Abtei lung II
B-7442/2006
{ T 0 / 2 }
Urteil vom 18. Mai 2007
Mitwirkung: Richterin Vera Marantelli, Richter David Aschmann, Richter
Bernard Maitre (Abteilungspräsident);
Gerichtsschreiber Thomas Zogg
K._______,
vertreten durch Katzarov SA, Patent & Trademark Attorneys, Main Office, rue
des Epinettes 19, 1227 Carouge GE,
Beschwerdeführerin
gegen
P._______,
vertreten durch A. W. Metz & Co. AG, Hottingerstrasse 14, Postfach, 8024
Zürich,
Beschwerdegegnerin
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 2, 3003
Bern,
Vorinstanz
betreffend
Widerspruchsverfahren Nr. 7685 FEEL 'N LEARN / SEE 'N LEARN
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die Beschwerdegegnerin ist Inhaberin der Schweizer Wortmarke Nr.
535'210 FEEL 'N LEARN. Diese wurde am 8. April 2005, unter Beanspru-
chung einer Priorität einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung vom 7. Janu-
ar 2005, für "Wegwerfwindeln aus Papier und/oder Zellulose" in der Klasse
16 hinterlegt.
B. Gestützt auf diese Marke erhob die Beschwerdegegnerin am 27. Juli 2005
Widerspruch gegen die Schweizer Wortmarke Nr. 533'069 SEE 'N LEARN,
welche am 2. März 2005 für "Couches-culottes jetables, protège-couches-
culottes jetables, culottes d'apprentissage jetables" in der Klasse 16 re-
gistriert worden war.
C. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2005 verneinte die Beschwerdeführerin
eine Verwechslungsgefahr zwischen den Widerspruchsmarken und
schloss auf kostenfällige Abweisung des Widerspruchs.
D. Mit Entscheid vom 5. April 2006 hiess die Vorinstanz den Widerspruch gut
und widerrief die Eintragung der Schweizer Marke Nr. 533'069 SEE 'N
LEARN, da zwischen den beiden Marken eine Verwechslungsgefahr be-
stehe.
E. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 22. Mai 2006
Beschwerde vor der Eidgenössischen Rekurskomission für geistiges Ei-
gentum. Sie stellte folgendes Rechtsbegehren:
"[...], nous demandons, que la décision du 5 avril 2006 soit annulée, que
l'opposition soit déclarée mal-fondée et qu'il soit mis à la charge de l'opposante
une indemnité équitable à verser à la recourante [...]".
F. Mit Verfügung vom 8. Juni 2006 forderte die Eidgenössische Rekurskom-
mission für geistiges Eigentum die Vorinstanz und die Beschwerde-
gegnerin zur Einreichung einer Beschwerdeantwort auf. Mit Schreiben vom
5. Juli 2006 verzichtete die Vorinstanz auf weitere Ausführungen, verwies
auf ihre Erwägungen im Entscheid vom 5. April 2006 und beantragte die
kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 14. August
2006 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Beschwerdeantwort ein und
stellte folgende Rechtsbegehren:
"1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen und der Entscheid des eidge-
nössischen Instituts für Geistiges Eigentum vom 5. April 2006 sei zu bestäti-
gen;
2. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Widerspruchsgeg-
nerin und Beschwerdeführerin".
G. Mit Verfügung vom 15. November 2006 wurde das Verfahren per 1. Januar
2007 an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen.
H. Mit Schreiben vom 19. Januar 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht
mit, dass nach neuem Recht die massgebliche Verfahrenssprache diejeni-
ge des angefochtenen Entscheids, also Deutsch, sei. Die Beschwerde-
gegnerin wurde aufgefordert mitzuteilen, ob sie einverstanden sei, das
vorliegende Beschwerdeverfahren wie bis anhin in französischer Sprache
3weiterzuführen. Mit Schreiben vom 6. Februar 2007 sprach sich die
Beschwerdegegnerin sinngemäss dafür aus, das Verfahren in deutscher
Sprache weiterzuführen. Mit Verfügung vom 8. Februar 2007 räumte das
Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin eine Frist bis zum 23.
