Abtei lung II
B-7419/2006/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . D e z e m b e r 2 0 0 7
Richterin Vera Marantelli (Vorsitz), Richter Hans Urech,
Richter David Aschmann;
Gerichtsschreiberin Barbara Aebi.
X._______,
vertreten durch A. W. Metz & Co. AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum,
Vorinstanz.
Markeneintragungesgesuche Nrn. 52511/2005 -
(fig.), 52515/2005 - (fig.) und 52517/2005 (fig.).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-7419/2006
Sachverhalt:
A.
Mit Gesuchen vom 30. März 2005 hat die Beschwerdeführerin um Mar-
kenschutz für drei Marken für Waren der Klassen 3, 5, 16 und 21 er-
sucht. Bei allen drei Anmeldungen handelt es sich um Marken, die
grundsätzlich aus der Form desselben Behälters bestehen. Unter-
schiedlich ist indessen in zwei Fällen die Farbgebung (Gesuche
52511/2005 und 52515/2005) beziehungsweise im dritten Fall die An-
meldung ohne Farbanspruch (Gesuch 52517/2005).
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B.
Alle drei Gesuche wurden von der Vorinstanz teilweise beanstandet,
wobei im Wesentlichen angeführt wurde, die Form gehöre betreffend
eines Teils der beanspruchten Waren zum Gemeingut, weil sie die Wa-
ren selbst bzw. deren Verpackung darstelle. Die Gesuche um Marken-
schutz seien daher teilweise zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin
hielt dem mit Schreiben vom 20. Juni 2005 entgegen, die Behälter ge-
hörten in ihrer konkreten Ausgestaltung nicht dem Gemeingut an, na-
mentlich, weil sie eine miniaturisierte Toilette darstellten und darum
originell und unterscheidungskräftig seien. Im weiteren wies sie darauf
hin, dass es bei der Markteinführung der Produkte noch keine ver-
gleichbaren Behälter gegeben habe.
C.
Am 19. September 2005 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin
mit, dass sie an ihrer Einschätzung und den aus dieser folgenden, teil-
weisen Zurückweisungen festhalte.
Die Beschwerdeführerin hielt mit im wesentlichen identischen Schrei-
ben vom 17. Februar 2006 ebenfalls an ihrer Auffassung fest.
Am 16. Mai 2006 gab die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Gelegen-
heit, letzte Stellungnahmen einzureichen. Diese wahrnehmend hielt
die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben vom 14. Juni 2006 an ihren
Vorbringen fest.
D.
Mit Verfügungen vom 2. Oktober 2006 wies die Vorinstanz die drei
Markeneintragungsgesuche für folgende Waren zurück:
"3 Sonstige Mittel zur Textilpflege, soweit nicht in anderen Klassen enthalten;
Putz-, Polier- ,Fettentfernungsmittel; Parfümeriewaren; Mittel zur Körper- und
Schönheitspflege; mit persönlichen Reinigungs- und/oder Kosmetikmitteln vor-
imprägnierte Wischtücher.
5 Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate
für die Gesundheitspflege; mit medizinischen Lotionen vorimprägnierte Wisch-
tücher.
16 Papier, Pappe (Karton) und aus diesen Materialien hergestellte Waren so-
weit sie in dieser Klasse enthalten sind; Papierprodukte für Haushalt- und Hy-
gienezwecke, wie Küchen- und Badetücher, Küchenrollen, Servietten, Ta-
schentücher, Gesichts- und Reinigungstücher, Toilettenpapier, Wischtücher;
Windeln aus Papier und/oder Zellulose.
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21 Haushalt und Küchenbehälter (nicht aus Edelmetall oder plattiert); Putz-
zeug."
Für die folgenden Waren wurden die Gesuche gutgeheissen:
"3 Wasch- und Bleichmittel; Schleifmittel; Seifen; ätherische Öle; Haarwässer;
Zahnputzmittel;
5 Diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost; Pflaster, Ver-
bandmaterial; Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke,
Zahnseide; Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren;
Fungizide, Herbizide.
16 Druckereierzeugnisse; Buchbindeartikel; Photographien; Schreibwaren;
Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstler-
bedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen- und Büroartikel (ausgenommen Mö-
bel); Lehr- und Unterrichtsmaterial (ausgenommen Apparate); Verpackungs-
material aus Kunststoff soweit in dieser Klasse enthalten; Spielkarten; Druck-
lettern; Druckstöcke.
21 Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit in dieser Klasse enthalten."
In der Begründung wird angeführt, im Bereich der beanstandeten Wa-
ren herrsche ein beträchtliche Formenvielfalt, deshalb sei eine grösse-
re Anzahl von Formen als banal zu qualifizieren; es sei folglich schwie-
riger, eine nicht banale Form zu schaffen, die von den Abnehmern ori-
ginär als unterscheidungskräftig verstanden werde. Hier seien die ein-
zelnen Elemente der zu beurteilenden Form in erster Linie rein funktio-
nal; sie würden auch nicht in einer derart überraschenden Art und Wei-
se kombiniert, dass sich daraus eine Unterscheidungskraft ergäbe; der
von der Beschwerdeführerin hervorgehobene Eindruck einer miniaturi-
siert wiedergegebenen Toilette sei nicht nachvollziehbar. Diesbezüg-
lich verlange die Betrachtungsweise der Beschwerdeführerin ein über-
grosses Mass an Fantasieaufwand und analysierender Betrachtung.
Schliesslich wird festgehalten, die Unüblichkeit einer Form, resp. die
Tatsache, dass diese nur durch ein einziges Unternehmen verwendet
werde, führe für sich allein noch nicht dazu, dass die Form nicht zum
Gemeingut gehöre. Daran vermöchten auch die von der Beschwerde-
führerin erwähnten Beispiele für abweichende Formen und die er-
wähnten Entscheide der Rekurskommission nichts zu ändern.
E.
