Abtei lung II
B-7410/2006
{T 0/2}
Urteil vom 20. Juli 2007
Mitwirkung: Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz), Richter David Aschmann,
Richter Hans Urech; Gerichtsschreiber Thomas Zogg.
P._______,
vertreten durch A. W. Metz & Co. AG, Hottingerstrasse 14, Postfach,
8024 Zürich,
Beschwerdeführerin
gegen
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum, Stauffacherstrasse 65,
3003 Bern,
Vorinstanz,
betreffend
Markeneintragungsgesuch Nr. 50606/2005 – MASTERPIECE
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die Beschwerdeführerin hat am 25. Januar 2005 beim Eidgenössischen
Institut für Geistiges Eigentum (IGE) die Eintragung der Wortmarke MAS-
TERPIECE für folgende Waren der Klasse 3 beantragt:
Toilettenseifen, Parfümeriewaren, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege,
ätherische Öle, Haarwässer, Mittel zur Reinigung, Pflege und Verschöne-
rung der Haut, Kopfhaut und Haare, Deodorants und Antitranspirantien für
den persönlichen Gebrauch.
B. Die Vorinstanz beanstandete am 3. Oktober 2005 das hinterlegte Zeichen
mit der Begründung, es handle sich um eine qualitativ anpreisende Anga-
be, welche zum Gemeingut gehöre und nicht schutzfähig sei.
C. In der Stellungnahme vom 13. Oktober 2005 machte die Beschwerdeführe-
rin geltend, dass die Verwendung des englischen Begriffs MASTERPIECE
für eine Toilettenseife als originell bewertet werden müsse und das Zei-
chen zum Markenschutz zugelassen werden könne. Zudem brachte die
Beschwerdeführerin vor, dass es bereits andere eingetragene MASTER-
PIECE Marken gebe und das angemeldete Zeichen auch aufgrund des
Rechtsgleichheitsgebots eingetragen werden müsse.
D. In weiteren Stellungnahmen vom 24. November 2005 und vom 9. Januar
2006 ergänzten die Vorinstanz und die Beschwerdeführerin ihre Vorbrin-
gen. Gemäss der Vorinstanz sei der Ausdruck MASTERPIECE (= Meister-
werk, Meisterstück) nicht nur für urheberrechtliche Werke, sondern auch
für Waren wie Toilettenseifen oder Haarprodukte eine qualitative und rein
werbemässige Angabe. Zudem könne sich die Beschwerdeführerin auch
nicht auf das Rechtsgleichheitsgebot berufen, da die ins Feld geführten
Präzedenzfälle entweder zeitlich weit zurück lägen oder zusätzlich eine
grafische Ausgestaltung hätten und deshalb kennzeichnungskräftig seien.
Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, dass es sich beim Begriff
MASTERPIECE um eine symbolische Angabe handle, die eingetragen
werden könne. Zudem wiederholte sie ihren Anspruch auf Gleichbehand-
lung.
E. Die Vorinstanz hielt jedoch an ihrem Standpunkt fest. Mit Verfügung vom
27. März 2006 wies sie das Markeneintragungsgesuch für sämtliche bean-
tragten Waren der Klasse 3 zurück.
F. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 26. April 2006 Beschwerde
an die Eidgenössische Rekurskommission für Geistiges Eigentum und
stellte folgende Rechtsbegehren:
31. Es sei das Zeichen MASTERPIECE (Markenanmeldung Nr. 50606/2005) als
Marke im schweizerischen Markenregister einzutragen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz.
G. Mit Schreiben vom 9. Juni 2006 verzichtete die Vorinstanz auf die Einrei-
chung einer Vernehmlassung und beantragte, unter Hinweis auf die Be-
gründung des angefochtenen Entscheids, die Beschwerde unter Kostenfol-
ge zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen.
H. Mit Verfügung vom 15. November 2006 wurde das Verfahren per 1. Januar
2007 an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen.
I. Mit Schreiben vom 31. Juli 2006 beantragte die Beschwerdeführerin bei
der Eidgenossischen Rekurskommission für Geistiges Eigentum die
Durchführung einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung. Diese fand
am 19. Juli 2007 vor dem Bundesverwaltungsgericht statt.
