B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-7449/2010
U r t e i l v o m 6 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Richter Hans Urech (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richterin Maria Amgwerd,
Gerichtsschreiberin Bianca Spescha.
Parteien
X._______,
vertreten durch lic. iur. Stefan Grundmann, Advokat,
Falknerstrasse 3, 4001 Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Abweisung des Leistungsbegehrens,
Verfügung vom 16. September 2010.
B-7449/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1961 geborene, verheiratete X._______ (nachfolgend: Beschwerde-
führer) ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Deutschland. Von
1986 bis 1992 arbeitete der Beschwerdeführer mit Unterbrüchen während
insgesamt 49 Monaten in der Schweiz und entrichtete dementsprechend
die obligatorischen Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung (vgl. IV act. 6). Nach seiner Ausreise aus der Schweiz
arbeitete der Beschwerdeführer von 2001 bis 2003 als Gebäudereiniger
in Deutschland und wurde in der Folge arbeitslos. Am 10. Januar 2006 er-
litt der Beschwerdeführer einen Herzinfarkt.
B.
Am 14. September 2007 meldete sich der Beschwerdeführer über den
deutschen Versicherungsträger bei der IV-Stelle für Versicherte im Aus-
land (nachfolgend: Vorinstanz) erstmals zum Leistungsbezug an (vgl. IV
act. 4). Nach entsprechenden Abklärungen wurde dem Beschwerdeführer
mit Verfügung vom 6. Oktober 2008 eine befristete ganze Invalidenrente
von 1. Januar 2007 bis 31. Mai 2007 zugesprochen (vgl. IV act. 44). Die-
ser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
C.
Über den deutschen Versicherungsträger erfolgte am 18. März 2010 bei
der Vorinstanz ein erneutes Gesuch um Ausrichtung von IV-Leistungen
(vgl. IV act. 45). Zur Prüfung des Leistungsanspruchs nahm die Vorin-
stanz in der Folge verschiedene medizinische Unterlagen zu den Akten.
D.
Mit Vorbescheid vom 16. Juli 2010 stellte die Vorinstanz die Abweisung
des Leistungsbegehrens in Aussicht (vgl. IV act. 71). Mit Verfügung vom
16. September 2010 bestätigte die Vorinstanz den Vorbescheid und wies
das Leistungsbegehren ab (vgl. IV act. 72).
E.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
18. Oktober 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er bean-
tragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprechung
einer ganzen Invalidenrente (eventualiter einer Dreiviertelsrente) ab dem
1. Juli 2009. Eventualiter sei das Rentengesuch zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Seite 3
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 11. Januar 2011 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen
Verfügung.
G.
Mit Replik vom 23. März 2011 hielt der Beschwerdeführer an seinen ge-
stellten Rechtsbegehren vollumfänglich fest und machte ergänzende Aus-
führungen.
H.
Duplicando beantragte die Vorinstanz am 5. April 2011 erneut die Abwei-
sung der Beschwerde.
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterla-
gen wird – sofern erforderlich und rechtserheblich – in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs.
1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversi-
cherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beur-
teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen der
IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG liegt nicht vor.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von Art. 3 Bst.
dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den allgemeinen Teil des Sozi-
alversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 1
Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversiche-
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Seite 4
rung (Art. 1a – 26bis und 28 – 70) anwendbar, soweit das IVG nicht aus-
drücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfü-
gung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 16. September 2010.
Der Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht Beschwerde erhoben
(Art. 60 ATSG). Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist er beson-
ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung
oder Aufhebung (Art. 59 ATSG). Damit ist auf das ergriffene Rechtsmittel,
nachdem auch der geforderte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wur-
de, einzutreten.
1.4 Gemäss Art. 19 Abs. 3 VGG sind die Richter und Richterinnen des
Bundesverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflich-
tet. Die Abteilung II des Bundesverwaltungsgerichts hat das vorliegende
Beschwerdeverfahren im Zuge einer – auf einer abteilungsübergreifen-
den, freiwilligen Zusammenarbeit basierenden – Entlastungsmassnahme
der Abteilung III übernommen. Die bisherige Verfahrensnummer C-
7449/2010 lautet deshalb fortan B-7449/2010.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. HÄBERLI,
in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Art. 62 N 40).
2.3 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis-
grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Mög-
lichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen
nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen,
B-7449/2010
Seite 5
die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichs-
te würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
3.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur
Anwendung gelangen.
3.1 Der Beschwerdeführer besitzt die deutsche Staatsbürgerschaft und
wohnt in Deutschland, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft
getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft ande-
rerseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, nachfolgend:
FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG). Das Freizügig-
keitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den
einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin
derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a
FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbe-
sondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu
gewährleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates
vom 14. Juni 1971 (EWG, SR 0.831. 109.268.1) haben die Personen, die
im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen, für die diese Verordnung gilt, die
gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mit-
gliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit be-
sondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Da-
bei ist im Rahmen des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als
„Mitgliedstaat“ zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA). Dem-
nach richten sich die Bestimmung der Invalidität, die Berechnung des In-
validitätsgrades und der Rentenhöhe auch nach dem Inkrafttreten des
FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4), insbesondere
dem IVG, der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi-
cherung (IVV, SR 831.201), dem ATSG sowie der entsprechenden Ver-
ordnung vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11).
Noch keine Anwendung finden vorliegend auch die am 1. April 2012 in
Kraft gesetzten Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Par-
laments und Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der
sozialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 977/2009 des Europäischen Parla-
ments und Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitä-
ten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die der
Systeme der sozialen Sicherheit.
B-7449/2010
Seite 6
Für die Beurteilung des Rentenanspruchs sind Feststellungen ausländi-
scher Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüg-
lich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden
Behörden in der Schweiz nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4,
AHI 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E.2). Vielmehr unterstehen
auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdi-
gung des Gerichts (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht
[EVG] vom 11. Dezember 1981 i.S. D).
3.2 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrens-
rechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeit-
punkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
In materiellrechtlicher Hinsicht sind diejenigen Rechtssätze massgebend,
die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Gel-
tung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist
für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab die-
sem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl.
