Abtei lung II
B-7445/2006
{ T 0 / 2 }
Urteil vom 7. August 2007
Mitwirkung: Richter Hans Urech (Vorsitz), Richter David Aschmann,
Richter Bernard Maitre (Abteilungspräsident);
Gerichtsschreiber Thomas Reidy
X._______,
vertreten durch Schneider Feldmann AG, Patent- und Markenanwälte,
Beethovenstrasse 49, Postfach 2792, 8022 Zürich,
Beschwerdeführerin
gegen
Y._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler, Merkurstrasse 25, 8400
Winterthur,
Beschwerdegegnerin
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum, Stauffacherstrasse 65,
3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Entscheid des IGE vom 19. Mai 2006 im Widerspruchsverfahren Nr. 7536;
webautor (fig.) / WEBIATOR
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die CH-Marke 529 677 "WEBIATOR" der Beschwerdeführerin wurde für
die folgenden Waren und Dienstleistungen im Schweizerischen Markenre-
gister eingetragen:
9 Gespeicherte und herunterladbare Computerprogramme; bespielte Datenträ-
ger für Computer.
35 Sammeln und Systematisieren von Daten in Computerdatenbanken; Wer-
bung; Online-Werbung in Computernetzwerken.
38 Übermitteln von Daten über Computernetzwerke; Verschaffen des Zugangs
zu globalen Computernetzwerken; Verschaffen des Zugriffs auf Websites
zum Herunterladen von Informationen; Verschaffen des Zugriffs auf Daten-
banken; Online-Übermittlung von Informationen.
42 Entwurf, Entwicklung, Erstellung und Wartung von Computerprogrammen;
Installieren von Computerprogrammen; Dienstleistungen eines Grafikers und
eines Webdesigners; Gestaltung und Unterhalt von Websites für Dritte;
Computerberatungsdienste; Vermieten von Zugriffszeit auf Datenbanken
und zu Computernetzwerken; Wartung von Websites für Dritte, einschliess-
lich deren Optimierung, Analyse und Überprüfung.
B. Die Beschwerdegegnerin erhob am 29. April 2005 vollumfänglich Wider-
spruch gegen diese Eintragung. Sie stützte sich auf ihre Marke CH 517
130 "webautor" (fig.), welche für folgende Dienstleistungen eingetragen ist:
38 Telekommunikation.
42 Dienstleistungen im Bereich der Wissenschaft und der Technologie, sowie
diesbezügliche Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen; industrielle
Analysen und Forschung; Entwurf und Entwicklung von Computern und
Computerprogrammen; Rechtsberatung und -vertretung.
Die Marke hat folgendes Aussehen:
C. Am 22. August 2005 nahm die Beschwerdeführerin zum Widerspruch Stel-
lung. Die Beschwerdegegnerin replizierte mit Eingabe vom 11. November
2005. Am 22. Dezember 2005 reichte die Beschwerdeführerin eine Duplik
ein.
D. Die Vorinstanz hiess den Widerspruch am 19. Mai 2006 teilweise gut,
nämlich bezüglich aller beanspruchten Waren der Klasse 9 sowie aller
Dienstleistungen der Klassen 38 und 42. In diesem Umfang wurde die an-
gefochtene CH-Marke Nr. 529 677 "WEBIATOR" widerrufen.
3E. Mit Beschwerde vom 20. Juni 2006 an die Eidgenössische Rekurskommis-
sion für geistiges Eigentum ("RKGE") beantragte die Beschwerdeführerin:
1. Der Entscheid des IGE vom 19. Mai 2006 im Widerspruchsverfahren Nr.
7536 sei aufzuheben, und die Eintragung der Schweizer Marke Nr. 529 677
sei vollumfänglich zu bestätigen.
2. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück
zuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
F. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 13. September 2006,
die Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen.
In der Stellungnahme vom 18. September 2006 stellte die Beschwerde-
gegnerin folgende Rechtsbegehren:
Es sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen und die Marke "WEBAU-
TOR" (recte: WEBIATOR) wegen Verwechslungsgefahr mit der Marke "webi-
ator" (recte: webautor) nach Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG aus dem Markenre-
gister zu löschen.
Eventualiter sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen und die Marke
"WEBAUTOR" (recte: WEBIATOR), da sie Gemeingut darstellt und daher
nach Art. 2 Abs. 1 lit. a MSchG markenschutzrechtlich nicht schutzwürdig
ist, aus dem Markenregister zu löschen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Widerspruchs-
gegnerin und Beschwerdeführerin.
