Abtei lung II
B-7396/2006
{ T 0 / 4 }
Urteil vom 14. März 2007
Mitwirkung: Richter David Aschmann (vorsitzender Richter);
Richter Hans Urech; Richter Bernard Maitre;
Gerichtsschreiber Philipp J. Dannacher.
A._______
vertreten durch Herrn Fürsprecher Patrick Degen, Falkenplatz 7, 3001 Bern,
Beschwerdeführerin
gegen
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum (IGE), Einsteinstrasse 2,
3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Zurückweisung des Markenhinterlegungsgesuchs Nr. 53196/2005 Turbi-
nenfuss (3D)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die Beschwerdeführerin meldete am 18. April 2005 die folgende Abbildung
als dreidimensionale Marke für Waren der Klasse 7 beim Eidgenössischen
Institut für Geistiges Eigentum (Vorinstanz) zur Eintragung an:
B. Mit Schreiben vom 28. April 2005 beanstandete die Vorinstanz die Festle-
gung der Marke und die Formulierung der Warenliste. Infolge ihrer techni-
schen Funktion sei die Marke möglicherweise Gemeingut.
C. Mit Schreiben vom 11. Mai 2005 präzisierte die Beschwerdeführerin, dass
die Marke keine Warenform zeige, sondern ein dreidimensionales Signet,
das auf der Ware angebracht sei. Sie ergänzte die Anmeldung durch die
Erläuterung: "Die Marke umfasst einen erhabenen Keil mit einer recht-
eckigen Vertiefung in der Form eines stilisierten "A", welcher an einer
Stirnseite eines Befestigungselementes mit tannenbaumförmigem Quer-
schnitt angeordnet ist. Die Teile der Warenform, welche jenseits der gestri-
chelten Linie liegen, sind für den Schutzumfang ohne Relevanz." Zugleich
änderte sie das Warenverzeichnis der Marke. Die Erläuterung wurde spä-
ter wieder fallen gelassen.
D. Die Vorinstanz hielt mit Schreiben vom 26. Mai 2005 an ihrer materiellen
Beanstandung fest und erklärte, dass die Beschwerdeführerin von einer
dreidimensionalen Marke zu einer Positionsmarke gewechselt habe. Dies
verschiebe das Hinterlegungsdatum und erfordere eine nähere Prüfung
des Schutzgegenstands.
E. Die Beschwerdeführerin präzisierte mit Schreiben vom 27. Juli 2005, dass
sie keine Änderung des Markentyps beantragt habe, sondern an der An-
meldung als dreidimensionale Marke festhalte. Sie reichte erneut ein geän-
dertes Warenverzeichnis zu den Akten, das nun wie folgt lautete:
(Klasse 7): Komponenten von Strömungsmaschinen, nämlich Schaufeln; Kompo-
nenten von Strömungsmaschinen zur Anordnung in rotierenden Baugruppen, näm-
lich Turbinenlaufschaufeln oder Verdichterlaufschaufeln; Komponenten von Strö-
mungsmaschinen zur Anordnung in statischen Baugruppen, nämlich Turbinenlauf-
schaufeln oder Verdichterlaufschaufeln; Befestigungselemente (Maschinenteile)
zur Befestigung von Komponenten in einer rotierenden oder statischen Baugruppe
einer Strömungsmaschine, insbesondere einer Gasturbine; Tannenbaumbefesti-
gungselemente (Maschinenteile) zur Befestigung von Turbinenschaufeln oder Ver-
dichterschaufeln in einer Gasturbine; Schaufelfüsse von Turbinenschaufeln oder
Verdichterschaufeln; Komponenten von Strömungsmaschinen zur Befestigung in
3rotierenden oder statischen Baugruppen, nämlich Wärmestausegmente, Diffusor-
segmente, Strömungsleitelemente, Dichtungselemente, Labyrinthsegmente.
