Abtei lung II
B-7394/2006/mav/hus
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . O k t o b e r 2 0 0 7
Richterin Vera Marantelli (Vorsitz),
Richter Bernard Maitre (Abteilungspräsident),
Richter David Aschmann;
Gerichtsschreiber Said Huber.
X._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Gregor Wild,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum,
Vorinstanz.
Internationale Markeneintragung Nr. 828 232
GIPFELTREFFEN.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-7394/2006
Sachverhalt:
A.
Am 5. August 2004 notifizierte die Organisation Mondiale de la Propri-
été Intellectuelle (OMPI) die Eintragung der IR-Marke der Beschwer-
deführerin Nr. 828 232 GIPFELTREFFEN gestützt auf die deutsche Ba-
sismarke Nr. 303 38 037 für zahlreiche Waren und Dienstleistungen der
Klassen 3, 5, 9, 12, 14, 16, 18, 21, 22, 25, 28, 29, 30, 32, 33, 34, 35,
36, 38, 39, 41, 42, 43, 44 und 45. In der Klasse 41 beansprucht die
Marke die folgenden Dienstleistungen:
"organisation et arrangement d'assemblées, de congrès, d'événements cultu-
rels et sportifs, organisation d'événements dans le domaine de la santé
(soins) et du fitness (condition physique); publication d'imprimés, de matéri-
aux photographiques et cinématographiques; éducation, formation, divertisse-
ment, activités sportives et culturelles; organisation de fêtes, aussi bien sur
un territoire qu'en relation avec un club."
B.
Ausgehend von dieser internationalen Registrierung und der beantrag-
ten Schutzausdehnung auf die Schweiz erliess die Vorinstanz am
30. Juni 2005 eine teilweise, provisorische Schutzverweigerung mit der
Begründung, die Bezeichnung GIPFELTREFFEN sei in Bezug auf be-
stimmte der beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 41, nämlich
"organisation et arrangement d'assemblées, de congrès; organisation
d'événements culturels; organisation d'événements dans le domaine
de la santé (soins) et du fitness (condition physique)", direkt beschrei-
bend. Das Zeichen GIPFELTREFFEN werde mangels konkreter Unter-
scheidungskraft nicht als Hinweis auf eine betriebliche Herkunft aufge-
fasst. Zudem sei es im Zusammenhang mit den genannten Dienstleis-
tungen der Klasse 41 freihaltebedürftig. Demgegenüber erachtete die
Vorinstanz GIPFELTREFFEN für schutzfähig hinsichtlich der übrigen
beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 41 ("organisation d'événe-
ments sportifs; publication d'imprimés, de matériaux photographiques et
cinématographiques; éducation, formation, divertissement, activités
sportives et culturelles; organisation de fêtes, aussi bien sur un territoire
qu'en relation avec un club").
C.
Mit Eingabe vom 24. Oktober 2005 bestritt die Beschwerdeführerin
diese provisorische Teilrückweisung unter Verweis auf Lehre und
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Rechtsprechung und hielt der Vorinstanz ihre Eintragungspraxis in Be-
zug auf die Marken MAISLABYRINTH, RUHEPUNKT, THINKPLACE,
VOLKSMETZGETE und IDEEN-SCHREINEREI entgegen. Insbeson-
dere hielt die Beschwerdeführerin fest, das Zeichen GIPFELTREFFEN
sei angesichts seiner symbolischen Mehrdeutigkeit schutzfähig. Ferner
verrate dieses Zeichen für "normale" Treffen und Kongresse im Be-
reich des Tourismus eine feine, augenzwinkernde Ironie.
D.
Am 19. Januar 2006 hielt die Vorinstanz mit einlässlicher Begründung
an ihrer Auffassung fest und betonte, der Begriff "Gipfeltreffen" werde
heutzutage nicht nur für Treffen auf höchster politischer Ebene verwen-
det, sondern in unterschiedlichen Bereichen im Sinne von "Begeg-
nung/Treffen von Verantwortlichen". Das Zeichen GIPFELTREFFEN sei
ohne Gedankenaufwand verständlich, da es in Bezug auf die fragli-
chen Dienstleistungen auf als "Gipfeltreffen" bezeichnete Veranstaltun-
gen hinweise, wo sich Hauptverantwortliche eines bestimmten Berei-
ches träfen. GIPFELTREFFEN umschreibe direkt die Art dieser Dienst-
leistungen, weshalb dieses Zeichen nicht als Hinweis auf eine betrieb-
liche Herkunft aufgefasst werde. Unerheblich sei die geltend gemachte
Mehrdeutigkeit dieses Begriffes, zumal die Schutzfähigkeit zu vernei-
nen sei, wenn eine der Bedeutungen unmittelbar beschreibend sei.
Schliesslich sah die Vorinstanz den Gleichbehandlungsgrundsatz ange-
sichts der geltend gemachten Voreintragungen nicht als verletzt an.
E.
Am 17. März 2006 beantragte die Beschwerdeführerin die Eintragung
von GIPFELTREFFEN auch für die zurückgewiesenen Dienstleistun-
gen. Im Wesentlichen führte die Beschwerdeführerin aus, selbst wenn
dem Begriff "Gipfeltreffen" die Bedeutung von "Treffen von Verantwort-
lichen" beigelegt werde, was nicht zwingend sei, bestehe ein Interpre-
tationsspielraum. In diesem Sinn verhalte sich die Vorinstanz wider-
sprüchlich, wenn sie der Mehrdeutigkeit des Zeichens im Bereich des
Sports Rechnung trage (und für solche Veranstaltungen Markenschutz
gewähre), indessen für die strittigen Dienstleistungen zu Unrecht die
"semantischen Spielräume" ausser Acht lasse.
F.
