Abtei lung II
B-741/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . D e z e m b e r 2 0 0 7
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz), Richter Jean-
Luc Baechler, Richter Ronald Flury;
Gerichtsschreiber Stefan Wyler.
S._______ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Joachim Frick,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Exportrisikoversicherung,
vertreten durch Herrn lic. iur. Martin Romann,
Vorinstanz.
Exportrisikogarantie.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-741/2007
Sachverhalt:
A.
Im Herbst bzw. Winter 2005 bestellte die K._______ Co. Llc, Dubai,
United Arab Emirates (nachfolgend K._______) bei der S._______ AG
(Beschwerdeführerin) zwei Sendungen von Chemikalien. Zur Bezah-
lung der Lieferungen eröffnete die Bank M._______, Dubai, United
Arab Emirates (nachfolgend M._______) im Auftrag der K._______
und zu Gunsten der Beschwerdeführerin am 6. bzw. 25. Dezember
2005 zwei unwiderrufliche und bei der Bank Z._______ benützbare
Dokumentenakkreditive.
Mit Gesuch vom 6. März 2006 beantragte die Beschwerdeführerin die
Exportrisikogarantie unter Einschluss des Delkredererisikos bei einem
Deckungssatz von 95% des Lieferwertes von Fr. 360'932.-. Gleichzeitig
beantragte sie die Genehmigung der Abtretung der Garantie an die
Bank Z._______.
In zwei Lieferungen vom 10. und 15. März 2006 versandte die Be-
schwerdeführerin die bestellte Ware.
Mit Verfügung vom 17. März 2006 gewährte das Staatssekretariat für
Wirtschaft (seco) die Exportrisikogarantie unter Einschluss des politi-
schen, des Transfer- sowie des Delkredererisikos. Auf Gesuch der Be-
schwerdeführerin verlängerte das seco in der Folge die Garantielauf-
zeit auf 6 Monate ab 20. März 2006.
Mit Schreiben vom 30. März 2006 ersuchte die Bank Z._______ die
Bank M._______, die Ermächtigung des Auftraggebers einzuholen, um
die eingereichten Dokumente aufzunehmen, obwohl sie Unstimmigkei-
ten aufwiesen. Die Bank M._______ verweigerte mit SWIFT vom
3. April 2006 die Honorierung der Akkreditive. K._______ bezahlte in
der Folge ebenfalls nicht.
Am 20. Oktober 2006 meldete die Beschwerdeführerin der Geschäfts-
stelle der Schweizerischen Exportrisikogarantie einen Schaden
von Fr. 371'460.- und beantragte eine Versicherungsleistung von
Fr. 352'887.-.
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Mit Verfügung vom 13. Dezember 2006 lehnte die Kommission der
Schweizerischen Exportrisikogarantie die Leistung einer Entschädi-
gung an die Beschwerdeführerin vollumfänglich ab.
B.
Gegen diese Verfügung reicht die Beschwerdeführerin am 26. Januar
2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragt,
die Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zur
Leistung von Schadenersatz zu verpflichten. Eventualiter sei die Sa-
che zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Kosten
seien der Bundeskasse aufzuerlegen und der Beschwerdeführerin sei
eine angemessene Parteientschädigung auszurichten.
C.
Mit Vernehmlassung vom 25. Mai 2007 beantragt die Schweizerische
Exportrisikoversicherung die Abweisung der Beschwerde unter Kos-
ten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
Mit Replik vom 28. Juni 2007 hält die Beschwerdeführerin an ihren An-
trägen fest.
Am 12. September 2007 reicht die Schweizerische Exportrisikoversi-
cherung ihre Duplik ein und hält ihrerseits vollumfänglich an den in der
Vernehmlassung gestellten Anträgen fest.
Mit Eingabe vom 1. Oktober 2007 nimmt die Beschwerdeführerin Stel-
lung zur Duplik der Schweizerischen Exportrisikoversicherung.
Am 12. Oktober 2007 äussert sich die Schweizerische Exportrisikover-
sicherung zu den Bemerkungen der Beschwerdeführerin zur Duplik.
D.
Auf diese Eingaben und die einzelnen Vorbringen der Parteien wird
soweit sie für den Entscheid als erheblich erscheinen in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Verfügung der Kommission der Schweizerischen Exportrisikoga-
rantie vom 13. Dezember 2006 stellt eine Verfügung im Sinne des
Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021; Art. 5 Abs. 1 Bst. c VwVG) dar. Das Bun-
desverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. f Bundes-
verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) und
im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwal-
tungsrechtspflege (Art. 37 ff. VGG i.V.m. Art. 44 ff. VwVG) für die Beur-
teilung der vorliegenden Streitsache zuständig, zumal keine Ausnah-
me nach Art. 32 VGG vorliegt. Die Eingabefrist sowie die Anforderun-
gen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50
und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanz-
lichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressatin durch die angefoch-
tene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Sie ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.
2.
Am 1. Januar 2007 ist das neue Exportrisikoversicherungsgesetz vom
16. Dezember 2005 (SERVG, SR 946.10) in Kraft getreten (AS 2006
1812). Es löste das alte Bundesgesetz über die Exportrisikogarantie
vom 26. September 1958 (ERGG, SR 946.11; AS 1959 391,1973
1024, 1978 1985, 1981 56, 1992 288 Anhang Ziff. 63, 1996 2444) ab.
Auf den selben Zeitpunkt hin ist auch die Verordnung über die Export-
risikogarantie vom 15. Juni 1998 (ERGV, SR 946.111; AS 1998 1624,
2000 187 Art. 21 Ziff. 10) durch die Verordnung über die Schweizeri-
sche Exportrisikoversicherung (SERV-V, SR 946.101) ersetzt worden.