BGE 130 V 445). Damit finden im vorliegenden Verfahren grundsätzlich
jene schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der
angefochtenen Verfügung vom 16. September 2010 in Kraft standen (Be-
stimmungen der 5. IV-Revision). Noch keine Anwendung findet vorliegend
das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene erste Massnahmenpaket der
6. IV-Revision (AS 2011 5659).
3.3 Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Ar-
beitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8)
und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) hat das Schweize-
rische Bundesgericht (vormals Eidgenössisches Versicherungsgericht
[EVG]) erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Le-
galdefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der
höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor
In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Ände-
rung ergibt, weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung übernommen
und weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3).
4.
Nachfolgend sind die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden ge-
setzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze darzulegen.
B-7449/2010
Seite 7
4.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und bei Eintritt
der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer Beiträge an
die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet
hat; d.h. während mindestens eines vollen Jahres gemäss Art. 36 Abs. 1
IVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) bzw.
während mindestens drei Jahren gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG (in der ab
1. Januar 2008 geltenden Fassung). Diese Bedingungen müssen kumula-
tiv gegeben sein. Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen wäh-
rend mehr als eines Jahres, aber auch während mehr als drei Jahren Bei-
träge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi-
cherung geleistet, so dass die Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf
eine ordentliche Invalidenrente sowohl alt- wie auch neurechtlich erfüllt ist
(vgl. IV act. 6).
4.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invali-
dität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der kör-
perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach
zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die
durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf
oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird
auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbe-
reich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
4.3 Hinsichtlich der Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente
haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherte Anspruch auf eine
Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe-
reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a) und die zu-
sätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch-
schnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind
und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8
ATSG) sind (Bst. b und c).
4.4 Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens
nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsan-
B-7449/2010
Seite 8
spruchs. Im vorliegenden Fall erfolgte die Anmeldung des Beschwerde-
führers für IV-Leistungen im März 2010. Eine Rentenleistung könnte
demnach frühstmöglichst am 1. September 2010 entstehen, sofern in
diesem Zeitpunkt zum einen während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch eine Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 %
vorgelegen hätte und im Anschluss daran eine Erwerbsunfähigkeit von
mindestens 40 % gegeben wäre.
4.5 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente, bei einem Invaliditäts-
grad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei
einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertels-
rente.
Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen,
werden jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und
gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, was laut
bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine besondere Anspruchsvoraus-
setzung darstellt (BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem
Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsange-
hörige der EU, denen bereits ab einem Invaliditätsgrad von 40 % eine
Rente ausgerichtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz
haben – was vorliegend der Fall ist (Art. 29 Abs. 4 IVG).
4.6 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versi-
cherten wird das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität
und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte,
wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG;
allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1,
BGE 104 V 135 E. 2a und b; ZAK 1990 S. 518 E. 2).
4.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und
im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
B-7449/2010
Seite 9
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133
E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc). Eine zumutbare Arbeitsmöglichkeit
hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verwei-
sungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.).
4.8 Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die medizi-
nischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung –
wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Be-
weisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies be-
deutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von wem
sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander wider-
sprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne
das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben,
warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab-
stellt.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und
ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlagge-
bend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines
Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen
Inhalt (BGE 125 V 351 E. 3a). Gleichwohl erachtet es die Rechtspre-
chung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar,
Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen me-
dizinischer Berichte und Gutachten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V
352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Ja-
nuar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens ein-
geholten Gutachten externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehender
Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten
Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Er-
gebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuer-
kennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der
Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, m.w.H.). Berichte der be-
B-7449/2010
Seite 10
handelnden Ärzte schliesslich sind aufgrund deren auftragsrechtlicher
Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V
353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie
auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil BGer I 655/05 vom
20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber Urteil BGer 9C_24/2008
vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2).
Auch die Stellungnahmen des RAD müssen den allgemeinen beweis-
rechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen. Die RAD-
Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und
fachlichen Qualifikationen verfügen, spielt doch die fachliche Qualifikation
des Experten für die richterliche Würdigung einer Expertise eine erhebli-
che Rolle. Bezüglich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens
müssen sich Verwaltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Exper-
ten verlassen können. Nimmt der RAD selber keine Untersuchung vor,
hat er zunächst zu überprüfen, ob die medizinischen Akten ein vollständi-
ges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben (vgl.
zu den Anforderungen an einen Aktenbericht Urteil BGer 8C_653/2009
vom 28. Oktober 2009 E. 5.2, Urteil BGer I 1094/06 vom 14. November
2007 E. 3.1.1) bzw. ob ein von ihm angefordertes Gutachten den Anforde-
rungen der Rechtsprechung entspricht und die im konkreten Fall erforder-
lichen Untersuchungen vorgenommen und dokumentiert wurden.
5.
Streitig ist im vorliegenden Fall, ob der Beschwerdeführer bis zum
16. September 2010 (Erlass der Verfügung) in einem rentenerheblichen
Mass invalid geworden ist. Nachfolgend gilt es daher zu prüfen, ob die
Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig sowie richtig
erhoben und das Leistungsbegehren zu Recht mangels anspruchsbe-
gründeter Invalidität abgewiesen hat.
6.
6.1 Mit Verfügung vom 6. Oktober 2008 wurde im vorliegenden Fall rück-
wirkend für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Mai 2007 eine befristete
Rente verfügt. Am 18. März 2010 gingen bei der Vorinstanz unter ande-
rem die Formulare E 204 und E 205 ein (vgl. IV act. 45 f.). Nachdem die
Vorinstanz vorliegend auf dieses Neuanmeldungsgesuch eingetreten ist,
hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die
von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali-
ditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Sie hat demnach in analo-
B-7449/2010
Seite 11
ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzuge-
hen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt die Verwaltung fest, dass der
Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine
Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls
hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung ge-
nügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und
hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle
Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a; SVR 2008 IV
Nr. 35 S. 117 E. 2.1).
