Abtei lung II
B-7381/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . J u l i 2 0 0 9
Richter Frank Seethaler (Vorsitz), Richter
Stephan Breitenmoser, Richter Jean-Luc Baechler;
Gerichtsschreiberin Karin Behnke.
H.______ und K.______ G.______,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Thürlemann,
Neff Rechtsanwälte, Poststrasse 17, Postfach 841,
9001 St. Gallen,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Landwirtschaft (BLW),
Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Beitragsgesuch für die Pflanzung von Holunder.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 4. Juli 2008 reichte R.______ H.______, Fachstelle
Obstbau, Landwirtschaftliches Zentrum S.______, namens der Produ-
zentengruppe H.______ AG, N._______, ein Kollektivgesuch für Um-
pflanzungsbeiträge (Holunder) beim Bundesamt für Landwirtschaft
BLW (Vorinstanz) ein. Dieser Produzentengruppe gehören auch
H._____ und K.______ G._______ (Beschwerdeführer) an, welche im
April 2006 über eine Fläche von rund 2 ha innovative Holunderkulturen
angepflanzt hatten. Am 5. September 2008 teilte das Bundesamt für
Landwirtschaft BLW den Beschwerdeführern mit, ihre Beitragsgesuche
müssten wegen Verspätung abgewiesen werden, doch machte es sie
auf die Möglichkeit aufmerksam, eine anfechtbare Verfügung zu ver-
langen. Hiervon machten diese in der Folge Gebrauch.
B.
Mit Verfügung vom 17. Oktober 2008 verweigerte die Vorinstanz die
verlangten Beiträge. Zur Begründung machte es geltend, gemäss Art.
9c Abs. 3 der Obst- und Gemüseverordnung müsse die Pflanzung in-
nerhalb von höchstens 18 Monaten nach Einreichung des Gesuchs er-
folgen. Aus dieser Bestimmung sei zu schliessen, dass ein Gesuch
grundsätzlich vor der Pflanzung einzureichen sei. In der Praxis würde
jedoch eine nachträgliche Gesuchseinreichung noch bis Ende des je-
weiligen Kalenderjahres akzeptiert werden. Nachdem das Gesuch für
die im April 2006 erfolgten Pflanzungen erst im Juli 2008 gestellt wor-
den sei, erweise sich das Gesuch als klar verspätet. Weil auch kein
Grund zur Wiederherstellung der versäumten Frist ersichtlich sei, müs-
se es mit der Abweisung des Beitragsgesuchs sein Bewenden haben.
C.
Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführer am 19. Novem-
ber 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantrag-
ten, die Verfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten
der Vorinstanz aufzuheben und diese gleichzeitig anzuweisen, das
Beitragsgesuch gutzuheissen. Zur Begründung brachten die Be-
schwerdeführer vor, aus Art. 9c Abs. 3 der Obst- und Gemüseverord-
nung lasse sich keine Befristung für die Einreichung eines Gesuchs
ableiten, und zwar unabhängig davon, ob dieses vor oder nach der
Pflanzung eingereicht werde. Sinn und Zweck dieser Bestimmung sei
einzig, sicherzustellen, dass bei einmal gesprochenen Beiträgen die
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Pflanzung auch innert nützlicher Frist erfolge. Im Gegensatz dazu fän-
den sich in anderen Erlassen klare Befristungen, so in der Direktzah-
lungsverordnung, der Öko-Qualitätsverordnung, der Sömmerungsbei-
tragsverordnung und der Ackerbaubeitragsverordnung.
D.
Mit Vernehmlassung vom 10. Dezember 2008 hielt die Vorinstanz an
ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.
E.
Am 23. Dezember 2008 reichten die Beschwerdeführer eine nachträg-
liche Eingabe ein, in welcher sie an ihren Anträgen festhielten.
F.
Am 16. Januar 2009 nahm die Vorinstanz Stellung zur Eingabe vom
23. Dezember 2008 der Beschwerdeführer und hielt an ihren Anträgen
fest.
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 19. Februar 2009 unterbreitete das Bun-
desverwaltungsgericht den Beschwerdeführern, dem Landwirtschaftli-
che Zentrum St. Gallen und der Vorinstanz verschiedene Fragen.
