Abtei lung II
B-7408/2006
{ T 1 / 2 }
Urteil vom 21. Juni 2007
Mitwirkung: Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz), Richter David Aschmann,
Richter Hans Urech;
Gerichtsschreiber Said Huber
Bticino S.p.A.,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Corsin L. Blumenthal,
Beschwerdeführerin
gegen
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum,
Vorinstanz
betreffend
Schutzverweigerung betreffend die internationale Registrierung
Nr. 806 168 "bticino (fig.)".
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Am 10. April 2003 meldete die Beschwerdeführerin bei der OMPI die IR-
Marke Nr. 806 168 "bticino (fig.)" für folgende Waren an: "Appareils électri-
ques et électroniques de commande, de régulation, de programmation,
d'automatisation, de signalisation, de surveillance, d'alarme, de mesure,
de visualisation, de supervision, de test, d'enregistrement, de diffusion so-
nore; appareils électriques et électroniques de commande, de régulation,
de transmission, de réception, de reproduction, de traitement et de produc-
tion de sons, d'images, de données et d'informations" (Klasse 9) sowie
"Appareils d'éclairage, appareils d'éclairage électrique" (Klasse 11). Diese
Wort-/Bildmarke sieht wie folgt aus:
B. Ausgehend von dieser internationalen Registrierung mit Ursprungsland Itali-
en notifizierte die OMPI am 7. August 2003 die beantragte Schutzausdeh-
nung auf die Schweiz. In der Folge erliess die Vorinstanz am 3. August 2004
eine vollumfängliche provisorische Schutzverweigerung mit der Begrün-
dung, diese Marke weise auf den Schweizer Kanton "Tessin" hin und sei da-
her für Waren nicht-schweizerischer Herkunft täuschend.
C. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2004 legte die Beschwerdeführerin der Vor-
instanz im Wesentlichen dar, das Wortelement "ticino" weise nicht zwangs-
läufig auf den gleichnamigen Kanton hin, sondern ebenfalls auf den gleich-
namigen, durch Norditalien fliessenden Fluss. Deshalb erklärte sich die Be-
schwerdeführerin mit einer Einschränkung der Warenliste auf Produkte "itali-
enischer Herkunft" einverstanden, zumal sie als langjährig etabliertes italie-
nisches Unternehmen den Ausdruck "BTICINO" auch in der Firma führe.
D. Am 15. Dezember 2004 hielt die Vorinstanz unter Berufung auf Lehre und
Rechtsprechung an ihrer vollumfänglichen Schutzverweigerung fest mit
dem Hinweis, nur eine Einschränkung der Warenliste auf Produkte schwei-
zerischer Herkunft liesse die Täuschungsgefahr entfallen.
E. Angesichts zahlreicher weiterer Schutzverweigerungen im Zusammenhang
mit anderen internationalen Registrierungen der Beschwerdeführerin er-
suchte diese am 11. Mai 2005 die Vorinstanz, die entsprechenden Verfah-
ren Nr. 802 650, 802 654, 802 655, 805 264, 805 908, 805 909, 805 910,
805 957, 805 966, 805 967, 806 166, 806 167 und 806 168 zu sistieren.
3F. Am 8. November 2005 bat die Beschwerdeführerin die Vorinstanz um ei-
nen definitiven Entscheid bezüglich ihrer Marke Nr. 806 168 "bticino (fig.)".
G. Diesem Ersuchen kam die Vorinstanz mit Verfügung vom 13. Dezember
2005 nach, wobei sie der fraglichen Registrierung für alle beanspruchten
Waren der Klassen 9 und 11 den Schutz in der Schweiz verweigerte.
H. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 19. Januar 2006 Verwaltungs-
beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurskommission für geistiges Ei-
gentum (Rekurskommission) mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung
sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben, und es sei "der In-
ternationalen Registrierung 806.168 (fig.) der Schutz in der Schweiz zu er-
teilen". Allenfalls sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, so-
fern die Marke auf "Waren italienischer Herkunft" eingeschränkt werden
müsse.
