Abtei lung II
B-7418/2006
{ T 0 / 2 }
Urteil vom 27. März 2007
Mitwirkung: Richter Hans Urech (Vorsitz); Richter Claude Morvant;
Richter David Aschmann;
Gerichtsschreiber Marc Hunziker
L._______,
vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Matthias Städeli,
Beschwerdeführerin
gegen
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum,
Vorinstanz
betreffend
Zurückweisung der Markeneintragungsgesuche Nr. 55346/2005 und
Nr. 55347/2005 Formmarken
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Am 30. Juni 2005 beantragte die Beschwerdeführerin Markenschutz für
zwei dreidimensionale Marken für "Kakao, Kakaoextrakte und Kakaopulver
für Nahrungs- und Genusszwecke; Kakaopulver zum Backen und Her-
stellen von Getränken; Schokolademassen und Kuvertüre, nämlich
Schokolade zur Herstellung von Pralinen, Dips, Toppings und Schokola-
dendekorationen und Christbaumschmuck, Schokolade, Schokoladen-
tafeln; Schokoladenwaren und -konfekt, nämlich Pralinen, Trüffel, Schoko-
ladenhohlfiguren und massive Schokoladenfiguren; Pralinen auch mit
flüssiger Füllung, insbesondere aus Weinen und Spirituosen; Schokolade
zum Backen, Backmischungen und Schokoladenchips zum Backen;
Schokoladensaucen und Sirupe; Marzipan; Mandelpasten; feine Back- und
Konditorwaren, insbesondere Plätzchen, Kekse, Gebäck, Biskuit, Brot und
Kuchen; Speiseeis, Speiseeispulver; Kaffee; Bonbons, auch mit flüssiger
Füllung" in Klasse 30. Die Marken, die eine mit dem Farbanspruch "rot",
die andere mit dem Farbanspruch "blau", haben folgendes Aussehen:
B. Mit Schreiben vom 18. August 2005 beanstandete das Eidgenössische
Institut für Geistiges Eigentum (IGE, Vorinstanz) die Eintragungsgesuche
und machte geltend, dass die hinterlegten Formen im Zusammenhang mit
den Waren "Kakao, Kakaoextrakte und Kakaopulver für Nahrungs- und
Genusszwecke; Kakaopulver zum Backen; Schokolademassen und Kuver-
türe, nämlich Schokolade zur Herstellung von Pralinen, Dips, Toppings
und Schokoladendekorationen und Christbaumschmuck, Schokolade,
Schokoladentafeln; Schokoladenwaren und -konfekt, nämlich Pralinen,
Trüffel, Schokoladenhohlfiguren und massive Schokoladenfiguren; Prali-
nen auch mit flüssiger Füllung, insbesondere aus Weinen und Spirituosen;
Schokolade zum Backen, Backmischungen und Schokoladenchips zum
Backen; Marzipan; Mandelpasten; feine Back- und Konditorwaren, insbe-
sondere Plätzchen, Kekse, Gebäck, Biskuit, Brot und Kuchen; Speiseeis,
Speiseeispulver; Kaffee; Bonbons, auch mit flüssiger Füllung" nicht unter-
scheidungskräftig und zudem freihaltebedürftig seien und somit nach Art. 2
Bst. a des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 (MSchG,
SR 232.11) nicht als Marke eingetragen werden können.
C. Mit Schreiben vom 8. September 2005 kündigte die Beschwerdeführerin
an, für "Schokoladenwaren" die Verkehrsdurchsetzung geltend machen zu
wollen und dies mittels eines Umfragegutachtens zu belegen. Am 15. März
2006 reichte die Beschwerdeführerin die Resultate der angekündigten
3Demoskopie ein, und beantragte, die beiden Formen für "Schokoladen-
waren" aufgrund Verkehrsdurchsetzung einzutragen. Ebenfalls beantragte
sie, die Marken für die Waren, welche die Vorinstanz in der Beanstandung
vom 18. August 2005 nicht zurückgewiesen hatte, nämlich "Kakaopulver
zum Herstellen von Getränken, Schokoladensaucen und Sirupen", als
originär kennzeichnungskräftig einzutragen. Für die weiteren ursprünglich
angemeldeten Waren zog die Beschwerdeführerin das Gesuch zurück.
