Abtei lung II
B-7425/2006
{T 0/2}
Urteil vom 12. Juli 2007
Mitwirkung: Richterin Vera Marantelli (Vorsitz), Richter Claude Morvant,
Richter David Aschmann;
Gerichtsschreiber Said Huber.
A._______ KG,
vertreten durch die Rechtwanwälte Dr. iur. Roger Staub und Marcel Bircher,
Beschwerdeführerin
gegen
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum, S
Vorinstanz,
betreffend
Schutzverweigerung gegenüber der internationalen Registrierung
Nr. 838 498 - "Choco Stars".
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Am 13. Januar 2005 notifizierte die Organisation Mondiale de la Propriété
Intellectuelle (OMPI) die Eintragung der internationalen Marke der Be-
schwerdeführerin Nr. 838 498 "Choco Stars" für folgende Waren der Klas-
se 30: "confiserie, chocolat et produits de chocolat, pâtisserie".
B. Ausgehend von dieser internationalen Registrierung (mit Ursprungsland
Deutschland) und der beantragten Schutzausdehnung auf die Schweiz er-
liess die Vorinstanz am 13. Dezember 2005 eine vollständige vorläufige
Schutzverweigerung mit der Begründung, die Marke "Choco Stars" sei be-
schreibend und daher als Gemeingut vom Markenschutz ausgeschlossen.
C. Mit Stellungnahme vom 10. Juli 2006 bestritt die Beschwerdeführerin den
beschreibenden Charakter der Wortmarke "Choco Stars". Im Wesentlichen
wurde geltend gemacht, mehrdeutig seien sowohl die einzelnen, die Marke
bildenden Wörter "Choco" (als Spitzname einer Person bzw. Name einer
kolumbianischen Provinz) und "Star" (in der Bedeutung von "Himmelskör-
per", als Bezeichnung berühmter/erfolgreicher Persönlichkeiten ["Film-
stars"] und als Qualitätshinweis ["sehr gut/super"] sowie als Anspielung auf
die Sternenform) wie auch die verwendete Kombination "Choco Stars".
Weder biete sie ihre Waren in einer sternförmigen Verpackung noch in
Sternenform an. In Abrede gestellt wurde auch die Behauptung der Vorins-
tanz, wonach diese Bezeichnung gegenwärtig im Geschäftsverkehr ver-
wendet werde und daher für die Wettbewerber freigehalten werden müsse.
Schliesslich wurde auf die Zulassung der Marke "Choco Stars" in verschie-
denen anderen Staaten (Deutschland, Dänemark, Australien) und in der
EU (als Gemeinschaftsmarke) hingewiesen.
Am 19. Juli 2006 wies die Beschwerdeführerin die Vorinstanz darauf hin, dass
die Marke "Choco Stars" nun auch in den Benelux-Staaten Markenschutz ge-
niesse.
D. Am 23. August 2006 hielt die Vorinstanz an ihrer provisorischen Schutz-
verweigerung fest, wobei sie ihre Gründe noch einmal eingehend darlegte
und der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme gab.
E. Mit Eingabe vom 14. September 2006 hielt die Beschwerdeführerin unter
Verweis auf ihre bisherigen Eingaben an der Schutzfähigkeit von "Choco
Stars" fest und ersuchte die Vorinstanz, eine beschwerdefähige Verfügung
zu erlassen.
3F. In der Folge verweigerte die Vorinstanz mit Verfügung vom 25. Oktober
2006 der internationalen Registrierung Nr. 838 498 "Choco Stars" den
Schutz in der Schweiz für alle beanspruchten Waren der Klasse 30 ("Con-
fiserie, chocolat et produits de chocolat, pâtisserie").
G. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 27. November
2006 Beschwerde bei der Rekurskommission für geistiges Eigentum (Re-
kurskommission) mit den Begehren:
"1. Es sei die Verfügung des IGE vom 25. Oktober 2006, mit welcher der internati-
onalen Registrierung Nr. 838'498 ("Choco Stars") der Schutz in der Schweiz für
die in der Klasse 30 beanspruchten Waren ("Confiserie, chocolat et produits de
chocolat, pâtisserie") verweigert wurde, aufzuheben.