Februar 2007 ein, um zur Frage der Verfahrenssprache Stellung zu
nehmen. Zusätzlich ordnete das Bundesverwaltungsgericht an, dass bei
unbenütztem Fristenlauf das Verfahren ohne weitere Verfügung auf
Deutsch weitergeführt werde. Die Beschwerdeführerin hat sich innerhalb
der angesetzten Frist nicht vernehmen lassen, weshalb das Verfahren in
deutscher Sprache weitergeführt wurde.
I. Auf die Durchführung einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung
haben die Parteien stillschweigend verzichtet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Entscheide der Vorinstanz in Widerspruchssachen zuständig (Art.
31 f. und 33 lit. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]). Es hat das vorliegende Verfahren am 1. Januar 2007
von der Eidgenössischen Rekurskommission für geistiges Eigentum über-
nommen (Art. 53 Abs. 2 VGG). Die Beschwerde wurde in der gesetzlichen
Frist von Art. 50 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22a Abs. 1 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) am 22.
Mai 2006 eingereicht und der verlangte Kostenvorschuss rechtzeitig
geleistet. Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerde-
führerin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die Beschwerde ist
daher einzutreten.
2. Vom Markenschutz sind Zeichen ausgeschlossen, die einer älteren Marke
ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen
registriert sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt (Art.
3 Abs. 1 lit. c des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 [MSchG,
SR 232.11]). Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr richtet sich nach
der Ähnlichkeit der Zeichen im Erinnerungsbild des Letztabnehmers (BGE
121 III 377 E. 2a S. 378 – Boss; BGE 119 II 473 E. 2d S. 477 - Radion)
und nach der Gleichartigkeit der Waren und Dienstleistungen, für die die
Marken eingetragen sind.
2.1 Eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG ist dann
anzunehmen, wenn das jüngere Zeichen die ältere Marke in ihrer Unter-
scheidungsfunktion beeinträchtigt. Eine solche Beeinträchtigung ist
gegeben, sobald zu befürchten ist, dass die massgeblichen Verkehrskreise
sich durch die Ähnlichkeit der Marken irreführen lassen und Waren, die
das eine oder das andere Zeichen tragen, dem falschen Markeninhaber
zurechnen (BGE 122 III 382 E. 1 S. 384 – Kamillosan). Bei der Verwechs-
lungsgefahr sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu berücksichti-
gen. Einerseits bestehen Wechselwirkungen zwischen der Warengleichar-
tigkeit und der Zeichenähnlichkeit. Andererseits müssen je nach Einzelfall
4weitere Umstände – z.B. die Abnehmerkreise oder die Aufmerksamkeit
beim Kauf des Produkts – berücksichtigt werden (LUCAS DAVID, Kommentar
zum Markenschutzgesetz, in: Heinrich Honsell, Nedim Peter Vogt, Lucas
David [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Privatrecht,
Markenschutzgesetz Muster- und Modellgesetz, 2. Aufl., Basel 1999 [zit.
DAVID, Kommentar MSchG], Art. 3 N. 8; CHRISTOPH WILLI, Kommentar
Markenschutzgesetz, Das schweizerische Markenrecht unter
Berücksichtigung des europäischen und internationalen Markenrechts,
Zürich 2002, Art. 3 N. 17).
2.2 Bei der Beurteilung der Verwechselbarkeit ist insbesondere auch die unter-
scheidende Kraft der Marken in Betracht zu ziehen, da schwache Marken
keinen grossen Schutzumfang verdienen (DAVID, Kommentar MSchG, Art. 3
N. 13 e contrario). Die Beschwerdeführerin stützt ihre Beschwerde denn
auch weitgehend darauf, dass sie der Widerspruchsmarke aufgrund ihrer
geringen Kennzeichnungskraft lediglich einen sehr limitierten Schutzum-
fang zuerkennen möchte (vgl. II. 3 der Beschwerde vom 22. Mai 2006). Die
Kennzeichnungskraft bezeichnet die Fähigkeit des Zeichens, sich dem
Publikum als Marke einzuprägen, sei dies aufgrund der originären Eigenart
oder aufgrund der Dauer und Intensität der Nutzung (WILLI, a.a.O., Art. 3 N.