I. Am 6. März 2006 liess sich die Vorinstanz mit dem Antrag auf kostenfällige
Abweisung der Beschwerde vernehmen.
J. Auf Ersuchen der Vorinstanz sistierte die Rekurskommission am 12. Juni
2006 das vorliegende Verfahren bis zum Entscheid des Bundegerichts über
eine vom EJPD gegen den Entscheid der Rekurskommission eingereichte
Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend die Marke COLORADO (fig.).
K. Am 8. September 2006 hiess das Bundesgericht diese Verwaltungsge-
richtsbeschwerde gut (vgl. BGE 132 III 770 COLORADO).
L. Mit Verfügung vom 24. November 2006 hob die Rekurskommission die
Sistierung des Verfahrens auf und gab der Beschwerdeführerin Gelegen-
heit, zum Entscheid des Bundesgerichts Stellung zu nehmen. Gleichzeitig
wurde den Parteien mitgeteilt, dass die Verfahrensakten zur Weiterbe-
handlung ans Bundesverwaltungsgericht übermittelt würden.
M. Mit Schreiben vom 9. Januar 2007 nahm die Beschwerdeführerin zum Ent-
scheid des Bundesgerichts Stellung. Dabei hielt sie an ihrer Beschwerde
vom 19. Januar 2006 und an den darin gestellten Anträgen fest.
N. Am 17. Januar 2007 gab das Bundesverwaltungsgericht die Übernahme
des Verfahrens bekannt und brachte gleichzeitig die Stellungnahme der
Beschwerdeführerin vom 9. Januar 2007 der Vorinstanz zur Kenntnis, wor-
auf diese am 12. Februar 2007 unter Verweis auf ihre bisherigen Eingaben
auf eine Vernehmlassung verzichtete.
4O. Auf die dargelegten und weitere Vorbringen der Parteien wird, soweit sie
rechtserheblich sind, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Entscheid der Vorinstanz stellt eine Verfügung nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren dar (VwVG, SR 172.021). Diese Verfügung war bei der Rekurskom-
mission für geistiges Eigentum angefochten, welche vor dem Inkrafttreten
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht
(VGG, SR 173.32) am 1. Januar 2007 (vgl. AS 2006 1069) zur Beurteilung
der Streitsache sachlich und funktionell zuständig war (vgl. Art. 36 Abs. 1
des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992, MSchG, SR 232.11 [auf-
gehoben gemäss Anhang Ziff. 21 des VGG] i.V.m. Art. 44 VwVG).
Das Bundesverwaltungsgericht, das gemäss Art. 31 VGG als Beschwerde-
instanz Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 VwVG beurteilt,
ist nach Art. 53 Abs. 2 VGG (i.V.m. Art. 33 Bst. e VGG) für die Behandlung
der vorliegenden Streitsache zuständig, zumal keine Ausnahme nach Art.
32 VGG greift.
1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen
und ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Sie hat zu-
dem ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an deren Aufhebung
und Änderung, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1
VwVG). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG),
der Vertreter hat sich rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11 VwVG), der
Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG), und die
übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2. Zwischen Italien und der Schweiz gelten das Madrider Abkommen über die
internationale Registrierung von Marken, revidiert in Stockholm am 14. Juli
1967 (MMA, SR 0.232.112.3) sowie die Pariser Verbandsübereinkunft zum
Schutz des gewerblichen Eigentums, revidiert in Stockholm am 14. Juli
1967 (PVÜ, SR 0.232.04). Nach Art. 5 Abs. 1 MMA darf ein Verbandsland
einer international registrierten Marke den Schutz nur verweigern, wenn
nach den in der PVÜ genannten Bedingungen ihre Eintragung in das natio-
nale Register verweigert werden kann. Das trifft gemäss Art. 6quinquies Bst. B
Ziff. 2 und 3 PVÜ namentlich dann zu, wenn die Marke jeder Unterschei-
dungskraft entbehrt, als Gemeingut anzusehen ist oder gegen die guten
Sitten verstösst, insbesondere zu Täuschungen des Publikums Anlass
gibt. Diese zwischenstaatliche Regelung entspricht den in Art. 2 MSchG
vorgesehenen Ablehnungsgründen, wonach namentlich Zeichen, die Ge-
5meingut sind (Bst. a), sowie irreführende Zeichen (Bst. c) vom Marken-
schutz ausgeschlossen sind (BGE 128 III 454 E. 2 YUKON).