2. Es sei das IGE anzuweisen, der internationalen Registrierung Nr. 838'498
("Choco Stars") den Schutz in der Schweiz für sämtliche beanspruchten Waren zu
erteilen.
3. Es sei der Beschwerdeführerin eine angemessene Entschädigung für die ihr im
Zusammenhang mit der Verweigerung des Schutzes der internationalen Registrie-
rung Nr. 838'498 ("Choco Stars") für die Schweiz entstandenen Kosten zuzuspre-
chen."
Zur Begründung vertiefte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die
schon vor der Vorinstanz vorgebrachten Argumente. Neu wurde auf die in
der Schweiz eingetragenen Marken YOGU-STAR, GOLD STAR, LEMON
STAR, ECOSTAR und STAR (in Alleinstellung) verwiesen und eine Gleich-
behandlung mit diesen Marken verlangt.
H. Mit Verfügung vom 28. November 2006 teilte der Präsident der Rekurs-
kommission der Beschwerdeführerin mit, ihre Beschwerde werde per 1.
Januar 2007 an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen.
I. Am 16. Januar 2007 gab das Bundesverwaltungsgericht die Übernahme
des Verfahrens sowie die Besetzung des Spruchkörpers bekannt.
J. Mit Eingabe vom 23. Januar 2007 nahm die Vorinstanz zur Beschwerde
eingehend Stellung und beantragte, diese unter Kostenfolgen zu Lasten
der Beschwerdeführerin abzuweisen.
K. Am 23. Februar 2007 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie verzichte auf
die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung.
L. Auf die dargelegten und weitere Vorbringen der Parteien wird, soweit sie
rechtserheblich sind, in den Erwägungen eingegangen.
4Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Entscheid der Vorinstanz stellt eine Verfügung nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren dar
(VwVG, SR 172.021). Diese Verfügung war bei der Rekurskommission für
geistiges Eigentum angefochten, welche vor dem Inkrafttreten des Bundes-
gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG,
SR 173.32) am 1. Januar 2007 (vgl. AS 2006 1069) zur Beurteilung der
Streitsache sachlich und funktionell zuständig war (vgl. Art. 36 Abs. 1 des
Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992, MSchG, SR 232.11 [aufgeho-
ben gemäss Anhang Ziff. 21 des VGG] i.V.m. Art. 44 VwVG). Das Bundes-
verwaltungsgericht, das gemäss Art. 31 VGG als Beschwerdeinstanz Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 VwVG beurteilt, ist nach Art.
53 Abs. 2 VGG (i.V.m. Art. 33 Bst. e VGG) für die Behandlung der vorliegen-
den Streitsache zuständig, zumal keine Ausnahme nach Art. 32 VGG greift.
1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men und ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Sie hat
zudem ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an deren Aufhe-
bung und Änderung, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48
Abs. 1 VwVG). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 in Verbindung
mit Art. 20 Abs. 3 und 52 Abs. 1 VwVG), die Vertreter haben sich rechtsge-
nüglich ausgewiesen (Art. 11 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristge-
mäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG), und die übrigen Sachurteilsvoraus-
setzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1 Nach Art. 5 Abs. 1 des Madrider Abkommens über die internationale Re-
gistrierung von Marken, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 (MMA, SR
0.232.112.3) darf ein Verbandsland einer international registrierten Marke
den Schutz nur verweigern, wenn nach den in der Pariser Verbandsüber-
einkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, revidiert in Stockholm
am 14. Juli 1967 (PVÜ, SR 0.232.04) genannten Bedingungen ihre Eintra-
gung in das nationale Register verweigert werden kann. Das trifft gemäss
Art. 6quinquies lit. B Ziff. 2 PVÜ namentlich dann zu, wenn die Marke jeder Un-
terscheidungskraft entbehrt und als Gemeingut anzusehen ist. Dieser Aus-
schlussgrund ist auch im schweizerischen Markenschutzgesetz vorgese-
hen, das in Art. 2 Bst. a MSchG Zeichen, die Gemeingut sind, grundsätz-
lich vom Markenschutz ausschliesst (vgl. BGE 128 III 454 E. 2 YUKON).