Gegen die drei Verfügungen vom 2. Oktober 2006 rekurrierte die Be-
schwerdeführerin mit Eingaben vom 26. Oktober 2006 an die Eidge-
nössische Rekurskommission für geistiges Eigentum (im Folgenden:
RKGE). Dabei beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Ent-
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scheide, soweit die Eintragung der Markenanmeldungen für folgende
Waren zurückgewiesen wurde:
"3 Sonstige Mittel zur Textilpflege, soweit nicht in anderen Klassen enthalten;
Putz-, Polier-, Fettentfernungsmittel; Parfümeriewaren; Mittel zur Körper- und
Schönheitspflege; mit persönlichen Reinigungs- und/oder Kosmetikmitteln vor-
imprägnierte Wischtücher.
5 Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate
für die Gesundheitspflege; mit medizinischen Lotionen vorimprägnierte Wisch-
tücher.
16 Papier, Pappe (Karton) und aus diesen Materialien hergestellte Waren so-
weit sie in dieser Klasse enthalten sind; Papierprodukte für Haushalt- und Hy-
gienezwecke, wie Küchen- und Badetücher, Küchenrollen, Servietten, Ta-
schentücher, Gesichts- und Reinigungstücher, Toilettenpapier, Wischtücher;
Windeln aus Papier und/oder Zellulose.
21 Haushalt und Küchenbehälter (nicht aus Edelmetall oder Papier" [recte:
plattiert); "Putzzeug."
Die Vorinstanz sei anzuweisen, die angemeldeten Zeichen für alle be-
anspruchten Waren als Marke einzutragen. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu deren Lasten.
In der Begründung weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie
primär am Schutz (d.h. der Eintragung der angemeldeten Zeichen) für
Windeln und Feuchttücher interessiert sei. Im Weiteren macht sie un-
ter Verweis auf Google-Recherchen geltend, entgegen den Ausführun-
gen der Vorinstanz seien die Behälter, um deren Schutz sie ersuche,
weder banal, noch üblich; die Behälter zeichneten sich durch folgende,
auch bezüglich ihrer weiteren Ausführungen im Auge zu behaltenden
Merkmale aus:
- "Ein ansatzweise rechteckiger Behälter, der aber keine Ecken aufweist,
sondern durchwegs abgerundet ist;
- Der ansatzweise rechteckige Behälter steht auf einem vorstehenden Sockel,
der ebenfalls nicht rechteckig, sondern mehrheitlich abgerundet ist, was auf
dem angemeldeten Zeichen klar ersichtlich ist;
- Ein Deckel, der scheinbar rund ist, aber auch oval sein kann und der sich
durch einen inneren Ring auszeichnet;
- Eine kreisrunde Öffnung, die sich ebenfalls durch einen inneren Ring
auszeichnet;
- Eine Pressvorrichtung, die sich beim Deckel befindet;"
Als weiteres Merkmal wird auf die Farbgebung hingewiesen und gel-
tend gemacht, der erwähnte, ansatzweise rechteckige Behälter sei vio-
lett (52511/2005; 52515/2005) resp. schwarz (52517/2005), der Sockel
und der Deckel seien orange (52511/2005) resp. grün (52515/2005)
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resp. grau (52517/2005) und der innere Ring auf der Toilette und die
Pressvorrichtung seien in türkis (52511/2005; 52515/2005) resp. die
Pressvorrichtung in dunkelgrau (52517/2005) gehalten. Die hier mass-
gebenden Endkonsumenten, Durchschnittskonsumenten mit Kleinkin-
dern, würden nicht nur eine Verpackung für Windeln und Feuchttücher
wahrnehmen, sondern den Behälter als solchen; dieser eigne sich
deshalb als betrieblicher Herkunftshinweis. Die Form sei im Hinblick
auf die darin verstauten Waren sehr komplex; in diesem Zusammen-
hang mit der Vorinstanz das Wort "funktional" zu verwenden sei daher
unzulässig. Das angemeldete Zeichen sei technisch weder notwendig
noch bedingt. Es liege einzig eine technisch mitbeeinflusste Form vor,
da der Körper dazu diene, etwas zu lagern. Entgegen den Ausführun-
gen der Vorinstanz gehe es auch nicht um rein ästhetische Überlegun-
gen. Das angemeldete Zeichen sei nicht einfach nur schön, der Behäl-
ter zeichne sich durch seine "Originalität" oder vielmehr durch seine
grosse Unterscheidungskraft aus, weil er auch eine Toilette darstelle.
In einer solchen würden die beanspruchten Feuchttücher und Windeln
jedoch nicht aufbewahrt, sondern üblicherweise entsorgt. Das Zeichen
müsste daher selbst dann zum Schutz zugelassen werden, wenn es
als technisch bedingt zu beurteilen wäre, was hier aber ganz klar nicht
zutreffe. Die Vorinstanz habe im Übrigen auch die Farbgebung nicht
gewürdigt, es sei einzig erwähnt worden, die gewählten Helligkeitsstu-
fen seien nicht geeignet, als Herkunftshinweis zu dienen. Die Argu-
mentation der Vorinstanz zeige eines mit Deutlichkeit: Körper, die als
Behälter von Waren dienen, sollen grundsätzlich nicht als Marke ge-
schützt werden können. Schliesslich weist die Beschwerdeführerin be-
züglich der erforderlichen Differenz zwischen üblichen Verpackungsfor-
men und der hier zu beurteilenden Form auf zahlreiche Eintragungen
hin.
F.
Mit Verfügung vom 26. Oktober 2006 vereinigte die RKGE die drei bis
dahin voneinander unabhängigen Verfahren in einem, dessen Akten
sie am 15. November 2006 (inkl. des geleisteten Kostenvorschusses)
per 1. Januar 2007 an das Schweizerische Bundesverwaltungsgericht
als neu zuständige Behörde überwies.
G.
Am 11. Dezember 2007 liess sich die Vorinstanz vernehmen und
schloss auf Abweisung der Beschwerden; dabei hielt sie an den in den
angefochtenen Verfügungen abgegebenen Begründungen fest und
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ging noch einmal eingehend auf die Themen "Formenvielfalt und Wür-
digung des Gesamteindrucks", "Funktionalität" sowie "Markenschutz
für die Form eines Behälters für Waren" ein.