2.1 Irreführend ist eine Marke unter anderem dann, wenn sie eine geografi-
sche Angabe enthält oder gar ausschliesslich aus einer geografischen Be-
zeichnung besteht, und damit die Adressaten zur Annahme verleitet, die
Ware stamme aus dem Land oder dem Ort, auf den die Angabe hinweist,
obschon das in Wirklichkeit nicht zutrifft. Keine Gefahr der Irreführung be-
steht dagegen, wenn die geografische Angabe für die beanspruchten Wa-
ren und Dienstleistungen erkennbar Fantasiecharakter hat, offensichtlich
nicht als Produktions-, Fabrikations- oder Handelsort in Frage kommt, als
Typenbezeichnung erkannt wird oder sich im Verkehr als Kennzeichen für
ein bestimmtes Unternehmen durchgesetzt hat (vgl. BGE 132 III 770 E. 2.1
COLORADO, BGE 4A.14/2006 vom 7. Dezember 2006 E. 4.1 CHAMP,
BGE 128 III 454 E. 2.1 YUKON, BGE 117 II 327 E. 2 MONTPARNASSE).
Ob eine geografische Bezeichnung, die als Bestandteil einer Marke ver-
wendet werden soll, zur Täuschung des Publikums geeignet ist, entschei-
det sich nicht allgemein, sondern hängt von den Umständen des Einzelfal-
les ab. Dazu gehören insbesondere die Bekanntheit des Wortes als geo-
grafische Angabe und als Marke, tatsächliche oder naheliegende Bezie-
hungen zwischen dieser und zusätzlichen Angaben, welche die Täu-
schungsgefahr erhöhen oder beseitigen können. Entscheidend ist, ob eine
Marke beim Publikum eine Ideenverbindung zu einer bestimmten Gegend
oder einem bestimmten Ort hervorruft und so mindestens indirekt die Vor-
stellung einer Herkunftsangabe weckt. In solchen Fällen besteht die Ge-
fahr der Irreführung, falls die mit dem Zeichen versehenen Waren nicht
dort hergestellt werden (BGE 132 III 770 E. 2.1 COLORADO mit zahlrei-
chen Hinweisen, BGE 4A.14/2006 vom 7. Dezember 2006 E. 4.1 CHAMP,
BGE 128 III 454 E. 2.2 YUKON).
2.2 Herkunftsangaben sind nach Art. 47 Abs. 1 MSchG direkte oder indirekte Hin-
weise auf die geografische Herkunft von Waren oder Dienstleistungen, ein-
schliesslich Hinweisen auf die Beschaffenheit oder Eigenschaften, die mit der
Herkunft zusammenhängen. Der Gebrauch unzutreffender Herkunftsanga-
ben ist unzulässig; ebenso der Gebrauch von Bezeichnungen, die mit einer
unzutreffenden Herkunftsangabe verwechselbar sind, und von Namen,
Adressen oder Marken im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen
fremder Herkunft, wenn sich daraus eine Täuschungsgefahr ergibt (Art. 47
Abs. 3 MSchG). Nach Art. 47 MSchG gilt jede Angabe als Herkunftsangabe,
die direkt oder indirekt als Hinweis auf die geografische Herkunft eines Pro-
dukts verstanden wird, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die geografische
Herkunft dem bezeichneten Produkt einen bestimmten Ruf verleiht. Denn
der Verkehr soll vor täuschenden oder irreführenden Erwartungen über die
geografische Herkunft bewahrt werden, auch wenn damit keine bestimmten
Erwartungen an Qualität, Eigenschaften oder Wertschätzung der gekenn-
zeichneten Produkte geweckt werden. Die Beurteilungskriterien für die Gefahr
6der Täuschung oder Irreführung über die geografische Herkunft sind weitge-
hend dieselben, die für das Irreführungsverbot gemäss Art. 2 Bst. c MSchG
gelten (BGE 132 III 770 E. 3.1 COLORADO mit zahlreichen Hinweisen).
