Abtei lung II
B-7406/2006
{T 0/2}
{ T 0 / 2 }
Urteil vom 1. Juni 2007
Mitwirkung: Richterin Vera Marantelli (Vorsitz), Richterin Maria Amgwerd,
Richter David Aschmann; Gerichtsschreiber Said Huber.
X._______Inc.,
vertreten durch Rechtsanwältin Angela Durrer,
Beschwerdeführerin
gegen
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum,
Vorinstanz
betreffend
Markeneintragungsgesuch Nr. 56435/2004 AMERICAN BEAUTY.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Mit Eingangsdatum vom 22. September 2004 ersuchte die Beschwerdefüh-
rerin die Vorinstanz um Schutz für die Wortmarke 56435/2004 AMERICAN
BEAUTY für Dienstleistungen der Klassen 35 und 44 sowie für folgende
Waren der Klasse 3: "Seifen, Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur
Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer und Zahnputzmittel".
B. Am 23. November 2004 beanstandete die Vorinstanz das Eintragungsge-
such mit der Begründung, das Zeichen AMERICAN BEAUTY könne wegen
des Zeichenbestandteils AMERICAN täuschend wirken, weshalb alle Wa-
ren der Klasse 3 auf Produkte amerikanischer Herkunft eingeschränkt wer-
den müssten.
C. Dem entgegnete die Beschwerdeführerin am 24. Januar 2005, die Angabe
AMERICAN werde in Verbindung mit BEAUTY nicht als geografische Her-
kunfts-, sondern - wie etwa die geschützte Marke 5th AVENUE (fig.) - als
Fantasiebezeichnung wahrgenommen, welche für einen gewissen Frauen-
typ und "Lifestyle" stehe. AMERICAN BEAUTY werde vom schweizeri-
schen Publikum mit einer lässigen, freiheitsliebenden, natürlichen Frau,
dem "pretty girl next door" oder "jeans girl" in Verbindung gebracht. Ver-
stärkt werde der Fantasiecharakter von AMERICAN BEAUTY durch den
Umstand, dass Amerika keinen besonderen Ruf als Herstellungsort für
Schönheitsprodukte geniesse und auch sonst kein nahe liegender Zusam-
menhang zwischen Amerika und der Herstellung von Schönheitsprodukten
bestehe. Schliesslich wurde auf die Marke CH 529343 HOLLYWOOD SMI-
LE hingewiesen, welche für Waren der Klasse 3 ohne Einschränkung der
Produkte ins Markenregister eingetragen worden sei.
D. Während die Vorinstanz am 19. April 2005 mit einlässlicher Begründung
an der teilweisen Zurückweisung des Gesuchs festhielt, erneuerte die Be-
schwerdeführerin mit Eingabe vom 20. Juni 2005 ihre Ansicht, wonach der
symbolische Charakter von AMERICAN BEAUTY in Bezug auf die bean-
spruchten Waren im Vordergrund stehe.
E. Am 13. September 2005 trug die Vorinstanz das Zeichen CH 56435/2004
AMERICAN BEAUTY für alle Dienstleistungen der Klassen 35 und 44 ins
Markenregister ein, wies das Gesuch jedoch für die Waren der Klasse 3
zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Zeichen
AMERICAN BEAUTY könne für Waren der Klasse 3 nicht eingetragen wer-
den, da es für nicht aus Amerika stammende Produkte täuschend wäre.
Daran ändere auch der von der Beschwerdeführerin angerufene Vergleich
mit den Zeichen 5th AVENUE (fig.) und HOLLYWOOD SMILE nichts, da in
beiden Fällen der Sachverhalt nicht vergleichbar sei und deshalb der
Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zur Anwendung gelange.
3F. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin am 17. Oktober 2005 bei
der Eidgenössischen Rekurskommission für geistiges Eigentum (nachfol-
gend: Rekurskommission) an mit dem Antrag, die Verfügung sei aufzuhe-
ben und die Vorinstanz sei anzuweisen, die angemeldete Marke AMERI-
CAN BEAUTY für alle beanspruchten Waren der Klasse 3 einzutragen (un-
ter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz).