Gemäss den Übergangsbestimmungen in Art. 38 SERVG werden Ga-
rantien, die vor Inkrafttreten des Exportrisikoversicherungsgesetzes
erteilt wurden, auch nach bisherigem Recht beurteilt. Die Garantiever-
fügung des seco erging am 17. März 2006. Massgebend für die vorlie-
gende Streitsache sind somit die bis Ende 2006 gültigen materiellen
Bestimmungen des ERGG und der ERGV.
3.
Auf den 1. Januar 2007 erlangte die Schweizerische Exportrisikoversi-
cherung (SERV) eigene Rechtspersönlichkeit und übernahm die Akti-
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ven und Passiven des Fonds der ehemaligen Schweizerischen Export-
risikogarantie (ERG) sowie alle Rechte und Pflichten derselben (vgl.
Art. 39 SERVG). Damit ist die SERV als Nachfolgeinstitution der ERG
in die Parteistellung der Vorinstanz in das hier zu beurteilende Verfah-
ren eingetreten.
4.
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Exportrisikogarantie das
Risiko einer unberechtigten Zahlungsverweigerung durch die Garantin,
die Bank M._______, abdeckt, da es sich bei ihr um eine staatliche
Bank handelt. Umstritten ist jedoch, ob auch das Risiko einer Zah-
lungsverweigerung durch die private Bestellerin K._______ versichert
ist oder nicht.
Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, das seco habe
in seiner Garantieverfügung das Delkredererisiko uneingeschränkt ein-
geschlossen. Damit habe es auch das Delkredererisiko in Bezug auf
die private Bestellerin versichert. Die Beschwerdeführerin sei daher in
ihrem berechtigten Vertrauen in diese Verfügung zu schützen.
4.1 Richtig ist, dass die Garantieverfügung 06-9227/1 unter den
gedeckten Risiken nur den nicht weiter spezifizierten Ausdruck
Delkredererisiko aufführt. Indessen enthält die Verfügung auch
folgenden Passus:
Gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26.9.1958 und der
Verordnung vom 15.6.1998 über die Exportrisikogarantie und gestützt auf die
Angaben des in der Adresse genannten Gesuchstellers/Garantienehmers wird die
Exportrisikogarantie unter den aufgeführten Bedingungen gewährt.
Diese Garantie deckt einen eingetretenen Verlust oder Zahlungsrückstand, soweit er
gemäss den angeführten Erlassen und den allfälligen zusätzlichen Bedingungen und
Einschränkungen unter die ERG fällt.
Dem Garantiegesuch war überdies folgende Erklärung beigefügt ge-
wesen, die von der Beschwerdeführerin unterschriftlich zu bestätigen
gewesen war:
Der Gesuchsteller bestätigt, vom Bundesgesetz vom 26.9.1958 über die Exportrisiko-
garantie und den dazugehörigen Verordnungen Kenntnis genommen zu haben.
4.2 Die Garantieverfügung enthält somit keine ausdrückliche Zusiche-
rung, dass auch eine Zahlungsverweigerung der privaten Bestellerin
zum gedeckten Risiko gehören würde, wie dies die Beschwerdeführe-
rin darstellt. Vielmehr weist die Verfügung ausdrücklich darauf hin,
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dass Verluste nur im Rahmen der einschlägigen bundesrechtlichen Be-
stimmungen gedeckt seien.
4.3 Gemäss ERGG kann der Bund die Übernahme von Exportaufträ-
gen, bei denen der Zahlungseingang mit besonderen Risiken verbun-
den ist, durch Gewährung einer Garantie erleichtern (Art. 1 ERGG).
Nach Art. 3 ERGG besteht eine Exportrisikogarantie in der Zusiche-
rung einer teilweisen Deckung eines allfälligen Verlustes oder Rück-
standes im Zahlungseingang zu Gunsten des Exporteurs oder eines
Dritten für bestimmte Exportgeschäfte. Der den Deckungsumfang der
abgegebenen Exportrisikogarantie umschreibende Art. 4 ERGG lautet:
Die Garantie umfasst, unter Vorbehalt eines abweichenden Entscheides im einzelnen
Fall, die teilweise Deckung von Verlusten, die verursacht werden durch Ereignisse und
Umstände wie:
a. ...
b. Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsverweigerung von Staaten, Gemeinden, an-
deren öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie von ganz oder überwiegend
solchen gehörenden oder öffentliche Aufgaben erfüllenden Betrieben des priva-
ten Rechts;
c. Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsverweigerung von Staaten, Gemeinden, an-
deren öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Notenbanken, staatlichen oder pri-
vaten Banken, welche die Forderung durch eine Zahlungsgarantie gesichert oder
ein unwiderrufliches Akkreditiv eröffnet haben;
d. ...
Art. 5 ERGG nennt die Sachverhalte, welche nicht unter den De-
ckungsumfang der Exportrisikogarantie fallen, und bestimmt:
Durch die Garantie nicht gedeckt sind Verluste, die
a. ...
b. infolge Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsverweigerung privater Besteller ent-
standen sind,
c. ...
Nichts Entgegenstehendes geht auch aus Art. 3 ERGV hervor. Dieser
bestimmt unter dem Titel Risiken :
1Folgende Risiken sind versicherbar:
a. ...
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b. Delkredererisiko in bezug auf den Besteller oder den Garanten: Zahlungsunfä-
higkeit oder Zahlungsverweigerung von:
1. Staaten, Gemeinden und anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften,
2. Betrieben des privaten Rechts, die ganz oder überwiegend öffentlich-recht-
lichen Körperschaften gehören oder öffentliche Aufgaben erfüllen,
3. geprüfte Banken;
c. ...
4.4 Diese Regelungen in Gesetz und Verordnung sind von ihrem Wort-
laut her eindeutig: Das Risiko der Zahlungsunfähigkeit oder der Zah-
lungsverweigerung eines privaten Bestellers ist grundsätzlich von der
Deckung durch die Exportrisikogarantie ausgenommen.