D. Mit Schreiben vom 17. Mai 2006 hielt die Vorinstanz an der Schutzver-
weigerung der Marken für "Schokoladenwaren" fest. Die hinterlegten Ver-
packungsformen würden für die Warenart das Wesen der Ware darstellen
und seien daher gemäss Art. 2 Bst. b MSchG vom Markenschutz absolut
ausgeschlossen. Im Übrigen würden die Ergebnisse der Verbraucher-
umfrage nicht ausreichen, um die der höchstgradig banalen und somit
auch höchstgradig freihaltebedürftigen Verpackungsform entsprechend
hohen Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Verkehrsdurch-
setzung zu erfüllen. Mit Verfügungen vom 14. September 2006 wies die
Vorinstanz die beiden Markeneintragungsgesuche gestützt auf den Aus-
schlussgrund "Wesen der Ware" gemäss Art. 2 Bst. b MSchG und wegen
Gemeingutcharakters nach Art. 2 Bst. a MSchG ab.
E. Mit Eingaben vom 27. September 2006 reichte die Beschwerdeführerin bei
der Eidgenössischen Rekurskommission für geistiges Eigentum zwei
Beschwerden ein. Sie beantragte, die Verfügungen der Vorinstanz vom
14. September 2006 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben
und die unter Gesuchs-Nr. 55346/2005 bzw. Gesuchs-Nr. 55347/2005
hinterlegten Marken "L._______"-Kugel blau (3D) bzw. "L._______"-Kugel
rot (3D) ohne Einschränkung für "Schokolade und Schokoladenwaren"
(Klasse 30) in das Markenregister einzutragen.
F. Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor,
dass der Ausschlussgrund von Formen, die das "Wesen der Ware" aus-
machen, nicht auf Verpackungsformen anwendbar sei. Auch würden die
zum Schutz beanspruchten farbigen Verpackungsformen nicht zum frei-
haltebedürftigen Gemeingut gehören, sondern seien originär kennzeich-
nungskräftig. Des Weiteren müsse von Grenzfällen ausgegangen werden,
weshalb die Marken zur Eintragung zuzulassen seien. Im Übrigen wären
die "L._______"-Kugeln selbst bei Verneinung einer originären Kennzeich-
nungskraft als durchgesetzte Marken im Markenregister einzutragen.
G. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2006 vereinigte die Rekurskommission für
geistiges Eigentum die beiden Verfahren.
H. Mit Vernehmlassung vom 8. November 2006 beantragte die Vorinstanz,
die Beschwerden unter Kostenfolge abzuweisen. Zur Begründung führte
sie im Wesentlichen aus, der Normzweck des absoluten Ausschlusses von
Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, sei die Monopolisierung
rein generischer Formen, die für den Geschäftsverkehr unentbehrlich
seien, zu verhindern. Dieser Grundsatz müsse ebenso für Verpackungen
gelten, können Verpackungsformen doch funktionell derart mit der Ware
verbunden sein, dass diese zum Bestandteil der Ware selber würden. Am
4absoluten Ausschluss des hinterlegten Zeichens vom Markenschutz
ändere auch die rote bzw. blaue Einfärbung des kugelförmigen Grund-
körpers nichts, da etwaige auf der Form angebrachte zweidimensionale
Elemente wie etwa die farbige Ausgestaltung bei der Beurteilung, ob eine
Form das Wesen der Ware ausmache, nicht berücksichtigt würden. Im
Übrigen gelte es infolge des hohen Banalitätsgrades der Form und im Hin-
blick auf das Freihaltebedürfnis der Mitbewerber im Süsswaren- bzw.
Schokoladewarenbereich, sehr hohe Anforderungen an den Durchset-
zungsgrad zu stellen.
I. Am 15. November 2006 teilte die Rekurskommission für geistiges Eigen-
tum den Parteien mit, dass die Akten des Beschwerdeverfahrens per
1. Januar 2007 an das Bundesverwaltungsgericht als neu zuständige
Beschwerdebehörde überwiesen würden. Mit Schreiben vom 22. Januar
2007 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die Übernahme der hängi-
gen Beschwerden.