52.2 Zum Gemeingut gemäss Art. 2 Bst. a MSchG gehören Zeichen, die für den
Wirtschaftsverkehr wesentlich oder sogar unentbehrlich und deshalb frei-
zuhalten sind sowie auch Zeichen, die mangels Unterscheidungskraft nicht
geeignet sind, eine Ware oder eine Dienstleistung zu individualisieren.
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung werden Zeichen vom Publikum
immer dann nicht als Hinweis auf eine bestimmte Betriebsherkunft, son-
dern unmittelbar als Sachbezeichnungen oder Beschaffenheitsangaben
verstanden, wenn sie die Art, Zusammensetzung, Qualität, Quantität oder
Bestimmung, den Gebrauchszweck, Wert, Ursprungsort oder die Herstel-
lungszeit der Waren angeben, auf die sie sich beziehen. Der beschreiben-
de Charakter solcher Hinweise muss vom Publikum ohne besondere Denk-
arbeit und ohne Fantasieaufwand unmittelbar erkennbar sein. Dabei ge-
nügt, dass das Zeichen in einem einzigen Sprachgebiet der Schweiz als
beschreibend verstanden wird (BGE 131 III 495 E. 5 FELSENKELLER mit
Hinweisen auf BGE 128 III 454 E. 2.1 YUKON sowie BGE 128 III 447
E. 1.5 PREMIERE).
Dass eine Angabe neuartig, ungewohnt oder fremdsprachig ist, schliesst
ihren beschreibenden Charakter nicht aus. Entscheidend ist, ob das Zei-
chen nach dem Sprachgebrauch oder den Regeln der Sprachbildung von
den beteiligten Verkehrskreisen in der Schweiz als Aussage über bestimm-
te Merkmale oder Eigenschaften der gekennzeichneten Ware oder Dienst-
leistung aufgefasst wird (BGE 4C.439/2006 vom 4. April 2007 E. 5.1 EURO-
JOBS mit Verweis auf BGE 108 II 487 E. 3 VANTAGE, BGE 104 Ib 65 E. 2
OISTER FOAM, BGE 103 II 339 E. 4c MORE, BGE 4A.5/2003 vom 22. De-
zember 2003 E. 3.1 DISCOVERY TRAVEL & ADVENTURE CHANNEL, ver-
öffentlicht in sic! 5/2004, S. 400).
2.3 Ob ein Zeichen Gemeingut bildet, beurteilt sich nach seinem Gesamtein-
druck. Bei Wortverbindungen oder aus mehreren Einzelwörtern zusam-
mengesetzen Zeichen ist zunächst der Sinn der einzelnen Bestanteile zu
ermitteln und dann zu prüfen, ob sich aus ihrer Verbindung ein die Ware
oder die Dienstleistung beschreibender, unmittelbar verständlicher Sinn er-
gibt (BGE 4C.403/1999 vom 16. Februar 2000 E. 3a BIODERMA, veröf-
fentlicht in sic! 2000, S. 287; BVGE B-7406/2006 vom 1. Juni 2006 E. 3.1.2
AMERICAN BEAUTY; Entscheid RKGE MA-AA 15/01 vom 9. September
2002 E. 2 COOL ACTION, veröffentlicht in sic! 2003, S. 134).
3.
3.1 Die hier zu beurteilende internationale Registrierung besteht aus den zwei
Wortelementen "Choco" und "Stars".
"Choco" wird, zumindest von den französischsprachigen Konsumenten in
der Schweiz, unmittelbar und ohne Zuhilfenahme der Fantasie dem Wort
"chocolat" (Schokolade) zugeordnet und vorab als dessen geläufige Kurzbe-
zeichnung aufgefasst (so ausdrücklich die RKGE im Entscheid MA-WI 05/97
6vom 27. März 1998 E. 4 f. SCHOKO-BONS/Tibi Choco Bonbon, veröffent-
licht in sic! 4/1998, S. 401).
