiben vom 23. März 2007 stellte die Vorinstanz ein Gesuch um
Sistierung des Verfahrens, da ein hängiges Verfahren vor dem Bundesge-
richt (Geschäftsnummer 4A.1/2007) präjudizielle Wirkung auf das vorlie-
gende Verfahren haben könnte.
K. Noch vor dem Sistierungsantrag hatte die Beschwerdeführerin mit Schrei-
ben vom 6. Februar 2007 die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung
verlangt, welche am 29. März 2007 stattfand. Die Vorinstanz stimmte der
Durchführung derselben trotz hängigem Sistierungsgesuch zu. Anlässlich
der Verhandlung hielten beide Parteien an ihren Anträgen fest. Auf ihre
Vorbringen ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwä-
gungen einzugehen.
L. Am 3. April 2007 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Abweisung
des Sistierungsgesuchs der Vorinstanz vom 23. März 2007. Mit Zwischen-
verfügung vom 4. April 2007 wurde das Sistierungsgesuch der Vorinstanz
abgewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden ge-
gen Eintragungsverfügungen der Vorinstanz in Markensachen zuständig
(Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR
173.32]). Es hat das vorliegende Verfahren am 1. Januar 2007 von der
Eidgenössischen Rekurskommission für geistiges Eigentum übernommen
(Art. 53 Abs. 2 VGG). Die Beschwerde wurde in der gesetzlichen Frist ge-
mäss Art. 50 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 (VwVG, SR 172.021) eingereicht und der verlangte Kostenvor-
schuss rechtzeitig geleistet. Als Antragstellerin betreffend Schutzausdeh-
nung der IR-Marke 834'198 für die Schweiz ist die Beschwerdeführerin
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und beschwert
4(Art. 48 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2. Zwischen Deutschland und der Schweiz gelten das Madrider Abkommen
über die internationale Registrierung von Marken (MMA) sowie die Pariser
Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ) ge-
mäss den am 14. Juli 1967 in Stockholm revidierten Fassungen (SR
0.232.112.3 und 0.232.04). Nach Art. 5 Abs. 2 MMA kann die Vorinstanz
innerhalb eines Jahres ab Mitteilung einer internationalen Markenregistrie-
rung erklären, dass sie dieser Marke den Schutz in der Schweiz ver-
weigere (vgl. den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-7397/2006
vom 4. Juni 2007, E. 2 Gitarrenkopf). Mit dem Versand der Notification de
refus provisoire total am 31. Oktober 2005 aufgrund der Mitteilung der Re-
gistrierung der IR-Marke 834'198 am 11. November 2004 wurde diese Jah-
resfrist eingehalten.
3. Gestützt auf Art. 5 Abs. 1 MMA in Verbindung mit Art. 6quinquies B Ziff. 2 PVÜ
darf die Eintragung insbesondere dann verweigert werden, wenn die Mar-
ke jeder Unterscheidungskraft entbehrt oder ausschliesslich aus beschrei-
benden Zeichen oder Angaben besteht. Dieser zwischenstaatlichen Rege-
lung entspricht Art. 2 lit. a des Markenschutzgesetzes vom 28. August
1992 (MSchG, SR 232.11), wonach die Eintragung dann zu verweigern ist,
wenn das Zeichen, für welches der Markenschutz verlangt wird, Gemein-
gut ist. Damit können Lehre und Praxis zu dieser Norm herangezogen wer-
den (BGE 114 II 373 E. 1 Alta tensione, 128 III 457 E. 2 Yukon).
4.
4.1 Bei der Beurteilung einer Formmarke ist zu berücksichtigen, dass die Ab-
nehmerkreise in einer Waren- oder Verpackungsform grundsätzlich die
Gestaltung der Ware bzw. der Verpackung selber sehen und nicht einen
betrieblichen Herkunftshinweis (Urteil des Bundesgerichts 4A.15/2006 vom
13. Dezember 2006, E. 5 Wellenflasche). Es genügt deshalb nicht, dass
eine angemeldete Form die Ware von anderen Produkten unterscheidbar
macht, sondern sie muss eine Herkunftsfunktion erfüllen, um als Marke
eingetragen werden zu können (MAGDA STREULI-YOUSSEF, Zur Schutzfähigkeit
von Formmarken, in: sic! 11/2002, S. 796). Nach der Formulierung des
Bundesgerichts müssen Formmarken "durch ihre Eigenheiten auffallen,
vom Gewohnten und Erwarteten abweichen und dadurch im Gedächtnis
der Abnehmer haften bleiben", um als Unterscheidungsmerkmal zu dienen
(BGE 120 II 310 E. 3a-b The Original; 129 III 525 E. 4.1 Lego; Urteil des
Bundesgerichts 4A.1/2007 vom 20. April 2007, E. 3.1).
