Abtei lung II
B-7437/2006
{ T 0 / 2 }
Urteil vom 5. Oktober 2007
Mitwirkung: Richterin Maria Amgwerd (vorsitzende Richterin); Richter
David Aschmann; Richter Bernard Maitre (Abteilungs-
präsident);
Gerichtsschreiberin Kathrin Bigler.
1. X._______,
vertreten durch Schaad Balass Menzl & Partner AG,
Beschwerdeführerin 1 und Beschwerdegegnerin 2
2. Y_______.,
vertreten durch Bovard AG,
Beschwerdeführerin 2 und Beschwerdegegnerin 1
gegen
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum,
Vorinstanz
betreffend
Widerspruchsverfahren Nr. 7828 betr. CH-Marke Nr. 534'783 - OLD NAVY
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. X. (Beschwerdeführerin 1 und Beschwerdegegnerin 2) ist Inhaberin der
Schweizer Wortmarke Nr. 478'472 "OLD NAVY". Diese wurde am 5. Juni
2000 unter anderem für folgende Waren und Dienstleistungen hinterlegt:
Klasse 14: Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder da-
mit plattierte Waren soweit in Klasse 14 enthalten; Juwelierwaren, Schmuckwaren,
Edelsteine; Uhren und Zeitmessinstrumente;
Klasse 16: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in
Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel; Fotografien,
Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke;
Künstlerbedarfsartikel; Pinsel, Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen
Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmate-
rial aus Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten; Spielkarten; Drucklettern; Druck-
stöcke.
Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen;
Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten
einschliesslich Detailhandel, auch mittels weltweiten Telekommunikationsnetzen
(Internet und e-mail).
B. Gestützt auf diese Marke erhob die Beschwerdeführerin 1 am 4. Oktober
2005 Widerspruch gegen die Schweizer Wortmarke Nr. 534'783 "OLD
NAVY" von Y. (Beschwerdeführerin 2 und Beschwerdegegnerin 1), welche
am 16. Juni 2005 hinterlegt und am 5. Juli 2005 im Schweizerischen Han-
delsamtsblatt veröffentlicht worden war. Die angefochtene Marke ist für fol-
gende Waren eingetragen:
Klasse 34: Tabac, brut ou manufacturé, y compris cigares, cigarettes, cigarillos,
tabac pour cigarettes à rouler soi-même, tabac pour pipe, tabac à chiquer, tabac à
priser, succédanés du tabac (à usage non médical); articles pour fumeurs, y com-
pris papier à cigarettes et tubes, filtres pour cigarettes, boîtes pour tabac, étuis à
cigarettes et cendriers non en métaux précieux, en leurs alliages ou en leur placa-
ge; pipes, appareils de poche à rouler les cigarettes, briquets; allumettes.
Die Beschwerdeführerin 1 beantragte in ihrer Widerspruchsschrift den voll-
umfänglichen Widerruf der angefochtenen Marke mit der Begründung, die
zu vergleichenden Zeichen seien identisch. Zudem sei die angefochtene
Marke OLD NAVY teils für identische, teils für gleichartige Waren eingetra-
gen. Im Hinblick auf die vorhandene Zeichenidentität sei der Kreis der Wa-
rengleichheit bzw. -gleichartigkeit weiter zu ziehen. Demnach seien "artic-
les pour fumeurs", wie "papier à cigarettes et tubes, filtres pour cigarettes"
mit "Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in
Klasse 16 enthalten" und "boîtes pour tabac, étuis à cigarettes" mit "Edel-
metallen und deren Legierungen, sowie daraus hergestellte oder damit
plattierte Waren, soweit in Klasse 14 enthalten" zum Teil identisch, sicher
3aber gleichartig. Auf Grund der Zeichenidentität und den zum Teil identi-
schen, sicher aber gleichartigen Waren ergebe sich eine Verwechslungs-
gefahr. Für die übrigen Waren der Klasse 34 sei die Marke OLD NAVY der
Widersprechenden in der Schweiz notorisch bekannt. Sie geniesse in der
Schweiz einen derartigen Ruf, dass das Publikum davon ausgehe, Ver-
wendungen dieser Marke ausserhalb des Gleichartigkeitsbereichs würden
ebenfalls dem Markeninhaber zugeordnet. Rechte aus sehr bekannten res-
pektive berühmten Marken sollten bereits im Widerspruchsverfahren gel-
tend gemacht werden können. Tabakwaren und Zigaretten seien insofern
gleichartig wie Bekleidungsartikel und -accessoires, als Zigarettenherstel-
ler ihre Marken immer mehr auch für Bekleidungsartikel und -accessoires
registrieren liessen und auch benützten. Die Widerspruchsmarke OLD
NAVY geniesse übrigens auch für "Werbung, einschliesslich Detailhandel"
in Klasse 35 Schutz, so dass sie sich falls die Widerspruchsgegnerin die
Benützung der Bezeichnung OLD NAVY als in direktem Zusammenhang
mit den Waren der Widersprechenden stehend bestreiten sollte auf die-
sen registermässigen Schutz berufe.
C. Mit Eingabe vom 30. November 2005 machte die Beschwerdeführerin 2
den Nichtgebrauch der Widerspruchsmarke geltend. Sie behielt sich indes-
sen für den Fall, dass die Beschwerdeführerin 1 den Gebrauch der Marke
OLD NAVY für die registrierten Waren und Dienstleistungen glaubhaft ma-
chen könne, vor, zu den Argumenten der Beschwerdeführerin 1 Stellung
zu nehmen.