Zur Begründung hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen erneut fest,
AMERICAN BEAUTY sei keine Herkunfts-, sondern eine einschränkungs-
los eintragbare Fantasiebezeichnung, welche beim schweizerischen Publi-
kum Vorstellungen über einen gewissen Frauentyp wecke und damit für ei-
nen gewissen Typ von Frau stehe. Es handle sich um eine symbolische
Anspielung auf einen Frauen- und Schönheitstyp, ein Schönheitsideal. Ob
mit den fraglichen Produkten dieses Schönheitsideal erreicht werden kön-
ne, sei markenrechtlich zwar irrelevant, falls es dennoch relevant wäre,
müsste dies bejaht werden. So werde das amerikanische Schönheitsideal
beispielsweise auch mit "perfekter Haut" assoziert, weshalb auch Seifen
zur Erreichung dieses Ideals eingesetzt werden könnten. Ferner werde
AMERICAN BEAUTY nicht allein als Anspielung auf ein äusseres Erschei-
nungsbild verstanden, sondern mit einem Typ von Frau assoziiert, der ei-
nen gewissen "Lifestyle" verkörpere. Der Konsument werde daher etwa
eine Seife AMERICAN BEAUTY mit einem Personentyp assoziieren, der
allenfalls auch eine solche Seife benützen könnte.
G. Am 16. Januar 2006 verzichtete die Vorinstanz auf eine Stellungnahme.
H. Mit Schreiben vom 10. März 2006 verzichtete die Beschwerdeführerin auf
eine mündliche und öffentliche Verhandlung.
I. Auf Ersuchen der Vorinstanz sistierte die Rekurskommission am 12. Juni
2006 das vorliegende Verfahren bis zum Entscheid des Bundegerichts
über die vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement gegen ei-
nen Entscheid der Rekurskommission eingereichte Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde betreffend die Marke COLORADO (fig.).
J. Am 8. September 2006 hiess das Bundesgericht diese Verwaltungsge-
richtsbeschwerde gut (vgl. BGE 132 III 770 COLORADO).
K. Mit Verfügung vom 24. November 2006 hob die Rekurskommission die
Sistierung des Verfahrens auf und gab der Beschwerdeführerin Gelegen-
heit, zum Entscheid des Bundesgerichts Stellung zu nehmen.
L. Im November 2006 teilte der Präsident der Rekurskommission den Partei-
en mit, die Verfahrensakten würden zur Weiterbehandlung ans Bundesver-
waltungsgericht übermittelt.
4M. Am 16. Januar 2007 gab das Bundesverwaltungsgericht die Übernahme
des Verfahrens sowie die Besetzung des Spruchkörpers bekannt.
N. Mit Eingabe vom 15. Januar 2007 nahm die Beschwerdeführerin zum Ent-
scheid des Bundesgerichts Stellung. Dabei hielt sie an ihrer Beschwerde
vom 17. Oktober 2005 und an den darin gestellten Anträgen fest. Dieses
Schreiben wurde am 24. Januar 2007 der Vorinstanz zur Kenntnis gebracht.
O. Auf die dargelegten und weitere Vorbringen der Parteien wird, soweit sie
rechtserheblich sind, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Entscheid der Vorinstanz stellt eine Verfügung nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren dar (VwVG, SR 172.021). Diese Verfügung war bei der Rekurskommis-
sion für geistiges Eigentum angefochten, welche vor dem Inkrafttreten des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht
(VGG, SR 173.32) am 1. Januar 2007 (vgl. AS 2006 1069) zur Beurteilung
der Streitsache sachlich und funktionell zuständig war (vgl. Art. 36 Abs. 1
des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992, MSchG, SR 232.11 [aufge-
hoben gemäss Anhang Ziff. 21 des VGG] i.V.m. Art. 44 VwVG).