G. Das Verfahren wurde mit Verfügung vom 15. November 2006 per 1. Janu-
ar 2007 an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen.
H. Das Bundesverwaltungsgericht teilte mit Verfügung vom 22. Januar 2007
den Spruchkörper mit.
I. Auf die Durchführung einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung ha-
ben die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 25. Januar 2007 aus-
drücklich und die Beschwerdeführerin stillschweigend verzichtet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden ge-
gen Entscheide der Vorinstanz in Widerspruchssachen zuständig (Art. 31,
32 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]). Das vorliegende Verfahren wurde am 1. Januar 2007
von der RKGE übernommen (Art. 53 Abs. 2 VGG). Die Beschwerde wurde
in der gesetzlichen Frist von Art. 50 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) am 20. Juni
2006 eingereicht und der verlangte Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet.
Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und durch den Entscheid beschwert (Art. 48 VwVG). Auf die Be-
4schwerde ist deshalb einzutreten.
2. Vom Markenschutz sind Zeichen ausgeschlossen, die einer älteren Marke
ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen re-
gistriert sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt (Art. 3
Abs. 1 lit. c des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 (MSchG, SR
232.11).
Es ist unbestritten, dass die Marke der Beschwerdegegnerin "webautor",
die im Jahre 2003 hinterlegt wurde, älter ist als die erst im Jahr 2004 hin-
terlegte Marke der Beschwerdeführerin "WEBIATOR".
3. Eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. c MSchG be-
steht, wenn das jüngere Zeichen die ältere Marke in ihrer Unterschei-
dungsfunktion beeinträchtigt. Eine solche Beeinträchtigung ist gegeben,
sobald zu befürchten ist, dass die massgeblichen Verkehrskreise sich
durch die Ähnlichkeiten der Zeichen irreführen lassen und Waren, die das
eine oder das andere Zeichen tragen, dem falschen Markeninhaber zu-
rechnen, oder falls das Publikum die Zeichen zwar auseinander zu halten
vermag, aufgrund ihrer Ähnlichkeit aber falsche Zusammenhänge vermu-
tet, insbesondere an Serienmarken denkt, die verschiedene Produktelinien
des gleichen Unternehmens oder von mehreren, wirtschaftlich miteinander
verbundenen Unternehmen kennzeichnen (Urteil des Bundesgerichts
4C.258/2004 vom 6. Oktober 2004 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 127 III 160
E. 2 und 122 III 382 E. 1).
Zum Begriff der Verwechslungsgefahr hat die Rechtsprechung verschiede-
ne Beurteilungsgrundsätze entwickelt:
3.1 Ob zwei Marken sich hinreichend deutlich unterscheiden oder im Gegenteil
verwechselbar sind, ist nicht aufgrund eines abstrakten Zeichenvergleichs,
sondern stets vor dem Hintergrund der gesamten Umstände zu beurteilen.
Der Massstab, der an die Unterscheidbarkeit anzulegen ist, hängt einer-
seits von der Ähnlichkeit der Zeichen und vom Umfang des Ähnlichkeitsbe-
reichs ab, dessen Schutz der Inhaber der älteren Marke beanspruchen
kann, und anderseits von den Waren und Dienstleistungen, für welche die
sich gegenüberstehenden Marken hinterlegt sind (BGE 122 III 382 E. 1 mit
Hinweis auf LUCAS DAVID, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, 2.
Aufl., Basel 1999, N 14 zu Art. 3 MSchG).
3.2 Der Schutzumfang einer Marke bestimmt sich nach ihrer Kennzeichnungs-
kraft. Für schwache Marken ist der geschützte Ähnlichkeitsbereich kleiner
als für starke. Bei schwachen Marken genügen daher schon beschei-
denere Abweichungen, um eine hinreichende Unterscheidbarkeit zu schaf-
fen. Als schwach gelten insbesondere Marken, deren wesentliche Be-
standteile sich eng an Sachbegriffe des allgemeinen Sprachgebrauchs an-
5lehnen. Stark sind demgegenüber Marken, die entweder aufgrund ihres
fantasiehaften Gehalts auffallen oder aber sich im Verkehr durchgesetzt
haben (BGE 122 III 382 E. 2a mit Hinweisen auf DAVID, a.a.O., N 13 zu Art.