Mit Verfügung vom 15. Juni 2006 gewährte die Vorinstanz der internati-
onalen Registrierung Nr. 828 232 GIPFELTREFFEN Schutz für alle be-
anspruchten Waren und Dienstleistungen mit Ausnahme folgender
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Dienstleistungen der Klasse 41:
"organisation et arrangement d'assemblées, de congrès; organisation d'événe-
ments culturels; organisation d'événements dans le domaine de la santé (soins)
et du fitness (condition physique)".
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, "Gipfeltreffen" be-
zeichne als "stehender Begriff" die Begegnung von Staatsoberhäup-
tern, werde aber heutzutage auch für unterschiedliche Treffen von Ver-
antwortlichen verschiedener Bereiche verwendet, wie beispielsweise
der Bereiche Religion, Kunst oder Wirtschaft. Der Begriff "Gipfeltref-
fen" werde von den angesprochenen Abnehmern sofort verstanden als
"Treffen von Verantwortlichen in einem Bereich (Verein, Sport, Kultur,
Tourismus, Wirtschaft, usw.)". Daher beschreibe das Zeichen direkt die
Art der Dienstleistungen, weshalb dem Zeichen die konkrete Unter-
scheidungskraft insoweit fehle und es entsprechend nicht als Hinweis
auf eine betriebliche Herkunft aufgefasst werde. Zudem belege die
häufige Verwendung dieses Begriffes im Zusammenhang mit den strit-
tigen Dienstleistungen ein entsprechendes Freihaltebedürfnis, was ei-
ner Monopolisierung durch die Beschwerdeführerin entgegenstehe.
Selbst wenn GIPFELTREFFEN von einzelnen Abnehmern tatsächlich
als "Treffen zwischen Gipfeln" oder "Treffen auf Gipfeln" verstanden
werde, mache die Mehrdeutigkeit eines Zeichens dieses praxisgemäss
nicht schutzfähig, sofern nur eine der möglichen Bedeutungen eine un-
mittelbare Aussage über die betreffende Ware oder Dienstleistung be-
inhalte. Die Bezeichnung "Gipfeltreffen" werde mit "Begegnung/Treffen
von Verantwortlichen in unterschiedlichen Bereichen" gleichgesetzt,
was im Zusammenhang mit den beanspruchten Veranstaltungen eine
direkt beschreibende Angabe darstelle, zumal die betroffenen Dienst-
leistungen auch die Organisation eigentlicher Gipfeltreffen beinhalten
könnten. Demgegenüber sei bei der Organisation von sportlichen Er-
eignissen berücksichtigt worden, dass hier eher "Matches o.Ä." im Vor-
dergrund stünden. Unter Hinweis auf eine entsprechende Internetre-
cherche verwirft die Vorinstanz ferner den Einwand der Beschwerde-
führerin, wonach GIPFELTREFFEN für Veranstaltungen im Bereich
des Tourismus eine feine, augenzwinkernde Ironie verrate, mit dem Ar-
gument, dass "Gipfeltreffen" als Bezeichnung auch im Bereich des
Tourismus verwendet werde.
In Bezug auf den angerufenen Gleichbehandlungsgrundsatz führt die
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Vorinstanz des Weiteren aus, die angeführten, voreingetragenen Mar-
ken MAISLABYRINTH, RUHEPUNKT, THINKPLACE, VOLKSMETZGE-
TE und IDEEN-SCHREINEREI liessen sich mit GIPFELTREFFEN
nicht in allen relevanten Aspekten vergleichen, weshalb keine Rechts-
verletzung vorliege.
Schliesslich vermöge auch die leichte grafische Ausgestaltung (Schrift
auf punktiertem Hintergrund) dem Zeichen nicht zur Eintragungsfähig-
keit zu verhelfen.
G.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 17. Juli 2006 Beschwerde
bei der Eidgenössischen Rekurskommission für geistiges Eigentum
(Rekurskommission) mit folgenden Rechtsbegehren:
"1. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 15. Juni 2006 sei aufzuheben.
2. Der internationalen Markenregistrierung Nr. 828 232 GIPFELTREFFEN sei
der Schutz in der Schweiz unter Aufhebung des "refus provisoire partiel"
vom 30. Juni 2005 vollständig, also auch für "Organisation et arrangement
d'assemblées; des congrès; organisation d'événements culturels; organisa-
tion d'événements dans le domaine de la santé (soins) et du fitness (condi-
tion physique)" zu erteilen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerde-
gegners."
Vorab weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die Marke Nr. IR
828 232 GIPFELTREFFEN eine reine Wortmarke sei. Zur Begründung
ihrer Anträge bringt die Beschwerdeführerin vor, das Zeichen GIPFEL-
TREFFEN habe für sämtliche, auch für die zurückgewiesenen Dienst-
leistungen metonymischen Charakter. Angesichts der auch amtsseitig
unbestrittenen Mehrdeutigkeit eigne dem Zeichen die erforderliche Un-
terscheidungskraft. Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanz sei inso-
fern in sich widersprüchlich, als für den Bereich des Sports zwar eine
markenrechtlich relevante Mehrdeutigkeit angenommen werde, nicht
aber für Organisationsdienstleistungen im Bereich des Tourismus, der
Kongresse, der Kultur und der Gesundheit. Soweit nach der zutreffen-
den Ansicht der Vorinstanz die Marke GIPFELTREFFEN im Bereich von
Sportveranstaltungsorganisationen in seiner Mehrdeutigkeit schützbar
sei, lasse dieser Kunstbegriff insofern semantische Spielräume offen,
als der Durchschnittskonsument der Marke GIPFELTREFFEN die Be-
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deutung von "Treffen von Spitzenverantwortlichen" beilegen könne,
aber nicht müsse. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz dürfe nicht
einer von mehreren möglichen Sinngehalten zum allgemeingültigen
Massstab genommen werden, sondern vielmehr seien auch die allego-
risch-metonymischen Bedeutungen des Zeichens in Betracht zu zie-
hen, wobei die Bedeutung nach Wörterbuch für die Beurteilung von
Wortmarken nicht den End-, sondern Ausgangspunkt bilden müsse.