F. Am 19. September 2005 fand eine Besprechung eines Vertreters der Be-
schwerdeführerin mit einer Prüferin der Vorinstanz statt. Die Beschwerde-
führerin reichte daraufhin mit Schreiben vom 21. November 2005 die fol-
gende neue Markenabbildung anstelle der bisherigen Darstellung ein:
G. Mit zwei Schreiben vom 28. November 2005 und 23. März 2006 beanstan-
dete die Vorinstanz die angemeldete Marke erneut. Sie führte aus, dass
die Marke vor allem funktionale Eigenschaften erfülle, weshalb ihr die er-
forderliche Unterscheidungskraft fehle. Mit Schreiben vom 25. Januar und
22. Mai 2006 hielt die Beschwerdeführerin jeweils an ihrer Anmeldung fest.
H. Mit Verfügung vom 12. Juli 2006 wies die Vorinstanz das Markeneintra-
gungsgesuch für alle beanspruchten Waren zurück.
I. Die Beschwerdeführerin erhob am 13. September 2006 vor der Eidgenös-
sischen Rekurskommission für geistiges Eigentum dagegen Beschwerde.
Sie beantragte, das Markeneintragungsgesuch Nr. 53196/2005 "dreidimen-
sionale Marke" sei gutzuheissen und die Marke sei einzutragen; die Zu-
rückweisungsverfügung des IGE betreffend das Markeneintragungsgesuch
Nr. 53196/2005 "dreidimensionale Marke" vom 12. Juli 2006 sei aufzuhe-
ben.
J. Mit Vernehmlassung vom 16. Oktober 2006 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf den ange-
fochtenen Entscheid.
K. Mit Schreiben vom 15. November 2006 wurde das Verfahren per 1. Januar
2007 ans Bundesverwaltungsgericht überwiesen.
L. Am 28. Februar 2007 fand am Bundesverwaltungsgericht eine Instruktions-
verhandlung statt, an welcher die Beschwerdeführerin Fragen des Gerichts
beantwortete und ein Turbinenbauelement als Augenscheinsobjekt sowie
weiteres Beweismaterial vorgelegt wurde. Auf die Ausführungen und Be-
weismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen. Mit Schreiben vom 13. März 2007 äusserte sich die Beschwer-
deführerin zum Protokoll der Instruktionsverhandlung.
M. Auf die Durchführung einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung (Art.
40 Abs. 1 lit. a VGG) hat die Beschwerdeführerin ausdrücklich verzichtet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
41. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden ge-
gen Verfügungen der Vorinstanz in Registersachen zuständig (Art. 31, 32
und 33 lit. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]). Das vorliegende Verfahren wurde am 1. Januar 2007 von der
eidg. Rekurskommission für geistiges Eigentum übernommen (Art. 53 Abs.
2 VGG). Die Beschwerde wurde in der gesetzlichen Frist von Art. 50 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR
172.021) am 13. September 2006 eingereicht und der verlangte Kosten-
vorschuss rechtzeitig geleistet. Die Beschwerdeführerin ist durch die ange-
fochtene Verfügung besonders berührt und durch den Entscheid be-
schwert (Art. 48 VwVG). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.
2. Vom Markenschutz ausgeschlossen sind Zeichen, die Gemeingut sind, es
sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen
durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden (Art. 2 lit. a des Mar-
kenschutzgesetzes vom 28. August 1992 [MSchG, SR 232.11]). Zum Ge-
meingut zählen einerseits Zeichen, an welchen ein Freihaltebedürfnis be-
steht (BGE 120 II 150 E. 3b/bb Yeni Raki, 118 II 183 E. 3c Duo, 117 II 321
E. 3 Valser). Andererseits werden auch Hinweise auf Eigenschaften oder
auf die Beschaffenheit, Zusammensetzung, Zweckbestimmung oder Wir-
kung der Ware oder Dienstleistung zum Gemeingut gezählt, für welche die
Marke beansprucht wird (BGE 128 III 450 E. 1.5 Premiere, 129 III 227 E.