3 MSchG und EUGEN MARBACH, Markenrecht, in: Schweizerisches Immateri-
algüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. III, Basel 1996, S. 113). Keinen Schutz
geniessen Marken, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich im Ver-
kehr für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt ha-
ben (Art. 2 lit. a MSchG). Infolgedessen besteht auch kein Schutz gegen-
über einer Marke, die in kennzeichnungsschwachen Teilen mit einer älte-
ren Marke übereinstimmt, aber deren prägende Elemente nicht verwendet
(DAVID, a.a.O., N. 29 zu Art. 3 MSchG, MARBACH, a.a.O., S. 114). Wird eine
Marke nur in banalen, als solchen nicht unterscheidungskräftigen Bestand-
teilen nachgeahmt, müssen diese in der Beurteilung der Verwechslungsge-
fahr zwar mit berücksichtigt werden. Doch sind die prägenden Elemente
der Marke entsprechend stärker zu gewichten (MARBACH, a.a.O., S. 116,
CHRISTOPH WILLI, Markenschutzgesetz, Zürich 2002, Rz. 133 zu Art. 3
MSchG, RKGE in sic! 1999, 276 E. 4 Natural White).
Im Weiteren ist für die Frage der Zeichenähnlichkeit von Bedeutung, an
welche Abnehmerkreise sich die Waren richten und unter welchen Um-
ständen sie gehandelt zu werden pflegen. Bei Massenartikeln des tägli-
chen Bedarfs, wie beispielsweise Lebensmitteln (vgl. BGE 126 III 315 E.
6b/bb; 95 II 191 E. II. 2; 88 II 378 E. 2), ist mit einer geringeren Auf-
merksamkeit und einem geringeren Unterscheidungsvermögen der Konsu-
menten zu rechnen als bei Spezialprodukten, deren Absatzmarkt auf einen
mehr oder weniger geschlossenen Kreis von Berufsleuten beschränkt
bleibt (BGE 122 III 382 E. 3a; 117 II 321 E. 4, je mit Hinweisen).
3.3 Je näher sich die Waren und Dienstleistungen sind, für welche die Marken
registriert sind, desto grösser wird das Risiko von Verwechslungen und
desto stärker muss sich das jüngere Zeichen vom älteren abheben, um die
Verwechslungsgefahr zu bannen. Ein besonders strenger Massstab ist an-
zulegen, wenn beide Marken für weitgehend identische Waren oder
Dienstleistungen bestimmt sind oder wenn es sich um Massenartikel des
täglichen Gebrauchs handelt (BGE 119 II 473 E. 2c Radion/Radomat).
4. Als erstes ist somit der Schutzumfang der Widerspruchsmarke zu bestim-
men.
4.1 Ausgehend vom Gesamteindruck mass die Vorinstanz der Marke "webau-
tor" einen durchschnittlichen Schutzumfang zu. Zwar gehöre der Marken-
bestandteil "web" im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstlei-
stungen zum Gemeingut. Die Kombination mit dem Zeichenbestandteil
"autor" bleibe jedoch interpretationsbedürftig, zumal explizit keine ty-
pischen Textverfassungsdienstleitsungen der Klasse 41 beansprucht wür-
den, und wirke daher unterscheidungskräftig. Ebenfalls habe eine Recher-
che im Internet keine Hinweise ergeben, wonach "autor" im IT- und Infor-
6matikbereich als Fachbegriff verwendet werde.
Diese Auffassung wird von der Beschwerdeführerin bestritten. Sie macht in
ihrer Beschwerde hauptsächlich geltend, die Widerspruchsmarke gehöre
zum Gemeingut, weshalb ihr ein nur sehr geringer Schutzumfang zu-
komme. Das Zeichen sei direkt beschreibend, als Hinweis auf die Funktion
von Programmen, die unter der Marke entwickelt werden sollten. Es hand-
le sich dabei um Anwendungsprogramme, welche die Erstellung und Bear-
beitung von Text- und Multimediadokumenten ermöglichten und organisier-
ten. Diese Software helfe dem Anwender als "Autor" auf dem web in Er-
scheinung zu treten. Zudem würden Verfasser von Texten bzw. Multime-
diadokumenten, die ihre Werke via "world wide web" verbreiten, in Fach-
kreisen vielfach als "Webautoren" bezeichnet. Nebst dem dass selbst
Lehrgänge für Webautoren angeboten würden, liessen sich unzählige
Websites finden, in welchen die Person, welche Urheber und Verwalter der
Website sei, als Webautor aufgeführt werde.