J. Mit Eingabe vom 2. Februar 2007 verzichtete die Beschwerdeführerin auf
die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung.
Auf die Argumente der Parteien wird, soweit sie für den Entscheid erheb-
lich erscheinen, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Die Entscheide der Vorinstanz vom 14. September 2006 stellen Ver-
fügungen im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren dar (VwVG, SR 172.021; Art. 5 Abs. 1 Bst. c). Diese
Verfügungen können im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen der
Bundesverwaltungsrechtspflege beim Bundesverwaltungsgericht ange-
fochten werden (Art. 44 ff. VwVG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, VGG, SR 173.32). Gemäss Art. 53
Abs. 2 VGG übernimmt das Bundesverwaltungsgericht bei Zuständigkeit
die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes
am 1. Januar 2007 bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommis-
sionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechts-
mittel, wobei die Beurteilung nach neuem Verfahrensrecht erfolgt.
2. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügungen
durch diese beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an ihrer
Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Eingabefristen und -form sind gewahrt (Art. 50
Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgerecht
bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG), und die übrigen Sachurteilsvoraussetz-
ungen liegen vor (Art. 48 ff. VwVG).
Auf die Verwaltungsbeschwerden ist daher einzutreten.
3. Nach der Legaldefinition von Art. 1 Abs. 1 MSchG ist die Marke ein
Zeichen, das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unter-
nehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Art. 1
5Abs. 2 MSchG zählt Beispiele von Markenformen auf. Danach können
Marken aus Wörtern, Buchstaben, Zahlen, bildlichen Darstellungen, drei-
dimensionale Formen oder Verbindungen solcher Elemente untereinander
oder mit Farben bestehen.
4. Die Schutzfähigkeit eines Zeichens ist nach Massgabe des Hinterlegungs-
gesuches zu prüfen (RKGE in sic! 2006, 265 E. 5 Tetrapack). Die hinter-
legten Formen bestehen aus einer roten bzw. blauen Kugel, welche in
einem durchsichtigen Cellophanpapier nach der für Bonbons verbreiteten
Wicklerform eingewickelt ist. Die Beschwerdeführerin nennt die angemel-
deten Formen "L._______"-Kugeln. Entgegen der aus dem Verkauf
bekannten Schokoladenkugeln verfügen die angemeldeten Formen – vom
jeweiligen Farbanspruch abgesehen – über keine zweidimensionalen
Elemente. So fehlen insbesondere die goldene bzw. weisse Beschriftung
"L._______" rsp. "L._______", ein zweiter Rot- bzw. Blauton sowie das
weisse Blumenmuster auf den beiden Folienüberhängen.
5. Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob der Schutz der hier umstrittenen
Verpackungsformen nach Art. 2 Bst. b MSchG absolut und ohne Rücksicht
auf eine allfällige Verkehrsdurchsetzung ausgeschlossen ist (vgl. M.
INEICHEN, Die Formmarke im Lichte der absoluten Ausschlussgründe nach
dem schweizerischen Markenschutzgesetz, GRUR Int. 2003, 201; M.
STREULI-YOUSSEF, Zur Schutzfähigkeit von Formmarken, sic! 2002, 795).
6. Gemäss Art. 2 Bst. b MSchG sind Formen vom Markenschutz ausge-
schlossen, die das Wesen der Ware ausmachen, sowie Formen der Ware
oder Verpackung, die technisch notwendig sind. Für Formen, die sich
insbesondere aufgrund der Art, Bestimmung oder Verwendungsweise der
Ware geradezu aufdrängen, soll damit ein absolutes Freihaltebedürfnis
konkretisiert werden (Botschaft des Bundesrates zum Markenschutzgesetz
vom 21. November 1990, BBl 1991 I 1, S. 20).
7. Bei Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, handelt es sich um
Formen, die schutzunfähig sind, weil sie das Publikum aufgrund der Funk-
tion eines Produkts voraussetzt und sie zudem für den Verkehr absolut
freihaltebedürftig sind (M. LUCHSINGER, Dreidimensionale Marken, Form-
marken und Gemeingut, sic! 1999, 196). Das Wesen der Ware vermögen
demnach nur Formen zu prägen, die ohne Veränderung der spezifischen
Eigenschaften der Ware nicht verändert werden können und die somit für
die Ware funktional oder ästhetisch notwendig sind. Nur soweit Formen
vom Publikum aus diesem Grund erwartet werden, machen sie das Wesen
der Ware aus (BGer in sic! 2004, 677 E. 2.2 Katalysatorträger).