Lasse sich der Sinngehalt einer Wortverbindung nicht eindeutig be-
stimmen, lasse die Mehrdeutigkeit eine Eintragung des entsprechen-
den Zeichens zu.
Nach einer ersten, auf den beschreibenden Sinn fokussierenden Les-
art von GIPFELTREFFEN, welche die Vorinstanz nicht in Betracht zie-
he, würden Dienstleistungen "auf einem Gipfel" erbracht. Unbestritte-
nermassen läge in dieser wörtlichen Lesart eine das Groteske strei-
fende Begriffsbildung, weshalb in der symbolischen Verwendung im
Zusammenhang mit Kultur-, Veranstaltungs- und Organisationsdienst-
leistungen eine originelle Markenbildung zu sehen wäre.
Nach einer zweiten Lesart sei GIPFELTREFFEN so zu verstehen,
dass sich mit diesem Zeichen Dienstleistungen "an Staatsoberhäupter,
Minister und Religionsführer" richten würden. Auch diesen Sinngehalt
lasse die Vorinstanz ausser Betracht. Jedenfalls halte die Vorinstanz
der Marke zu Recht nicht entgegen, die Dienstleistungen, welche unter
GIPFELTREFFEN erbracht werden sollen, würden sich primär oder
ausschliesslich an diese Kreise richten.
Schliesslich seien nach der dritten, von der Vorinstanz vertretenen Les-
art mit "Gipfeltreffen" Meetings bzw. Treffen zwischen Hauptverantwortli-
chen gemeint, was indessen auch eine unbestimmte Aussage sowie ei-
nen "Interpretationsspielraum" beinhalte, wie die Zulassung im Bereich
von "organisation d'événements sportifs; publication d'imprimés, de
matériaux photographiques et cinématographiques; éducation, formati-
on, divertissement, activités sportives et culturelles; organisation de
fêtes, aussi bien sur un territoire qu'en relation avec un club" zeige.
Führe die Mehrdeutigkeit bereits eines möglichen Sinngehaltes ("Tref-
fen von Verantwortlichen" im Bereich des Sports und der Bildung) zur
Schutzfähigkeit des Zeichens, sei nicht nachvollziehbar, weshalb dies
für die von der Vorinstanz zurückgewiesenen Dienstleistungen nicht gel-
ten solle, zumal GIPFELTREFFEN für "normale" Treffen und Kongresse
(insbesondere im Bereich des Tourismus) von ironischem Gehalt sei.
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Es gehe nicht an, bei der Beurteilung des Zeichens GIPFELTREFFEN
selektiv zwar auf einzelne Konnotationen wie etwa den überwiegenden
Sinngehalt, nicht aber auf die eigentliche Designation der Marke und
die ihr zuzurechnenden Assoziationen abzustellen. Die Bezeichnung
GIPFELTREFFEN verrate für die beanspruchten Dienstleistungen im
Bereich des Tourismus, der Kongresse, der Kultur und der Gesundheit
eine feine, augenzwinkernde Ironie, weshalb sie in ihrer Mehrdeutig-
keit schutzfähig sei. Für diese Sicht sprächen auch die ins Recht ge-
legten Voreintragungen der Marken MAISLABYRINTH, RUHEPUNKT,
THINKPLACE, VOLKSMETZGETE und IDEEN-SCHREINEREI.
H.
Mit Eingabe von 12. Oktober 2006 beantragte die Vorinstanz unter Ver-
weis auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung, die Be-
schwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen.
I.
Mit Präsidialverfügung vom 15. November 2006 wurde das Verfahren
an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen.
J.
Am 16. Januar 2007 gab das Bundesverwaltungsgericht die Übernah-
me des Verfahrens sowie die Besetzung des Spruchkörpers bekannt.
K.
Anlässlich der mündlichen und öffentlichen Verhandlung vom 23. Mai
2007 hielten die Vorinstanz sowie die Beschwerdeführerin an ihren An-
trägen fest. Letztere stellte ergänzend zum Rechtsbegehren Ziffer 2 ih-
rer Beschwerdeschrift folgenden Eventualantrag:
"Eventualiter sei der internationalen Markenregistrierung Nr. 828'232 GIPFEL-
TREFFEN der Schutz in der Schweiz unter Aufhebung des "refus provisoire
partiel" vom 30. Juni 2005 auch für "Organisation et arrangement d'assemb-
lées, des congrès; organisation d'événements culturels; organisation d'événe-
ments dans le domaine de la santé (soins) et du fitness (condition physique) -
(à condition que les services précités ne poursuivent aucun but politique) zu
erteilen."
Den Parteien wurde die Möglichkeit eingeräumt, sich bis zum 13. Juni
2007 zur Frage vernehmen zu lassen, ob eine entsprechende Ände-
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rung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses bei international
registrierten Marken grundsätzlich zulässig sei oder nicht.
L.
Mit Eingabe vom 13. Juni 2007 verzichtete die Vorinstanz auf eine ma-
terielle Stellungnahme.
M.
Die Beschwerdeführerin sprach sich am 13. Juni 2007 für die grund-
sätzliche Zulässigkeit einer Einschränkung des Waren- und Dienstleis-
tungsverzeichnis bei international registrierten Marken in der Art des
von ihr am 23. Mai 2007 gestellten Eventualantrags aus. Zur Begrün-
dung verwies sie auf Urteile aus der Praxis des Bundesgerichts, wo-
nach entsprechende Begriffsänderungen zulässig seien, um eine Täu-
schungsgefahr oder die Widerrechtlichkeit bei internationalen Marken
auszuräumen. Es sei nicht einzusehen, warum sich dies beim absolu-
ten Ausschlussgrund des Gemeinguts anders verhalten solle. Ausser-
dem akzeptiere die Vorinstanz analoge Präzisierungen bei nationalen
Schweizer Marken.