H.
Mit Verfügung vom 16. Januar 2007 bestätigte das Bundesverwal-
tungsgericht die Übernahme des Verfahrens und gab den Spruchkör-
per bekannt.
I.
Am 6. Februar 2007 ersuchte die Beschwerdeführerin um Durchfüh-
rung einer öffentlichen Verhandlung.
J.
Ein Gesuch der Vorinstanz um Sistierung des Verfahrens wurde mit
Zwischenverfügung vom 9. Mai 2007 abgewiesen.
K.
Am 16. August 2007 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öf-
fentliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 der Europäischen Men-
schenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) statt, an welcher die Be-
schwerdeführerin und die Vorinstanz an ihren Anträgen festhielten.
L.
Mit Eingabe vom 17. August 2007 legte die Beschwerdeführerin eine
Bestätigung ins Recht, aus der hervorgeht, dass die Verpackung, die
Gegenstand der Markenanmeldungen bildet, von der Beschwerdefüh-
rerin im Februar 2004 auf den Markt gebracht wurde.
M.
Auf die dargelegten und weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit
sie rechtserheblich sind, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Entscheide des Instituts für Geistiges Eigentum vom 2. Oktober
2006 stellen Verfügungen im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren dar (VwVG, SR 172.021;
Art. 5 Abs. 1 Bst. c). Diese Verfügungen können im Rahmen der allge-
meinen Bestimmungen der Bundesverwaltungsrechtspflege beim Bun-
desverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 44 ff. VwVG i.V.m.
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Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, VGG,
SR 173.32). Gemäss Art. 53 Abs. 2 VGG übernimmt das Bundesver-
waltungsgericht bei Zuständigkeit die Beurteilung der beim Inkrafttre-
ten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 bei Eidge-
nössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerde-
diensten der Departemente hängigen Rechtsmittel, wobei die Beurtei-
lung nach neuem Verfahrensrecht erfolgt.
Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfü-
gungen durch diese beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Eingabefrist und -form sind ge-
wahrt (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss wur-
de fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachur-
teilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwer-
den ist daher einzutreten.
2.
Nach der Legaldefinition von Art. 1 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes
vom 28. August 1992 (MSchG, SR 232.11) ist die Marke ein Zeichen,
das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens
von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Marken können
insbesondere in dreidimensionalen Formen bestehen (Art. 1 Abs. 2
MSchG). Dreidimensionale Marken können einerseits plastische Kenn-
zeichen sein, die zumindest gedanklich von Ware und Verpackung
ohne Funktionsverlust getrennt werden können (Formmarken im weite-
ren Sinn). Anderseits kann es sich dabei um die kennzeichnende
Formgebung der Ware selbst oder ihrer Verpackung handeln (Form-
marken im engeren Sinn), das heisst um kennzeichnende Formen, die
unmittelbar in der Ware oder in der Verpackung verkörpert sind (BGE
129 III 516 E. 2.1 Lego).
3.
Vom Markenschutz ausgeschlossen sind nach Art. 2 Bst. a MSchG
Zeichen, die Gemeingut sind, da ihnen die erforderliche Unterschei-
dungskraft fehlt oder an ihnen ein Freihaltebedürfnis besteht. Dies gilt
auch für dreidimensionale Marken, die in der Form der gekennzeichne-
ten Ware selbst bestehen können ("Formmarken"), sowie für Kombina-
tionen solcher Formen mit zweidimensionalen Bestandteilen. Ob in ih-
rem Zusammenspiel der unterscheidungskräftige Teil dominiert, hängt
nach einer Formulierung des Bundesgerichts davon ab, ob die ange-
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meldete Form durch ihre Eigenheiten auffällt, vom Gewohnten und Er-
warteten abweicht und so im Gedächtnis der Abnehmer haften bleibt
(BGE 120 II 310 E. 3b The Original, BGE 129 III 525 E. 4.1 Lego).
Eine nur individuelle und erinnerbare aber im Sinne dieser Formel
nicht auffällige, ungewohnte oder unerwartete Form wird das Publikum
in der Regel nicht als Hinweis auf eine betriebliche Herkunft der ent-
sprechenden Ware oder Dienstleistung ansehen, da Waren und
Dienstleistungen stets durch Leistung geformter Gegenstände geliefert
oder erbracht werden (PETER HEINRICH/ ANGELIKA RUF, Markenschutz für
Produktformen?, sic!, 2003, S. 402; MAGDA STREULI-YOUSSEF, Zur Schutz-
fähigkeit von Formmarken, sic!, 2002, S. 796; BGE 130 III 334 E. 3.5
Swatch).
