Abtei lung II
B-7399/2006
{T 0/2}
Urteil vom 8. Juni 2007
Mitwirkung: Richter Hans Urech (Vorsitz), Richterin Vera Marantelli,
Richter David Aschmann;
Gerichtsschreiber Thomas Reidy
K._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Troller und Fürsprecher Silvan Meier,
Troller Hitz Troller & Partner, _______
Beschwerdeführer
gegen
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 2, 3003
Bern
Vorinstanz
betreffend
Zurückweisung des Markeneintragungsgesuchs Nr. 00840/2005 EuroSwiss
University (fig.).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer meldete am 29. März 2005 (Nr. 00840/2005
"EuroSwiss University"; fig.) die Marke
beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (Vorinstanz) zur
Eintragung für folgende Waren und Dienstleistungen an:
Klasse 9: Computersoftware, insbesondere Unterrichtssoftware; Unterrichtsapparate und
-instrumente; Magnetaufzeichnungsträger; Datenverarbeitungsgeräte und Computer; CD-
ROMs und Disketten mit Softwareprogrammen; alle vorgenannten Waren schweizerischer
Herkunft; bespielte DVDs, Audio- und Videokassetten; herunterladbare elektronische
Publikationen, insbesondere online aus Datenbanken oder über Internetwebsites
bereitgestellte Veröffentlichungen, insbesondere für Ausbildungs-, Erziehungs-,
Forschungs- und Beratungszwecke.
Klasse 16: Zeitungen, Zeitschriften, Bücher; Fotografien; Lehr- und Unterrichtsmittel in
Buch-, Heft- und Skriptenform.
Klasse 39: Buchung, Organisation und Veranstaltung von Studien- und Bildungsreisen im
In- und Ausland.
Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Planung, Vorbereitung, Organisation und Durchführung
universitärer Ausbildung in der Form von Präsenz- und Fernunterricht und -studien oder
Kombinationen davon, auch über Computernetzwerke; Organisation und Durchführung von
Vorlesungen, Seminaren, Schulungen, Lehrgängen, Workshops, Konferenzen, Kongressen
und Symposien; Herausgabe und Veröffentlichung von Texten (ausgenommen
Werbetexten), Lehrmitteln, Druckereierzeugnissen und Fotografien, auch in elektronischer
Form; Herausgabe und Veröffentlichung von bespielten CD-ROMs, DVDs, Audio- und
Videokassetten und sonstigen Datenträgern; Erstellen von Publikationen mit dem
Computer; zur Verfügung stellen von elektronischen Publikationen (nicht herunterladbar);
Dienstleistungen einer Bibliothek und Leihbücherei; Vermietung von Unterrichtsapparaten
und -instrumenten; Information und Beratung in Bezug auf Erziehung und Ausbildung;
Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Buchung, Organisation und
Veranstaltung von Sprachkursen im In- und Ausland; Vermietung von Unterrichtsapparaten
und -instrumenten.
Klasse 42: Dienstleistungen im Bereich der Wissenschaft und der Technologie, sowie
diesbezügliche Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen; industrielle und
universitäre Analysen und Forschung; Entwurf und Entwicklung von Unterrichtsapparaten
und -instrumenten sowie von Computerprogrammen insbesondere für Unterrichtszwecke;
Vermietung und Wartung von Speicherplätzen zur Benutzung als Websites für Dritte
(hosting); Vermietung von Computern und Computerprogrammen; Rechtsberatung.
B. Die Vorinstanz beanstandete diese Anmeldung am 28. April 2005 wegen
Täuschungsgefahr und wegen Verstosses gegen geltendes Recht (Art. 2
Bst. c und d des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 [MSchG,
SR 232.11]). Im Weiteren wurden formelle Mängel in der Waren- und
Dienstleistungsliste beanstandet.