Das Bundesverwaltungsgericht, das gemäss Art. 31 VGG als Beschwerdein-
stanz Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 VwVG beurteilt, ist
nach Art. 53 Abs. 2 VGG (i.V.m. Art. 33 Bst. e VGG) für die Behandlung der
vorliegenden Streitsache zuständig, zumal keine Ausnahme nach Art. 32
VGG greift.
1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen
und ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Sie hat zu-
dem ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an deren Aufhebung
und Änderung, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1
VwVG). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG),
die Vertreterin hat sich rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11 VwVG), der
Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG), und die
übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG).
Auf die Verwaltungsbeschwerde ist daher einzutreten.
2. Nach Art. 49 VwVG (i.V.m. Art. 37 VGG) kann mit der Beschwerde ans
Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvoll-
5ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unange-
messenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden.
Gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG ist das Bundesverwaltungsgericht als Be-
schwerdeinstanz an die rechtliche Begründung der Begehren nicht gebun-
den. Nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist es
vielmehr verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz
anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Ausle-
gung zu geben, von der es überzeugt ist (vgl. BGE 119 V 347 E. 1a). Dies
bedeutet, dass es eine Beschwerde auch aus einem andern als den gel-
tend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid
im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen kann, die von jener der Vor-
instanz abweicht (sogenannte Motivsubstitution, vgl. Verwaltungspraxis
der Bundesbehörden [VPB] 63.64 E. 1b, VPB 63.29 E. 4a).
3. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Marke AME-
RICAN BEAUTY enthalte zwar mit dem Element AMERICAN eine Angabe
mit geografischem Gehalt, welche vom massgeblichen Schweizer Publi-
kum mühelos verstanden werde. In Verbindung mit dem Begriff BEAUTY
werde diese Angabe aber erkennbar als Fantasiebezeichnung und nicht
als geografische Herkunftsangabe der beanspruchten Produkte wahrge-
nommen, zumal mit dieser Kennzeichnung den Produkten ein gewisses
Image verliehen werden soll. Die Bezeichnung wecke beim schweizeri-
schen Publikum Vorstellungen über einen gewissen Typ von Frau. Ein er-
heblicher Teil des Publikums werde daher das Zeichen AMERICAN BEAU-
TY im Zusammenhang mit Körper- und Schönheitspflegeprodukten als
Hinweis auf ein Schönheitsideal oder einen gewissen Frauentypus verste-
hen und nicht als Hinweis auf den Produktionsort der beanspruchten Wa-
ren auffassen. Die Produkte würden - selbst wenn es dabei beispielsweise
um Seife ginge - sehr wohl dazu beitragen, dieses Schönheitsideal zu er-
reichen, das unter anderem mit "perfekter Haut" in Verbindung gebracht
wird. Bei einer Seife werde der Konsument AMERICAN BEAUTY nicht als
geografische Herkunftsangabe verstehen, sondern mit einem Personentyp
assoziieren, der allenfalls auch eine solche Seife benützen könnte. Inso-
fern werde AMERICAN BEAUTY nicht nur als Anspielung auf ein äusseres
Erscheinungsbild verstanden, sondern auch mit einem Frauentyp asso-
ziert, der "Lifestyle" verkörpere und auch solche Waren benutze.
3.1 Angesichts des letzten von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argu-
mentes, wonach AMERICAN BEAUTY auch Assoziationen wecke zu ame-
rikanischen Schönheiten, welche ebenfalls entsprechend gekennzeichnete
Lifestyle-Produkte benutzen, stellt sich die Frage, ob - abweichend von der
Begründung in der angefochtenen Verfügung (vgl. dazu die vorangehende
Erwägung 2) - der anbegehrte Markenschutz hier nicht bereits gestützt auf
Art. 2 Bst. a MschG zu verweigern ist.
