Abtei lung II
B-7404/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . O k t o b e r 2 0 0 7
Richter David Aschmann (Vorsitz), Richterin Maria
Amgwerd, Richterin Vera Marantelli,
Gerichtsschreiberin Barbara Aebi.
X._______,
vertreten durch Frau Dr. Renata Kündig,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum,
Vorinstanz.
Schutzverweigerung gegenüber der Internationalen
Markeneintragung IR 832'599 NEW WAVE.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-7404/2006
Sachverhalt:
A.
Gestützt auf eine norwegische Basiseintragung vom 22. März 1984
wurde die Wortmarke IR 832'599 NEW WAVE am 5. April 2004 unter
anderem mit Schutzanspruch für das Gebiet der Schweiz im Internati-
onalen Register eingetragen und am 14. Oktober 2004 von der Organi-
sation Mondiale de la Propriété Intellectuelle dem Eidgenössischen In-
stitut für Geistiges Eigentum (Vorinstanz) mitgeteilt. Die Marke ist für
"Vêtements de prêt-à-porter pour hommes et femmes; chaussures" in
Klasse 25 registriert.
B.
Mit Schreiben vom 27. September 2005 erliess die Vorinstanz, mit Be-
zug auf alle eingetragenen Waren, eine vorläufige Schutzverweigerung
für das Gebiet der Schweiz gegen diese Marke. Sie führte zur Begrün-
dung aus, dass die Marke einen Musik- und Kleiderstil der Siebziger
Jahre bezeichne. Der Begriff "New Wave" sei allgemein bekannt, zähle
zum Grundwortschatz des Durchschnittskonsumenten und werde als
direkter Hinweis auf einen bestimmten Kleiderstil und Look verstan-
den. Die Marke bezeichne darum unmittelbar die Natur und den Style
der Waren, für die sie beansprucht werde. Sie sei nicht unterschei-
dungskräftig und für den Gebrauch durch Mitbewerber freizuhalten.
C.
Mit Schreiben vom 9. Februar 2006 bezeichnete die Beschwerdeführe-
rin eine in der Schweiz niedergelassene Vertreterin, die die Einschät-
zung der Vorinstanz bestritt. "New Wave" sei zwar eine Bezeichnung
für gewisse Rockmusikstile der Siebziger Jahre. In der Übersetzung
"Nouvelle Vague" bezeichne sie auch eine Stilrichtung des französi-
schen Films der Fünfziger Jahre. Durchschnittlichen Schweizer Konsu-
menten, namentlich den jungen, sei dies jedoch unbekannt. Als Musik-
und Kleiderstil sei "New Wave" zudem ungenügend bestimmt. Nie-
mand würde, angesichts der rasch wechselnden Mode, in einer Marke
für Bekleidungsstücke und Schuhwaren eine Bezeichnung für einen
Stil des zwanzigsten Jahrhunderts erwarten. Die Bezeichnung sei des-
halb nicht unmittelbar beschreibend, sondern als Marke zulässig.
D.
Die Vorinstanz hielt mit Schreiben vom 9. Mai 2006 an ihrer Einschät-
zung fest. "New Wave"-Musik sei durch bekannte Pop-Bands wie De-
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peche Mode und Joy Division bis heute populär geblieben. Die be-
kannte Modedesignerin Vivienne Westwood werde mit der Bezeich-
nung "Wave" in Verbindung gebracht. Es sei darum anzunehmen, dass
die massgebenden Schweizer Konsumenten die Bezeichnung kennten.
"New Wave"-Bands pflegten einen typischen Kleiderstil in Form von
synthetischen Anzügen mit Achselpolstern und dünnen Kravatten zu
tragen, den die Marke deshalb unmittelbar beschreibe.
E.
Mit Schreiben vom 5. Juli 2006 hielt die Beschwerdeführerin an ihrer
Ansicht fest.
F.
Mit Verfügung vom 4. Oktober 2006 erklärte die Vorinstanz die vollum-
fängliche, definitive Schutzverweigerung der Marke.