Nachdem das Institut für Geistiges Eigentum (IGE) der Beschwerdeführe-
rin 2 mit Verfügung vom 5. Januar 2006 mitgeteilt hatte, die Widerspruchs-
marke befinde sich noch innerhalb der fünfjährigen Karenzfrist, weshalb
die Einrede des Nichtgebrauchs nicht gehört werden könne, reichte die
Beschwerdeführerin 2 am 26. Januar 2006 eine weitere Eingabe ein. Darin
beantragte sie die Abweisung des Widerspruchs im Wesentlichen mit der
Begründung, die für die Widerspruchsmarke beanspruchten Waren und
Dienstleistungen und die für die angefochtene Marke beanspruchten Wa-
ren seien offensichtlich nicht die gleichen. Es bestehe daher keine Ver-
wechslungsgefahr zwischen den strittigen Marken.
D. Mit Entscheid vom 1. März 2006 hiess die Vorinstanz den Widerspruch
teilweise, nämlich bezüglich der Waren "articles pour fumeurs, y compris
boîtes pour tabac, étuis à cigarettes et cendriers non en métaux précieux,
en leurs alliages ou en leur placage" (Klasse 34), gut und widerrief die Ein-
tragung der Schweizer Marke Nr. 534'783 "OLD NAVY" bezüglich dieser
Waren. Sie führte zusammenfassend aus, bezüglich der Waren "articles
pour fumeurs, y compris boîtes pour tabac, étuis à cigarettes et cendriers
non en métaux précieux, en leurs alliages ou en leur placage" der ange-
fochtenen Marke sei Gleichartigkeit gegeben. Für die von der Wider-
spruchsgegnerin in Klasse 34 weiter beanspruchten Waren mangle es im
Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Widerspruchsmarke (selbst
4aus der Sicht eines Massenpublikums) an den erforderlichen, die Gleichar-
tigkeit begründenden Berührungspunkten. Die Gleichartigkeit sei daher für
die widerspruchsgegnerischen Waren "Tabac, brut ou manufacturé, y com-
pris cigares, cigarettes, cigarillos, tabac pour cigarettes à rouler soi-même,
tabac pour pipe, tabac à chiquer, tabac à priser, succédanés du tabac (à
usage non médical); papier à cigarettes et tubes, filtres pour cigarettes:
pipes, appareils de poche à rouler les cigarettes, briquets; allumettes" zu
verneinen und der Widerspruch in diesem Umfang abzuweisen. Ferner er-
klärte sie, soweit sich die Widersprechende zur Begründung der Gleichar-
tigkeit auf eine (angeblich) ausserordentliche Bekanntheit ihrer Marke be-
rufe, bleibe zu beachten, dass auch die zwischen Markenähnlichkeit und
Produktegleichartigkeit bestehende Wechselwirkung nicht dazu führen
könne, dass eine (gegebenenfalls) erhöhte Kennzeichnungskraft die feh-
lende Gleichartigkeit kompensieren könnte. Schliesslich sei daran zu erin-
nern, dass die spezifischen, nach Art. 15 MSchG aus der Berühmtheit ei-
ner Marke fliessenden Rechte im Rahmen des Widerspruchsverfahrens
nicht geltend gemacht werden könnten.
E. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin 1 am 3. April 2006
Beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurskommission für geistiges Ei-
gentum (RKGE; Verfahren Nr. MA-WI 15/06). Sie stellt folgende Rechtsbe-
gehren:
"1.Der erwähnte Entscheid des Eidg. Instituts für Geistiges Eigentum im
Widerspruchsverfahren Nr. 7828 der Schweizer Marke Nr. 534.783 OLD NAVY
sei bezüglich der Waren "articles pour fumeurs, y compris boîtes pour tabac,
étuis à cigarettes et cendriers non en métaux précieux, en leurs alliages ou en
leur placage" aufzuheben und der angefochtenen Schweizer Marke Nr. 534.783
OLD NAVY sei der Schutz für alle beanspruchten Waren, einschliesslich der
vorerwähnten, zu versagen und der Widerspruch gutzuheissen.
2.unter Kosten und Entschädigungsfolgen."
F. Am 4. April 2006 reichte auch die Beschwerdeführerin 2 Beschwerde ge-
gen den genannten Entscheid der Vorinstanz bei der Eidgenössischen Re-
kurskommission für geistiges Eigentum ein (Verfahren Nr. MA-WI 16/06).
Sie beantragt Folgendes:
"1.Der Entscheid des IGE vom 1. März 2006 sei, im Umfang der teilweisen
Gutheissung, aufzuheben.
2.Der Schweizerischen Marke Nr. 534 783 OLD NAVY sei vollumfänglich Schutz
zu gewähren.
3.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Widersprechenden
beziehungsweise der Beschwerdegegnerin."
G. Mit Verfügung vom 22. Mai 2006 vereinigte die RKGE die Verfahren
MA-WI 15/06 und MA-WI 16/06.
5H. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 16. Juni 2006 auf die Einrei-
chung einer Stellungnahme und beantragte unter Hinweis auf die Begrün-
dung der angefochtenen Verfügung, die Beschwerden seien unter Kosten-
folge abzuweisen.
I. In ihrer Beschwerdeantwort vom 16. August 2006 stellt die Beschwerde-
führerin 1 folgende Rechtsbegehren:
"1.Die Beschwerde der Widerspruchsgegnerin, Beschwerdeführerin 2 und Be-
schwerdegegnerin 1 sei in vollem Umfang abzuweisen und der angefochtenen
Schweizer Marke Nr. 534.783 OLD NAVY sei der Schutz für alle Waren zu ver-
sagen;
2.alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Widerspruchsgeg-
nerin, Beschwerdeführerin 2 und Beschwerdegegnerin 1."
J. Die Beschwerdeführerin 2 schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 30. Au-
gust 2006 auf Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführerin 1.
K. Mit Verfügung vom 15. November 2006 wurde das Verfahren per 1. Januar
2007 an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen.
L. Auf die Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung haben die Be-
schwerdeführerinnen 1 und 2 stillschweigend verzichtet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden ge-
gen Entscheide der Vorinstanz in Widerspruchssachen zuständig (Art. 31
f. und 33 lit. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes-
verwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Es hat
das vorliegende Verfahren am 1. Januar 2007 von der Eidgenössischen
Rekurskommission für geistiges Eigentum übernommen (Art. 53 Abs. 2
VGG).
