Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B-7428/2010
Urteil vom 31. Mai 2011
Besetzung Richter Hans Urech (Vorsitz),
Richter Philippe Weissenberger, Richter Ronald Flury,
Gerichtsschreiber Marc Hunziker.
Parteien K._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT,
Vorinstanz,
Trägerorganisation für die Berufsprüfung
für Treuhänder,
Erstinstanz.
Gegenstand Berufsprüfung für Treuhänder 2009.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer legte im Herbst 2009 die Berufsprüfung für
Treuhänder ab. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2009 teilte ihm die
Erstinstanz mit, dass er infolge negativen Ausfalls des
Gesamtergebnisses die Prüfung nicht bestanden habe. Bezüglich der
einzelnen Noten wurde auf das beigelegte Notenblatt verwiesen.
B.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 21. November
2009 bei der Vorinstanz Beschwerde und beantragte die Neubewertung
einzelner Aufgaben der schriftlichen sowie der mündlichen Prüfung.
C.
Die Erstinstanz berief sich in ihrer Eingabe vom 16. Februar 2010 auf die
eingeholten Stellungnahmen der Prüfungsexperten. Sie erhöhte die Note
im schriftlichen Prüfungsteil "Revision". Für die mündliche Prüfung hielt
sie an der erteilten Note 4 unter Hinweis auf die Ausführungen der beiden
Experten fest. Auch nach Anhebung der einen Fachnote blieb das
Gesamtergebnis ungenügend.
D.
Der Beschwerdeführer bemängelte in seiner Replik vom 16. März 2010
die Stellungnahme der Experten zur mündlichen Prüfung. Es liege eine
krasse Fehlbeurteilung vor, gebühre ihm doch mindestens die
Fachnote 5.
E.
Mit Duplik vom 12. Mai 2010 reichte die Erstinstanz die Protokolle sowie
eine erneute Stellungnahme der Prüfungsexperten zur mündlichen
Prüfung ein. Unter Hinweis auf diese Ausführungen sowie ihre
Grenzfallregelung beantragte sie, die Beschwerde abzuweisen.
F.
Mit Triplik vom 14. Juni 2010 führte der Beschwerdeführer aus, dass die
Protokolle unvollständig und fehlerhaft seien. Er sei sich sicher, die
Fragen korrekt und in angemessenem Tempo beantwortet zu haben.
G.
Mit Entscheid vom 16. September 2010 wies die Vorinstanz die
Beschwerde ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass
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die Erstinstanz sich in rechtsgenügender Weise mit den Rügen des
Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe und ihre Bewertung
nachvollziehbar zu begründen vermochte. Bezüglich der Art und Weise
der Durchführung der mündlichen Prüfung gebe es nichts zu bemängeln.
Die Experten hätten den Prüfungsverlauf in seinen Grundzügen
nachvollziehbar aufzeigen können und seien ihrer Begründungspflicht in
rechtsgenügender Weise nachgekommen. An den gestellten
Anforderungen und der Bewertung gebe es nichts zu bemängeln. Soweit
der Beschwerdeführer behaupte, er habe sich zur Kapitalisierung des
Ertragswertes geäussert, treffe ihn die Beweislast. Infolge Beweislosigkeit
müsse davon ausgegangen werden, dass er sich dazu nicht geäussert
habe. Am negativen Prüfungsresultat ändere im Übrigen auch die
Berücksichtigung der Grenzfallregelung nichts.
H.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 16. Oktober
2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die
Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie die Ausstellung des
Fachausweises als Treuhänder. Zur Begründung macht er geltend, dass
der Prüfungsverlauf durch widersprüchliche Aussagen des ersten
Prüfungsexperten gestört worden sei, zumal er auf Rückfrage hin keine
Antwort erhalten habe. Auch sei das von den Experten geführte Protokoll
unvollständig, nicht korrekt sowie nicht objektiv, weshalb darauf nicht
abgestellt werden könne. Dementsprechend dürfe ihm auch die
Beweislast für die nicht protokollierten Aussagen betreffend die
Kapitalisierung des Ertragswertes nicht auferlegt werden. Im Übrigen
fehle es im angefochtenen Entscheid an einer Begründung, weshalb im
vorliegenden Fall die Grenzfallregelung keine Anwendung finde.