J. Auf die dargelegten und weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit sie
rechtserheblich sind, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden ge-
gen Eintragungsverfügungen der Vorinstanz in Markensachen zuständig
(Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR
173.32]). Es hat das vorliegende Verfahren am 1. Januar 2007 von der
Eidgenössischen Rekurskommission für Geistiges Eigentum übernommen
(Art. 53 Abs. 2 VGG). Die Beschwerde wurde in der gesetzlichen Frist von
Art. 50 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22a Abs. 1 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) eingereicht
und der verlangte Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet. Als Markenanmel-
derin ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2. Nach Art. 2 lit. a des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992
(MSchG, SR 232.11) sind Zeichen des Gemeinguts vom Markenschutz
ausgeschlossen, es sei denn, sie hätten sich als Marke für die Waren oder
Dienstleistungen, für die sie beansprucht werden, im Verkehr durch-
gesetzt. Als Gemeingut sind Zeichen anzusehen, die nicht zur Identifikati-
on von Waren oder Dienstleistungen dienen können und vom Publikum
nicht als Hinweis auf eine bestimmte Betriebsherkunft verstanden werden
(LUCAS DAVID, Kommentar zum Markenschutzgesetz, in: Heinrich Honsell,
Nedim Peter Vogt, Lucas David [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen
Privatrecht, Markenschutzgesetz / Muster- und Modelgesetz, 2. Aufl.,
Basel 1999, Art. 2 N. 5). Der Begriff Zeichen des Gemeinguts ist ein Sam-
4melbegriff für beschreibende Angaben, Freizeichen sowie für elementare
Zeichen. Der Grund für den Schutzausschluss ist im Freihaltebedürfnis
oder in der fehlenden Unterscheidungskraft des Zeichens begründet (Ent-
scheid der Eidgenössischen Rekurskommission für geistiges Eigentum
[RKGE] vom 17. Februar 2003 in: sic! 6/2003 495 E. 2 Royal Comfort;
CHRISTOPH WILLI, Kommentar Markenschutzgesetz, Das schweizerische
Markenrecht unter Berücksichtigung des europäischen und internationalen
Markenrechts, Zürich 2002, Art. 2 N. 34).
2.1 Als beschreibende Angaben gelten Zeichen, die unmissverständlich auf
den Kennzeichnungsgegenstand Bezug nehmen, indem sie eine direkte
Aussage über bestimmte Eigenschaften der zu kennzeichnenden Waren
oder Dienstleistung machen. Dies sind namentlich Angaben, die geeignet
sind, im Verkehr als Hinweis auf Art, Zusammensetzung, Qualität, Quanti-
tät, Bestimmung, Gebrauchszweck, Wert, Ursprungsort oder Herstellungs-
zeitpunkt aufgefasst zu werden (BGE 118 II 182 E. 3b Duo; WILLI, a.a.O.,
Art. 2 N. 45). Blosse Gedankenverbindungen oder Anspielungen, die nur
entfernt auf die Ware hindeuten, genügen indessen nicht, um eine Marke
als Gemeingut zu qualifizieren. Enthält die Marke einen Sachbegriff, muss
der gedankliche Zusammenhang mit der Ware derart sein, dass ihr be-
schreibender Charakter ohne Fantasieaufwand zu erkennen ist (BGE 127
III 166 f. E. 2 b aa Securitas; Entscheid der RKGE vom 17. Februar 2003
in: sic! 6/2003 495 E. 2 Royal Comfort; DAVID, a.a.O., Art. 2 N. 6).
2.2 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts sind allgemeine Qua-
litätshinweise sowie reklamehafte Anpreisungen, die auf Waren und
Dienstleistungen irgendwelcher Art angewendet werden können, vom Mar-
kenschutz ausgenommen. Schutzunfähig können insbesondere auch
beschreibende Ausdrücke sein, die aus gängigen englischen Wörtern
zusammengesetzt sind, wie sie in Werbung und Marketing mehr und mehr
verwendet werden. Diese müssen allen Gewerbetreibenden zur Verfügung
stehen und sind somit freihaltebedürftig (BGE 129 III 227 E. 5.1 = Pra 92
Nr. 139 S. 754 Masterpiece; Urteil des Bundesgerichts 4A.6/1998 vom
10. September 1998 in: sic! 1/1999 30 Swissline; Urteil des Bundesge-
richts 4A.7/1997 vom 23. März 1998 in: sic! 4/1998 397 E. 1 Avantgarde;
Entscheid der RKGE vom 17. Februar 2003 in: sic! 6/2003 495 E. 2 Royal
Comfort; WILLI, a.a.O., Art. 2 N. 79).