8. In der beanspruchten Warenart "Schokolade und Schokoladenwaren" exi-
stieren die unterschiedlichsten Formvarianten. So wird Schokolade insbe-
sondere als Tafeln, als Pralinen oder als Figuren, wobei es sich bei letzter-
en neben allgemein gängigen Motiven wie Taler, Herzen und Glückskäfer
meist um Oster- oder Weihnachtssujets handelt, verkauft. Bei Pralinen
besteht eine grosse Formvielfalt, wobei insbesondere einfache geome-
trische Formen wie die Kugel-, Quader-, Zylinder- oder Kegelform verbrei-
tet sind. Diese einfachen Formen sind jedoch weder funktional noch ästhe-
6tisch notwendig noch werden sie vom Publikum aus einem dieser Gründe
erwartet. Wesensbedingt haben Pralinen einzig mundgerecht proportioniert
zu sein, damit sie – anders als Patisserien – ohne Dessertbesteck kunst-
gerecht verzehrt werden können. Auch werden Pralinen in den unter-
schiedlichsten Verpackungen vertrieben. So wird Frischware oft vor den
Augen des Kunden in ein Säcklein gefüllt, währenddem Fabrikware ent-
weder auf einer Kunststoffunterlage fixiert in Schachteln oder lose in Kar-
tons bzw. Beuteln verkauft wird. Dass die einzelnen Stücke zusätzlich zur
äusseren Verpackung von einem Papier umwickelt sind, kommt zwar zum
Teil vor, ist jedoch ebenfalls nicht wesensbedingt. Was für Pralinen gilt,
trifft auf die im vorliegenden Fall massgebende, weiter gefasste Warenart
umso mehr zu. Zwar ist der Vorinstanz grundsätzlich darin zuzustimmen,
dass auch Verpackungsformen vom Wesen der Ware vorgegeben sein und
damit unter Art. 2 Bst. b MSchG fallen können, wenn der überwiegende
Marktgebrauch dies verlangt (z.B. CD-Hülle). Eine solche Verschmelzung
von Ware und Verpackung besteht im vorliegenden Fall aber wie erwähnt
nicht. Es lässt sich demnach festhalten, dass die hinterlegten nach Wick-
lerform in Cellophanpapier eingepackten Kugelformen nicht das Wesen
der Ware von "Schokolade und Schokoladenwaren" ausmachen.
9. Das Bundesgericht unterscheidet zwischen drei Graden technischer
Bedingtheit (BGE 129 III 519 E. 2.4.2-2.4.4 Lego). Eine technisch notwen-
dige Form ist gegeben, wenn dem Konkurrenten für ein Produkt der betref-
fenden Art (technisch) überhaupt keine alternative Form zur Verfügung
steht oder im Interesse eines funktionierenden Wettbewerbs nicht zuge-
mutet werden kann. Bei technisch bedingten Formen handelt es sich um
Formen, die durch den Verwendungszweck bestimmt sind, ohne dass sie
aber zur Herstellung von Waren einer bestimmten Art im vorstehend
ausgeführten Sinne notwendig sind. Schliesslich fallen unter technisch mit-
beeinflusste Formen Formgebungen, die zwar technisch nützlich, nicht
aber technisch bestimmt sind.
10. Die hinterlegten Formen sind für "Schokolade und Schokoladenwaren"
nicht technisch notwendig. Einerseits lässt sich Schokolade in jede belie-
bige Form giessen, andererseits existieren, wie in Erwägung 8 ausgeführt,
zumutbare alternative Verpackungsformen zu der vorliegend verwendeten
Wicklerform.
