Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung II
B7407/2009
U r t e i l v om 7 . J u l i 2 0 1 1
Besetzung Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Richter JeanLuc Baechler, Richter Ronald Flury,
Gerichtsschreiberin M. Senn.
Parteien X._______
vertreten durch Dr. iur. Claudia Camastral, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführerin,
gegen
Y._______
Beschwerdegegnerin,
Eidg. Finanzmarktaufsicht FINMA
Vorinstanz,
Gegenstand Tarifanpassung in der Privatversicherung.
B7407/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
X._______ (Beschwerdeführerin) ist Versicherungsnehmerin der
Y._______ (Beschwerdegegnerin).
Mit Tarifeingabe vom (…) 2009 bei der Eidgenössischen
Finanzmarktaufsicht FINMA (Vorinstanz) beantragte die
Beschwerdegegnerin die Genehmigung von Tarifanpassungen für die
Krankenzusatzversicherungsprodukte Spitalversicherung halbprivat,
Spitalversicherung privat, Kur und Pflegeversicherung,
Notfallversicherung, Zahnpflegeversicherung, Alternativversicherung und
Versicherung für ChronischKrankenpflege.
Mit Verfügung vom (…) 2009 genehmigte die Vorinstanz die
vorgesehenen Tarifanpassungen. Die Verfügung wurde am (…) 2009
auszugsweise im Bundesblatt publiziert.
B.
Mit Eingabe vom (…) 2009 erhebt die Beschwerdeführerin Beschwerde
gegen die Tarifgenehmigungsverfügung vom (…) 2009 und beantragt
deren Aufhebung. In prozessualer Hinsicht beantragt sie die volle
Einsichtnahme in sämtliche Verfahrensakten und in die genehmigten
Tarife, eine schriftliche Begründung der angefochtenen Verfügung, die
Möglichkeit zur Ergänzung ihrer Beschwerde nach der Gewährung der
Akteneinsicht sowie die Durchführung eines mündlichen und öffentlichen
Verfahrens.
C.
Mit Verfügung vom 2. Februar 2010 stellte die Instruktionsrichterin es der
Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin frei, ihre Stellungnahmen
vorerst auf die Eintretensfrage zu beschränken.
D.
Mit Beschwerdeantwort vom 5. März 2010 beantragt die
Beschwerdegegnerin, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.
E.
Die Vorinstanz äussert sich in ihrer Vernehmlassung vom 5. März 2010
nur zur Frage des Eintretens. Es sei zu prüfen, ob die
Beschwerdeführerin über einen Versicherungsvertrag verfüge, der
Versicherungsprodukte betreffe, die Gegenstand der in Frage stehenden
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Tarifanpassungen seien, und ob sie von der Prämienerhöhung betroffen
sei. Das Verfahren sei auch bezüglich der Beurteilung des
Akteneinsichtsrechts auf die Rechtsmittelinstanz übergegangen. Diese
habe über den Umfang und die Modalitäten der Akteneinsicht zu
entscheiden. Es sei Sache der Beschwerdegegnerin darzulegen,
inwieweit die Akten schutzwürdige Geschäftsgeheimnisse enthielten.
F.
Mit Verfügung vom 24. März 2010 forderte die Instruktionsrichterin die
Beschwerdegegnerin auf, allfällige Geheimhaltungsinteressen, die einer
Einsicht der Beschwerdeführerin in die Vorakten entgegen stehen
könnten, geltend zu machen.
G.
Mit Stellungnahme vom 6. Mai 2010 beantragte die Beschwerdegegnerin,
das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin sei in Bezug auf den
separaten Beilagenordner der Beschwerdegegnerin, die Korrespondenz
vom (…) 2009 mit der Vorinstanz und den Prüfbericht der Vorinstanz vom
(…) 2009 abzuweisen.
H.
Mit Verfügung vom 16. Juli 2010 gewährte die Instruktionsrichterin der
Beschwerdeführerin Einsicht in die vorinstanzlichen Akten, jedoch nur in
dem von der Beschwerdegegnerin zugestandenen, sehr beschränkten
Umfang. Soweit weitergehend, wurde der Antrag auf Akteneinsicht
abgewiesen.
I.
Mit Eingabe vom 19. Oktober 2010 beantragte die Beschwerdegegnerin,
es sei mittels eigenständigem Zwischenentscheid über die
Eintretensfrage zu entscheiden, und hielt an ihrem Rechtsbegehren fest,
dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei.
J.
Mit Eingabe vom 19. Oktober 2010 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre
Beschwerde. Sie stelle fest, dass ihr das Akteneinsichtsrecht
vollumfänglich verweigert worden sei. Obwohl sie eine unmittelbar
betroffene Partei sei, habe sie keine Kenntnis von den wesentlichen
Unterlagen und Akten erhalten. Sie behalte sich vor, diese
unrechtmässige Verweigerung des rechtlichen Gehörs bei der
Anfechtung des Endentscheides zu rügen.
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K.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2010 wies die
Instruktionsrichterin den Antrag der Beschwerdegegnerin ab, einen
Zwischenentscheid über die Eintretensfrage zu erlassen.
L.
Mit Eingabe vom 10. Dezember 2010 ergänzte die Beschwerdegegnerin
ihre Beschwerdeantwort. Sie beantragt die vollumfängliche Abweisung
der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
M.
Mit Eingabe vom 15. Dezember 2010 zog die Beschwerdeführerin ihren
Antrag auf Durchführung eines öffentlichen Verfahrens zurück.
N.
In der Vernehmlassung vom 2. Februar 2011 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerdegegnerin bestreitet, dass die Beschwerdeführerin zur
Beschwerde legitimiert sei. Das Bundesverwaltungsgericht prüft ohnehin
von Amtes wegen und mit voller Kognition, ob die
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und auf eine Beschwerde
einzutreten ist.
1.1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die
Tarifgenehmigung der Vorinstanz vom (…) 2009. Diese stellt eine
Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) dar. Verfügungen
der Vorinstanz unterliegen der Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 und 33 Bst. e des Bundesgesetzes
über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005
[Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG] SR 173.32). Ein Ausschlussgrund (vgl.
Art. 32 VGG) liegt nicht vor.
1.2. Die Beschwerde wurde innerhalb der gesetzlichen Frist eingereicht
(vgl. Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über
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Versicherungsunternehmen vom 17. Dezember 2004
[Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG] SR 961.01). Die Anforderungen an
Form und Inhalt der Rechtsschrift sind erfüllt. Eine rechtsgültige
Vollmacht der Rechtsvertreterin liegt vor und der Kostenvorschuss wurde
rechtzeitig geleistet (Art. 52 und 63 Abs. 4 VwVG).
1.3. Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren
teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat,
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art.
48 Abs. 1 VwVG).
1.3.1. Die Kriterien von Art. 48 VwVG sollen die Popularbeschwerde
ausschliessen und den Charakter des allgemeinen Beschwerderechts als
Instrument des Individualrechtsschutzes unterstreichen. Neben der
formellen Beschwer und der spezifischen Beziehungsnähe zur
Streitsache muss der Beschwerdeführer einen praktischen Nutzen aus
einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids
ziehen, d.h. seine Situation muss durch den Ausgang des Verfahrens in
relevanter Weise beeinflusst werden können. Ein bloss mittelbares oder
ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse – ohne die
erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache selber – berechtigt nicht
zur Verwaltungsbeschwerde. Das relevante Interesse kann rechtlicher
oder tatsächlicher Natur sein und braucht nicht mit jenem
übereinzustimmen, das durch die als verletzt bezeichnete Norm
geschützt wird. Es genügt, dass der Beschwerdeführer durch den
angefochtenen Entscheid "stärker als jedermann" betroffen ist und "in
einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache"
steht. Die Voraussetzungen der Beziehungsnähe und des
schutzwürdigen Interesses hängen eng zusammen (vgl. BGE 135 II 172
E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).
1.3.2. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin zwar nicht am Verfahren
vor der Vorinstanz teilgenommen, dazu aber auch keine Möglichkeit
erhalten. Tarife der Zusatzversicherung zur sozialen
Krankenversicherung sind Bestandteil des Geschäftsplans der
Versicherungen und unterliegen der Bewilligung durch die zuständige
Aufsichtsbehörde beziehungsweise die Vorinstanz. Die Versicherungen
sind verpflichtet, diesbezügliche Änderungen jeweils vor der Umsetzung
der Vorinstanz zur Genehmigung zu unterbreiten (Art. 4 Abs. 2 Bst. r und
5 Abs. 1 VAG). Das Gesetz sieht nicht vor, dass beziehungsweise auf
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welche Weise allen Versicherten, auf die sich die betreffenden
Tarifänderungen auswirken würden, die Möglichkeit einer Beteiligung im
Verfahren der Tarifgenehmigung eingeräumt werden sollte. Eine derartige
Beteiligung erschiene denn auch aus verschiedenen Gründen als
offensichtlich problematisch. Das Gesetz geht vielmehr davon aus, dass
diejenigen Versicherten, die aufgrund eines laufenden
Versicherungsvertrags durch eine allfällige Tariferhöhung betroffen sind,
erst durch die auszugsweise Publikation der
Tarifgenehmigungsverfügung über das Verfahren informiert werden und
in der Folge gegebenenfalls zur Beschwerde legitimiert sind (vgl. Art. 84
VAG).