1.1 Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wurde in der gesetzlichen Frist
von Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) am 3. April 2006 eingereicht
und der verlangte Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet.
Soweit die Beschwerdeführerin 1 in ihrer Beschwerde beantragt, der ange-
fochtene Entscheid sei bezüglich der Waren "articles pour fumeurs, y com-
pris boîtes pour tabac, étuis à cigarettes et cendriers non en métaux préci-
eux, en leurs alliages ou en leur placage" aufzuheben, ist auf die Be-
schwerde nicht einzutreten, da der Widerspruch der Beschwerdeführerin 1
in diesem Punkt gutgeheissen wurde, und die Beschwerdeführerin insoweit
nicht beschwert ist (formelle Beschwer, vgl. BGE 123 II 115 E. 2a, BGE
118 Ib 356 E. 1a). Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin 1 als Adressatin
6der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf ihre Beschwerde ist daher einzutreten, soweit sie sich nicht
gegen die teilweise Gutheissung ihres Widerspruchs bezüglich der oben
genannten Waren richtet.
1.2 Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wurde ebenfalls fristgerecht am
4. April 2006 eingereicht und der verlangte Kostenvorschuss rechtzeitig
geleistet. Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerde-
führerin 2 zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf ihre Be-
schwerde ist daher einzutreten.
2. Vom Markenschutz sind Zeichen ausgeschlossen, die mit einer älteren
Marke identisch und für gleichartige Waren oder Dienstleistungen be-
stimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt (Art. 3
Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 28. August 1992 über den Schutz
von Marken und Herkunftsangaben [Markenschutzgesetz, MSchG, SR
232.11]). Gleichartigkeit liegt vor, wenn die angesprochenen Abnehmer-
kreise auf den Gedanken kommen können, die unter Verwendung ähnli-
cher oder sogar identischer Marken angepriesenen Waren und Dienstleis-
tungen würden angesichts ihrer üblichen Herstellungs- und Vertriebsstät-
ten aus ein und demselben Unternehmen stammen oder doch wenigstens
unter der Kontrolle des gemeinsamen Markeninhabers von verbundenen
Unternehmen hergestellt (LUCAS DAVID, Kommentar zum Markenschutzge-
setz, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Lucas David [Hrsg.], Kommen-
tar zum schweizerischen Privatrecht, Markenschutzgesetz Muster- und
Modellgesetz, 2. Aufl., Basel 1999 [hiernach: DAVID, Kommentar MSchG],
Art. 3 N. 35; Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für geisti-
ges Eigentum [RKGE] in: Zeitschrift für Immaterialgüter-, Informations- und
Wettbewerbsrecht [sic!] 1997 S. 163 E. 3 Vögele; RKGE in sic! 1999 S.
281 E. 3 - Genesis/Genesis). Für die Warengleichartigkeit sprechen unter
anderem gleiche Herstellungsstätten, gleiches fabrikationsspezifisches
Know-how, ähnliche Vertriebskanäle, ähnliche Abnehmerkreise oder das
Vorliegen eines ähnlichen Verwendungszweckes (RKGE in sic! 2002 S.
169 E. 3 Smirnoff [fig.]/Smirnov [fig.], vgl. auch RKGE in sic! 2004 S. 863
E. 6 - Harry [fig.]/Harry's Bar Roma [fig.], RKGE in sic! 2000 S. 594 E. 5 -
Longlife Valdalpone [fig.]/Longlife developed by Dr. Tork [fig.]).
3. Die im vorliegenden Fall zu vergleichenden Wortmarken Nr. 478'472 "OLD
NAVY" der Beschwerdeführerin 1 und Nr. 534'783 "OLD NAVY" der Be-
schwerdeführerin 2 sind absolut identisch. Daher haben sich die mit diesen
Kennzeichen versehenen Waren respektive Dienstleistungen besonders
deutlich voneinander zu unterscheiden (BGE 128 III 96 E. 2c Orfina;
RKGE in sic! 2004 S. 419 E. 4 K [fig.]/K [fig.]; EUGEN MARBACH, Gleichartig-
keit ein markenrechtlicher Schlüsselbegriff ohne Konturen?, in: Zeit-
schrift für Schweizerisches Recht [ZSR] 2001, S. 255 ff., S. 259).
4. Hinsichtlich der Eintragung der angefochtenen Marke für "articles pour fu-
7meurs, y compris boîtes pour tabac, étuis à cigarettes et cendriers non en
métaux précieux, en leurs alliages ou en leur placage" (Klasse 34) erwog
die Vorinstanz Folgendes: Soweit "Tabakdosen", "Zigarettenetuis" und
"Aschenbecher" aus Edelmetall hergestellt seien, fielen sie nicht mehr un-
ter die Klasse 34, sondern gehörten in die Klasse 14 und seien somit unter
den für das Widerspruchszeichen beanspruchten Oberbegriff "Waren aus
Edelmetallen" zu subsumieren. Zwar würden diese Waren je nach Materi-
albeschaffenheit (Herstellung aus edlen oder unedlen Metallen) in unter-
schiedlichen Klassen (Klasse 14 oder 34) klassiert. Einem (hier massgebli-
chen) Massenpublikum dürften indessen keine branchenspezifischen res-
pektive fabrikationstechnischen Spezialkenntnisse unterstellt werden; es
werde die identisch bezeichneten und dem gleichen Verwendungszweck
dienenden Vergleichswaren ungeachtet des verwendeten Materials dem
gleichen Unternehmen zuordnen. Die Warengleichartigkeit sei damit be-
züglich der angefochtenen Waren "articles pour fumeurs, y compris boîtes
pour tabac, étuis à cigarettes et cendriers non en métaux précieux, en
leurs alliages ou en leur placage" ohne Weiteres zu bejahen. Demgegen-
über seien Feuerzeuge ("briquets") nie unter den Oberbegriff Edelmetall-
waren der Klasse 14 zu subsumieren, sondern gehörten in die Klasse 34.
