Abtei lung II
B-7398/2006
{T 0/2}
Urteil vom 25. Juli 2007
Mitwirkung: Richter David Aschmann (Vorsitz), Richterin Maria Amgwerd,
Richter Claude Morvant; Gerichtsschreiberin Barbara Aebi.
X._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Staub,
Beschwerdeführerin
gegen
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum,
Vorinstanz,
betreffend
Schutzverweigerung gegenüber der Internationalen Registrierung Nr.
809'523 "Pralinenform" (3D)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Am 4. März 2004 notifizierte die Organisation Mondiale de la Propriété In-
tellectuelle (OMPI) die Eintragung der Marke Nr. 809'523 "Pralinenform"
(3D) auf den Namen der Beschwerdeführerin im Internationalen Markenre-
gister. Die Marke ist mit dem Farbanspruch: "Caramel, marron, beige", für
"Confiseries, chocolat et produits chocolatés, pâtisseries" in Klasse 30 ein-
getragen. Sie sieht wie folgt aus:
B. Mit Schreiben vom 14. September 2004 erliess das Eidgenössische Institut
für Geistiges Eigentum (im Folgenden: die Vorinstanz), gestützt auf
Art. 6quinquies Bst. b Ziff. 2 der Pariser Übereinkunft zum Schutz des ge-
werblichen Eigentums, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 (PVÜ, SR
0.232.04) und Art. 2 Bst. a und 30 Abs. 2 Bst. c des Markenschutzgeset-
zes vom 28. August 1992 (MSchG, SR 232.11) gegen alle beanspruchten
Waren dieser Eintragung eine vorläufige Schutzverweigerung aus absolu-
ten Ausschlussgründen. Sie führte aus, dass das Zeichen von den Abneh-
mern nicht als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen verstanden wer-
de, darum jeder Unterscheidungskraft entbehre und anderen Anbietern
freizuhalten sei. Die Form eines Schokoladeklumpens ("pépite de choco-
lat") sei bei solchen Waren gewöhnlich und banal, woran der gewählte
Farbanspruch auch nichts ändere. Das Zeichen bleibe in der Erinnerung
der angesprochenen Verkehrskreise nicht als betrieblicher Herkunftshin-
weis haften.
C. Mit Schreiben vom 15. August 2005 und 24. März 2006 versuchte die Be-
schwerdeführerin, die Vorinstanz von der Unterscheidungskraft der Marke
zu überzeugen und sie zu deren Eintragung zu bewegen. Sie legte dem
ersten Schreiben Abbildungen von zehn häufigen Schokoladewaren und
dem zweiten Auszüge von dreizehn eingetragenen Formmarken aus dem
3Schweizerischen Markenregister bei. Die Vorinstanz hielt jedoch mit zwei
Schreiben vom 25. Oktober 2005 und 2. Juni 2006 an ihrer Beanstandung
fest. Mit Schreiben vom 4. Juli 2006 ersuchte die Beschwerdeführerin um
den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung.
D. Mit Verfügung vom 8. August 2006 verweigerte die Vorinstanz der Marke
definitiv den Schutz für das Gebiet der Schweiz.
E. Am 12. September 2006 erhob die Beschwerdeführerin dagegen Be-
schwerde an die Eidgenössische Rekurskommission für geistiges Eigen-
tum (im Folgenden: RKGE). Sie beantragte:
1. Es sei die Verfügung des IGE vom 8. August 2006, mit welcher der inter-
nationalen Registrierung Nr. 809'523 (3D Marke – Pralinenform) der
Schutz in der Schweiz für die in der Klasse 30 beanspruchten Waren
("Schokoladeprodukte, nämlich Pralinen") verweigert wurde, aufzuheben.
2. Es sei das IGE anzuweisen, der internationalen Registrierung Nr. 809'523
(3D Marke – Pralinenform) den Schutz in der Schweiz für sämtliche bean-
spruchten Waren zu erteilen.
3. Es sei der Beschwerdeführerin eine angemessene Entschädigung für die
ihr im Zusammenhang mit der Verweigerung des Schutzes der internatio-
nalen Registrierung Nr. 809'523 (3D Marke – Pralinenform) für die
Schweiz entstandenen Kosten zuzusprechen.
Zur Begründung führte sie aus, das angemeldete Zeichen habe die Form
einer Mohnknospe, weise darum ein eigenständiges Gepräge auf und sei
darum zumindest in Verbindung mit den beanspruchten Farben unterschei-
dungskräftig. Es sei wie andere Darstellungen von Tier- und Pflanzenfigu-
ren im Zusammenhang mit Schokoladewaren ins Markenregister einzutra-
gen.