Die Beschwerdeführerin gilt daher, obwohl sie am Verfahren vor der
Vorinstanz nicht teilgenommen hat, als formell beschwert.
1.3.3. Die Beschwerdeführerin hat weiter nachgewiesen, dass sie bei der
Beschwerdegegnerin für die Produkte Standardversicherung,
Alternativversicherung, Notfallversicherung sowie Kur und
Pflegeversicherung versichert ist, wovon indessen nur die letzten drei
Gegenstand von Tarifanpassungen waren. Die Beschwerdeführerin ist
daher durch die angefochtene Verfügung insofern direkt berührt, als die
Tarifgenehmigung für sie selbst zu einer Erhöhung der Prämien dieser
drei Versicherungsprodukte führt (vgl. BGE 99 Ib 51 E. 1b).
Die fragliche Prämienerhöhung für alle drei Produkte beträgt insgesamt
lediglich CHF 2.10 pro Monat beziehungsweise CHF 25.20 pro Jahr. Die
Beschwerdegegnerin erachtet diese Beträge offenbar als zu gering, um
die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin zur Anfechtung der
Tarifgenehmigung zu begründen. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin
durch den angefochtenen Entscheid "stärker als jedermann" betroffen ist
und "in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur
Streitsache" steht, ist indessen ausschliesslich qualitativer, nicht
quantitativer Art. So wenig ein betragsmässig sehr grosses, aber nur
indirektes Interesse die Beschwerdelegitimation begründen kann, so
wenig kann einem direkt Betroffenen die Beschwerdelegitimation
abgesprochen werden, nur weil der Streitwert gering ist. Das
Verwaltungsgerichtsgesetz kennt keine Streitwertgrenze für den Zugang
an das Bundesverwaltungsgericht. Dieser Entscheid des Gesetzgebers
ist verbindlich; eine faktische Streitwertgrenze kann daher nicht über die
Auslegung der Legitimationsvoraussetzungen eingeführt werden.
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Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin spielt die
Geringfügigkeit des Streitwerts daher keine Rolle bei der Frage nach der
Beschwer und der Schutzwürdigkeit des Interesses der
Beschwerdeführerin.
Hingegen ist die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung
offensichtlich nur insoweit beschwert, als diese für sie selbst
Prämienerhöhungen zur Folge hat. Ihre Beschwerdelegitimation ist daher
lediglich in diesem Umfang zu bejahen und insbesondere nur in Bezug
auf die Prämienerhöhung der Versicherungsprodukte
Alternativversicherung, Notfallversicherung sowie Kur und
Pflegeversicherung.
1.3.4. Die Beschwerdegegnerin macht weiter geltend, nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung begründe die Genehmigung von
Prämientarifen die Vermutung, dass die angefochtenen Tarife
angemessen seien. Ein rechtlich oder tatsächlich besonders
schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der
angefochtenen Verfügung sei daher nicht leichthin zu bejahen.
Die Beschwerdegegnerin gibt die Aussage des von ihr angeführten
Urteils (BGE 135 V 39) teilweise unzutreffend wieder. Auch weist dieses
Urteil verschiedene wesentliche Unterschiede zu der Konstellation im
vorliegenden Fall auf. Insbesondere war die Tarifgenehmigung in jenem
Fall nicht das Anfechtungsobjekt, sondern bereits in formelle Rechtskraft
erwachsen. Aus jenem Urteil kann daher für den vorliegenden Fall nichts
abgeleitet werden.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin hat das
Bundesgericht die Beschwerdelegitimation der Versicherungsnehmer
gegen Tarifgenehmigungsverfügungen, die laufende
Versicherungsverträge betreffen, vielmehr grundsätzlich bejaht (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 2A.691/2004 vom 17. Mai 2005 E. 1.2.1 mit weiteren
Hinweisen).
1.3.5. Es ergibt sich somit, dass die Beschwerdeführerin durch die
angefochtene Verfügung insoweit beschwert ist, als diese für sie selbst
Prämienerhöhungen zur Folge hat. Ihre Beschwerdelegitimation ist daher
lediglich in diesem Umfang zu bejahen und insbesondere nur in Bezug
auf die Prämienerhöhung der Versicherungsprodukte
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Alternativversicherung, Notfallversicherung sowie Kur und
Pflegeversicherung.
Soweit ihr Beschwerdebegehren weiter gefasst ist, kann darauf mangels
Beschwer nicht eingetreten werden.
1.3.6. Auf die Beschwerde ist daher im dargelegten Umfang einzutreten.
2.
In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres
Anspruchs auf rechtliches Gehör. Als Partei habe sie ein umfassendes
Akteneinsichtsrecht, das Voraussetzung dafür sei, die eigenen Interessen
zu verteidigen. Es gebe kein Geheimhaltungsinteresse der
Versicherungsgesellschaften gegenüber den Versicherungsnehmern. Sie
habe weiter einen Anspruch darauf, dass die Vorinstanz ihre Verfügung
so ausführlich begründe, dass sie in der Lage sei, die wesentlichen
Gründe für den Entscheid nachzuvollziehen und die Verfügung
sachgerecht anzufechten. Insbesondere müsse nachvollziehbar sein,
weshalb die bewilligte Prämienerhöhung erfolgen müsse, wie viel von
dieser Prämienerhöhung durch höhere Kosten bedingt sei und wie stark
sie nur dazu diene, die Gewinne der Versicherung zu halten oder
allenfalls zu erhöhen.
In der angefochtenen Verfügung hatte die Vorinstanz dargelegt, von
welchen rechtlichen Überlegungen sie sich hatte leiten lassen und welche
Aspekte sie überprüfte. So habe sie geprüft, ob die Tarife sich in einem
Rahmen bewegten, der einerseits die Solvenz des
Versicherungsunternehmens und andererseits den Schutz der
Versicherten vor Missbrauch gewährleiste. Dies bedeute indessen keine
Angemessenheitskontrolle. Die konkreten Zahlen, auf die sie bei dieser
Überprüfung abstellte, legte die Vorinstanz in der Begründung der
angefochtenen Verfügung nicht dar. In ihrer Vernehmlassung führt sie
weiter aus, es entspreche der bereits vom Bundesamt für
Privatversicherungen entwickelten und nun durch sie als zuständige
Aufsichtsbehörde weitergeführten ständigen Praxis, dass Verfügungen
über die Genehmigung von Tarifen nur summarisch begründet würden,
um die berechtigten Interessen der Versicherungsunternehmen an der
Geheimhaltung ihrer Geschäftsgeheimnisse zu schützen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt, der Beschwerdeführerin sei die
Einsicht in die vorinstanzlichen Akten, insbesondere in den separaten
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Beilagenordner, die Korrespondenz vom (…) 2009 mit der Vorinstanz und
den Prüfbericht der Vorinstanz vom (…) 2009 zu verweigern. Diese
Dokumente enthielten detailliertes Zahlen und Kalkulationsmaterial, das
nur einem beschränkten Kreis der Mitarbeiter sowie der Vorinstanz
zugänglich sei. Es handle sich um vertraulichste Kennzahlen, welche
insbesondere vor der Konkurrenz geheim gehalten werden müssten,
damit diese ihre Prämienkalkulation nicht mit Blick auf die Datenlage
einer der grössten Mitstreiterinnen auf dem Markt festlegen und sich
dadurch unrechtmässige sowie marktverzerrende Vorteile bei der
Prämienfestsetzung verschaffen könne. Die Dokumente enthielten die
wesentlichen Berechnungsgrundlagen über einen Zeitraum von 2006 bis
2010 aufgeschlüsselt nach mehreren Versicherungsprodukten, wie die
Prämieneinnahmen, die Leistungszahlen, die Bruttomarge, die
Entwicklung des Versichertenbestandes, die Schadensquote und die
Rückstellungen. Es liege auf der Hand, dass dies geheimes
Zahlenmaterial sei, welches für Dritte weitreichende Rückschlüsse auf
ihre finanzielle Situation und damit auf ihre Marktposition zulasse. Dieses
Zahlenmaterial stelle einen unmittelbaren wirtschaftlichen Wert dar.
Gerade wegen dieser Geheimhaltungsinteressen erfolge die
Prämienfestsetzung und anpassung über ein nicht öffentliches
Bewilligungsverfahren. Die Vorinstanz übernehme dabei durch ihren
Entscheid die Gewähr für die Rechtmässigkeit der bewilligten Prämien.