4.2 Ist die Form einer Ware oder einer Verpackung technisch bedingt, aber
nicht technisch notwendig, wird sie in der Regel zum Gemeingut nach
Art. 2 lit. a MSchG gezählt, das durch Verkehrsdurchsetzung nachträglich
Eintragungsfähigkeit erlangen kann (BGE 129 III 519 E. 2.4.3 Lego). Tech-
nisch bloss "mitbeeinflusste" Formen gelten sodann auch ohne Verkehrs-
durchsetzung als unterscheidungskräftig, falls sie sich nicht in Formen des
Gemeinguts erschöpfen (BGE 129 III 519 E. 2.4.4 Lego). Weitere Vorga-
5ben können sich aus nicht technischen Gebrauchskonventionen oder aus
anderen Bedürfnissen ergeben und ebenfalls ein Freihaltebedürfnis be-
gründen. Nach Ansicht der Vorinstanz gehört die Marke der Beschwerde-
führerin zum durchsetzungsfähigen Gemeingut nach Art. 2 lit. a MSchG.
4.3 Der im in Frage stehenden Warensegment vorzufindende Formenschatz
ist bei der Beurteilung einer Formmarke insofern von Bedeutung, als es bei
grosser Formenvielfalt schwieriger ist, eine nicht banale Form zu schaffen,
die von den Abnehmern als betrieblicher Herkunftshinweis und nicht als
dekoratives Element oder technisches Beiwerk verstanden wird (Entscheid
der RKGE vom 15. Dezember 2004, in: sic! 6/2005, S. 471 E. 6 Waben-
struktur). Mit der zunehmenden Vielfalt von Formen in einem Warenseg-
ment steigen demnach die Anforderungen an die Unterscheidungskraft ei-
ner Form (STREULI-YOUSSEF, a.a.O., S. 796). Zentral ist dabei stets die Fra-
ge, ob der Konsument in der fraglichen Form einen Hinweis zur Identifikati-
on des Produktherstellers sieht. Nur solche Formelemente, die der Konsu-
ment nicht mehr wegen ihrer ästhetischen Attraktivität und unter dem Ge-
sichtspunkt des Designs erwartet, können als Herkunftsbezeichnung Un-
terscheidungskraft haben (Entscheid der RKGE vom 4. September 2003,
in: sic! 2/2004, S. 99 E. 4 Diortasche; Entscheid der RKGE vom 31. Okto-
ber 2006, E. 8 Verdrehte Flasche).
4.4 Eine markenfähige Form kann auch durch die Kombination von zwei- und
dreidimensionalen Gestaltungsmitteln oder durch Einschränkung auf be-
stimmte Farben begründet werden (CHRISTOPH WILLI, Kommentar Marken-
schutzgesetz, Das schweizerische Markenrecht unter Berücksichtigung
des europäischen und internationalen Markenrechts, Zürich 2002, Art. 2 N.
125). Mit der Geltendmachung eines Farbanspruchs bringt der Hinterleger
zum Ausdruck, dass er den Schutz der von ihm beanspruchten Marke nur
in einer bestimmten Farbausführung beansprucht. Damit eine an sich ge-
wöhnliche Form, die zusätzlich zwei oder dreidimensionale Gestaltungs-
elemente enthält, als Marke geschützt werden kann, muss deren Kombina-
tion derart originell und kennzeichnungskräftig sein, dass sie im Gedächt-
nis der Abnehmer haften bleibt (Urteil des Bundesgerichts 4A.6/1999 vom
14. Oktober 1999, in: sic! 4/2000, S. 286 E. 3c Runde Tablette; Entscheid
der RKGE vom 12. Februar 1998, in: sic! 3/1998, S. 300 f. E. 6 Blaue Fla-
sche). Entscheidend ist, ob mit dem zusätzlichen Element ein Bezug zur
betrieblichen Herkunft der Ware geschaffen wird und die Form deshalb
unterscheidungskräftig wirkt. Dies wird insbesondere durch gut erkennbare
zweidimensionale Elemente – wie den Firmenschriftzug – erreicht, da ein
klarer Bezug zur betrieblichen Herkunft geschaffen wird (vgl. dazu den
Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-7422/2006 vom 3. Mai 2007
[zur Publikation vorgesehen], E. 5 Goldrentier).
5.