Zwar kann der Versicherungsnehmer eine zumindest mittelbare
Deckung seines Risikos durch die Exportrisikogarantie erreichen, in-
dem er die Forderung durch eine Zahlungsgarantie oder ein unwider-
rufliches Akkreditiv einer Bank sichern kann, die ihrerseits versicher-
bar sind. Diese Möglichkeit ändert indessen nichts daran, dass auch
im Fall einer derartigen Absicherung das Delkredererisiko des privaten
Bestellers an sich nicht versicherbar ist. Versicherbar ist nach dem
klaren Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung nur das Delkredererisi-
ko der Garantin bzw. der eröffnenden Bank. Diese Differenzierung er-
gibt sich nicht nur aus dem eindeutigen Wortlaut, sie war auch vom
historischen Gesetzgeber bewusst so gewollt (vgl. Botschaft zur Ände-
rung von Artikel 4 Buchstabe c des Bundesgesetzes über die Exportri-
sikogarantie vom 24. Mai 1995 [Botschaft], Bundesblatt [BBl] 1995 III
1307f., 1312; WOLFRAM KUONI in Schweizer Schriften zum Bankenrecht
[Bd. 78], Die Exportrisikogarantie des Bundes, Zürich 2004, S. 173 f.).
Angesichts dieser klaren Ausgangslage erweist sich die Rechtsauffas-
sung der Beschwerdeführerin, auch das Delkredererisiko eines priva-
ten Bestellers sei versicherbar, als offensichtlich unzutreffend.
4.5 Angesichts dieses Verweises in der Garantieverfügung kann der
Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, soweit sie sinngemäss gel-
tend macht, das seco habe entgegen der klaren Rechtslage auch das
Delkredererisiko in Bezug auf die private Bestellerin versichert.
5.
Zu klären bleibt somit die Frage, ob die Beschwerdeführerin einen An-
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spruch auf Ersatz ihres Verlustes aus der Zahlungsverweigerung der
Bank M._______ hat.
Unbestritten ist diesbezüglich, dass die Bank M._______ eine Bank im
Sinn von Art. 4 Bst. c ERGG ist, weshalb das Delkredererisiko in Be-
zug auf sie an sich versichert ist. Ebenfalls unbestritten ist die gültige
Eröffnung der Akkreditive durch die Bank M._______ im Auftrag der
K._______ zu Gunsten der Beschwerdeführerin.
Hingegen macht die Vorinstanz geltend, die Beschwerdeführerin habe
die Zahlungsverweigerung durch die Bank M._______ selbst verschul-
det, weil sie die Vertragsbedingungen nicht eingehalten habe. Die Be-
schwerdeführerin bestreitet dies; sie stellt sich auf den Standpunkt, sie
habe ihren Vertrag mit der K._______ korrekt erfüllt und die Zahlungs-
verweigerung der Bank M._______ sei rechtsmissbräuchlich.
5.1 Verluste, die der Exporteur wegen vertragswidrigen Verhaltens
selbst zu vertreten hat, sind von der Deckung durch die Exportrisikog-
arantie ausgeschlossen (Art. 5 Bst. a ERGG). Zudem haben Exporteur
und Garantienehmer gemäss Art. 10 ERGG alle durch die Umstände
gebotenen Massnahmen zu treffen, um einen Verlust zu vermeiden.
5.2 Bevor geprüft werden kann, ob sich die Beschwerdeführerin ver-
tragskonform verhalten hat oder ob sie die Zahlungsverweigerung der
Bank M._______ durch ihr eigenes vertragswidriges Verhalten zu ver-
treten hat, ist zuerst abzuklären, welches der massgebende Vertrag
ist.
5.2.1 In sachverhaltlicher Hinsicht ist unbestritten, dass die Bank
M._______ neben den von ihr eröffneten Akkreditiven keine anderen
vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Beschwerdeführerin ein-
gegangen ist. Das Grundgeschäft zwischen der Beschwerdeführerin
und der Bestellerin könnte daher für die Bank M._______ nur dann
bzw. insoweit rechtlich verbindlich sein, als sich dieser Zusammen-
hang aus den Akkreditiven selbst ergeben würde.
5.2.2 Ein entsprechender, ausdrücklicher Verweis auf dieses Grundge-
schäft ist in den Akkreditiven nicht enthalten. Zu prüfen ist daher, ob
sich dieser Zusammenhang auch ohne ausdrücklichen Verweis aus
den Umständen ergibt.
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5.2.3 Weder in der Schweiz noch in den meisten anderen Ländern fin-
det sich eine spezifische Regelung des Dokumentenakkreditivs. Im
Zuge der wachsenden Bedeutung des Akkreditivs im grenzüberschrei-
tenden Handel nach dem ersten Weltkrieg sah sich die Internationale
Handelskammer (ICC [International Chamber of Commerce]) veran-
lasst die Einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumenten-Ak-
kreditive (ICC-Publikation Nr. 500; nachfolgend: ERA 500) zu entwer-
fen. Diese ERA 500 gelten für alle Dokumentenakkreditive, in deren
Akkreditivtext sie einbezogen sind. Voraussetzung für deren Anwend-
barkeit auf ein konkretes Vertragsverhältnis ist somit eine entspre-
chende Privatvereinbarung (ARTHUR MEIER-HAYOZ/HANS CASPAR VON DER
CRONE, Wertpapierrecht, 2. Aufl., Bern 2000, § 31 Rz. 45 ff.).