Die Beschwerdegegnerin schliesst sich der Auffassung der Vorinstanz an,
wonach der Begriff "webautor" ein sich aus den bekannten Begriffen "web"
und "Autor" zusammengesetztes Phantasiewort mit schwammiger Bedeu-
tung sei.
4.2 Das Zeichen "webautor" besteht aus den Elementen "web" und "autor".
Der Bestandteil "Web" hat sich dabei auch in der Schweiz als Kurzform für
den Begriff "World Wide Web", also für das Internet durchgesetzt. Mit sei-
ner englischen, ursprünglichen Bedeutung "Netz", "Gewebe" wird es in der
Schweiz dagegen kaum verwendet. Der deutsche Begriff "Autor" kommt
mit der Bedeutung "Verfasser, Urheber" ebenfalls häufig vor. Sowohl das
Wort "web" als Kurzwort für World Wide Web als auch das Wort "Autor"
(französisch: "l'auteur") sind dem Durchschnittskonsumenten in der
Schweiz bekannt. Die Verbindung der beiden Bestandteile, die Wortkombi-
nation "webautor" (engl. "webauthor"), ist eine relativ junge Wortschöp-
fung, aber im Internet ebenfalls bereits verbreitet und für durchschnittliche
Abnehmer/innen von Telekommunikations- und Datendienstleistungen
ohne Weiteres verständlich. Einerseits werden darunter Verfasser von
Multimediadokumenten verstanden, die ihre Werke mit dem "world wide
web" verbreiten, also "Internetdokumente" verfügbar machen (vgl. Eintrag
in der Onlineenzyklopädie "Wikipedia" unter dem Stichwort "Webtypogra-
fie"). Andererseits können damit Personen gemeint sein, die mit Hilfe von
Content-Management-Systemen ("CMS") die Erstellung und Bearbeitung
von Text- und Multimediadokumenten auf fremden Webseiten anbieten.
Obwohl "webautor" also unterschiedliche Arten von Inhaltslieferanten im
Zusammenhang mit dem Internet bezeichnen kann, handelt es sich um ei-
nen klar verständlichen Begriff und keinen Fall von mehrdeutiger Unbe-
stimmtheit (vgl. die ähnlich gelagerten Fälle BGE 128 III 447 E. 1.3 und 1.6
Premiere, BGer in sic! 2005, 650 E. 2.3 GlobalePost, sic! 2005, 279 E. 3.3
Firemaster, sic! 2004, 500 f. E. 2.2-2.3 BahnCard).
74.3 Diese beschreibende Bedeutung hat "webautor" in allen Branchen, die mit
dem Internet zu tun haben, also auch für Dienstleistungen der Telekommu-
nikation, im Bereich der Wissenschaft und der Technologie, diesbezügli-
chen Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, industriellen Analy-
sen und industrieller Forschung, dem Entwurf und der Entwicklung von
Computern und Computerprogrammen, der Rechtsberatung und -vertre-
tung, für welche die Widerspruchsmarke eingetragen ist. In allen diesen
Bereichen werden Dienstleistungen in grossem Umfang auch übers Inter-
net angeboten und erbracht. Es würde nicht angehen, den Konkurrenten
eines Markeninhabers durch die Eintragung seiner Marke den Gebrauch
des zum Gemeingut zählenden Worts "webautor", sei es als Teil eines
Briefkopfs, eines Logos, eines Domänennamens oder als Überschrift auf
einer Webseite im Zusammenhang mit solchen Dienstleistungen, zu ver-
bieten.
4.4 Der Schutzumfang der Widerspruchsmarke ist somit, soweit keine Ver-
kehrsdurchsetzung geltend gemacht wird, auf ihre konkret registrierte
Schreibweise und ihre Kombination von Wort und Bild eingeschränkt. Für
den isolierten Wortbestandteil "webautor" vermag die Marke dagegen kei-
nen Schutz zu bieten.
5. Im Vergleich der sich gegenüberstehenden Zeichen ist dieser ursprüngli-
chen Kennzeichnungsschwäche der Widerspruchsmarke Rechnung zu tra-
gen.