Es erscheine als wenig wahrscheinlich, dass typische Verarbeiter von
Edelmetallen, wie Goldschmiede, Feuerzeuge herstellten, respektive dass
Bijouterien, Juweliergeschäfte oder Schmuckwarenhändler Feuerzeuge in
ihrem Warensortiment führten. Feuerzeuge gälten nicht als Schmuckwa-
ren, sondern als Raucherutensilien, auch wenn sie zuweilen schmuckvoll
ausgestaltet seien oder aus wertvollen Materialien hergestellt würden.
4.1 Hinsichtlich der Feuerzeuge macht die Beschwerdeführerin 1 geltend, die-
se seien wie die anderen "articles pour fumeurs" vom Schutz der ange-
fochtenen "OLD NAVY"-Marke ebenfalls auszuschliessen. Sie könne sich
der Meinung der Vorinstanz, wonach Feuerzeuge nicht an den üblichen
Orten als Edelmetalle verarbeitet und vertrieben würden, nicht anschlies-
sen. Edelmetalle würden nicht nur von Goldschmieden, sondern auch von
Schmuckproduzenten verarbeitet. Auch würden Produkte wie Schmuck
und Feuerzeuge beispielsweise in Duty-Free-Katalogen zusammengeführt.
Wertvolle Feuerzeuge stellten für den Verbraucher Schmuckstücke dar
und würden, wie Schmuckstücke, zu besonderen Anlässen verschenkt.
Ausserdem würden besondere Feuerzeuge auch mit Edelsteinen besetzt,
was entsprechende Goldschmiedearbeit voraussetze. Dass gemäss
Nizzaer-Klassifikation Feuerzeuge ungeachtet ihrer Beschaffenheit in Klas-
se 34 eingeteilt würden, spiele bezüglich der Warengleichartigkeit keine
Rolle.
Die Beschwerdeführerin 2 hält dagegen, die Verwendung desselben
Grundstoffes für Produkte mit unterschiedlichen Funktionen erlaube nicht
die Schlussfolgerung, dass diese Produkte gleichartig seien. Im Weiteren
lasse sich aus dem Umstand, dass ein Feuerzeug aus wertvollen Metallen
hergestellt sein könne, nicht folgern, dass die betroffenen Abnehmer Letz-
8teres als Schmuckstück betrachteten. Denn Feuerzeuge zeichneten sich in
Tat und Wahrheit durch ihre Funktion aus. Auch die von der Beschwerde-
führerin 1 erwähnte Tatsache, dass in einem Duty-Free-Katalog Feuerzeu-
ge neben Schmuckstücken präsentiert würden, erlaube nicht die Schluss-
folgerung, dass diese Produkte gleichartig seien.
Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht festgehalten hat,
erscheint es als wenig wahrscheinlich, dass typische Verarbeiter von Edel-
metallen dies können nebst Goldschmieden auch Schmuckproduzenten
sein - Feuerzeuge herstellen. Denn Feuerzeuge bestehen im Wesentlichen
aus einem Gas-Behälter sowie einer Vorrichtung zur Entzündung des Ga-
ses und erfordern daher ein anderes fabrikationsspezifisches Know-how
als Schmuck- und Juwelierwaren. Es erscheint auch als wenig wahrschein-
lich, dass Bijouterien, Juweliergeschäfte oder Schmuckwarenhändler Feu-
erzeuge in ihrem Warensortiment führen. Feuerzeuge werden in Waren-
häusern oder in Tabakwarengeschäft zum Verkauf angeboten; günstigere
Exemplare auch an Kiosken. Im Weiteren ist festzuhalten, dass Feuerzeu-
ge einen anderen Verwendungszweck haben als Waren der Klasse 14 wie
Edelmetall-, Schmuck- und Juwelierwaren sowie Uhren: Bei Feuerzeugen
steht das Anzünden von Zigaretten und dergleichen im Vordergrund, und
sie werden nicht oder kaum wie etwa Schmuck- und Juwelierwaren, die
eine rein ästhetische Funktion erfüllen zur Zierde getragen respektive
herumgetragen. Schliesslich kann entgegen der Meinung der Beschwerde-
führerin 1 vom Umstand, dass zwei Arten von Waren in einem Duty-Free-
Katalog aufgeführt sind (respektive in Duty-Free-Shops verkauft werden),
nicht auf deren Gleichartigkeit geschlossen werden, denn derartige Katalo-
ge führen eine Vielzahl unterschiedlichster Waren auf, die auf Reisen ger-
ne als Mitbringsel gekauft werden, wie beispielsweise Parfums und Alko-
holika.
Die Vorinstanz hat demnach Feuerzeuge zu Recht nicht als gleichartig wie
Edelmetallwaren beurteilt. Insofern ist die Beschwerde der Beschwerde-
führerin 1 abzuweisen.