3C. Mit Schreiben vom 2. Juni 2005 nahm der Beschwerdeführer zu den
Beanstandungen Stellung, wobei er in formeller Hinsicht die von der
Vorinstanz vorgebrachten Umklassierungsvorschläge akzeptierte. In der
anschliessenden weiteren Korrespondenz hielten sowohl die Vorinstanz
wie der Beschwerdeführer an ihren Standpunkten fest.
D. Mit Verfügung vom 24. Juli 2006 wies die Vorinstanz das
Markeneintragungsgesuch 00840/2005 EuroSwiss University (fig.) für
sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16,
39, 41 und 42 zurück. Dies wurde damit begründet, dass das zu
beurteilende Zeichen eine kreisförmige Anordnung von 9 Sternen enthalte,
deren Anordnung und Ausgestaltung hinsichtlich Form gleich sei, wie im
geschützten Kennzeichen der Europäischen Union bzw. des Europarates.
Das Zeichen müsse als Nachahmung des geschützten Emblems
betrachtet werden und könne gestützt auf Art. 2 Bst. d MSchG in
Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
15. Dezember 1961 zum Schutz von Namen und Zeichen der Organisation
der Vereinten Nationen und anderer zwischenstaatlicher Organisationen
(NZSchG, SR 232.23) nicht zum Markenschutz zugelassen werden.
E. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 12. September 2006 Beschwer-
de an die Eidgenössische Rekurskommission für Geistiges Eigentum mit
folgenden Anträgen:
1. Ziff. 1 der Verfügung des Eidg. Instituts für Geistiges Eigentum vom 24. Juli 2006 betref-
fend das Markeneintragungsgesuch Nr. 00840/2005 EuroSwiss University (fig.) sei aufzu-
heben und es sei die Marke EuroSwiss University (fig.) wie beantragt ins Markenregister
einzutragen.
2. Eventualiter sei das Markeneintragungsgesuch Nr. 00840/2005 EuroSwiss University
(fig.) mit der zusätzlichen Einschränkung,
"Der in der Marke enthaltene (Teil-)Sternenkranz wird weder in gelb auf blauem Grund
noch in anderen zu Verwechslungen mit dem Europa(rat)-Emblem führenden Farben wie-
dergegeben.",
ins Markenregister einzutragen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Bundeskasse.
F. Mit Verfügung vom 15. November 2006 wurde das Verfahren per 1. Januar
2007 an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen.
G. Am 16. November 2006 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein
und beantragte, die Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen.
H. Mit Verfügung vom 22. Januar 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht
die Übernahme des Verfahrens mit und gab gleichzeitig den Spruchkörper
bekannt.
I. Auf die Durchführung einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung hat
der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Januar 2007 ausdrücklich
verzichtet.
4Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 24. Juli 2006 stellt eine Verfügung im
Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren dar (VwVG, SR 172.021; Art. 5 Abs. 1 Bst. c). Diese
Verfügung kann im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen der
Bundesverwaltungsrechtspflege beim Bundesverwaltungsgericht ange-
fochten werden (Art. 44 ff. VwVG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Gemäss Art. 53
Abs. 2 VGG übernimmt das Bundesverwaltungsgericht bei Zuständigkeit
die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes
am 1. Januar 2007 bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommis-
sionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechts-
mittel, wobei die Beurteilung nach neuem Verfahrensrecht erfolgt.
2. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochten Verfügung durch
diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an ihrer
Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1
und 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt
(Art. 63 Abs. 4 VwVG), und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen
vor (Art. 48 ff. VwVG). Auf die Verwaltungsbeschwerde ist daher
einzutreten.
3. Die Vorinstanz hat das Eintragungsgesuch des Beschwerdeführers ge-
stützt auf Artikel 2 Buchstabe d MSchG in Verbindung mit Artikel 3 Absatz
2 und Artikel 6 Absatz 2 NZSchG zurückgewiesen.
3.1 Nach Art. 2 Bst. d MSchG sind Zeichen, die gegen die öffentliche Ord-
nung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen, vom Marken-
schutz ausgeschlossen.