3.1 Als gewohnt und erwartet - und damit als nicht unterscheidungs-
kräftig im Sinne der vorstehenden Ausführungen - hat die Rechtspre-
chung einerseits technisch beeinflusste Formen und Merkmale be-
zeichnet, deren Originalität nicht genügend über die technischen Ge-
staltungsvorgaben hinausgeht (BGE 129 III 519 E. 2.4.3-4 Lego,
BGE 131 III 129 E. 4.3 Smarties). Andererseits wurden Gewohnheiten
und Erwartungen der Formgestalt auch mit kulturellen Zusammenhän-
gen und Gebrauchskonventionen der gekennzeichneten Ware begrün-
det (BGE 131 III 130 E. 4.4 Smarties, RKGE in sic! 2004, 675 E. 5 Ei-
form, RKGE in sic! 2003, 499 E. 9 Weissblaue Seifenform, RKGE in
sic! 2003, 805 E. 5 Zahnpastastränge, RKGE in sic! 2001, 129 E. 7
Baumkuchen). Die Gewohnheiten und Erwartungen sind in einem re-
präsentativen Branchenquerschnitt abstrakt zu ermitteln, ohne dass
die angemeldete Form mit einzelnen Konkurrenzprodukten verglichen
wird (BGE 131 III 134 E. 7.2 Smarties; RKGE in sic! 2005, 472 E. 8
Wabenstruktur, RKGE in sic! 2000, 299 E. 4 Fünfeckige Tablette), und
die ästhetischen Merkmale der Form sind in ihrem Zusammenspiel im
Gesamteindruck zu würdigen (BGer in sic! 2000, 286 E. 3b Runde Ta-
blette; BGE 120 II 311 E. 3c The Original; RKGE in sic! 2006, 265
E. 7 f. Tetrapack, RKGE in sic! 2000, 702 E. 4 Tablettenform). An das
Mass des Herkunftsbezugs sind dabei keine übertriebenen Anforde-
rungen zu stellen. Vielmehr kann sich dieser auch aus einer Kombina-
tion an sich gemeinfreier Elemente ergeben (MARTIN LUCHSINGER, Dreidi-
mensionale Marken, Formmarken und Gemeingut, sic!, 1999, S. 196;
CHRISTOPH WILLI, Markenschutzgesetz, Kommentar zum schweizeri-
schen Markenrecht unter Berücksichtigung des europäischen und in-
ternationalen Markenrechts, Zürich 2002, N. 124 zu Art. 2 MSchG;
RKGE in sic! 2004, 502 Eistorte). In einzelnen Produktgattungen mag
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sich das Publikum stärker an die Unterscheidung herkunftsbestimmen-
der Produktformen gewöhnt haben (STREULI-YOUSSEF, a.a.O., S. 797).
Einfache und banale Formen sind dem Verkehr aber grundsätzlich frei-
zuhalten (HEINRICH/RUF, a.a.O., S. 401 m.w.H.; BGE 131 III 130 E. 4.4
Smarties). Auch besteht ein absolutes Freihaltebedürfnis bei Formen,
die das Wesen der Ware ausmachen oder die technisch notwendig
sind (BGE 129 III 518 E. 2.4.1-2 Lego; Art. 2 Bst. b MschG).
3.2 Der in den in Frage stehenden Warensegmenten vorzufindende
Formenschatz ist bei der Beurteilung einer Formmarke insofern von
Bedeutung, als es bei grosser Formenvielfalt schwieriger ist, eine nicht
banale Form zu schaffen, die von den Abnehmern als betrieblicher
Herkunftshinweis und nicht als dekoratives Element oder technisches
Beiwerk verstanden wird. Diese Auffassung findet ihre Stütze in der
Praxis, von der abzuweichen vorliegend kein Anlass besteht (vgl. dazu
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-333/2007 vom 2. Oktober
2007 E. 6.1 Milchmäuse mit Verweis auf BGE 133 III 342 E. 3.3; Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts B-7379/2006 vom 17. Juli 2007 E. 4.3
Leimtube mit Verweis auf den Entscheid der RKGE vom 15. Dezember
2004, in sic! 2005, 471 E. 6 Wabenstruktur und STREULI-YOUSSEF, a.a.O.,
S. 796).
3.3 Eine markenfähige Form kann auch durch die Kombination von
zwei- und dreidimensionalen Gestaltungsmitteln oder durch Einschrän-
kung auf bestimmte Farben begründet werden (WILLI, a.a.O, N. 125 zu
Art. 2 MSchG). Mit der Geltendmachung eines Farbanspruchs bringt
der Hinterleger zum Ausdruck, dass er den Schutz der von ihm bean-
spruchten Marke nur in einer bestimmten Farbausführung bean-
sprucht. Damit eine an sich gewöhnliche Form, die zusätzlich zwei
oder dreidimensionale Gestaltungselemente enthält, als Marke ge-
schützt werden kann, muss deren Kombination derart originell und
kennzeichnungskräftig sein, dass sie im Gedächtnis der Abnehmer
haften bleibt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7379/2006 vom
17. Juli 2007 E. 4.3 Leimtube mit Verweis auf Urteil des Bundesge-
richts 4A.6/1999 vom 14. Oktober 1999, in sic! 2000, 286 E. 3c Runde
Tablette; Entscheid der RKGE vom 12. Februar 1998, in sic! 1998,
300 f. E. 6 Blaue Flasche). Entscheidend ist, ob mit dem zusätzlichen
Element ein Bezug zur betrieblichen Herkunft der Ware geschaffen
wird und die Form deshalb unterscheidungskräftig wirkt (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B-7379/2006 vom 17. Juli 2007 E. 4.3
Leimtube, mit Hinweisen).
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3.4 Massgeblich bei der Beurteilung einer Formmarke ist stets der Re-
gistereintrag und nicht der tatsächliche Gebrauch der Marke (BGE 120
II 310 E. 3a The Original). Formmarken sind im Gesamteindruck aus
der Sicht der Abnehmerkreise zu beurteilen, an die das Angebot der
Waren gerichtet ist (LUCAS DAVID, in: Kommentar zum schweizerischen
Privatrecht, Markenschutzgesetz / Muster- und Modellgesetz, Basel
1999, MSchG Art. 2 N. 8; EUGEN MARBACH, in: Roland von Büren / Lucas
David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbs-
recht, Bd. III, Kennzeichenrecht, Basel 1996, Markenrecht, S. 35; BGE
127 III 168 E. 2b/cc Securitas), wobei es für die Zurückweisung ge-
nügt, wenn der Marke die Unterscheidungskraft nur bei einem Teil der
Verkehrskreise fehlt (DAVID, a.a.O., MSchG Art. 2 N. 9; BGE 128 III 451
E. 1.5 Premiere, BGE 99 II 404 E. 1c Biovital). In Grenzfällen sind Mar-
ken jedoch einzutragen und allenfalls der weitergehenden Prüfung
durch den Zivilrichter zu überlassen (MARBACH, a.a.O., S. 32; BGE 129
III 229 E. 5.3 Masterpiece, BGE 130 III 332 E. 3.2 Swatch; vgl. auch
Art. 66 MSchG).
4.
Vorliegend wurden die Zeichen als Bildmarken unter Beanspruchung
der Farben Schwarz, Violett, Orange, Blau (52511/2005) bzw.