Ein Interesse einer einzelnen versicherten Person auf Einsicht in diese
geheimen Kennzahlen der Versicherung sei weder erkenn noch
begründbar. Würde einem einzelnen Versicherten Einsicht in diese
geheimen Kennzahlen gewährt, so würde damit sein Partikularinteresse
höher gewertet als das kollektive Interesse eines gesamten
Versichertenbestandes, denn die Akteneinsicht würde die Versicherung
gegenüber den Mitbewerbern benachteiligen, was sich negativ auf die
Prämienhöhe auswirken und schliesslich zu Lasten des gesamten
Versichertenbestandes gehen würde. Eine Erhöhung von insgesamt CHF
25.50 pro Jahr sei nicht erheblich genug, um ein Interesse eines
Versicherten an der Aktenedition zu begründen. Die beantragte
Akteneinsicht wäre daher unverhältnismässig. Das Gericht könne im
Rahmen der Offizialmaxime den zu beurteilenden Sachverhalt klären und
einen Entscheid fällen. Zudem bestehe die Gefahr von
Scheinbeschwerden von Konkurrenten, welche versuchen könnten, die
Beschwerdeverfahren zum Zwecke der Datenbeschaffung zu
missbrauchen.
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2.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör richtet sich nach Art. 26 ff.
VwVG sowie nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101).
Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits
stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen
eingreift. Dazu gehört insbesondere auch das Recht des Betroffenen,
sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern,
erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit
erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung
wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum
Beweisergebnis zu äussern, sofern dieses geeignet ist, den Entscheid zu
beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als
Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen
sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung
bringen kann (BGE 132 II 485 E. 3.2).
Das Akteneinsichtsrecht findet indessen seine Grenzen an
überwiegenden öffentlichen Interessen oder an berechtigten
Geheimhaltungsinteressen privater Dritter. Diesfalls sind die einander
entgegenstehenden Interessen an der Akteneinsicht einerseits und an
deren Verweigerung andererseits sorgfältig gegeneinander abzuwägen
(BGE 129 I 249 E. 3). Gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. b VwVG darf die
Einsichtnahme in die Akten unter anderem dann verweigert werden,
wenn wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien,
die Geheimhaltung erfordern. Dazu zählen namentlich die
Geschäftsgeheimnisse. Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich
gemäss Art. 27 Abs. 2 VwVG nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die
Geheimhaltungsgründe bestehen. Wird einer Partei die Einsichtnahme in
ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses gemäss Art. 28 VwVG zum
Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von
seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich
Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern
und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (vgl. STEPHAN C. BRUNNER, in:
Auer / Müller / Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 30 zu Art. 27; BERNHARD
WALDMANN / MAGNUS OESCHGER, in: VwVG, Praxiskommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich, 2009, N. 35 zu
Art. 27; Urteil des Bundesgerichts 2A.651/2005 vom 21. November 2006
E. 2.5).
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Seite 11
2.2. Aus der Garantie des rechtlichen Gehörs wird weiter der Anspruch
abgeleitet, dass die Behörde die Vorbringen der in ihrer Rechtsstellung
Betroffenen sorgfältig und ernsthaft prüft und beim Entscheid
berücksichtigt. Folge dieser Prüfungspflicht ist insbesondere die
behördliche Begründungspflicht. Der Bürger soll wissen, warum die
Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Zudem kann durch
die Verpflichtung zur Offenlegung der Entscheidgründe verhindert
werden, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt. Die
Begründungspflicht erscheint so nicht nur als ein bedeutsames Element
transparenter Entscheidfindung, sondern dient zugleich auch der
wirksamen Selbstkontrolle der Behörde. Wie das Bundesgericht dazu in
BGE 112 Ia 107 E. 2b S. 110 ausführte, lassen sich aufgrund des
allgemeinen verfassungsrechtlichen Anspruchs allerdings keine
generellen Regeln aufstellen, denen eine Begründung zu genügen hat.
Die Anforderungen seien vielmehr unter Berücksichtigung aller Umstände
des Einzelfalles sowie der Interessen der Betroffenen im Blick auf die in
der Rechtsprechung des Bundesgerichts entwickelten Grundsätze
festzulegen. Die Begründung eines Verwaltungsakts oder eines
Entscheids muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen ihn
gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Das ist nur möglich,
wenn sich sowohl die Betroffenen als auch die Rechtsmittelinstanzen
über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem
Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von
denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid
stützt (BGE 134 I 88 E. 4.1; 129 I 236 E. 3.2). Die Begründung muss nicht
zwingend in der Verfügung selbst enthalten sein. Es ist auch zulässig,
wenn die Behörde diesbezüglich auf ein anderes Schriftstück verweist
(BGE 113 II 204 E. 2 mit Hinweisen). Darüber hinaus lassen sich keine
allgemeinen Regeln aufstellen, denen eine Begründung zu genügen hat.
Die Anforderungen sind vielmehr unter Berücksichtigung aller Umstände
des Einzelfalls sowie der Interessen der Betroffenen festzulegen. Die
erforderliche Begründungsdichte ist insofern namentlich abhängig von der
Eingriffsschwere eines Entscheids, dem Entscheidungsspielraum,
welcher der Behörde zukommt, sowie der Komplexität des Sachverhalts
und den rechtlichen Fragen, die zur Beurteilung stehen (vgl. BGE 129 I
232 E. 3.3 mit Hinweisen). Je grösser der Spielraum, welcher der
Behörde infolge Ermessens oder unbestimmter Rechtsbegriffe
eingeräumt ist, und je stärker ein Entscheid in die individuellen Rechte
eingreift, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung eines
Entscheids zu stellen (BGE 112 Ia 107 E. 2b).
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Entsprechend diesen Grundsätzen gilt es als zulässig, dass die Behörde
auf eine Begründung sogar ganz verzichten kann, wenn sie den
Begehren der Parteien voll entspricht (vgl. Art. 35 Abs. 3 VwVG). Zu
berücksichtigen ist indessen, dass der Anspruch auf Begründung einer
Verfügung nicht auf deren Adressaten beschränkt ist: Gibt es direkt
betroffene Dritte, die zu einer allfälligen Beschwerde legitimiert wären, so
können auch sie sich auf die Garantie des rechtlichen Gehörs und die
daraus fliessenden Rechte berufen. Verfügungen, mit denen den
Begehren der Gesuchsteller voll entsprochen wird, sind daher jedenfalls
dann zu begründen, wenn entsprechende Gegenparteien im Verfahren
beteiligt sind beziehungsweise am Verfahren nicht teilnehmen konnten,
aber die Verfügung nachher anfechten.
Geheimhaltungsinteressen von Gegenparteien sind auch bei der Frage
des richtigen Begründungsmasses zu berücksichtigen. Enthalten die
Akten Geschäftsgeheimnisse einer Partei, an denen diese ein
erhebliches Geheimhaltungsinteresse geltend macht, so dass die
Behörde der anderen Partei die Einsicht in die entsprechenden Akten zu
verweigern hat, wäre es dementsprechend nicht zulässig, derartige
Geheimnisse durch die Entscheidbegründung zu lüften. Dies kann
erfordern, dass die Erwägungen namentlich in sachverhaltlicher Hinsicht
knapp gehalten werden (LORENZ KNEUBÜHLER, in: Auer / Müller /
Schindler, a.a.O., Rz. 16 zu Art. 35). Die Geheimhaltungspflicht kann so
weit gehen, dass auf eine eingehende Begründung aufgrund des
rechtserheblichen Sachverhalts verzichtet werden muss, weil andernfalls
gerade solche Einzelheiten des Sachverhalts aufgedeckt werden
müssten, die es geheim zu halten gilt (VPB 62.28, 51.60, 53.6).
2.3. Sowohl bezüglich der Frage, inwieweit das Akteneinsichtsrecht der
Beschwerdeführerin wegen der Geheimhaltungsinteressen der
Beschwerdegegnerin zu beschränken ist, wie auch bezüglich der Frage,
inwieweit die Begründung der angefochtenen Verfügung aus dem
gleichen Grund knapp zu halten war, sind die gleichen Grundsätze zu
beachten. Weder der verfassungsmässige Anspruch der
Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör noch der Anspruch der
Beschwerdegegnerin auf Geheimhaltung ihrer Geschäftsgeheimnisse
gelten als absolut. Vielmehr ist eine Interessenabwägung zwischen dem
Interesse der Beschwerdeführerin auf eine wirksame Prozessführung und
dem Interesse der Beschwerdegegnerin auf Geheimhaltung ihrer
Geschäftsgeheimnisse vorzunehmen.
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2.4. Umstritten ist vorliegend der Antrag der Beschwerdeführerin auf
Einsicht in den separaten Beilagenordner zum Gesuch der
Beschwerdegegnerin um Tarifgenehmigung sowie in die Korrespondenz
zwischen der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz vom (…) 2009
und in den Prüfbericht der Vorinstanz vom (…) 2009.