H.
Mit Antwortschreiben vom 11. März 2009 führte Herr R.______
H.______, Fachstelle Obstbau des Landwirtschaftlichen Zentrums
S._______ aus, die Beschwerdeführer hätten innerhalb der interessie-
renden Zeit kein schriftliches Beitragsgesuch, sondern lediglich über
Herrn C._______ S._______, H._______ AG, ein mündliches (telefoni-
sches) Gesuch eingereicht. Er könne jedoch nicht mehr sagen, wann
er erfahren habe, dass die Beschwerdeführer Holunder angepflanzt
hätten und Beiträge beanspruchen würden.
Mit Schreiben vom 13. März 2009 hielt auch die Vorinstanz an ihren
Anträgen fest.
Mit Schreiben vom 20. März 2009 führten sodann die Beschwerdefüh-
rer aus, sie seien mit den fraglichen Holunderkulturen Teil der Produ-
zentengruppe H._______ AG, weshalb sie bereits vor den Pflanzun-
gen mit C.______ S._______, Verwaltungsratspräsident der
H._______ AG, die Beitragsfrage besprochen hätten. Herr S.______
habe, soweit sie betreffend, für die gesamte Produzentengruppe
Seite 3
H._______ AG bereits Ende 2005/Anfangs 2006 beim Landwirtschaftli-
chen Zentrum S.______ bzw. bei R.______ H._______ mündlich ein
Beitragsgesuch gestellt
Mit Eingabe vom 27. April 2009 führte schliesslich Herr S._______
aus, er habe das fragliche Gesuch bei Herrn H._______ vom Landwirt-
schaftlichen Zentrum S._______ gegen Ende des Jahres 2005, allen-
falls anfangs 2006 telefonisch gestellt, damit dieser es bei der Vorins-
tanz hätte einreichen können.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier
Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und ob auf eine
Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 S. 45).
1.1 Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 17. Oktober 2008
stützt sich auf die Landwirtschaftsgesetzgebung des Bundes, insbe-
sondere auf die Verordnung vom 7. Dezember 1998 über Massnahmen
zu Gunsten des Obst- und Gemüsemarktes (Obst- und Gemüsever-
ordnung, SR 916.131.11). Sie stellt somit eine Verfügung im Sinne von
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren dar (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsge-
richt beurteilt gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 132.32) in Verbindung
mit Art. 166 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die
Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG; SR 910.1) Beschwerden
gegen solche Verfügungen. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet an-
belangt, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Die Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Verfahren teil-
genommen und sind durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt. Sie haben zudem ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung oder Änderung, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert sind
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50
und Art. 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss be-
zahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzun-
gen liegen ebenfalls vor (Art. 46 ff. VwVG).
Auf die Verwaltungsbeschwerde ist daher einzutreten.
Seite 4
2.
2.1 Nach Art. 58 Abs. 2 LwG kann der Bund gemeinschaftliche Mass-
nahmen von Produzenten und Produzentinnen zur Anpassung der
Produktion von Früchten und Gemüsen an die Erfordernisse der Märk-
te mit Beiträgen unterstützen. Gestützt auf Art. 10, 177 Abs. 1 und 185
Abs. 3 des LwG hat der Bundesrat die Obst- und Gemüseverordnung
erlassen. In Art. 9a ff. der Obst- und Gemüseverordnung werden die
Beiträge für im Rahmen von Produzentengruppen koordinierte Mass-
nahmen in den Jahren 2004 bis 2011 geregelt.
Beiträge erhalten Bewirtschafter, die gemäss Art. 9c innovative Kultu-
ren pflanzen und diese Pflanzungen im Rahmen von Produzenten-
gruppen koordinieren (Art. 9a Abs. 1 lit. a der Obst- und Gemüsever-
ordnung). Reichen Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter ein Ge-
such für Flächen ein, die grösser sind als 1 ha, haben sie die Pflan-
zungen nicht im Rahmen einer Produzentengruppe zu koordinieren
(Art. 9a Abs. 1 Abs. 2 Obst- und Gemüseverordnung). Die Pflanzung
muss innerhalb von höchstens 18 Monaten nach Einreichung des Ge-
suchs erfolgen (Art. 9c Abs. 3 Obst- und Gemüseverordnung). Keine
Beiträge werden gewährt, wenn das Gesuch einer Produzentengruppe
für Umstellungsflächen von weniger als 1 ha gestellt wurde.