I.
Mit Schreiben vom 15. November 2010 beantragt die Erstinstanz die
Beschwerde abzuweisen.
J.
Mit Eingabe vom 23. November 2010 beantragt die Vorinstanz die
Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen. Zur Begründung führt sie
aus, dass gemäss der anwendbaren Grenzfallregelung die Note der
mündlichen Prüfung nur unter Berücksichtigung der Angaben der
Prüfungsexperten angehoben werde. Aus deren Stellungnahme gehe
jedoch klar hervor, dass sie angesichts der Leistungen des
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Beschwerdeführers keine höhere Note als die Note 4,0 erteilen könnten,
weshalb dieser nicht in den Genuss der Grenzfallregelung komme.
K.
Auf die Argumente der Parteien wird, soweit sie für den Entscheid
erheblich erscheinen, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gestützt auf Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Die
Beschwerde ist gemäss Art. 33 Abs. d VGG zulässig gegen Verfügungen
der den Departementen unterstellten Dienststellen der
Bundesverwaltung. Der angefochtene Beschwerdeentscheid ist eine
Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VwVG und das Bundesamt für
Berufsbildung und Technologie (BBT) ist eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts im Sinne von Art. 33 Abs. d VGG. Das
Bundesverwaltungsgericht ist damit für die Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig.
Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen
und ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Er hat
zudem ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist
(Art. 48 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Die Beschwerde wurde
rechtzeitig eingereicht (Art. 50 Abs. 1 VwVG), und die Form- und
Inhaltserfordernisse gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG sind eingehalten.
Ebenso wurde der Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1. Gemäss Art. 27 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember
2002 (BBG, SR 412.10) kann die höhere Berufsbildung einerseits durch
eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere
Fachprüfung (Bst. a) und andererseits durch eine eidgenössisch
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anerkannte Bildung an einer höheren Fachschule (Bst. b) erworben
werden. Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die höheren
Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und
einschlägiges Fachwissen voraus (Art. 28 Abs. 1 BBG). Die zuständigen
Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen,
Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie
berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die
Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das BBT. Sie werden in
Form eines Verweises nach dem eidgenössischen Publikationsgesetz im
Bundesblatt veröffentlicht (Art. 28 Abs. 2 BBG).
2.2. Gestützt auf Art. 28 Abs. 2 BBG hat die Trägerorganisation für die
Berufsprüfung für Treuhänderinnen und Treuhänder die Prüfungsordnung
über die eidg. Berufsprüfung für Treuhänderinnen und Treuhänder
erlassen. Die Prüfungsordnung ist mit der Genehmigung des BBT am
1. März 2005 in Kraft getreten.
2.3. Gemäss Ziffer 1.11 der Prüfungsordnung soll durch die Prüfung
festgestellt werden, ob die Kandidierenden die zur selbständigen
Ausübung des Berufes einer Treuhänderin oder eines Treuhänders
erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse in den Bereichen Recht,
Personaladministration, Rechnungswesen, Steuern, Revision sowie
Unternehmens- und Wirtschaftsberatung besitzen bzw. ob sie im Hinblick
auf höhere Fachprüfungen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Steuern
und Treuhand sowie in verwandten Berufen über das erforderliche
Grundlagenwissen verfügen. Die Durchführung der Prüfung hat die
Trägerschaft einer Prüfungskommission übertragen (Ziffer 2.11
Prüfungsordnung). Diese erlässt die Wegleitung zur Prüfungsordnung,
wählt die Expertinnen und Experten und setzt sie ein und wählt die
Fachkommission für schriftliche Arbeiten und die fachverantwortliche
Person für die mündliche Prüfung und entscheidet über das Bestehen der
Zulassungsprüfung und die Abgabe des Fachausweises (Ziffer 2.21
Bst. a, g und i Prüfungsordnung).