111). Von Haus aus kennzeichnungsschwach ist eine Marke, deren Gehalt
durch einen Sachbegriff des täglichen Sprachgebrauchs oder durch eine
allgemein gebräuchliche Bezeichnung für die in Frage stehenden Waren
und Dienstleistungen geprägt wird (WILLI, a.a.O., Art. 3 N. 113; DAVID, Kom-
mentar MSchG, Art. 3 N. 13). Wer sich durch den Gebrauch von gängigen
Sachbezeichnungen mit seiner Marke dem Gemeingut annähert, nimmt
eine geringere Kennzeichnungskraft in Kauf. Bei schwachen Marken
genügen daher schon bescheidenere Abweichungen, um eine hinreichen-
de Unterscheidbarkeit zu schaffen (BGE 122 III 382 E. 2a S. 385 –
Kamillosan).
2.3 Vom Markenschutz ausgeschlossen sind Zeichen im Gemeingut (Art. 2 lit.
a MSchG). Darunter fallen insbesondere Beschaffenheitsangaben, d.h.
Ausdrücke, die geeignet sind, im Verkehr zur Bezeichnung von Eigen-
schaften oder als unmittelbarer Hinweis auf Menge, Art der Herstellung,
Verwendungszweck, Wirkungsweise oder geografische Herkunft der Ware
aufgefasst zu werden. Vorausgesetzt ist, dass der beschreibende Charak-
ter für einen erheblichen Teil der massgeblichen Verkehrskreise ohne
besondere Gedankenarbeit oder besonderen Fantasieaufwand zu erken-
nen ist. Blosse Anspielungen und Gedankenassoziationen, die nur entfernt
auf eine Ware oder Dienstleistung hinweisen, sind dem Markenschutz
zugänglich (BGE 106 II 245 E. 2 S. 246 - Rotring; Urteil des Bundesge-
richts 4C.3/1999 vom 18. Januar 2000 E. 3d - Liberty Campus; WILLI,
a.a.O., Art. 2 N. 54). Im Interesse eines funktionierenden Wettbewerbs
müssen zudem reklamehafte Anpreisungen und Werbeslogans von allge-
meiner Bedeutung für den geschäftlichen Verkehr freigehalten werden. Ist
der Slogan dagegen nicht auf den ersten Blick verständlich und erschliesst
sich sein Sinn erst durch einige Gedankenarbeit, gehört er nicht zum
Gemeingut (Entscheid der Rekurskommission für geistiges Eigentum
5[RKGE] vom 24. April 2003, sic! 10/2003 802 E. 5 und 7 S. 802 f. – We
keep our promises).
3. Im vorliegenden Fall geht es um zwei Wortmarken, die beide für Waren
der Klasse 16 beansprucht werden. Das Zeichen "FEEL 'N LEARN" soll für
Wegwerfwindeln aus Papier und/oder Zellulose hinterlegt werden, das
Zeichen "SEE 'N LEARN" für couches-culottes jetables, protège-couches-
culottes jetables und culottes d'apprentissage jetables. Es besteht somit
nicht nur Warengleichartigkeit sondern – wie von der Vorinstanz bereits
festgehalten (vgl. III. B. 5 des angefochtenen Entscheids vom 5. April
2006) – Warenidentität. Dieser Umstand legt im Bezug auf den Zeichenab-
stand einen besonders strengen Massstab nahe (BGE 122 III 382 E. 3a S.
387 - Kamillosan; BGE 121 III 377 E. 2a S. 379 – Boss).