Die Frage, ob beim Beschwerdeführer eine wesentliche Änderung einge-
treten ist, welche geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Ren-
tenanspruch analog zu Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 87 Abs. 3 und
4 IVV (in Kraft gewesen bis 31. Dezember 2011; vgl. seit 1. Januar 2012
Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV) zu beeinflussen, beurteilt sich durch Vergleich
des Sachverhalts, wie er zur Zeit der Verfügung vom 6. Oktober 2008
(vgl. IV act. 44) bestanden hatte, mit demjenigen, wie er im Zeitpunkt der
vorliegend angefochtenen Verfügung vom 16. September 2010 (vgl. IV
act. 72) eingetreten war (vgl. zum massgeblichen Vergleichszeitpunkt
BGE 133 V 108 E. 5.3; 130 V 71 E. 3.2.3; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
6.2 Im Rahmen des Erlasses der Verfügung vom 6. Oktober 2008, welche
unangefochten in Kraft getreten ist, hatte sich die Vorinstanz insbesonde-
re auf den Bericht von Dr. med. A._______, Fachärztin Allgemeine Innere
Medizin, vom regionalärztlichen Dienst (nachfolgend: RAD) vom 18. Juli
2008 gestützt.
Dr. med. A._______ diagnostizierte insbesondere folgende Diagnosen mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: Ischämische Kardiomyopathie so-
wie ein zervikales, dorsales und lumbales Vertebralsyndrom mit Spondy-
lose und rechtskonvexer Skoliose.
Des Weiteren diagnostizierte sie folgende Diagnosen ohne Auswirkungen
auf die Arbeitsfähigkeit: Gemischte Hyperlipidämie, Statin-Intoleranz, Hia-
tushernie und gastroösophagealer Reflux, Depressiver Zustand.
Sie kam zum Schluss, dass aufgrund einer kardiovaskulären Erkrankung
mit Myokardinfarkt in Verbindung mit degenerativer osteoartikulären
Schädigung der Rücken- und Lendenwirbelsäule in der ursprünglichen
Tätigkeit seit dem 10. Januar 2006 eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit beste-
he. Auf kardiovaskulärer Ebene seien zwischen dem 10. Januar 2006 und
B-7449/2010
Seite 12
14. Februar 2007 mehrere Koronarographien mit mehreren Dilatationen
vorgenommen worden. Daher sei der Beschwerdeführer während dieser
Zeit auch in einer leichten bis mässigen Verweisungstätigkeit zu 70 % ar-
beitsunfähig. Jedoch könne der Beschwerdeführer eine angepasste Tä-
tigkeit seit dem 15. Februar 2007 wieder vollschichtig ausüben (vgl. IV
act. 36).
6.3 Beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 16. September 2010
diente der Vorinstanz als Entscheidgrundlage insbesondere das Gutach-
ten der deutschen Rentenversicherung vom 8. Februar 2010, welches auf
internistischen, psychiatrischen und orthopädischen Untersuchungen ba-
siert.
6.3.1 Im Rahmen der internistischen Untersuchung wurden ein EKG, eine
Fahrradergometrie, eine Echocardiographie sowie eine Lungenfunktions-
prüfung durchgeführt. Dr. med. B._______, Facharzt Innere Medizin,
Sportmedizin, Sozialmedizin, Rehabilitationswesen, führte in internisti-
scher Hinsicht aus, dass der Beschwerdeführer für eine Coronarischämie
untypische Befunde mit Beschwerden im Brustkorb und Atembeschwer-
den geschildert habe. Die körperliche Untersuchung habe diesbezüglich
jedoch unauffällige Befunde ergeben. Bei den weiterführenden Untersu-
chungen habe sich die Lunge in der Lungenfunktionsuntersuchung eben-
falls unauffällig dargestellt. Das Herz zeige keine Bewegungseinschrän-
kung und eine gute Herzfunktion (in der Echocardiographie). Das EKG
sei unauffällig und in der Fahrradergometrie sei der Beschwerdeführer bis
2 Min. 100 Watt belastbar, ohne dass dabei Zeichen einer Durchblutung
der Herzmuskulatur aufgetreten seien. Die Laborparameter würden im
Normbereich liegen. Es falle auf, dass die als Dauermedikation angege-
benen Medikamente Paroxetin und Metoprolol nicht bzw. nur im niedrigen
Bereich im Blut nachweisbar seien. So lasse sich auf internistischem
Fachgebiet an leistungslimitierenden Erkrankungen eine coronare Herz-
krankheit, ohne Durchblutungsstörungen des Herzens bis 100 Watt bei
ausgeprägtem Risikofaktorenprofil (Blutzuckererkrankung, Bluthoch-
druckerkrankung, Fettstoffwechselstörung und Hyperurikämie) feststellen
(vgl. IV act. 63).
6.3.2 Im Rahmen der nervenfachärztlichen Untersuchung vom 3. Dezem-
ber 2009 stellte Dr. med. C._______, Facharzt Innere Medizin, Neurolo-
gie, Psychiatrie und Psychotherapie, beim Beschwerdeführer folgende
Diagnosen:
B-7449/2010
Seite 13
– Depressive Entwicklung im Sinne einer Dysthymia, Symptome einer
posttraumatischen Belastungsstörung (F34.1)
– Wirbelsäulensyndrom mit Sensibilitätsstörungen im Segment L5
rechts (M54).
Weiter führte Dr. med. C._______ aus, dass der Beschwerdeführer das
Antidepressivum Paroxetin einnehme. Eine regelmässige nervenärztliche
Betreuung erfolge nicht. Er sei seit drei Jahren in ambulanter psychothe-
rapeutischer Behandlung ohne signifikante Linderung der Beschwerden.
Beim Beschwerdeführer bestehe eine depressive Entwicklung sowie eine
reaktive Komponente des psychischen Befindens bedingt auch durch die
koronare Herzerkrankung, die sozialen Umstände und die biographischen
Belastungen. Eine weitgehende Einschränkung der Fähigkeit zur Teilhabe
an den Aktivitäten des täglichen Lebens beispielsweise in den Bereichen
Mobilität, Selbstversorgung, Kommunikation, Antrieb, Konzentrationsfä-
higkeit, Interesse und Aufmerksamkeit liege beim Beschwerdeführer nicht
vor. Bezüglich des zeitlichen Leistungsvermögens sei zunächst die Frage
zu stellen, ob der Beschwerdeführer eine Arbeit auf dem allgemeinen Ar-
beitsmarkt antreten könne. Der Beschwerdeführer habe sich hier geistig
flexibel gezeigt. Es bestünden keine hirnorganischen Erkrankungen.