Nicht unter den Begriff der Herkunftsangabe fallen nach Art. 47 Abs. 2
MSchG geografische Namen und Zeichen, die von den massgebenden
Verkehrskreisen nicht als Hinweis auf eine bestimmte Herkunft der Waren
oder Dienstleistungen verstanden werden. Dazu gehören insbesondere
Fantasiezeichen, welche von den massgebenden Abnehmerkreisen - trotz
bekanntem geografischem Gehalt - offensichtlich nicht als Hinweis auf die
Herkunft einer Ware oder Dienstleistung interpretiert werden (vgl. BGE 128
III 454 E. 2.1.2 YUKON mit Hinweisen).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung werden im Gegensatz zu
Zeichen des Gemeingutes (BGE 129 III 225 E. 5.3 MASTERPIECE)
Grenzfälle irreführender, gegen geltendes Recht, die öffentliche Ordnung
oder die guten Sitten verstossende Zeichen nicht zur Eintragung zugelas-
sen (BGer in PMMBl 1994 I S. 76 ALASKA, BGer in PMMBI 1996 S. 25
SAN FRANCISCO 49ers).
3.
3.1 Die Vorinstanz verweigerte die beantragte Schutzausdehnung der interna-
tional registrierten Wort-/Bildmarke Nr. 806 168 "bticino (fig.)" im Wesentli-
chen mit der Begründung, dieses Zeichen weise nach dem Verständnis
der massgeblichen Schweizer Abnehmer der beanspruchten Waren auf
den Kanton Tessin hin und sei daher für Waren nicht-schweizerischer Her-
kunft täuschend.
Nach Auffassung der Vorinstanz erkenne das Schweizer Publikum im Wort
"bticino" die Kantonsbezeichnung "ticino" ohne weiteres, da in den Lan-
desprachen Silben wie "bti" oder "btic" unbekannt seien und deshalb der
Anfangsbuchstabe "b" keinen neuen, einheitlichen Gesamteindruck entste-
hen lasse. Insofern werde "bticino" ohne weiteres als Kombination von "b"
und "ticino" aufgefasst. Für den angesprochenen schweizerischen Durch-
schnittskonsumenten verweise "ticino" in erster Linie auf die Schweiz we-
gen des gleichnamigen Kantons wie auch wegen dessen grössten Flusses.
Nur eine Einschränkung der Warenliste auf Produkte schweizerischer Her-
kunft lasse die Täuschungsgefahr entfallen.
Des Weiteren hält die Vorinstanz den von der Beschwerdeführerin behaup-
teten Bedeutungswandel ("secondary meaning") nicht mit dem alleinigen
Hinweis als erbracht, dass diese "bticino" in ihrer Firma führe.
3.2 Dem hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, diese Beur-
teilung stelle sie als langjähriges, bestens etabliertes italienisches Unter-
nehmen vor grosse wirtschaftliche Schwierigkeiten, welche sich sachlich
nicht rechtfertigen liessen. In diesem Zusammenhang bezeichnet die Be-
7schwerdeführerin die Zerlegung ihrer Marke "bticino (fig.)" in den Einzel-
buchstaben "b" sowie die Herkunftsangabe "ticino" als nicht zulässig, zu-
mal der Anfangsbuchstabe "b" das Gesamtgepräge der Marke stark verän-
dere und so den Bestandteil "ticino" in den Hintergrund treten lasse.