F. Die Vorinstanz beantragte mit Stellungnahme vom 23. Oktober 2006, die
Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Die angemeldete Form unter-
scheide sich zu wenig von gewöhnlichen Pralinen. Würde sie als Mohn-
kapsel aufgefasst (eine Mohn"knospe" sehe ganz anders aus), würde sie
auf das Aroma der verwendeten Produkte hinweisen und wäre sie somit
ebenfalls nicht unterscheidungskräftig. Die angeführten Eintragungen von
Formmarken seien zu unterschiedlich und darum für diese Form nicht ein-
schlägig.
G. Mit Verfügung vom 15. November 2006 wurde das Verfahren per 1. Januar
2007 an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen.
H. Mit Schreiben vom 23. März 2007 beantragte die Vorinstanz, das Verfah-
ren bis zum Vorliegen eines Bundesgerichtsurteils betreffend eine andere
Formmarke zu sistieren. Mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2007 wurde
4dieses Begehren abgewiesen.
I. Eine Parteiverhandlung wurde nicht durchgeführt (Art. 40 Abs. 1 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden ge-
gen Verfügungen der Vorinstanz in Registersachen zuständig (Art. 31, 32
und 33 Bst. d VGG). Das vorliegende Verfahren wurde am 1. Januar 2007
von der RKGE übernommen (Art. 53 Abs. 2 VGG). Die Beschwerde wurde
in der gesetzlichen Frist von Art. 50 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) am
13. September 2006 eingereicht und der verlangte Kostenvorschuss recht-
zeitig geleistet. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfü-
gung besonders berührt und durch den Entscheid beschwert (Art. 48
VwVG). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.
2. Innerhalb eines Jahres ab Mitteilung einer Internationalen Markenregistrie-
rung kann die Vorinstanz erklären, dass sie dieser Marke den Schutz in
der Schweiz verweigere (RKGE in sic! 2006, 31 Schmuckkäfer). Sie muss
dafür mindestens einen in der PVÜ erwähnten Grund angeben (Art. 5
Abs. 1 des Madrider Abkommens über die internationale Registrierung von
Fabrik- oder Handelsmarken, revidiert in Nizza am 15. Juni 1957 [MMA,
SR 0.232.112.2]). Mit der Mitteilung der Registrierung der Marke IR
809'523 "Pralinenform" (3D) am 4. März 2004 und dem Versand der vor-
sorglichen Schutzverweigerung am 14. September 2004 wurde diese Jah-
resfrist eingehalten.
3. Als Ablehnungsgrund kann die Vorinstanz angeben, dass die Marke jeder
Unterscheidungskraft entbehre oder ausschliesslich aus Zeichen oder An-
gaben zusammengesetzt sei, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der
Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Werts, des Ursprungs-
orts der Erzeugnisse oder der Zeit der Erzeugung dienen könnten oder im
allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Ver-
kehrsgepflogenheiten des Schutzlands üblich seien (Art. 6quinquies Bst. b
Ziff. 2 PVÜ). Diesen Grund hat die Vorinstanz unter Hinweis auf den inhalt-
lich entsprechenden Tatbestand von Art. 2 Bst. a MSchG, der "Zugehörig-
keit zum Gemeingut" angerufen. Lehre und Praxis zu dieser Norm können
damit herangezogen werden (BGE 114 II 373 E. 1 Alta tensione, BGE 128
III 457 E. 2 Yukon). Zeichen, die Gemeingut sind, sind nach jener Bestim-
mung vom Markenschutz ausgeschlossen, es sei denn, dass sie sich im
Verkehr für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt
haben. Zum Gemeingut zählen einerseits die Fälle fehlender Unterschei-
dungskraft. Darunter fallen direkte Hinweise auf Eigenschaften wie auf die
5Beschaffenheit, Zusammensetzung, Zweckbestimmung oder Wirkung der
Ware oder Dienstleistung, für welche die Marke beansprucht wird (BGE
128 III 450 E. 1.5 Premiere, BGE 129 III 227 E. 5.1 Masterpiece) und Zei-
chen, die von den relevanten Abnehmerkreisen aus anderen Gründen
nicht als Kennzeichen für eine betriebliche Herkunft der gekennzeichneten
Ware oder Dienstleistung aufgefasst, sondern insbesondere als Dekorati-
on, Sach- oder Produktebezeichnung angesehen werden (BGE 106 II 247
f. E. 2b Rotring, BGE 118 II 181 E. 3 Duo). Gemeingut sind andererseits
Zeichen, an welchen ein Freihaltebedürfnis besteht (BGE 120 II 150
E. 3b/bb Yeni Raki, BGE 118 II 183 E. 3c Duo, BGE 117 II 323 E. 3
Valser). Als Tatbestände können fehlende Unterscheidungskraft und Frei-
haltebedürfnis auch beim selben Zeichen gleichzeitig vorliegen (JÜRG
MÜLLER, Unterscheidungskraft, Freihaltebedürfnis, Verkehrsdurchsetzung,
INGRES, Marke und Marketing, Bern 1990, S. 207; EUGEN MARBACH, in: Ro-
land von Büren / Lucas David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter-
und Wettbewerbsrecht, Bd. III, Kennzeichenrecht, Basel 1996, Marken-
recht, S. 34).
