Abtei lung II
B-7407/2006
{T 0/2}
Urteil vom 18. September 2007
Mitwirkung: Richterin Vera Marantelli (Vorsitz), Richter Marc Steiner,
Richter David Aschmann;
Gerichtsschreiberin Beatrice Brügger.
X. _______AG,
vertreten durch Schneider Feldmann AG Patent- und Markenanwälte,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum,
Vorinstanz,
betreffend
Markeneintragungsgesuch Nr. 01743/2005 - TOSCANELLA.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Mit Gesuch vom 11. Juli 2005 ersuchte die Beschwerdeführerin die Vorins-
tanz um Schutz für die Wortmarke 1743/2005 TOSCANELLA für Waren
der Klassen 29 und 31, d.h.:
29 Konserviertes, getrocknetes, gekochtes und tiefgekühltes Obst und Gemüse;
31 Land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Samenkörner (so-
weit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind); frisches Obst und Gemüse; Sä-
mereien, lebende Pflanzen und natürliche Blumen; Setzlinge, Pflanzgut, Ableger
und andere für die Vermehrung in Frage kommende Pflanzenteile.
Für dieselbe Bezeichnung hatte die Beschwerdeführerin für Waren dersel-
ben Klassen (Klasse 29: Konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst
und Gemüse; Klasse 31: Land- und gartenwirtschaftliche Erzeugnisse so-
wie Samenkörner [soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind]; fri-
sches Obst und Gemüse; Saatgut und Sämereien, lebende Pflanzen und
natürliche Blumen) bereits im Jahre 2002 um Markenschutz ersucht. Das
entsprechende Gesuch wurde von der Vorinstanz mit Verfügung vom 10.
Juni 2003 gestützt auf Art. 30 Bst. c MschG abgewiesen. Die Verfügung
erwuchs in Rechtskraft.
B. Am 18. Juli 2005 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, das Zei-
chen TOSCANELLA gehöre zum Gemeingut und könne gemäss Art. 2 Bst.
a MschG nicht zum Markenschutz zugelassen werden. Es bestehe zwar
die Möglichkeit, das Zeichen während des Eintragungsverfahrens dahinge-
hend zu ändern, dass es durch das Hinzufügen kennzeichnungskräftiger
Elemente im Gesamteindruck als Marke zur Registrierung zugelassen wer-
den könnte. Um eine Täuschungsgefahr im Sinne von Art. 2 Bst. c MschG
auszuräumen, könnte jedoch auch ein solches Zeichen nur mit einer Ein-
schränkung auf Produkte italienischer Herkunft zugelassen werden.
Die Beschwerdeführerin hielt in einem Schreiben vom 15. September 2005
dafür, die Beanstandungen seien unbegründet. Sie verwies zudem auf die
ohne Beschränkung als Herkunftsangabe eingetragenen Marken BIELLA,
BRIANZELLA, CAPRELLA, CASTELLO, COMELLO, PONTELLA, PORTO-
BELLO, PRUNELLA, TARANTELLA, TOSCANELLI, UMBRELLA. Schliess-
lich machte sie geltend, die Marke TOSCANELLA sei als europäische Ge-
meinschaftsmarke eingetragen. Die Vorinstanz hielt mit Schreiben vom 10.
Oktober 2005 an der Zurückweisung fest. Die Beschwerdeführerin verzich-
tete auf eine Stellungnahme.
C. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2005 wies die Vorinstanz das Marken-
eintragungsgesuch gestützt auf Art. 2 Bst. a und c in Verbindung mit Art.