4.2 Die Beschwerdeführerin 2 bringt vor, entgegen der Meinung der Vorins-
tanz seien Tabakdosen, Zigarettenetuis und Aschenbecher der Klasse 14
nicht als gleichartig mit Tabakdosen, Zigarettenetuis und Aschenbecher
der Klasse 34 zu qualifizieren. Zwar richteten sich die Produkte aus beiden
Klassen an denselben Abnehmerkreis (nämlich Raucher); dies allein sei
jedoch nicht ausreichend, um im vorliegenden Fall eine Gleichartigkeit der
Waren anzunehmen. Auch ohne irgendwelche Spezialkenntnisse dürfte für
den Durchschnittsraucher klar sein, dass für die Fabrikation beispielsweise
von ziervollen Zigarettenetuis aus Gold eine völlig andere Technologie und
Know-how erforderlich sei und angewendet werde, als für die Herstellung
von beispielsweise Zigarettenetuis aus Leder. Der Unterschied werde auch
durch die unterschiedlichen Vertriebswege hervorgehoben. Die der Klasse
14 zugeordneten Waren werde der Durchschnittskonsument vorwiegend in
9Luxus-, Schmuckgeschäften oder ähnlich spezialisierten Geschäften der
gehobeneren Preisklasse suchen. Die der Klasse 34 zugeteilten Waren
hingegen dürften in Warenhäusern und vielerorts erhältlich sein, wo Rau-
cherwaren angeboten würden. Zudem dürften beim Erwerb von Tabakdo-
sen, Zigarettenetuis und Aschenbechern aus Klasse 34 beim Kunden eher
praktische Gründe eine Überlegung spielen (Erfüllung der Funktion als
Raucherartikel), während bei den der Klasse 14 zugehörigen Waren davon
auszugehen sei, dass diese eher als Prestigeobjekt oder als Schmuck-
stück betrachtet würden.
Ausschlaggebend ist, dass das Widerspruchszeichen unter anderem für
den Oberbegriff "Waren aus Edelmetallen" beansprucht wird, und daher
Tabakdosen, Zigarettenetuis sowie Aschenbecher aus Edelmetallen dar-
unter subsumiert werden können. Daher hat sich die Vorinstanz zu Recht
darauf beschränkt zu prüfen, ob die von der angefochtenen Marke bean-
spruchten Tabakdosen, Zigarettenetuis und Aschenbecher aus unedlen
Metallen gleichartig wie Tabakdosen, Zigarettenetuis sowie Aschenbe-
chern aus Edelmetallen seien. Wie die Vorinstanz bejaht auch das Bun-
desverwaltungsgericht die Gleichartigkeit zwischen Tabakdosen, Zigaret-
tenetuis und Aschenbechern aus Edelmetallen und solchen aus unedlen
Metallen: Zum einen werden diese Waren vor allem in Tabakwarenge-
schäften vertrieben. Dabei spielt keine Rolle, ob sie aus edlen oder uned-
len Metallen hergestellt sind. Hinzu kommt, dass die unterschiedliche Be-
schaffenheit der erwähnten Waren keinen Einfluss hat auf den Verwen-
dungszweck, nämlich die Aufbewahrung von Tabak und Zigaretten respek-
tive das Auffangen von Asche und Zigarettenstummeln. Dass je nach Ma-
terial allenfalls ein anderes fabrikationsspezifisches Know-how vonnöten
ist, ist von untergeordneter Bedeutung, da sich die Waren an Abnehmer
von Raucherartikeln und insofern an ein Massenpublikum richten, welches
diesem Umstand kaum Beachtung schenken dürfte. Die Vorinstanz hat
demnach zu Recht die Marke Nr. 534'783 "OLD NAVY" für die Waren "ar-
ticles pour fumeurs, y compris boîtes pour tabac, étuis à cigarettes et cen-
driers non en métaux précieux, en leurs alliages ou en leur placage" wider-
rufen. Insofern ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 abzuweisen.
5. Die Beschwerdeführerin 1 rügt im Weiteren, die Vorinstanz habe die
Gleichartigkeit zwischen "Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen
Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten" und "papier à cigarettes et tu-
bes, filtres pour cigarettes" zu Unrecht verneint. Bei den "papier à cigaret-
tes" gehe es nicht um die Papiere, die der Hersteller von Zigaretten zum
Einwickeln des Tabaks benötige, mithin nicht um ein verarbeitetes Spezial-
produkt, sondern eindeutig um Papierabschnitte zum Selberdrehen von Zi-
garetten. Und solche Papierabschnitte fielen unter "Papiere und Papierwa-
ren" der Klasse 16. Dasselbe gelte für "filtres pour cigarettes", umsomehr,
als "Filterpapier" (papier-filtre) nach Nizzaer-Klassifikation eindeutig der
Klasse 16 zugeordnet werde.
10
Die Beschwerdeführerin 2 schliesst sich der Meinung der Vorinstanz an,
wonach die genannten Waren völlig unterschiedlichen Verwendungszwe-
cken dienten und nicht gegeneinander austauschbar seien. Nach den
Richtlinien in Markensachen und der Rechtsprechung gebe es grundsätz-
lich keine Gleichartigkeit zwischen einem Rohstoff und einem verarbeite-
ten Produkt. Im vorliegenden Fall könne daher der Rohstoff Papier in Klas-
se 16 nicht als gleichartig mit Zigarettenpapier oder dem Zigarettenfilter in
Klasse 34 qualifiziert werden. Zudem seien auch die Vertriebswege unter-
schiedlich, stellten doch Papeterien nicht Verkaufsorte von Tabak- und
Raucherartikeln dar. Schliesslich verwies die Beschwerdeführerin 2 auf
zwei deutsche Entscheide älteren Datums, in denen Papier nicht als
gleichartig mit Zigarettenpapier bezeichnet wurde.
Was die Einteilung der fraglichen Waren nach der Nizzaer-Klassifikation
betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass eine übereinstimmende Klasseneintei-
lung nach dem Nizza-Abkommen keine Gleichartigkeit zu begründen ver-
mag, da die Klasseneinteilung eine rein administrative Hilfsfunktion erfüllt
(CHRISTOPH WILLI, MSchG, Markenschutzgesetz, Kommentar zum schweize-
rischen Markenrecht unter Berücksichtigung des europäischen und inter-
nationalen Markenrechts, Zürich 2002, Art. 3 N. 54, mit Verweisen; EUGEN
MARBACH, Markenrecht, in: Roland von Büren/Lucas David [Hrsg.], Schwei-
zerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, 3. Band Kennzeichen-
recht, Basel 1996 [hiernach: Marbach, SIWR III], S. 105 f.; ders., Gleichar-
tigkeit, a.a.O., S. 262; RKGE in sic! 2003 S. 343 E. 5 VISART/VISARTE).