4. Dreidimensionale Marken, die aus der Form der gekennzeichneten Ware
selbst bestehen (sogenannte Formmarken), setzen eine besondere Prü-
fung ihrer Unterscheidungskraft voraus, da Warenformen infolge der funkti-
onalen und ästhetischen Bedürfnisse, die an die Ware gestellt werden, vor
allem auf Grund von Gebrauchs- und nicht von Kennzeichnungszwecken
gestaltet werden. Abnehmer/innen pflegen eigenartige Formelemente dar-
um auch eher mit funktionalen oder ästhetischen und weniger mit kenn-
zeichnerischen Absichten in Verbindung zu bringen (BGE 120 II 310 E. 3a
The Original, BGE 130 III 334 E. 3.5 Swatch; MARTIN LUCHSINGER, Dreidimen-
sionale Marken, Formmarken und Gemeingut, sic!, 1999, S. 197; PETER
HEINRICH / ANGELIKA RUF, Markenschutz für Produktformen?, sic!, 2003,
S. 402). Die Beschwerdeführerin verlangt darum zu Unrecht, dass bei der
Prüfung von Formmarken dieselben Kriterien zur Anwendung kommen wie
bei zweidimensionalen Schriftzeichen, die klassischerweise als Marken er-
kannt werden. Auch wenn das Formenbewusstsein des Publikums in den
letzten Jahren gestiegen sein mag, wie die Beschwerdeführerin geltend
macht, genügt es nicht, dass eine angemeldete Form die Ware von ande-
ren Produkten unterscheidbar macht, sondern sie muss eine Herkunfts-
funktion erfüllen, um als Marke eingetragen werden zu können (MAGDA
STREULI-YOUSSEF, Zur Schutzfähigkeit von Formmarken, sic!, 2002, S. 796).
Nach einer Formulierung des Bundesgerichts müssen Formmarken "durch
ihre Eigenheiten auffallen, vom Gewohnten und Erwarteten abweichen und
dadurch im Gedächtnis der Abnehmer haften bleiben", um als Unterschei-
dungsmerkmal zu dienen (BGE 120 II 310 E. 3a-b The Original, BGE 129
III 525 E. 4.1 Lego).
5. Eine Warenform, die das Wesen der Ware ausmacht oder die technisch
notwendig ist, um den Verwendungszweck der Ware zu erfüllen, ist absolut
freihaltebedürftig und vom Markenschutz ausgeschlossen, ohne dass es
6auf ihre Durchsetzung im Verkehr ankäme (Art. 2 Bst. b MSchG; BGE 129
III 517 f. E. 2.3 Lego). Ist die Warenform technisch bedingt aber nicht tech-
nisch notwendig, wird sie zum Gemeingut nach Art. 2 Bst. a MSchG ge-
zählt, das durch Verkehrsdurchsetzung nachträglich Eintragungsfähigkeit
erlangen kann (BGE 129 III 519 E. 2.4.3 Lego). Technisch bloss "mitbeein-
flusste" Formen gelten sodann auch ohne Verkehrsdurchsetzung als unter-
scheidungskräftig, falls sie sich nicht in Formen des Gemeinguts erschöp-
fen (BGE 129 III 519 E. 2.4.4 Lego). Weitere Vorgaben können sich aus
nichttechnischen Gebrauchskonventionen oder aus anderen Bedürfnissen
ergeben und ebenfalls ein Freihaltebedürfnis begründen. Nach Ansicht der
Vorinstanz gehört die Marke der Beschwerdeführerin zum durchsetzungs-
fähigen Gemeingut nach Art. 2 Bst. a MSchG.
6. Massgeblich bei dieser Beurteilung ist stets der Registereintrag und nicht
der tatsächliche Gebrauch der Marke (BGE 120 II 310 E. 3a The Original).