Diese Dokumente zeigen die wesentlichen Berechnungsgrundlagen über
den Zeitraum von 2006 bis 2010 und aufgeschlüsselt nach mehreren
Versicherungsprodukten auf. Sie enthalten detailliertes Zahlen und
Kalkulationsmaterial, insbesondere bezüglich der Prämieneinnahmen, der
Leistungszahlen, der Bruttomarge, der Entwicklung des
Versichertenbestandes, der Schadensquote und der Rückstellungen. Die
Beschwerdegegnerin macht daher glaubhaft geltend, es handle sich bei
diesen Dokumenten um vertraulichste Kennzahlen, welche insbesondere
vor der Konkurrenz geheim gehalten werden müssten und einen
erheblichen wirtschaftlichen Wert repräsentierten.
Auf Seiten der Beschwerdeführerin ist zwar der verfassungsmässige
Anspruch auf rechtliches Gehör zu berücksichtigen. Dies ändert indessen
nichts daran, dass der Streitwert in diesem Verfahren und damit das
Interesse der Beschwerdeführerin mit insgesamt CHF 2.10 pro Monat
beziehungsweise CHF 25.20 pro Jahr zu beziffern ist. Hinzu kommt – wie
in der Folge noch darzulegen sein wird – dass der
geheimhaltungsbedürftige Teil der Vorakten für die Beantwortung der im
vorliegenden Fall entscheidenden Fragen gar nicht relevant ist.
Die Interessenabwägung führt somit zum eindeutigen Resultat, dass die
Geheimhaltungsinteressen der Beschwerdegegnerin überwiegen. Dem
Antrag der Beschwerdeführerin auf Einsicht in die umstrittenen
Dokumente beziehungsweise auf Bekanntgabe der darin enthaltenen
Zahlen kann daher nicht stattgegeben werden.
2.5. Die Beschwerdegegnerin äussert den Verdacht, das vorliegende
Verfahren sei rechtsmissbräuchlich erhoben worden, hinter der
Beschwerdeführerin stünden in Wirklichkeit Konkurrenten, welche mit
Hilfe dieses Verfahrens Einsicht in ihre Geschäftsgeheimnisse gewinnen
wollten. In der Tat erscheint es als realitätsfremd, dass eine Versicherte
wegen eines Streitwerts von CHF 25.20 pro Jahr ein derartiges
Prozesskostenrisiko auf sich nimmt. Wie es sich damit verhält, kann
indessen letztlich offen gelassen werden, da dem Antrag auf
Akteneinsicht oder anderweitige Bekanntgabe der in den Vorakten
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enthaltenen Geschäftsgeheimnisse der Beschwerdegegnerin, wie
dargelegt, ohnehin nicht stattgegeben werden kann.
3.
In materieller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe
die in Frage stehenden Prämien zu Unrecht genehmigt. Sie seien
missbräuchlich, weil missbräuchlich hohe Gewinne vorgesehen seien.
Die Vorinstanz habe nie definiert, was sie unter Missbräuchlichkeit bei der
Festsetzung von Versicherungsprämien verstehe. Es gebe aber keine
Gründe, warum die Vorinstanz sich im Zusammenhang mit der
Bestimmung eines missbräuchlichen Gewinnes nicht an die bestehende
Rechtsprechung zum Preisüberwachungsgesetz halten sollte. Zwar sei
unbestritten, dass der Gewinn eine übliche Verzinsung und eine
marktgerechte Risikoprämie umfassen dürfe. Die Preisüberwachung
erwähne einen Zinssatz von 5,2 %, der sich aus einem Zins für risikofreie
Anlagen von 3,4 % und einem Zuschlag für das branchenspezifische
Risiko zusammensetze. Das Bundesgericht habe diese Auffassung
geschützt. Das intransparente Verhalten der Vorinstanz lasse befürchten,
dass die Vorinstanz einen Prämientarif genehmigt habe, der einen
weitaus höheren Gewinn in die Prämienkalkulation einbeziehe, als dies
gemäss Preisüberwachungsgesetz zulässig sei. Die Vermutung liege
zudem nahe, dass die Vorinstanz je nach Versicherer willkürlich
unterschiedliche Ansätze anwende oder eine solche Prüfung nur bei
bestimmten Versicherern nicht vornehme. Ebenso liege die Vermutung
nahe, dass die Vorinstanz bei unterschiedlichen Risikogruppen
unterschiedliche Deckungsbeiträge an Gewinn und Kosten einberechne.
Je abhängiger ein Versicherter sei, d.h. je älter und je kränker, umso
höher sei sein Beitrag an Gewinn und Verwaltungskosten, denn er sei
dem Versicherer ausgeliefert. Die Prämien seien auch darum
missbräuchlich, weil die Unternehmerlöhne missbräuchlich hoch seien.
Es könne nicht nachvollzogen werden, weshalb die Vorinstanz es
unterlassen habe, sich zum Thema der Löhne bei den Versicherern zu
äussern. Diese seien aber für die Bestimmung der Höhe der
Versicherungsprämien relevant und das Bundesgericht habe klare
Richtlinien für die Festsetzung eines angemessenen Unternehmerlohnes
festgelegt. Die Prämien seien auch wegen missbräuchlichen
Kalkulationen missbräuchlich hoch. Die Tarifgestaltung müsse die
Solidarität unter den Generationen im Tarif berücksichtigen. Es gebe
Abhängigkeiten vor allem bei älteren und kranken Versicherten, was ein
grosses Missbrauchspotential in sich berge. Einige Versicherer nutzten
diese Lage missbräuchlich durch zu hohe Altersprogressionen im Tarif
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aus und subventionierten damit nicht kostendeckende Dumpingprämien
in der Grundversicherung. Die Vorinstanz habe den Nachweis nicht
erbracht, dass sie gewillt sei, solche missbräuchlichen Zahlungsflüsse zu
unterbinden.
Die Vorinstanz erachtet die Rügen der Beschwerdeführerin als
unbegründet. Sie hält fest, dass es nicht ihre Aufgabe sei, die
Angemessenheit der Tariferhöhungen vollständig zu prüfen. Diese seien
zu genehmigen, wenn sie sich im gesetzlichen Rahmen bewegten, was
eine Ermessensfrage sei. Vorliegend sei dieses Ermessen pflichtgemäss
und unter Wahrung der verfassungsmässigen Grundsätze ausgeübt
worden. Hinweise auf einen Ermessensfehler seien nicht vorgebracht
worden.
Auch die Beschwerdegegnerin erachtet die Rügen der
Beschwerdeführerin als unbegründet. Die Beschwerdeführerin begnüge
sich mit pauschalen Verdächtigungen. Sie argumentiere mit der Praxis
zum Preisüberwachungsgesetz; diese Analogie sei aber ungeeignet, weil
in Bezug auf die Versicherungsaufsicht andere Bestimmungen zur
Anwendung gelangten. Die Vorinstanz müsse bei der Genehmigung der
Prämien prüfen, ob die Solvenz der einzelnen
Versicherungseinrichtungen und der Schutz der Versicherten vor
Missbrauch gewährleistet seien. Zentrale Missbrauchstatbestände seien
beispielhaft auf Verordnungsstufe aufgezählt. Die Lehre vertrete die
Meinung, dass diese Gesetzesbestimmung nicht dazu herangezogen
werden könne, der Versicherungswirtschaft Vorschriften aufzuerlegen,
die sich nicht bereits aus dem Gesetz im formellen Sinn herleiten liessen.
Allfällige Interventionen hätten sich auf das öffentliche Interesse zu
beschränken, dürften nur wirtschafts und gewerbepolitisch motiviert sein
und müssten sich als verhältnismässig erweisen. Die Vorinstanz dürfe
daher im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nicht übermässig in die
Privatautonomie der Versicherungsunternehmen eingreifen. Im Übrigen
sei ein analoger Rückgriff auf das Preisüberwachungsgesetz ohnehin
nicht möglich, weil die Vorinstanz ihre Prüfungspflicht nicht danach,
sondern nach den Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes
auszurichten habe. Die beiden Gesetze verfolgten diametral
unterschiedliche Zielsetzungen. Das Preisüberwachungsgesetz sei ein
Konsumentenschutzgesetz, während das Versicherungsaufsichtsgesetz
die Sicherstellung eines geordneten Versicherungswesens bezwecke.