5.1 Die im vorliegenden Fall zu beurteilende Form gleicht im Gesamtbild einer
auf dem Kopf stehenden Tube. Dagegen fällt es schwer, in ihr einen Fla-
kon – ähnlich einem Parfümflakon – zu sehen. Die Form ähnelt viel eher
einer Crèmetube oder einer auf dem Kopf stehenden Shampooflasche. All
6diesen Verpackungsformen ist gemein, dass sie für das Aufbewahren von
dickflüssigen Massen vorgesehen sind. Das Stehen auf dem Kopf macht
die dickflüssige Masse sofort verfügbar und erleichtert die Applikation der
Flüssigkeit, im vorliegend zu beurteilenden Fall diejenige des Leims. Miss-
geschicke – wie man sie beim zu heftigen Schütteln oder Drücken einer
nicht auf dem Kopf stehenden Flasche kennt – können so leicht verhindert
werden. Die Grundkonzeption der zu beurteilenden Form (eine auf den
Kopf gestellte Tube, welche die darin befindliche Masse sofort verfügbar
macht) ist demzufolge nicht als einzigartiger und origineller Beitrag zur
Warenform zu betrachten, sondern technisch bzw. funktional bedingt.
5.2 Die Leimtube der Beschwerdeführerin besteht aus zwei dominierenden
Elementen: dem schwarzen Sockel einerseits und dem silbernen Aufsatz,
den man wohl genauer als silbergrau bezeichnen müsste, andererseits.
Der schwarze Sockel ist oval und weitet sich gegen unten aus. Er dient ei-
nerseits als Deckel, andererseits ermöglicht er den stabilen Stand der
Leimtube. Der schwarze Sockel unterscheidet sich in der Form kaum von
anderen Deckeln, die das senkrechte Stehen auf dem Kopf ermöglichen.
Solche Deckel weiten sich typischerweise gegen unten aus, um die not-
wendige Stabilität der Verpackung sicherzustellen. Man findet sie deshalb
regelmässig bei Tuben und Shampooflaschen. Auch der Deckel der Leim-
tube ist folglich technisch bedingt.
Der silberne Aufsatz hat eine rundlich geschwungene Form, die sich zu-
nächst ausweitet und sich gegen oben wieder verjüngt. Sie endet abrupt
durch einen schrägen Schnitt. Die runde Form ist typisch für Behälter wie
Flaschen oder Tuben. Bei der rundlichen Ausbuchtung handelt es sich um
ein verbreitetes Gestaltungselement. Zudem passt sich die Form – insbe-
sondere der Bauch – ideal an die Anatomie der Hand an. Die geschwunge-
ne Grundform des silbernen Aufsatzes hat deshalb ebenfalls eine tech-
nisch bedingte Komponente. Einzig der abrupte schräge Schnitt weicht
leicht vom üblichen Erscheinungsbild von auf dem Kopf stehenden Fla-
schen oder Tuben ab. Dieser Schnitt ist aber nicht mehr als ein ästheti-
sches und dekoratives Element, das unter dem Gesichtspunkt des Designs
erwartet wird. Ästhetik und Design sind aber nicht durch das zeitlich unbe-
fristete Markenrecht, sondern durch das Designgesetz zu schützen. Im Ge-
samteindruck bleibt der schräge Schnitt lediglich ein ästhetisches Stilmit-
tel, das zu wenig auffällt, als dass es als Unterscheidungs- und Iden-
tifikationsmerkmal im Sinne von Art. 1 Abs. 1 MSchG dienen könnte (vgl.
dazu auch den Entscheid der RKGE vom 4. September 2003, in: sic!
2/2004, S. 99 E. 4 Diortasche).
Das rote Viereck oberhalb des schwarzen Sockels ist mit längs verlau-
fenden Rippen versehen. Dieses Element dient dem besseren Halt der
Finger bei der Applikation des Leims. Es handelt sich um ein vorwiegend
funktionales Element, das - mit Ausnahme der besonderen Farbgebung
(vgl. dazu E. 5.3 hiernach) - vom Konsumenten erwartet wird. Solche Hal-
tevorrichtungen findet man deshalb auch regelmässig bei anderen Bastel-
und Büroutensilien wie Leucht- oder Leimstiften.