Der Beschwerdeführerin 1 ist darin zuzustimmen, dass mit dem Zigaretten-
papier in erster Linie Zigarettenpapier zum Selberdrehen von Zigaretten
gemeint sein dürfte. Ungeachtet dieses Umstands ist indessen festzuhal-
ten, dass der Verwendungszweck von Papier / Papierwaren und Zigaret-
tenpapier ein völlig unterschiedlicher ist. Alleine von der Grösse her dürfte
Zigarettenpapier in erster Linie dem Drehen einer Zigarette dienen. Zum
Beschriften respektive zum Bemalen wird dagegen "normales" Papier ein-
gesetzt werden. Sollte sich dieses für den konkreten Verwendungszweck
als zu gross herausstellen, erscheint es als unwahrscheinlich, dass in ei-
nem solchen Fall auf Zigarettenpapier zurückgegriffen wird. Vielmehr wird
das Papier noch auf die richtige Grösse zugeschnitten werden. Auf Grund
der dargestellten Verwendungszwecke ist auch nicht davon auszugehen,
dass zum Erwerb von Zigarettenpapier und -filter eine Papeterie aufge-
sucht wird: Zigarettenpapier und -filter werden primär in Tabakgeschäften
und Warenhäusern oder an Kiosken verkauft. Papier / Papierwaren kön-
nen zwar ausser in Papeterien auch in Warenhäusern erworben werden.
Doch erscheint es wenig wahrscheinlich, dass sich Zigarettenpapier res-
pektive Zigarettenfilter in Regalnähe befinden, woraus unter Umständen
auf die Gleichartigkeit geschlossen werden könnte (vgl. WILLI, a.a.O., Art. 3
N. 53, mit Verweisen; DAVID, Kommentar MSchG, Art. 3 N. 40).
Somit ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Gleichartigkeit zwischen
"Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klas-
11
se 16 enthalten" und "papier à cigarettes et tubes, filtres pour cigarettes"
zu Recht verneint hat. Somit ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1
diesbezüglich abzuweisen.
6. Die Beschwerdeführerin 1 vertritt im Weiteren entgegen der Auffassung
der Vorinstanz die Meinung, die "Bekleidungsartikel" der Klasse 25 der
Widerspruchsmarke und die Raucherartikel respektive Zigaretten der an-
gefochtenen Marke seien gleichartig. Zur Begründung führt sie aus, Ziga-
rettenhersteller stiegen immer stärker ins Bekleidungsgeschäft ein. So
existierten in Genf die "Camel Safari-Boutique" der Japan Tobacco, in wel-
chen T-Shirts, Jeans, Taschen und Schuhe angeboten würden, sowie
ebenfalls in Genf - der Marlboro Classics"-Shop, der bekannterweise zum
Philip Morris-Konzern gehöre und in dem ebenfalls das ganze Sortiment
an Bekleidungsartikeln angeboten werde. Dabei handle es sich um ein ein-
deutiges, tatsächliches gewerbsmässiges Anbieten von Waren, die nichts
mehr mit der Verkaufsförderung von Raucherwaren zu tun hätten, sondern
ein eigener, zusätzlicher Geschäftszweig von Zigarettenherstellern und so-
mit auch der Beschwerdeführerin 2 darstellten. Es sei daher davon auszu-
gehen, dass die Beschwerdeführerin 2, ebenso wie "MARLBORO-Clas-
sics" auch "OLD NAVY-Classics" vertreiben könnte.
Die Beschwerdeführerin 2 weist darauf hin, in einem Widerspruchsverfah-
ren müsse man sich beim Vergleich der Produkte und Dienstleistungen auf
diejenigen Produkte und Dienstleistungen beschränken, für welche die
Marken eingetragen seien und nicht auf diejenigen, für welche sie effektiv
gebraucht würden respektive potentiell brauchbar seien. Im Übrigen sei zu
betonen, dass die Philipp Morris Products SA ihre Aktivitäten auf die Her-
stellung und den Verkauf von Tabakprodukten und Raucherwaren be-
schränke, und ihre Marken ausschliesslich für diese Produkte einsetze.
Darüber hinaus liessen die von der Rechtsprechung entwickelten Grund-
sätze den Schluss zu, dass Bekleidungsartikel sowie Tabakprodukte und
Raucherwaren keineswegs gleichartig seien: Die Herstellung der Artikel er-
fordere verschiedene Technologien, die Produktionsstätten seien nicht die
gleichen und auch die Verkaufsstellen unterschieden sich.
Bei der Beurteilung der Warengleichartigkeit ist im Widerspruchsverfahren
ausschliesslich auf den Registereintrag abzustellen (RKGE in sic! 2000 S.