5.2.4 Die von der Bank M._______ eröffneten Akkreditive vom 6. und
25. Dezember 2005 enthalten einen dementsprechenden Hinweis auf
die Gültigkeit der ERA 500 für die von ihr eröffneten Akkreditive. Auch
in den Schreiben vom 7. und 27. Dezember 2006 an die Beschwerde-
führerin weist die Bank Z._______ darauf hin, dass die Akkreditive der
Bank M._______ den Bestimmungen der ERA 500 unterliegen. Diese
Richtlinien in der damals geltenden Fassung bilden damit Vertrags-
inhalt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4C.393/2005 vom 9. November
2006 E. 1 in fine).
Zur Bestimmung der Rechte und Pflichten aus einem Dokumentenak-
kreditiv sind somit in erster Linie die Regeln der internationalen Han-
delskammer anwendbar. Sind Normen der ERA 500 auslegungs- oder
ergänzugsbedürftig, darf der Richter sich dabei nicht primär an dispo-
sitives, nationales Recht halten. Vielmehr sind die Handelsbräuche des
internationalen Verkehrs herbeizuziehen, um eine international einheit-
liche Auslegung und Anwendung zu gewährleisten. Nur dort wo
Rechtsfragen von der ERA nicht geregelt werden, ist auf das durch
Kollisionsrecht zu bestimmende nationale Recht abzustellen (MEIER-
HAYOZ/VON DER CRONE, a.a.O., § 31 Rz. 47 mit weiteren Hinweisen).
Unter Littera A. ( General Provisions and Definitions ) definieren die
ERA 500 allgemeine Begriffe. Art. 3. ERA 500 äussert sich zum Ver-
hältnis von Akkreditiv gegenüber Verträgen und führt aus, dass Akkre-
ditive, ihrer Natur zufolge, von Kauf- oder anderen Verträgen unabhän-
gige Rechtsgeschäfte darstellen. Dies selbst dann, wenn in Akkrediti-
ven auf solche Verträge in irgendeiner Weise Bezug genommen wird
(JENS NIELSEN, in Schriftenreihe der internationalen Wirtschaft [Bd. 41],
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Neue Richtlinien für Dokumenten-Akkreditive: Kommentar zu den Ein-
heitlichen Richtlinien und Gebräuchen für Dokumenten-Akkreditive
1993 [ERA 500], Heidelberg 1994, Art. 3 Rz. 10).
5.2.5 Massgebend für die Frage, ob sich die Beschwerdeführerin ge-
genüber der Bank M._______ vertragskonform verhalten hat oder
nicht bzw. ob sie die Zahlungsverweigerung der Bank M._______ al-
lenfalls wegen ihres eigenen vertragswidrigen Verhaltens zu vertreten
hat (vgl. Art. 5 Bst. a ERGG), sind somit ausschliesslich die durch die
Bank M._______ eröffneten Akkreditive. Die vertraglichen Vereinba-
rungen zwischen der Beschwerdeführerin und der K._______ sind da-
gegen vollständig irrelevant.
Das Argument der Beschwerdeführerin, die Vereinbarung zwischen ihr
und der Käuferin, K._______ habe abweichend von der Formulie-
rung in den Akkreditiven eine Lieferung ex-works Switzerland vor-
gesehen, welche mit der rechtzeitigen Versendung ab der Schweiz am
10. respektive 15. März 2006 eingehalten worden sei, ist daher grund-
sätzlich unbehelflich.
5.3 Aktenkundig ist folgender Sachverhalt bezüglich der eröffneten
Akkreditive und der späteren Weigerung der Bank M._______, diese
Akkreditive zu honorieren:
Am 6. Dezember 2005 eröffnete die Bank M._______ ein erstes unwi-
derrufliches Dokumentenakkreditiv Nr. 01/0057146/S/05 (nachfolgend:
Akkreditiv Nr. 146) zu Gunsten der Beschwerdeführerin über
Fr. 283'866.-.
Am 7. Dezember 2005 teilte die Bank Z._______ der Beschwerdefüh-
rerin die Ausstellung des Akkreditivs Nr. 146 mit. In ihrem Schreiben
wies sie die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die Akkreditivbedin-
gungen sorgfältig auf ihre Erfüllbarkeit zu überprüfen seien und bei
Abweichungen von den getroffenen Vereinbarungen beim Auftraggeber
auf schnellstem Weg eine entsprechende Abänderung zu veranlassen
sei. Nur vollkommen akkreditivkonforme Dokumente würden eine ra-
sche und reibungslose Erledigung des Geschäftsfalles garantieren.
Im Besonderen erklärte die Bank Z._______, dass sie der eröffnenden
Bank M._______ eine Mitteilung gesandt habe, dass gemäss dem Ak-
kreditiv eine Ocean Bill of Lading benötigt werde und die Verladung
respektive der Versand ab der Schweiz ( Field 44A: Loading on
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Board/Dispatch/Taking in Charge at/from... Switzerland ) erfolgen solle.
Dies sei jedoch nicht möglich, da die Schweiz ein vom Festland um-
schlossenes Land sei. Sie habe daher die Bank M._______ gebeten,
Feld 44A auf Any European port zu berichtigen. Weiter empfahl sie
der Beschwerdeführerin, diesbezüglich mit der Auftraggeberin Kontakt
aufzunehmen.
Am 25. Dezember 2005 eröffnete die Bank M._______ ein zweites un-
widerrufliches Dokumentenakkreditiv Nr. 01/0057299/S/05 (im Folgen-
den: Akkreditiv Nr. 299) zu Gunsten der Beschwerdeführerin über
Fr. 77'066.-.
Mit Mitteilung vom 27. Dezember 2005 bestätigte die Bank Z._______
der Beschwerdeführerin die Eröffnung dieses zweiten Akkreditivs. Die
Mitteilung vom 27. Dezember 2005 enthielt die selben Hinweise wie
das Schreiben der Bank Z._______ an die Beschwerdeführerin vom
7. Dezember 2005.
Am 23. Februar 2006 sandte die Bank M._______ einen Zusatz zum
Akkreditiv Nr. 146 vom 6. Dezember 2005, gemäss dem die Position
44A ( Loading on Board/Dispatch/Taking in Charge at/from... ) von
Switzerland auf Any European port und die Position 44C ( Latest
Day of Shipment ) von 060118 (18. Januar 2006) auf
060310 (10. März 2006) geändert würden.