Als rechtswidrige Zeichen - und damit vom Markenschutz ausgenommen –
sind Zeichen, die gegen Bundesrecht und Staatsvertragsrecht verstossen.
Dazu gehören insbesondere Zeichen, die das Recht an staatlichen Ho-
heitszeichen, Namen und Kennzeichen von internationalen zwischenstaat-
lichen Organisationen oder bestimmten geographischen Bezeichnungen
verletzen (CHRISTOPH WILLI, in: Markenschutzgesetz, Kommentar zum
schweizerischen Markenrecht unter Berücksichtigung des europäischen
und internationalen Markenrechts, Zürich 2002, Art. 2 N 265).
3.2 Auf der Ebene des Staatsvertragsrechts sieht Art. 6ter der Pariser Ver-
bandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, revidiert in
Stockholm am 14. Juli 1967 (PVÜ, SR 0.232.04) vor, dass staatliche Ho-
heitszeichen der Mitgliedstaaten (u.a. Wappen, Fahnen, amtliche Prüf- und
Gewährzeichen) und Kennzeichen (Namen, Abkürzungen, Flaggen, Wap-
pen) zwischenstaatlicher internationaler Organisationen vor Nachahmung
geschützt sind und als Marke weder eingetragen noch kennzeichenmässig
benutzt werden dürfen. Dabei ist der Schutz der Hoheitszeichen be-
schränkt auf die Irreführungsgefahr über die Herkunft von Waren und er-
streckt sich auch auf die Nachahmung der charakteristischen heraldischen
5Merkmale. Diese Bestimmung betrifft nur die Fabrik- und Handelsmarken,
nicht jedoch die Dienstleistungsmarken (WILLI, a.a.O., Art. 2 N 273f.; G. H.
C. BODENHAUSEN, Kommentar zur Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz
des gewerblichen Eigentums, 1971, S. 80 ff. zu Art. 6ter PVÜ; LUCAS DAVID,
Markenschutzgesetz Muster- und Modellgesetz, 2. Aufl., Basel 1999, N. 81
zu Art. 2 MSchG).
3.3 In Konkretisierung der mit der Pariser Verbandsübereinkunft eingegange-
nen Verpflichtungen hat die Schweiz das Bundesgesetz zum Schutz von
Namen und Zeichen der Organisation der Vereinten Nationen und anderer
zwischenstaatlicher Organisationen erlassen. Der Schutz dieses Gesetzes
geht weiter als derjenige von Art. 6ter PVÜ und verbietet die Aufnahme der
geschützten Kennzeichen auch in Dienstleistungsmarken und Geschäftsfir-
men, und dies selbst dann, wenn keine Verwechslungsgefahr besteht
(DAVID, a.a.O., N. 83 zu Art. 2 MSchG; WILLI, a.a.O., Art. 2 N 275).
Es dürfen Marken nicht eingetragen werden, die den Namen, das Sigel
oder das Wappen der Vereinten Nationen oder anderer zwischenstaatli-
cher Organisationen enthalten. Dieses Verbot erstreckt sich gemäss den
oben genannten Bestimmungen des NZSchG auch auf Nachahmungen
(Art. 3 Abs. 2 NZSchG). Erforderlich ist jedoch die vorgängige Publikation
im Bundesblatt (Art. 4 NZSchG).
Das Wappen des Europarates (Kranz von zwölf Sternen), das seit 1986
auch das Hoheitszeichen der Europäischen Union bildet, ist in der Schweiz
aufgrund der Publikation im Bundesblatt vom 13. November 1979 ge-
schützt (BBl 1979 III 679).
4. Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, bei der Frage,
ob ein Markeneintragungsgesuch als Benutzung oder Nachahmung eines
geschützten Zeichens im Sinne der erwähnten Bestimmungen zu qualifi-
zieren sei, sei einzig das fragliche Zeichenelement massgeblich und nicht
der Gesamteindruck des Zeichens. Deshalb sei bei der Prüfung der Benut-
zung oder Nachahmung eines geschützten Zeichens weder auf die konkret
beanspruchten Waren und Dienstleistungen, noch auf allfällige weitere im
Zeichen enthaltene Elemente abzustellen.