Das Rundschreiben der Vorinstanz vom März 2010 zur
Krankenversicherung lege die Merkmale dar, die bei der Berechnung
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eines solvenzsichernden, aber nicht unnötig hohen Prämientarifes zu
berücksichtigen seien. Im Vergleich zu diesen Merkmalen seien die
analog herangezogenen Prüfungskriterien des
Preisüberwachungsgesetzes schlicht untauglich. Im vorliegenden Fall
habe die Vorinstanz dieses Rundschreiben angewandt und alle
notwendigen Daten und Unterlagen entsprechend den
versicherungstechnischen Vorgaben geprüft. Es gebe weder Hinweise
noch Beweise für ein unkorrektes Verhalten der Vorinstanz anlässlich der
Prüfung des vorgelegten Tarifes. Die Rüge, wonach missbräuchlich hohe
Unternehmerlöhne bezahlt würden, werde nicht begründet und greife ins
Leere. Die Vorinstanz sei nicht gehalten, die Unternehmerlöhne zu
begutachten. Deren Festsetzung liege in der alleinigen Autonomie der
Beschwerdegegnerin. Sie seien denn auch sicherlich nicht
missbräuchlich hoch, sondern lägen im Branchendurchschnitt
beziehungsweise unter denjenigen mancher Mitbewerber auf dem Markt.
Auch der Vorwurf einer missbräuchlichen Kalkulation gehe fehl. Es gebe
keine zu hohe Altersprogression, mit deren hohem Gewinn die
Grundversicherung systematisch quersubventioniert würde. Die
altersprogressiven Tarife seien Bestandteil der Prüfung und begründet
gewesen. Schon aus Marktüberlegungen liege es nicht im Interesse der
Beschwerdegegnerin, ihre Zusatzversicherungstarife zu erhöhen, um mit
allfälligen Überschüssen systematisch die Grundversicherung zu
subventionieren. Die Wechselbereitschaft der Kunden nehme aufgrund
des steigenden Alters zwar ab, bestehe aber aufgrund der medizinischen
Entwicklung bis ins hohe Alter fort und werde auch genutzt.
Versicherungsstatistisch sei es so, dass die Leistungskosten im
Durchschnitt mit zunehmendem Alter stiegen. Dieser Umstand finde
seinen Niederschlag in der zulässigen Bildung von Tarifaltersgruppen und
einer altersgruppenwechselbedingten regelmässigen Tarifanpassung mit
fortschreitendem Alter. Diese Anpassungen zielten nicht darauf hin,
übermässig hohe Gewinne zu erzielen, um dieses Geld systematisch
seinem zugedachten Zweck zu entfremden. Die Prüfung durch die
Vorinstanz biete Gewähr für die Einhaltung der versicherungstechnisch
vorgegebenen Parameter. Die vorliegend relevanten
Zusatzversicherungen wiesen keinen altersprogressiven Tarif auf. Diese
Rüge der Beschwerdeführerin greife daher auch darum ins Leere.
3.1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. g des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2007
über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht
(Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG, SR 956.1) und Art. 46 VAG
obliegt der Vorinstanz die Aufsicht über die Versicherungsunternehmen
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(Art. 4 Abs. 2 FINMAG). Sie wacht insbesondere darüber, dass die
Versicherungsunternehmen solvent sind, die technischen Rückstellungen
vorschriftsgemäss bilden und die Vermögenswerte ordnungsgemäss
verwalten und anlegen (Art. 46 Abs. 1 Bst. d VAG). Sie schützt die
Versicherten gegen Missbräuche der Versicherungsunternehmen (Art. 46
Abs. 1 Bst. f VAG).
Im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit hat die Vorinstanz auch verschiedene
Tarife – unter anderem die Tarife der Zusatzversicherung zur sozialen
Krankenversicherung – zu genehmigen (Art. 4 Abs. 2 Bst. r, 5 Abs. 1
erster Satz und 38 VAG). Bei der Prüfung der genehmigungspflichtigen
Tarife prüft sie auf Grund der von den Versicherungsunternehmen
vorgelegten Tarifberechnungen, ob sich die vorgesehenen Prämien in
einem Rahmen halten, der einerseits die Solvenz der einzelnen
Versicherungseinrichtungen sicherstellt und anderseits den Schutz der
Versicherten vor Missbrauch gewährleistet (Art. 38 VAG).
3.2. Der Ausdruck "Missbrauch" stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff
dar. Die Auslegung und Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe stellt
gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Rechtsfrage dar, die
grundsätzlich ohne Beschränkung der richterlichen Kognition zu
überprüfen ist. Nach konstanter Praxis und Lehrmeinung ist jedoch
Zurückhaltung auszuüben und der rechtsanwendenden Behörde ist dann
ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzugestehen, wenn diese den
örtlichen, technischen oder persönlichen Verhältnissen näher steht oder
über spezifische Fachkenntnisse verfügt. Der Richter hat solange nicht
einzugreifen, als die Auslegung der Verwaltungsbehörde als vertretbar
erscheint (vgl. ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2010, Rz.
445 ff., mit weiteren Hinweisen). Für die Auslegung ist insbesondere auf
die Entstehungsgeschichte der Norm und ihren Zweck, auf die dem Text
zu Grunde liegenden Wertungen sowie auf die Bedeutung, die der Norm
im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt, abzustellen. Die
Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen
aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Namentlich bei
neueren Texten kommt den Materialien eine besondere Stellung zu, weil
veränderte Umstände oder ein gewandeltes Rechtsverständnis eine
andere Lösung weniger nahelegen (vgl. zur Auslegung allgemein HÄFELIN
/ MÜLLER / UHLMANN, a.a.O., Rz. 214 ff. mit weiteren Hinweisen; ERNST A.
KRAMER, Juristische Methodenlehre, 3. Aufl., Bern 2010, S. 53 ff.). Das
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Bundesgericht hat sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem
Methodenpluralismus leiten lassen (BGE 134 I 184 E. 5.1 mit Hinweisen).
3.3. In historischer Hinsicht ergibt sich aus den Materialien, dass der
Entwurf zu einem neuen Versicherungsaufsichtsgesetz vom Frühjahr
2003 zunächst noch keine spezifische Bestimmung über eine Prüfung
von genehmigungspflichtigen Tarifen enthielt. Dieser Entwurf war darauf
ausgerichtet, das System der präventiven Produktekontrolle, das im
Art. 20 des alten Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 23. Juni 1978
(aVAG, AS 1978 1836) angewendet worden war, durch eine verstärkte
und verfeinerte Solvenzkontrolle und durch wirksamere
Aufsichtsinstrumente in den Bereichen "Corporate Governance",
Transparenz und Konsumentenschutz abzulösen. Es war daher
vorgesehen gewesen, auf systematische, präventive Tarifkontrollen
selbst für an die Sozialversicherungen gebundene
Versicherungsprodukte ganz zu verzichten (vgl. Botschaft zu einem
Gesetz betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen
[Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG] und zur Änderung des
Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag vom 9. Mai 2003, BBl
2003, 3789 ff., 3794, 3799; Botschaft zu einem neuen Bundesgesetz über
die Beaufsichtigung privater Versicherungseinrichtungen vom 5. Mai
1976, BBl 1976 II 873 Ziff. 232; Ausführungen von Bundesrat Villiger im
Ständerat, Amtl. Bull. StR 2003, 1026).
Im Laufe der parlamentarischen Beratungen zum Entwurf eines neuen
Versicherungsaufsichtsgesetzes wurde dann aber beschlossen, die
Krankenzusatzversicherung und die berufliche Vorsorge weiterhin einer
präventiven Prämien und Tarifkontrolle zu unterstellen, wie dies bereits
in Art. 20 aVAG der Fall gewesen war. Entsprechend dieser bisherigen
Regelung wurde vorgesehen, dass die behördliche Prüfungspflicht sich
auf die Solvenz und die Verhinderung von Missbräuchen zu beschränken
habe. Zwar wurde anlässlich der Erstbehandlung im Nationalrat eine
Formulierung beantragt, die ausdrücklich vorsah, dass die
Aufsichtsbehörden auch kontrollieren müssten, ob die Tarife angemessen
seien. Dieser Antrag unterlag aber in der Folge im
Differenzbereinigungsverfahren. Die Vertreter der Mehrheitsmeinung
begründeten ihre Auffassung damit, dass eine Angemessenheitsprüfung
bedeuten würde, dass der Wettbewerb ausgeschaltet und die
Verantwortung für die Prämienfestsetzung letztlich den Behörden
übertragen würde. Damit würde man sich deutlich von den
marktwirtschaftlichen Prinzipien im Bereich der Privatversicherung
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Seite 19
abwenden und eher planwirtschaftliche Prinzipien zum Zuge kommen
lassen. Der Markt würde von den Behörden nicht mehr kontrolliert,
sondern er würde letztlich von ihnen gesteuert. Das Resultat behördlicher
Preisfestsetzungen sei in vielen Fällen, dass ineffiziente Strukturen
aufrechterhalten blieben, die dann nicht mehr wettbewerbsfähig seien.