Zum Akkreditiv Nr. 299 vom 25. Dezember 2005 liess sich die Bank
M._______ nicht weiter vernehmen.
Mit Schreiben vom 30. März 2006 ersuchte die Bank Z._______ die
Bank M._______, die Ermächtigung des Auftraggebers einzuholen, um
die eingereichten Dokumente aufzunehmen, obwohl sie folgende Un-
stimmigkeiten aufwiesen: Zu späte Verschiffung, Abweichung des Brut-
togewichts auf dem Konnossement und Fehlen der Akkreditivnummer
auf dem Ursprungszertifikat (late shipment/gross weight on B/L
differs/Cert. Of Origin does not show L/C no.).
Mit Swift vom 3. April 2006 verweigerte die Bank M._______ die Hono-
rierung der Akkreditive Nr. 146 und Nr. 299. Sie monierte bezüglich
Akkreditiv Nr. 146 sieben Abweichungen zwischen Akkreditivinhalt und
den an sie übermittelten Dokumenten, insbesondere eine verspätete
Verschiffung, voneinander abweichende Gewichtsangaben in einzel-
nen Dokumenten, Angaben in U.S.-Dollar anstelle von Schweizer
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Franken und fehlende Dokumente. Bezüglich Akkreditiv Nr. 299 rügte
die Bank M._______ fünf Abweichungen, insbesondere eine verspäte-
te Verschiffung und unterschiedliche Verladehäfen in einzelnen Doku-
menten.
Mit Schreiben vom 22. August 2006 erkundigte sich die Bank
M._______ bei der Bank Z._______ über das weitere Vorgehen in die-
ser Sache.
Am 29. Oktober übersandte die Bank M._______ die nicht aufgenom-
menen Dokumente zu den beiden Akkreditiven Nr. 146 und Nr. 299 zu
ihrer Entlastung wiederum der Bank Z._______.
5.4 Bezüglich der Bestimmung der Begriffe Dokumente und
Waren/Dienstleistungen/andere Leistungen hält Art. 4. ERA 500 fest,
dass bei Akkreditivgeschäften sich alle Beteiligten mit Dokumenten
und nicht mit Waren, Dienstleistungen oder anderen Leistungen, auf
welche sich die Dokumente möglicherweise beziehen, befassen. In
diesem Artikel spiegelt sich auch das Prinzip der Dokumentenstrenge
wieder (THOMAS KOLLER/CHRISTA KISSLING in Berner Bankenrechtstag 2000
[Bd. 7], Anweisung und Dokumentenakkreditiv im Zahlungsverkehr,
Bern 2000, III. A. 4. a., S. 91 f.; Urteil des Bundesgerichts 4C.
393/2005 vom 9. November 2006 E. 4.4). Dieses Prinzip verlangt eine
strikte Observanz der Akkreditivbedingungen für und gegen den Be-
günstigten (NIELSEN, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 14 ff. Rz. 86).
Nach allgemeiner Akkreditivpraxis werden Dokumente von der Akkre-
ditivbank auf Vollständigkeit (im Sinne von Vollzähligkeit der Dokumen-
te entsprechend den Akkreditivbedingungen) auf formelle (äussere)
Ordnungsmässigkeit und Übereinstimmung nach Art und Inhalt mit den
Akkreditivbedingungen geprüft. Sodann dürfen sich die Dokumente ih-
rer äusseren Aufmachung nach nicht widersprechen. Nicht zu küm-
mern braucht sich die Akkreditivbank um die materielle (inhaltliche)
Richtigkeit (KOLLER/KISSLING, a.a.O., III. B. 2., S. 100; MEIER-HAYOZ/VON DER
CRONE, a.a.O., § 31 Rz. 18;). Die Akkreditivbank darf nur gegen solche
Dokumente Zahlung leisten, die sich nach dieser Prüfung mit den im
Akkreditiv vorgeschriebenen Dokumenten übereinstimmend erweisen.
Zudem haben Dokumenten- und Warengeschäft, von der Bank her ge-
sehen, nichts miteinander zu tun (THEODOR BÜHRER, Sicherungsmittel im
Zahlungsverkehr, Zürich 1997, S. 70 und Beispielen auf S. 77). Wenn
die Bank inhaltliche Unrichtigkeit vermutet, darf sie grundsätzlich ak-
kreditivkonforme Dokumente ebenso wenig ablehnen, wie sie beim
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Nachweis vollständiger und ordnungsgemässer Erfüllung des Waren-
geschäfts Dokumente aufnehmen darf, die den Akkreditivbedingungen
nicht entsprechen (zum Ganzen: NIELSEN, a.a.O., Vorbemerkungen zu
Art. 13 ff. Rz. 86 ff. mit reichhaltiger Kasuistik; Urteil des Bundesge-
richts 4C.393/2005 vom 9. November 2006 E. 3.1).
5.5 Die beiden Akkreditive Nr. 146 und Nr. 299 verlangten unter ande-
ren Bedingungen das Beibringen einer Ocean Bill of Lading mit Ver-
lade- oder Versendeort Switzerland und einem spätesten Verladeda-
tum 18. Januar 2006 bzw. 15. März 2006. Auch das Amendment für
das Akkreditiv Nr. 146 verlangte eine Ocean Bill of Lading , aber mit
dem Verlade- oder Versendeort Any European port und dem spätes-
ten Verladedatum 10. März 2006.