Mit dieser Praxis setzt sich die Vorinstanz – wie sie in der Verfügung vom
24. Juli 2006 selber ausführt - in Widerspruch zur bisherigen Rechtspre-
chung der Eidgenössischen Rekurskommission für geistiges Eigentum.
Diese hat in ihrem Entscheid vom 22. September 2004 betreffend "EURO
Discount (fig.)"(publiziert in: sic! 2005 S. 122 E. 4) festgehalten, ein Zei-
chen, das nur einzelne Elemente des Europa-Emblems aufnehme, mithin
charakteristische und einprägsame Elemente des Europa-Emblems nicht
enthalte, sich vielmehr im Gesamteindruck erheblich von diesem unter-
scheide, stelle keine Nachahmung dieses Emblems dar.
Gemäss Botschaft des Bundesrats vom 5. Juni 1961 zum NZSchG wollte
die Schweiz mit Hilfe dieses Gesetzes alle notwendigen Vorkehrungen
treffen, um den zwischenstaatlichen Organisationen eine ungestörte Tätig-
keit auf Schweizer Staatsgebiet zu ermöglichen. Dazu gehöre die Pflicht,
6die Namen und die Zeichen der Organisationen gegen die Benützung
durch nicht ermächtigte Dritte zu schützen (BBl 1961 I 1330 ff., S. 1331;
nachfolgend: Botschaft). Es sollen Kunstgriffe derjenigen Nachahmer ver-
hindert werden, welche sich allenfalls damit begnügen würden, die ge-
schützten Zeichen nur unbedeutend, aber doch ausreichend abzuändern,
damit keine Nachahmung "im heraldischen Sinne" mehr vorliegt (Bot-
schaft, a.a.O., S. 1333).
Daraus kann nicht gefolgert werden, dass nach dem Willen des Gesetzge-
bers eine Eintragung eines Zeichens zwingend abzulehnen wäre, wenn
dieses Bestandteile eines geschützten Wappens oder Emblems enthält.
Auch Marbach befürwortet eine enge Interpretation des Schutzbereichs
der Kennzeichen internationaler Organisationen. Sobald im Einzelfall, z.B.
aufgrund einer Doppelbedeutung oder einer spezifischen graphischen Ge-
staltung, ein falscher Rückschluss auf eine internationale Organisation
ausgeschlossen werden könne, genügten selbst geringfügige Zusätze
(EUGEN MARBACH, in: Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbs-
recht, Bd. III, Basel 1996, S. 90).
Offenbar ist auch Christoph Willi der Auffassung, dass vom Gesamtein-
druck einer Marke auszugehen ist, da er die Massgeblichkeit des Gesamt-
eindrucks einer Marke unter "Grundsätze für die Prüfung der absoluten
Ausschlussgründe" erwähnt (WILLI, a.a.O., Art. 2 N 5 ff. insbesondere N
19).
Im Markenschutz geht es denn auch darum, die Unterscheidungsfunktion
des Kennzeichens zu gewährleisten und insbesondere Fehlzurechnungen
zu verhindern. Es sollen keine unzutreffenden Vorstellungen über die Her-
kunft von Waren und Dienstleistungen geweckt werden (Urteil des Bundes-
gerichts 4A.14/2006 vom 7. Dezember 2006 i.S. EJPD gegen Karlsberg
Brauerei GmbH & Co. KG E. 3.3.1 mit weiteren Hinweisen).
Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass das Bundesverwaltungs-
gericht ebenfalls davon ausgeht, dass vom Gesamteindruck eines Zei-
chens auszugehen ist, ob eine angemeldete Marke eine Nachahmung ei-
nes Kennzeichens einer internationalen Organisation darstellt oder nicht.