Die Mehrheit vertrat daher die Auffassung, dass die Tarifprüfungspflicht
sich auf die Solvenzfrage einerseits und die Missbrauchsfrage anderseits
zu beschränken habe. Die Angemessenheit solle durch den Markt
geregelt werden (vgl. Amtl. Bull. StR, 03.035, 18.12.2003, 10.06.2004,
07.12.2004, NR 21.09.2004, 13.12.2004).
Aus den Materialien ergibt sich somit, dass anlässlich der Einführung von
Art. 38 VAG beziehungsweise der Beibehaltung von Art. 20 aVAG
ausdrücklich beschlossen wurde, von einer eigentlichen
Angemessenheitskontrolle durch die Aufsichtsbehörden abzusehen.
3.4. Der Begriff des "Missbrauchs", vor dem die Vorinstanz die
Versicherten zu schützen hat, findet sich im Gesetz nicht nur im Kontext
der präventiven Tarifgenehmigung gemäss Art. 38 VAG, sondern vor
allem in Art. 46 Abs. 1 Bst. f VAG. Dieser Tatbestand wird in Art. 117 der
Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten
Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO, SR 961.011)
näher konkretisiert. Demnach gelten Benachteiligungen von Versicherten
oder Anspruchsberechtigten als Missbrauch, wenn sie sich wiederholen
oder einen breiten Personenkreis betreffen könnten (Art. 117 Abs. 1
AVO). Als Missbrauch gilt auch die Benachteiligung einer versicherten
oder anspruchsberechtigten Person durch eine juristisch oder
versicherungstechnisch nicht begründbare erhebliche
Ungleichbehandlung (Art. 117 Abs. 2 AVO).
Das Gesetz selbst räumt dem Bundesrat nur eine Vollzugskompetenz
ein, nicht aber die Befugnis, den Begriff des Missbrauchs näher zu
konkretisieren. Die dargelegte Konkretisierung in Art. 117 AVO ist daher
nicht als abschliessend aufzufassen (vgl. ROLF H. WEBER / PATRICK
UMBACH, Versicherungsaufsichtsrecht, Bern 2006, Rz. 152 zu § 6).
3.5. Im massgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen
Verfügung war noch das Rundschreiben RS 5/2008 des Bundesamts für
Privatversicherungen BPV, einer Vorgängerorganisation der Vorinstanz,
in Kraft. Dieses enthält keine ausdrückliche Definition des
Missbrauchsbegriffs.
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Seite 20
Die Beschwerdeführerin bezieht sich in ihrer Beschwerde auf den
Erläuterungsbericht der Vorinstanz zum Entwurfs des Rundschreibens
2009/x "Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung und
Spezialfragen der privaten Krankenversicherung" vom 31. August 2009.
Dieser Entwurf sieht vor, dass eine versicherungstechnische
Ungleichbehandlung im Sinn von Art. 117 Abs. 2 AVO vorliege, wenn für
ein vergleichbar hohes Risiko stark unterschiedliche Prämien verlangt
oder wenn für die gleiche Prämie deutlich unterschiedliche Risiken
gedeckt würden. Insbesondere sei zu vermeiden, dass ein Teil der
Versicherten zu tiefe Prämien zu Lasten anderer Versicherter bezahle
(Rundschreiben 2009/x, Rz. 33). Die Vorinstanz ihrerseits legte mit ihrer
Vernehmlassung vom 2. Februar 2011 die definitive Fassung dieses
Rundschreibens, das Rundschreiben 2010/3 "Zusatzversicherung zur
sozialen Krankenversicherung und Spezialfragen der privaten
Krankenversicherung" vom 18. März 2010, in Kraft seit 1. Mai 2010, ins
Recht. Dieses enthält den gleichen Passus wie der Entwurf.
Rundschreiben sind Verwaltungsverordnungen und als solche nur für die
Durchführungsorgane verbindlich. Verwaltungsverordnungen begründen
– im Gegensatz zu Rechtsverordnungen – keine Rechte oder Pflichten für
Private. Ihre Hauptfunktion besteht vielmehr darin, insbesondere im
Ermessensbereich der Behörde eine einheitliche und rechtsgleiche
Verwaltungspraxis zu gewährleisten. Auch sind sie in der Regel Ausdruck
des Wissens und der Erfahrung einer Fachstelle. Das
Bundesverwaltungsgericht ist als verwaltungsunabhängige
Gerichtsinstanz (Art. 2 VGG) nicht an Verwaltungsverordnungen
gebunden, sondern bei deren Überprüfung frei. Sofern
Verwaltungsverordnungen aber eine dem Einzelfall angepasste und
gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen
Bestimmungen zulassen, werden sie von den Gerichten bei der
Entscheidfindung mitberücksichtigt (vgl. BGE 132 V 200 E. 5.1.2, BGE
130 V 163 E. 4.3.1; HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN, a.a.O., Rz. 123 ff.;
PIERRE TSCHANNEN / ULRICH ZIMMERLI / MARKUS MÜLLER, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 14 Rz. 9 ff. und § 41 Rz. 11 ff.).
Die im Rundschreiben 2010/3 beziehungsweise bereits im Entwurf vom
31. August 2009 enthaltene Formulierung ist somit für das
Bundesverwaltungsgericht nicht verbindlich; einerseits, weil
Verwaltungsverordnungen für ein Gericht nicht verbindlich sind, soweit es
um die Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen geht, und
andererseits, weil das betreffende Rundschreiben im massgeblichen
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Seite 21
Zeitpunkt noch nicht in Kraft war. Indessen illustriert die betreffende
Passage im Entwurf beziehungsweise im Rundschreiben 2010/3, von
welcher Auslegung die Vorinstanz ausgeht, was als missbräuchliche
Prämie im Sinn von Art. 38 VAG zu verstehen sei.
3.6. In der neueren Lehre zu Art. 38 VAG wird verschiedentlich die
Auffassung vertreten, eine präventive Tarifgenehmigung durch die
Aufsichtsbehörde sei nur insoweit mit der Wirtschaftsfreiheit (Art. 94 BV)
vereinbar, als sie der Solvenzerhaltung des betreffenden
Versicherungsunternehmens diene. Der Schutz der
Versicherungsnehmer vor (vermeintlich) zu hohen Prämien dagegen sei
nicht verfassungskonform (vgl. WEBER / UMBACH, a.a.O., Rz. 7 zu § 3;
RETO JACOBS, in: Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar,
Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], 2. Aufl., Zürich 2008, Rz. 16 zu Art.
98; ANDREAS BURKI / PETER PFUND / JÜRG WALDMEIER, Rechtliches, in:
Jürg Waldmeier [Hrsg.], Versicherungsaufsicht, Solvenz,
Risikomanagement, Verantwortlicher Aktuar, Kontrollsysteme, Gruppen
und Konglomerate, Versicherungsvermittler, Zürich, 2007, S. 57).
Wie bereits erwähnt, stellt Art. 38 VAG keine neue Bestimmung dar,
sondern eine Beibehaltung von Art. 20 aVAG, beschränkt auf die Lebens
und die Krankenzusatzversicherung. Es erscheint daher als angezeigt, für
die Auslegung von Art. 38 VAG auch die Literatur zu Art. 20 aVAG zu
berücksichtigen. Darin wurde etwa ausgeführt, ein Missbrauch könne z.B.
darin bestehen, dass einzelne Gruppen von Prämienzahlern innerhalb
des Tarifes viel stärker als andere Gruppen belastet würden, obwohl dies
sachlich nicht gerechtfertigt sei (ALFRED MAURER, Schweizerisches
Privatversicherungsrecht, 3. Aufl. Bern 1995, S. 115).
3.7. Bezüglich der Frage, ob für die Auslegung des Begriffs "Missbrauch"
im Sinn von Art. 38 VAG die Beurteilungskriterien des
Preisüberwachungsgesetzes analog heranzuziehen sind, wie dies die
Beschwerdeführerin verlangt, ist im Kontext der systematischen
Auslegung auch das Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 1985
(PüG, SR 942.20) selbst zu betrachten.
3.7.1. Dieses Gesetz nennt verschiedene Beurteilungskriterien für die
Beurteilung, ob eine missbräuchliche Erhöhung oder Beibehaltung eines
Preises vorliegt, wie insbesondere die Preisentwicklung auf
Vergleichsmärkten, die Notwendigkeit der Erzielung angemessener
Gewinne, die Kostenentwicklung, besondere Unternehmerleistungen und
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Seite 22
besondere Marktverhältnisse. Bei der Überprüfung der Kosten kann der
Preisüberwacher auch den Ausgangspreis (Preissockel) berücksichtigen
(Art. 13 PüG). Die Frage einer allfälligen analogen Anwendung dieser
Beurteilungskriterien anlässlich einer in einem anderen Gesetz
vorgesehenen Preiskontrolle ist im Preisüberwachungsgesetz
ausdrücklich geregelt: Ist eine andere Behörde anstelle des
Preisüberwachers zuständig, verabredete Preise oder Preise eines
marktmächtigen Unternehmens aufgrund anderer bundesrechtlicher
Vorschriften zu kontrollieren, hat sich diese Behörde nach dem
Preisüberwachungsgesetz zu richten, soweit dies mit den Zielen der
spezialgesetzlichen Überwachung vereinbar ist (vgl. Art. 15 Abs. 2 PüG).
