Abtei lung II
B-7411/2006
{T 0/2}
Urteil vom 22. Mai 2007
Mitwirkung: Richter Hans Urech (vorsitzender Richter); Richterin Maria
Amgwerd; Richter David Aschmann;
Gerichtsschreiber Marc Hunziker
S._______,
vertreten durch Schneider Feldmann AG,
Beschwerdeführerin
gegen
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum,
Vorinstanz
betreffend
Schutzverweigerung gegenüber der internationalen Registrierung
IR 819'223 BELLAGIO
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der am 9. Januar 2004 aufgrund ei-
ner in den Benelux-Staaten eingetragenen Basismarke registrierten inter-
nationalen Marke IR 819'223 BELLAGIO. Sie beansprucht für dieses Zei-
chen auch Schutz in der Schweiz, und zwar für die folgenden Waren:
Klasse 29: Fruits et légumes conservés, séchés, cuits et
congelés.
Klasse 31: Produits agricoles, horticoles et forestiers, ainsi
que graines (non compris dans d'autres clas-
ses); fruits et légumes frais; semences, plantes
vivantes, plants, boutures, jeunes plantes et
autres parties de plantes ou de jeunes plantes
et pouvant servir à la multiplication.
Die Registrierung der Marke wurde den Behörden der bezeichneten Be-
stimmungsländer am 11. März 2004 mitgeteilt.
B. Die Vorinstanz erliess am 2. März 2005 gegen den Schutz dieser Marke in
der Schweiz eine provisorische Schutzverweigerung mit der Begründung,
dass es sich beim Zeichen um eine Herkunftsangabe handle, es freihalte-
bedürftig und in Bezug auf die Herkunft der Waren täuschend sei.
C. In ihrer Stellungnahme vom 19. Juli 2005 bestritt die Beschwerdeführerin
die Auffassung der Vorinstanz und machte geltend, dass die Marke BEL-
LAGIO unterscheidungskräftig sowie weder freihaltebedürftig noch täu-
schend sei.
D. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2005 hielt die Vorinstanz an ihrer Zurück-
weisung fest.
E. Am 1. November 2005 verzichtete die Beschwerdeführerin auf eine weitere
Stellungnahme und bat um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung.
F. Mit Verfügung vom 1. Februar 2006 verweigerte die Vorinstanz der inter-
nationalen Registrierung für alle beanspruchten Waren der Klassen 29 und
31 die Eintragung.
3G. Hiergegen richtete sich die Beschwerde vom 6. März 2006 der Beschwer-
deführerin mit dem Antrag, die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und
das Zeichen BELLAGIO vollumfänglich in das Schweizerische Markenre-
gister einzutragen. Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, dass die Marke vom massgeblichen Verkehrskreis
nicht als Hinweis auf die geografische Herkunft der beanspruchten Ware
vom Ort Bellagio sondern als fantasievoller Produktname verstanden wer-
de, weshalb keine Gefahr der Irreführung bestehe. Einerseits sei das
Städtchen zu unbekannt, anderseits wüssten diejenigen Verkehrsteilneh-
mer, welche es kennen, dass es nicht Ursprung der beanspruchten Waren
in solch namhaftem Umfang sein könne. Darüber hinaus könnte die Be-
zeichnung genauso gut mit dem gleichnamigen berühmten Hotel in Las
Vegas, dem gleich klingenden Nachnamen oder dem Ausdruck "un bel
agio" (ein schöner Gewinn) in Verbindung gebracht werden. Im Übrigen
geniesse das Zeichen als EU Gemeinschaftsmarke selbst in Italien, als
Staat auf dessen Territorium der Ort Bellagio liege, Schutz.
H. Auf Ersuchen der Vorinstanz wurde das Verfahren mit Verfügung vom
12. Juni 2006 sistiert, bis das Bundesgericht über die bei ihm hängige Be-
schwerde gegen die Zurückweisung des Markeneintragungsgesuches
Nr. 25566/2004 COLORADO (fig.) entschieden habe.