11. Technisch bedingte oder mitbeeinflusste Formen gehören regelmässig
zum Gemeingut im Sinne von Art. 2 Bst. a MSchG. Ausnahmsweise kön-
nen sie jedoch als Formmarke beansprucht werden, wenn sie aufgrund
ihrer Originalität unterscheidungskräftig wirken oder sich im Verkehr als
Kennzeichen durchgesetzt haben (BGer in sic! 2004, 678 E. 4 Kataly-
satorträger).
12. Vom Markenschutz ausgeschlossen sind nach Art. 2 Bst. a MSchG Zei-
chen, die Gemeingut sind, da ihnen die erforderliche Unterscheidungskraft
fehlt oder an ihnen ein Freihaltebedürfnis besteht. Dies gilt auch für dreidi-
mensionale Marken, die in der Form der gekennzeichneten Ware selbst
bestehen können ("Formmarken"), sowie für Kombinationen solcher For-
7men mit zweidimensionalen Bestandteilen. Ob in ihrem Zusammenspiel
der unterscheidungskräftige Teil dominiert, hängt nach einer Formulierung
des Bundesgerichts davon ab, ob die angemeldete Form durch ihre Eigen-
heiten auffällt, vom Gewohnten und Erwarteten abweicht und so im Ge-
dächtnis der Abnehmer haften bleibt (BGE 120 II 310 E. 3b The Original;
BGE 129 III 525 E. 4.1 Lego). Eine nur individuelle und erinnerbare aber
im Sinne dieser Formel nicht auffällige, ungewohnte oder unerwartete
Form wird das Publikum in der Regel nicht als Hinweis auf eine betrieb-
liche Herkunft der entsprechenden Ware oder Dienstleistung ansehen, da
Waren und Dienstleistungen stets durch Leistung geformter Gegenstände
geliefert oder erbracht werden (P. HEINRICH/A. RUF, Markenschutz für Pro-
duktformen?, sic! 2003, 402; M. STREULI-YOUSSEF, a.a.o., 796; BGE 130 III
334 E. 3.5 Swatch).
13. Um unterscheidungskräftig im Sinne von Art. 2 Bst. a MSchG zu sein,
muss sich eine Form vom einfachen, gewöhnlichen Formenschatz unter-
scheiden. Als Gemeingut gelten insbesondere einfache, primitive, banale
Figuren und Formen wie etwa Quader, Kugeln, Zylinder, Kegel und Pyra-
miden (vgl. RKGE in sic! 1998, 400 f. Parfümflasche; M. STREULI-YOUSSEF,
a.a.o., 795 f.). Bei der Wicklerform handelt es sich um die gebräuchlichste
Verpackungsart für Bonbons. Die hinterlegten Formen stellen eine Kombi-
nation der Kugelform mit der Wicklerform dar. Die beiden Elemente sind
für sich allein genommen nicht unterscheidungskräftig.
14. Wie das Bundesgericht im Entscheid Runde Tablette ausgeführt hat,
müsste die Originalität bei einer aus gemeinfreien Elementen zusammen-
gesetzten Marke "zumindest in der Verbindung der einzelnen Elemente lie-
gen, indem mehrere gemeinfreie Elemente in überraschender Weise kom-
biniert werden" (BGer in sic! 2000, 286 E. 3c Runde Tablette; vgl. RKGE in
sic! 2000, 702 E. 4 Tablettenform).
15. Wie bereits in Erwägung 8 dargelegt, existieren "Schokolade und Schoko-
ladenwaren" in den unterschiedlichsten Form- und Verpackungsvarianten.
Für Bonbons, wozu Schokoladebonbons zählen, ist eine Kombination von
einem kugel- oder quaderförmigen Grundkörper mit der Verpackungsart
der Wicklerform am typischsten. Auch sind solche Verpackungen in den
verschiedensten Farbtönen verbreitet. Es lässt sich somit festhalten, dass
der Verbindung zwischen dem Kugelelement, der Wicklerform und dem
Farbanspruch rot bzw. blau keine originäre Kennzeichnungskraft zukommt.
Die hinterlegten Formen weichen nicht vom Gewohnten und Erwarteten
ab. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann vorliegend
auch nicht von Grenzfällen ausgegangen werden, handelt es sich doch um
rein generische Formgestaltungen.