Schwarz, Violett, Grün, Blau (52515/2005) bzw. ohne Farbanspruch
(52517/2005) angemeldet. In den Markeneintragungsgesuchen wurde
indessen vermerkt, dass es sich bei den Zeichen um dreidimensionale
Marken handle. Das Bundesverwaltungsgericht teilt deshalb die Auf-
fassung der Vorinstanz, wonach die Zeichen als Formmarken zu be-
trachten sind.
5.
Die Form, für welche die Beschwerdeführerin um Schutz ersucht, be-
steht aus einem quaderförmigen, hohlen Körper mit abgerundeten
Ecken und Kanten. Unter diesem Körper befindet sich ein leicht vorste-
hender Sockel, dessen Ecken ebenfalls abgerundet sind. Die Obersei-
te des Körpers weist eine kreisrunde, von einem nach oben etwas vor-
stehenden Ring umgebene Öffnung mit einem Deckel auf. Dieser we-
der eindeutig runde noch eindeutig eckige, am Körper befestigte De-
ckel, der auf der Innenseite eine dem soeben erwähnten Ring entspre-
chende kreisförmige, leicht hervorstehende Ausbuchtung aufweist,
springt nach Betätigen einer sich ebenfalls auf der Oberseite des Be-
hälters, vor der Öffnung befindenden Pressvorrichtung auf.
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Bei den Anmeldungen mit Farbanspruch ist der quaderförmige Körper
des Behälters in violetter (52511/2005 und 52515/2005) Farbe gehal-
ten. Sockel und Deckel weisen eine leuchtend orange (52511/2005)
resp. leuchtend grüne (51515/2005) Farbe auf. Die Pressvorrichtung
und der innere Ring sind türkisblau (52511/2005, 52515/2005).
Im Übrigen lautet der von der Beschwerdeführerin beantragte Farban-
spruch in den Gesuchen Nrn. 52511/2005 und 52515/2005 auf
Schwarz. Die Beschwerdeführerin brachte an der öffentlichen Verhand-
lung vor, sie habe die Behälter vor schwarzem Hintergrund angemel-
det, weil damit die Farben besser zur Geltung kämen. Nach der Praxis
der Vorinstanz sei sie verpflichtet, Schwarz zu nennen, wenn der Hin-
tergrund schwarz sei. Die Vorinstanz bestreitet dies und hält dafür,
dass Schwarz nicht Teil des Schutzobjektes sei (mit Ausnahme in Ge-
such Nr. 52511/2005 die Öffnung). Bei den angemeldeten Marken han-
delt es sich um Formmarken, die Frage, ob Schwarz mitbeansprucht
werden muss, ist insofern hier nicht relevant; die Beschwerdeführerin
ist indessen bei ihren Aussagen zu behaften.
6.
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass für Körper, Deckel
und Verschluss der Behälter grundsätzlich genügend alternative For-
men zur Verfügung stehen, deren Realisierung auch ohne weiteres zu-
mutbar ist. Mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass die
Form der hinterlegten Behälter nicht technisch notwendig und der Aus-
schlussgrund des Art. 2 Bst. b MSchG demzufolge nicht gegeben ist.
Es bleibt somit zu prüfen, ob die hinterlegten Behälter, wie die Vorins-
tanz geltend macht, zum Gemeingut gehören und daher auf Grund von
Art. 2 Bst. a MSchG nicht eintragungsfähig sind.
6.1 Auch bei Formmarken gilt das Spezialitätsprinzip, wonach der Ge-
meingutcharakter einer Warenform in Bezug auf die konkret bean-
spruchten Waren und Dienstleistungen zu beurteilen ist (BGer in sic!
2005, 279 E. 3.3 Firemaster). Die gewohnte und erwartete Verpa-
ckungsform als Vergleichsgrösse im Sinne der erwähnten Rechtspre-
chung ist, wie sich zeigen wird, vorliegend nicht für alle angemeldeten
Waren dieselbe (vgl. auch den Entscheid der RKGE vom 23. Oktober
2006 [MA-AA 07/06] E. 5 f.).
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Für die Schutzfähigkeit eines Behälters, wie des vorliegenden, als
Formmarke ist aber ähnlich wie bei einer Parfumflasche nicht relevant,
ob er sich von den anderen auf dem Markt befindenden Behältern ge-
nügend unterscheidet. Eine mangelnde diesbezügliche Unterschei-
dungsmöglichkeit könnte allenfalls einen relativen Schutzausschluss-
grund im Sinne von Art. 3 MSchG darstellen (RKGE in sic! 1998, 401
E. 6 Parfümflasche). Auf die Neuheit kommt es für die Beurteilung der
markenrechtlichen Schutzfähigkeit ebenfalls nicht an (Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts B-7379 vom 17. Juli 2007 E. 5.4 Leimtube;
RKGE in sic! 2003, 805 E. 6 Zahnpastastränge). Dagegen ist für die
Eintragungsfähigkeit als Formmarke entscheidend, dass die Form
durch unterscheidungskräftige Merkmale von gewohnten und erwarte-
ten Formen des betreffenden Warensegmentes abweicht.
Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist - gleich wie den Urtei-
len seiner Vorgängerorganisationen - der Sachverhalt zu Grunde zu le-
gen, wie er sich im Zeitpunkt der Entscheidung verwirklicht hat und be-
wiesen ist. Dies fliesst aus dem Untersuchungsgrundsatz und der frei-
en Kognition in Bezug auf die Überprüfung des Sachverhalts (vgl.
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 12 und Art. 49 VwVG; ALFRED KÖLZ/ISABELLE
HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun-
des, Rz. 615 mit Hinweis; VPB 61.31 E. 3.2.3).
Für die Beurteilung, ob die angemeldeten Behälter durch unterschei-
dungskräftige Merkmale vom Erwarteten und Gewohnten abweichen,
ist daher entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, die dar-
auf hinweist, sie sei mit ihrem Produkt bereits im Februar 2004 auf den
Markt gelangt, diverse Konkurrenten seien mit Nachahmerprodukten
erst später auf den Markt gestossen, der Zeitpunkt des Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts massgebend.