75.3 Der für die Leimtube der Beschwerdeführerin beantragte Farbanspruch
lautet auf Schwarz, Rot und Silber. Schwarz und Rot sind im beanspruch-
ten Warensegment verbreitete Farben. Insbesondere Deckel sind oft in
schwarzer Farbe gehalten. Durch die rote Farbe sticht dem Konsumenten
das Viereck oberhalb des scharzen Sockels als Haltevorrichtung sofort ins
Auge. Er erkennt, wie er die Tube in die Hand nehmen muss, damit er den
Leim optimal auftragen kann. Die rote Farbe ist zwar auffällig, wird aber
zugleich als Signalfarbe regelmässig dazu benutzt, jemanden auf etwas
aufmerksam zu machen. Wie im hier zu beurteilenden Fall hat sie insoweit
eine funktionale Komponente. Damit kommt dem beschriebenen Viereck
unter Berücksichtigung der roten Farbe eine gewisse Bedeutung zu, die al-
lerdings durch das funktionale Element relativiert wird. Der Rest der Form
ist in einem dem Industriestandard entsprechenden Silber bzw. Silbergrau
gehalten. Im verschwommenen Erinnerungsbild des Konsumenten hinter-
lässt auch diese Farbe keinen prägenden Eindruck.
5.4 Letztlich kommt es bei der Beurteilung einer Formmarke auf den optischen
Gesamteindruck an. Der Gesamteindruck darf nicht durch die gemeinfreien
Elemente geprägt sein (WILLI, a.a.O., Art. 2 N. 124). Der zu schützende
Gegenstand muss sich vom gewöhnlichen Formenschatz unterscheiden
und bei den massgeblichen Abnehmerkreisen – hier vorwiegend der De-
tailhandelskäuferschaft von Leim, insbesondere auch der Kundschaft von
Bau- und Hobbyfachmärkten – aufgrund der Originalität als betriebliche
Herkunftsbezeichnung aufgefasst werden. Im beanspruchten Warenseg-
ment (Leim für gewerbliche und private Zwecke) gibt es unbestrittenerwei-
se eine grosse Formenvielfalt (vgl. E. 4.3 hiervor). Tuben, Flaschen, Do-
sen, Kübel, Stifte und Töpfe sind nur einige der möglichen Warenformen.
Diese Formenvielfalt führt dazu, dass es umso schwieriger ist, eine origi-
nelle und unterscheidungskräftige Form zu schaffen, die beim Konsu-
menten als betriebliche Herkunftsbezeichnung haften bleibt. Nur der Um-
stand, dass eine Form neu ist, reicht nicht, um den abstrakt erwarteten
Formenschatz zu sprengen. Die Form der strittigen Leimtube ist entgegen
den Ausführungen der Beschwerdeführerin (Plädoyernotizen, S. 7) durch-
aus praktisch. Einerseits liegt sie bei der Applikation des Leims ergono-
misch in der Hand, andererseits ermöglicht das Stehen auf dem Kopf die
sofortige Verfügbarkeit des Leims (vgl. ausführlich E. 5.2). Einzig der
schräge Schnitt weicht leicht vom Gewohnten ab. Den Gesamteindruck
vermag er aber nicht entscheidend zu prägen. Somit verleiht das Design
der Leimtube keine genügende Kennzeichnungskraft. Zusammenfassend
lässt sich festhalten, dass sich die Leimtube der Beschwerdeführerin als
dreidimensionales Gestaltungsmittel zu wenig von den gewohnten und er-
warteten Formen im Leimsektor abhebt und mangels Originalität nicht im
Gedächtnis der Konsumenten haften bleibt. Auch die Kombination von
Form und Farbe prägt das Gesamtbild nicht derart, dass es vom Erwarte-
ten in kennzeichnungskräftiger Weise abweicht. Bei Leimtuben herrscht
nicht nur eine enorme Formen-, sondern auch eine ebenso reiche Farben-
vielfalt. Diese führt dazu, dass viele Farben und Farbkombinationen als ba-
nal gelten. Dies ist auch bei der Leimtube der Beschwerdeführerin der Fall,
zumal die dominierende Farbe Silber bzw. Silbergrau einem verbreiteten
Industriestandard entspricht (vgl. 5.3 hiervor). Die beantragte Form ist
8demnach auch unter Berücksichtigung des Farbanspruchs zu wenig unter-
scheidungskräftig und kann nicht als Marke geschützt werden.
6. Nach dem verwaltungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz sind juris-
tische Sachverhalte nach Massgabe ihrer Gleichheit gleich zu behandeln.