30 Abs. 2 Bst. c MschG zurück. Sie machte geltend, das Zeichen TOSCA-
NELLA bestehe aus der femininen Verniedlichungs- bzw. Verkleinerungs-
3form ("-ella") des italienischen Adjektivs "toscano" (toskanisch). Je nach
Kontext könne es im Sinne von "Mädchen aus der Toskana", "die kleine
Toskanerin" oder als Adjektiv resp. substantiviertes Adjektiv im Sinne von
"kleine (Ware) aus der Toskana/klein und aus der Toskana" verstanden
werden. Die Toskana könne aufgrund des Tourismus beim Schweizer Bür-
ger als allgemein bekannt vorausgesetzt werden und komme als Herstel-
lungs- bzw. Herkunftsort der beanspruchten Waren in Frage. Ein symboli-
scher Charakter des Zeichens oder ein anderer Grund, weshalb das Zei-
chen von den massgebenden Verkehrskreisen offensichtlich nicht als Hin-
weis auf eine bestimmte Herkunft der beanspruchten Waren verstanden
werden sollte, sei nicht ersichtlich. Da sich der Sinngehalt des Zeichens in
einer beschreibenden Aussage erschöpfe, sei es den Abnehmern nicht
möglich, einen betrieblichen Herkunftshinweis zu erkennen und die bean-
spruchte Ware von Waren der Konkurrenz zu unterscheiden. Dem Zeichen
fehle somit die konkrete Unterscheidungskraft, und es müsse den anderen
Wettbewerbern freigehalten werden. Als Zeichen des Gemeinguts könne
es markenrechtlich nicht geschützt werden. Im Gegensatz zu Zeichen des
Gemeinguts, die im Zweifelsfall eingetragen würden, seien irreführende
Zeichen strenger zu beurteilen. Bereits das Vorhandensein einer Täu-
schungsgefahr und die Möglichkeit der Täuschung würden ausreichen, um
das Zeichen als nicht schutzfähig vom Markenschutz auszuschliessen. Die
Bezeichnung TOSCANELLA werde den Abnehmer zur Annahme verleiten,
die so bezeichneten Waren seien toskanischer und damit italienischer Her-
kunft. Der Abnehmer sei getäuscht, wenn die Herkunft der Ware nicht der
im Zeichen enthaltenen geografischen Angabe entspreche. Das Zeichen
sei demzufolge für Waren nicht italienischer Herkunft täuschend.
D. Die Beschwerdeführerin reichte am 27. Januar 2006 Beschwerde bei der
Eidgenössischen Rekurskommission für geistiges Eigentum (nachfolgend:
Rekurskommission, RKGE) ein. Sie beantragte, die Verfügung vom 12.
Dezember 2005 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Marke
entsprechend dem Eintragungsgesuch vom 11. Juli 2005 in das Schweize-
rische Markenregister einzutragen. In der Begründung werden sowohl der
Gemeingutcharakter der Bezeichnung als auch die Gefahr der Irreführung
bestritten; zudem wird um Edition der Akten des im Jahre 2002 angestreb-
ten Verfahrens ersucht.
E. Mit Vernehmlassung vom vom 3. März 2006 beantragte die Vorinstanz, un-
ter Beilage der Akten des hier zur Diskussion stehenden sowie des im Jah-
re 2002 angestrebten Verfahrens, die vollumfängliche Abweisung der Be-
schwerde.
F. Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 22. Mai 2006 an ihren Begeh-
ren fest.
4G. Auf Ersuchen der Vorinstanz sistierte die Rekurskommission am 12. Juni
2006 das vorliegende Verfahren bis zum Entscheid des Bundesgerichts
über die vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement gegen ei-
nen Entscheid der Rekurskommission eingereichte Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde betreffend die Marke COLORADO (fig.).
H. Am 8. September 2006 hiess das Bundesgericht diese Verwaltungsge-
richtsbeschwerde gut (vgl. BGE 132 III 770 COLORADO).
I. Mit Verfügung vom 24. November 2006 hob die Rekurskommission die
Sistierung des Verfahrens auf und gab der Beschwerdeführerin Gelegen-
heit, zum Entscheid des Bundesgerichts Stellung zu nehmen. Den Partei-
en wurde ferner mitgeteilt, die Verfahrensakten würden zur Weiterbehand-
lung ans Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
J. Am 16. Januar 2007 gab das Bundesverwaltungsgericht die Übernahme
des Verfahrens sowie die Instruktionsrichterin bekannt.
K. Mit Eingabe vom 16. Februar 2007 nahm die Beschwerdeführerin zum Ent-
scheid des Bundesgerichts Stellung. Dabei hielt sie an ihrer Beschwerde
vom 17. Oktober 2005 und an den darin gestellten Anträgen fest.