2.2 Die Vorinstanz hat eine Anleitung für die Gesuchseingabe im Inter-
net aufgeschaltet ( ; Beiträ-
ge für Umstellung und Pflanzung von innovativen Kulturen, Anleitung
für die Gesuchseingabe, besucht am 30. Juni 2009). In Ziff. 2.1 wird
den Gesuchstellern empfohlen, sich für die Projektplanung wie auch
für Fragen zu den einzelnen Dokumenten an die kantonale Obstbau-
stelle resp. an die obstbauliche Beratungsstelle des Kantons zu wen-
den. Ziff. 2.2 sieht vor, dass je Produzentengruppe ein Koordinator zu
bestimmen ist, welcher gegenüber der Vorinstanz für eventuelle allge-
meine Fragen als Kontaktperson zur Verfügung zu stehen hat. Die er-
nannte Person kann sowohl Produzent als auch Berater (z.B. beim Be-
ratungsdienst oder an kant. Obststellen usw.) sein.
3.
Vorliegend ist unbestritten und wird von der Vorinstanz ausdrücklich
anerkannt, dass die materiellen Voraussetzungen zur Beitragsgewäh-
rung erfüllt sind. Umstritten ist indessen, ob das Beitragsgesuch recht-
zeitig eingereicht wurde bzw. ob die Vorinstanz die Beiträge wegen ei-
ner verspäteten Gesuchseinreichung zu Recht verweigert hat.
Seite 5
Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführer zusammen mit
fünf anderen Obstbauern in der Produzentengruppe H._______ AG
(im Folgenden: Produzentengruppe) zusammengeschlossen sind, de-
ren Verwaltungsratspräsident C.______ S.______ ist (vgl. Beitragsge-
such, Beschwerdebeilage 1). Nach übereinstimmender Darstellung der
Beschwerdeführer sowie von C.______ S.______ und R.______
H.______, die von der Vorinstanz nicht bestritten wird und glaubhaft
wirkt, reichte Herr S._____ Ende 2005/Anfang 2006 bei R.______
H._______, zuständiger Sachbearbeiter der Fachstelle Obstbau im
Landwirtschaftlichen Zentrum S._______, welches zum Volkswirt-
schaftsdepartement des Kantons S.______ gehört, ein mündliches
„Beitragsgesuch“ ein. Gemäss Eingabe der Beschwerdeführer vom 23.
Dezember 2008 und der dieser beigelegten Rechnung vom 18. April
2006 erfolgte die Einpflanzung der fraglichen Holunderkulturen am 7.
und 8. April 2006. Gemäss Eingabe der Beschwerdeführer vom 20.
März 2009 hätten die Beschwerdeführer im Mai 2006 dem Landwirt-
schaftsamt des Kantons S._______ das „Formular Flächenerhebung“
für das Jahr 2006 eingereicht, in welchem die Holunderkulturen aufge-
führt worden seien. Im November 2006 habe J.______ W.______ vom
Landwirtschaftsamt des Kantons S._______ den Beschwerdeführer
H.______ G.______ telefonisch auf die Möglichkeit eines Beitragsge-
suches für die Holunderkulturen aufmerksam gemacht, worauf dieser
auf das bereits im Kanton S.______ laufende Beitragsverfahren hinge-
wiesen habe. Auch diese, unbestritten gebliebene Darstellung wirkt
glaubhaft, so dass sie das Gericht als erwiesen erachtet. Im Jahr 2007
wurde der Kanton S._______ auf seinem gesamten Gebiet von einer
starken Feuerbrand-Epidemie heimgesucht, was gerichtsnotorisch ist
(vgl. BVGE 2008/32). Am 4. Juli 2008 reichte R.______ H._______ bei
der Vorinstanz ein förmliches (schriftliches) Gesuch um Beiträge für
die fraglichen Holunderkulturen ein, welches auch von den Beschwer-
deführern unterzeichnet wurde. Mit Schreiben vom 5. September 2008
machte die Vorinstanz die Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass
dieses Gesuch verspätet und der Anspruch auf Beiträge deshalb ver-
wirkt sei, was sie mit Verfügung vom 17. Oktober 2008 bestätigte.