In diesem Punkt ist die Praxis der Eidgenössischen Rekurskommission für
geistiges Eigentum zu bestätigen.
Zu prüfen ist somit, ob bei der zu beurteilenden Marke ein Rückschluss auf
eine internationale Organisation ausgeschlossen werden kann.
5. Bei der beanstandeten Marke des Beschwerdeführers handelt es sich um
eine kombinierte Wort-/Bildmarke. Die Marke besteht aus dem Wortele-
ment "EuroSwiss University" und aus einem unvollständigen Kranz beste-
hend aus neun Sternen sowie aus einem Kreuz auf rundem Hintergrund.
Das Hoheitszeichen des Europarates beziehungsweise der Europäischen
Union (nachfolgend: Europa-Emblem) besteht aus einem Sternenkranz
aus zwölf gelben Sternen auf blauem Hintergrund. Die fünf typischen Ele-
mente des europäischen Hoheitszeichens (Wappens) sind: (1) zwölf (2)
gelbe (3) Sterne, die (4) kreisförmig auf einem (5) rechteckigen Hinter-
7grund angeordnet sind. Das Sigel setzt sich demgegenüber zusammen
aus dem Kranz mit den zwölf Sternen sowie aus den Wortelementen
"COUNCIL OF EUROPE" und "CONSEIL DE L'EUROPE". Sowohl das
Wappen als auch das Sigel des Europarates sind in der Schweiz seit dem
13. November 1979 geschützt (vgl. BBl 1979 III 679).
5.1 Vergleicht man die Marke des Beschwerdeführers mit dem Hoheitszeichen
des Europarates, wird ersichtlich, dass diese nicht alle charakteristischen
Elemente des Europa-Emblems enthält. Insbesondere weist sie weder ei-
nen vollständigen Sternenkranz noch einen rechteckigen Hintergrund wie
das Europa(rat)-Wappen auf. Auch fehlen die Wortelemente "COUNCIL
OF EUROPE" und "CONSEIL DE L'EUROPE" des Sigels des Europarates.
Die Anordnung der 9 fünfzackigen Sterne wird zudem ergänzt durch ein
"Kreuz auf Kreis". Schliesslich wird die kreisartige Anordnung der Sterne
und des Kreuzes unterbrochen durch die Wortelemente "EuroSwiss" und
"University".
Obwohl die Marke des Beschwerdeführers nicht alle Elemente des Euro-
pa-Emblems oder des Sigels enthält, muss festgehalten werden, dass die
Anordnung sowie die Ausgestaltung der Sterne gleich ist wie diejenige des
geschützten Kennzeichens der Europäischen Union bzw. des Europarates.
Es kann der Vorinstanz beigepflichtet werden, dass der Betrachter die im
Vergleich zu den geschützten Zeichen fehlenden drei Sterne ohne weite-
res gedanklich hinzufügen wird. Zudem ist der in der Sternenfolge einge-
fügte "Fremdkörper" – das Kreuz auf Kreis – nicht ohne weiteres von den
fünfzackigen Sternen zu unterscheiden. Dies lässt sich beispielsweise an-
hand des nachfolgenden aktuellen Internetauftritts der EuroSwiss Universi-
ty (Version vom 1. März 2007) dokumentieren:
()
5.2 Als weiteres Unterscheidungsmerkmal tritt das zentral positionierte Worte-
lement "EuroSwiss University" hinzu.
Im ähnlich gelagerten Fall "EURO discount (fig.)" (vgl. sic! 2005, a.a.O.)
hält die Rekurskommission fest, das Wort "discount" wecke Assoziationen
zu einem günstigen Angebot und lenke die Gedanken der Betrachter in
eine völlig andere Richtung als an ein staatliches, nicht-kommerzielles Zei-
chen.