63.1.1 Nach dieser Bestimmung sind Zeichen, die Gemeingut sind, vom Marken-
schutz ausgeschlossen, sofern sie sich nicht im Verkehr als Marke für be-
stimmte Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie be-
ansprucht werden. Zum Gemeingut gehören Zeichen, die für den Wirt-
schaftsverkehr wesentlich oder sogar unentbehrlich und deshalb freizuhal-
ten sind, sowie auch Zeichen, die mangels Unterscheidungskraft nicht ge-
eignet sind, eine Ware oder eine Dienstleistung zu individualisieren. Nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung werden Zeichen vom Publikum immer
dann nicht als Hinweis auf eine bestimmte Betriebsherkunft, sondern un-
mittelbar als Sachbezeichnungen oder Beschaffenheitsangaben verstan-
den, wenn sie die Art, Zusammensetzung, Qualität, Quantität oder Bestim-
mung, den Gebrauchszweck, Wert, Ursprungsort oder die Herstellungszeit
der Waren angeben, auf die sie sich beziehen. Auch direkte Hinweise auf
den Destinatärkreis sind als gemeinfreie Beschaffenheitsangaben mindes-
tens für sich allein nicht schutzfähig (BGE 4A.13/1995 vom 20. August
1996 E. 4b ELLE, veröffentlicht in sic! 1997 S. 159; Entscheid RKGE MA-
AA 08/04 vom 23. Dezember 2004 BOYSWORLD, veröffentlicht in sic!
2005 S. 467).
Dass die Marke Gedankenassoziationen weckt oder Anspielungen enthält,
die nur entfernt auf Merkmale der Ware hinweisen, reicht indessen dafür
nicht aus. Der beschreibende Charakter des Zeichens muss vielmehr ohne
besonderen Aufwand an Fantasie zu erkennen sein, wobei es genügt,
dass dies in einem Sprachgebiet der Schweiz zutrifft. Dass eine Angabe
neuartig, ungewohnt oder fremdsprachig ist, schliesst ihren beschreiben-
den Charakter nicht aus. Entscheidend ist, ob das Zeichen nach dem
Sprachgebrauch oder den Regeln der Sprachbildung von den beteiligten
Verkehrskreisen in der Schweiz als Aussage über bestimmte Merkmale
oder Eigenschaften der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung auf-
gefasst wird (BGE 4C.439/2006 vom 4. April 2007 E. 5.1 EUROJOBS mit
Hinweisen).
3.1.2 Um beurteilen zu können, ob das Zeichen AMERICAN BEAUTY in Bezug
auf die beanspruchten "Seifen, Parfümeriewaren, ätherischen Öle, Mittel
zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer und Zahnputzmittel" (Klas-
se 3) eine beschreibende Angabe im Sinne von Art. 2 Bst. a MSchG dar-
stellt, ist die Zeichenkombination AMERICAN BEAUTY als Ganzes zu be-
trachten. Ausgehend vom Sinngehalt der einzelnen Bestandteile ist zu prü-
fen, ob das Zeichen in seinem Gesamteindruck, d.h. die Verbindung dieser
Bedeutungen, einen logischen Sinn ergibt, der von den angesprochenen
Verkehrskreisen ohne besondere Denkarbeit oder besonderen Fantasie-
aufwand als beschreibende Angabe aufgefasst wird.
3.1.3 Die aus dem elementaren englischen Grundwortschatz zusammengesetze
und offensichtlich suggestiv wirkende Bezeichnung AMERICAN BEAUTY
dürfte einem breiten Publikum in der Schweiz ohne weiteres verständlich
sein, wie auch die Beschwerdeführerin zu Recht einräumt. In Übereinstim-
7mung mit ihr und der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass sich diese
Bezeichnung effektiv mit einem Personentypus assoziieren lässt, der dem
"amerikanischen Schönheitsideal" entspricht, auch wenn sich dieses Ideal
"amerikanischer Schönheit" (oder individualisiert und konkret aufgefasst
als "amerikanische Schönheiten") letztlich im Wesen ebenso wenig fassen
lässt, wie die kulturelle Vielfalt, in der "amerikanische Schönheit" in Er-
scheinung tritt ("schwarz/braun/gelb/weiss") oder als "american beauty" je-
weils in Werbung und Film vorgestellt und allenfalls als erstrebenswert hin-
gestellt wird.