4.
Art. 9c der Obst- und Gemüseverordnung (vgl. E. 2.1) enthält im Unter-
schied zu anderen einschlägigen Erlassen des Landwirtschaftsrechts
oder vergleichbarer Rechtsgebiete keine Vorschriften, nach denen sich
die Frist zur Einreichung eines Beitragsgesuchs (auf Tage) genau be-
stimmen liesse. Hierauf weisen auch die Beschwerdeführer mit Recht
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hin (vgl. ihre Aufstellung von Rechtsnormen auf Seite 5 und 6 ihrer Be-
schwerdeeingabe vom 19. November 2008).
4.1 Die Vorinstanz als landwirtschaftliche Fachbehörde des Bundes
legt Art. 9c Abs. 3 Obst- und Gemüseverordnung so aus, dass Bei-
tragsgesuche grundsätzlich vor der Bepflanzung einzureichen sind,
aber eine nachträgliche Einreichung innerhalb des Kalenderjahres
noch akzeptiert wird. Unter diesen Umständen wäre diese Frist im vor-
liegenden Fall am 31. Dezember 2006 abgelaufen gewesen und die
Gesuchseinreichung am 4. Juli 2008 in der Tat verspätet erfolgt.
4.2 Die Auffassung der Vorinstanz ergibt sich aber nicht zwingend aus
der zitierten Bestimmung, welche hierzu schweigt, und noch weniger
musste sie daher den betroffenen Landwirten und Produzenten er-
sichtlich sein. Andere Informationsquellen, welche sich die Beschwer-
deführer allenfalls entgegenhalten lassen müssten, nennt die Vorins-
tanz nicht und sind auch für das Gericht nicht ersichtlich (vgl. insb. die
genannte Anleitung zur Gesucheingabe der Vorinstanz). Geht man mit
der Vorinstanz davon aus, dass Beitragsgesuche vernünftigerweise
nicht zu jedem beliebigen Zeitpunkt eingereicht werden können, bietet
sich als nahe liegende zeitliche Beschränkung die in der fraglichen Be-
stimmung in vergleichbarem Sinnzusammenhang genannte Frist von
18 Monaten an. Danach muss die Pflanzung innerhalb von höchstens
18 Monaten nach Einreichung des Gesuchs erfolgen. Erachtet es die
Vorinstanz nach dem Gesagten auf Grund dieser Vorschrift als zuläs-
sig, dass ein Beitragsgesuch auch nach der Pflanzung eingereicht
wird, muss sie mangels klarerer zeitlicher Bestimmungen auch in die-
sem Fall eine Frist von 18 Monaten für die Gesuchseinreichung akzep-
tieren. Da die fraglichen Kulturen am 7. und 8. April 2006 gepflanzt
wurden, hätte das Gesuch bis 8. Oktober 2007 eingereicht werden
dürfen, und muss die Gesuchseinreichung am 4. Juli 2008 dann aber
gleichwohl als verspätet bezeichnet werden.
4.3 R.______ H.________ ist zuständiger Sachbearbeiter der Fach-
stelle Obstbau im Landwirtschaftlichen Zentrum des Volkswirtschafts-
departements des Kantons S.______. Im Rahmen des Beitragsge-
suchs-Verfahrens wirkte er für die Produzentengruppe und damit auch
für die Beschwerdeführer als Koordinator. Diese Möglichkeit der Mit-
wirkung von Angehörigen einer landwirtschaftlichen Fachbehörde ist in
Ziffer 2.2 der Anleitung der Vorinstanz für die Gesuchseingabe aus-
drücklich vorgesehen (vgl. oben E. 2.2). In seiner Eingabe vom 11.