Ohne sachlichen Grund dürfen zwei rechtlich gleiche Sachverhalte nicht
unterschiedlich beurteilt werden (WILLI, a.a.O., Art. 2 N. 28). Bei der An-
wendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes geht es darum, ob ein kon-
kretes Zeichen mit eingetragenen Marken – im Hinblick auf die Schutzfä-
higkeit – in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen ver-
gleichbar ist (Entscheid der RKGE vom 30. März 2004, in: sic! 10/2004,
S. 776 E. 10 Ready2Snack). Gerade im Markenrecht ist dieser Grundsatz
aber mit Zurückhaltung anzuwenden, weil bei Marken selbst geringe Unter-
schiede im Hinblick auf die Unterscheidungskraft von erheblicher Bedeu-
tung sein können (Urteil des Bundesgerichts 4A.13/1995 vom 20. August
1996, in: sic! 2/1997, S. 161 E. 5c Elle; Entscheid der RKGE vom 4. Au-
gust 2003, in: sic! 2/2004, S. 97 E. 11 Ipublish).
Die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten, gerichtlich beurteilten
Verpackungsformen (Entscheid der RKGE vom 24. März 1998, in: sic!
4/1998 399 Parfümflasche, Entscheid der RKGE vom 18. Februar 2004, in:
sic! 9/2004 674 Eiform, Urteil des Bundesgerichts 4C.57/2004 vom
26. April 2004, in: sic! 2004 676 Katalysatorträger, RKGE vom 24. April
2006, in: sic! 10/2006 671 Quaderförmige Flasche) sind mit dem vorlie-
gend zu beurteilenden Fall nicht vergleichbar. Allen zitierten Entschieden
ist gemein, dass die jeweiligen Formen in Bezug auf die beanspruchten
Waren und Dienstleistungen vom Erwarteten und Gewohnten abweichen
und deshalb bei den Abnehmern im Gedächtnis haften bleiben. Bei der
Leimtube der Beschwerdeführerin ist dies gerade nicht der Fall (vgl. aus-
führlich E. 5). Die Beschwerdeführerin weist zwar zu Recht darauf hin,
dass die von der Rekurskommission mit Entscheid vom 11. November
2005, publiziert in: sic! 4/2006, S. 264 ff., beurteilte Verpackung "Tetra-
pack" trotz der Kombination von teilweise komplexen geometrischen Ele-
menten nicht auffälliger ist als die vorliegend zu beurteilende Leimtube. In-
dessen ist nicht darin der entscheidende Gesichtspunkt zu sehen, sondern
in der Beurteilung der Form im Verhältnis zur Funktionalität der Ver-
packung (vgl. dazu E. 5.2) und zur Formenvielfalt im in Frage stehenden
Warensegment. Damit kann die Beschwerdeführerin aus dem Gleichbe-
handlungsgrundsatz nichts zu ihren Gunsten ableiten.
7. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Bei die-
sem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Es wird keine Parteientschä-
digung ausgerichtet (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 11. Dezember
2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
98. Die Spruchgebühr (Gerichtsgebühr) ist nach Umfang und Schwierigkeit der
Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien zu
bestimmen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 VGKE). In Markeneintra-
gungsverfahren ist dafür das Interesse der beschwerdeführenden Partei
am Aufwand einer neuen Markeneintragung und an der Vorbereitung der
Markteinführung im Fall der Rückweisung der hängigen Markenanmeldung
zu veranschlagen. Es würde allerdings zu weit führen und könnte im Ver-
hältnis zu den relativ geringen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ab-
schreckend wirken, wenn dafür stets konkrete Aufwandsnachweise im Ein-
zelfall verlangt würden. Mangels anderer streitwertrelevanter Angaben
ist der Umfang der Streitsache darum nach Erfahrungswerten auf
Fr. 25'000.-- festzulegen (JOHANN ZÜRCHER, Der Streitwert im Immaterialgü-
ter- und Wettbewerbsprozess, in: sic! 7/8 2002, S. 505; LEONZ MEYER, Der
Streitwert in Prozessen um Immaterialgüterrechte und Firmen, in: sic!
6/2001, S. 559 ff.; LUCAS DAVID, in: Roland von Büren / Lucas David [Hrsg.],
Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. I/2, Der
Rechtsschutz im Immaterialgüterrecht, Basel 1998, S. 29 f.). Demnach ist
eine Spruchgebühr von Fr. 2'500.-- zu erheben, welche mittels des geleis-
teten Kostenvorschusses zu decken ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen und die angefochtene Verfügung bestä-
tigt.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt
und nach Rechtskraft dieses Urteils mit dem erhobenen Kostenvorschuss
von Fr. 2'500.-- verrechnet.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (Rechtsvertreter; mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (Ref-Nr. IR 834'198; mit Gerichtsurkunde)
- dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (mit Gerichts-
urkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Marc Steiner Thomas Zogg
Rechtsmittelbelehrung
Dieses Urteil kann innert dreissig Tagen seit Eröffnung beim Schweizerischen Bundes-
gericht in Lausanne angefochten werden.
Versand am: 20. Juli 2007