N.
Mit Stellungnahme vom 13. Juli 2007 zu diesen Vorbringen der Be-
schwerdeführerin, machte die Vorinstanz geltend, die Zulassung der
Marke zum Schutz in der Schweiz unter entsprechender Einschrän-
kung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses würde dem Erfor-
dernis der präzisen Bezeichnung der von einer Marke beanspruchten
Dienstleistungen zuwiderlaufen. Ausserdem sei die eventualiter bean-
tragte Einschränkung ohnehin nicht geeignet, das bestehende Schutz-
hindernis auszuräumen, da das Zeichen für eine breite Palette von
Dienstleistungen im Sport- und Kulturbereich beschreibender Natur
sei, welche im Dienstleistungsverzeichnis in jedem Fall weiter figurie-
ren würden. Angesichts dieser Argumente erübrigten sich weitere Aus-
führungen zu besonderen Gesichtspunkten des Verfahrens für interna-
tionale Benennungen.
O.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit sie rechtserheb-
lich sind, in den Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid vom 15. Juni 2006 stellt eine Verfü-
gung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
dar. Diese Verfügung war bei der Eidgenössischen Rekurskommission
für geistiges Eigentum angefochten, welche vor dem Inkrafttreten des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsge-
richt (VGG, SR 173.32) am 1. Januar 2007 (vgl. AS 2006 1069) zur
Beurteilung der Streitsache sachlich und funktionell zuständig war (vgl.
Art. 36 Abs. 1 MSchG [aufgehoben gemäss Anhang Ziff. 21 des VGG]
i.V.m. Art. 44 VwVG).
Das Bundesverwaltungsgericht, das gemäss Art. 31 VGG als Be-
schwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG
beurteilt, ist nach Art. 53 Abs. 2 VGG (i.V.m. Art. 33 Bst. e VGG) für die
Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig, zumal keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG greift. Die Beurteilung erfolgt nach neuem
Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Die Beschwerdeführerin, welche am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt. Sie hat ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung, weshalb sie zur Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Eingabefrist und -form sind gewahrt
(Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), der Vertreter hat sich rechtsgenüglich
ausgewiesen (Art. 11 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss
bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG), und die übrigen Sachurteilsvorausset-
zungen liegen vor (vgl. Art. 46 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1 Zwischen Deutschland und der Schweiz gelten das Madrider Ab-
kommen über die internationale Registrierung von Marken, revidiert in
Stockholm am 14. Juli 1967 (MMA, SR 0.232.112.3), inkl. der Gemein-
samen Ausführungsordnung vom 18. Januar 1996 zum Madrider Ab-
kommen über die internationale Registrierung von Marken und zum
Protokoll zu diesem Abkommen (GAFO, SR 0.232.122.21) sowie die
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Pariser Übereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, revi-
diert in Stockholm am 14. Juli 1967 (PVÜ, SR 0.232.04). Nach Art. 5
Abs. 1 MMA in Verbindung mit Artikel 6quinquies B Ziff. 2 PVÜ darf die
Eintragung in der Schweiz insbesondere dann verweigert werden,
wenn die Marke jeder Unterscheidungskraft entbehrt oder ausschliess-
lich aus beschreibenden Angaben besteht. Dieser zwischenstaatlichen
Regelung entspricht Art. 2 Bst. a des Markenschutzgesetzes vom
28. August 1992 (MSchG, SR 232.11), wonach eine Eintragung im
Markenregister dann zu verweigern ist, wenn die Marke ein Zeichen
des Gemeinguts ist, und sich dieses für die beanspruchten Waren
oder Dienstleistungen nicht durchgesetzt hat. Lehre und Praxis zu die-
ser Norm können damit herangezogen werden (BGE 128 III 454 E. 2
YUKON mit Hinweis auf BGE 114 II 371 E. 1 ALTA TENSIONE).
2.1.1 Als Gemeingut sind Zeichen anzusehen, denen die konkrete Un-
terscheidungskraft fehlt oder an denen ein Freihaltebedürfnis besteht
(BGE 131 III 121 E. 4.1). Nach ständiger Praxis gelten Hinweise auf
Eigenschaften, die Beschaffenheit, die Zusammensetzung, die Zweck-
bestimmung oder die Wirkung der beanspruchten Waren oder Dient-
leistungen als Fälle fehlender Unterscheidungskraft. Enthält die Marke
bloss Anspielungen oder weckt sie Gedankenassozationen, die nur
entfernt auf die Waren oder Dienstleistungen hinweisen, handelt es
sich nicht um eine Beschaffenheitsangabe. Der gedankliche Zusam-
menhang mit der Ware oder Dienstleistung muss vielmehr derart sein,
dass der beschreibende Charakter der Marke ohne besonderen Fanta-
sieaufwand erkennbar ist (Urteil des Bundesgerichts 4A.1/2005 vom
8. April 2005 E. 2 GLOBALE POST, veröffentlicht in sic! 2005, S. 649;
BGE 127 III 160 E. 2b/aa SECURITAS). Liegt der beschreibende Sinn
eines Zeichens offen auf der Hand, kann die Möglichkeit weiterer, we-
niger nahe liegender Deutungen den Gemeingutcharakter nicht aufhe-
ben (Urteil des Bundesgerichts 4A.1/2005 vom 8. April 2005 E. 2 GLO-
BALE POST, a.a.O.; Entscheid der RKGE MA-AA 06/02 vom 17. Feb-
ruar 2003 E. 4 ROYAL COMFORT, veröffentlicht in sic! 2003, S. 495).
Lässt sich dagegen der Sinngehalt einer Wortverbindung aufgrund ih-
rer Mehrdeutigkeit nicht eindeutig bestimmen, spricht dies für ihre
Schutzfähigkeit (CHRISTOPH WILLI, in: Markenschutzgesetz, Kommentar
zum schweizerischen Markenrecht unter Berücksichtigung des europä-
ischen und internationalen Markenrechts, Zürich 2002, Art. 2 N. 90).