5.1 Masterpiece), sowie Zeichen, welche die relevanten Abnehmerkreise
nicht als Kennzeichen für eine betriebliche Herkunft der gekennzeichneten
Ware oder Dienstleistung auffassen, sei es, dass sie als Dekoration, Sach-
oder Produktebezeichnung verstanden werden oder aus anderen Gründen
nicht unterscheidungskräftig wirken (BGE 106 II 247 f. E. 2b Rotring, 118 II
181 E. 3 Duo).
3. In Bezug auf diese Unterscheidungswirkung besonders zu prüfen sind
dreidimensionale Marken, die aus der Form der gekennzeichneten Ware
selbst bestehen (sogenannte Formmarken). Warenformen werden primär
nach den aus ihrem Gebrauchszweck folgenden, funktionalen und ästheti-
schen Anforderungen gestaltet. Abnehmer/innen werden eigenartige Form-
elemente darum eher mit funktionalen oder ästhetischen und weniger mit
kennzeichnerischen Absichten in Verbindung bringen (BGE 120 II 310 E.
3a The Original, 130 III 334 E. 3.5 Swatch, MARTIN LUCHSINGER, Dreidimensi-
onale Marken, Formmarken und Gemeingut, sic! 1999 S. 197, PETER HEIN-
RICH/ANGELIKA RUF, Markenschutz für Produktformen?, sic! 2003 S. 402). Es
genügt deshalb nicht, dass eine angemeldete Form die Ware von anderen
Produkten unterscheidbar macht, sondern sie muss eine Herkunftshinweis-
funktion erfüllen, um als Marke eingetragen werden zu können (MAGDA
STREULI-YOUSSEF, Zur Schutzfähigkeit von Formmarken, sic! 2002 S. 796).
Nach einer Formulierung des Bundesgerichts müssen Formmarken "durch
ihre Eigenheiten auffallen, vom Gewohnten und Erwarteten abweichen und
dadurch im Gedächtnis der Abnehmer haften bleiben", um als Unterschei-
dungsmerkmal zu dienen (BGE 120 II 310 E. 3a-b The Original, 129 III 525
E. 4.1 Lego).
54. Im Sinne dieser Rechtsprechung wird eine Formmarke in der Regel umso
weniger auffallen / unterscheidungskräftig wirken, je unvollständiger sie in
ihrer Anmeldung das Erscheinungsbild der auf dem Markt tatsächlich ver-
kauften Ware wiedergibt, und je prägender zusätzliche Bestandteile sie in
diesem tatsächlichen Gebrauch ergänzen. Wenn nicht angemeldete Be-
standteile die Ware am Markt wesentlich mitbeeinflussen, kann daneben
der angemeldete Teil der Ware nicht mehr gleich prägend als Unterschei-
dungsmerkmal dienen. Umfasst die Anmeldung nur einen Teil der Ware,
für die die Marke beansprucht wird, muss dieser Teil im Vergleich mit den
übrigen Teilen darum umso mehr auffallen.
5. Macht die angemeldete Warenform das Wesen der Ware aus, oder ist sie
technisch notwendig, um den Verwendungszweck der Ware zu erfüllen, ist
sie absolut freihaltebedürftig und vom Markenschutz ausgeschlossen (Art.
2 lit. b MSchG, BGE 129 III 517 f. E. 2.3 Lego). Ist sie als Warenform tech-
nisch bedingt (aber nicht notwendig), zählt sie zum Gemeingut nach Art. 2
lit. a MSchG, das durch Verkehrsdurchsetzung nachträglich Eintragungsfä-
higkeit erlangen kann (BGE 129 III 519 E. 2.4.3 Lego). Erst technisch
bloss "mitbeeinflusste" Formen gelten als unterscheidungskräftig, solange
sie sich nicht in Formen des Gemeinguts erschöpfen (BGE 129 III 519 E.
2.4.4 Lego).
6. Massgeblich bei dieser Beurteilung ist stets der Registereintrag und nicht
der tatsächliche Gebrauch der Marke (BGE 120 II 310 E. 3a The Original).
Wie alle Marken sind Formmarken im Gesamteindruck aus der Sicht der
Abnehmerkreise zu beurteilen, an die das Angebot der Waren gerichtet ist
(LUCAS DAVID, Kommentar Markenschutzgesetz Muster- und Modellgesetz
[hiernach: Kommentar DAVID], 2. Aufl. Basel 1999, Art. 2 MSchG, N. 8 f.,
EUGEN MARBACH, in: Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbs-
recht, Bd. III, [Markenrecht, hiernach Kommentar MARBACH], Basel 1996, S.