Dies kommt beim vorliegend zu beurteilenden Wortelement "EuroSwiss
University" nicht derart deutlich zum Ausdruck. Der Beschwerdeführer
macht zwar diesbezüglich geltend, es handle sich hier um einen Wortbe-
standteil, der auf eine private Institution hinweise. Dem Schweizer Publi-
kum sei bekannt, dass die Bildung eine staatliche, in der Schweiz fast aus-
8schliesslich kantonale Aufgabe sei, und es sei ebenso notorisch, dass aus-
ländische Elite-Universitäten zumeist Privatuniversitäten seien.
Dem ist entgegenzuhalten, dass es vorliegend um die häufig von öffentli-
chen Stellen angebotene Dienstleistung "Hochschulbildung" geht. Entspre-
chend nahe liegt die Annahme, dass ein Betrachter der Marke auf den Ge-
danken kommen kann, es betreibe eine "schweizerische-europäische",
zwischenstaatliche Organisation eine Lehranstalt, zumal die Schweiz Mit-
glied des Europarates ist, und der Bund beispielsweise auch die Eidgenös-
sischen Technischen Hochschulen selber führt (vgl. Art. 1 des Bundesge-
setzes vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hoch-
schulen [ETH-Gesetz, SR 414.110]). Hinzu kommt, dass sich auch der Eu-
roparat und die EU-Kommission intensiv für bildungspolitische Anliegen
einsetzen und die internationale Zusammenarbeit im Hochschulwesen för-
dern, so beispielsweise mit den Programmen "Erasmus Mundus" (Koope-
rations- und Mobilitätsprogramm der EU im Bereich der Hochschulbildung)
und "TEMPUS" (Zusammenarbeit mit den Nachbarländern der EU im
Hochschulbereich).
5.3 Ausgehend vom Gesamteindruck der Marke besteht für das Bundesver-
waltungsgericht Anlass anzunehmen, die massgebenden Verkehrskreise
würden bei Wahrnehmung der hier zu beurteilenden Bild-/Wortmarke an
eine Beziehung des Markeninhabers zu einer zwischenstaatlichen Organi-
sation denken und annehmen, die "EuroSwiss-University" sei von einer
dieser Institutionen errichtet worden und werde durch diese betrieben. Da
ein falscher Rückschluss auf die internationale Organisation nicht ausge-
schlossen werden kann, würde dies der hier zur Diskussion stehenden pri-
vaten Lehranstalt einen ungerechtfertigten Vorteil verschaffen.
5.4 Die Marke "EuroSwiss-University" muss überdies auch als irreführend im
Sinne von Art. 2 Bst. c MSchG bezeichnet werden und wäre auch unter
diesem Titel vom Markenschutz auszuschliessen.
Irreführend ist jedes Zeichen, das wegen seines Sinngehalts einen fal-
schen Rückschluss auf die Art oder Beschaffenheit der damit versehenen
Ware zulässt (DAVID, a.a.O., N 50 zu Art. 2), oder das beim Publikum Er-
wartungen weckt, die mit dem effektiven Angebot nicht übereinstimmen
(MARBACH, a.a.O., S. 68). Betreffend Herkunftsangaben will das Verbot der
Irreführung sicherstellen, dass die Abnehmer der mit einer Herkunfts-
angabe versehenen Ware darauf vertrauen können, dass die verwendeten
Angaben der Wirklichkeit entsprechen und die Erwartungen des Publikums
nicht enttäuscht werden.
Die Vorinstanz hat die Irreführungsgefahr nicht geprüft und hat das Mar-
keneintragungsgesuch lediglich gestützt auf Art. 2 Bst. d MSchG zurückge-
wiesen.
Bezüglich der Marke "EuroSwiss-University" liegt eine Irreführungsgefahr
im dargelegten Sinne (vgl. E. 5.2 f.) indessen auf der Hand. Beim Dienst-
leistungsbezüger werden Erwartungen über die Herkunft der entsprechen-
den Dienstleistungen geweckt, nämlich dass diese Universität von einer
9europäischen Institution allenfalls in Zusammenarbeit mit einer schweizeri-
schen Behörde errichtet wurde und betrieben wird. Dass die Marke eine
private Lehranstalt kennzeichnen soll, die Dependancen in der Schweiz
und in der Europäischen Union hat, liegt jedenfalls nicht vordergründig auf
der Hand, zumal die Marke auch keinen sofort erkennbaren Fantasiecha-
rakter aufweist, welcher die Gefahr der Irreführung verhindern würde.