2.4. Gemäss Ziffer 4.42 der Prüfungsordnung nehmen mindestens zwei
Expertinnen oder Experten die mündliche Prüfung ab, beurteilen die
Leistungen und legen gemeinsam die Note fest. Die mündliche Prüfung
dauert 45 Minuten und erstreckt sich auf mindestens drei Prüfungsteile
der schriftlichen Hauptprüfung und der Zulassungsprüfung (Ziffer 5.24
Prüfungsordnung). Erstere umfasst die Teile Steuern, finanzielles
Rechnungswesen und Finanzmanagement, Revision, Unternehmens-
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und Wirtschaftsberatung, letztere die Teile Recht, Personaladministration,
betriebliches Rechnungswesen (Ziffer 5.22 und 5.11 Prüfungsordnung).
Gemäss der am 15. November 2007 gestützt auf Ziffer 2.21 Bst. a der
Prüfungsordnung erlassenen Wegleitung über die eidg. Berufsprüfung für
Treuhänder, Ausgabe 2008, wird die mündliche Prüfung als Gespräch unter
Experten gestaltet. Die Leistungen werden mit Noten von 6 bis 1 bewertet.
Die Note 4 und höhere bezeichnen genügende Leistungen; Noten unter 4
bezeichnen ungenügende Leistungen. Andere als halbe Zwischennoten
sind nicht zulässig (Ziffer 6.2 Prüfungsordnung). Die Hauptprüfung ist
bestanden, wenn in der Gesamtnote mindestens die Note 4,0 erreicht wird
(Ziffer 7.21 Prüfungsordnung).
3.
Nach Art. 49 VwVG kann mit der Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids
gerügt werden.
3.1. Wie das Bundesgericht (vgl. BGE 131 I 467 E. 3.1, BGE 121 I 225
E. 4b), der Bundesrat (vgl. VPB 62.62 E. 3, VPB 56.16 E. 2.1) und die
ehemaligen Rekurs- und Schiedskommissionen des Bundes (vgl
VPB 66.62 E. 4, VPB 64.122 E. 2) auferlegt sich das
Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung von Examensleistungen
eine gewisse Zurückhaltung, indem es in Fragen, die durch gerichtliche
Behörden naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von den
Beurteilungen der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und der Experten
abweicht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6261/2008 vom
4. Februar 2010 E. 4.1; BVGE 2008/14 E. 3.1, BVGE 2007/6 E. 3.). Der
Grund dafür liegt darin, dass der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle
massgeblichen Faktoren der Bewertung bekannt sind und es ihr deshalb
nicht möglich ist, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der
Leistungen des Beschwerdeführers sowie der Leistungen der übrigen
Kandidaten zu machen. Hinzu kommt, dass Prüfungen Spezialgebiete
zum Gegenstand haben, in denen die Rechtsmittelbehörde über keine
eigenen Fachkenntnisse verfügt. Eine freie Überprüfung der
Examensbewertung würde zudem die Gefahr von Ungerechtigkeiten und
Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen. Die
Bewertung von Leistungen in Fachprüfungen wird von den
Rechtsmittelbehörden daher nicht frei, sondern nur mit Zurückhaltung
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überprüft (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6261/2008 vom