Kognitive Defizite lägen nicht vor. Es hätten sich auch keine Antriebsmin-
derung oder gar psychomotorische Hemmung gezeigt. Sozialphobische
Züge seien nicht ersichtlich gewesen. Es bestehe keine soziale Desinteg-
ration. Soziale Rückzugstendenzen seien angeführt worden. Das Umstel-
lungs- und Anpassungsvermögen sei nicht eingeschränkt. Der Beschwer-
deführer sei durchaus in der Lage, eine Tätigkeit auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt anzutreten. Auch ergebe sich unter Berücksichtigung der
Aktenlage, der Anamnese und des jetzt erhobenen Untersuchungsbefun-
des kein ausreichender Grund für die Annahme einer Einschränkung des
Durchhaltevermögens. Die kognitiven Funktionen, insbesondere die
Denkfunktionen, seien nicht eingeschränkt. Auch hätten sich keine Ein-
schränkungen der Psychomotorik ergeben. Der Beschwerdeführer sei in
der Lage, seinen Tagesablauf zu strukturieren. Es bestehe keine Ein-
schränkung des Zeitmanagements. Auch würden keine Störungen der
sozialen Kompetenzen und der Alltagskompetenzen vorliegen. Eine or-
ganisch bedingte vermehrte Erschöpfbarkeit bestehe nicht.
Der Beschwerdeführer könne an 5 Tagen in der Woche mindestens
6 Stunden arbeiten. Die Tätigkeiten sollten in Tagesschicht oder Früh-
B-7449/2010
Seite 14
/Spätschicht stattfinden. Nachtarbeiten seien zu vermeiden. Tätigkeiten
mit vermehrt psychischen Belastungen seien nicht leidensgerecht.
Die psychische Symptomatik sei nicht derart ausgeprägt bzw. entziehe
sich nicht derart der zumutbaren Willensanstrengung, als dass sie ein
unüberwindbares Hemmnis für die Aufnahme und Ausführung einer Tä-
tigkeit im Zeitumfang von mindestens 6 Stunden arbeitstäglich darstellen
würde (vgl. IV act. 62).
6.3.3 Anlässlich der chirurgisch-orthopädischem Untersuchung führte
Dr. med. D._______, Facharzt Orthopädie, aus, der Beschwerdeführer
würde an einem BWS- und LWS-Syndrom bei Lumbalskoliose, Spondylo-
se der BWS und LWS sowie einem Reizzustand des rechten Kreuzdarm-
beingelenks bei beidseitiger Arthrose der Kreuzdarmbeingelenke (M54.1)
leiden. Relevante neurologische Ausfallerscheinungen seien nicht einge-
treten. Der Beschwerdeführer könne schwere körperliche Arbeiten, in
längeren Zwangshaltungen des Rumpfes, mit häufigen und vollen Bück-
anforderungen, mit Heben und Tragen von Lasten, die etwa 12 kg über-
schreiten, nicht mehr ausführen. Die Wiederaufnahme einer Tätigkeit als
Gebäudereiniger halte er daher in einem relevanten Ausmass nicht für
möglich. Keine gesundheitlichen Bedenken bestünden gegen leichte und
mittelschwere Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes. Diese könnten
überwiegend im Sitzen oder in wechselnden Körperhaltungen, auch in
überwiegender, jedoch nicht ausschliesslicher Stehhaltung ausgeführt
werden. Unter diesen Voraussetzungen müsse die tägliche Arbeitszeit
nicht auf weniger als 6 Stunden täglich eingeschränkt werden. In abseh-
barer Zeit werde man nicht mit einer wesentlichen Änderung rechnen
müssen (vgl. IV act. 66).
6.3.4 Dr. med. B._______ fasste aufgrund der internistischen, psychiatri-
schen und orthopädischen Untersuchungsergebnisse im Hauptgutachten
vom 8. Februar 2010 folgende Diagnosen zusammen:
– Depressive Entwicklung im Sinne einer Dysthymia mit Symptomen ei-
ner posttraumatischen Belastungsstörung (F34.1)
– Coronare Herzkrankheit mit Zustand nach Hinterwandinfarkt und
mehreren PTCA's mit Stenteinlagen, nun kein Hinweis auf Myocari-
schämie bis 100 Watt und gute systolische Herzfunktion (I25)
– BWS- und LWS-Syndrom bei Lumbalskoliose, Spondylose der BWS
und LWS sowie Reizzustand des rechten Kreuzdarmbeingelenkes bei
beidseitiger Arthrose der Kreuzdarmbeingelenke (M51)
B-7449/2010
Seite 15
– Ausgeprägtes Risikofaktorenprofil mit Blutzuckererkrankung, Blut-
hochdruckerkrankung, Fettstoffwechselstörung und Hyperurikämie,
regelrecht eingestellt.
Zusammenfassend stellte er fest, dass aufgrund der degenerativen Ver-
änderungen der Wirbelsäule und des rechten Kreuzdarmbeingelenkes
körperlich schwere Tätigkeiten, in längeren Zwangshaltungen des Rump-
fes, mit häufigen und vollen Bückanforderungen sowie mit Heben und
Tragen von Lasten über 12 kg nicht mehr möglich seien. Auch aus-
schliessliches Stehen sei nicht mehr möglich. Von Seiten der Herzerkran-
kung seien ebenfalls körperlich schwere Tätigkeiten mit Heben und Tra-
gen schwerer Lasten sowie Nachtschichttätigkeiten nicht mehr möglich.
Aufgrund der psychiatrischen Veränderungen sind Nachtschichtarbeiten
und Tätigkeiten mit vermehrt psychischen Belastungen nicht mehr mög-
lich.
In der zusammenfassenden sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung sei
festzuhalten, dass unter Berücksichtigung der genannten qualitativen
Leistungseinschränkungen körperlich leichte und mittelschwere Tätigkei-
ten des allgemeinen Arbeitsmarktes weiterhin sechs Stunden und mehr
möglich seien. Durch rehabilitative Massnahmen sei keine Besserung des
Leistungsvermögens zu erreichen (vgl. IV act. 63).