Zu folgen ist auch der Auffassung der Beschwerdeführerin, dass AMERI-
CAN BEAUTY abgesehen von möglichen Assoziationen mit den vielfälti-
gen äusseren Erscheinungsbilder (sinnlich ausstrahlender) "amerikani-
scher Schönheiten" auch auf einen gewissen, aus Film und Werbung allge-
mein bekannten "Lifestyle" hinweist, den das Adjektiv "american" im nicht
geografischen Sinne zum Ausdruck bringen soll. In diesem Sinne dürften
die angesprochenen Markenadressaten im Kennzeichen AMERICAN
BEAUTY einen Hinweis auf wesentliche Eigenschaften der damit gekenn-
zeichneten Waren erkennen, gewissermassen das im gekauften Produkt
verkörperte Gut "amerikanischer Schönheit".
Hinzu kommt, dass im Bereich der beanspruchten Schönheitspflegepro-
dukte die mehrdeutigen Assoziationen von "Schönheit" mit "Amerika" ein-
deutig positiv sind und deshalb das Zeichen AMERICAN BEAUTY einen
qualitätsanpreisenden Charakter für die damit gekennzeichneten Waren
erhält. Denn gerade die im Zeichen AMERICAN BEAUTY angesprochene
Schönheit und lifestyle-verheissende Werbebotschaft wird den Markenad-
ressaten hierzulande einen engen Zusammenhang suggerieren zwischen
dem Gebrauch dieser Waren und der Möglichkeit, dadurch diesem Schön-
heitsideal näher zu kommen. In diesem Sinne betont die Beschwerdefüh-
rerin auch, dass beispielsweise durch den Gebrauch entsprechend ge-
kennzeichneter Seifen die vom "amerikanischen Schönheitsideal" gefor-
derte "perfekte Haut" erreicht werden könne.
Abgesehen von diesen Überlegungen, welche für den Gemeingutcharakter
von AMERICAN BEAUTY sprechen, ist im Sinne der Argumentation der
Beschwerdeführerin auch davon auszugehen, dass insbesondere Frauen
(in und ausserhalb der USA), welche dem angepriesenen Frauentyp ent-
sprechen oder zu entsprechen wünschen, unter der Bezeichnung AMERI-
CAN BEAUTY gehandelte Produkte erwerben und benützen, um ihrem
Ideal zu entsprechen oder näher zu kommen. Insofern ist das Zeichen
AMERICAN BEAUTY auch als Hinweis auf den von diesem Zeichen ange-
sprochenen Destinatärkreis aufzufassen, der sich im symbolischen Sinne
mit diesem Schönheitsideal identifiziert, es anstrebt und deshalb auch die
so gekennzeichneten Seifen, Parfümeriewaren, ätherischen Öle, Mittel zur
Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer und Zahnputzmittel in der Er-
wartung kauft, ein Stück "amerikanische Schönheit" zu erstehen. Da AME-
8RICAN BEAUTY in der Wahrnehmung eines beachtlichen Teils des ange-
sprochenen Publikums vorab eine - wenn auch teilweise symbolische -
Umschreibung des Zielpublikums darstellt, ist dieses Zeichen auch des-
halb als gemeinfreie Beschaffenheitsangabe zu erachten, die ohne unter-
scheidungskräftige Elemente für sich alleine nach Art. 2 Bst. a MSchG
grundsätzliche nicht schutzfähig ist (vgl. Entscheid RKGE vom 23. Dezem-
ber 2004 BOYSWORLD, a.a.O., E. 6 mit Hinweis auf BGE 4A.13/1995
vom 20. August 1996 E. 4 ELLE, a.a.O., und BGer in PMMBI 1994 I, S. 47
VIP CARD).