I. Am 24. November 2006 teilte die Rekurskommission für geistiges Eigen-
tum den Parteien mit, dass die Akten des Beschwerdeverfahrens per 1. Ja-
nuar 2007 an das Bundesverwaltungsgericht als neu zuständige Be-
schwerdebehörde überwiesen würden. Mit Schreiben vom 22. Januar 2007
bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die Übernahme der hängigen
Beschwerde.
J. Mit Schreiben vom 16. Februar 2007 liess sich die Beschwerdeführerin
zum Entscheid des Bundesgerichts vom 8. September 2006 (BGE 132 III
770 Colorado) vernehmen. Sie führte aus, dass sie an ihren Anträgen in
der Beschwerdeschrift sowie an ihrer Begründung, wonach es sich beim
Zeichen BELLAGIO nicht um eine geografische Herkunfts- sondern um
eine Fantasieangabe handle, vollumfänglich festhalte. Vorliegend gehe es
um eine andere Situation als den vom Bundesgericht beurteilten Sachver-
halt, wonach die Verkehrskreise das Zeichen COLORADO zutreffend als
Name des gleichnamigen Bundesstaates auffassen würden. Das Zeichen
BELLAGIO sei vielmehr vergleichbar mit Marken wie GIMEL (BGE 79 II
101 Solis; BGer in SMI 1986 II 253 Carrera; RKGE in sic! 2005, 743 Gi-
mel). Falls wider Erwarten von einer mit COLORADO vergleichbaren
Situation ausgegangen würde, so sei darauf hingewiesen, dass sich der
Bundesgerichtsentscheid nur auf die Markeneintragung und daher aus-
schliesslich auf die abstrakte Täuschungsgefahr der Marke beziehe. Dage-
gen mache er keinerlei Aussagen zur Wirkung der Beschränkung von Wa-
4renlisten und somit zur konkreten Täuschungsgefahr der Marke in ihrem
nachfolgenden Rechtsleben.
K. Mit Vernehmlassung vom 28. März 2007 beantragte die Vorinstanz, die
Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen. Zur Begründung brachte sie
im Wesentlichen vor, dass es sich bei Bellagio um eine beliebte Touristen-
destination am Comersee handle, welche einem grossen Teil der Schwei-
zer Bevölkerung bekannt sei. Aus dem Umstand, dass der Ort lediglich
knapp 3'000 Einwohner zähle, könne nicht geschlossen werden, dass er
unbedeutend und unbekannt sei. Auch stehe bei der Bezeichnung BELLA-
GIO kein Fantasiecharakter im Vordergrund, lasse sich doch der geografi-
schen Angabe kein klar erkennbarer Symbolgehalt beimessen, weshalb
die Marke zu einer Ideenverbindung mit dem betreffenden Land führe. Des
Weiteren sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Schweizer Konsumenten
in Zusammenhang mit den beanspruchten Waren eher an ein Hotel in Las
Vegas als an einen bekannten Ort in unmittelbarer geografischer Nachbar-
schaft denken sollten. Auch seien die Vergleiche mit den Zeichen CLARO
und GIMEL nicht stichhaltig, handle es sich doch um weit weniger bekann-
te Ortschaften. Ebenfalls sei aufgrund der geografischen Lage von Bella-
gio und des dort herrschenden milden Klimas naheliegend, dass in dieser
Umgebung landwirtschaftliche Produkte angebaut werden können. In Ver-
bindung mit den beantragten Waren stelle der Begriff BELLAGIO eine di-
rekte Herkunftsangabe dar. Aufgrund seiner fehlenden Unterscheidungs-
kraft gehöre er somit dem Gemeingut an und sei er vom Markenschutz
ausgeschlossen. Bereits heute würden in der Umgebung von Bellagio zu-
mindest Oliven angebaut, weshalb ein aktuelles Freihaltebedürfnis am Zei-
chen bestehe. Da der Schweizer Konsument im Begriff BELLAGIO im Zu-
sammenhang mit den beanspruchten Waren ohne Gedankenarbeit und
Fantasieaufwand einen Hinweis auf deren Herkunft aus Italien erkenne,
werde er getäuscht, sobald die Produkte von anderswo stammen. Diese
Täuschungsgefahr könne lediglich mit einer Einschränkung der Warenliste
auf Produkte italienischer Herkunft beseitigt werden. Dabei sei darauf hin-
zuweisen, dass selbst die Rekurskommission für geistiges Eigentum ge-
mäss Entscheid des Bundesgericht vom 8. September 2006 (BGE 132 III
770 Colorado) bei Bodenprodukten zufolge Vorliegens eines qualifizierten
Schutzbedürfnisses nach wie vor an der Einschränkungspraxis festhalte.