3. Setzt sich die Marke aus Wörtern einer anderen als einer schweizerischen
Landessprache zusammen, so ist auf die Sprachkenntnisse der angespro-
chenen Verkehrskreise abzustellen. Die englische Sprache ist dem
schweizerischen Durchschnittsverbraucher zumindest in den Grundzügen
vertraut, so dass nicht nur einfache Wörter mit leicht verständlichem Sinn-
gehalt, sondern auch komplexere Aussagen verstanden werden (WILLI,
a.a.O., Art. 2 N. 17). Englische Begriffe müssen mit anderen Worten be-
rücksichtigt werden, sofern sie einem nicht unbedeutenden Teil der Bevöl-
kerung unseres Landes bekannt sind (BGE 129 III 228 E. 5.1 = Pra 92 Nr.
139 S. 755 Masterpiece).
54. Vorliegend wird der Markenschutz für Waren der Warenklasse 3 beantragt,
d.h. für Toilettenseifen, Parfümeriewaren, Mittel zur Körper- und Schön-
heitspflege, ätherische Öle, Haarwässer, Mittel zur Reinigung, Pflege und
Verschönerung der Haut, Kopfhaut und Haare, Deodorants und Antitrans-
pirantien für den persönlichen Gebrauch. Es handelt sich also um alltägli-
che Toiletten- und Körperpflegeartikel. Solche werden sowohl vom End-
konsumenten, als auch von Zwischenhändlern wie Drogerien, Apotheken
oder Kosmetikstudios nachgefragt. Bei diesen Abnehmerkreisen ist von
durchschnittlichen Englischkenntnissen auszugehen. MASTERPIECE kann
auf Deutsch mit "Meisterwerk" oder "Meisterstück" übersetzt werden
(Langscheidts Handwörterbuch Englisch, Berlin / München 2001, S. 385).
Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist dieser Begriff zum
Grundwortschatz der englischen Sprache zu zählen und kann daher auch
in der Schweiz als bekannt vorausgesetzt werden (BGE 129 III 228 E. 5.2
= Pra 92 Nr. 139 S. 755 Masterpiece).
4.1 Nach allgemeinem Verständnis definiert MASTERPIECE im Englischen ein
Produkt, welches andere überragt. Dabei kann der Begriff Meisterwerk
oder Meisterstück sowohl für einen Gegenstand als auch für eine intellek-
tuelle Leistung verwendet werden. Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin ist deshalb das jüngste Präjudiz des Bundesgerichts
über die Eintragungsfähigkeit des Begriffs MASTERPIECE (BGE 129 III
225 = Pra 92 Nr. 139 – Masterpiece) für den vorliegenden Fall durchaus
einschlägig, äussert es sich doch über den allgemeinen Wortsinn des in
Frage stehenden Zeichens. Im besagten Präjudiz hat das Bundesgericht
festgehalten, "dass der Ausdruck MASTERPIECE nach seinem
allgemeinen Wortsinn bei der durchschnittlichen schweizerischen
Bevölkerung unmittelbar und ohne besonderen Fantasieaufwand einen
Zusammenhang mit der Qualität oder der Vorzüglichkeit der angebotenen
Ware oder Dienstleistung im Vergleich mit konkurrierenden Waren oder
Dienstleistungen assoziiert. Es handelt sich folglich um eine
Qualitätsbezeichnung die zum Allgemeingut gehört" (BGE 129 III 228 E.
5.2 = Pra 92 Nr. 139 S. 755 Masterpiece). Es gibt keinen ersichtlichen
Grund, weshalb die zitierte Erwägung nicht auf den vorliegenden Fall
zutreffen sollte. Einerseits handelt es sich beim zitierten Entscheid
ebenfalls um ein Produkt, dass sich an die durchschnittliche
schweizerische Bevölkerung richtete, andererseits wird in der besagten
Erwägung geradezu betont, dass der Ausdruck MASTERPIECE sowohl für
Gegenstände, als auch für eine intellektuelle Leistung beschreibend ist
(BGE 129 III 228 E. 5.2 = Pra 92 Nr. 139 S. 755 Masterpiece).