Die erwähnten Gesichtspunkte unterstreichen den Charakter von AMERI-
CAN BEAUTY als Zeichen des Gemeingutes, weshalb hier auch kein ein-
tragungsfähiger Grenzfall anzunehmen ist (vgl. BGE 129 III 225 E. 5.3
MASTERPIECE, veröffentlicht in Die Praxis des Bundesgerichts [Pra] 2003
Nr. 139, S. 752).
3.2 Angesichts der überragenden Bedeutung, welche das dem Gemeingut zu-
gehörige Zeichen "american beauty" für die Vermarktung von Schönheits-
pflegeprodukten haben kann, besteht ein die Interessen der Beschwerde-
führerin überwiegendes Interesse der übrigen aktuellen und potenziellen
Konkurrenten, diese Kennzeichnung für den Wirtschaftsverkehr freizuhal-
ten. Die Berufung auf das schillernde "amerikanische Schönheitsideal" bei
der Vermarktung von Schönheitspflegeprodukten ist zweifelsohne freihal-
tebedürftig und darf daher von der Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht
monopolisiert werden, es sei denn, AMERICAN BEAUTY hätte sich im
Markt für die beanspruchten Produkte der Beschwerdeführerin als unter-
scheidungskräftiges Zeichen durchgesetzt, was die Beschwerdeführerin je-
doch nicht geltend macht.
3.3 Unbegründet ist schliesslich auch die von der Beschwerdeführerin verlangte
Gleichbehandlung mit den Eintragungen der Marken 5th AVENUE und HOL-
LYWOOD SMILE. Die Erwägung 6 der angefochtenen Verfügung gibt dies-
bezüglich die Rechtslage zutreffend wieder, weshalb darauf verwiesen wird.
3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Eintragung der hin-
terlegten Marke AMERICAN BEAUTY für die beanspruchten Waren der
Klasse 3 ("Seifen, Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und
Schönheitspflege, Haarwässer und Zahnputzmittel") - wenn auch mit unzu-
treffender Begründung jedenfalls im Ergebnis - zu Recht zurückgewiesen
hat. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfah-
renskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Spruchgebühr ist nach
Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und fi-
nanzieller Lage der Parteien zu bestimmen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2
Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Ent-
9schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2). In
Markeneintragungsverfahren ist dafür das Interesse der beschwerdefüh-
renden Partei am Aufwand einer neuen Markeneintragung und an der Vor-
bereitung der Markteinführung im Fall der Rückweisung der hängigen Mar-
kenanmeldung zu veranschlagen. Mangels anderer streitwertrelevanter
Angaben ist der Umfang der Streitsache darum nach Erfahrungswerten auf
Fr. 35'000.-- festzulegen (JOHANN ZÜRCHER, Der Streitwert im Immaterialgüter-
und Wettbewerbsprozess, sic! 2002, S. 505, LEONZ MEYER, Der Streitwert in
Prozessen um Immaterialgüterrechte und Firmen, sic! 2001, S. 559 ff., LUCAS
DAVID, Der Rechtsschutz im Immaterialgüterrecht, Schweizerisches Immate-
rialgüter- und Wettbewerbsrecht [SIWR] I/2, 2. Aufl. Basel 1998, S. 29 f.).
Die von der Beschwerdeführerin geschuldete Gerichtsgebühr ist mit dem
von ihr am 24. November 2005 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
Eine Parteientschädigung ist der unterliegenden Beschwerdeführerin nicht
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen und die angefochtene Verfügung bestä-
tigt.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt
und nach Rechtskraft dieses Urteils mit dem erhobenen Kostenvorschuss
von Fr. 2'500.-- verrechnet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (mit Gerichtsurkunde)
- dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (mit Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Vera Marantelli Said Huber
10
Rechtsmittelbelehrung
Dieses Urteil kann innert dreissig Tagen seit Eröffnung beim Schweizerischen Bundes-
gericht in Lausanne angefochten werden.
Versand am: 6. Juni 2007