G.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen diese Verfügung am 1. Novem-
ber 2006 Beschwerde an die Eidgenössische Rekurskommission für
geistiges Eigentum ("RKGE") und beantragte:
1. Die Verfügung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum vom
4. Oktober 2006 sei aufzuheben.
2. Das Institut sei anzuweisen, der IR-Marke 832'599 NEW WAVE den Schutz
in der Schweiz für sämtliche beanspruchten Waren der Klasse 25 zu
gewähren;
Eventualiter: Das Institut sei anzuweisen, der IR-Marke 832'599 NEW
WAVE den Schutz in der Schweiz für folgende Waren der Klasse 25 zu
gewähren:
Vêtements de prêt-à-porter pour hommes et femmes, chaussures, à savoir
chemises, chemise-blouses, tee-shirts, sweat-shirts, chandails, chemises
polo, maillots, débardeurs, tricots (vêtements), pull-overs, cardigans,
survêtements de sport, pantalons de survêtement, sous-vêtements,
shorts, pantalons, vestes, gilets, blazers, jupes, casquettes.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin aus, weder mit der Be-
deutung eines Musikstils noch als Kleiderstil zähle der Begriff "New
Wave" in der Schweiz zum Allgemeinwissen. Werde das Zeichen mit
Marken wie "2URICH", "SWISSWORLD" oder "STUDENTIS" vergli-
chen, welche die Vorinstanz für Kleider und Schuhe eingetragen hat
und deren Bezug zu diesen Waren mit weniger Fantasieaufwand ver-
ständlich werde, müsse es mindestens als Grenzfall zum Schutz zuge-
lassen werden.
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H.
Mit Verfügung vom 15. November 2006 wurde die Angelegenheit per
1. Januar 2007 an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen.
I.
Mit Vernehmlassung vom 15. Dezember 2006 beantragte die Vorin-
stanz die Abweisung der Beschwerde im Haupt- und Eventualstand-
punkt unter Kostenfolge.
J.
Mit Verfügung vom 18. Januar 2007 bestätigte das Bundesverwal-
tungsgericht die Übernahme des Verfahrens.
K.
Eine Parteiverhandlung wurde nicht durchgeführt (Art. 40 Abs. 1 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Verfügungen der Vorinstanz in Registersachen zuständig
(Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG). Das vorliegende Verfahren wurde am
1. Januar 2007 von der Eidgenössischen Rekurskommission für geisti-
ges Eigentum übernommen (Art. 53 Abs. 2 VGG). Die Beschwerde
wurde in der gesetzlichen Frist von Art. 50 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) am 1. November 2006 eingereicht und der verlangte Kosten-
vorschuss rechtzeitig geleistet. Die Beschwerdeführerin ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und durch den Entscheid
beschwert (Art. 48 VwVG). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutre-
ten.
2.
Innerhalb eines Jahres ab Mitteilung einer Internationalen Markenre-
gistrierung kann die Vorinstanz erklären, dass sie dieser Marke den
Schutz in der Schweiz verweigere (Entscheid der RKGE in sic! 2006,
31 Schmuckkäfer). Sie muss dafür einen oder mehrere in der Pariser
Übereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, revidiert in
Stockholm am 14. Juli 1967 (PVÜ, SR 0.232.04) erwähnten Grund an-
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geben (Art. 5 Abs. 1 des Protokolls vom 27. Juni 1989 zum Madrider
Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, MMP,
SR 0.232.112.4). Die Marke IR 832'599 NEW WAVE wurde der Vorin-
stanz am 14. Oktober 2004 notifiziert und mit Schreiben vom 27. Sep-
tember 2005 beanstandet. Die Jahresfrist wurde somit gewahrt.
3.