Ferner rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz gewichte nicht genü-
gend, dass ihre Marke "bticino" nicht zwangsläufig nur mit dem Kanton
Tessin in Verbindung gebracht werde. Vielmehr existiere neben diesem
Kanton auch ein gleichnamiger Fluss, der in der Schweiz entspringe und
mehrheitlich durch Norditalien fliesse. Ihre Firma wie auch ihre Marken sei-
en in Anlehnung an diesen Fluss benannt. Bei dieser Marke gehe der Kon-
sument nicht davon aus, dass die fraglichen Waren in der Schweiz herge-
stellt würden. Einerseits habe ihre Hausmarke eine grosse Bekanntheit er-
langt, andererseits verstehe der Konsument die Marke infolge der Kongru-
enz von Marke und Firma im Sinne der Unterscheidungs- und Herkunfts-
funktion betriebsbezogen und nicht in einem geografischen Sinne. Selbst
wenn die geografische Bedeutung überwiegen würde, was nicht zutreffe,
stünde nicht der Kanton im Vordergrund, weil der "ticino" auch ein Fluss in
der Schweiz und in der wirtschaftlich bedeutendsten Region Italiens sei.
Daher entfalle eine Täuschungsgefahr, wenn die Warenliste auf Produkte
italienischer Herkunft eingeschränkt würde.
Des Weiteren fordert die Beschwerdeführerin unter Berufung auf die Praxis
der Vorinstanz betreffend die international registrierten Marken DG RHEIN
ROD, RHEIN YOGA und RHEIN MEDITATION, dass ihrer Marke auch in
der Schweiz Schutz gewährt werde.
Abschliessend macht die Beschwerdeführerin geltend, die spezifischen
Apparate, für welche die Marke "bticino (fig.)" beansprucht werden, würden
in der heute globalisierten Wirtschaft weltweit hergestellt. Deshalb verbin-
de das Publikum mit diesen Erzeugnissen keinerlei Herkunftserwartungen,
zumal das Tessin für solche Waren, deren Komponenten ganz oder teil-
weise weltweit hergestellt würden, keinen speziellen Ruf geniesse.
4. Diese Überlegungen der Beschwerdeführerin vermögen nicht zu überzeugen.
4.1 Wird ausgehend vom Gesamteindruck der strittigen Wort-/Bildmarke deren
grafische Ausgestaltung in Betracht gezogen, so kann - entgegen der Be-
schwerdeführerin - keine Rede davon sein, dass der Anfangsbuchstabe "b"
das Gesamtgepräge der Marke derart stark verändert, dass der weitere
Wortbestandteil "ticino" in den Hintergrund treten würde. Im Gegenteil fällt
auf, dass der Schriftzug "bticino" in dieser Wort-/Bildmarke oben links auf
grauem Feld steht, an das ein oranger Horizontalbalken anschliesst. Optisch
ist dieser relativ kleine Schriftzug in ein orange gefärbtes "b" und weiss aus
der grauen Grundfläche hervorstechendes "ticino" aufgegliedert, wobei die-
ses weissgefärbte "ticino" dominierend als eigenständiger Begriff sofort ins
Auge springt. Dass - wie die Beschwerdeführerin anführt - die strittige Marke
8als "beticino" oder italienisch "biticino" ausgesprochen wird, ist bei dieser
Würdigung der grafischen Markenausgestaltung nicht ausschlaggebend.