Das dem englischen Grundwortschatz entstammende Wort "star" (mit der
Grundbedeutung "Sterne, Himmelskörper") - beziehungsweise dessen hier
im Vordergrund stehender Plural "stars" - ist ein hierzulande geläufiger An-
glizismus, der mit der Bedeutung: "gefeierter, berühmter Künstler" in alle
schweizerischen Landessprachen eingegegangen ist. Zudem werden mit
"Stars" ganz allgemein Personen gleichgesetzt, die auf einem bestimmten
Gebiete Berühmtheit erlangt haben. In dieser metaphorischen Bedeutung
von "berühmte, erfolgreiche Persönlichkeiten" wird das landessprachlich
eingebürgerte Fremdwort "Stars" denn auch von den massgeblichen Ver-
kehrskreisen unmittelbar verstanden.
Die Kombination der beiden Wortelemente "Choco" und "Stars" in der Mar-
ke "Choco Stars" wird somit zumindest von den französischsprachigen
Konsumenten der beanspruchten Waren ohne weiteres als "Stars unter
den Schokoladen" beziehungsweise "Star-Schokolade" ("les stars du cho-
colat") verstanden.
Die geltend gemachten zusätzlichen Bedeutungen von "Choco" (verstanden
als Hinweis auf die gleichnamige kolumbianische Provinz bzw. als Perso-
nenspitzname) und "Star" (im Sinne von Singvogel bzw. Augenkrankheit)
wie auch die sich daraus ergebenden Kombinationen im konkreten Verwen-
dungszusammenhang sind demgegenüber nicht naheliegend. Dass insbe-
sondere die massgebenden Schweizer Durchschnittskonsumenten von Kon-
fiseriewaren bei "Choco Stars" auch an den wenig urbanisierten Verwal-
tungsbezirk "Chocó" im Nordwesten Kolumbiens denken könnten ist ebenso
unplausibel, wie die Annahme, eine Kennzeichnung von Patisserie- und
Konfisseriesüsswaren mit "Choco Stars" könnte als mögliche Anspielung auf
allfällige Filmstars aus dem kolumbianischen Chocó wahrgenommen wer-
den. Wenig sachgerecht ist im Übrigen der Verweis der Beschwerdeführerin
auf die Mehrdeutigkeit des Wortes "Star", wenn - wie hier - einzig allfällige
Mehrdeutigkeiten von dessen Mehrzahlsform entscheidend sein könnten.
Der Plural "Stars" lässt sich sprachlich direkt einzig auf berühmte Perso-
nen oder Sterne beziehen (bzw. sachbezogen als schutzunfähige Werbe-
aussage "super/sehr gut"), nicht aber auf den Singvogel Star (engl.
"starling") und schon gar nicht auf die Augenkrankheit (engl. "cataract" oder
"glaucoma"). Insofern ist der Beschwerdeführerin nicht zu folgen, soweit sie
den Sinngehalts von "Choco Stars" für unklar hält und folgert, die Entschlüs-
selung dieses Zeichens setze eine besondere Gedankenarbeit voraus, was
für die konkrete Unterscheidungskraft und damit Eintragungsfähigkeit von
"Choco Stars" spräche.
Im Gegenteil: Wenn wie hier für die massgeblichen Schweizer Konsumen-
ten (insbesondere im französischsprachigen Landesteil) der beschreiben-
de, generische Sinn von "Choco" beziehungsweise der anpreisende Sinn
von "Stars" offen liegt, so sind die weiteren, keineswegs nahe liegenden
7Deutungen des Zeichens "Choco Stars" ungeeignet, einen sich allfällig aus
den ohne weiteres verstandenen Bedeutungen ergebenden Gemeingut-
charakter der Bezeichnung in Frage zu stellen (vgl. BGE 4A.1/2005 vom 8.
April 2005 E. 2 "GlobalePost [fig.]", veröffentlicht in sic! 2005, S. 649, BGE
4C.42/2000 vom 18. Juli 2000 E. 1 CREATON, veröffentlicht in sic! 2000,
S. 590 [mit Kritik von Michael Ritscher]; Entscheid RKGE MA-AA 15/01
vom 9. September 2002 E. 4 COOL ACTION, a.a.O., Entscheid RKGE MA-
AA 06/02 vom 17. Februar 2003 E. 4 ROYAL COMFORT, veröffentlicht in
sic! 2003, S. 495).