Dieses Schreiben wurde am 22. Februar 2007 der Vorinstanz zur Kenntnis
gebracht. Gleichzeitig teilte das Bundesverwaltungsgericht den Partien den
Spruchkörper mit.
Die Vorinstanz nahm am 21. März 2007 Stellung zur Eingabe der Be-
schwerdeführerin; sie hielt an ihren Rechtsbegehren fest.
L. Auf die dargelegten und weitere Vorbringen der Parteien wird, soweit sie
rechtserheblich sind, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Entscheid der Vorinstanz stellt eine Verfügung nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021) dar. Diese Verfügung war bei der Rekurskommis-
sion für geistiges Eigentum angefochten, welche vor dem Inkrafttreten des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht
(VGG, SR 173.32) am 1. Januar 2007 (vgl. AS 2006 1069) zur Beurteilung
der Streitsache sachlich und funktionell zuständig war (vgl. Art. 36 Abs. 1
des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992, MSchG, SR 232.11 [aufge-
hoben gemäss Anhang Ziff. 21 des VGG] i.V.m. Art. 44 VwVG).
5Das Bundesverwaltungsgericht, das gemäss Art. 31 VGG als Beschwerdein-
stanz Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 VwVG beurteilt, ist
nach Art. 53 Abs. 2 VGG (i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG) für die Behandlung der
vorliegenden Streitsache zuständig, zumal keine Ausnahme nach Art. 32
VGG greift.
1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen
und ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Sie hat zu-
dem ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an deren Aufhebung
und Änderung, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1
VwVG). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG),
die Vertreterin hat sich rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11 VwVG), der
Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die
übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1 Nach Art. 49 VwVG (i.V.m. Art. 37 VGG) kann mit der Beschwerde ans
Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unange-
messenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden.
2.2 Gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG ist das Bundesverwaltungsgericht als Be-
schwerdeinstanz an die rechtliche Begründung der Begehren nicht gebun-
den. Nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist es
vielmehr verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz
anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Ausle-
gung zu geben, von der es überzeugt ist (vgl. BGE 119 V 347 E. 1.a). Dies
bedeutet, dass es eine Beschwerde auch aus einem andern als den gel-
tend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid
im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen kann, die von jener der Vor-
instanz abweicht (sogenannte Motivsubstitution, vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts B-7406/2006 vom 1. Juni 2007 E. 2 AMERICAN BEAU-
TY, mit Hinweisen)
3.
3.1 Nach Art. 2 Bst. a MSchG sind Zeichen des Gemeinguts, die sich als Mar-
ken für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen nicht durchgesetzt
haben, vom Markenschutz ausgeschlossen. Schutzunfähig sind solche
Zeichen entweder weil sie im Alltagsleben unentbehrlich und daher als frei-
haltebedürftig nicht monopolisiert werden dürfen oder nicht hinreichend un-
terscheidungskräftig sind (vgl. BGE 131 III 121 E. 4.1 SMARTIES/M&M's,
BGE 4A.13/1995 vom 20. August 1996 E. 4.a ELLE, veröffentlicht in sic!
1997, 159, mit Hinweis auf BGE 118 II 181 E. 3 DUO).