Der Vorinstanz ist grundsätzlich beizupflichten, dass diese Wort-/Bildmarke
hierzulande mangels sprachlich vernünftiger Alternativen als Kombination
von "b" mit der geografischen Herkunftsangabe "ticino" verstanden wird,
nachdem zumindest in den drei dominierenden Landes- und Amtssprachen
der Schweiz eigenständige, am Wortanfang stehende Silben wie "bti" oder
"btic" nicht vorkommen. Im Unterschied zur eindeutigen Bezeichnung
"Rhein" (für den überregionalen, in der Schweiz entspringenden Fluss) wird
das doppeldeutige "ticino" vom angesprochenen (insbesondere im Tessin
wohnhaften) Schweizer Publikum vorab als Hinweis auf den Kanton Tessin
erkannt (und nicht primär als Hinweis auf den gleichnamigen Fluss). Mit der
Vorinstanz ist ferner davon auszugehen, dass insbesondere die grafische
Ausgestaltung der strittigen Marke "bticino" im Durchschnittskonsumenten
hierzulande direkte gedankliche Assoziationen mit dem Kanton Tessin we-
cken wird und es keines zusätzlichen Gedankenaufwandes bedarf, um darin
einen geographischen Hinweis auf diesen Kanton zu finden. Mit anderen
Worten ist kaum zu erwarten, dass der massgebliche Schweizer Abnehmer
der beanspruchten Waren bei der Wahrnehmung der Wort-/Bildmarke "btici-
no" weitergehende historische oder semantische Überlegungen anstellen
wird, um andere mögliche Sinngehalte von "ticino" zu erschliessen.
4.2 Nicht zu folgen ist im übrigen der Auffassung der Beschwerdeführerin, wo-
nach das Publikum angesichts der globalisierten Wirtschaft mit den bean-
spruchten Erzeugnissen der Klassen 9 und 11 keinerlei Herkunftserwartun-
gen verbinde (insbesondere weil das Tessin für solche Waren keinen spe-
ziellen Ruf geniesse). Diese Sicht verkennt die Tragweite der bundesge-
richtlichen Rechtsprechung, wonach gemäss Art. 47 MSchG jede Angabe
als Herkunftsangabe gilt, welche direkt oder indirekt als Hinweis auf die
geografische Herkunft eines Produkts verstanden wird, und zwar ohne
Rücksicht darauf, ob die geografische Herkunft dem bezeichneten Produkt
einen bestimmten Ruf verleiht (BGE 132 III 770 E. 3.1 COLORADO). Denn
- wie das Bundesgericht betont - soll der Verkehr vor täuschenden oder ir-
reführenden Erwartungen über die geografische Herkunft bewahrt werden,
auch wenn damit keine bestimmten Erwartungen an Qualität, Eigenschaf-
ten oder Wertschätzung der gekennzeichneten Produkte geweckt werden
(BGE 132 III 770 E. 3.1 COLORADO).
Vielmehr ist entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin mit der Vorin-
stanz davon auszugehen, dass das Publikum gerade wegen der globali-
sierten Wirtschaft der Warenherkunft durchaus Bedeutung beimisst und
entsprechende Erwartungen hegt, weshalb geografische Bezeichnungen
anerkanntermassen auch als Wirtschaftsgut sehr bedeutsam sind. Für eine
konkrete Herkunftserwartung seitens der Konsumenten bedarf es - wie
oben erwähnt - keines besonderen Rufes der verwendeten Herkunftsanga-
be für die in Frage stehenden Waren. Es genügt, wenn die betreffende Ge-
9gend als Herkunftsort in Frage kommt. Für die beanspruchten Waren der
Klassen 9 und 11 trifft dies in Bezug auf den Kanton Tessin zu. Diesbezüg-
lich weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass die elektronische Indus-
trie sowie der Maschinenbau zu den wichtigsten Wirtschaftszweigen des
Tessin gehört. Dies wird mit Recht von der Beschwerdeführerin nicht in Fra-
ge gestellt. Insofern liegt bei einer Kennzeichnung der von der Beschwerde-
führerin beanspruchten Produkten mit "bticino (fig.)" die Erwartungshaltung
der Schweizer Konsumenten nahe, dass solche Waren aus dem Tessin
(bzw. aus der Schweiz) stammen (vgl. BGE 117 II 327 E. 2a MONTPAR-
NASSE, letztmals bestätigt in BGE 132 III 770 E. 3.2 COLORADO).