2.1.2 Konkret unterscheidungskräftige, jedoch für den Geschäftsver-
kehr unentbehrliche (d.h. absolut freihaltebedürftige) Zeichen sind
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ebenfalls nicht schutzfähig und zudem keiner Verkehrsdurchsetzung
zugänglich (vgl. BGE 120 II 144 E. 3b/bb YENKI RAKI, BGE 118 II 181
E. 3c DUO, BGE 117 II 321 E. 3 VALSER). Die fehlende Unterschei-
dungskraft wie auch ein absolutes Freihaltebedürfnis können auch
beim selben Zeichen gleichzeitig vorliegen (vgl. JÜRG MÜLLER, Unter-
scheidungskraft, Freihaltebedürfnis, Verkehrsdurchsetzung, INGRES,
Marke und Marketing, Bern 1990, S. 207; EUGEN MARBACH, in: Schweize-
risches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. III, Kennzeichen-
recht, Basel 1996, Markenrecht, S. 34).
2.2 Marken sind im Gesamteindruck aus der Sicht der Abnehmerkrei-
se zu beurteilen, an die das Angebot der Waren oder Dienstleistungen
gerichtet ist (LUCAS DAVID, in: Kommentar zum schweizerischen Privat-
recht, Markenschutzgesetz/Muster- und Modellgesetz, Basel 1999,
MSchG Art. 2 N. 8 f.). Wenn der beschreibende Charakter eines Zei-
chens nur mit Bezug auf ein Sprachgebiet der Schweiz gegeben ist,
führt dies zur Zurückweisung eines Markeneintragunsgesuchs (Urteil
des Bundesgerichts 4A.1/2005 vom 8. April 2005 E. 2 GLOBALE POST
mit Hinweisen, a.a.O.). Das Kriterium für die leichte Erkennbarkeit des
beschreibenden Charakters bilden die im Einzelfall beanspruchten Wa-
ren oder Dienstleistungen. An die Stelle einer bei abstrakter Betrach-
tung vorhandenen Mehrdeutigkeit eines Zeichens kann nämlich ein
eindeutiger Sinn mit beschreibendem Charakter treten, sobald das
Zeichen in Beziehung zu einer bestimmten Ware oder Dienstleistung
gesetzt wird (Urteil des Bundesgerichts 4A.5/2004 vom 25. November
2004 E. 3.3 FIREMASTER, veröffentlicht in sic! 2005, S. 278). Im Falle
mehrdeutiger Zeichen ist entsprechend zu prüfen, welche Bedeutung
im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistun-
gen dominiert und deshalb für die markenrechtliche Beurteilung aus-
schlaggebend ist (Entscheid der RKGE MA-AA 05/03 vom 27. Januar
2004 E. 7 EUROPAC, veröffentlicht in sic! 2004, S. 671).
3.
3.1 Die strittigen Dienstleistungen "organisation et arrangement
d'assemblées, de congrès, d'événements culturels et sportifs, organi-
sation d'événements dans le domaine de la santé (soins) et du fitness
(condition physique)" werden entgegen der Auffassung der Vorinstanz
höchstens in Ausnahmefällen von Einzelpersonen nachgefragt. Durch-
schnittskonsumenten werden nämlich kaum je die Organisation von
Kongressen, von kulturellen Veranstaltungen (usw.) in Auftrag geben.
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Hingegen ist im Sinne der Vorinstanz anzunehmen, dass Berufsleute
wie Ärzte, Künstler (usw.) solche Dienstleistungen in Anspruch neh-
men, allerdings wiederum nur in seltenen Fällen als Einzelpersonen.
Vielmehr werden diese Dienstleistungen vorab von Unternehmen, Ver-
bänden und Vereinen nachgefragt, nur ganz ausnahmsweise auch von
Nichtregierungsorganisationen bzw. der öffentlichen Hand. Demnach
setzen sich die massgeblichen Verkehrskreise aus Unternehmen, Ver-
bänden und Vereinen zusammen. Soweit daher die konkrete Unter-
scheidungskraft des Zeichens GIPFELTREFFEN geprüft wird, ist bei
der Beurteilung der Schutzfähigkeit dieses Zeichens auf deren Sicht-
weise abzustellen.
3.2 Für die Beurteilung eines allfälligen Freihaltbedürfnisses ist demge-
genüber die Sichtweise der Konkurrenten der Hinterlegerin einer Marke
massgebend (WILLI, a.a.O., Art. 2 N. 44). Im vorliegenden Fall handelt
es sich um Unternehmen, welche in derselben Branche wie die Be-
schwerdeführerin tätig sind, also um Unternehmen, welche insbesonde-
re die Organisation von Konferenzen und Versammlungen anbieten.
4.