3.7.2. In der Lehre wird diesbezüglich die Auffassung vertreten, dass in
Bezug auf die Tarifkontrolle für Privatversicherungen eine derartige
Konkurrenz zwischen der Vorinstanz und dem Preisüberwacher bestehe.
Während die Prüfung gemäss dem Preisüberwachungsgesetz einseitig
auf Missbrauchskontrolle ausgerichtet sei, finde im Rahmen der
Versicherungsaufsicht sowohl eine Solvenzüberprüfung als auch eine
Missbrauchskontrolle statt. Die beiden Prüfungsweisen hätten daher
einen unterschiedlichen Gehalt. Der umfassenderen Perspektive der
Prüfung durch die Versicherungsaufsicht sei diesbezüglich der Vorrang
vor der Preisüberwachung nach dem Preisüberwachungsgesetz zu
geben (vgl. JACQUES BONVIN, in: Tercier/Bovet [Hrsg.], Commentaire
romand, Droit de la concurrence, Genf / Basel / München 2002
[nachfolgend: CR Concurrence], Basel 2002, Art. 15 PüG, Rz. 23 ff.;
STEFANIE GEY, Aufgaben und Bedeutung der staatlichen Aufsicht über die
schweizerischen Privatversicherungen zu Beginn des 21. Jahrhunderts,
Bern, 2003, S. 168 f.).
3.7.3. Art. 15 Abs. 2 PüG sieht ausdrücklich vor, dass sich die andere,
aufgrund eines anderen Bundesgesetzes zuständige Behörde nur soweit
nach dem Preisüberwachungsgesetz zu richten hat, als dies mit den
Zielen der spezialgesetzlichen Überwachung vereinbar ist. Aufgrund der
der Vorinstanz in erster Linie aufgetragenen Solvenzprüfung ist
zweifelhaft, ob im Verhältnis von Versicherungsaufsichtsgesetz und
Preisüberwachungsgesetz eine genügende Übereinstimmung besteht,
um die Beurteilungskriterien von Art. 13 PüG analog heranzuziehen. Ob
beziehungsweise in welchem Ausmass dies möglich wäre, kann im
vorliegenden Fall indessen offen gelassen werden, da eine (analoge)
Anwendung der Beurteilungskriterien von Art. 13 PüG anlässlich der
Tarifkontrolle durch die Vorinstanz ohnehin bereits aus Gründen
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Seite 23
ausgeschlossen sind, die sich aus dem Preisüberwachungsgesetz selbst
ergeben:
3.7.4. Das Preisüberwachungsgesetz legt als wettbewerbspolitischen
Grundsatz fest, dass ein Preismissbrauch nur dann vorliegen kann, wenn
die Preise auf dem betreffenden Markt nicht das Ergebnis eines
wirksamen Wettbewerbs sind. Dieser Grundsatz ergibt sich auch aus der
Definition des persönlichen Geltungsbereichs des
Preisüberwachungsgesetzes (vgl. Art. 2 PüG). In gleicher Weise stellt er
auch eine Vorbedingung für eine allfällige analoge Anwendung der
Bestimmungen des Preisüberwachungsgesetzes durch eine andere
Behörde im Sinn von Art. 15 PüG dar, denn diese Bestimmung setzt
ausdrücklich voraus, dass es sich um "verabredete" Preise oder Preise
eines "marktmächtigen Unternehmens" handelt (vgl. Art. 15 Abs. 1 PüG).
Wirksamer Wettbewerb besteht insbesondere dann, wenn die Abnehmer
die Möglichkeit haben, ohne erheblichen Aufwand auf vergleichbare
Angebote auszuweichen (Art. 12 PüG). Bei der Abklärung, ob ein
Preismissbrauch im Sinn des Preisüberwachungsgesetzes vorliegt oder
nicht, ist daher zweistufig vorzugehen: Zuerst ist zu prüfen, ob im
fraglichen Marktsegment wirksamer Wettbewerb herrscht oder nicht. Ist
diese Voraussetzung nicht erfüllt, gilt es zu prüfen, ob die Preiserhöhung
oder die Preisbeibehaltung sich durch die Beurteilungskriterien von Art.
13 PüG rechtfertigen lässt (BONVIN, a.a.O., Art. 12 PüG, Rz. 6; ROLF H.
WEBER, Preisüberwachungsgesetz, Bern 2009, Rz. 4 zu Art. 12 PüG).
3.7.5. Weder das Preisüberwachungsgesetz noch das Kartellgesetz vom
6. Oktober 1995 (KG, SR 251) enthalten eine ausdrückliche Definition
des Begriffs des wirksamen Wettbewerbs. In der Lehre zum Kartellrecht
wird etwa davon ausgegangen, dass wirksamer Wettbewerb dann
vorliegt, wenn zentrale Wettbewerbsfunktionen gewährleistet sind, wie
insbesondere die Optimierung des Ressourceneinsatzes, die Anpassung
von Produkten und Produktionskapazitäten an veränderte äussere
Bedingungen sowie die Entwicklung neuer Produkte und
Produktionsverfahren (eingehend zum Begriff des wirksamen
Wettbewerbs: PETER HETTICH, Wirksamer Wettbewerb, Theoretisches
Konzept und Praxis, St.Galler Studien zum Privat, Handels und
Wirtschaftsrecht, Bern 2003, S. 38 ff.; PATRICK L. KRAUSKOPF / OLIVIER
SCHALLER, in: Basler Kommentar zum Kartellgesetz, Marc Amstutz / Mani
Reinert [Hrsg.], Basel 2009, Nr. 68 ff. zu Art. 5; PHILIPPE GUGLER / PHILIPP
ZURKINDEN, in: CR Concurrence, a.a.O., Rz. 25 ff. zu Art. 5 KG).
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Seite 24
Allgemeine Kriterien, die für das Vorhandensein von wirksamem
Wettbewerb im Sinn von Art. 12 PüG sprechen, sind die Zahl der
Wettbewerber, der Organisationsgrad, das Vorhandensein von
Aussenseitern und das Marktergebnis. Selbst wenn eine grössere Anzahl
von Anbietern vorhanden sind, können das gleichförmige Verhalten, ein
Referenzpreissystem oder eine grosse Reglementierungsdichte
staatlicher oder privater Natur Anhaltspunkte dafür sein, dass
möglicherweise kein wirksamer Wettbewerb im Sinn des
Preisüberwachungsgesetzes stattfindet (vgl. BONVIN, a.a.O., Rz. 23 zu
Art. 13 PüG; WEBER, a.a.O., Rz. 15 zu Art. 12 PüG).
3.7.6. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin weder
ausdrücklich noch sinngemäss geltend gemacht, die
Beschwerdegegnerin habe auf dem Markt für
Krankenzusatzversicherungen eine marktmächtige Stellung inne oder die
in Frage stehenden Prämien seien das Resultat von Abreden zwischen
den verschiedenen Anbietern. Vielmehr sind unbestrittenermassen eine
Vielzahl von Versicherungsunternehmen auf dem Markt, die
vergleichbare Produkte der Krankenzusatzversicherung anbieten. So
geht aus dem Jahresbericht 2009 der Vorinstanz hervor, dass gleichzeitig
mit der Beschwerdegegnerin 45 andere Krankenkassen oder
Versicherungen geplante Anpassungen ihrer Tarife von
Krankenzusatzversicherungsprodukten der Vorinstanz zur Genehmigung
vorgelegt hatten, was indessen – die Produkte der Beschwerdegegnerin
eingeschlossen – lediglich 55 % des Marktes für die
Krankenzusatzversicherung darstelle (FINMA Jahresbericht 2009 S. 63).
Anhaltspunkte für allfällige wettbewerbshindernde Absprachen oder
andere Umstände, die trotz dieser grossen Anzahl von Anbietern gegen
das Vorliegen von wirksamem Wettbewerb sprechen würden, sind für das
Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich.
Unter diesen Umständen ist in sachverhaltlicher Hinsicht davon
auszugehen, dass auf dem Markt für
Krankenzusatzversicherungsprodukte unbestrittenermassen wirksamer
Wettbewerb besteht und die in Frage stehenden Prämien das Produkt
dieses wirksamen Wettbewerbs sind. Für eine analoge Anwendung der
Beurteilungskriterien von Art. 13 PüG i.V.m. Art. 15 PüG gibt es daher
keine Grundlage.