4.3 Dass die Hausmarke der Beschwerdeführerin "bticino" eine grosse Be-
kanntheit erlangt habe, mag zutreffen. Dieses Faktum erlaubt zwar den
Schluss, dass Schweizer Abnehmer, welche das Unternehmen der Be-
schwerdeführerin kennen, die Marke "bticino (fig.)" infolge der Kongruenz
von Marke und Firma im Sinne der Unterscheidungs- und Herkunftsfunk-
tion betriebsbezogen und nicht in einem geografischen Sinne verstehen
werden. Für alle anderen Abnehmer hierzulande, welche das Unterneh-
men der Beschwerdeführerin nicht kennen, wird die Kombination des oran-
gen "b" mit dem weiss ausgeschriebenen "ticino" den geographischen Zu-
sammenhang mit dem Kanton Tessin nicht ohne weiteres aufheben und in-
sofern "bticino (fig.)" damit nicht bereits deshalb zu einer schutzfähigen
Fantasiebezeichnung machen.
In diesem Zusammenhang ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die Be-
schwerdeführerin den behaupteten Bedeutungswandel von "bticino" nicht
mit dem Hinweis erbringen konnte, dass sie als - unbestrittenermassen -
etabliertes italienisches Unternehmen "BTICINO" auch in ihrer Firma führt.
Wie die Vorinstanz zu Recht anmerkt, sagt die Übereinstimmung von Fir-
ma und Marke nichts über die mit der Marke allfällig verbundenen Her-
kunftserwartungen der massgeblichen Verkehrskreise aus, zumal der Ge-
brauch einer Firma als Unternehmenskennzeichen nicht im Zusammen-
hang mit Waren und Dienstleistungen steht, sondern lediglich einen Hin-
weis auf den Unternehmensträger darstellt (CHRISTOPH WILLI, in: Marken-
schutzgesetz, Kommentar zum schweizerischen Markenrecht unter Be-
rücksichtigung des europäischen und internationalen Markenrechts, Zürich
2002, Art. 47 N. 36). Abgesehen davon legt die Beschwerdeführerin keine
Belege vor, um aufzuzeigen, dass ihr Zeichen "bticino (fig.)" im Zusam-
menhang mit den beanspruchten Waren eine zweite Bedeutung angenom-
men haben könnte, welche die Herkunftsaussage in den Hintergrund rü-
cken würde, so dass im konkreten Fall eine Irreführungsgefahr als ausge-
schlossen erschiene (vgl. BGE 125 III 193 E. 1c BUDWEISER).
4.4 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass nach der zu erwartenden
Wahrnehmung der betroffenen Konsumenten hierzulande mit der Wort-/
Bildmarke "bticino (fig.)" die Vorstellung einer Herkunftsangabe geweckt
wird, welche mit der Gefahr der Irreführung verbunden ist, falls die mit die-
10
sem Zeichen versehenen Waren nicht dort hergestellt werden. Insofern
durfte die Vorinstanz, ohne Bundesrecht zu verletzen, verlangen, dass die
Warenliste auf Produkte schweizerischer Herkunft eingeschränkt werde
(vgl. BGE 132 III 770 E. 3.2 COLORADO mit Hinweisen auf die Rechtspre-
chung und die Kritik in der Lehre). Da sich die Beschwerdeführerin mit ei-
ner solchen Einschränkung nicht einverstanden erklärt (hat), kann der strit-
tigen Wort-/Bildmarke "bticino (fig.)" die anbegehrte Schutzausdehnung
auf die Schweiz nicht gewährt werden. Insofern fällt auch die als Eventual-
antrag vorgeschlagene Einschränkung der Warenliste auf Produkte italieni-
scher Herkunft ausser Betracht.