5.6 Gemäss Art. 23. a. ERA 500 weist eine Ocean Bill of Lading den
Versand von Hafen zu Hafen aus. Bezüglich Verlade- und Versendeda-
ten hält Art. 23 a. ii. ERA 500 fest:
Wenn ein Akkreditiv ein Konossement für eine Hafen-zu-Hafen-Verladung verlangt,
nehmen die Banken, sofern im Akkreditiv nichts anderes vorgeschrieben ist, ein wie
auch immer bezeichnetes Dokument an, das
...
ii. ausweist, dass die Ware an Bord eines namentlich genannten Schiffes verla-
den oder auf einem namentlich genannten Schiff verschifft worden ist; die Verla-
dung an Bord eines namentlich genannten Schiffes oder die Verschiffung auf ei-
nem namentlich genannten Schiff kann durch einen vorgedruckten Wortlaut auf
dem Konossement ausgewiesen werden, wonach die Ware an Bord eines na-
mentlich genannten Schiffes verladen oder auf einem namentlich genannten
Schiff verschifft worden ist; in diesem Fall gilt das Ausstellungsdatum des Konos-
sements als Datum der Verladung an Bord und als Verladedatum; in allen ande-
ren Fällen muss die Verladung an Bord eines namentlich genannten Schiffes
durch einen Vermerk auf dem Konossement nachgewiesen werden, an dem die
Ware an Bord verladen worden ist; in diesem Fall gilt das Datum des An-Bord-
Vermerks als Verladedatum;
In allen anderen Fällen muss die Verladung an Bord eines namentlich genannten
Schiffes durch einen Vermerk auf dem Konnossement nachgewiesen werden,
der das Datum angibt, an dem die Ware an Bord verladen worden ist; in diesem
Fall gilt das Datum des An-Bord-Vermerks als Verladedatum;
...
5.7 Im vorliegenden Fall reichte die Beschwerdeführerin der Bank
Z._______ zwei Ocean Bills of Lading ein. Der An-Bord-Vermerk da-
tiert jedoch in beiden Fällen vom 23. März 2006. Die Diskrepanz zu
den in den beiden Akkreditiven vorgeschriebenen spätesten Verlade-
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daten 18. Januar 2006 und 10. März 2006 bzw. dem im Amendment
erlaubten spätesten Verladedatum 15. März 2006 ist offensichtlich.
5.8 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Ocean Bill of Lading
weise Zurzach/Switzerland als Übernahmeort aus und erfülle daher
die Voraussetzungen eines im Sinne von Art. 23. a. iii. a ERA 500 auf-
nahmefähigen Dokuments, denn der Übernahmeort Zurzach entspre-
che dem im Akkreditiv festgeschriebenen Verladeort ( Loading on
Board/Dispatch/Taking in Charge at/from... ), nämlich Switzerland .
Der Abänderung von Akkreditiv Nr. 146 durch das Amendment habe
sie nicht zugestimmt, weshalb die dadurch bewirkte Änderung des
Übernahmeortes in "Any European Port" ungültig sei.
Ob die Beschwerdeführerin der durch das Amendment vorgeschlage-
nen Änderung zugestimmt hat oder nicht, ist im vorliegenden Fall nicht
relevant. Die beiden Akkreditive Nr. 146 und Nr. 299 verlangten das
Beibringen einer Ocean Bill of Lading mit Verlade- oder Versendeort
Switzerland und einem spätesten Verladedatum 18. Januar 2006
bzw. 15. März 2006. Auch das Amendment für das Akkreditiv Nr. 146
verlangte eine Ocean Bill of Lading , aber mit dem Verlade- oder Ver-
sendeort Any European port und dem spätesten Verladedatum
10. März 2006.
Der Übernahmeort ( Place of Receipt ) ist nicht identisch mit dem Ver-
ladehafen ( Port of Loading ). Art. 23. a. iii. a ERA 500 erlaubt zwar
die Übernahme an einem anderen Ort als dem Verladehafen, der
Übernahmeort wird damit aber nicht zum Verladehafen und vermag
diesen auch nicht zu substituieren. Dieser muss der Ort sein, an wel-
chem die Ware an Bord eines Hochseeschiffes verbracht wurde (vgl.
NIELSEN, a.a.O., Art. 23 Rz. 191 f.), da es sich bei einer Ocean Bill of
Lading um ein Dokument handelt, das den Hafen-zu-Hafen-Transport
auszuweisen hat. Der Unterschied zwischen dem Übernahme- und
dem Verladehafen ist im vorliegenden Fall insofern wesentlich, als die
Bank M._______ nicht einen falschen Übernahmeort, sondern ein zu
spätes Verladedatum ("Date of Shipment ) gerügt hat. Nach den vorge-
nannten, eindeutigen Bestimmungen von Art. 23 a. ii. ERA 500 gilt
nicht das Datum der Übernahme am Übernahmeort, sondern nur das
Verladedatum am Verladeort als Date of Shipment", sofern der Nach-
weis durch ein Seekonnossement zu erbringen ist.
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Eine Ocean Bill of Lading mit Verladedatum erst am 23. März 2006
war daher weder nach dem ursprünglichen Akkreditiv Nr. 146 noch
nach dem Amendment akkreditivkonform.
5.9 Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die eingereich-
ten Ocean Bills of Lading in Bezug auf das vorgeschriebene späteste
Verladedatum weder die Bedingungen der Akkreditive Nr. 146 und
Nr. 299 noch diejenigen des Amendments zum Akkreditiv Nr. 146 er-
füllten. Bereits allein aufgrund dieser Unstimmigkeit war die Bank
M._______ berechtigt, die Dokumente nicht aufzunehmen.
Unter diesen Umständen braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob
auch die übrigen Rügen der Bank M._______ begründet waren oder
nicht.
6.
Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Bank M._______ habe zwar
mitgeteilt, dass sie die Akkreditivdokumente ablehne, im Folgenden
aber die Dokumente dennoch aufgenommen und während Monaten
einbehalten. Damit habe die Bank M._______ ihr verunmöglicht, über
die Dokumente und damit die Waren anderweitig zu verfügen, was ge-
mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur Folge habe, dass die
eröffnende Bank sich nicht mehr auf mangelnde Akkreditivkonformität
der Dokumente berufen könne und zur Bezahlung verpflichtet sei.