6.4 Demgegenüber geht der Beschwerdeführer von einer vollständigen
Arbeitsunfähigkeit in allen Tätigkeiten aus und stützt sich insbesondere
auf den Bericht der E._______-Klinik vom 12. August 2009:
In diesem Bericht führten Dr. med. F._______, Facharzt für Neurologie,
Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. G._______, Facharzt für Psy-
chotherapeutische Medizin und Dr. med. H._______, Facharzttitel unbe-
kannt, aus, dass eine posttraumatische Belastungsstörung F43.1, eine
rezidivierende depressive Störung, schwergradig ausgeprägt, F33.2, ein
Verdacht auf Somatisierungsstörung Herz, LWS, Schultern betreffend,
F45.0, ein Diabetes mellitus Typ II, E11.9, und eine Chronische KHK im
Z.n. Herzinfarkt, I25.2 bestehe. Durch den Reha-Aufenthalt vom 15. Juli
2009 bis zum 12. August 2009 habe keine wesentliche Besserung der
depressiven Stimmungslage oder der Herzsensation oder muskuloskelet-
talen Schmerzen erreicht werden können. Der Beschwerdeführer zeige
deutliche Anzeichen einer posttraumatischen Belastungsstörung (Alp-
träume, Intrusionen, Ängste, Ohnmachtsgefühle), die ihres Erachtens die
Erwerbsfähigkeit bedrohe. Eine spezifische Behandlung, z.B. ambulant
B-7449/2010
Seite 16
mit spezieller Debriefingtechnik, hielten sie im Hinblick auf die Prognose
der sowohl depressiven als auch Somatisierungssymptomatik für drin-
gend erforderlich. Bezüglich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reini-
gungskraft bestehe bei der bestehenden koronaren Herzerkrankung kein
Leistungsvermögen mehr. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien dem
Beschwerdeführer nur noch leichte Tätigkeiten in Tagesschicht ohne psy-
chosozialen Stress und ohne besonderen Zeitdruck oder erhöhte Anfor-
derungen an das Umstellungsvermögen zumutbar. Unter der Vorausset-
zung einer erfolgreichen traumaspezifischen Therapie bestünden Aus-
sichten, dass der Beschwerdeführer in 3 bis 6 Monaten seine Arbeitsfä-
higkeit zurückerlangen könnte (vgl. IV act. 60).
7.
7.1 Wie aus den dargelegten, insoweit übereinstimmenden medizinischen
Unterlagen ersichtlich ist und auch von der RAD-Ärztin Dr. med.
A._______ am 14. Juni 2010 bestätigt wurde, leidet der Beschwerdefüh-
rer unbestrittenermassen an den unveränderten Folgen seiner ischämi-
schen Kardiomyopathie und seines dorsolumbalen Vertebralsyndroms.
Dem Beschwerdeführer ist daher die Ausübung schwerer Arbeiten, mitun-
ter seiner angestammten Tätigkeit als Gebäudereiniger, nicht mehr mög-
lich.
Umstritten ist vorliegend allerdings, ob sich der psychische Gesundheits-
zustand verschlechtert hat. Das Gutachten der deutschen Rentenversi-
cherung vom 8. Februar 2010 attestiert dem Beschwerdeführer eine de-
pressive Entwicklung im Sinne einer Dysthymia mit Symptomen einer
posttraumatischen Belastungsstörung (F34.1) und geht davon aus, dass
dem Beschwerdeführer körperlich leichte und mittelschwere Tätigkeiten
des allgemeinen Arbeitsmarktes weiterhin sechs Stunden und mehr mög-
lich seien. Das Gutachten der E._______-Klinik vom 12. August 2009 hält
eine posttraumatische Belastungsstörung F43.1 und eine rezidivierende
depressive Störung, schwergradig ausgeprägt F33.2, fest. Es geht davon
aus, dass dem Beschwerdeführer eine leichte Tätigkeit von mehr als
sechs Stunden täglich während der Tagesstunden und ohne psychosozia-
len Stress und Zeitdruck möglich sei, wobei eine Verbesserung zu erwar-
ten sei. Die RAD-Ärztin Dr. med. A._______ erachtete in ihrer Stellung-
nahme vom 15. Juni 2010 insbesondere aufgrund des Gutachtens der
deutschen Rentenversicherung eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer
leidensadaptierten Tätigkeit als gegeben.
B-7449/2010
Seite 17
7.2 Der Beschwerdeführer kritisiert den Entscheid des Gutachters der
deutschen Rentenversicherung Dr. med. C._______, es würde keine
posttraumatische Belastungsstörung vorliegen, als reinen Ermessensent-
scheid.
Diesbezüglich gilt festzuhalten, dass die Diagnosestellung einer post-
traumatischen Belastungsstörung nach den Leitlinien der ICD nur erfol-
gen soll, wenn sie nach einem traumatischen Ereignis von ausserge-
wöhnlicher Schwere auftritt. Rechtsprechungsgemäss wird daher eine
posttraumatische Belastungsstörung nur dann als invalidisierend aner-
kannt, wenn sie nach einem Ereignis mit extremem Belastungsfaktor auf-
tritt (Urteil BGer 8C_248/2007 vom 4. August 2008 E. 5.6.1). Auf eine
posttraumatische Belastungsstörung ist gemäss ICD weiter nur zu erken-
nen, wenn die Störung innerhalb von sechs Monaten nach einem trauma-
tischen Ereignis aufgetreten ist (Urteil BGer I 715/05 vom 27. Januar
2006 E. 6.2). Zwar kann auch bei einem grösseren zeitlichen Abstand
zwischen dem traumatisierenden Ereignis und dem Auftreten der Be-
schwerden eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wer-
den, wenn die klinischen Merkmale typisch sind und keine andere Diag-
nose (wie Angst- oder Zwangsstörung oder depressive Episode) gestellt
werden kann (Urteil BGer I 715/05 vom 27. Januar 2006 E. 6.2). Solche
Fälle kommen allerdings selten vor (Urteil BGer I 750/06 vom 22. August
2007 E. 3.2.1). Eine diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung
gilt zudem nicht per se als invalidisierend, sondern es muss dargelegt
werden, inwiefern sie nicht durch zumutbare Willensanstrengung über-
wunden werden kann (Urteil BGer I 203/06 vom 28. Dezember 2006
E. 4.5).
Nach dem im Januar 2006 erlittenen Herzinfarkt geht aus den medizini-
schen Berichten hervor, dass der depressive Zustand des Beschwerde-
führers nicht im Vordergrund stand. Lediglich einzelne Ärzte attestierten
dem Beschwerdeführer nebst den somatischen Beschwerden auch psy-
chische Beschwerden bzw. eine Depression, ohne dabei jedoch nähere
Ausführungen zur Psycho- und Pharmatherapie zu machen (vgl. Berichte
Dr. med. I._______ [IV act. 28 und 57], Bericht Dr. med. J._______ [IV
act. 32], Bericht Dr. med. K._______ [IV act. 33], und Bericht Dipl.-Psych.