Im Übrigen sei die Kritik am Bundesgerichtsurteil unsubstantiiert und unbe-
gründet.
Auf die Argumente der Parteien wird, soweit sie für den Entscheid erheb-
lich erscheinen, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
5Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 1. Februar 2006 stellt eine Verfügung
im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren dar (VwVG, SR 172.021; Art. 5 Abs. 1 Bst. c). Diese Verfü-
gung kann im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen der Bundesverwal-
tungsrechtspflege beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden
(Art. 44 ff. VwVG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005, VGG, SR 173.32). Gemäss Art. 53 Abs. 2 VGG übernimmt
das Bundesverwaltungsgericht bei Zuständigkeit die Beurteilung der beim
Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 bei Eid-
genössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerde-
diensten der Departemente hängigen Rechtsmittel, wobei die Beurteilung
nach neuem Verfahrensrecht erfolgt.
2. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung
durch diese beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Auf-
hebung oder Änderung. Sie ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1
und 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt
(Art. 63 Abs. 4 VwVG), und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen
vor (Art. 48 ff. VwVG).
Auf die Verwaltungsbeschwerde ist daher einzutreten.
3. Nach der Legaldefinition von Art. 1 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes vom
28. August 1992 (MSchG, SR 232.11) ist die Marke ein Zeichen, das ge-
eignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen
anderer Unternehmen zu unterscheiden. Art. 1 Abs. 2 MSchG zählt Bei-
spiele von Markenformen auf. Danach können Marken aus Wörtern, Buch-
staben, Zahlen, bildlichen Darstellungen, dreidimensionale Formen oder
Verbindungen solcher Elemente untereinander oder mit Farben bestehen.