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März 2009 an das Gericht (wie bereits in der Gesuchseingabe an die
Vorinstanz) weist er auf den Umstand, von Mai 2007 bis Juni 2008 we-
gen der Feuerbrand-Epidemie im Kanton S._______ hoffnungslos
überlastet gewesen zu sein, weshalb er das Gesuch nicht früher habe
einreichen können. Hierzu listet er die monatlich geleisteten Überstun-
den auf. Die Vorinstanz hält dem entgegen, dass bei ihr kein Gesuch
im Sinne von Art. 24 VwVG zur Wiederherstellung der versäumten Frist
eingegangen sei.
4.4 Wie erwähnt, ist es gerichtsnotorisch, dass im Jahr 2007 eine Feu-
erbrand-Epidemie bisher nicht bekannten Ausmasses den Kanton
S._______ auf seinem gesamten Gebiet heimsuchte, was zeitweise zu
notstandsähnlichen Verhältnissen führte. Die Ausführungen von Herrn
H.________ hierzu und namentlich zu der langen und intensiven zu-
sätzlichen Arbeitsbelastung als Fachperson im Bereich Obstbau er-
scheinen dem Gericht als glaubhaft. Es ist für das Gericht auch nach-
vollziehbar, dass infolge der Berechnung der Abfindungs- und Rück-
schnittsentschädigungen diese Arbeitsbelastung bis Ende Juni 2008
andauerte. Nachdem das Hindernis, welches zur Säumnis führte,
Ende Juni 2008 weggefallen war, erfolgte die Gesuchseinreichung am
4. Juli 2008 innerhalb der 30-tägigen Frist von Art. 24 VwVG.
Freilich reichte Herr H._______ nicht ein förmliches Wiedereinset-
zungsgesuch ein, sondern liess der Vorinstanz zusammen mit dem or-
dentlichen Beitragsgesuch ein Begleitschreiben zukommen, in wel-
chem er sich für die „Verzögerung“ entschuldigte und diese näher be-
gründete. In diesem Begleitschreiben lässt sich somit nach Auffassung
des Gerichts ein formgültiges Wiedereinsetzungsgesuch erblicken,
welches sich nach dem Gesagten und in Ansehung der besonderen
Umstände dieses Falls insgesamt als hinreichend begründet erweist.
Die Vorinstanz hätte es daher gutheissen, das Beitragsgesuch materi-
ell behandeln und gegebenenfalls die beantragten Beiträge gewähren
müssen. Dies ist jedoch nicht geschehen. Damit erweist sich die Be-
schwerde, welche solches verlangt, als begründet, weshalb der vorins-
tanzliche Entscheid als rechtsfehlerhaft aufzuheben ist.
4.5 Zum gleichen Ergebnis führt auch die Überlegung, dass die Be-
schwerdeführer Herrn H als Mitglied der zuständigen kantonalen Fach-
behörde ihr Vertrauen schenken durften. Dies gilt umso mehr, als die
Vorinstanz selber eine solche Mitwirkung von Behördenmitgliedern bei
der Einreichung von Beitragsgesuchen in der erwähnten Anleitung
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ausdrücklich empfiehlt, und die oben wiedergegebenen Vorschriften
der Obst- und Gemüseverordnung keine klaren Vorschriften über allfäl-
lig zu beachtende Fristen bei der Gesuchseinreichung enthalten, die
geeignet wären, den guten Glauben der Beschwerdeführer zu zerstö-
ren. Weil eine kantonale Fachbehörde mit Vollzugsfunktionen im fragli-
chen Lebensbereich mitgewirkt hat, kann auch nicht gesagt werden,
das von der Vorinstanz geltend gemachte öffentliche Interesse am
richtigen Vollzug der Obst- und Gemüseverordnung sei insgesamt der-
art ungenügend wahrgenommen, dass es den Gutglaubensschutz der
Beschwerdeführer überwiege (vgl. BGE 129 II 125 ff E. 3.4; ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5.
Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 622 ff., insbesondere 665 ff.).
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Sache selbst
oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die
Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Als reformatorisches Rechts-
mittel gestattet die Beschwerde der Rechtsmittelinstanz, über die Kas-
sation hinaus in der Sache selbst abschliessend zu entscheiden, also
das streitige Rechtsverhältnis zu regeln. Damit wird prozessökono-
misch das Verfahren abgekürzt, indem sich nicht nochmals die Vorins-
tanz und allenfalls erneut die Rechtsmittelinstanz mit der Sache befas-
sen muss.