594 Longlife Valdalpone [fig.]/Longlife developed by Dr. Tork [fig.]; DAVID,
Kommentar MSchG, Art. 3 N. 36; WILLI, a.a.O., Art. 3 N. 37; MARBACH, SIWR
III, S. 105). Massgebend für die Prüfung der Warengleichartigkeit im vorlie-
genden Fall ist somit Tabak etc. (Klasse 34) auf der einen Seite und Be-
kleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen (Klasse 25) auf der
anderen Seite. Da im Widerspruchsverfahren unerheblich ist, für welche
Waren und Dienstleistungen die Marken tatsächlich eingesetzt werden res-
pektive gebraucht werden könnten (vgl. RKGE sic! 2004 S. 101 E. 3 Tha-
ler / Banque Thaler [fig.]; DAVID, Kommentar MSchG, Art. 3 N. 12), stösst
die Beschwerdeführerin 1 mit ihrer Begründung, die Beschwerdeführerin 2
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könnte Bekleidungsartikel unter der Marke "OLD NAVY-Classics" vertrei-
ben, ins Leere. Zwar hat die Beschwerdeführerin 1 an Hand von zwei Bei-
spielen (Camel Safari-Boutique, Marlboro Classics-Shop) aufgezeigt, dass
die Zigarettenhersteller auch im Bekleidungsgeschäft aktiv sind und inso-
fern ihr Sortiment erweitert haben. Damit hat die Beschwerdeführerin 1 in-
dessen noch nicht dargetan, dass eine derartige Sortimentserweiterung
branchenüblich ist und daher die Abnehmerkreise auf den Gedanken kom-
men könnten, die unter der gleichen Marke angebotenen Waren stammten
aus demselben Unternehmen (vgl. RKGE in sic! 1997 S. 163 E. 5 Vöge-
le; WILLI, a.a.O., Art. 3 N. 48). Soweit die Beschwerdeführerin 2 im Rahmen
der Promotion von "OLD NAVY"-Zigaretten oder dergleichen tatsächlich
Bekleidungsstücke einsetzen würde, wie die Beschwerdeführerin 1 in ihrer
Widerspruchsschrift vom 4. Oktober 2005 vorbringt, müssten diese als
Hilfswaren qualifiziert werden, die zur Förderung des Hauptangebotes die-
nen, und daher für den Entscheid über die Gleichartigkeit nicht massge-
bend wären (DAVID, Kommentar MSchG, Art. 3 N. 37; RKGE in sic! 2005 S.
135 E. 6 Jet Tours/Easy Jet Tours, RKGE in sic! 2003 S. 709 E. 10
Targa/Targa [fig.] et al. II, RKGE in sic! 2002 S. 758 E. 2 Le
Meridien/Meridiani).
Die Vorinstanz hat daher die "Bekleidungsartikel" der Klasse 25 der Wider-
spruchsmarke und die Raucherartikel respektive Zigaretten der angefoch-
tenen Marke zu Recht nicht als gleichartig betrachtet, weshalb die Be-
schwerde der Beschwerdeführerin 1 auch in diesem Punkt abzuweisen ist.
7. Die Beschwerdeführerin 1 macht auch geltend, es bestehe ein Zusammen-
hang zwischen den Dienstleistungen "Werbung, einschliesslich Detailhan-
del" der Klasse 35 und den Raucherartikeln respektive Zigaretten der an-
gefochtenen Marke. Zur Begründung beruft sie sich auf ihre Argumentation
hinsichtlich der Gleichartigkeit von Bekleidungs- und Raucherartikeln (vgl.
E. 6).
Unbestritten ist, dass Gleichartigkeit auch zwischen Waren und Dienstleis-
tungen bestehen kann, wobei grundsätzlich die gleichen Beurteilungskrite-
rien massgebend sind wie bei der Gleichartigkeit zwischen Waren. Die
Gleichartigkeit wird dann bejaht, wenn der Konsument Ware und Dienst-
leistung als wirtschaftlich sinnvolles Leistungspaket wahrnehmen respekti-
ve wenn er das eine Angebot als die marktlogische Folge des anderen be-
trachten kann. Weiter kann auf sie geschlossen werden, wenn es auf dem
Markt üblich ist, dass beide Produkte typischerweise vom gleichen Unter-
nehmen als einheitliches Leistungspaket angeboten werden (MARBACH,
Gleichartigkeit, a.a.O., S. 267 f.; ders., SIWR III, S. 110; RKGE in sic! 2003
S. 709 E. 7 Targa/Targa [fig.] et al. II, RKGE in sic! 2002 S. 169 E. 3
Smirnoff [fig.]/Smirnov [fig.]).
Detailhandel im Bereich Raucherwaren existiert zwar insofern, als auch Zi-
garettenhersteller im Bekleidungsgeschäft aktiv sind, wie in E. 6 erwähnt
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wurde. Doch abgesehen von den Camel Safari-Boutiquen und Marlboro
Classics-Shop ist es nicht branchenüblich, dass Zigarettenhersteller selbst
Läden führen, in welchen sie Bekleidungsstücke unter ihrer
(Zigaretten-)Marke verkaufen und insofern gewerbsmässig anbieten. Da-
gegen ist Werbung für Raucherartikel, insbesondere für Zigaretten, üblich.
Jedoch ist nicht ersichtlich, inwiefern Werbung im Bereich Raucherwaren
und Raucherwaren selbst vom Publikum als sinnvolles Leistungspaket
wahrgenommen werden könnten. Denn Werbung im Bereich Raucherwa-
ren bezweckt in erster Linie, dem Publikum eine bestimmte
(Zigaretten-)Marke schmackhaft zu machen. Sie ist daher als Hilfstätigkeit
zum Zweck des Absatzes von Raucherwaren für den Entscheid über die
Gleichartigkeit nicht massgebend (vgl. E. 6). Die Vorinstanz hat somit die
Gleichartigkeit von "Werbung, einschliesslich Detailhandel" der Klasse 35
und Raucherartikeln respektive Zigaretten zu Recht verneint, weshalb die
Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 auch in diesem Punkt abzuweisen
ist.
8. Die Beschwerdeführerin 1 beruft sich im Weiteren auf Art. 16 Ziff. 3 des
Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Ei-
gentum (TRIPS), welches Bestandteil des Abkommens vom 15. April 1994
zur Errichtung der Welthandelsorganisation ist (WTO-Abkommen, SR
0.632.20, Anhang 1C). Danach findet Artikel 6bis der Pariser Übereinkunft
zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom 14. Juli 1967 (Pariser Ver-
bandsübereinkunft, SR 0.232.04) sinngemäss auf diejenigen Waren und
Dienstleistungen Anwendung, die denen, für welche die Marke eingetragen
ist, nicht ähnlich sind, sofern die Benutzung dieser Marke im Zusammen-
hang mit diesen Waren oder Dienstleistungen auf eine Verbindung zwi-
schen diesen Waren oder Dienstleistungen und dem Inhaber der eingetra-
genen Marke hinweisen würde und die Interessen des Inhabers der einge-
tragenen Marke durch diese Benutzung beeinträchtigt werden könnten.