4. Zwischen den Benelux-Staaten und der Schweiz gelten das Madrider Ab-
kommen über die internationale Registrierung von Marken (MMA) sowie
die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigen-
tums (PVÜ) gemäss den am 14. Juli 1967 in Stockholm revidierten Fas-
sungen (SR 0.232.112.3 und 0.232.04). Die Beurteilung internationaler
Markenregistrierungen mit Gesuch um Schutzausdehnung auf das Gebiet
der Schweiz richtet sich nach Art. 6quinquies lit. B Ziff. 2 und 3 PVÜ. Demge-
mäss können Marken, die der Unterscheidungskraft entbehren und folglich
als Gemeingut zu qualifizieren sind oder die gegen die guten Sitten ver-
stossen, weil sie geeignet sind, das Publikum zu täuschen, vom Marken-
schutz ausgeschlossen werden. Dieser zwischenstaatlichen Regelung ent-
sprechen die in Art. 2 MSchG vorgesehenen Ablehnungsgründe, nach de-
nen namentlich Zeichen, die Gemeingut sind (lit. a), sowie irreführende
6Zeichen (lit. c) vom Markenschutz ausgeschlossen sind (BGE 128 III 454
E. 2 Yukon; 117 II 327 E. 1a Montparnasse).
5. Vom Markenschutz ausgeschlossen sind nach Art. 2 Bst. a MSchG Zei-
chen, die Gemeingut sind, da ihnen die erforderliche Unterscheidungskraft
fehlt oder an ihnen ein Freihaltebedürfnis besteht. Als Gemeingut im Sinne
dieser Bestimmungen gelten unter anderem Hinweise auf Eigenschaften
oder die Beschaffenheit der Erzeugnisse, für welche das Zeichen bestimmt
ist (so genannte beschreibende Angaben; BGE 114 II 171 E. 2a Eile mit
Weile mit Hinweisen). Hierzu gehören auch Zeichen, die nach der allge-
meinen Verkehrsauffassung frei verfügbar bleiben müssen und daher nicht
von einem einzelnen Anbieter monopolisiert werden dürfen, wie etwa die
direkten, unmittelbaren Herkunftsangaben (z.B. Namen von Ländern, Städ-
ten etc.). Geografische Bezeichnungen stellen jedoch nicht in allen Fällen
Herkunftsangaben mit Gemeingutcharakter dar. Das Bundesgericht unter-
schied in BGE 128 III 454 E. 2.1.1 ff. Yukon sechs Kategorien von geogra-
fischen Namen und Zeichen, die von den massgeblichen Verkehrskreisen
nicht als Hinweis auf eine bestimmte Herkunft der Waren oder Dienstleis-
tungen verstanden werden. Darunter fallen insbesondere die Namen von
Städten, Ortschaften, Talschaften, Regionen und Ländern, die den rele-
vanten Kreisen nicht bekannt sind und demzufolge als Fantasiezeichen
und nicht als Herkunftsangabe verstanden werden, aber auch bekannte
geografische Angaben, wenn der Ort oder die Gegend aus deren Sicht of-
fensichtlich nicht als Produktions-, Fabrikations- oder Handelsort der damit
gekennzeichneten Erzeugnisse oder entsprechend bezeichneter Dienst-
leistungen in Frage kommt.
6. Bellagio ist eine am Lago di Como in der Lombardei, Italien gelegene Ge-
meinde mit 3'008 Einwohnern (Stand 31. Juli 2006). Das Städtchen Bella-
gio befindet sich an der Spitze der Halbinsel, die die beiden südlichen
Arme des Sees trennt. Trotz seiner malerischen Lage mit Blick auf die Al-
pen sowie des milden Klimas und der mediterranen Vegetation entwickelte
sich Bellagio nie zu einer Tourismushochburg. Stattdessen gelang es den
ursprünglichen Charakter eines kleinen aber gehobenen Kurortes mit ei-
nem Luxus- und mehreren Mittelklassehotels aufrechtzuerhalten. Von der
Region rund um Bellagio liess sich auch das gleichnamige, im Zentrum
von Las Vegas, im Bundesstaate Nevada der Vereinigten Staaten von
Amerika gelegene Luxushotel inspirieren. Zu der Hotelanlage, welche über
rund 4'000 Zimmer und Suiten verfügt, gehört eine grosse, der Lombardei
nachempfundene, künstliche Seelandschaft. Im Übrigen stellt das mit zwei
"G" geschriebene, aber phonetisch identische Wort "Bellaggio" einen italie-
nischen Nachnamen dar.
7. Auch wenn es sich bei der Lombardei insgesamt um eine beliebte Touris-
musdestination handelt, so ist die Ortschaft Bellagio entgegen der Ansicht
7der Vorinstanz bei der Schweizer Bevölkerung kaum bekannt. Dies dürfte
daher rühren, dass es sich um ein sehr kleines Städtchen handelt, welches
weder dem Massentourismus ausgesetzt noch – trotz seiner Exklusivität –
Ziel des internationalen Jetsets und Gegenstand der damit verbundenen
Medienpräsenz ist. Dagegen geniesst das Hotel Bellagio einen weit höhe-
ren Bekanntheitsgrad. Es dürfte wegen seiner Grösse und Luxuriosität so-
wie seines imposanten Wasserspiels den meisten Besuchern von Las Ve-
gas, aber auch den Betrachtern von Reisesendungen sowie infolge des
hohen Glamourfaktors den Lesern von Klatschmagazinen und damit insge-
samt einem nicht unerheblichen Teil der Schweizer Bevölkerung ein Be-
griff sein. Es ist deshalb obendrein zu vermuten, dass das Gros des Ken-
nerkreises, dem die Ortschaft bekannt ist, ebenfalls das gleichnamige Ho-
tel kennt, weshalb es im Begriff BELLAGIO keinen Herkunftshinweis auf
das lombardische Städtchen bzw. Italien sondern eine Anspielung auf Lu-
xus und Eleganz erblickt. Daher ist davon auszugehen, dass das Zeichen
beim überwiegenden Teil der massgeblichen Verkehrskreise als Fantasie-
bezeichnung verstanden wird und somit Unterscheidungskraft geniesst.