4.1 Das zu beurteilende Zeichen GIPFELTREFFEN wurde in der Mitte
des 20. Jahrhunderts geprägt als Übersetzung von "summit conference"
(vgl. dtv-Etymologisches Wörterbuch des Deutschen, München 1997,
S. 451, Stichwort "Gipfel"). "Gipfeltreffen" und "Gipfelkonferenz" sind Sy-
nonyme, oft ist auch kurz von "Gipfel" die Rede (vgl. Duden, Das grosse
Wörterbuch der deutschen Sprache in acht Bänden, 2. Aufl., Mannheim/
Leipzig/Wien/Zürich 1993, Band 3, S. 1342 unter "Gipfel", "Gipfel-
treffen", Gipfelkonferenz; ). Das
Wort "Gipfeltreffen" bezeichnete ursprünglich eine Konferenz führen-
der Staatsmänner (dtv-Etymologisches Wörterbuch des Deutschen,
a.a.O.). Der Bedeutungsumfang von "Gipfeltreffen" hat heute insofern
eine Ausdehnung erfahren, als dieses Wort mit der Zunahme internatio-
naler Foren nicht mehr nur für die Bezeichnung von politischen Treffen
(im kleinsten Kreise und mit geostrategischer Bedeutung) verwendet
wird, sondern inzwischen auch im Zusammenhang mit Treffen von an-
deren "globalen Entscheidungsträgern (z.B. aus der Wirtschaft)" oder
bezüglich dem "Zusammenwirken von bekannten Künstlern" gebraucht
wird (). Aufschlussreich ist hier-
zu die Brockhaus Enzyklopädie (in 24 Bänden, 19. Aufl., Bd. 8, Mann-
heim 1989, S. 537). Darin wird unter dem Stichwort "Gipfelkonferenz"
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festgehalten, dieser Begriff habe in seiner historischen Bedeutung auf
Treffen unter Staatsmännern der (ehemaligen) Alliiertenmächte des
Zweiten Weltkriegs zur Beilegung des Ost-West-Konflikts hingewiesen,
wobei die Praxis, "Gipfelkonferenzen" einzuberufen, sehr stark zuge-
nommen habe. Der daraus resultierende "leichtfertige" Gebrauch die-
ses Begriffs heutzutage wird durch entsprechende Recherchen bestä-
tigt. So fördert eine Suche nach dem Stichwort "Gipfeltreffen" auf der
Webseite der Neuen Zürcher Zeitung () 1712 Verweise auf
Artikel zu Tage, in denen unter anderem als "Gipfeltreffen" bezeichnet
werden: Treffen zwischen Delegationen aus Nord- und Südkorea, Tref-
fen der Mitglieder der Afrikanischen Union bzw. zwischen "Migranten-
und Regierungsvertretern" in Deutschland wie auch zwischen Expo-
nenten aus den Bereichen Schwingen, Tennis und Fussball. Auch im
Zusammenhang mit dem "World Economic Forum" (WEF) ist in zahl-
reichen Quellen auf dem Internet von "Gipfeltreffen" die Rede, wie
eine Recherche mit der Suchmaschine Google zeigt. Das letztgenann-
te Beispiel illustriert zweierlei: Auch Konferenzen mit primär wirtschaft-
licher Ausrichtung werden heute als Gipfeltreffen bezeichnet. Gleich-
zeitig ist angesichts der Globalisierung eine Grenzziehung insbeson-
dere zwischen "rein politischen" und "rein wirtschaftlichen" Konferen-
zen und Versammlungen kaum mehr praktisch durchführbar.
4.2 Vor diesem Hintergrund ist die Behauptung der Beschwerdeführe-
rin unhaltbar, dass die massgeblichen Verkehrskreise in Bezug auf die
strittigen Dienstleistungen das Zeichen GIPFELTREFFEN gedanklich
in die Worte GIPFEL und TREFFEN aufspalten werden, um dann zu
rätseln, ob sie in der Wortverbindung einen Hinweis auf den Erbrin-
gungsort der Dienstleistungen ("auf einem Gipfel"), auf den Destinatär-
kreis der Dienstleistungen ("Staatsoberhäupter, Minister, Religionsfüh-
rer") oder gar auf die Art der Dienstleistungen ("Organaisation von
Treffen von Verantwortlichen") erblicken sollen. Es dürfte eher der Rea-
lität entsprechen, dass die massgeblichen Verkehrskreisen im Zeichen
GIPFELTREFFEN ohne jeglichen Fantasieaufwand dessen primäre
Bedeutung ("Organaisation eines Treffen von Verantwortlichen") erken-
nen werden.
Daher ist nachfolgend betreffend die einzelnen Dienstleistungen, für
welche das Zeichen GIPFELTREFFEN beansprucht wird, zu prüfen, ob
es in seiner primären Bedeutung dem Gemeingut zuzurechnen ist.
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5.
5.1 Im Zusammenhang mit den Dienstleistungen "organisation et ar-
rangement d'assemblées, de congrès" besteht - entgegen der Auffas-
sung der Beschwerdeführerin - bei den massgeblichen Verkehrskrei-
sen für die Interpretation des Zeichens kein Spielraum: Diese Dienst-
leistungen betreffen den Kernbereich von möglichen Treffen globaler
Entscheidungsträger, weshalb das Zeichen GIPFELTREFFEN in die-
sem Kontext offensichtlich beschreibend ist.
5.1.1 Da die Schutzfähigkeit eines Zeichens als Marke in Bezug auf
sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen je einzeln zu
beurteilen ist, lässt sich aus dem Umstand, dass die Vorinstanz GIP-
FELTREFFEN für bestimmte Dienstleistungen als schutzwürdig erach-
tete, grundsätzlich nichts zu Gunsten einer Zulassung für weitere
Dienstleistungen ableiten. Hier ist zudem darauf hinzuweisen, dass es
bei der "Organisation von Sportanlässen; Veröffentlichung von Druck-
sachen, photographischer und cinematographischer Materialien; Erzie-
hung, Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten;
Organisation von Festen, auf einem Gelände wie auch im Zusammen-
hang mit einem Clubhaus" (Klasse 41), für welche die Vorinstanz die
Eintragung akzeptierte, nicht um eigentliche "Gipfeltreffen" (weder in
ihrer historischen noch in der zeitgenössischen Bedeutung) handeln
kann. Der Interpretationsspielraum für die mit dem Zeichen GIPFEL-
TREFFEN konfrontierten Verkehrskreise ist folglich ungleich grösser
als im Zusammenhang mit der Organisation und dem Arrangement
von Kongressen und Versammlungen.
Ferner kommt dem Zeichen GIPFELTREFFEN, entgegen dem was die
Beschwerdeführerin anzunehmen scheint, für "normale" Treffen und
Kongresse kein ironischer Gehalt zu. Geht man vom Verständnis der
Beschwerdeführerin aus, wonach die Organisation "normaler" Gipfel-
treffen die Organisation von Konferenzen bedeutet, an denen sich
auch andere Akteure als führende Staatsmänner treffen, so weist das
Zeichen GIPFELTREFFEN ebenfalls einen stark beschreibenden Ge-
halt auf. Allenfalls denkbare Assoziationen mit den historischen Ur-
sprüngen des Wortes vermögen aber den heute in diesem Bereich be-
schreibenden Charakter nicht aufzuwiegen.