63.2 Als freihaltebedürftiges Gemeingut im Sinne von Art. 2 lit. a MSchG vom
Markenschutz ausgeschlossen sind Zeichen, die sich beispielsweise in
einfachen Zahlen- oder Buchstabenkombinationen oder gebräuchlichen
geometrischen Figuren oder in Angaben über die Beschaffenheit der ge-
kennzeichneten Ware erschöpfen und daher die zur Identifikation von Wa-
ren oder Dienstleistungen erforderliche Kennzeichnungs- oder Unterschei-
dungskraft nicht aufweisen und vom Publikum nicht als Hinweis auf eine
bestimmte Betriebsherkunft verstanden werden. Der beschreibende Cha-
rakter solcher Hinweise muss vom angesprochenen Publikum ohne beson-
dere Denkarbeit und ohne Fantasieaufwand unmittelbar erkennbar sein
(BGE 128 III 454 S. 458 E. 2.1. YUKON, mit Hinweisen). Dabei genügt es,
dass das Zeichen in einem einzigen Sprachgebiet der Schweiz als be-
schreibend verstanden wird (BGE 131 III 495 E. 5 FELSENKELLER, BGE
128 III 447 E. 1.5 PREMIERE).
3.3 Von beschreibendem Charakter und damit als Gemeingut vom Marken-
schutz ausgeschlossen, sind auch Angaben über die geografische Her-
kunft der Waren und Dienstleistungen (BGE 128 III 454 E. 2.1 YUKON, mit
Hinweisen).
Herkunftsangaben sind nach der Legaldefinition in Art. 47 Abs. 1 MSchG
direkte oder indirekte Hinweise auf die geografische Herkunft von Waren
oder Dienstleistungen, einschliesslich Hinweisen auf die Beschaffenheit
oder Eigenschaften, die mit der Herkunft zusammenhängen. Der Gebrauch
unzutreffender Herkunftsangaben ist unzulässig; ebenso der Gebrauch
von Bezeichnungen, die mit einer unzutreffenden Herkunftsangabe ver-
wechselbar sind, und von Namen, Adressen oder Marken im Zusammen-
hang mit Waren oder Dienstleistungen fremder Herkunft, wenn sich daraus
eine Täuschungsgefahr ergibt (Art. 47 Abs. 3 MSchG).
Nach Art. 47 MSchG gilt jede Angabe als Herkunftsangabe, die direkt oder
indirekt als Hinweis auf die geografische Herkunft eines Produkts verstan-
den wird, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die geografische Herkunft
dem bezeichneten Produkt einen bestimmten Ruf verleiht. Denn der Ver-
kehr soll vor täuschenden oder irreführenden Erwartungen über die geo-
grafische Herkunft bewahrt werden, auch wenn damit keine bestimmten
Erwartungen an Qualität, Eigenschaften oder Wertschätzung der gekenn-
zeichneten Produkte geweckt werden. Die Beurteilungskriterien für die Ge-
fahr der Täuschung oder Irreführung über die geografische Herkunft sind
weitgehend dieselben, die für das Irreführungsverbot gemäss Art. 2 Bst. c
MSchG gelten (BGE 132 III 770 E. 3.1 COLORADO, mit zahlreichen Hin-
weisen).
3.4 Irreführend im Sinne von Art. 2 Bst. c MschG ist eine Marke unter anderem
dann, wenn sie eine geografische Angabe enthält oder gar ausschliesslich
aus einer geografischen Bezeichnung besteht, und damit die Adressaten
zur Annahme verleitet, die Ware stamme aus dem Land oder dem Ort, auf
den die Angabe hinweist, obschon das in Wirklichkeit nicht zutrifft. Keine
Gefahr der Irreführung besteht dagegen, wenn die geografische Angabe
7für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen erkennbar Fantasie-
charakter hat, offensichtlich nicht als Produktions-, Fabrikations- oder Han-
delsort in Frage kommt, als Typenbezeichnung erkannt wird oder sich im
Verkehr als Kennzeichen für ein bestimmtes Unternehmen durchgesetzt
hat (vgl. BGE 132 III 770 E. 2.1 COLORADO, BGE 4A.14/2006 vom 7. De-
zember 2006 E. 4.1 CHAMP, BGE 128 III 454 E. 2.2 YUKON, BGE 117 II
327 E. 1.a MONTPARNASSE).
4. Mit der Bezeichnung TOSCANELLA liegt, wie die Vorinstanz in ihrer Ver-
nehmlassung vom 3. März 2006 grundsätzlich zu Recht festhält, eine in
der deutschen Sprache nicht bekannte Form eines Wortes vor: ein sog.
"vezzeggiativo".