Die von der Beschwerdeführerin an der Verhandlung erwähnten "Plagi-
ate" sind daher hier ebenfalls als Vergleichsgrösse zu berücksichtigen.
6.1.1 Die Beschwerdeführerin ist unter anderem primär am Schutz für
"Feuchttücher" interessiert. Unter Feuchttücher können von den hier
interessierenden die folgenden Oberbegriffe und Waren fallen: Mittel
zur Körper- und Schönheitspflege und mit persönlichen Reinigungs-
und/oder Kosmetikmitteln vorimprägnierte Wischtücher in Klasse 3; mit
medizinischen Lotionen vorimprägnierte Wischtücher in Klasse 5; Pa-
pier, Pappe (Karton) und aus diesen Materialien hergestellte Waren
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soweit sie in dieser Klasse enthalten sind, Papierprodukte für Haus-
halt- und Hygienezwecke, wie Gesichts- und Reinigungstücher, Toilet-
tenpapier und Wischtücher in Klasse 16.
Feuchttücher werden häufig in quadrat- bzw. rechteckförmigen, wie-
derverschliessbaren Folienpackungen, sowie in runden oder quader-
förmigen Boxen und Dosen aus Kunststoff, selten auch aus Edelstahl,
angeboten.
Die Form des hinterlegten Behälters, welcher aus einem quaderförmi-
gen Körper mit abgerundeten Ecken und Kanten besteht, entspricht
somit für Feuchttücher dem Gewohnten und Erwarteten. Sie ist auf
Feuchttücher mit entsprechender quadratischer Form zugeschnitten
und daher wenig originell. Zudem lässt sich diese Form bei der Lage-
rung besser stapeln als etwa eine runde Form. Die Ecken und Kanten
von solchen Kunststoffbehältern sind dabei selten völlig scharf, son-
dern aus materialimmanenten Gründen abgerundet. Vom flüchtigen
Betrachter wird dies nicht als kennzeichnendes Merkmal gewertet. Der
vorstehende Sockel, dessen Ecken ebenfalls abgerundet sind, dient
der Stabilität und der Standfestigkeit des Behälters und verhindert,
dass der Körper auf einer glatten Oberfläche, wie beispielsweise ei-
nem Wickeltisch, kippt oder rutscht. Es handelt sich vorwiegend um ein
technisches Element, welches vom hier massgebenden Durchschnitts-
konsumenten erwartet wird, der beim Wickeln bzw. Pflegen eines Kin-
des oder auf der Toilette meist nur eine Hand frei hat. Die Pressvor-
richtung, die sich auf der Oberseite des Behälters befindet, und bei
deren Betätigung der Deckel aufspringt, ermöglicht ebenfalls eine ein-
fache Bedienung mit einer Hand. Sie wird vom Publikum für die Funkti-
on des Produkts vorausgesetzt. Der Deckel dient zwar dem Zweck, die
enthaltene Ware bei Nichtgebrauch vor dem Austrocknen zu bewahren
und enthält insoweit ebenfalls eine technische Komponente. Die Form
des Deckels, die weder rund noch eckig ist, weicht indessen vom übli-
chen Erscheinungsbild solcher Deckel (von marktüblichen Verpackun-
gen für Feuchttücher) ab, die sich meist der Form ihrer Behälter an-
passen, und verleiht ihm eine auffällige Erscheinung. Dieser Eindruck
wird verstärkt durch die Wölbung des Deckels und den inneren Ring.
Die kreisrunde Öffnung, die sich auf der Oberseite des Behälters be-
findet, ermöglicht die Entnahme von den im Behälter verstauten Wa-
ren. Insofern enthält sie ein funktionales Element. Die kreisrunde Wir-
kung der Öffnung wird indessen verstärkt durch die quadratische Form
des Behälters und hebt sich stark von diesem ab. Auch weicht sie von
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gewohnten Öffnungen marktüblicher Behälter ab, die meist oval oder
eckig geformt sind. Sie ist daher geeignet, dem Betrachter als unge-
wöhnlich aufzufallen. Der innere Ring, der die kreisrunde Öffnung um-
gibt, unterstützt das etwas ungewohnte Erscheinungsbild. In Verbin-
dung mit dem Deckel und der kreisrunden Öffnung kann er wohl bei ei-
nigen Betrachtern effektiv den Eindruck eines Sitzrings bei Toiletten
entstehen lassen. Da der Ring indessen das Gegenstück zum Deckel
bildet und einen dichten Verschluss oder eine mechanische Verstei-
fung des Deckels gewährleisten kann, wird der ungewohnte Eindruck
durch das funktionale Element wiederum relativiert.
Insgesamt dürfte die von der Beschwerdeführerin gewählte Form da-
her für Behälter für Mittel zur Körper- und Schönheitspflege und mit
persönlichen Reinigungs- und/oder Kosmetikmitteln vorimprägnierte
Wischtücher in Klasse 3; mit medizinischen Lotionen vorimprägnierte
Wischtücher in Klasse 5; Papier, Pappe (Karton) und aus diesen Mate-
rialien hergestellte Waren soweit sie in dieser Klasse enthalten sind,
Papierprodukte für Haushalt- und Hygienezwecke, wie Gesichts- und
Reinigungstücher, Toilettenpapier und Wischtücher in Klasse 16 für
sich allein betrachtet noch nicht ausreichen, um einen Bezug zu einer
bestimmten betrieblichen Herkunft herzustellen.
6.1.2 Dasselbe gilt auch im Bezug auf die Verpackungen für Mittel zur
Textilpflege, Putz-, Polier- und Fettentfernungsmittel und Parfümerie-
waren in Klasse 3; für pharmazeutische und veterinärmedizinische Er-
zeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege in Klasse 5 und
bei Verpackungen für Papierprodukte für Haushalt- und Hygienezwe-
cke wie Küchen- und Badetücher, Küchenrollen, Servietten, Taschen-
tücher, Windeln aus Papier und/oder Zellulose in Klasse 16 und Putz-
zeug in Klasse 21.