Ein reformatorischer Entscheid ist jedoch unzulässig, wenn Fragen
erstmals zu entscheiden sind, welche die Vorinstanz bei ihrem Ent-
scheid aufgrund der von ihr eingenommenen Rechtsauffassung nicht
geprüft hat und bezüglich derer ein Beurteilungs- oder ein Ermessens-
spielraum der Vorinstanz zu respektieren ist. Zudem ist der Sachver-
halt durch die mit den Verhältnissen besser vertraute oder über beson-
dere Fachkenntnisse verfügende Vorinstanz abzuklären, welche das
ihr zustehende Ermessen auszuschöpfen hat (vgl. Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts B-5196/2008 vom 11. Dezember 2008 E. 5 und
B-7084/2007 vom 20. Mai 2008 E. 4).
5.2 Vorliegend hat sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom
10. Dezember 2008 einlässlich zum zuzusprechenden Beitrag geäus-
sert. Danach ist nicht von einer bepflanzten Fläche von 20'300 m²
(Beitragsgesuch) oder 22'300 m² (Beschwerdeschrift) auszugehen,
sondern von einer solchen von 22'050 m² (5x3 m multipliziert mit 1470
Pflanzen). Diese Berechnung ist in Anbetracht des Beitragsgesuchs
Seite 9
nachvollziehbar (vgl. Beilage 1 zur Vernehmlassung). Weil 30 % des
Standardobstanlagewertes für eine Holunderkultur CHF 9'000.-- und
nicht CHF 8'000.-- pro ha ergeben, resultiert ein Unterstützungsbeitrag
von Fr. 19'845.--. Damit erweist sich die Sache als spruchreif, weshalb
eine Rückweisung unterbleiben kann und in Gutheissung der Be-
schwerde der angefochtene Entscheid aufzuheben und den Beschwer-
deführern für das Jahr 2006 ein Betrag von Fr. 19'845.-- für die An-
pflanzung der Holunderkulturen zuzusprechen ist.
6.
Obsiegenden Parteien sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die
Beschwerdeführer haben somit keine amtlichen Kosten zu tragen (Art.
63 Abs. 1 VwVG). Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unter-
liegenden Bundesbehörden werden keine Verfahrenskosten auferlegt
(Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der Entscheid ergeht somit kostenfrei.
7.
Als obsiegende Partei haben die Beschwerdeführer Anspruch auf eine
Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten
(Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR
173.320.2]). Das Anwaltshonorar ist nach dem notwendigen Zeitauf-
wand des Vertreters zu bemessen und beträgt ohne Mehrwertsteuer
mindestens Fr. 200.--, höchstens jedoch Fr. 400.-- pro Stunde (Art. 10
VGKE). Die Parteientschädigung ist aufgrund der eingereichten Kos-
tennote festzusetzen. Wird, wie vorliegend, keine Kostennote einge-
reicht, setzt das Gericht die Entschädigung selber unter Berücksichti-
gung der Akten und des geschätzten Aufwands fest (Art. 14 Abs. 2
VGKE). Eine Entschädigung von Fr. 4'000.-- inkl. Mehrwertsteuer er-
scheint als angemessen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
Seite 10
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die Verfügung des Bundesamts für Landwirtschaft vom 17. Oktober
2008 wird ersatzlos aufgehoben.
Den Beschwerdeführern wird ein Betrag von Fr. 19'845.-- für die im
Jahr 2006 erfolgte Pflanzung von Holunderkulturen zugesprochen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 1'500.-- wird innert 30 Tage nach Eintritt der Rechts-
kraft des vorliegenden Urteils aus der Gerichtskasse den Beschwerde-
führern zurückerstattet.
3.
Den Beschwerdeführern wird zu Lasten des Bundesamtes für Land-
wirtschaft eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- (inklusive MWSt)
zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird eröffnet:
- den Beschwerdeführern (mit Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstat-
tungsformular);
- der Vorinstanz (mit Gerichtsurkunde);
- dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement EVD (mit
Gerichtsurkunde).
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Instruktionsrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Frank Seethaler Karin Behnke
Seite 11
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tage nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (Art. 42 BGG).
Versand: 28. Juli 2009
Seite 12