Dabei handelt es sich gemäss dem italienischen Nachschlagewerk Devoto
/ Oli (edizione 2004-2005, S. 3054) um eine "(...) forma di diminutivo, che
accompagna l'immagine della piccolezza con i motivi della grazia e della
simpatia", die sich "con i suffissi propri del diminutivo e particolarmente
con i suffissi -ino, -etto, -uccio" formt. In den Wörterbüchern wird denn der
Begriff regelmässig kurz mit den Begriffen"Kosenamen, Kosewort und Ko-
seform" übersetzt (siehe statt vieler etwa Langenscheidts Handwörterbuch
Italienisch, Teil 1, Italienisch-Deutsch, Berlin, München, Wien, Zürch, New
York, 8. Auflage 2007, S. 988).
4.1 Dass mit der Bezeichnung TOSCANELLA ein solcher "vezzeggiativo" vor-
liegt, ist für die Abnehmer der beanspruchten Waren, soweit diese italieni-
scher Sprache sind, ohne Weiteres ersichtlich; ebenso – und damit den
Ausführungen der Vorinstanz (die von einem Adjektiv als Grundlage aus-
geht) nicht ganz entsprechend - aber auch, dass es sich um einen "vez-
zeggiativo" des Substantives "Toscana" handelt. Dass zu den hier mass-
gebenden Abnehmern wie die Vorinstanz wiederum zu Recht festhält, so-
wohl Durchschnittskonsumenten, welche die beanspruchten Waren für den
eigenen Gebrauch erwerben, als auch um Fachleute (Händler, Gärtner,
Bauern etc.) zu zählen sind, spielt insofern keine Rolle.
"Toscana" ist die exakte Bezeichnung einer Region Italiens mit der Haupt-
stadt Florenz (italienisch; deutsch: Toskana; französisch: toscane [Le nou-
veau Petit Robert, Paris 2007, S. 2577]) und auch die italienische Bezeich-
nung für eine aus der Toscana stammende weibliche Person (Devoto / Oli,
a.a.O., S. 2916; deutsch: Toskanerin; französisch: "toscane" [Le nouveau
Petit Robert, a.a.O., S. 2781]).
TOSCANELLA wird somit von den Abnehmern eines Sprachgebietes ohne
Weiteres als als "vezzeggiativo", als Koseform von "Toscana" verstanden.
Dass TOSCANELLA daneben auch als Bezeichnung für eine bestimmte
Flaschenform gebraucht wird (vgl. Devoto/ Oli, a.a.O., S. 2916), dürfte
demgegenüber selbst den italienischsprachigen Konsumenten kaum ge-
läufig sein. Diese somit keineswegs nahe liegenden Deutungen des Zei-
8chens sind daher ungeeignet, einen sich allfällig aus den ohne weiteres
verstandenen Bedeutungen ergebenden Gemeingutcharakter der Bezeich-
nung in Frage zu stellen (vgl. BGE 4A.1/2005 vom 8. April 2005 E. 2 GLO-
BALEPOST [fig.], veröffentlicht in sic! 2005, 649, BGE 4C.42/2000 vom 18.
Juli 2000 E. 1 CREATON/CREABETON, veröffentlicht in sic! 2000, 590
[mit Kritik von Michael Ritscher], Entscheid RKGE vom 9. September 2002
E. 4 COOL ACTION, veröffentlicht in sic! 2003, 134, Entscheid RKGE vom
17. Februar 2003 E. 4 ROYAL COMFORT, veröffentlicht in sic! 2003, 495).
4.2 Die Region Toskana ist eine in der Schweiz wegen ihrer zahlreichen Kul-
turdenkmäler, Landschaften und Strände beliebte und bekannte Touris-
musdestination. Notorisch ist aber auch, dass in der Toskana Land-, Gar-
ten- und Forstwirtschaft betrieben wird. Ob die Toskana für diesen Bereich
beziehungsweise für die aus diesem Bereich stammenden, beanspruchten
Produkte einen besonderen Ruf hat und der Begriff "Toscana" bzw. des-
sen "vezzeggiativo" TOSCANELLA daher als qualifizierte Herkunftsangabe
(siehe dazu Entscheid RGKE vom 21. Mai 1989 E.5 VALSER/VALQUEL-
LE, veröffentlicht in sic! 1997, 391) zu betrachten wäre, mag zwar fraglich
sein. Fest steht aber, dass die von der Beschwerdeführerin beanspruchten
Waren auch in dieser Region erzeugt werden bzw. erzeugt werden kön-
nen.