6.1 Zu dieser Frage hält Art. 14 ERA 500 fest:
...
d.
i. Wenn sich die eröffnende Bank und/oder die etwaige bestätigende Bank oder
eine für sie handelnde benannte Bank zur Zurückweisung der Dokumente ent-
scheidet, muss sie eine entsprechende Mitteilung, unverzüglich, jedoch nicht
später als am Ende des siebten Bankarbeitstages nach dem Tag des Dokumen-
tenerhalts durch Telekommunikation oder, wenn dies nicht möglich ist, auf ande-
rem schnellen Weg geben. Diese Mitteilung ist an die Bank zu richten, von der
sie die Dokumente erhalten hat, oder an den Begünstigten, wenn sie die Doku-
mente unmittelbar von diesem erhalten hat.
ii. Diese Mitteilung muss alle Unstimmigkeiten nennen, aufgrund derer die Bank
die Dokumente zurückweist, und muss auch besagen, ob die Dokumente zur Ver-
fügung des Einreichers gehalten oder ihm zurückgesandt werden.
iii. ...
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e. Wenn die eröffnende Bank und/oder die etwaige bestätigende Bank nicht gemäss
den Bestimmungen dieses Artikels handelt/oder wenn sie die Dokumente weder zur
Verfügung des Einreichers hält noch diesem zurücksendet, kann die eröffnende Bank
und/oder die etwaige bestätigende Bank nicht geltend machen, dass die Dokumente
nicht den Akkreditiv-Bedingungen entsprechen.
6.2 Die Dokumente wurden am 30. März 2006 von der Bank
Z._______ der Bank M._______ zur Aufnahme übersandt. Mit 2 Swift-
Mitteilungen an die Bank Z._______ vom 3. April 2006 nannte die
Bank M._______ sieben Unstimmigkeiten betreffend Akkreditiv Nr. 146
sowie fünf Unstimmigkeiten in Bezug auf Akkreditiv Nr. 299. Bezüglich
der weiteren Verfügung über die zugesandten Dokumente teilte sie
mit, dass sie die Dokumente zur Verfügung halte ( Disposal of Docu-
ments /HOLD ). Mit 2 weiteren Swift-Mitteilungen vom 22. August 2006
bezüglich Akkreditiv Nr. 146 und Nr. 299 teilte die Bank M._______ der
Bank Z._______ mit, dass die entsprechenden Rechnungen weiterhin
unbezahlt geblieben seien und erbat um Instruktionen betreffend des
weiteren Vorgehens. Die Dokumente würden auf Gefahr der Beschwer-
deführerin weiterhin zur Verfügung gehalten. Am 29. Oktober 2006 und
unter vorgängiger, letztmaliger Nachfrage am 23. Oktober 2006 über
das weitere Vorgehen retournierte die Bank M._______ die kompletten
Dokumente an die Bank Z._______.
6.3 Die Bank M._______ hat somit innerhalb der 7-tägigen Frist die
Aufnahme der Dokumente verweigert und mitgeteilt, dass sie die Do-
kumente zur Verfügung der Einreicherin zurückhalte. Dieses Verhalten
entspricht einer der beiden in Art. 14 Bst. d. ERA 500 vorgesehenen
Alternativen für das korrekte Vorgehen einer Akkreditivbank, welche
die Dokumente zurückweist. Es kann keine Rede davon sein, dass die
Bank M._______ der Beschwerdeführerin die Dokumente vorenthalten
hätte, als diese sie eingefordert bzw. die Aushändigung an einen Be-
vollmächtigten verlangt hätte. Vielmehr ist der Umstand, dass die Do-
kumente während Monaten bei der Bank M._______ lagen und dem-
entsprechend niemand über die im Bestimmungshafen eingetroffenen
Waren verfügen konnte, einzig darauf zurückzuführen, dass die Be-
schwerdeführerin nach der Nichtaufnahme der Dokumente durch die
Bank M._______ völlig passiv blieb und keinerlei Anweisungen bezüg-
lich der weiteren Verfügung über die Dokumente gab. Aus dem Verhal-
ten der Bank M._______ kann die Beschwerdeführerin daher nichts zu
Gunsten ihres Rechtsstandpunktes ableiten.
7.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Bank M._______ wäre eigentlich ver-
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pflichtet gewesen, die Akkreditive so zu verfassen, dass sie den Ver-
einbarungen des Grundgeschäfts der Beschwerdeführerin mit der
K._______ entsprochen hätten. Wenn sie dies nicht getan habe und
nachher die Dokumente wegen Detailpunkten zurückgewiesen habe,
obwohl die Vertragserfüllung durch die Beschwerdeführerin den Ver-
einbarungen mit der K._______ entsprochen habe, habe die Bank
M._______ sich rechtsmissbräuchlich verhalten.
7.1 Wie bereits dargelegt, stellen die von ihr eröffneten Akkreditive die
einzige vertragliche Verpflichtung der Bank M._______ gegenüber der
Beschwerdeführerin dar. Eine Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass die
Akkreditivbedingungen den Bestimmungen des Kaufvertrages zwi-
schen der K._______ und der Beschwerdeführerin entsprachen, kann
aus den Akkreditiven selbst nicht abgeleitet werden. Im Verhältnis zur
Beschwerdeführerin oblag der Bank M._______ daher keine derartige
Pflicht, deren Verletzung ihr zum Vorwurf gemacht werden könnte. Aus
diesem Grund braucht in diesem Verfahren auch nicht weiter abgeklärt
zu werden, inwieweit die aktenmässig nicht belegten Behauptun-
gen der Beschwerdeführerin zum Inhalt dieses Kaufvertrages über-
haupt zutreffen.