35, BGE 127 III 168 E. 2b/cc Securitas), wobei es genügt, dass der Marke
nur in Bezug auf einen Teil der Abnehmerkreise die Unterscheidungskraft
fehlt (Kommentar DAVID, Art. 2 MSchG, N. 9, BGE 128 III 451 E. 1.5 Premi-
ere, 99 II 404 E. 1c Biovital). Der relevante Abnehmerkreis ist dabei nie so
eng zu ziehen, dass die ursprüngliche Unterscheidungskraft mit der nach-
träglichen Verkehrsdurchsetzung begrifflich zusammenfällt: Die Marke ist
nicht nur aus der Sicht versierter Fachleute zu beurteilen, die das gesamte
Marktangebot schon genau kennen, sondern regelmässig auch in Bezug
auf neue Marktteilnehmer, Dienstleistungsvermittler und andere Personen,
die mit der Ware in Kontakt treten (EUGEN MARBACH, Die Verkehrskreise im
Markenrecht [hiernach MARBACH, Verkehrskreise], sic! 2007 S. 10 f.; Kom-
mentar DAVID, Art. 2 MSchG, N. 9). In Grenzfällen sind Marken jedoch ein-
zutragen und der Prüfung durch den Zivilrichter zu überlassen (Kommentar
MARBACH, S. 32, BGE 129 III 229 E. 5.3 Masterpiece, 130 III 332 E. 3.2
Swatch; vgl. auch Art. 66 MSchG).
7. Im vorliegenden Fall bestehen die massgeblichen Verkehrskreise nach An-
sicht der Vorinstanz aus Spezialisten im Bereich Turbinen (angefochtener
Entscheid, S. 7), während die Beschwerdeführerin an der Instruktionsver-
handlung ausführte, dass die Marke nur für Gasturbinen verwendet werde.
6Diese Einschränkungen sind dem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis
der Anmeldung allerdings nicht zu entnehmen. Strömungsmaschinen in
Form von Turbinen werden für Antriebe sowohl durch Flüssigkeiten, Dampf
oder Gas gebaut (ERNST KÄPPELI, Strömungslehre und Strömungsmaschi-
nen, 5. Aufl. Thun 1987, S. 17 und 264 ff.). Die Markenanmeldung unter-
scheidet zwischen solchen Konstruktionsarten nicht. Sie umfasst darum
Komponenten aller Arten von Strömungsmaschinen, zum Beispiel auch
von Pumpen. Zwar werden die einzelnen Baukomponenten und Segmente
dieser Maschinen vor allem von technischen Experten des Turbinenbaus
bestellt, geliefert und eingebaut. Sie werden aber auch von weniger markt-
geschultem Personal gehandhabt und sind auch beim Betrieb der Turbine
sichtbar. Von weniger fachmännischem Personal werden sie darum eben-
falls wahrgenommen, zumal die Beschwerdeführerin die Marke nicht als
Positionsmarke auf Fussteile von Einbaukomponenten beschränken wollte,
an welchen die Marke nach dem Einbau ins Turbinen-Laufrad nicht mehr
gesehen werden könnte. Die Marke ist darum nicht nur aus der Sicht von
versierten Bau- und Wartungsexperten zu beurteilen, sondern ebenso aus
der Sicht des fachlich zwar ausgebildeten, in den Gestaltungsdetails der
am Markt erhältlichen Produkte aber weniger geschulten Transport-, Be-
triebs- und Wartungspersonals dieser Waren. Dass Komponenten von
Strömungsmaschinen häufig "technisch hochkomplexe Hochpreisprodukte"
darstellen, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, vermag als marke-
tingmässiges Kriterium diesen Kreis nicht weiter einzuschränken (vgl.
MARBACH, Verkehrskreise, S. 7).
8. An der Instruktionsverhandlung trug die Beschwerdeführerin vor, dass ihr
Gestaltungsspielraum bei der Wahl der Marke aus technischen Gründen
beschränkt sei. Der Betrieb der Strömungsmaschine führe zu hohen Tem-
peraturen, die ein aufgeschraubtes oder -geklebtes Zeichen zerstören wür-
den. Eine auffällige Prägung des Bauteils könnte die Strömung behindern.