Als Zurückweisungsgrund kann die Vorinstanz angeben, dass die Mar-
ke jeder Unterscheidungskraft entbehre oder ausschliesslich aus Zei-
chen oder Angaben zusammengesetzt sei, die im Verkehr zur Bezeich-
nung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des
Werts, des Ursprungsorts der Erzeugnisse oder der Zeit der Erzeu-
gung dienen könnten oder im allgemeinen Sprachgebrauch oder in
den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten des Schutz-
lands üblich seien (Art. 6quinquies Bst. b Ziff. 2 PVÜ). Diesen Grund hat
die Vorinstanz unter Hinweis auf den inhaltlich übereinstimmenden Tat-
bestand von Art. 2 Bst. a des Markenschutzgesetzes vom 28. August
1992 (MSchG, SR 232.11), der Zugehörigkeit zum "Gemeingut", ange-
rufen. Lehre und Praxis zu dieser Norm können damit herangezogen
werden.
4.
Nach Art. 2 Bst. a MSchG sind Zeichen, die Gemeingut sind, vom Mar-
kenschutz ausgeschlossen, es sei denn, dass sie sich im Verkehr für
die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie bean-
sprucht werden. Zum Gemeingut zählen unter anderem die auch in
Art. 6quinquies Bst. b Ziff. 2 PVÜ erwähnten Zeichen oder Angaben, die
spezifische Merkmale (Art, Beschaffenheit, Menge, Bestimmung usw.)
der entsprechenden Produkte bezeichnen. Ein solches Zeichen oder
eine solche Angabe muss nach ständiger Rechtsprechung direkt auf
die Ware oder Dienstleistung hinweisen und ohne Zuhilfenahme der
Fantasie verstanden werden, um zum Gemeingut zu zählen (BGE 128
III 450 f. E. 1.5 Première, BGE 129 III 228 E. 5.1 Masterpiece). Die Be-
urteilung ist aus der Sicht der angesprochenen Abnehmerkreise dieser
Waren oder Dienstleistungen vorzunehmen (BGE 128 III 451 E. 1.6
Première, BGE 116 II 611 f. E. 2c Fioretto). Auch englische Ausdrücke
können Gemeingut sein, falls sie von einem erheblichen Teil der Ab-
nehmerkreise verstanden werden (BGE 129 III 228 E. 5.1 Masterpie-
ce, BGer in sic! 2004, 401 f. E. 3.1-3.2 Discovery Travel & Adventure
Channel).
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5.
Die Marke der Beschwerdeführerin wird für Konfektionsbekleidung für
Männer und Frauen und für Schuhwaren beansprucht. Sie richtet sich
mit beiden Warenkategorien an das erwachsene, breite Publikum. Aus
dessen Sicht ist die Marke darum zu beurteilen (EUGEN MARBACH, Die
Verkehrskreise im Markenrecht, sic! 2007, S. 5).
6.
Die Marke besteht aus zwei englischen Wörtern, nämlich dem Adjektiv
"new" ("neu"), das in schweizerischen Abnehmerkreisen von Beklei-
dungsstücken und Schuhwaren aus der Werbesprache bekannt ist,
und dem weniger bekannten Substantiv "Wave" ("Welle", "Winken",
"Schwingung"). Die Abfolge der Wörter entspricht der im Englischen
(und auch im Deutschen) üblichen Kombination von Adjektiv und Sub-
stantiv, so dass die Wörter im Verständnis der Durchschnittskonsu-
mentin oder des Durchschnittskonsumenten ohne Weiteres aufeinan-
der bezogen werden. Auch wer "New Wave" nicht versteht, wird "new"
als Adjektiv zu "wave" interpretieren. "To wave" ("winken") dient in der
englischen Sprache auch als Verb, doch wird "Wave" in der angemel-
deten Marke wegen dieser Wortabfolge nicht als Verb, sondern als
Substantiv interpretiert. Wer die Bedeutung dieser Wörter kennt, wird
die Marke darum mit "neue Welle", "neues Winken" oder "neue
Schwingung" übersetzen.
7.