3.2 Die Beschwerdeführerin beantragt den Markenschutz für folgende Waren
der Klasse 30: "Confiserie, chocolat et produits de chocolat, pâtisserie".
Verstanden als "Stars unter den Schokoladen" oder "Star-Schokolade"
stellt die Wortmarke "Choco Stars" für die beanspruchten Waren - nach
dem bisher Ausgeführten - eine allgemeine - wenn auch banale - Quali-
tätsangabe sowie eine reklamehafte Anpreisung dar. Solche Hinweise sind
nach herrschender Rechtsprechungspraxis dem Gemeingut zuzurechnen
(BGE 129 III 225 E. 5.2 MASTERPIECE, veröffentlicht in Die Praxis des
Bundesgerichts [Pra] 2003 Nr. 139 S. 752, BGE 4A.7/1997 vom 23. März
1998 E. 2 AVANTGARDE, veröffentlicht in sic! 1998, S. 297 mit weiteren
Hinweisen; Entscheid RKGE MA-AA 06/02 vom 17. Februar 2003 E. 3 ROY-
AL COMFORT, a.a.O.).
Die Vorinstanz hat der Bezeichnung "Choco Star" für die beanspruchten
Waren der Klasse 30 daher den Schutz in der Schweiz mangels konkreter
Unterscheidungskraft zu Recht verweigert. Eine allfällige Verkehrsdurchset-
zung des Zeichens "Choco Stars" macht die Beschwerdeführerin nicht gel-
tend.
Derselbe Schluss wäre im Übrigen auch zu ziehen, wenn "choco stars" -
im Lichte der den Schweizer Konsumenten allenfalls weniger geläufigen
Grundbedeutung von "stars" - als Schokoladensterne" oder "Sterne aus
Schokolade" verstanden würde. Schokolade in Sternform anzubieten, ist
besonders in der Weihnachtszeit nichts Aussergewöhnliches. Soweit die
beanspruchten Produkte in Sternform erscheinen, erweist sich "choco
stars" daher als direkt beschreibend und somit auch aus diesem Grund als
Zeichen des Gemeinguts nicht schutzfähig. Dasselbe gilt auch für "confise-
rie" und "pâtisserie" soweit die betreffenden Produkte in Sternenform an-
geboten werden und einen Schokoladeüberzug aufweisen. Dies ist, wie die
Vorinstanz zu Recht anführt und in ihrem Schreiben vom 23. August 2006
mit Beilagen belegt, ebenfalls durchaus üblich. Dass die Beschwerdeführe-
rin, wie sie geltend macht, ihre Waren zur Zeit nicht in Sternenform anbie-
tet, vermag am soeben Festgehaltenen nichts zu ändern: Eine internatio-
nale Registrierung ist in der Regel nämlich so zu prüfen, wie sie vorliegt
(EUGEN MARBACH, in: Roland von Büren/Lucas David [Hrsg.], Schweizeri-
sches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. III, Kennzeichenrecht,
Basel 1996, Markenrecht, S. 29). Massstab der Beurteilung des Kennzei-
8chens "Choco Stars" sind daher einzig die Waren für die Markenschutz be-
antragt wird, ungeachtet des Umstandes, ob diese Waren von der Be-
schwerdeführerin aktuell auch in Sternenform hergestellt werden.
3.3 Dass die Bezeichnung "choco stars" in anderen Ländern markenrechtlich
geschützt worden ist, was grundsätzlich als Indiz für deren Eintragbarkeit
sprechen könnte (vgl. BGE 129 III 225 E. 5.5 MASTERPIECE), vermag an
der aus Art. 2 Bst. a MSchG folgenden negativen Beurteilung der Schutz-
fähigkeit von "Choco Stars" nichts zu ändern. Denn diese Marke erfüllt die
vom Schweizerischen Recht für den Markenschutz geforderten Vorausset-
zungen klar nicht (vgl. BGE 4A.6/2003 vom 14. Januar 2004 E. 3 BAHN-
CARD).