Sie sei deshalb auf ein einfaches Zeichen wie das angemeldete, stilisierte
"A" angewiesen, dessen Verträglichkeit mit der Strömung sie errechnet
habe. Auf der an der Verhandlung gezeigten Baukomponente sind aller-
dings verschiedene Prägungen, z.B. "B456" angebracht, die offenbar mit
der Strömung verträglich sind. Die Beschwerdeführerin stellt denn auch
nicht in Abrede, dass andere Kennzeichen technisch möglich sind. Obwohl
das strömungsverträgliche Anbringen eines Kennzeichens ein technisches
Problem darstellt, besteht kein Grund, die Auswahl möglicher Kennzeichen
für die Beschwerdeführerin auf besonders gestaltete oder bestimmte For-
menteile zu beschränken. Stattdessen steht es der Beschwerdeführerin
frei, die Marke auf der Verpackung oder in anderer Weise im Zusammen-
hang mit der Ware anzubringen (Art. 11 Abs. 1 MSchG).
9. Die angemeldete Marke besteht im Wesentlichen aus je zwei auffälligen,
seitlichen Wellen, welche die Beschwerdeführerin als "Tannenbaum" be-
zeichnet, und aus einem erhabenen Keil mit einem rechteckigen, schrägen
Loch in Form eines stilisierten "A" auf der Vorder- und Rückseite. Weniger
auffällig und für sich allein nicht unterscheidungskräftig sind die ebene
Grundfläche und die zwischen den genannten Elementen gezeigten Pro-
7portionen. Das an der Instruktionsverhandlung gezeigte Bauteil hat zwar
nur auf der Vorderseite ein "A", doch ist die gleiche Gestaltung für die
Rückseite vorauszusetzen, da die Anmeldung keine andere Rückseite ent-
hält und nach dem beantragten Registereintrag auszulegen ist (vgl. E. 6).
10. Wie die von der Beschwerdeführerin eingereichten Patentschriften bele-
gen, sind die seitlichen Wellen ("Tannenbaum") rein technisch motiviert. Im
Turbinenlaufrad eingebaut wirkt die Wellenform den auftretenden Schräg-
und Seitenkräften bestmöglich entgegen und bleibt das Einbauteil stabil
mit der Turbine verbunden. Dieser Nutzen ist für technisch versierte Fach-
leute ohne Weiteres verständlich. Er weicht darum nicht vom Gewohnten
und Erwarteten ab. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin
vermag die Wellenform weder zur Auffälligkeit der Warenteilform beizutra-
gen, noch zur Kennzeichnung einer bestimmten betrieblichen Herkunft der
Ware zu genügen. Als Befestigungsmethode ist sie überdies freihaltebe-
dürftig. Darum kann sie nicht durch eine Formmarke geschützt werden.
11. Weiter ist zu prüfen, ob das stilisierte "A" den genannten Anforderungen
entspricht. Die Verbindung von Keilform und rechteckiger Vertiefung ist al-
lerdings schon als "A" nur knapp erkennbar. Eine technische Funktion des
Rechtecks, zum Beispiel um einen Bolzen aufzunehmen, ist denkbar, das
"A" als Symbol nicht eindeutig. Als Einzelbuchstabe wäre das "A" überdies
freihaltebedürftig (Kommentar MARBACH, 49, BGE 118 II 183 E. 3c Duo).
Auch besteht für den Betrachter kein Grund, warum er gerade den kleinen
angemeldeten Abschluss der um ein mehrfaches grösseren und aus tech-
nischen Gründen sehr individuell gestalteten Waren als betriebliches
Kennzeichen besonders beachten sollte. Aus der Sicht der massgeblichen
Verkehrskreise ist darum auch dieser Bestandteil als betrieblicher Her-
kunftshinweis ungenügend. Auch im Gesamteindruck der angemeldeten
Teilform bestehen in dem verhältnismässig kleinen angemeldeten Waren-
teil somit zu wenig Anhaltspunkte, um der ganzen Ware eine auffällige, un-
terscheidungskräftige Formgestalt zu verleihen. Es handelt sich hierbei um
keinen Grenzfall.