Die Vorinstanz stützt ihre Zurückweisung der Marke nicht auf diese
wörtliche Übersetzung, sondern auf eine Bedeutung von "New Wave"
als Bezeichnung eines Musik- und Kleiderstils von Musikbands der
Achtziger Jahre. Sie macht geltend, dass der "New Wave"-Stil bis heu-
te populär geblieben sei, weshalb die Schweizer Konsumenten seine
Bedeutung auch heute noch kennen und unter Kleidern und Schuhen,
die mit "New Wave" gekennzeichnet sind, solche dieser Moderichtung
erwarten würden. Die Beschwerdeführerin bestreitet diese Einschät-
zung insbesondere mit dem Vorbringen, dass die Vorinstanz zum Be-
weis ihrer Behauptung nur vier "Zufallsfunde" auf ausländischen Web-
seiten vorgelegt habe. Offenbar habe sie keine schweizerischen Web-
seiten finden können. Auf den Internetauszügen sei "New Wave" zu-
dem nur marginal erwähnt, weshalb kein verbreitetes Allgemeinwissen
in Bezug auf die Bezeichnung "New Wave" als Kleiderstil unter
Schweizer Durchschnittskonsumentinnen und -konsumenten bewiesen
sei. Dieser Würdigung widerspricht die Vorinstanz in ihrer Vernehmlas-
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sung. Sie führte aus, um der Marke die Eintragung zu verweigern ge-
nüge es, dass die einschlägigen Fachkreise sie als beschreibenden
Hinweis auf einen Modestil verstünden. Darum könne offen bleiben, ob
der durchschnittlichen Käuferschaft der Begriff "New Wave" bekannt
sei.
8.
Der Begriff "New Wave" dient seit Mitte der Siebziger Jahre des Zwan-
zigsten Jahrhunderts zur Bezeichnung bestimmter Richtungen populä-
rer Musik, die sich nach dem Aufkommen der Rockmusik entwickelten.
"New Wave" stand zunächst für eine "Neubewertung der Rockmusik",
"das amerikanische Gegenstück zum britischen Punk Rock" (PETER
WICKE, WIELAND & KAI-ERIK ZIEGENRÜCKER, Handbuch der populären Musik,
Mainz 2007, S. 490). Ab 1977 wurde das Wort dann von der Musikin-
dustrie als Sammelbegriff für unterschiedliche populäre Musikstile ver-
marktet, deren Gemeinsamkeit vor allem darin bestand, dass sie den
gesellschaftskritischen Rockstil imitierten, sich von diesem aber durch
konformere Texte, Klänge, Melodien und Kostüme gleichzeitig distan-
zierten. "New Wave" bezeichnet also keinen einheitlichen Musikstil und
wurde nicht von den betreffenden Bands und Sängern selbst, sondern
von der Musikindustrie, Schallplattenvertrieben und Radiosendern,
verwendet. "New Wave war der Versuch der Musikindustrie, Punk ge-
genüber der amerikanischen Hörerschaft in friedlicherer Form neu ein-
zupacken" (BRIAN COGAN, Encyclopedia of Punk Music and Culture,
Westport USA 2006, S. 137). Er "definierte sich als Verkaufskonzept,
bei dem es unerheblich war, aus welchen sozialen und nationalen Zu-
sammenhängen die Gruppen eigentlich kamen" (WICKE/ZIEGENRÜCKER,
Handbuch, S. 491 f., vgl. auch ANDY MEDHURST, What did I get?, in: Ro-
ger Sabin (Hrsg.), Punk Rock: so what?, London 1999, S. 221).
9.
Heute wird "New Wave" als Bezeichnung für bestimmte Arten von Pop-
musik offenbar selten verwendet. Weder in Reclams alphabethischer
"Basis-Diskothek Rock und Pop" (UWE SCHÜTTE, Stuttgart 2004) noch im
alphabetischen Nachschlagewerk "The rough Guide to Punk" (AL
SPICER, London 2006) besteht ein Eintrag dafür. Die Beschwerdeführe-
rin weist zurecht darauf hin, dass der Ausdruck auch weder im deut-
schen Rechtschreibe-Duden noch im "Duden Deutsches Universalwör-
terbuch" (3. Aufl., Mannheim 1996) erwähnt ist. Zum Wortschatz der
durchschnittlichen Käuferschaft von Erwachsenenbekleidung und
Schuhwaren zählt der Begriff darum offenbar nicht. Tonträger mit Titeln
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wie "80's New Wave Hits" sind allerdings nach wie vor im Handel er-
hältlich. Es ist deshalb, wie die Vorinstanz zu Recht anführt, davon
auszugehen, dass die Bezeichnung in den betreffenden Fachkreisen
nach wie vor im musikhistorischen Sinne verstanden wird.