Dass die Vorinstanz von einer Mehrdeutigkeit des Zeichens im Zusam-
menhang mit diesen Dienstleistungen ausgegangen sein soll, ist ak-
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tenwidrig (vgl. angefochtene Verfügung B/Ziff.10).
Nach dem Gesagten ist das Zeichen Gipfeltreffen im Zusammenhang
mit den Dienstleistungen "organisation et arrangement d' assemblées,
de congrès" nicht konkret unterscheidungskräftig, weshalb es als Mar-
ke grundsätzlich nicht schutzfähig ist.
5.1.2 In Bezug auf diese Dienstleistungen ist auch das Eventualbe-
gehren abzuweisen: Da die Verkehrskreise im Zusammenhang mit der
Organisation von Konferenzen unweigerlich auch die Organisation po-
litischer Veranstaltungen erwarten werden, würde eine Markenregistie-
rung, welche die erwähnten Dienstleistungen auf apolitische Zwecke
einschränkt, gegen das Täuschungsverbot von Art. 5 Abs. 1 MMA in
Verbindung mit Art. 6quinquies B Ziff. 3 PVÜ bzw. Art. 2 Bst. c MSchG ver-
stossen.
Zu beachten ist, dass eine Abgrenzung von Gipfeltreffen, die "rein politi-
sche" Zwecke verfolgen von solchen zu "rein wirtschaftlichen" Zwecken,
kaum praktikabel durchführbar ist. Hinzu kommt, dass dem Zeichen GIP-
FELTREFFEN heute auch für Konferenzen mit primär wirtschaftlicher
Ausrichtung beschreibender Charakter zukommt (vgl. E. 4.1).
5.2 Mit Blick auf "organisations d'événements culturels" ist die Schutz-
fähigkeit des Zeichens indessen anders zu beurteilen:
Handelt es sich bei den fraglichen Veranstaltungen um Kongresse
oder Versammlungen von Kulturschaffenden (Künstlern), beispielswei-
se zum Thema Kulturpolitik, ist der Markenschutz durch die Zurückwei-
sung des Zeichens für die Dienstleistung "Organisation von Versamm-
lungen und Kongressen" bereits ausgeschlossen.
Geht es indessen um eigentliche kulturelle Darbietungen, erhält das
Zeichen in der Tat eine ironische Komponente und einen mehrdeutigen
Charakter. Dem Zeichen GIPFELTREFFEN eignet hier konkrete Unter-
scheidungskraft, zumal es unklar ist, von welchem Punkt an, Künstler
genügend "bekannt" oder "bedeutend" sind, dass es angezeigt wäre,
von "Gipfeltreffen" im oberwähnten Sinn (vgl. E. 4.1) zu sprechen. Eine
Einschränkung dieser Dienstleistungen auf unpolitische Veranstaltun-
gen im Sinne des Eventualbegehrens der Beschwerdeführerin ist nicht
erforderlich.
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5.3 Ähnliches gilt auch für die Dienstleistungen "organisation d'événe-
ments dans le domaine de la santé (soins) et du fitness (condition
physique)":
Mit diesen Dienstleistungsbegriffen werden primär Anlässe erfasst, in
deren Rahmen die Teilnehmenden etwas für ihre individuelle Gesund-
heit und physische Kondition tun können. Dass und inwiefern ein Zei-
chen GIPFELTREFFEN in diesem Kontext beschreibend sein könnte,
ist nicht ersichtlich; eine gewisse ironische Komponente kann dem Zei-
chen GIPFELTREFFEN in diesem Zusammenhang nicht abgespro-
chen werden.
5.4 Die Überlegungen der Vorinstanz, welche zur Bejahung der
Schutzfähigkeit des Zeichens GIPFELTREFFEN für "organisation
d'événements sportifs" führten (es stünde "dort eher die Organisation
von sportlichen Ereignissen wie z.B. eines Matches im Vordergrund",
vgl. angefochtene Verfügung, B/Ziff. 10), lassen sich ohne Weiteres
auch auf die umstrittenen Dienstleistungen ausdehnen mit Ausnahme
der Diensleistung "Organisation von Versammlungen und Kongressen".
Mag auch in den Medien im Zusammenhang mit Sportanlässen biswei-
len von "Gipfeltreffen" die Rede sein, so wird selbst in diesen Quellen
"Gipfeltreffen" nicht im Sinne eines Treffens zwischen Hauptverant-
wortlichen (z.B. des Schwingersports) verstanden, sondern als Be-
zeichnung eines Aufeinandertreffens von Spitzensportlern. Die Be-
zeichnung als "Gipfeltreffen" hat symbolische Bedeutung, weshalb das
Zeichen ein markenrechtlich relevantes Mass an Unterscheidungskraft
gewinnt. Entgegen den vorinstanzlichen Befürchtungen, wonach die von
der Zurückweisung betroffenen Dienstleistungen "die Organisation von
Gipfeltreffen beinhalten können" (angefochtene Verfügung B/Ziff. 10),
trifft dies bloss für die in Erwägung 5.1 erwähnte Dienstleistung "organi-
sation et arrangement d' assemblées, de congrès" zu.
6.
Ein absolutes Freihaltebedürfnis allfälliger aktueller oder potenzieller
Konkurrenten der Beschwerdeführerin, das Zeichen GIPFELTREFFEN
auch für die Dienstleistungen "organisations d'événements culturels",
"organisation d'événements dans le domaine de la santé (soins) et du
fitness (condition physique)" gebrauchen zu dürfen, wird von der Vorin-
stanz nicht substanziert dargelegt. Ein solches Bedürfnis ist auch nicht
ohne weiteres ersichtlich.
