Abtei lung II
B-7452/2006
{T 0/2}
Urteil vom 17. April 2007
Mitwirkung: Richter David Aschmann (vorsitzender Richter),
Richter Hans Urech, Richter Claude Morvant;
Gerichtsschreiber Philipp J. Dannacher.
Z._______,
vertreten durch Advokat Dr. Felix H. Thomann, Elisabethenstrasse 30, 4010
Basel,
Beschwerdeführerin
gegen
Y._______,
vertreten durch Zimmerli, Wagner & Partner AG, Patente, Marken, Design,
Löwenstrasse 19, Postfach, 8021 Zürich,
Beschwerdegegnerin
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 2, 3003
Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 24. Mai 2006 in den Marken-Widerspruchsverfahren
Nr. 6271, 6276 und 6282, CH 370'584, CH 341'060, CH 340'999 MARTINI /
IR 786'063 martini (fig.)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die internationale Marke IR 786 063 martini (fig.) der Beschwerdegegnerin
wurde am 17. Oktober 2002, gestützt auf eine italienische Basiseintra-
gung, in der Gazette OMPI des marques internationales veröffentlicht. Die
Marke sieht wie folgt aus:
und wurde ursprünglich für folgende Waren registriert:
21 Ustensiles et récipients pour le ménage ou la cuisine (ni en métaux
précieux, ni en plaqué); peignes et éponges; brosses (à l'exception
des pinceaux); matériaux pour la brosserie; matériel de nettoyage;
paille de fer; verre brut ou mi-ouvré (à l'exception du verre de const-
ruction); verrerie, porcelaine et faïence non comprises dans d'autres
classes.
B. Am 31. Januar 2003 erhob die Beschwerdeführerin 29 Widersprüche ge-
gen diese Eintragung. 26 davon zog sie am 5. Mai 2003 wieder zurück. Die
drei aufrechterhaltenen Widersprüche basierten auf folgenden Marken der
Beschwerdeführerin:
• CH P-340'999 MARTINI, eingetragen für verschiedene Waren der
Klassen 3, 9, 12, 16, 18, 22 bis 28 und 31 bis 33,
• CH 370'584 , eingetragen für "Vins, spiritueux et li-
queurs in Klasse 33",
• CH P-341'060 , eingetragen für "Malt, bière, ale et por-
ter, eaux minérales et gazeuses et autres boissons non alcooliques,
sirops et autres préparations pour faire des boissons, vins, ver-
mouth, spiritueux et liqueurs" in den Klassen 31-33.
C. Am 5. Februar 2004 wurde, auf Antrag der Beschwerdegegnerin, folgende
Ergänzung (Einschränkung) des Warenverzeichnisses der angefochtenen
Marke für die Schweiz und Deutschland in den Gazettes OMPI des mar-
ques internationales Nr. 25/2003 veröffentlicht: "...à l'exclusion des verres
à boire, ainsi que des ustensiles de cuisine utilisés pour les boissons."
D. Mit Stellungnahme vom 27. April 2004 bestritt die Beschwerdegegnerin
den rechtserhaltenden Gebrauch der Widerspruchsmarken und das Beste-
hen einer Verwechslungsgefahr zwischen den Widerspruchsmarken und
der angefochtenen Marke nach Massgabe des geänderten Warenverzeich-
nisses.
3E. Mit Verfügung vom 13. Mai 2004 wurden die drei Widerspruchsverfahren
und der Widerspruch einer Drittpartei gegen die gleiche Marke zu einem
Verfahren vereinigt. Auf gemeinsamen Wunsch der Parteien ruhte dieses
Verfahren vom 8. Oktober 2004 bis zum 6. Oktober 2005. Dann wurde es
auf Antrag der Beschwerdeführerin fortgeführt.
F. Mit Replik vom 9. Dezember 2005 erläuterte die Beschwerdeführerin die
fast hundertfünfzigjährige Geschichte ihrer Wermutprodukte. Als Ge-
brauchsnachweis ihrer Marken reichte sie Angaben über Verkaufsumsätze
und Werbeausgaben, Auszüge aus Büchern und Werbekampagnen, Bele-
ge für Merchandising-Produkte und ausländische Gerichtsurteile über die
Bekanntheit der Marke an die Vorinstanz ein. Sie führte aus, dass das Pu-
blikum von einem "Branchenriesen" geradezu erwarte, dass er in benach-
barte Warensparten diversifiziere. In solche Sparten gehörten die Waren
der angefochtenen Marke, so dass Warengleichartigkeit mit den Wider-
spruchsmarken bestehe.