Wie konkret allfällige Anhaltspunkte für eine marktmächtige Stellung oder
wettbewerbshindernde Absprachen sein müssten, damit die Vorinstanz
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Seite 25
diese Vorfrage abzuklären hätte, und in welchem Verfahren
beziehungsweise in Zusammenarbeit mit welchen anderen Behörden
diese Abklärung zu erfolgen hätte, kann daher im vorliegenden Fall offen
gelassen werden.
3.8. Das Grundverständnis, dass Preise nicht missbräuchlich sind, sofern
sie das Ergebnis von wirksamem Wettbewerb sind, ergibt sich nicht nur
aus dem Preisüberwachungsgesetz, sondern auch aus der
Bundesverfassung. Die Zuständigkeit des Bundes, Massnahmen gegen
missbräuchliche Preise zu treffen, ist ausdrücklich beschränkt auf
Missbräuche in der Preisbildung durch marktmächtige Unternehmen und
Organisationen (vgl. Art. 96 Abs. 2 Bst. a BV). Diese Kompetenzdefinition
sowie die Grundrechte der Eigentumsgarantie und der Wirtschaftsfreiheit
(vgl. Art. 26 und 27 BV) beruhen auf einem wirtschaftsystematischen
Grundverständnis, das impliziert, dass missbräuchliche Preise nur
vorliegen können, sofern auf dem betroffenen Markt kein wirksamer
Wettbewerb herrscht. Durch wirksamen Wettbewerb werden die
Preisfestsetzungsspielräume automatisch auf ein nicht missbräuchliches
Niveau beschränkt (vgl. JACOBS, a.a.O., Rz. 34 ff. zu Art. 96 BV).
3.9. Als Ergebnis der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs
"Missbrauch" im Sinn von Art. 38 VAG ergibt sich somit, dass die
Vorinstanz bei der ihr obliegenden Prüfung der genehmigungspflichtigen
Tarife der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung keine
Angemessenheitsprüfung analog den Beurteilungselementen von Art. 13
PüG vorzunehmen hat, sofern – wie im vorliegenden Fall – davon
auszugehen ist, dass die darin vorgesehenen Prämien das Ergebnis von
wirksamem Wettbewerb sind. Die Rüge der Beschwerdeführerin, die
Vorinstanz hätte die Prämienkalkulation der Beschwerdegegnerin
daraufhin kontrollieren müssen, dass darin nicht zu hohe Gewinne, zu
hohe Unternehmerlöhne oder überhaupt eine zu grosse Diskrepanz
zwischen Risiko und Tarifprämie vorgesehen seien, erweist sich daher
als unbegründet.
4.
Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, einzelne Versicherte,
nämlich ältere und kranke Personen, seien de facto an ihren
Versicherungsvertrag gebunden und könnten nicht wie junge und
gesunde Personen die Versicherung wechseln. Je abhängiger ein
Versicherter sei, d.h. je älter und je kränker, umso höher sei sein Beitrag
an Gewinn und Verwaltungskosten, denn er sei dem Versicherer
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ausgeliefert. Einige Versicherer nutzten diese Lage missbräuchlich durch
zu hohe Altersprogressionen im Tarif aus und subventionierten damit
nicht kostendeckende Dumpingprämien in der Grundversicherung.
Die Beschwerdegegnerin ihrerseits bestreitet dies teilweise.
4.1. In sachverhaltlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass die
Beschwerdeführerin weder substantiiert noch nachgewiesen hat, dass es
ihr selbst unmöglich wäre, den Versicherer zu wechseln und
vergleichbare Zusatzversicherungen mit einem anderen Anbieter
abzuschliessen.
4.2. Ihre Argumentation ist indessen bereits in sich widersprüchlich und
unlogisch:
Krankenzusatzversicherungen werden nicht individuell pro Versicherten,
sondern für eine ganze Tarifklasse beziehungsweise für den ganzen
Versichertenbestand eines Produkts kalkuliert (vgl. FINMA
Rundschreiben 2010/3 Krankenversicherung nach VVG). Der in der
einzelnen Prämie enthaltene Anteil für Risikoprämie und Gewinnmarge
hängt daher nicht vom erwarteten Schadenaufwand des betroffenen
einzelnen Versicherten, sondern vom Durchschnitt der Tarifklasse
beziehungsweise des ganzen Versichertenbestandes ab. Jeder
Versicherer ist daher daran interessiert, neue Versicherte zu gewinnen,
die vorteilhaftere Risikomerkmale aufweisen, als für seine Tarifklasse
veranschlagt wurden, weil derartige Neuzuzüge die Ertragsstruktur
verbessern. Bei Produkten mit altersmässig abgestuften, risikogerechten
Tarifklassen stellt das Tarifmerkmal "Alter" kein wesentliches zusätzliches
Risikomerkmal mehr dar, so dass auch ältere Personen erwünschte
Versicherungsnehmer sein können.
Andere unvorteilhafte Risikomerkmale, wie beispielsweise gewisse
dauerhafte, schwere gesundheitliche Probleme, führen zwar
versicherungsstatistisch zu einem überdurchschnittlichen
Schadenaufwand, sind aber weniger geeignet, als Tarifmerkmale
verwendet zu werden. Personen mit derartigen unvorteilhaften
Risikomerkmalen stellen daher versicherungsmathematisch "schlechte
Risiken" dar, d.h. es ist aufgrund der statistischen Erfahrung zu erwarten,
dass derartige Versicherte im Vergleich zum Durchschnitt ihrer
Tarifklasse einen überdurchschnittlichen Schadenaufwand verursachen
werden. Durch den Zuzug derartiger "schlechter Risiken" vermindert sich
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entsprechend die Gewinnmarge des Versicherers. Je ausgeprägter das
unvorteilhafte Risikomerkmal ist, desto weniger Raum bleibt für die
kalkulierte Gewinnmarge des Versicherers und desto weniger ist er an
einem Vertragsabschluss interessiert. Bei ernsthaften gesundheitlichen
Problemen ist es daher möglich und wirtschaftlich nachvollziehbar, dass
davon betroffene Personen allenfalls keinen Versicherer finden, der bereit
wäre, mit ihnen einen Krankenzusatzversicherungsvertrag
abzuschliessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5P.97/2006 vom 1. Juni
2006).
Ist das unvorteilhafte Risikomerkmal eines Versicherungsnehmers derart
ausgeprägt, dass trotz der grossen Anzahl von Anbietern kein anderer
Versicherer bereit ist, ihm in Kenntnis dieses Merkmals eine
vergleichbare Krankenzusatzversicherung anzubieten, so muss daraus
zwingend geschlossen werden, dass nach marktwirtschaftlicher
Kalkulation im Fall dieses Versicherungsnehmers keine relevante
Gewinnmarge möglich ist. Dies gilt natürlich auch für die Kalkulation des
bisherigen Versicherers, sofern die Prämie des bisherigen
Versicherungsvertrags vergleichbar ist. Von einer missbräuchlich hohen
Prämie des bisherigen Versicherers kann in einem derartigen Fall
offensichtlich keine Rede sein.
Die pauschale Behauptung der Beschwerdeführerin, je abhängiger ein
Versicherter sei, d.h. je älter und je kränker, umso höher sei sein Beitrag
an Gewinn und Verwaltungskosten oder an eine allfällige sachfremde
Umverteilungskomponente gegenüber der Grundversicherung, ist daher
bereits in sich widersprüchlich und unlogisch.
5.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Rügen der
Beschwerdeführerin unbegründet sind und ihre Beschwerde daher
abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die
Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Spruchgebühr
richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der
Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis Bst. b
VwVG und Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die
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Gerichtsgebühr bei einem Streitwert zwischen CHF 0.− und 10'000.−
CHF 200.− bis 5'000.− (Art. 4 VGKE). Im vorliegenden Fall ist der
nominale Streitwert zwar sehr gering. Die Frage der Einsicht in
denjenigen Teil der Vorakten, bezüglich derer die Beschwerdegegnerin
Geheimhaltungsinteressen geltend macht, weist dagegen einen hohen
wirtschaftlichen Wert auf. Die Gerichtsgebühr ist daher auf CHF 3'000.−
festzulegen.
7.
Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei
von Amtes wegen oder auf Begehren eine Parteientschädigung für die ihr
erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten
zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 2 VGKE). Bei diesem
Verfahrensausgang stellt sich daher lediglich die Frage, ob die
Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung
auszurichten hat. Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der
Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8
VGKE). Die Beschwerdegegnerin war im Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nicht anwaltlich vertreten und hat auch nicht
dargelegt, inwiefern der Aufwand durch den hauseigenen Rechtsdienst
das in eigenen Verfahren normale Ausmass in erheblichem Ausmass
überstiegen hätte. Von der Zusprechung einer Parteientschädigung ist
daher abzusehen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von CHF 3'000.− werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Urteils mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'000.−
verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
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– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger M. Senn
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie die Beschwerdeführerin in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 12. Juli 2011