4. Februar 2010 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).
3.2. Die dargelegte Zurückhaltung gilt nur bei der Bewertung der
Prüfungsleistungen. Sind indessen die Auslegung und Anwendung von
Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im
Prüfungsablauf gerügt, hat die Beschwerdeinstanz die erhobenen
Einwände in freier Kognition zu prüfen, andernfalls sie eine formelle
Rechtsverweigerung begeht (BVGE 2008/14 E. 3.3; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B-2208/2006 vom 25. Juli 2007 E. 5.2). Ein
Verfahrensmangel oder eine Reglementswidrigkeit im Prüfungsablauf gilt
aber nur dann als Beschwerdegrund im Sinne des
Verwaltungsverfahrensgesetzes (Art. 49 Bst. a VwVG), der es rechtfertigt,
die Beschwerde gutzuheissen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
er das Prüfungsergebnis möglicherweise ungünstig beeinflusst hat (Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts B-2209/2006 vom 2. Juli 2007 E. 3;
VPB 56.16 E. 4, VPB 45.43 E. 3).
4.
Der Beschwerdeführer bemängelt in der Beschwerde vom 16. Oktober
2010 einzig noch die mündliche Prüfung, deren Verlauf erheblich gestört
worden sei. So sei er zu Beginn nach seiner Tätigkeit und seinen
Hauptaufgabengebieten im Bereich Treuhand gefragt worden, um ihn
danach gezielt in weniger naheliegenden Themenbereichen zu prüfen.
Solche Fragen würden, entgegen der Meinung der Experten, nicht zur
Auflockerung beitragen, sondern eine Ungleichbehandlung der
Kandidaten bewirken. Auch habe der erste Experte beim verfügbaren
Eigenkapital im Zusammenhang mit einem Immobilienkauf
unterschiedlich hohe Summen genannt und sei auf seine Frage, ob er
etwas falsch verstanden habe, nicht eingegangen. Dadurch sei die
Gesprächsführung auch im weiteren Verlauf des ersten Prüfungsteils
gestört gewesen. Ferner sei das von den Experten geführte Protokoll
unvollständig, nicht korrekt sowie nicht objektiv, weshalb darauf nicht
abgestellt werden könne. Dementsprechend dürfe ihm auch nicht die
Beweislast für die nicht protokollierten Aussagen betreffend die
Kapitalisierung des Ertragswertes auferlegt werde. Im Übrigen bestreitet
der Beschwerdeführer die Angemessenheit der Bewertung, weil seine
Antworten entgegen der Auffassung der Experten doch weder sehr
langsam noch zögernd erfolgt seien.
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4.1. In einem ersten Schritt gilt es zu prüfen, ob der Verlauf der
mündlichen Prüfung im Sinne eines rechtserheblichen
Verfahrensmangels gestört worden ist. Der Beschwerdeführer ist der
Ansicht, dass ihm gezielt Fragen gestellt worden seien, die ausserhalb
seines gewöhnlichen Tätigkeitsgebietes lagen und er durch die Angabe
unterschiedlicher hoher Summen bezüglich des verfügbaren
Eigenkapitalien verwirrt worden sei. Gemäss der Wegleitung über die eidg.
Berufsprüfung für Treuhänder, Ausgabe 2008, sind mindestens drei Prüfungsteile
aus allen schriftlichen Prüfungen Gegenstand der mündlichen Prüfung. Diese
Bedingung wurden von den Experten eingehalten, was der Beschwerdeführer
denn auch nicht bestreitet. Des Weiteren sind keine Anhaltspunkte ersichtlich,
wonach der Beschwerdeführer in der Themenauswahl gezielt benachteiligt
worden wäre. Dem Bundesverwaltungsgericht erscheint dies denn auch sehr
unwahrscheinlich, zumal die Fragestellungen bereits im Vorfeld ausgearbeitet
worden sein dürften. Ausserdem erfolgten diese in sehr offener Weise, weshalb
es dem Beschwerdeführer durchaus möglich gewesen wäre, sich auf
Themenbereiche zu fokussieren, die seiner beruflichen Ausrichtung näher lagen.