Hier herrscht eine grosse Formenvielfalt, werden doch diese Waren
sowohl in Flaschen, Dosen, Tüten, Kübeln, Rollen, Schachteln, Gläser,
Boxen als auch in Töpfen angeboten.
Die Verwendung eines quaderförmigen Körpers mit einer Pressvorrich-
tung, bei deren Betätigung der Deckel aufspringt, und einer kreisrun-
den Öffnung, welche die Entnahme der darin verpackten Waren er-
möglicht, dürfte daher dem auch hier massgebenden Durchschnitts-
konsumenten zwar als eher ungewöhnlich auffallen, dass er darin für
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sich allein betrachtet einen Hinweis auf eine bestimmte betriebliche
Herkunft erkennen würde, ist jedoch nicht anzunehmen.
6.1.3 Für die in Klasse 21 beanspruchten Haushalt- und Küchenbe-
hälter wird bezüglich der Art der Waren, die darin verpackt werden
können, keine Einschränkung gemacht: Die Form stellt hier gleichzeitig
die Ware dar. In der Form des Behälters können sowohl Flüssigkeiten
aller Art und andere inkonsistente Waren als auch feste Gegenstände
enthalten sein, mitunter können diese auch der Formgebung des Be-
hälters entsprechen. Die beanspruchte Form kommt für nahezu sämtli-
che Waren im Haushalt- und Küchenbereich als Behälter in Frage. Da-
mit sind sämtliche auf dem schweizerischen Markt bekannten Behälter
im Haushalt- und Küchenbereich für die Beurteilung massgebend, ob
die massgebenden Adressaten, auch hier wiederum die Durchschnitts-
konsumenten, die Form des Behälters als Kennzeichen wahrnehmen,
welches ihnen ermöglicht, das einmal geschätzte Produkt in der Men-
ge des Angebots wiederzufinden (vgl. auch BGE 133 III 342 E. 4.2).
Auf Grund dieser enormen Formenvielfalt dürfte die vorliegend zu be-
urteilende Form daher nicht als unerwartet oder originell resp. als Hin-
weis auf eine bestimmte betriebliche Herkunft wahrgenommen werden.
6.2 Da es auch bei der Beurteilung einer Formmarke letztlich auf den
optischen Gesamteindruck ankommt, bleibt zu prüfen, ob die von der
Beschwerdeführerin geltend gemachten Farbansprüche etwas am so-
eben Ausgeführten zu ändern vermögen.
Die beim Behälter dominierende Farbe Violett (52511/2005,
52515/2005) sowie die für Sockel und Deckel verwendeten, giftig grü-
nen bzw. orangen Farben (52511/2005, 52515/2005) sind bei Produk-
ten der Klassen 3, 5 und 16, welche der Körper- und Schönheitspflege
sowie für Hygienezwecke wie Feuchttücher und Windeln dienen,
wenig verbreitet. Solche Produkte werden häufig in den Farben Weiss,
Grün, Blau und Gelb hergestellt, wobei Weiss für Reinheit, Blau und
Grün als Farben des Wassers und Gelb für Zitronenfrische stehen. In
diesen Warensegmenten, insbesondere bei Babyprodukten, sind auch
häufig Pastellfarben anzutreffen. Die vorliegend verwendeten Farben
werden als solche kaum mit Frische und Gepflegtheit in Verbindung ge-
bracht und weichen von den in diesen Warensegmenten üblicherweise
anzutreffenden Farben ab. Sie sind daher entgegen der Auffassung
der Vorinstanz geeignet, dem Betrachter als aussergewöhnlich aufzu-
fallen. Auch bei Verpackungen für pharmazeutische und veterinärmedi-
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zinische Erzeugnisse und Präparate für die Gesundheitspflege in Klas-
se 5 dürften diese Farben selten anzutreffen sein.
Bei den vorliegenden Zeichen werden zudem vorwiegend Komplemen-
tärfarben (orange, grün, violett) miteinander kombiniert. Die Verwen-
dung der Komplementärfarben nebeneinander führt zu einer besonde-
ren Kontrastwirkung. Der Kontrast des violetten Körpers zum orangen
resp. grünen Deckel und Sockel lässt Plastizität entstehen und Deckel
und Sockel hervortreten. Damit sticht der ohnehin in eigenwilliger Form
gehaltene Deckel dem Konsumenten sofort ins Auge. Diese Farbkombi-
nationen sind daher geeignet, im Gedächtnis der Abnehmer haften zu
bleiben. Die türkisfarbene Pressvorrichtung, welche sich von den ande-
ren Farben des Behälters abhebt, ist ebenfalls auffällig. Damit erkennt
der Konsument indessen aber auch, wie er den Behälter öffnen kann.
Insoweit hat diese Farbe auch eine funktionale Komponente. Der Farbe
des inneren Rings, welcher die kreisrunde Öffnung umgibt, kommt
demgegenüber wiederum keine naheliegende signalisierende Funktion
zu.
Im Bezug auf die Produkte der Klassen 3, 5 und 16, die der Körper-
und Schönheitspflege sowie für Hygienezwecke wie Feuchttücher
und Windeln dienen und bezüglich der pharmazeutischen und veteri-
närmedizinischen Erzeugnisse und Präparate für die Gesundheitspfle-
ge in Klasse 5 kann den mit Farbanspruch angemeldeten Formen da-
her eine gewisse originäre Unterscheidungskraft nicht abgesprochen
werden.
Keinen wesentlichen Einfluss auf die Unterscheidungskraft dürften die
Farben bzw. Farbkombinationen indessen bei Verpackungen für Mittel
zur Textilpflege, Putz-, Polier und Fettentfernungsmittel der Klasse 3
und Putzzeug der Klasse 21 hinterlassen. Hier sind diverse knallige
bzw. leuchtende Farben und auffällige Farbkombinationen verbreitet.