7.2 Ob allenfalls die K._______ verpflichtet gewesen wäre, die Bank
M._______ dazu zu veranlassen, die Akkreditivbedingungen den Be-
stimmungen des Kaufvertrages zwischen der K._______ und der Be-
schwerdeführerin anzupassen, ist eine Frage, die in diesem Verfahren
nicht beantwortet zu werden braucht, da wie dargelegt eine allfälli-
ge Zahlungsverweigerung der privaten Bestellerin durch die Exportrisi-
kogarantie nicht versichert ist und eine allfällige Verletzung ihrer ver-
traglichen Verpflichtungen durch die K._______ für das vorliegende
Verfahren daher nicht relevant sind.
7.3 Die Frage stellt sich jedoch, ob die Beschwerdeführerin allenfalls
selbst verpflichtet gewesen wäre, dafür zu sorgen, dass allfällige Dis-
krepanzen zwischen den Bestimmungen des Kaufvertrages und den
Akkreditivbedingungen rechtzeitig ausgeräumt worden wären.
7.3.1 Gemäss Art. 10 ERGG haben der Exporteur und Garantieneh-
mer alle durch die Umstände gebotenen Massnahmen zu treffen, um
einen Verlust zu vermeiden. Art. 22 ERGV präzisiert dazu:
Zu den Sicherungsmassnahmen nach Art. 10 ERGG gehören alle zumutbaren Vor-
kehren zur Verhütung oder Beschränkung von Verlusten im Sinne einer sorgfältigen
Geschäftsführung.
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7.3.2 Die Bank Z._______ forderte die Beschwerdeführerin bereits an-
lässlich der Mitteilung der Eröffnung der Akkreditive am 7. und 27. De-
zember 2005 ausdrücklich auf, die Akkreditivbedingungen sorgfältig
auf ihre Erfüllbarkeit zu überprüfen und, sofern Abweichungen mit den
getroffenen Vereinbarungen festgestellt würden, beim Auftraggeber
eine Abänderung zu verlangen. Nur vollkommen akkreditivkonforme
Dokumente grantierten eine rasche und reibungslose Geschäftsab-
wicklung. Die Bank Z._______ wies die Beschwerdeführerin zusätzlich
darauf hin, dass die Akkreditive eine Ocean Bill of Lading verlangten,
was in Kombination mit dem Verlade- bzw. Versandort Switzerland
nicht möglich sei.
Wenn die Beschwerdeführerin unter diesen Umständen nicht realisier-
te, dass die Akkreditivbestimmungen eine andere Art der Vertragsab-
wicklung vorsahen als sie selbst beabsichtigte, ist das ihrer eigenen
Nachlässigkeit zuzuschreiben. Hätte sie das in Art. 22 ERGV voraus-
gesetzte Ausmass an Kontrolle und Sorgfalt geübt, so hätte sie selbst
lange vor der Versendung der Ware feststellen müssen, dass die in
den Akkreditiven verlangte Ocean Bill of Lading nicht dem von ihr ge-
planten kombinierten Transport entsprach und ein wesentlich anderes
Versanddatum ab Zurzach voraussetzte als dies bei einer Combined
Bill of Lading oder Through Bill of Lading der Fall gewesen wäre. Sie
wäre daher in der Lage gewesen, rechtzeitig vor der Versendung der
Ware die Diskrepanzen beheben zu lassen oder aber die Ware ent-
sprechend den Akkreditivbestimmungen zu versenden.
Wäre die Beschwerdeführerin ihrer Pflicht nachgekommen, die Akkre-
ditivbestimmungen genau zu kontrollieren und mit ihrer Vertragsab-
wicklung in Übereinstimmung zu bringen, wäre es der Bank
M._______ gar nicht möglich gewesen, sich auf offensichtliche Diskre-
panzen zwischen den Akkreditivbestimmungen und den eingereichten
Dokumenten zu berufen. Dass der Bank M._______ dies vorliegend
möglich war, hat daher die Beschwerdeführerin zu vertreten.
7.4 Insofern kann die Frage offen bleiben, ob sich die Bank
M._______ in irgendeiner Form rechtsmissbräuchlich verhalten hat
oder nicht, als sie sich auf die Diskrepanzen zwischen den Akkreditiv-
bestimmungen und den eingereichten Dokumenten berief und ihre
Zahlung an die Beschwerdeführerin verweigerte, da sich diese Frage
gar nicht gestellt hätte, wenn die Beschwerdeführerin ihren Sorgfalts-
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pflichten gemäss Art. 10 ERGG und Art. 22 ERGV gebührend nachge-
kommen wäre.
8.
Insgesamt erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführerin somit als
unbegründet; ein Rechtsanspruch auf Entschädigung ihres Schadens
durch die Exportrisikogarantie besteht nicht. Die Beschwerde ist daher
abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als
unterliegende Partei, weshalb ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerle-
gen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
10.
Obsiegende Parteien haben grundsätzlich Anspruch auf eine Partei-
entschädigung (Art. 7 Abs. 1 VGKE). Keinen solchen Anspruch haben
Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Partei
auftreten (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Die Vorinstanz ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechts-
persönlichkeit, die in ihrer Organisation und Betriebsführung selbstän-
dig ist und eine eigene Rechnung führt (Art. 3 SERVG). Die angefoch-
tene Verfügung wurde jedoch in Erfüllung der ihr bzw. der damals noch
ihrer Vorgängerorganisation übertragenen öffentlich-rechtlichen Aufga-
ben des Bundes erlassen. Die Vorinstanz ist somit eine Bundesbehör-
de im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. c VwVG und hat daher keinen An-
spruch auf eine Parteientschädigung.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 7'200.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 7'200.- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (mit Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (mit Gerichtsurkunde)
Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Eva Schneeberger Stefan Wyler
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand: 3. Januar 2008
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