Die Beschwerdeführerin 1 macht im Zusammenhang mit Art. 16. Ziff. 3
TRIPS geltend, durch die laufende Entwicklung der Zigarettenbranche ent-
stehe für den Verbraucher eine eindeutige und klare Verbindung zu Beklei-
dungsartikeln. Die Interessen der älteren Marke erlitten dadurch einen
Schaden, denn Zigaretten würden heute als gesundheitsschädigende Pro-
dukte wahrgenommen, was der Verbraucher auf jedem Zigarettenpaket
mitgeteilt bekomme.
Gemäss Art. 16 Abs. 3 TRIPS soll der notorischen Marke in einem gewis-
sen Rahmen Schutz ausserhalb des Bereichs der Waren- und Dienstleis-
tungsgleichartigkeit gewährt werden. Nach schweizerischem Verständnis
handelt es sich dabei um den Schutz der berühmten Marke nach Art. 15
MSchG (FELIX LOCHER, WIPO/PVÜ: Gemeinsame Empfehlungen zum
Schutz notorischer und berühmter Marken, in: sic! 2000 S. 41 ff., insbes.
S. 43). Dieser Schutz kann indessen nicht im Widerspruchsverfahren gel-
tend gemacht werden, denn Art. 31 Abs. 1 MSchG verweist nur auf Art. 3
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Abs. 1 MSchG, nicht auf Art. 15 MSchG (DAVID, Kommentar MSchG, Art. 3
N. 52; ders., Lexikon des Immaterialgüterrechts, in: Roland von Büren/Lu-
cas David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbs-
recht, 1. Bd/3. Teilbd, Basel/Genf/München 2005, S. 240; WILLI, a.a.O., Art.
3 N. 4; RKGE in sic! 2001 S. 324 E. 5a SFS/TFS).
Die Beschwerdeführerin 1 kann sich daher in diesem Verfahren nicht auf
Art. 16. Ziff. 3 TRIPS berufen.
9. Soweit die Beschwerdeführerin 1 schliesslich mit der Behauptung, die Mar-
ke "OLD NAVY" geniesse einen ausserordentlichen Bekanntheitsgrad, ei-
nen erweiterten Schutzumfang und insofern eine erhöhte Kennzeichnungs-
kraft geltend machen will, ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass
die Kennzeichnungskraft die fehlende Gleichartigkeit nicht kompensieren
könnte (WILLI, a.a.O., Art. 3 N. 126). Dieses Argument der Beschwerdefüh-
rerin 1 stösst daher ins Leere.
10. Sowohl die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 als auch die Beschwer-
de der Beschwerdeführerin 2 erweisen sich somit als unbegründet und
sind abzuweisen. Der Entscheid der Vorinstanz ist demnach zu bestätigen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Gerichtsgebühr den Beschwer-
deführerinnen 1 und 2 je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Die Gerichtsgebühr ist nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art
der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien festzulegen (Art. 63
Abs. 4bis VwVG, Art. 2 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist
dafür ein Streitwert zu veranschlagen (Art. 4 VGKE). Im Widerspruchsverfah-
ren besteht dieser Streitwert vor allem im Schaden der beschwerdeführenden
Partei im Fall einer Markenverletzung durch die angefochtene Marke. Es wür-
de aber zu weit führen und könnte im Verhältnis zu den relativ geringen Kos-
ten des erstinstanzlichen Verfahrens abschreckend wirken, wenn dafür stets
konkrete Aufwandsnachweise im Einzelfall verlangt würden. Mangels anderer
streitwertrelevanter Angaben ist der Streitwert darum nach Erfahrungswerten
auf Fr. 40'000.-- festzulegen (JOHANN ZÜRCHER, Der Streitwert im Immaterialgü-
ter- und Wettbewerbsrechtsprozess, sic! 2002 S. 493 ff., S. 505; LEONZ MEYER,
Der Streitwert in Prozessen um Immaterialgüterrechte und Firmen, sic! 2001
S. 559 ff.; LUCAS DAVID, Der Rechtsschutz im Immaterialgüterrecht, in: Roland
von Büren / Lucas David (Hrsg.), Schweizerisches Immaterialgüter- und Wett-
bewerbsrecht, Bd. I/2, 2. Aufl., Basel 1998, S. 29 f.). Da das Bundesverwal-
tungsgericht über die beiden hier zu beurteilenden Beschwerden in einem
einzigen Entscheid befinden kann (vgl. Verfügung der RKGE vom 22. Mai
2006 betreffend die Vereinigung der Verfahren MA-WI 15/06 und MA-WI
16/06), rechtfertigt es sich, die von den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 je zur
Hälfte zu tragenden Verfahrenskosten zu reduzieren.
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Eine Parteientschädigung wird den unterliegenden Beschwerdeführerinnen 1
und 2 nicht zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE).
11. Gegen dieses Urteil steht keine Beschwerde am Bundesgericht offen (Art. 73
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesge-
richtsgesetz, BGG, SR 173.110]). Es ist rechtskräftig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird abgewiesen.
3. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens von Fr. 6'000.- werden der Be-
schwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführerin 2 je zur Hälfte auferlegt
und mit den erhobenen Kostenvorschüssen von je Fr. 3'500.- verrechnet.
Der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführerin 2 werden demnach
je Fr. 500.-- aus der Gerichtskasse zurückerstattet.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin 1 (Eingeschrieben; Beschwerdebeilagen zurück)
- der Beschwerdeführerin 2 (Eingeschrieben; Beschwerdebeilagen zurück)
- der Vorinstanz (Ref-Nr. Wspr. 7828, Eingeschrieben; Vernehmlassungs-
beilagen zurück)
Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Bernard Maitre Kathrin Bigler
Versand am: 18. Oktober 2007