Formmarken sind im Gesamteindruck aus der Sicht der Abnehmerkreise
zu beurteilen, an die das Angebot der Waren gerichtet ist (LUCAS DAVID, in:
Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Markenschutzgesetz /
Muster- und Modellgesetz, Basel 1999, MSchG Art. 2 N. 8; MARBACH,
a.a.O., S. 35; BGE 127 III 168 E. 2b/cc Securitas), wobei es für die Zu-
rückweisung genügt, wenn der Marke die Unterscheidungskraft nur bei ei-
nem Teil der Verkehrskreise fehlt (DAVID, a.a.O., MSchG Art. 2 N. 9; BGE
128 III 451 E. 1.5 Premiere, BGE 99 II 404 E. 1c Biovital). In Grenzfällen
sind Marken jedoch einzutragen und allenfalls der weitergehenden Prüfung
durch den Zivilrichter zu überlassen (MARBACH, a.a.O., S. 32; BGE 129 III
229 E. 5.3 Masterpiece, BGE 130 III 332 E. 3.2 Swatch; vgl. auch Art. 66
MSchG).
7. Über die Eintragungsfähigkeit frei gestalteter, unverpackter Lebensmittel
als Formmarken hatte die Rechtsprechung erst in wenigen Fällen zu befin-
den. Die RKGE bejahte in sic! 2004, 502 ff. Eistorte
(3D) die Eintragung einer aus vielen flächendecken-
den Gestaltungselementen (Wellen, Linien, Schnör-
keln, Farben) zusammengesetzten Tortenoberfläche.
In sic! 2001, 127 ff. Baumkuchen verweigerte die
RKGE den Schutz für ein Schokoladeprodukt mit der
Form eines liegenden Baumstamms. In jenem Ent-
scheid führte die RKGE unter anderem aus, dass sich
selbst auf einem Markt mit grosser Formenvielfalt wie
den Schokoladewaren keine klare Grenze ziehen las-
se zwischen Formen, anhand welcher das Produkt von
anderen unterschieden werden kann, und Formen, die darüber hinaus die
Unterscheidung der hinter dem Produkt stehenden, betrieblichen Herkunft
ermöglichen. Vielmehr sei der Übergang von einer nur produktindividuali-
sierenden zu einer kennzeichnenden Form fliessend und ein Formenver-
gleich stattdessen mit den bestehenden Warentypen im betreffenden Wa-
Formmarke "Baumkuchen"
(nicht eingetragen)
Formmarke "Eistorte"
(eingetragen)
7rensegment anzustellen (RKGE in sic! 2001, 129 E. 7 Baumkuchen).
8. Die zu beurteilende Form besteht aus einer leicht glänzenden, wahrschein-
lich mit Schokolade überzogenen Eiform, die auf einer Schmalseite durch
eine marronbraune Scheibe, wahrscheinlich aus Japonaismasse, abge-
schnitten ist. Die dunkelbraune Oberfläche ist wie bei einem erkalteten
Schokoladeüberzug unregelmässig gewellt. In die Oberfläche der Scheibe
ist mit sechzehn zum Mittelpunkt führenden Kerben ein Stern geritzt. Die
Beschwerdeführerin macht geltend, die angemeldete Form sei keine geo-
metrische oder banale Grundform, sondern aus mehreren Formenteilen
zusammengesetzt, die sie individualisierten. Sie werde vom Publikum
ohne Weiteres als Nachbildung einer Mohnknospe erkannt. Diese Anleh-
nung an eine Form aus der Blumenwelt sei ungewöhnlich und darum
schutzfähig.
Dagegen ist allerdings einzuwenden, dass kugelähnliche und unregelmäs-
sig geformte, mundgerechte Schokoladeportionen, die auf einer Seite flach
sind, in Konditoreien und Auslagen von Süssigkeiten durchaus häufig vor-
kommen und in Form von Pralinen, in verschiedenen Brauntönen assor-
tiert, aufgestellt werden. Schokolade-Pralinen sind in der Schweiz sehr
verbreitet. Sie werden in der Regel mit flüssiger Schokolade hergestellt,
weshalb sie naturgemäss oft eine kugelähnliche und unregelmässige Form
haben, und sie pflegen bei warmem Wetter oder wenn sie in der Hand ge-
tragen werden, zu schmelzen. Darum werden sie selten übereinander ge-
legt, sondern meistens nebeneinander angerichtet. Um ganz im Mund zu
verschwinden und keine Rückstände an den Fingern zu hinterlassen, wer-
den sie in mundgerechten Portionen serviert.
Dreht man die angemeldete Form deshalb, wie bei ihrer üb-
lichen Präsentation in einer Konditorei, auf den Kopf (vgl.