Die Zeichen "FEEL 'N LEARN" und "SEE 'N LEARN" bestehen durchwegs
aus Wörtern des englischen Grundwortschatzes. Die englische Sprache ist
dem schweizerischen Durchschnittsverbraucher zumindest in den Grund-
zügen vertraut, so dass nicht nur einfache Wörter mit leicht verständlichem
Sinngehalt, sondern auch komplexere Aussagen verstanden werden (WILLI,
a.a.O., Art. 2 N. 17). Vom Durchschnittsschweizer und von der Durch-
schnittsschweizerin werden "FEEL 'N LEARN" und "SEE 'N LEARN" daher
ohne weiteres verstanden und mit "fühle und lerne" respektive "sieh und
lerne" übersetzt (Langscheidts Handwörterbuch Englisch, Berlin et al.
2001, S. 223, 359 und 555).
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist "FEEL 'N LEARN" für
die beanspruchten Waren – Wegwerfwindeln – nicht unmittelbar beschrei-
bend. Was mit Wegwerfwindeln gelernt werden kann ist nicht spontan
ersichtlich: Der Zweck einer Windel besteht in erster Linie darin, die
Ausscheidungen eines Babys aufzunehmen, Feuchtigkeit aufzusaugen
und lästige Geruchsemissionen so gut wie möglich zu verhindern. Dass mit
einer Wegwerfwindel - wie die Beschwerdeführerin in Bezug auf eine
Windel der Beschwerdegegnerin vorbringt (vgl. II. 3. der Beschwerde vom
22. Mai 2006) - auch etwas gelernt werden könnte, wird hingegen vom
Durchschnittskonsumenten nicht unmittelbar erkannt und ist aus dem
Registereintrag auch nicht ersichtlich. Der Slogan "FEEL 'N LEARN"
erscheint im Bezug auf die beanspruchte Warenklasse auf den ersten Blick
überraschend und unpassend. Erst durch einige Gedankenarbeit
erschliesst sich der Sinn dieser Aussage als Anspielung auf die Funktion
der Lernwindel, für welche die Marke beansprucht wird. Im Widerspruchs-
verfahren ist aber nicht vom tatsächlichen Einsatz der angefochtenen
Marke auszugehen, sondern einzig von deren Eintragung (DAVID, Kommen-
tar MSchG, Art. 3 N. 12).
Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin ist daher bei der Marke
"FEEL 'N LEARN" nicht von einem kennzeichnungsschwachen Zeichen
(vgl. II. 3 der Beschwerde vom 22. Mai 2006), sondern mit der Vorinstanz,
von einer Marke mit durchschnittlichem Schutzumfang (vgl. III. D. 8 des
angefochtenen Entscheids vom 5. April 2006) auszugehen.
4. Die Zeichenähnlichkeit bestimmt sich nach dem Gesamteindruck der zu
6vergleichenden Zeichen. Zu berücksichtigen sind alle der menschlichen
Wahrnehmung zugänglichen, äusserlichen und inhaltlichen Übereinstim-
mungen, aber auch Unterschiede. Die Prüfung nach dem Gesamteindruck
soll dem Umstand Rechnung tragen, dass die Marke normalerweise als
Ganzes wahrgenommen wird und Einzelheiten weniger Bedeutung zuge-
messen wird. Unzulässig ist die mosaikartige Betrachtung. Die Marke ist
als Ganzes zu würdigen und darf nicht in ihre Einzelteile zergliedert und
isoliert betrachtet werden (WILLI, a.a.O., Art. 3 N. 63; DAVID, Kommentar
MSchG, Art. 3 N. 11; EUGEN MARBACH, Kennzeichenrecht, in: Roland von
Büren / Lucas David (Hrsg.), Schweizerisches Immaterialgüter- und
Wettbewerbsrecht, Bd. III, Basel 1996, S. 116).