4.2 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass MASTERPIECE als
Qualitätsbezeichnung und als Werbeslogan für Waren und Dienstleistun-
gen verstanden wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob für ein Werk eines
intellektuell oder handwerklich tätigen Schöpfers oder für einen Massenar-
tikel geworben wird. Es liegt in der Natur der werbemässigen Anpreisung,
durch Übertreibungen die Aufmerksamkeit des Konsumenten zu erha-
schen. Diese sind sich dementsprechend daran gewöhnt, dass für alltägli-
che Artikel mit Superlativen geworben wird (Entscheid der RKGE vom
17. Februar 2003 in: sic! 6/2003 496 E. 3 Royal Comfort). Es bedarf des-
6halb keiner Fantasie, um vom Ausdruck MASTERPIECE auf die vorzügli-
che Qualität des umworbenen Produkts zu schliessen – dies auch in Be-
zug auf die beantragten Waren der Klasse 3. Eine solche Qualitätsbe-
zeichnung enthält keinen betrieblichen Herkunftshinweis und entbehrt jegli-
cher Unterscheidungskraft. Auch mit Blick auf die übrigen Konkurrenten
muss das Zeichen für Werbezwecke freigehalten werden. Aus diesen
Gründen ist der Ausdruck MASTERPIECE für Toiletten- und Körperpflege-
artikel zweifelsohne als Gemeingut zu qualifizieren.
5. Die Beschwerdeführerin verweist auf die beim europäischen Harmonisie-
rungsamt erfolgte Eintragung der Gemeinschaftsmarke Nr. 4757531 –
MASTERPIECE. Sie wertet dies als Indiz für die Schutzfähigkeit der
Bezeichnung MASTERPIECE in der Schweiz. Massgeblich für die absolu-
ten Ausschlussgründe sind jedoch die Verhältnisse in der Schweiz. Aus-
ländischen Entscheiden kommt keine präjudizierende Wirkung zu. Grund-
sätzlich unerheblich ist die in anderen Ländern erfolgte Eintragung (WILLI,
a.a.O., Art. 2 N. 9). Der Umstand, dass eine Bezeichnung im Ausland als
Marke registriert wurde, ist folglich nur ein Kriterium unter mehreren, die zu
berücksichtigen sind (BGE 129 III 229 E. 5.5 = Pra 92 Nr. 139 S. 756 Mas-
terpiece). Angesichts des klaren Gemeingutscharakters der Bezeichnung
MASTERPIECE hat der Eintragungsentscheid des europäischen Harmoni-
sierungsamtes keine Indizwirkung. Es handelt sich nicht um einen Grenz-
fall, bei dem allenfalls der Blick in die ausländische Prüfungspraxis den
Ausschlag für die Eintragung gäbe.
6. Die Beschwerdeführerin beruft sich schliesslich auf das Gleichbehand-
lungsgebot und den Grundsatz des Vertrauens in Verwaltungshandlungen.
Sie verweist dabei auf die Wortmarke MASTERPIECE der A._______
(Marken Nr. 352'368) und auf die Wort-Bildmarke MASTERPIECE der
C._______ (Marken Nr. P-421'207) die bereits ins Markenregister
aufgenommen wurden. Nach dem verwaltungsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatz sind juristische Sachverhalte nach Massgabe
ihrer Gleichheit gleich zu behandeln. Die gleiche Behörde darf nicht ohne
sachlichen Grund zwei rechtlich gleiche Sachverhalte unterschiedlich
beurteilen. Nicht erforderlich ist, dass die Sachverhalte in all ihren
tatsächlichen Elementen identisch sind (WILLI, a.a.O., Art. 2 N. 28).
Demgegenüber besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht,
selbst wenn eine bisher abweichende Praxis bestanden haben sollte. Ins-
besondere besteht dann kein Anspruch auf Gleichbehandlung, wenn ernst-
hafte und sachliche Gründe für die Praxisänderung sprechen, die Ände-
rung grundsätzlich erfolgt und das Interesse an der richtigen Rechtsan-
wendung gegenüber der Rechtssicherheit überwiegt. Frühere – allenfalls
fehlerhafte – Entscheide sollen nicht als Richtschnur für alle Zeiten Gel-
tung haben (Entscheid der RKGE vom 19. Oktober 1999 in: sic! 6/1999
645 E. 5 Uncle Sam). Unter diesem Blickwinkel ist die Eintragungspraxis
des IGE nicht in Stein gemeisselt. Vielmehr ist im Verlaufe der Zeit verän-
derten Umständen Rechnung zu tragen.