8. Es ist weiter zu prüfen, ob am als unterscheidungskräftig befundenen Zei-
chen BELLAGIO allenfalls ein Freihaltebedürfnis zugunsten ortsansässiger
Unternehmen besteht. Grundsätzlich muss es ja jedem Anbieter möglich
sein, auf die Herkunft seiner Waren oder Dienstleistungen hinzuweisen. In
diesem Zusammenhang wird nicht nur darauf abgestellt, ob gegenwärtig
am betreffenden Ort die beanspruchten Waren hergestellt werden können,
sondern auch darauf, ob dort in Zukunft – unter Berücksichtigung der künf-
tigen wirtschaftlichen Entwicklung – mit der Herstellung der beanspruchten
Waren ernsthaft gerechnet werden muss (RKGE in sic! 2005, 744 E. 5 Gi-
mel, BGE 128 III 454 E. 3 Yukon). Die Region von Como ist bekannt für
ihre Seidenverarbeitungstradition und traditionelles Handwerk wie Holz-
schnitzerei, Glasbläserei und -malerei sowie die Bearbeitung von Lederwa-
ren, insbesondere die Herstellung handgefertigter Schuhe. Ebenfalls eig-
net sich das milde lombardische Klima gut für den landwirtschaftlichen An-
bau. Die Gemeinde Bellagio befindet sich jedoch auf einem alpinen Aus-
läufer, welcher den Lago di Como in seinem südlichen Bereich in zwei
Arme teilt. Das Gemeindegebiet ist sehr hügelig und ziemlich dicht bewal-
det, was eine Agrikultur im grösseren Stile verunmöglicht. Da unter diesen
Voraussetzungen auch in Zukunft nicht mit einer bedeutenden landwirt-
schaftlichen Nutzung des Gebietes gerechnet werden muss, kann ein
ernsthaftes Bedürfnis, das Zeichen BELLAGIO für Waren der Klassen 29
und 31 zugunsten von Produzenten der Gemeinde Bellagio freizuhalten,
nicht ausgemacht werden. Dementsprechend ist festzustellen, dass kein
Schutzausschlussgrund im Sinne von Art. 2 Bst. a MSchG vorliegt.
9. Es ist letztlich noch zu prüfen, ob das nicht zum Gemeingut gehörende
Zeichen BELLAGIO allenfalls irreführend im Sinne von Art. 2 Bst. c MSchG
und somit vom Markenschutz ausgeschlossen ist. Irreführend ist jedes Zei-
8chen, das wegen seines Sinngehalts einen falschen Rückschluss auf die
Art oder Beschaffenheit der damit versehenen Ware zulässt (L. DAVID, Bas-
ler Kommentar, N 50 zu Art. 2), oder das beim Publikum Erwartungen
weckt, die mit dem effektiven Angebot nicht übereinstimmen (E. MARBACH,
Markenrecht, SIWR III, 68). Betreffend Herkunftsangaben will das Verbot
der Irreführung sicherstellen, dass die Abnehmer der mit einer Herkunfts-
angabe versehenen Ware darauf vertrauen können, dass die verwendeten
Angaben der Wirklichkeit entsprechen und die Erwartungen des Publikums
nicht enttäuscht werden. Eine Täuschungsgefahr ist aber nur dort relevant,
wo die Marktteilnehmer den Herkunftscharakter des Zeichens überhaupt
erkennen. Im Wesentlichen unbekannte Namen von Örtlichkeiten können
deshalb die Verbraucher nicht über die Herkunft irreführen. Da die Ge-
meinde Bellagio dem Grossteil der schweizerischen Bevölkerung nicht be-
kannt ist, muss nicht ernsthaft befürchtet werden, dass sie annimmt, die
unter der Marke BELLAGIO vertriebenen Waren seien italienischen Ur-
sprungs.