4.1 Die Verwechselbarkeit von zwei Marken kann nicht abstrakt beurteilt
werden, sondern es sind immer auch die konkreten Umstände in Betracht
zu ziehen. Insbesondere muss die übliche Aufmerksamkeit der Konsumen-
ten beim Kauf des Produktes beachtet werden. Massgeblich dafür ist die
Verkehrsauffassung. Namentlich ist die Verwechslungsgefahr kleiner,
wenn sich die Marken bloss an Fachleute richten, weil solche über ein
gutes Unterscheidungsvermögen verfügen sollten. Dagegen ist bei
Massenartikeln des täglichen Bedarfs ein strengerer Massstab anzulegen,
da die Konsumenten beim Kauf eine geringere Aufmerksamkeit aufwenden
(BGE 121 III 377 E. 3d S. 381 - Boss; BGE 122 III 382 E. 3a S. 388 - Ka-
millosan; WILLI, a.a.O., Art. 3 N. 20 f.; DAVID, Kommentar MSchG, Art. 3 N.
14).
4.2 Im Konflikt zwischen zwei Wortzeichen beurteilt sich die Verwechselbarkeit
zunächst nach dem Wortklang und dem Schriftbild. Da der durchschnittli-
che Markenadressat aber, was er hört und liest, unwillkürlich auch
gedanklich verarbeitet, kann für den Gesamteindruck einer Wortmarke, die
dem allgemeinen Sprachschatz entnommen ist, auch ihr Sinngehalt
entscheidend sein (BGE 121 III 377 E. 2b S. 376 - Boss; BGE 122 III 382
E. 5a S. 388 - Kamillosan). Ein Abwehranspruch besteht, sobald sich die
Verwechselbarkeit auch nur auf einer dieser Ebenen ergibt. Allfällige
Wechselwirkungen sind jedoch selbstverständlich zu beachten und die
Verwechselbarkeit akzentuiert sich, sobald sich auf mehreren Ebenen
Überschneidungen ergeben. Andererseits kann die Übereinstimmung in
einer Richtung durch die deutliche Verschiedenheit der anderen Faktoren
aufgehoben werden, beispielsweise wenn das ähnliche Klangbild durch
den unterschiedlichen Sinngehalt kompensiert wird, so dass keine
Markenähnlichkeit mehr besteht (BGE 121 III 377 E. 3c S. 380 f - Boss;
WILLI, a.a.O., Art. 3 N. 69; MARBACH, a.a.O., S. 118; DAVID, Kommentar
MSchG, Art. 3 N. 19).
5. Die zu vergleichenden Marken haben das gleiche Silbenmass (drei Silben)
und den gleichen Ausspracherhythmus. Beide werden trotz Verwendung
der englischen Sprache vom Durchschnittsschweizer verstanden und auch
englisch ausgesprochen. Es liegt deshalb eine identische Vokalfolge vor
(nämlich i-ä-ö). Die zu vergleichenden Zeichen unterscheiden sich lediglich
durch die Anfangsbuchstaben "F" und "S" sowie durch den zusätzlichen
Buchstaben "L" beim Wort "FEEL". Die beiden Konsonanten "F" und "S"
7am Wortanfang sind stimmlos und werden sehr ähnlich ausgesprochen.
Auch der zusätzliche Konsonant "L" wird kaum betont und vermag den
Wortklang nicht entscheidend zu prägen. Auf der Ebene Wortklang besteht
deshalb eine ausgeprägte Markenähnlichkeit.
Beinahe identisch sind vorliegend auch die Markenlänge und die benutzten
Zeichen. Lediglich im ersten Wort sind kleine schriftbildliche Unterschiede
zu verzeichnen. Doch auch da sticht vor allem das bei beiden Zeichen
vorkommende doppelte "EE" ins Auge. Der Rest der zu vergleichenden
Marken ist vollkommen identisch. Im visuellen Gesamteindruck ergibt sich
darum ebenfalls eine hochgradige Ähnlichkeit.
Die Marken "FEEL 'N LEARN" und "SEE 'N LEARN" weisen schliesslich
auch äusserst ähnliche Sinngehalte auf. Dass die Verben "FEEL" und
"SEE" im Einzelnen unterschiedliche Sinneswahrnehmungen bezeichnen,
ändert nichts daran, dass beide Marken den Gedanken des Lernens
mittels Sinnesorganen beinhalten. Dieser Grundgedanke bleibt dem Kon-
sumenten in Erinnerung, weshalb die Markenähnlichkeit auch in semanti-
scher Hinsicht zu bejahen ist (so auch der Entscheid der RKGE vom 21.