L._______ [IV act. 54]).
Dr. med. M._______, Fachärztin Nervenheilkunde, Sozialmedizin, Reha-
bilitationswesen, Diplom-Psychologin, befasste sich in ihrem psychiatri-
schen Gutachten vom 18. Dezember 2007 erstmals mit dem Beschwer-
B-7449/2010
Seite 18
debild der posttraumatischen Belastungsstörung. Sie führte aus, die De-
pression des Beschwerdeführers sei zwar durch den Herzinfarkt ausge-
löst worden, aber sei nicht im engeren Sinne eine Reaktion auf das Er-
eignis selbst zu sein. Wie es bei Depressionen nicht selten der Fall sei,
würden frühere negative Erlebnisse reaktiviert, wie vorliegend etwa die
Erkrankung der Mutter oder die Zeit als Asylbewerber. Dr. med.
M._______ wies explizit darauf hin, dass sich beim Beschwerdeführer
keine Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung finden wür-
den und diese auch nicht nach Jahren bis Jahrzehnten langen Intervall
auftreten würden. Vielmehr würden im Rahmen einer Depression häufig
frühere Ereignisse als negativer und dramatischer erlebt als dies zum
damaligen Zeitpunkt selbst der Fall gewesen sei (vgl. IV act. 56).
Erstmals diagnostizierten die Ärzte der E._______-Klinik dem Beschwer-
deführer nach einem stationären Aufenthalt am 12. August 2009 eine
posttraumatische Belastungsstörung. Der Beschwerdeführer habe eine
Biographie mit Flucht- und Migrationshintergrund. Er sei ab dem 2. Le-
bensjahr ohne Vater aufgewachsen und sei als Kurde in der Türkei poli-
tisch verfolgt, inhaftiert und gefoltert geworden. Er habe eine depressive
Persönlichkeitsstruktur entwickelt. Deutliche Anzeichen der posttraumati-
schen Belastungsstörung des Beschwerdeführers seien Alpträume, Intru-
sionen, Ängste und Ohnmachtsgefühle.
Aus dem Gutachten von Dr. med. C._______ vom 3. Dezember 2009
geht hervor, dass der Beschwerdeführer über eine Verschlechterung des
psychischen Befindens nach dem Herzinfarkt im Jahre 2006 berichtete. In
Gegensatz zu den Ärzten der E._______-Klinik verneinte Dr. med.
C._______ das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung.
Die Diagnosekriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung nach
ICD 10 und DSM IV seien nicht erfüllt. Gemäss Dr. med. C._______
müsse bei Wiederaufflackern einer posttraumatischen Belastungsstörung
ein Ereignis ähnlich dem Ursprungsereignis oder den Ursprungsbelas-
tungen bestanden habe. Es bestünden Symptome einer posttraumati-
schen Belastungsstörung. Diese sehe er aber im Rahmen einer depressi-
ven Entwicklung. Eine tiefgehende depressive Stimmungslage liege zum
Gutachtenszeitpunkt nicht vor.
Betrachtet man den gesamten psychiatrischen Krankheitsverlauf er-
scheint die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht
nachvollziehbar. So geht aus dem Gutachten der E._______-Klinik vom
12. August 2009 nicht klar hervor, wie die Diagnose der posttraumati-
B-7449/2010
Seite 19
schen Belastungsstörung zustande kam und nach welchem traumati-
schen Ereignis sie aufgetreten sein soll. Sie wurde ohne jegliche nähere
Begründung gestellt und auch auf die bei einer posttraumatischen Belas-
tungsstörung typische Latenzzeit von sechs Monaten wird nicht einge-
gangen. Unabhängig von der gestellten Diagnose gehen die Ärzte der
E._______-Klinik ohnehin davon aus, dass dem Beschwerdeführer der-
zeit eine leichte Tätigkeit von mehr als 6 Stunden täglich während den
Tagesstunden zumutbar sei, wobei noch eine Verbesserung zu erwarten
sei.
Ferner ist auch zu beachten, dass der Beschwerdeführer nur ca. einmal
monatlich psychotherapeutisch behandelt wird (vgl. IV act. 60). Dies deu-
tet darauf hin, dass das Behandlungsbedürfnis des Beschwerdeführers
offensichtlich eher gering ist, was angesichts der von den Ärzten der
E._______-Klinik diagnostizierten posttraumatischen Persönlichkeitsstö-
rung nicht nachvollziehbar erscheint. Im Zeitpunkt der Begutachtung
durch Dr. med. M._______ wurde noch keinerlei antidepressive Medikati-
on durchgeführt (vgl. IV act. 56 S. 6). Anlässlich der Begutachtung durch
Dr. med. C._______ gab der Beschwerdeführer an, als Antidepressivum
morgens jeweils 30 mg Paroxetin zu nehmen. Dieses als Dauermedikati-
on angegebene Medikament war nach entsprechenden Laboruntersu-
chungen jedoch nicht im Blut nachweisbar (vgl. IV act. 63 S. 11 und 14).
Die diesbezügliche Aussage des Beschwerdeführers ist daher mit Vor-
sicht zu betrachten. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass Berichte der
behandelnden Ärzte aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstel-
lung zum Patienten ohnehin mit Vorbehalt zu würdigen sind (BGE 125 V
351 E. 3b/cc).
7.3 Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, dass aufgrund des Ver-
gleichs der tabellarischen Auflistung der Leistungseinschränkungen des
Beschwerdeführers vom 14. Juni 2010 und 18. Juli 2008 durch die RAD-
Ärztin eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes festzustellen
sei, da die Arbeitsfähigkeit in der neueren Beurteilung zusätzlich einge-
schränkt sei.