Wie die Vorinstanz in ihrer einlässlich begründeten Verfügung zutreffend
ausführt, liegen hier keine weiteren Umstände vor, welche gemäss der in
BGE 128 III 454 E. 2.1.1 ff. (YUKON) erwähnten Rechtsprechung den irre-
führenden Charakters von "bticino (fig.)" entfallen lassen könnten. Auf die
entsprechenden Erwägungen 26 ff. der angefochtenen Verfügung ist daher
zu verweisen.
Die angefochtene Verfügung steht somit mit der für das Bundesverwal-
tungsgericht verbindlichen Rechtsprechung des Bundesgerichts im Ein-
klang (vgl. BGE 132 III 770 E. 2 ff. COLORADO, BGE 4A.14/2006 vom 7.
Dezember 2006 E. 4.1 CHAMP, je mit Hinweisen). Zwingende Gründe für
eine Änderung dieser Rechtsprechung macht die Beschwerdeführerin nicht
geltend.
5. Unbegründet ist schliesslich die von der Beschwerdeführerin verlangte
Gleichbehandlung mit anerkannten Schutzausdehnungen für die internatio-
nal registrierten Marken DG RHEIN ROD, RHEIN YOGA und RHEIN MEDI-
TATION.
Zu Recht weist die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung auf den unter-
schiedlichen Sinngehalt der mit nicht mehrdeutigen Flussbezeichnungen
ausgestatteten Marken RHEIN YOGA (Nr. 824 042) oder RHEIN MEDITA-
TION (824 044) hin, welche im massgeblichen Publikum keine mit "bticino"
(vgl. Erw. 4.1) vergleichbaren Herkunftserwartungen wecken. In Bezug auf
die 1996 international registrierte Wort-/Bildmarke DG RHEIN ROD weist die
Vorinstanz darauf hin, dass die entsprechende Warenliste wegen Irrefüh-
rungsgefahr auf Produkte deutscher Herkunft eingeschränkt worden war. In-
wiefern hier die Vorinstanz hinsichtlich der strittigen Wort-/Bildmarke "bticino
(fig.)" eine ungerechtfertigte Praxis verfolgen würde, ist nicht ersichtlich und
wird von der Beschwerdeführerin auch nicht einleuchtend erläutert.
6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz der internationalen Re-
gistrierung der Wort-/Bildmarke "bticino (fig.)" für alle beanspruchten Wa-
ren der Klassen 9 und 11 den Schutz in der Schweiz zu Recht verweigert
hat. Die Beschwerde ist deshalb als unbegründet abzuweisen.
11
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfah-
renskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Spruchgebühr ist nach
Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und fi-
nanzieller Lage der Parteien zu bestimmen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2
Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2). In
Markeneintragungsverfahren ist dafür das Interesse der beschwerdeführen-
den Partei am Aufwand einer neuen Markeneintragung und an der Vorberei-
tung der Markteinführung im Fall der Rückweisung der hängigen Markenan-
meldung zu veranschlagen. Mangels anderer streitwertrelevanter Angaben
ist der Umfang der Streitsache darum nach Erfahrungswerten auf
Fr. 25'000.-- festzulegen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7422/2006
vom 3. Mai 2007 E. 11 "Goldrentier [3D]" mit Hinweisen auf die Lehre). Die
von der Beschwerdeführerin geschuldete Gerichtsgebühr ist mit dem von ihr
am 30. Januar 2006 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
Eine Parteientschädigung ist der unterliegenden Beschwerdeführerin nicht
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen und die angefochtene Verfügung bestätigt.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt
und nach Rechtskraft dieses Urteils mit dem erhobenen Kostenvorschuss von
Fr. 2'500.-- verrechnet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (mit Gerichtsurkunde)
- dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (mit Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Maria Amgwerd Said Huber
12
Rechtsmittelbelehrung
Dieses Urteil kann innert dreissig Tagen seit Eröffnung beim Schweizerischen
Bundesgericht in Lausanne angefochten werden.
Versand am: 26. Juni 2007