10.
Allerdings ergeben sich aus der zitierten Literatur keine genügenden
Hinweise darauf, dass "New Wave" auch einen hinreichend definierten
Kleiderstil beschreibe. Für Fachkreise von Bekleidungsstücken gilt dar-
um in Bezug auf "New Wave" nicht dasselbe wie für Fachkreise von
Tonträgern. Von der Vorinstanz vorgelegte Auszüge aus populärwis-
senschaftlichen Webseiten behaupten zwar in allgemeinen Worten,
dass ein Bezug zu einem gewissen Kleiderstil bestehe ("New Wave
was the new punk. This was fashion with all the aggressiveness and
menace of punk..."). Doch wird diese Behauptung durch die erwähnte
Fachliteratur nicht bestätigt. Zwischen den über hundert Bands der
Siebziger und Achtziger Jahre, die später als "New Wave" vermarktet
wurden, bestand die Gemeinsamkeit, dass sie sich von der Rockmusik
unterschieden. Eine eigenständige Bedeutung als Kleiderstil hätte sich
für den musikhistorischen Begriff "New Wave" aber erst dann entwi-
ckelt, wenn die entsprechenden Gruppen sich durch bestimmte Beklei-
dungsmerkmale von den in anderen Musikstilen üblichen Bekleidun-
gen deutlich unterschieden. Schwarze Anzüge mit Schulterpolstern, ob
aus Wolle oder Kunstfaser, werden auch von Musikern anderer Stil-
richtungen verwendet und erfüllen diese Voraussetzung darum nicht.
Zwar wird Musik häufig mit optischen Effekten und namentlich ausge-
suchter Bekleidung kombiniert. Bezeichnungen von Musikstilen lassen
darum gewöhnlich ohne Zuhilfenahme der Fantasie einen Bezug zur
entsprechenden Musik erwarten. Das genügt aber nicht, um die Eintra-
gung der Marke zu verweigern. Zum Gemeingut zählt eine solche Be-
zeichnung erst, wenn der Bezug auch in einem beschreibenden Zu-
sammenhang mit den gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen
steht. Zurecht hat die Vorinstanz zum Beispiel die Wortmarken JAZZ
(CH 374'098), BLUES (CH P-302'754), FREE SOUL (CH P-423'741)
und MODERN SOUL (CH 505'848) für Bekleidungsstücke eingetragen,
da man bei derart gekennzeichneten Bekleidungsstücken keine be-
stimmte und typische Beschaffenheit oder Gestaltung erwartet. Das-
selbe gilt auch für die Marke NEW WAVE. Demgegenüber können Be-
zeichnungen von Musikstilen unmittelbar beschreibend sein und zum
Gemeingut zählen, wenn sie, wie zum Beispiel der in typischen Kostü-
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men getanzte "Flamenco", eine hinreichend definierte Bekleidung er-
warten lassen.
11.
Damit ist weiter zu prüfen, ob der Begriff "New Wave" unabhängig von
seiner musikalischen Bedeutung, also in der Übersetzung "neue Wel-
le", "neues Winken" oder "neue Schwingung" (E. 6), für Bekleidungs-
stücke beschreibend ist. Mit diesen Bedeutungen kann die Marke auf
zwei Arten verstanden werden, nämlich entweder als sachliche Be-
zeichnung einer neuen Produktelinie oder als anpreisende Aussage:
Als Beschrieb einer Produktelinie ist der Begriff unbestimmt und viel-
deutig. Produktelinien werden in der Regel nicht als "Wellen" bezeich-
net. Wie im Bundesgerichtsentscheid "Swissline" lässt sich "New
Wave" darum keine hinreichend bestimmte Sachbedeutung beilegen.