Dieser Rüge des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden und sie
vermag eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes
des Beschwerdeführers keineswegs zu begründen. Es ist zwar richtig,
dass im RAD-Bericht vom 14. Juni 2010 mehr Leistungseinschränkungen
angekreuzt worden sind als im RAD-Bericht vom 18. Juli 2008, wie ste-
hende Arbeitshaltung, Tragen von Lasten beschränkt auf max. 12 kg, limi-
B-7449/2010
Seite 20
tiertes Gehen und limitierte Stressresistenz. Daraus jedoch eine Ver-
schlechterung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerde-
führers herzuleiten, vermag nicht zu überzeugen. Einschränkungen in der
Arbeitshaltung, im Tragen von Lasten und im Gehen ergeben sich insbe-
sondere aufgrund der somatischen, nicht jedoch aufgrund der psychi-
schen Beschwerden des Beschwerdeführers. Die limitierte Stressresis-
tenz kann sowohl eine somatische als auch eine psychische Einschrän-
kung sein. Entscheidend ist vorliegend jedoch, dass sich der psychische
Gesundheitszustand seit der Rentenaufhebung nicht wesentlich verän-
dert hat. Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. M._______ vom
18. Dezember 2007 lag der Vorinstanz bei Erlass der Verfügung vom
6. Oktober 2008 zwar nicht vor, doch können daraus entscheidende
Rückschlüsse auf den psychischen Gesundheitszustand des Beschwer-
deführers zum Zeitpunkt des ursprünglichen Verfügungserlasses gezogen
werden. Dr. med. M._______ hielt nämlich in seinem Gutachten fest,
dass bislang noch keine quantitative Leistungsminderung vorliegen wür-
de, soweit lediglich körperlich mittelschwere Tätigkeiten ohne Nacht-
schicht und ohne übermässigen Zeitdruck zu bewältigen seien. Mit letzte-
rer Einschränkung ging er also schon damals davon aus, dass eine ver-
minderte Stressresistenz bestehen würde. Aus der Tatsache, dass die
RAD-Ärztin die limitierte Stressresistenz in ihrem Bericht vom 18. Juli
2008 nicht explizit festgehalten hat, kann der Beschwerdeführer nichts zu
seinen Gunsten ableiten.
7.4 Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, dass die deutschen
Ärzte nicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit spre-
chen würden, sondern – wie dies für das deutsche Recht üblich sei – von
einer Arbeitstätigkeit von mindestens 6 Stunden pro Tag. Dies ergebe –
bezogen auf eine 42 Stunden-Woche – eine Arbeitsunfähigkeit des Be-
schwerdeführers von 22,6 %.
In Deutschland wird die Beurteilung des zeitlichen Beschäftigungsum-
fangs in die Kategorien "unter drei Stunden", "drei bis unter sechs Stun-
den" und "sechs Stunden und mehr" aufgeteilt. Die Gutachter der deut-
schen Rentenversicherung, deren medizinischer Beurteilung die RAD-
Ärztin als auch die Vorinstanz zu Recht gefolgt sind, erachten für den Be-
schwerdeführer eine angepasste Tätigkeit von täglich sechs und mehr
Stunden als zumutbar. Die RAD-Ärztin kam in Würdigung der medizini-
schen Unterlagen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in einer an-
gepassten Verweisungstätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei.
B-7449/2010
Seite 21
Eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit erscheint
insbesondere auch unter Berücksichtigung des negativen Leistungskata-
loges nachvollziehbar. Es ist nicht ersichtlich, dass die beschriebenen
Einschränkungen des Beschwerdeführers derart weitgehend und massiv
sind, dass ihm nur eine tägliche Arbeitsleistung von 6 Stunden zumutbar
sein soll. Zudem hat sich der Gesundheitszustand wie bereits dargelegt
seit der letzten rechtskräftigen Verfügung nicht wesentlich verändert.
7.5 Somit ist festzustellen, dass der medizinische Sachverhalt hinrei-
chend ermittelt und in den vorliegenden medizinischen Unterlagen keine
objektiven Hinweise für die geltend gemachte Verschlechterung des Ge-
sundheitszustandes gefunden wurden. Die Vorinstanz hat zu Recht an-
genommen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
seit der Rentenaufhebung am 31. Mai 2007 nicht wesentlich verschlech-
tert hat.
8.
8.1 Die Vorinstanz stützte sich bei der Berechnung des Invaliditätsgrades
auf den im Rahmen der ersten Rentenprüfung vorgenommenen Einkom-
mensvergleich vom 6. August 2008 (vgl. IV act. 37). Diesbezüglich be-
mängelt der Beschwerdeführer zum einen, dass keine Parallelisierung
der Einkommen vorgenommen worden sei, da er als Gebäudereiniger
aufgrund nicht in seiner Person liegenden Umständen ein unterdurch-
schnittliches Einkommen erzielt habe, und zum anderen, dass aufgrund
seinen Einschränkungen ein höherer leidensbedingter Abzug von gegen
25 % vorzunehmen sei.
8.2 Das Valideneinkommen im Einkommensvergleich vom 6. August 2008
wurde korrekterweise gestützt auf der Grundlage des als Gebäudereini-
gers in der Zeit von 2. April 2001 bis 15. Oktober 2003 in Deutschland er-
zielten Einkommens von monatlich EUR 1'944.80 festgelegt (IV act. 13).
Unter Berücksichtigung des Lohnindex bis 2005 ergab dies ein monatli-
ches Valideneinkommen von EUR 2'005.52. Gemäss der Verdienststruk-
turerhebung 2006 des statistischen Bundesamtes Deutschland hatte ein
vollzeitbeschäftiger Gebäudereiniger im Jahr 2006 einen monatlichen
Bruttoverdienst von EUR 1756.– (
Publikationen/Thematisch/VerdiensteArbeitskosten/VerdiensteBerufe/
VerdienstenachBerufe5621108069004.pdf?__blob=publicationFile). Der
damalige Verdienst des Beschwerdeführers lag über dem durchschnittli-
chen Verdienst eines Gebäudereinigers. Es ist somit nicht davon auszu-
B-7449/2010
Seite 22
gehen, dass der Beschwerdeführer aus invaliditätsfremden Gründen ein
deutlich unterdurchschnittliches Einkommen bezogen hätte. Eine Paralle-
lisierung der Einkommen ist daher nicht vorzunehmen (BGE 134 V 322 E.