76.1 Der Ausdruck MASTERPIECE wurde in BGE 129 III 225 als allgemeiner
Qualitätshinweis für Waren und Dienstleistungen qualifiziert. Dieses jüngs-
te Eintragungsgesuch für den Begriff MASTERPIECE wurde aus diesem
Grund zurückgewiesen. Das Gleichbehandlungsgebot wäre stark strapa-
ziert, wenn lediglich zwei Jahre später das gleiche Zeichen eingetragen
würde, selbst wenn es für eine andere Waren- und Dienstleistungsklasse
beantragt wurde. Dagegen stammt die von der Beschwerdeführerin ins
Feld geführte Eintragung der reinen Wortmarke MASTERPIECE aus dem
Jahr 1986 (Marken Nr. 352'368, gehörend der A._______). In den letzten
zwanzig Jahren hat sich die Eintragungspraxis des IGE wesentlich
fortgebildet und an die veränderten Umstände in der Wirtschaft und
Gesellschaft angepasst. Insbesondere was die Englischkenntnisse des
schweizerischen Durchschnittspublikums anbelangt, sind aufgrund
technischer Entwicklungen (z.B. Internet / englische und amerikanische
Fernsehsender), politischer Entscheidungen (z.B. Einführung von
Frühenglisch an den Primarschulen) und beruflicher Zwänge (in der
Arbeitswelt werden in diversen Berufen Englischkenntnisse vorausgesetzt)
wesentliche Fortschritte gemacht worden. Dieser Veränderung der
Umstände muss bei der Eintragungspraxis Rechnung getragen werden.
Gestützt auf die Eintragung des Zeichens MASTERPIECE aus dem Jahr
1986 kann die Beschwerdeführerin daher keinen Anspruch auf
Gleichbehandlung herleiten.
6.2 Bei der zweiten von der Beschwerdeführerin erwähnten Eintragung für die
Marke MASTERPIECE (Marken Nr. P-421'207, gehörend der C._______)
handelt es sich um eine Wort-Bildmarke mit einem Farbanspruch für Grün,
Blau, Rot, Orange und Schwarz. Sie zeichnet sich durch einen speziellen
Schriftzug und durch eine besondere grafische Gestaltung aus. Diese
Marke kann schon deshalb nicht unter dem Titel des Gleichheitsgebots ins
Feld geführt werden, da Gleiches nicht mit Gleichem verglichen wird. So
hat sich das Bundesgericht im bereits viel zitierten BGE 129 III 225 mit
eben dieser Marke der C._______ für Dienstleistungen der Klasse 36
auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, dass sie als reine
Wortmarke zum Gemeingut gehöre und nicht eingetragen werden könne.
Die Beschwerdeführerin kann deshalb auch mit dem Hinweis auf die
Eintragung der Wort-Bildmarke MASTERPIECE der C._______ (Marken
Nr. P-421'207) nichts zu ihren Gunsten ableiten.
7. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführe-
rin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
8. Die Spruchgebühr (Gerichtsgebühr) ist nach Umfang und Schwierigkeit der
Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien zu
bestimmen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 VGKE). In Markeneintra-
8gungsverfahren ist dafür das Interesse der beschwerdeführenden Partei
am Aufwand einer neuen Markeneintragung und an der Vorbereitung der
Markteinführung im Fall der Rückweisung der hängigen Markenanmeldung
zu veranschlagen. Es würde allerdings zu weit führen und könnte im Ver-
hältnis zu den relativ geringen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ab-
schreckend wirken, wenn dafür stets konkrete Aufwandsnachweise im Ein-
zelfall verlangt würden. Mangels anderer streitwertrelevanter Angaben ist
der Umfang der Streitsache darum nach Erfahrungswerten auf
Fr. 25'000.-- festzulegen (JOHANN ZÜRCHER, Der Streitwert im Immaterialgü-
ter- und Wettbewerbsprozess, in: sic! 7/8 2002 S. 505; LEONZ MEYER, Der
Streitwert in Prozessen um Immaterialgüterrechte und Firmen, in: sic!
6/2001 S. 559 ff.; LUCAS DAVID, in: Roland von Büren / Lucas David [Hrsg.],
Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. I/2, Der
Rechtsschutz im Immaterialgüterrecht, Basel 1998, S. 29 f.). Demnach ist
eine Spruchgebühr von Fr. 3'500.-- zu erheben, welche teilweise mittels
des geleisteten Kostenvorschusses zu decken ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen und die angefochtene Verfügung bestä-
tigt.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt
und nach Rechtskraft dieses Urteils mit dem erhobenen Kostenvorschuss
von Fr. 2'500.-- verrechnet. Die Beschwerdeführerin hat damit noch
Fr. 1'000.-- zu bezahlen.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (Rechtsvertreter; mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (Ref-Nr. 50606/2005; mit Gerichtsurkunde)
- dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (zur Kenntnis)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Maria Amgwerd Thomas Zogg
Rechtsmittelbelehrung
Dieses Urteil kann innert dreissig Tagen seit Eröffnung beim Schweizerischen Bundes-
gericht in Lausanne angefochten werden.
Versand am: 26. Juli 2007