G. Die Beschwerdegegnerin hielt mit Duplik vom 18. Januar 2006 an ihrem
Rechtsstandpunkt fest, bezeichnete die vorgelegten Gebrauchsbelege als
ungenügend und bestritt das Vorliegen von gleichartigen Waren. Sie trug
vor, dass "Martini" überdies ein verbreiteter Familienname und daher un-
geeignet sei, ein Unternehmen herkunftsmässig zu individualisieren.
H. Am 24. Mai 2006 wies die Vorinstanz die Widersprüche der Beschwerde-
führerin vollumfänglich ab. Zur Begründung führte sie aus, der rechtserhal-
tende Gebrauch der Widerspruchsmarken in der Schweiz sei zwar für alko-
holische Getränke, nicht aber für die übrigen Waren der Marke CH
P-340'999 MARTINI glaubhaft gemacht, und zwischen alkoholischen Ge-
tränken und den von der angefochtenen Marke beanspruchten Waren be-
stehe keine Warengleichartigkeit, so dass eine Verwechslungsgefahr nicht
vorliege.
I. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 26. Juni 2006,
gestützt auf ihre bisherigen Argumente, Beschwerde an die Rekurskom-
mission für geistiges Eigentum (hiernach: "RKGE") mit den Rechtsbegeh-
ren:
"1. Es seien die Entscheide des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigen-
tum vom 24. Mai 2006 betreffend die Widerspruchsverfahren Nr. 6271, 6276
und 6282 aufzuheben und die Widersprüche der Beschwerdeführerin gutzu-
heissen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegne-
rin."
J. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 20. Oktober 2006, die
Beschwerde abzuweisen.
K. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Stellungnahme vom 20. Dezem-
ber 2006, die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzu-
weisen.
4L. Mit Verfügung vom 15. November 2006 wurde das Verfahren per 1. Januar
2007 an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen.
M. Auf die Durchführung einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung ha-
ben beide Parteien stillschweigend verzichtet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden ge-
gen Entscheide der Vorinstanz in Widerspruchssachen zuständig (Art. 31,
32 und 33 lit. d des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Es hat das vorliegende Verfahren
am 1. Januar 2007 von der RKGE übernommen (Art. 53 Abs. 2 VGG). Die
Beschwerde wurde in der gesetzlichen Frist von Art. 50 des Bundesgeset-
zes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR
172.021) am 26. Juni 2006 eingereicht und der verlangte Kostenvorschuss
wurde rechtzeitig geleistet. Als Adressatin der angefochtenen Verfügung
ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf
die Beschwerde ist daher einzutreten.
2. Vom Markenschutz ausgeschlossen sind Zeichen, die einer älteren Marke
ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen be-
stimmt sind wie diese, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr er-
gibt (Art. 3 Abs. 1 lit. c des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992
[MSchG, SR 232.11]). Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, wird aus der
Sicht der massgeblichen Verkehrskreise, namentlich der Letztabnehmer
beurteilt, welche die Marken in ihrem Erinnerungsbild auseinanderhalten
können sollen (BGE 121 III 378 E. 2a Boss, 119 II 477 E. 2d Radion). Da
das Widerspruchsverfahren auf die Beurteilung der Verwechslungsgefahr
beschränkt ist (Art. 31 Abs. 1 MSchG), ist auch eine allfällige Berühmtheit
der Widerspruchsmarke nur im Rahmen von Art. 3 Abs. 1 MSchG und
nicht auch im Hinblick auf die Beeinträchtigung ihrer Unterscheidungskraft
oder auf die Ausnützung oder Beeinträchtigung ihres Rufs gemäss Art. 15
MSchG zu berücksichtigen. Hingegen ist eine durch den Gebrauch der Wi-
derspruchsmarke im Verkehr erworbene Bekanntheit zu beachten (RKGE
in sic! 1999 S. 570 E. 3 Hermès, sic! 2000 S. 607 E. 6 Red Bull). Sie führt
zu einem erweiterten Schutz der Marke, da starke Marken einen grösseren
Schutzumfang verdienen (BGE 122 III 382 Kamillosan).