Abbildung), unterscheidet sie sich kaum mehr von einer ge-
wöhnlichen Praline oder einem leicht gewölbten Mohren-
kopf. Bei dieser marktüblichen Aufstellungsweise ist auch
das ohnehin wenig originelle Sternmuster im Japonaisbo-
den unsichtbar, das deshalb wenig zur Unterscheidungswirkung der Form
beiträgt. Die Form ist noch weniger ungewohnt als die erwähnte Form ei-
nes Baumkuchens, die von der RKGE zurückgewiesen wurde.
9. Die Beschwerdeführerin beruft sich allerdings auf die
Ähnlichkeit ihrer Marke mit einer Mohnknospe. Die Vor-
instanz hat in ihrer Vernehmlassung zwar richtig darauf
hingewiesen, dass eine Mohnknospe sich von der an-
gemeldeten Form sehr stark unterscheidet, die ange-
meldete Form hingegen eine gewisse Ähnlichkeit mit
einer Mohnkapsel habe, also wohl eher eine Mohnkap-
sel gemeint sei. Mohnblumen sind im Voralpengebiet
fast nur auf Magerwiesen zu finden und als Schnittblu-
men empfindlich. Als Mohnkapseln sind sie darum selten zu sehen, wes-
Mohnkapsel
8halb ihr Aussehen den Abnehmerkreisen von Schokoladewaren und Patis-
serie nicht regelmässig bekannt sein dürfte. Eine Mohnkapsel hat zudem,
im Unterschied zur angemeldeten Form, einen Stiel, sie ist nicht dunkel-,
sondern hellbraun und oben durch den mit dunkeln Strichen markant her-
vorgehobenen Stern gekennzeichnet, dessen Durchmesser grösser ist als
der der Knospe (vgl. Bild). Entgegen den Vorbringen der Beschwerdefüh-
rerin werden die durchschnittlichen Abnehmerkreise die vorliegend bean-
spruchte Form deshalb nicht als Nachbildung einer Mohnkapsel ansehen.
10. Die typische Pralinen- oder Mohrenkopfform der angemeldeten Marke
weicht somit nicht genügend vom Gewohnten und Erwarteten ab und ge-
nügt den Anforderungen an eine Eintragung im Markenregister nicht. Bei
den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vergleichsfällen han-
delt es sich um völlig unterschiedliche Zeichen und Produkte, aus welchen
kein Anspruch auf Eintragung abgeleitet werden kann (BGer in sic! 2005,
279 E. 4.3 Firemaster). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem geleisteten Kosten-
vorschuss zu verrechnen. Die Spruchgebühr (Gerichtsgebühr) ist nach
Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und fi-
nanzieller Lage der Parteien zu bestimmen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2
Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
In Markeneintragungsverfahren ist dafür das Interesse der beschwerdefüh-
renden Partei am Aufwand einer neuen Markeneintragung und an der Vor-
bereitung der Markteinführung im Fall der Rückweisung der hängigen Mar-
kenanmeldung zu veranschlagen. Es würde allerdings zu weit führen und
könnte im Verhältnis zu den relativ geringen Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens abschreckend wirken, wenn dafür stets konkrete Aufwands-
nachweise im Einzelfall verlangt würden. Mangels anderer streitwertrele-
vanter Angaben ist der Umfang der Streitsache darum nach Erfahrungs-
werten auf Fr. 25'000.-- festzulegen (JOHANN ZÜRCHER, Der Streitwert im Im-
materialgüter- und Wettbewerbsrechtsprozess, sic!, 2002, S. 505; LEONZ
MEYER, Der Streitwert in Prozessen um Immaterialgüterrechte und Firmen,
sic!, 2001, S. 559 ff.; LUCAS DAVID, in: Roland von Büren / Lucas David
[Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. I/2,
Der Rechtsschutz im Immaterialgüterrecht, Basel 1998, S. 29 f.; vgl. auch
Art. 4 VGKE). Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet (Art. 7
VGKE).
9Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen und die angefochtene Verfügung bestä-
tigt.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens im Umfang von Fr. 2'500.-- werden
der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvor-
schuss von Fr. 2'500.-- verrechnet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (Ref-Nr. IR 809'523, mit Gerichtsurkunde)
- dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (zur Kenntnis,
mit A-Post)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David Aschmann Barbara Aebi
Rechtsmittelbelehrung
Dieses Urteil kann innert dreissig Tagen seit Eröffnung beim Schweizerischen Bundes-
gericht in Lausanne angefochten werden.
Versand am: 26. Juli 2007