Dezember 2001, sic! 3/2002 172 E. 6 S. 172 – Fly away / Float away).
Im vorliegenden Fall besteht somit bezüglich der beanspruchten Waren
Warenidentität; gleichzeitig liegt zwischen den Marken eine erhebliche
Zeichenähnlichkeit vor. Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zwischen
den strittigen Zeichen ist daher zu bejahen. Dies gilt umso mehr, wenn
man in Betracht zieht, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittskonsu-
menten beim Kauf von Wegwerfwindeln – also einem Massenartikel –
verhältnismässig gering ist. Aber selbst bei denjenigen Konsumenten,
denen die Verschiedenheit von "FEEL 'N LEARN" und "SEE 'N LEARN"
auffällt, wäre mit einer mittelbaren Verwechslungsgefahr in dem Sinne zu
rechnen, dass sie aufgrund der Übereinstimmung in der Struktur der
beiden Marken und der Identität des Zeichenendes ("'N LEARN") anneh-
men, es handle sich um zwei Zeichen des gleichen Unternehmens (BGE
127 III 160 E. 2a S. 166 – Securitas).
6. Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und ist
abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Gerichtsgebühr
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Zudem hat
die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädi-
gung zu bezahlen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Die Gerichtsgebühr ist nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art
der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien festzulegen (Art. 63
Abs. 4bis VwVG, Art. 2 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im Beschwerde-
verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist dafür ein Streitwert zu veran-
schlagen (Art. 4 VGKE). Im Widerspruchsverfahren besteht dieser Streitwert
vor allem im Schaden der beschwerdeführenden Partei im Fall einer Marken-
verletzung durch die angefochtene Marke. Es würde aber zu weit führen und
könnte im Verhältnis zu den relativ geringen Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens abschreckend wirken, wenn dafür stets konkrete Aufwandsnach-
8weise im Einzelfall verlangt würden. Mangels anderer streitwertrelevanter
Angaben ist der Streitwert darum nach Erfahrungswerten auf Fr. 40'000.--
festzulegen (JOHANN ZÜRCHER, Der Streitwert im Immaterialgüter- und Wettbe-
werbsprozess, sic! 7/2002 493 ff. S. 505; LEONZ MEYER, Der Streitwert in
Prozessen um Immaterialgüterrechte und Firmen, sic! 6/2001 559 ff.; LUCAS
DAVID, Der Rechtsschutz im Immaterialgüterrecht, in: Roland von Büren /
Lucas David (Hrsg.), Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbs-
recht, Bd. I/2, 2. Aufl., Basel 1998, S. 29 f.).
Die Eingaben der Beschwerdegegnerin ans Bundesverwaltungsgericht be-
schränken sich auf zwei kurze Schreiben (Fristverlängerungsgesuch vom 3.
Juli 2006 und Stellungnahme zum Sprachenwechsel vom 6. Februar 2007)
sowie die Beschwerdeantwort. Trotz der von der Beschwerdegegnerin mit
Kostennote vom 12. April 2007 ausgewiesenen Fr. 4'012.75 erscheint daher
eine Parteientschädigung im Umfang von Fr. 2'500.-- als angemessen (Art.
34 MSchG, Art. 64 Abs. 1 VwVG).
7. Gegen dieses Urteil steht keine Beschwerde am Bundesgericht offen (Art. 73
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist
rechtskräftig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen und der angefochtene Entscheid wird
bestätigt.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt
und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'500.-- verrechnet. Die
Beschwerdeführerin hat damit noch Fr. 500.-- zu bezahlen.
3. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschä-
digung in der Höhe von Fr. 2'500.-- zu bezahlen.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (eingeschrieben, mit Beilagen)
- der Beschwerdegegnerin (eingeschrieben, mit Beilagen)
- der Vorinstanz (Ref-Nr. Wspr. 7685) (eingeschrieben, mit Beilagen)
Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber:
Bernard Maitre Thomas Zogg
Versand am: 24. Mai 2007