Auch bei Haushalt- und Küchenbehältern in Klasse 21 besteht eine
enorme Farbenvielfalt. Die von der Beschwerdeführerin gewählten Far-
ben vermögen in diesem Bereich daher keinen prägenden Eindruck zu
hinterlassen.
7.
Aus den vorstehenden Erwägungen kann gefolgert werden, dass der
ohne Farbanspruch hinterlegten Marke (52517/2005) keine, einen An-
spruch auf Eintragung begründende Unterscheidungskraft zukommt.
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Dasselbe gilt auch für die beiden Marken mit Farbanspruch, soweit da-
bei in Bezug auf Putzzeug sowie Haushalt- und Küchenbehälter in der
Klasse 21 resp. für Mittel zur Textilpflege, Putz-, Polier und Fettentfer-
nungsmittel der Klasse 3 Schutz beansprucht wird.
Für die noch umstrittenen, in der Klasse 5 beanspruchten Waren sowie
in der Klasse 3 für Parfümeriewaren, Mittel zur Körper- und Schön-
heitspflege und mit persönlichen Reinigungs- und/oder Kosmetikmitteln
vorimprägnierten Wischtücher sowie in der Klasse 16 für Papier, Pappe
(Karton) und aus diesen Materialien hergestellte Waren soweit sie in
dieser Klasse enthalten sind, Papierprodukte für Haushalt- und Hygie-
nezwecke, wie Küchen- und Badetücher, Küchenrollen, Servietten, Ta-
schentücher, Gesichts- und Reinigungstücher, Toilettenpapier, Wischtü-
cher und Windeln aus Papier und/oder Zellulose bilden die hinterlegte
Form mit den beanspruchten Farben indessen - zumindest im Sinne ei-
nes Grenzfalls (BGE 129 III 229 E. 5.3 Masterpiece, BGE 130 III 332
E. 3.2 Swatch) schutzfähige Zeichen.
Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen der Beschwerde-
führerin einzugehen.
8.
Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen und die Vorinstanz
anzuweisen, die Marken mit Farbanspruch (52511/2005 und
52515/2005), ausser in Bezug auf die in Klasse 21 genannten Haus-
halt- und Küchenbehälter sowie Putzzeug und die in Klasse 3 erwähn-
ten Mittel zur Textilpflege, Putz-, Polier und Fettentfernungsmittel im
schweizerischen Markenregister einzutragen. Die Beschwerdeführerin
obsiegt damit etwa zu drei Fünfteln, in welchem Umfang die Verfahren-
skosten auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Die entsprechend reduzierte Spruchgebühr ist nach Umfang und
Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller
Lage der Parteien zu bestimmen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE,
SR 173.320.2). Bei Markeneintragungen geht es um Vermögensinter-
essen. Die Gerichtsgebühr bemisst sich folglich nach dem Streitwert
(Art. 4 VGKE). Die Schätzung des Streitwertes hat sich nach Lehre
und Rechtsprechung an Erfahrungswerten aus der Praxis zu orientie-
ren, wobei bei eher unbedeutenden Zeichen grundsätzlich ein Streit-
wert zwischen Fr. 50'000.- und Fr. 100'000.- angenommen werden darf
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(BGE 133 III 490 E. 3.3 Turbinenfuss, mit Hinweisen). Von diesem Er-
fahrungswert ist auch im vorliegenden Verfahren auszugehen. Es spre-
chen keine konkreten Anhaltspunkte für einen höheren oder niedrige-
ren Wert der strittigen Marken. Die von der Beschwerdeführerin zu
zwei Fünftel geschuldete Gerichtsgebühr ist mit dem von ihr am 2. No-
vember 2006 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'500.- zu verrech-
nen. Für die Zwischenverfügung vom 9. Mai 2007 wird in Anwendung
von Art. 6 Bst. b VGKE auf die Auferlegung von Verfahrenskosten ver-
zichtet.
9.
Der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin, welche keine Kosten-
note eingereicht hat, ist von Amtes wegen und unter Berücksichtigung
der durchgeführten öffentlichen Verhandlung vom 16. August 2007 und
der ihrem Antrag folgenden Zwischenverfügung vom 9. Mai 2007 eine
gekürzte Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2, Art. 9 und Art. 14 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden teilweise gutgeheissen, Ziff. 1 der die Mar-
keneintragungsgesuche Nrn. 52511/2005 und 52515/2005 betreffen-
den Verfügungen des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigen-
tum vom 2. Oktober 2006 werden aufgehoben, und das Institut wird
angewiesen, die Markeneintragungsgesuche Nrn. 52511/2005 und
52515/2005 zusätzlich zu den in Ziff. 2 der Verfügungen aufgeführten
Waren für die beantragten Waren der Klassen 5 sowie in der Klasse 3
für Parfümeriewaren, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege und mit
persönlichen Reinigungs- und/oder Kosmetikmitteln vorimprägnierte
Wischtücher sowie in der Klasse 16 für Papier, Pappe (Karton) und
aus diesen Materialien hergestellte Waren soweit sie in dieser Klasse
enthalten sind, Papierprodukte für Haushalt- und Hygienezwecke, wie
Küchen- und Badetücher, Küchenrollen, Servietten, Taschentücher,
Gesichts- und Reinigungstücher, Toilettenpapier, Wischtücher und
Windeln aus Papier und/oder Zellulose im schweizerischen Markenre-
gister einzutragen. Soweit weitergehend werden die Beschwerden ab-
gewiesen.
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2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 4'500.-, die durch den geleisteten Kos-
tenvorschuss gedeckt sind, werden zu 2/5 der Beschwerdeführerin
auferlegt. Der Überschuss von Fr. 2'700.- wird der Beschwerdeführerin
nach Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zulasten des Eidgenössischen Instituts
für Geistiges Eigentum eine Parteientschädigung von Fr. 2'600.- (inkl.
MWST) zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (Ref-Nr. MarkeneintragungsG. Nr. 52511, -15 und -
17/2005; mit Gerichtsurkunde)
- dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (A-Post)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Vera Marantelli Barbara Aebi
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand am: 12. Dezember 2007
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