10. Im Übrigen kann es, geniesst das Zeichen als eingetragene EU Gemein-
schaftsmarke doch selbst in Italien Schutz, nicht die Aufgabe der schwei-
zerischen Behörden sein, ein Freihaltebedürfnis zugunsten ausländischer
Unternehmen zu berücksichtigen, wenn dies nicht einmal der Heimatstaat
tut (vgl. RKGE in sic! 2004, 774 Volterra; BGE 117 II 327 E. 2b Montpar-
nasse).
11. Es lässt sich demnach festhalten, dass das Zeichen BELLAGIO für Waren
der Klassen 29 und 31 weder täuschend noch freihaltebedürftig ist, wes-
halb die Beschwerde gutzuheissen und die Vorinstanz anzuweisen ist, der
internationalen Marke für alle angemeldeten Waren in der Schweiz definitiv
Schutz zu gewähren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kos-
ten zu erheben (Art. 63 Abs. 2 VwVG), und es ist der Beschwerdeführerin
der geleistete Kostenvorschuss zurück zu erstatten.
12. Der obsiegenden Beschwerdeführerin ist eine Parteientschädigung "für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten" des Be-
schwerdeverfahrens zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Entschädi-
gung wird auf Grund der von der Beschwerdeführerin eingereichten Kos-
tennote für das Beschwerdeverfahren auf total Fr. 3'200.-- festgesetzt
(Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE,
SR 173.320.2, Art. 8 der Verordnung vom 10. September 1969 über Kos-
ten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren, SR 172.041.0). Be-
steht keine unterliegende Gegenpartei, ist die Parteientschädigung derjeni-
gen Körperschaft oder autonomen Anstalt aufzuerlegen, in deren Namen
die Vorinstanz verfügt hat (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Nach Art. 1 des Bundes-
gesetzes vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössi-
9schen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG, SR 172.010.31) handelt die
Vorinstanz als autonome Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie ist
in eigenem Namen mit dem Vollzug des Markenschutzgesetzes, nament-
lich der Führung des Markenregisters beauftragt (Art. 2 Abs. 1 Bst. a und
b IGEG). Gestützt darauf erliess sie die angefochtene Verfügung in eige-
nem Namen und kassierte sie auch in eigenem Namen die dafür vorgese-
hene Gebühr. Die Vorinstanz ist darum zur Zahlung der Parteientschädi-
gung zu verpflichten.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung des Eidgenössischen
Instituts für Geistiges Eigentum vom 1. Februar 2006 wird aufgehoben und
das Institut wird angewiesen, der internationalen Marke IR 819'223 BEL-
LAGIO für alle angemeldeten Waren in der Schweiz definitiv Schutz zu ge-
währen.
2. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- wird der Beschwerdefüh-
rerin zurückerstattet.
3. Der Beschwerdeführerin wird zulasten des Eidgenössischen Instituts für
Geistiges Eigentum eine Parteientschädigung von Fr. 3'200.-- (inkl.
MWST) zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (Ref-Nr. IR 819'223; mit Gerichtsurkunde)
- dem Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (mit Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Urech Marc Hunziker
Rechtsmittelbelehrung
Dieses Urteil kann innert dreissig Tagen seit Eröffnung beim Schweizerischen Bundes-
gericht in Lausanne angefochten werden.
Versand am: 24. Mai 2007