Hinsichtlich des im Zusammenhang mit einem Immobilienkauf verfügbaren
Eigenkapitals lässt sich nicht mehr feststellen, ob unterschiedlich hohe
Beiträge genannt worden sind. Dies kann jedoch dahingestellt bleiben,
standen doch bei der vorliegenden offenen Fragestellung rechnerische
Belange nicht im Vordergrund und hätte der Beschwerdeführer unter der
Voraussetzung, dass er dies den Experten entsprechend kommuniziert
hätte, auch von Annahmen ausgehen dürfen. Wie in E. 3.2 dargelegt,
wäre Voraussetzung für die Annahme eines rechtserheblichen
Verfahrensmangels, dass das Prüfungsergebnis des Beschwerdeführers
durch diese Vorkommnisse entscheidend beeinflusst worden sein könnte.
Es kann jedoch nicht jede noch so geringfügige Störung oder
Unterbrechung zum Anlass genommen werden, um die Durchführung
eines Prüfungsverfahrens in Frage zu stellen. Vielmehr muss die
Beeinträchtigung so schwerwiegend sein, dass sie nach dem Lauf der
Dinge und der allgemeinen Erfahrung geeignet war, die Feststellung der
Leistungsfähigkeit und des Wissens des Kandidaten zu verunmöglichen
oder doch wesentlich zu erschweren (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B-2203/2006 vom 27. März 2007 E. 5). Dies
war vorliegend offensichtlich nicht der Fall.
4.2. Zwischen den Parteien ist weiter umstritten, ob der
Beschwerdeführer im zweiten Teil der mündlichen Prüfung Aussagen
darüber gemacht hat, wie sich der Ertragswert einer Unternehmung bei
Veränderung des Kapitalisierungssatzes verhält. Weder die
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Prüfungsordnung noch die dazugehörige Wegleitung sehen eine
Protokollierungspflicht vor. Damit die Beschwerdeinstanz überhaupt
prüfen kann, ob die Bewertung einer Prüfungsleistung vertretbar ist,
müssen indessen sowohl der Ablauf als auch der Inhalt der Prüfung
zumindest in den Grundzügen nachvollziehbar sein (vgl. Entscheid der
Rekurskommission EVD 95/4K-014 vom 14. Mai 1996 E. 10, publiziert in:
VPB 61.32). Diesen Anforderungen genügen die aufgrund der
Handnotizen angefertigten Protokolle der Experten, weshalb entgegen
der Auffassung des Beschwerdeführers darauf abgestellt werden kann.
Aus dem Protokoll zum zweiten mündlichen Prüfungsteil ergibt sich, dass
sich der Beschwerdeführer zu einer möglichen Kapitalisierung des
Ertragswerts nicht geäussert hat. Im Verwaltungsverfahren besteht zwar
die Pflicht zur amtlichen Sachverhaltsfeststellung (Art. 12 VwVG). Dieser
Untersuchungsgrundsatz ändert aber nichts an der materiellen
Beweislast (vgl. MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch
auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates,
Bern 2000, S. 261 ff.). Die Beweislast richtet sich nach der
Beweislastregel von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom
10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210), sofern das massgebliche Recht
keine spezifische Beweisregel enthält. Danach hat derjenige die Folgen
der Beweislosigkeit zu tragen, der aus einer unbewiesen gebliebenen
Tatsache Rechte ableiten will (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-2213/2006 vom 2. Juli 2007 E. 5.2.2). Soweit der Beschwerdeführer
nicht beweisen kann, dass er sich zur Kapitalisierung des Ertragswerts
geäussert hat bzw. das Protokoll mangelhaft ist, hat das
Bundesverwaltungsgericht folglich davon auszugehen, dass eine solche
Äusserung nicht erfolgt bzw. das Protokoll korrekt ist.
4.3. Ferner bestreitet der Beschwerdeführer die Angemessenheit der
Bewertung. Seine Antworten seien weder sehr langsam noch zögernd
erfolgt. Demgegenüber vertreten die Experten die Ansicht, dass der
Beschwerdeführer sich fachlich sehr einseitig und nicht versiert
geäussert, sich auf das Minimum beschränkt und das Gespräch mit
wenig Initiative geführt habe.