Ebensowenig zu überzeugen vermag auch die Berufung der Beschwerde-
führerin auf die folgenden fünf in der Schweiz zugelassenen Marken, wel-
che das grundsätzlich wenig unterscheidungskräftige Wortelement "Star"
enthalten: STAR, YOGU-STAR, GOLD STAR, LEMON STAR und
ECOSTAR (STAR [für "Chocolats, confiserie, cacao", Klasse 30 - hinterlegt
am 29.12.1974], YOGU-STAR [für "Konserviertes, getrocknetes und ge-
kochtes Obst und Gemüse; getrocknete Früchte; Gallerten (Gelees), Konfi-
türen; Eier, Milch und Milchprodukte; Konserven; Zwischenverpflegungen.
Feine Back- und Konditorwaren; Konfiseriewaren. Alle vorgenannten Waren
sind unter Verwendung von Yoghurt hergestellt", Klassen 29-30 - hinterlegt
am 28.06.1988], GOLD STAR [für "Nahrungsmittel", Klassen 29-31 - hinter-
legt am 02.03.1982], LEMON STAR [für Kl. 30 "Kaffee, Zitronentee", Kl. 32
"Alkoholfreie, Zitrone enthaltende Getränke und Zitronensaft; Zitronensirupe
und andere Zitrone enthaltende Präparate für die Zubereitung von Geträn-
ken", Kl. 33 "Zitrone enthaltende alkoholische Getränke {ausgenommen Bie-
re}"- hinterlegt am 05.03.1999] und ECOSTAR [für Kl. 4 "Treibstoff", Kl. 35
"Geschäftsführung", Kl. 37 "Dienstleistung im Zusammenhang mit dem Be-
trieb einer Tankstelle", Kl. 40 "Abfallverarbeitung {Umwandlung}, Abfallver-
arbeitung, Recycling von Müll und Abfall" - hinterlegt am 12.07.2006]).
Das Bundesverwaltungsgericht ist im Einklang mit der höchstrichterlichen
Rechtsprechung nicht an vorinstanzliche Entscheide gebunden, welche
weder zu überzeugen vermögen noch einer Praxis entsprechen, an der die
Vorinstanz auch in Zukunft festzuhalten gedenkt (BGE 4A.5/2004 vom 25.
November 2004 E. 4.3 FIREMASTER, veröffentlicht in sic! 2005, S. 278,
BGE 4A.7/1997 vom 23. März 1998 E. 2 AVANTGARDE, a.a.O., je mit
Hinweisen). In diesem Sinne hält die Vorinstanz zu den mehrere Jahrzehn-
te alten Marken YOGU-STAR, GOLD STAR und STAR fest, dass die ent-
sprechenden Eintragungen nicht mehr ihre aktuelle Prüfungspraxis wider-
spiegelten (Entscheid RKGE MA-AA 20/05 vom 18. August 2006 E. 11 EN-
JOY, veröffentlicht in sic! 2007, S. 180, Entscheid RKGE MA-AA 01/96 vom
30. April 1997 E. 2e ALLFIT, veröffentlicht in sic! 1997, S. 302).
94. Nach dem Gesagten verletzt die angefochtenen Verfügung Bundesrecht
nicht, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh-
rerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsge-
bühr ist nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessfüh-
rung und finanzieller Lage der Parteien zu bestimmen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG,
Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2).
Die von der Beschwerdeführerin geschuldete Gerichtsgebühr ist mit dem
von ihr am 1. Dezember 2005 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
Eine Parteientschädigung ist der unterliegenden Beschwerdeführerin nicht
zuzusprechen(Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen und die angefochtene Verfügung bestätigt.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt
und nach Rechtskraft dieses Urteils mit dem am 1. Dezember 2005 geleis-
teten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- verrechnet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (Ref-Nr. IR Nr. 838 498, mit Gerichtsurkunde)
- dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (mit Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Vera Marantelli Said Huber
Rechtsmittelbelehrung
Dieses Urteil kann innert dreissig Tagen seit Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in
Lausanne angefochten werden.
Versand am: 31. Juli 2007