4.1 mit Hinweisen).
8.3 Das Invalideneinkommen wurde im Einkommensvergleich vom
6. August 2008 – da der Beschwerdeführer nach Eintritt der Invalidität
keine zumutbare Verweisungstätigkeit aufgenommen hatte – korrekt nach
den vom Bureau International du Travail (BIT) ermittelten statistischen
Werte des deutschen Arbeitsmarktes festgelegt. Dabei wurde das Durch-
schnittseinkommen eines Angestellten in der Lagerbuchhaltung, eines
Elektrogerätemonteurs, eines Arbeiters in einer Spinnerei, Weberei und
im Bereich der Textilveredelung im Jahr 2005 ermittelt. Dieses betrug
EUR 1'705.68. Die Vorinstanz gewährte einen Leidensabzug von 10 %
und berechnete damit ein hypothetisches monatliches Invalideneinkom-
men von EUR 1'535.11.
Grundsätzlich kann vom ermittelten Invalideneinkommen ein sogenannter
leidensbedingter Abzug von maximal 25% vorgenommen werden, wenn
der Versicherte voraussichtlich infolge seiner leidensbedingten Ein-
schränkung, seines Alters, seiner Herkunft, der geleisteten Dienstjahre,
des Beschäftigungsgrades und dem Umstand, dass er eine gänzlich neue
Arbeit antreten muss, nicht das Lohnniveau einer gesunden Person am
gleichen Arbeitsplatz erreichen dürfte (BGE 126 V 75 E. 5a). Die Frage,
ob und in welchem Ausmass ein solcher Abzug zu gewähren ist, hängt
von den persönlichen und beruflichen Umständen des Versicherten im
Zeitpunkt des Verfügungserlasses ab, wobei der Einfluss der erwähnten
Kriterien auf das Invalideneinkommen nach pflichtgemässem Ermessen
zu schätzen ist (BGE 126 V75 E. 5a).
Wie bereits erwähnt, hat die Vorinstanz aufgrund persönlichen und beruf-
lichen Umständen einen leidensbedingten Abzug von 10 % vorgenom-
men. Der Beschwerdeführer ist hingegen der Ansicht, dass ein Abzug von
gegen 25 % gerechtfertigt wäre.
Bei der Überprüfung des Ausmasses des Abzuges kann es nicht darum
gehen, dass die kontrollierende richterliche Behörde ihr Ermessen an die
Stelle desjenigen der Vorinstanz setzt. Es geht bloss, aber immerhin, um
die Frage, ob der überprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr
zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzi-
pien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise an-
B-7449/2010
Seite 23
ders hätte ausfallen sollen. Das Sozialversicherungsgericht darf somit
sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der
Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen
können, welche seine abweichende Ermessensausübung als nahelie-
gender erscheinen lassen (vgl. BGE 126 V 75 E. 6 mit Hinweisen). Die
Festlegung des Ausmasses beschlägt demnach eine typische Ermes-
sensfrage und kann gerichtlich nur korrigiert werden, wenn die Vorinstanz
ihr diesbezügliches Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat (vgl. BGE
132 V 393 E. 3.3).
Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, inwiefern ein höherer Abzug als
der von der Vorinstanz gewährte Abzug von 10 % sachgerecht wäre, zu-
mal der Beschwerdeführer in einer leidensadaptierten Verweisungstätig-
keit zu 100% arbeitsfähig ist und die leidensbedingten Einschränkungen
eher als gering einzustufen sind. Auch trotz dieser Einschränkungen ist
dem Beschwerdeführer ein breites Spektrum an Stellen auf dem ausge-
glichenen Arbeitsmarkt zumutbar. Ein leidensbedingter Abzug von 10 %
erscheint daher aufgrund der gesamten Umstände nicht als Rechtsverlet-
zung. Das Invalideneinkommen beläuft sich demnach auf EUR 1'535.11.
8.4 Der Vergleich von Valideneinkommen (EUR 2'005.52) und Invaliden-
einkommen (EUR 1'535.11) ergibt somit einen Invaliditätsgrad von (ge-
rundet) 23 %. Der Vollständigkeit halber gilt festzuhalten, dass für den
Einkommensvergleich grundsätzlich die Verhältnisse im Zeitpunkt des
(hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend sind, wobei
Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe-
ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen
bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu be-
rücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4). Daher wäre vorliegend auf den
Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung, d.h. auf September 2010 abzu-
stellen. Die Vorinstanz stellte auf den Einkommensvergleich vom
6. August 2008, der auf Einkommenszahlen aus dem Jahr 2005 beruht,
ab, weshalb sie korrekterweise sowohl das Validen- als auch das Invali-
deneinkommen bis zum Jahr 2010 hätte aufindexieren müssen. Da je-
doch die beiden Vergleichseinkommen beim damaligen Einkommensver-
gleich auf zeitidentischer Grundlage erhoben wurde, ergäbe sich auch
unter Berücksichtigung der Veränderung des Lohnindex derselbe Invalidi-
tätsgrad von gerundet 23 %.
B-7449/2010
Seite 24
9.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Vorinstanz keine mangel-
hafte Sachverhaltsfeststellung vorgeworfen werden kann. Der ermittelte
Invaliditätsgrad von 23 % begründet keinen Anspruch auf eine Invaliden-
rente. Die Vorinstanz hat das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers
mit Verfügung vom 16. September 2010 zu Recht abgewiesen. Die vor-
liegende Beschwerde gegen diese Verfügung ist somit abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ergibt sich, dass der Be-
schwerdeführer als vollumfänglich unterlegene Partei die Kosten des Ver-
fahrens trägt (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden unter Be-
rücksichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache im
vorliegenden Verfahren auf Fr. 500.– festgelegt und mit dem bereits ge-
leisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
10.2 Dem unterliegenden, vertretenen Beschwerdeführer wird keine Par-
teientschädigung zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Die
obsiegende Vorinstanz hat nach Art. 7 Abs. 1 e contrario und Abs. 3
VGKE auch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ver-
rechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
B-7449/2010
Seite 25
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde);
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde);
– das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Urech Bianca Spescha
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 8. August 2013