5.5 Der Beschwerdeführer stellt den Eventualantrag, EuroSwiss University
(fig.) sei mit der zusätzlichen Einschränkung ins Markenregister einzutra-
gen, dass der in der Marke enthaltene (Teil-)Sternenkranz weder in gelb
auf blauem Grund noch in anderen zu Verwechslungen mit dem
Europa(rat)-Emblem führenden Farben wiedergegeben wird.
Hierzu führt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 16. November
2006 aus, dass ein Zeichen, sofern es ohne expliziten Farbanspruch publi-
ziert werde, in sämtlichen farblichen Ausgestaltungen geschützt sei. Somit
dürfe die Farbgebung bei der Beurteilung der Nachahmung eines ge-
schützten Zeichens keine Rolle spielen, weshalb ein negativer Farban-
spruch nichts zur Schutzfähigkeit einer solchen Nachahmung beitragen
könne.
Gemäss Botschaft zum NZSchG ist es richtig, dass die geschützten zwi-
schenstaatlichen Zeichen mit der Publikation einen Schutz gegen ihre Wie-
dergabe in jeder beliebigen Farbe erhalten (Botschaft a.a.O., S. 1336 f.).
Aber selbst wenn der im Emblem enthaltene (Teil-)Sternenkranz weder in
gelb auf blauem Grund noch in anderen zu Verwechslungen mit dem Euro-
pa(rat)-Emblem führenden Farben wiedergegeben wird, kann eine Täu-
schungsgefahr nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen
werden.
6. Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
der Vorinstanz zu bestätigen. Bei diesem Ausgang hat der Be-
schwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
7. Die Spruchgebühr (Gerichtsgebühr) ist nach Umfang und Schwierigkeit der
Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien zu
bestimmen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). In Markeneintragungsverfah-
ren ist dafür das Interesse der beschwerdeführenden Partei am Aufwand
einer neuen Markeneintragung und an der Vorbereitung der Markteinfüh-
rung im Fall der Rückweisung der hängigen Markenanmeldung zu veran-
schlagen. Es würde allerdings zu weit führen und könnte im Verhältnis zu
den relativ geringen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens abschre-
ckend wirken, wenn dafür stets konkrete Aufwandsnachweise im Einzelfall
verlangt würden. Mangels anderer streitwertrelevanter Angaben ist der
Streitwert darum nach Erfahrungswerten auf Fr. 25'000.-- festzulegen (Jo-
hann ZÜRCHER, Der Streitwert im Immaterialgüter- und Wettbewerbspro-
zess, sic! 2002 S. 505; LEONZ MEYER, Der Streitwert in Prozessen um Imma-
terialgüterrechte und Firmen, sic! 2001 S. 559 ff., LUCAS DAVID, in: Roland
10
von Büren / Lucas David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter- und
Wettbewerbsrecht, Bd. I/2, Der Rechtsschutz im Immaterialgüterrecht,
Basel 1998, S. 29 f.). Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet
(Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen und die angefochtene Verfügung bestä-
tigt.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens im Umfang von Fr. 2'500.-- werden
dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvor-
schuss von Fr. 2'500.-- verrechnet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (Ref-Nr. 00840/2005) (mit Gerichtsurkunde)
- dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (mit Gerichtsur-
kunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Urech Thomas Reidy
Rechtsmittelbelehrung
Dieses Urteil kann innert dreissig Tagen seit Eröffnung beim Schweizerischen
Bundesgericht in Lausanne angefochten werden.
Versand am: 12. Juni 2007