Weil es nicht Aufgabe einer Beschwerdebehörde sein kann, die Prüfung
gewissermassen zu wiederholen, müssen an den Beweis der
behaupteten Unangemessenheit gewisse Anforderungen gestellt werden.
Die entsprechenden Rügen müssen zumindest von objektiven und
nachvollziehbaren Argumenten sowie den entsprechenden Beweismitteln
getragen sein. Von der Rechtsmittelbehörde kann nur dann verlangt
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werden, dass sie auf alle die Bewertung der Examensleistung
betreffenden Rügen detailliert eingeht, wenn der Beschwerdeführer
substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte dafür liefert oder sich aus
den Akten ganz offensichtlich ergibt, dass in der Prüfung eindeutig zu
hohe Anforderungen gestellt oder seine Leistungen offensichtlich
unterbewertet worden sind (vgl. BVGE 2010/10 E. 4). Das
Bundesverwaltungsgericht pflichtet den Experten bei, dass vom
Beschwerdeführer die Befähigung erwartet werden durfte, das
Expertengespräch zu leiten, bei jedem Thema Vor- und Nachteile
aufzuzeigen sowie allenfalls Alternativen zu erwähnen. Mit seinen
Ausführungen vermag der Beschwerdeführer nicht ansatzweise
begründete Zweifel am angefochtenen Entscheid zu wecken. Es sind
keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach in der Prüfung zu hohe
Anforderungen gestellt oder seine Leistungen offensichtlich unterbewertet
worden wären.
5.
Der Beschwerdeführer bringt im Übrigen vor, dass es im angefochtenen
Entscheid an einer Begründung fehle, weshalb die Grenzfallregelung
keine Anwendung finde. Vorliegend handelt es sich um eine knapp nicht
bestandene Prüfung und somit um einen Grenzfall. Das
Bundesverwaltungsgericht hat daher die Grenzfallregelung der
Erstinstanz zu prüfen, erscheint ihm diese doch sachlich vertretbar. Die
Grenzfallregelung lautet: Gewährung von maximal 2 Punkten für die
schriftlichen Fächer und/oder Aufrunden um eine halbe Note für die
mündliche Prüfung aufgrund Angabe der Prüfungsexperten, sofern dies
zum Bestehen der Prüfung führt. Die Note der mündlichen Prüfung wird
demnach nur unter Berücksichtigung der Angaben der Experten
angehoben. Aus deren Stellungnahme geht jedoch klar hervor, dass sie
angesichts der Leistungen des Beschwerdeführers keine höhere Note als
die Note 4,0 erteilen könnten. Der Beschwerdeführer kam folglich zu
Recht nicht in den Genuss der Grenzfallregelung.
6.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die mündliche Prüfung
korrekt abgenommen wurde, infolge Beweislosigkeit davon ausgegangen
werden muss, dass sich der Beschwerdeführer nicht zur Kapitalisierung
des Ertragswerts geäussert hat, keine Anhaltspunkte vorliegen, wonach
zu hohe Anforderungen gestellt oder die Leistungen des
Beschwerdeführers offensichtlich unterbewertet worden wären und der
Beschwerdeführer aus der Grenzfallregelung zu Recht keinen Nutzen
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ziehen konnte. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und
ist abzuweisen.
7.
7.1. Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Kosten des Verfahrens der
unterliegenden Partei aufzuerlegen. Bei diesem Verfahrensausgang wird
deshalb der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten sind
auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 2 f. des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem vom
Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen.
7.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
8.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden und ist
somit endgültig (Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 1000.- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben, Akten zurück)
– die Vorinstanz (Einschreiben, Akten zurück)
– die Erstinstanz (Einschreiben, Akten zurück)
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Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Urech Marc Hunziker
Versand: 1. Juni 2011