5.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der Gesamteindruck
von Wortmarken in erster Linie durch den Klang und durch das Schriftbild
bestimmt, wobei auch der Sinngehalt von Bedeutung sein kann. Dabei prä-
gen den Klang insbesondere das Silbenmass, die Aussprachekadenz und
die Aufeinanderfolge der Vokale, während das Schriftbild vor allem durch
die Wortlänge und durch die Eigenheiten der verwendeten Buchstaben ge-
kennzeichnet wird. Der Wortanfang bzw. Wortstamm sowie die Endung,
wenn diese bei der Aussprache betont wird, finden in der Regel grössere
Beachtung als dazwischengeschobene und unbetonte, weitere Silben
(BGE 122 III 382 E. 5 Kamillosan mit weiteren Hinweisen auf Rechtspre-
chung und Literatur).
5.2 Vermag die Widerspruchsmarke für das Wortelement "webautor" im Zu-
sammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen keinen Schutz zu
beanspruchen, ist ihr Schutzumfang allerdings auch im Vergleich zum
Wort "WEBIATOR" verringert und vermag sie aus einer allfälligen Nähe
der angefochtenen Marke zum Begriff "webautor", der zum Gemeingut
zählt, nichts für sich abzuleiten. Da die Ähnlichkeit der zu vergleichenden
Marken einzig in diesem Wortbestandteil besteht und grafische Elemente
der Widerspruchsmarke von der Marke der Beschwerdeführerin nicht über-
nommen werden, ist das Bestehen einer Verwechslungsgefahr zu vernei-
8nen, ohne dass die Frage der Gleichartigkeit der Waren und Dienstleistun-
gen zwischen den beiden Marken geprüft zu werden braucht (DAVID, a. a.
O., N. 8 zu Art. 3 MschG).
6. Die Beschwerde ist aus diesen Gründen gutzuheissen, der angefochtene
Entscheid ist aufzuheben und der Widerspruch ist vollumfänglich abzuwei-
sen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin für
das Beschwerdeverfahren kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 63 Abs. 1
und 64 Abs. 1 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss ist der Beschwerde-
führerin zurückzuerstatten.
Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens (Gerichtsgebühr) ist nach Um-
fang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanziel-
ler Lage der Parteien zu bestimmen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des
Reglements über Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im Widerspruchsbeschwerdeverfahren ist da-
für das Interesse der Widersprechenden an der Löschung, beziehungsweise
der Widerspruchsgegnerin am Bestand der angefochtenen Marke zu veran-
schlagen. Es würde allerdings zu weit führen und könnte im Verhältnis zu den
geringen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens abschreckend wirken,
wenn dafür stets konkrete Aufwandsnachweise im Einzelfall verlangt würden.
Mangels anderer streitwertrelevanter Angaben ist der Umfang der Streitsache
darum nach Erfahrungswerten auf Fr. 40'000.-- festzulegen (JOHANN ZÜRCHER,
Der Streitwert im Immaterialgüter- und Wettbewerbsprozess, sic! 2002, 505;
LEONZ MEYER, Der Streitwert in Prozessen um Immaterialgüterrechte und Fir-
men, sic! 2001, 559 ff., LUCAS DAVID, in: Roland von Büren / Lucas David
[Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. I/2, Der
Rechtsschutz im Immaterialgüterrecht, Basel 1998, S. 29 f.).
7. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das erstinstanzliche
und das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung aus-
zurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da keine Honorarnote eingereicht wurde,
wird die Entschädigung auf Grund der Akten festgesetzt (Art. 14 Abs. 2 Satz 2
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht vom 11. Dezember 2006, VGKE; SR 173.320.2).
8. Dieses Urteil unterliegt keiner Beschwerde an das Bundesgericht und ist da-
her rechtskräftig (Art. 73 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
9Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, Ziff. 1, 2 und 4 der Verfügung des Eid-
genössischen Instituts für Geistiges Eigentum vom 19. Mai 2006 (Wider-
spruchsverfahren Nr. 7536) werden aufgehoben und der Widerspruch wird
vollumfänglich abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdegegnerin aufer-
legt. Der Kostenvorschuss von Fr. 3'500.-- wird der Beschwerdeführerin
zurückerstattet.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das erstinstanzli-
che und das Beschwerdeverfahren mit total Fr. 3'800.-- (inkl. MWST) zu
entschädigen.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (eingeschrieben, mit Beilagen)
- der Beschwerdegegnerin (eingeschrieben, mit Beilagen)
- der Vorinstanz (Ref-Nr. Wspr. 7536) (eingeschrieben, mit Beilagen)
Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber:
Bernard Maitre Thomas Reidy
Versand am: 10. August 2007