Ihre Vieldeutigkeit ruft vielmehr eine "gewisse Perplexität" hervor, die,
wie in jenem Entscheid, für ihre Eintragung genügt (BGer in sic! 1999,
30 E. 4 Swissline).
Zu den beschreibenden Angaben zählt die Rechtsprechung auch Be-
griffe, die sich in einer anpreisenden Bedeutung erschöpfen, insbeson-
dere reklamehaft den Zweck oder Nutzen der Waren beschreiben, sich
als Slogans anpreisend über das eigene Unternehmen äussern oder
auf werbende Art die Gefühle der Käuferschaft beim Genuss der Wa-
ren beschreiben (RKGE in sic! 2007, 181 Enjoy mit weiteren Hinwei-
sen). Eine solche Qualifikation setzt ebenfalls einen unmittelbaren und
engen Bezug zu den gekennzeichneten Waren voraus. Dieser könnte
vorliegend höchstens in der optischen Ähnlichkeit zwischen einem sich
bauschenden Kleidungsstück und der Form einer Welle gesehen wer-
den. Indessen ist fraglich, ob und mit welcher Bedeutung "Wave" von
Durchschnittskonsumenten von Bekleidungsstücken überhaupt ver-
standen wird (vgl. E. 6). Die Vorstellung eines "wellenförmigen", ge-
bauschten Kleids ist darum hypothetisch. Es kann nicht gesagt wer-
den, dass die Marke sich ohne Zuhilfenahme der Fantasie in einer ge-
radezu anpreisenden Bedeutung erschöpfe. Auch unter diesem Aspekt
ist "New Wave" darum unterscheidungskräftig oder zumindest ein
Grenzfall, der deshalb einzutragen und der Beurteilung durch den Zi-
vilrichter zu überlassen ist (BGE 129 III 229 E. 5.3 Masterpiece, BGE
130 III 332 E. 3.2 Swatch).
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12.
Die Beschwerde ist damit in ihrem Hauptstandpunkt gutzuheissen, so
dass sich eine Prüfung des Eventualbegehrens erübrigt. Die Vorin-
stanz ist anzuweisen, der Marke den Schutz für das Gebiet der
Schweiz zu gewähren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der ge-
leistete Kostenvorschuss der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten,
und es ist ihr zulasten der Vorinstanz eine angemessene Parteient-
schädigung zuzusprechen.
13.
Die Gerichtsgebühren sind nach Umfang und Schwierigkeit der Streit-
sachen, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien
festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei Markeneintra-
gungen geht es um Vermögensinteressen. Die Gerichtsgebühr bemisst
sich folglich nach dem Streitwert (Art. 4 VGKE). Die Schätzung des
Streitwertes hat sich nach Lehre und Rechtsprechung an Erfahrungs-
werten aus der Praxis zu orientieren, wobei bei eher unbedeutenden
Zeichen grundsätzlich ein Streitwert zwischen Fr. 50'000.00 und
Fr. 100'000.00 angenommen werden darf (BGE 133 III 492 E. 3.3 mit
weiteren Hinweisen). Von diesem Erfahrungswert ist auch im vorlie-
genden Verfahren auszugehen. Es sprechen keine konkreten Anhalts-
punkte für einen höheren oder niedrigeren Wert der strittigen Marke.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, Ziff. 1 der Verfügung vom 4. Okto-
ber 2006 wird aufgehoben, und die Vorinstanz wird angewiesen, der
Marke IR 832'599 NEW WAVE den Schutz für das Gebiet der Schweiz
vollumfänglich zu gewähren.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 2'500.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin für das erstinstanzliche und
das Beschwerdeverfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. IR 832'599 NEW WAVE; Gerichtsurkunde)
- das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (A-Post; zur
Kenntnis)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David Aschmann Barbara Aebi
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt
werden (Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 2, 90 ff. und 100 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizule-
gen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand: 16. Oktober 2007
Seite 11