16. Ist das zur Diskussion stehende Zeichen als Gemeingut zu qualifizieren,
bleibt zu prüfen, ob es allenfalls infolge Verkehrsdurchsetzung einzutragen
ist. Verkehrsdurchsetzung bedeutet, dass eine bestimmte Form Kenn-
zeichnungskraft erlangt hat, dass sie von einem erheblichen Teil der
Adressaten im Wirtschaftsverkehr als individualisierender Hinweis auf be-
stimmte Produkte eines bestimmten Unternehmens verstanden wird
8(BGE 130 III 331 E. 3.1 Swatch). Je banaler ein Zeichen ist, desto höhere
Anforderungen sind an den Nachweis der Verkehrsdurchsetzung zu stellen
(vgl. BGE 130 III 333 E. 3.4 Swatch; M. SCHNEIDER in sic! Sondernummer
125 Jahre Markenhinterlegung, Zürich 2005, 62). Die hinterlegten Formen
sind höchst banal (vgl. E. 15). Dementsprechend hoch sind die Anforde-
rungen an den Nachweis der Verkehrsdurchsetzung.
17. Gemäss der von der Beschwerdeführerin eingereichten Demoskopie konn-
ten 64 % der befragten Personen die rote Kugel und 59 % der befragten
Personen die blaue Kugel L._______ (inkl. L._______) zuordnen. Die in
BGE 131 III 135 E. 7.4 Smarties gezogene Grenze von 60 % genügt im
vorliegenden Fall nicht, ist doch der Banalitätsgrad der hinterlegten For-
men bedeutend höher als jener der Zylinderform. Ausserdem ist fraglich,
ob die vorgenommene demografische Umfrage überhaupt geeignet ist, die
Verkehrsdurchsetzung der umstrittenen Formen glaubhaft zu machen. Ent-
gegen den sich im Verkehr befindlichen "L._______"-Kugeln fehlen den
angemeldeten Formen, von dem Rot- bzw. Blauton abgesehen, sämtliche
zweidimensionalen Elemente (vgl. E. 4). Es ist daher ungewiss, ob die
vom gewohnten Erscheinungsbild der "L._______"-Kugeln abweichenden
Formen beim Publikum auch im Alltag Unternehmensassoziationen we-
cken oder ob sie gerade infolge ihrer Abweichungen als Konkurrenzpro-
dukte aufgefasst würden. Das Bundesverwaltungsgericht hält aus diesen
Gründen den Nachweis der behaupteten Verkehrsdurchsetzung für nicht
erbracht.
18. Die Vorinstanz hat die Eintragung der hinterlegten Marken zu Recht ver-
weigert, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtsgebühr zu tragen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
19. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens (Gerichtsgebühr) ist nach
Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und
finanzieller Lage der Parteien zu bestimmen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2
Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2).
In Markeneintragungsverfahren ist dafür das Interesse der beschwerde-
führenden Partei am Aufwand einer neuen Markeneintragung und an der
Vorbereitung der Markteinführung im Fall der Rückweisung der hängigen
Markenanmeldung zu veranschlagen. Mangels anderer streitwertrelevanter
Angaben ist der Umfang der Streitsache darum für beide Beschwerden
nach Erfahrungswerten auf total Fr. 35'000.-- festzulegen (J. ZÜRCHER, Der
Streitwert im Immaterialgüter- und Wettbewerbsprozess, sic! 2002, 505, L.
MEYER, Der Streitwert in Prozessen um Immaterialgüterrechte und Firmen,
sic! 2001, 559 ff., L. DAVID, Der Rechtsschutz im Immaterialgüterrecht,
SIWR I/2, 2. Aufl. Basel 1998, S. 29 f.).
9Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen und die angefochtenen Verfü-
gungen bestätigt.
2. Die Gerichtsgebühr von total Fr. 3'500.-- wird der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Sie ist durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (Ref-Nr. 55346/2005 und Ref-N. 55347/2005, mit Ge-
richtsurkunde)
- dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (mit Gerichtsur-
kunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Urech Marc Hunziker
Rechtsmittelbelehrung
Dieses Urteil kann innert dreissig Tagen seit Eröffnung beim Schweizerischen Bundes-
gericht in Lausanne angefochten werden.
Versand am: 30. März 2007