Der "vezzeggiativo" von "Toscana", TOSCANELLA, stellt somit - wenn
nicht eine qualifizierte - so doch eine direkte Herkunftsangabe dar.
4.3 Direkte Herkunftsangaben beschreiben die geografische Herkunft eines
Produktes eindeutig und sind deshalb Gemeingut. Da die angesprochenen
Abnehmer in direkten Herkunftsangaben keinen Hinweis auf die betriebli-
che Herkunft erkennen, fehlt es diesen Zeichen an der konkreten Unter-
scheidungskraft. Hinzu kommt, dass es jedem Anbieter möglich sein muss,
auf die Herkunft seiner Waren oder Dienstleistungen hinzuweisen (BGE
128 III 454 E. 2.1YUKON); direkte Herkunftsangaben sind deshalb auch
freihaltebedürftig.
4.4 TOSCANELLA, verstanden als "vezzeggiativo" von "Toscana", ist dem-
nach sowohl nicht unterscheidungskräftig als auch freihaltebedürftig.
Als Gemeingut im Sinne von Art. 2 Bst. a MschG kann die Bezeichnung
somit - solange sie sich (anders als etwa die Marke TOSCANELLI [P-
458757]) nicht im Verkehr durchgesetzt hat, was hier nicht geltend ge-
macht wird – grundsätzlich nicht als Marke im Register eingetragen wer-
den.
5. Dass die Vorinstanz das Zeichen TOSCANELLA im ersten von der Be-
schwerdeführerin erfolglos geführten Verfahren nur auf Grund von Art. 2
Bst. c MSchG zurückwies, die Anwendung von Art. 2 Bst. a MSchG aber
im Gegensatz zum vorliegenden Verfahren nicht in Betracht zog, vermag
daran nichts zu ändern; zumal nicht ersichtlich ist, dass und inwiefern die-
se Tatsache hier einen Anspruch auf Schutz des guten Glaubens (Art. 9
9der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18.
April 1999 [BV, SR 101]; zu dem Voraussetzungen vgl. BGE 131 II 627 E.
5, mit Hinweisen) zu begründen vermöchte.
6. Als direkte Herkunftsangabe unterscheidet sich TOSCANELLA auch we-
sentlich von den meisten Bezeichnungen, auf die die Beschwerdeführerin,
wenn auch nur in Bezug auf die damals noch verlangte Einschränkung des
Warenverzeichnisses, vor der Vorinstanz hinwies. Aus dem Vergleich mit
diesen Bezeichnungen (insbesondere dem im Beschwerdeverfahren er-
wähnten TOSCANOL [vgl. sic! 2006, 586]), liesse sich somit hier auch ge-
stützt auf das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 9 BV) kein Anspruch auf Eintra-
gung herleiten.
Da nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Anspruch auf
Gleichbehandlung im Unrecht nur ausnahmsweise anerkannt wird, nämlich
dann, wenn eine ständige gesetzwidrige Praxis einer rechtsanwendenden
Behörde vorliegt und die Behörde zu erkennen gibt, dass sie auch in Zu-
kunft nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenke (BGE 127 I 1 E. 3.a,
mit Hinweisen, BGE 4A.5/2004 E. 4.3 FIREMASTER) - wofür im vorliegen-
den Fall indessen keine Hinweise bestehen -, gilt dasselbe auch in Bezug
auf jene von der Beschwerdeführerin erwähnten Bezeichnungen, die allen-
falls ähnlich zu beurteilen wären wie die hier zur Diskussion stehende.
7. Im Beschwerdeverfahren werden schliesslich unterschiedliche Ansichten
über die Verpflichtungen aus dem Abkommen über handelsbezogene As-
pekte der Rechte an geistigem Eigentum vom 15. April 1994 (TRIPS; SR
0.632.20, Anhang 1 C) vertreten. Dabei wird darauf verwiesen, dass ge-
wisse mit der Schweiz vergleichbare Staaten eine weniger strenge Praxis
aufwiesen.