3. Zwischen der Zeichenähnlichkeit und der Waren- und Dienstleistungs-
gleichartigkeit als Kriterien für die Verwechslungsgefahr besteht eine
Wechselwirkung: An die Verschiedenheit der Zeichen sind umso höhere
Anforderungen zu stellen, je ähnlicher sich die Waren oder Dienstleistun-
gen der zu vergleichenden Marken sind, und umgekehrt (LUCAS DAVID, in:
Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Markenschutzgesetz /
Muster- und Modellgesetz, Basel 1999, MSchG Art. 3 N. 8). Allerdings
5verlangt Art. 3 Abs. 1 lit. c für jedes Kriterium auch ein gewisses Minimum
an Ähnlichkeit (EUGEN MARBACH, Gleichartigkeit – ein markenrechtlicher
Schlüsselbegriff ohne Konturen?, Zeitschrift für Schweizerisches Recht
[ZSR], 2001, S. 259; RKGE in sic! 2001 S. 136 E. 5 Kraft). Die Vorinstanz
hat das Bestehen einer Verwechslungsgefahr deshalb im vorliegenden Fall
verneint, weil die zu vergleichenden Waren und Dienstleistungen gänzlich
ungleichartig seien, was die Beschwerdeführerin bestreitet.
4. Zunächst ist zu prüfen, für welche der eingetragenen Waren und Dienstlei-
stungen die Widerspruchsmarken rechtserhaltend gebraucht wurden und
somit noch geschützt sind (Art. 11 MSchG).
4.1 Zu Recht hat die Beschwerdeführerin ihre vor der Vorinstanz vertretene
Ansicht nicht mehr vorgebracht, die Beschwerdegegnerin habe ihre Nicht-
gebrauchseinrede ungenügend substanziert, indem sie sie nur mit "Nicht-
wissen" begründete. Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer ersten materiel-
len Stellungnahme an die Vorinstanz bestritten, "dass die Widerspruchs-
marken in ausreichendem Umfang sowie in der eingetragenen Form be-
nutzt worden sind". Als Behauptung des Nichtgebrauchs, die sie weder
glaubhaft machen noch nachweisen muss (Art. 32 MSchG), ist diese Erklä-
rung genügend substanziert.
4.2 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe die in den Replikbeila-
gen des erstinstanzlichen Verfahrens erwähnten und von mit ihr verbunde-
nen Konzerngesellschaften unter der Marke MARTINI vertriebenen Waren
zu Unrecht als Hilfswaren taxiert. Selbst als Hilfswaren hätte sie sie über-
dies als Nachweis für einen rechtsgenüglichen Markengebrauch anerken-
nen müssen. Die Widerspruchsmarke CH 340'999 ist für "Préparations
pour blanchir, autres substances pour lessiver; préparations pour nettoyer,
polir, dégraisser et abraser; savons; parfumerie, huiles essentielles, cos-
métiques, lotions pour les cheveux; dentifrices; lunettes et étuis pour lu-
nettes; véhicules; appareils de locomotion par terre, par air ou par eaux;
papier, carton, articles en papier et carton pour emballer, étiquettes auto-
collantes; imprimés; journaux et périodiques, livres; articles pour reliures;
photographies; papeterie, matières adhésives (pour la papeterie); matéri-
aux pour les artistes; pinceaux; machines à écrire et articles de bureau;
matériel d'instruction ou d'enseignement; cartes à jouer, caractères
d'imprimerie; clichés; sacs et sacoches en cuir et imitations de cuir, para-