12. Gemäss ihren Ausführungen an der Instruktionsverhandlung möchte die
Beschwerdeführerin ihre Strömungsmaschinenelemente mit der Marke
möglichst auffällig kennzeichnen, um den Absatz von Plagiaten von Drittfir-
men zu erschweren. Diese Konkurrenten würden die Waren der Beschwer-
deführerin nachbauen und ohne eigene Entwicklungskosten als Ersatzteile
verkaufen. Das "A" sei so auffällig gestaltet, damit Kunden Bedenken be-
kommen sollten, anders gestaltete Ersatzteile in ihre Turbinen einzubauen.
Gerade diese Bedenken der Kundschaft über eine allfällige technische
Notwendigkeit des stilisierten "A" und über die Qualität der Plagiate belegt
indessen die mangelhafte Unterscheidungskraft des angemeldeten For-
menteils. Das Markenrecht bezweckt die Transparenz der betrieblichen
Herkunft und die Verhinderung einer Verwechslungsgefahr, aber keine Un-
gewissheit in Bezug auf die technische Funktion des kennzeichnenden Be-
standteils. Die Marke wirkt deshalb nicht ursprünglich unterscheidungskräf-
tig.
813. Die Beschwerdeführerin beruft sich zwar darauf, dass die angemeldete
Form jedem Fachmann der Branche bekannt sei. Die Anmeldung der Mar-
ke als verkehrsdurchgesetzt hat sie indessen ausdrücklich abgelehnt. Eine
nachträgliche Unterscheidungskraft der Marke ist darum nicht zu prüfen.
Auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die durchgesetzte Marke "X"
(sic! 2006, 475 ff. X/x-Pressure) ist aus diesem Grund nicht stichhaltig.
14. Die angemeldete Warenteilform kann aus diesen Gründen nicht als Marke
eingetragen werden, so dass die Beschwerde abzuweisen ist.
15. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem gelei-
steten Kostenvorschuss zu verrechnen. Die Spruchgebühr (Gerichtsge-
bühr) ist nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozess-
führung und finanzieller Lage der Parteien zu bestimmen (Art. 63 Abs. 4bis
VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006
[VGKE, SR 173.320.2]). In Markeneintragungsverfahren ist dafür das Inter-
esse der beschwerdeführenden Partei am Aufwand einer neuen Marken-
eintragung und an der Vorbereitung der Markteinführung im Fall der Rück-
weisung der hängigen Markenanmeldung zu veranschlagen. Es würde al-
lerdings zu weit führen und könnte im Verhältnis zu den relativ geringen
Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens abschreckend wirken, wenn dafür
stets konkrete Aufwandsnachweise im Einzelfall verlangt würden. Mangels
anderer streitwertrelevanter Angaben ist der Umfang der Streitsache da-
rum nach Erfahrungswerten auf Fr. 25'000.-- festzulegen (JOHANN ZÜRCHER,
Der Streitwert im Immaterialgüter- und Wettbewerbsprozess, sic! 2002 S.
505; LEONZ MEYER, Der Streitwert in Prozessen um Immaterialgüterrechte
und Firmen, sic! 2001 S. 559 ff., LUCAS DAVID, in: Schweizerisches Immateri-
algüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. I/2, Der Rechtsschutz im Immaterial-
güterrecht, Basel 1998, S. 29 f.). Es wird keine Parteientschädigung aus-
gerichtet (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
9Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen und die angefochtene Verfügung bestä-
tigt.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens im Umfang von Fr. 3'500.-- werden
der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvor-
schuss von Fr. 2'500.-- verrechnet. Die Beschwerdeführerin hat somit noch
Fr. 1'000.-- zu bezahlen.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (Ref-Nr. 53196/2005) (mit Gerichtsurkunde und Kopie des
Schreibens der Beschwerdeführerin vom 13. März 2007 )
- dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (zur Kenntnis mit
A Post).
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber:
der Spruchkammer:
David Aschmann Philipp J. Dannacher
Rechtsmittelbelehrung
Dieses Urteil kann innert dreissig Tagen seit Eröffnung beim Schweizerischen Bundes-
gericht in Lausanne angefochten werden.
Versand am: 16. März 2007