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7.
Die Beschwerdeführerin macht einen Anspruch auf Gleichbehandlung
geltend und verlangt, ihre Marke sei angesichts früherer Eintragungen
von vergleichbaren Marken einzutragen.
Die ins Recht gelegten Voreintragungen der Marken MAISLABYRINTH
(CH Nr. 462 479), RUHEPUNKT (CH Nr. 537 937), THINKPLACE (CH
Nummer 537 845), VOLKSMETZGETE (CH Nr. 537 247), und IDEEN-
SCHREINEREI (CH Nr. 536 103) sprechen nach der zutreffenden Auf-
fassung der Vorinstanz nicht für eine Anerkennung der Schutzfähigkeit
der vorliegend zu beurteilenden Marke. Gegen eine Anwendung des
Gleichbehandlungsgebots spricht bereits der Umstand, dass die Zei-
chenbildung anders ist: Bei GIPFELTREFFEN handelt es sich um eine
stehende Wortverbindung, während die anderen genannten Zeichen in
Standardwerken der deutschen Sprache nicht als Wortverbindungen
aufgeführt sind. Entscheidend ist jedoch, dass diese Zeichen - im Un-
terschied zu GIPFELTREFFEN - nach dem Sprachgebrauch oder den
Regeln der Sprachbildung von den beteiligten Verkehrskreisen in der
Schweiz nicht als Aussage über bestimmte Merkmale oder Eigen-
schaften der jeweils beanspruchten Waren und Dienstleistungen auf-
gefasst werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A.1/2005 vom 8. April
2005 E. 2 GLOBALE POST, a.a.O.; vgl. auch: Entscheid der RKGE MA-
AA 21/03 vom 18. August 2004 E. 5 GELAKTIV, veröffentlicht in sic!
2005, S. 19; Entscheid der RKGE MA-AA 26/02 vom 15. September
2003 E. 3 f. FINANZOPTIMIERER, veröffentlicht in sic! 2004, S. 403).
8.
Dass sich GIPFELTREFFEN für die noch strittige Dienstleistung "orga-
nisation et arrangement d'assemblées, de congrès" im Verkehr durch-
gesetzt hätte, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, weshalb
dieser Gesichtspunkt hier nicht zu prüfen ist.
9.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz der internationalen
Registrierung Nr. 828 232 GIPFELTREFFEN den Schutz für die
Dienstleistungen "organisations d'événements culturels", "organisation
d'événements dans le domaine de la santé (soins) et du fitness (con-
dition physique)" zu Unrecht verweigert hat. Insoweit ist die Beschwer-
de als teilweise begründet gutzuheissen. In Bezug auf die Dienstleis-
tung "organisation et arrangement d'assemblées, de congrès" ist die
Beschwerde indessen unbegründet und daher abzuweisen.
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10.
Bei diesem Ausgang obsiegt die Beschwerdeführerin teilweise, weshalb
sie nur einen Teil der Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Die entsprechend reduzierte Spruchgebühr ist nach Um-
fang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und fi-
nanzieller Lage der Parteien zu bestimmen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG,
Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE,
SR 173.320.2). Bei Markeneintragungen geht es um Vermögensinter-
essen. Die Gerichtsgebühr bemisst sich folglich nach dem Streitwert
(Art. 4 VGKE). Die Schätzung des Streitwertes hat sich nach Lehre
und Rechtsprechung an Erfahrungswerten aus der Praxis zu orientie-
ren, wobei bei eher unbedeutenden Zeichen grundsätzlich ein Streit-
wert zwischen Fr. 50'000.- und Fr. 100'000.- angenommen werden darf
(BGE 133 III 490 E. 3.3 mit Hinweisen). Von diesem Erfahrungswert ist
auch im vorliegenden Verfahren auszugehen. Es sprechen keine kon-
kreten Anhaltspunkte für einen höheren oder niedrigeren Wert der
strittigen Marke. Die von der Beschwerdeführerin zur Hälfte geschulde-
te Gerichtsgebühr ist mit dem von ihr am 6. September 2006 geleiste-
ten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.- zu verrechnen.
Der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin, welche keine Kosten-
note eingereicht hat, ist von Amtes wegen und unter Berücksichtigung
der durchgeführten öffentlichen Verhandlung vom 10. Mai 2007 eine
entsprechend gekürzte Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2, Art. 9 und
Art. 14 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziffer 2 des Dispositivs
der angefochtenen Verfügung wird insoweit aufgehoben, als der interna-
tionalen Registrierung Nr. 828 232 GIPFELTREFFEN der Schutz in der
Schweiz für folgende Dienstleistungen der Klasse 41 verweigert worden
ist: "organisations d'événements culturels", "organisation d'événements
dans le domaine de la santé (soins) et du fitness (condition physique)".
2.
Die Vorinstanz wird angewiesen, der internationalen Registrierung
Nr. 828 232 GIPFELTREFFEN den Schutz in der Schweiz für folgende
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Dienstleistungen der Klasse 41 zu gewähren: "organisations d'événe-
ments culturels", "organisation d'événements dans le domaine de la
santé (soins) et du fitness (condition physique)".
Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
3.
Die zur Hälfte geschuldete Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-, also der
Betrag von Fr. 1'500.- wird der Beschwerdeführerin auferlegt und nach
Rechtskraft dieses Urteils mit dem erhobenen Kostenvorschuss von
Fr. 2'500.- verrechnet, weshalb ihr der Betrag von Fr. 1'000.- zurückzu-
erstatten ist.
4.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine reduzierte
Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inkl. MWST) zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (mit Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (mit Gerichtsurkunde)
- das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (mit Gerichtsur-
kunde)
Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber:
Bernard Maitre Said Huber
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff., 90 ff. und
100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind,
soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand: 22. Oktober 2007
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