pluies; cordes, ficelles, filets, tentes, bâches, voiles, sacs; matières de
rembourrage (crin, kapok, plumes, algues de mer), matières textiles fibreu-
ses brutes; fils; tissus; couvertures de lit et de table; vêtements, y compris
les bottes, les souliers et les pantoufles; dentelles et broderies, rubans et
lacets; boutons, boutons à pression, crochets et oeillets, épingles et aiguil-
les; fleurs artificielles; tapis, paillassons, nattes, linoléums et autres pro-
duits servant à couvrir les planchers; tentures; jeux, jouets; articles de
gymnastique et de sport; ornements et décorations pour arbres de Noël;
malt; bière, ale et porter; eaux minérales et gazeuses et autres boissons
non alcooliques; sirops et autres préparations pour faire des boissons,
vins, vermouth, spiritueux et liqueurs" eingetragen, die Widerspruchsmarke
CH P-341'060 für "Malt, bière, ale et porter, eaux minérales et gazeuses et
6autres boissons non alcooliques, sirops et autres préparations pour faire
des boissons, vins, vermouth, spiritueux et liqueurs", die Widerspruchs-
marke CH 370'584 für "Vins, spiritueux et liqueurs". Die Beschwerdeführe-
rin führt allerdings nicht substanziert aus, für welche Waren die Wider-
spruchsmarken ihrer Ansicht nach gebraucht worden seien. Sie erwähnt
bloss unter MARTINI verkaufte Gläser, Bareinrichtungen, Arbeitsgeräte für
die Restauration sowie Geschirr. Für solche Waren ist indessen keine der
Widerspruchsmarken eingetragen. Sie kommen in den vorgenannten Auf-
zählungen nicht vor. Zu Unrecht hält die Beschwerdeführerin daher pau-
schal an ihrer Behauptung eines rechtserhaltenden Gebrauchs "auch für
nicht der Klasse 33 zugehörige Güter" fest. Weitere Beweismittel hat sie
nicht angeboten. Da die Waren, für welche sie einen rechtserhaltenden
Gebrauch substanziert behauptet, in den Warenlisten der Widerspruchs-
marke fehlen, erübrigt sich die Prüfung der Fragen, ob es sich dabei um
Hilfswaren handelt und ob dieser Gebrauch durch Dritte der Beschwerde-
führerin zuzurechnen wäre. Es erübrigen sich ebenso weitere Sachver-
haltsabklärungen zum Gebrauch dieser Marken (Art. 13 Abs. 2 VwVG).
4.3 Die Vorinstanz hat die eingereichten Belege ausführlich gewürdigt und den
Gebrauch der Marke ausschliesslich für alkoholische Getränke (Wermut)
bejaht. Dies ist auf Grund des Gesagten nicht zu beanstanden.
5. Damit ist als nächstes zu prüfen, ob Alkoholische Getränke (Wermut) mit
"Ustensiles et récipients pour le ménage ou la cuisine (ni en métaux préci-
eux, ni en plaqué); peignes et éponges; brosses (à l'exception des pin-
ceaux); matériaux pour la brosserie; matériel de nettoyage; paille de fer;
verre brut ou mi-ouvré (à l'exception du verre de construction); verrerie,
porcelaine et faïence non comprises dans d'autres classes, à l'exclusion
des verres à boire, ainsi que des ustensiles de cuisine utilisés pour les
boissons" gleichartig sind. Die Rechtsprechung bejaht Gleichartigkeit
grundsätzlich zwischen Esswaren des täglichen Bedarfs, die in der Küche
Verwendung finden (RKGE in sic! 1997 S. 178 f. E. 3 Gourmet House, sic!