Soweit aufgrund der obigen Ausführungen dieser Frage noch Bedeutung
zukommt, ist festzustellen, dass die Bestimmungen des TRIPS-Abkom-
mens Minimalerfordernisse darstellen. Das schweizerische Recht sieht in
vielen Bereichen, unter anderem beim Schutz der direkten und indirekten
Herkunftsbestimmungen von Waren und Dienstleistungen, ein höheres
Schutzniveau vor als das TRIPS-Abkommen (vgl. Botschaft zur Genehmi-
gung der GATT/WTO Übereinkommen œ[Uruguay-Runde] [Gatt-Botschaft
1] BBl. 1994 IV S. 995, 332).
Minimalerfordernisse bedeuten, dass gewisse Grenzen nicht unterschritten
werden dürfen; einem höheren Schutzniveau, wie es von der Schweiz be-
wusst gewählt wurde (vgl. Gatt-Botschaft 1, a.a.O., S. 297, 332), steht das
Abkommen nicht entgegen.
Der Hinweis auf das TRIPS-Abkommen vermag daher am vorangehend
Ausgeführten nichts zu ändern.
10
8. Dasselbe gilt im Übrigen auch soweit die Beschwerdeführerin darauf hin-
weist, sie habe die Marke TOSCANELLA als EU-Marke eintragen lassen.
Die Tatsache, dass ein Zeichen im Ausland eingetragen ist, ist für die
Schweiz nicht ausschlaggebend, kann aber in Grenzfällen als Indiz für die
Schutzfähigkeit berücksichtigt werden (BGE 129 III 225 E. 5.5 MASTER-
PIECE, Entscheid RKGE vom 4. Juli 2005 E. 9 STARS FOR FREE, veröf-
fentlich in sic! 2005, 875).
Ein solcher Grenzfall liegt hier, wie oben dargelegt wurde, indessen nicht
vor.
9. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Eintragung der hin-
terlegten Marke TOSCANELLA für die beanspruchten Waren der Klassen
29 und 31 (konserviertes, getrocknetes, gekochtes und tiefgekühltes Obst
und Gemüse; land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Sa-
menkörner [soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind]; frisches
Obst und Gemüse; Sämereien, lebende Pflanzen und natürliche Blumen;
Setzlinge, Pflanzgut, Ableger und andere für die Vermehrung in Frage
kommende Pflanzenteile) im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen hat.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Ge-
richtsgebühr zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühren sind
nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsachen, Art der Prozessführung
und finanzieller Lage der Parteien festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG,
Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2). Bei Markeneintragungen geht es um Vermögensinteres-
sen. Die Gerichtsgebühr bemisst sich folglich nach dem Streitwert (Art. 4
VGKE). Die Schätzung des Streitwertes hat sich nach Lehre und Recht-
sprechung an Erfahrungswerten aus der Praxis zu orientieren, wobei bei
eher unbedeutenden Zeichen grundsätzlich ein Streitwert zwischen
Fr. 50'000.- und Fr. 100'000.- angenommen werden darf (BGE
4A.116/2007 vom 27. Juni 2007 E. 3.3, mit Hinweisen). Von diesem Erfah-
rungswert ist auch im vorliegenden Verfahren auszugehen. Es sprechen
keine konkreten Anhaltspunkte für einen höheren oder niedrigeren Wert
der strittigen Marke.
Eine Parteientschädigung ist der unterliegenden Beschwerdeführerin nicht
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE).
11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen und die angefochtene Verfügung bestä-
tigt.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt
und nach Rechtskraft dieses Urteils mit dem am 15. Februar 2006 geleis-
teten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- verrechnet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (mit Gerichtsurkunde, Ref-Nr. Markeneintragungsgesuch
Nr. 1743/2005 TOSCANELLA)
- dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (mit Gerichts-
urkunde)
Die Instruktionsrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Vera Marantelli Beatrice Brügger
Rechtsmittelbelehrung
Dieses Urteil kann innert dreissig Tagen seit Eröffnung beim Schweizerischen Bundes-
gericht in Lausanne angefochten werden.
Versand am: 27. September 2007