2000 S. 801 E. 5 Naturella/Naturessa), ausser zwischen Essen und Trin-
ken (RKGE in sic! 2002 S. 433 E. 5 San Pellegrino). Zwischen essbaren
und nicht essbaren Waren, die wie Käse und ein Käsehobel thematisch
miteinander verbunden sind, kann im Einzelfall Gleichartigkeit bestehen
(RKGE in sic! 2006 S. 37 E. 6 Käserosette), doch müssen dafür mehrere
Kriterien zusammenkommen: Für das Bestehen gleichartiger Waren spre-
chen Übereinstimmungen zwischen den Herstellungsstätten der Waren,
dem fabrikationsspezifisch erforderlichen Know-how, den Vertriebskanä-
len, den Abnehmerkreisen und dem Verwendungszweck der Waren, deren
Substituierbarkeit, verwandte oder gleiche technologische Indikationsberei-
che sowie das Verhältnis von Hauptware und Zubehör (RKGE in sic! 2004
S. 864 E. 6 Harry/Harry's Bar, sic! 2006 S. 36 E. 5 Käserosette). Eher ge-
gen das Vorliegen von Gleichartigkeit sprechen getrennte Vertriebskanäle
innerhalb derselben Käuferschicht sowie das Verhältnis von Hilfsware oder
Rohstoff zu Haupt-, Zwischen- oder Fertigware (RKGE in sic! 2004 S. 864
E. 6 Harry/Harry's Bar, MARBACH, a. a. O., S. 264 ff.).
76. Übertragen auf den Gleichartigkeitsbereich eines international bekannten
Apéritifgetränks kann auf Grund dieser Kriterien durchaus davon ausge-
gangen werden, dass bestimmte Haushalts- und Küchengeräte sowie -be-
hälter, die spezifisch auf eine Verwendung an der Bar, in der Zubereitung
oder beim Service von Drinks konstruiert sind, in der Vorstellung des ange-
sprochenen, breiten Publikums eine übereinstimmende betriebliche Her-
kunft wie die des bekannten Wermuts erwarten lassen. Diese Erwartung
entsteht infolge der spezialisierten Barkeeper- und Drinkmix-Kultur, aus
welcher derartige Geräte und Behälter (Messbecher, Mixer, Mixstab, Sieb
etc.) bekannt sind. Daher ist sie allerdings auf Geräte im Zusammenhang
mit der Zubereitung von Getränken beschränkt. Zwar mag Wermut grund-
sätzlich auch bei der Zubereitung gewisser Speisen, namentlich Saucen,
Verwendung finden. Die Beschwerdeführerin hat den Gebrauch ihrer Wer-
mut-Getränke als Kochzutaten indessen weder vor der Vorinstanz noch im
Beschwerdeverfahren behauptet oder dargetan. Für eine Verwendung in
der Küche sind die Widerspruchsmarken – im Unterschied zu Apéritifge-
tränken wie Sherry oder Marsala – jedenfalls nicht bekannt. In der Erwar-
tung des Publikums werden die Wermutprodukte der Beschwerdeführerin
darum auch dann nicht mit allen Arten von Haushalts- und Küchenmaschi-
nen, namentlich Maschinen für Lebensmittel, in Verbindung gebracht,
wenn die Widerspruchsmarken als bekannt vorausgesetzt werden. Viel-
mehr fehlen in diesem Zusammenhang die genannten Kriterien überein-
stimmender Vertriebskanäle und Verwendungszwecke. Noch weniger be-
stehen ähnliche technologische Indikationsbereiche, gleiche Herstellungs-
stätten oder sind die Waren miteinander substituierbar.
7. Eine Warengleichartigkeit, die eine Verwechslungsgefahr mit den Wider-
spruchsmarken begründen könnte, ist somit nur für spezifisch auf die Zu-
bereitung für Getränke ausgerichtete Bar- oder Küchengeräte festzustel-
len. Diesen Warenbereich hat die Beschwerdegegnerin mit ihrer Ein-
schränkung "à l'exclusion des verres à boire, ainsi que des ustensiles de
cuisine utilisés pour les boissons" ausgeschlossen, weshalb die für das
Bestehen einer Verwechslungsgefahr erforderliche Gleichartigkeit zwi-
schen den zu vergleichenden Waren vorliegend fehlt.
8. Überdies ist die Bedeutung von "Martini" vielfältig. Der als "martini dry" be-
kannte, klassische Drink stammt als Sachbezeichnung aus Amerika und
hat nichts mit den Widerspruchsmarken zu tun (JEAN WATIN-AUGOUARD, Histo-
ires de Marques, Paris 2006, S. 470). Der italienische Name "Martini" ist
mit dem Vornamen "Martin" verwandt und kommt in der Schweiz auch als
Nachname vor. Ausserdem bezeichnet "Martini" im Volksmund den 11. No-
vember. Die Beschwerdeführerin stellt nicht alle Arten von alkoholischen
Getränken oder Digestives her, sondern ein bestimmtes alkoholisches
Apérogetränk mit dem Geschmack von Wermut. Ausser bei dieser engen
thematischen Warenverbindung liegt die Annahme einer zufälligen Gleich-
namigkeit mit einem anderen Hersteller daher grundsätzlich näher als die
Vermutung einer gleichen betrieblichen Herkunft mit der Beschwerdeführe-
rin. Da die Marke der Beschwerdeführerin in Majuskeln, diejenige der Be-
8schwerdegegnerin in Kleinbuchstaben geschrieben ist, reichen die Unter-
schiede in der Zeichendarstellung deshalb aus, auch in allfälligen über-
schneidenden Randgebieten der beiden Warenlisten eine Verwechslungs-
gefahr zu verhindern. Die Vorinstanz hat das Vorliegen einer Verwechs-
lungsgefahr zwischen den zu vergleichenden Marken deshalb zu Recht
verneint. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin für das
Beschwerdeverfahren kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 63 Abs. 1
und 64 Abs. 1 VwVG). Der Kostenanspruch ist mit dem geleisteten Kosten-
vorschuss zu verrechnen. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht rügt, ver-
mochte die Beschwerdegegnerin eine Verwechslungsgefahr nur zu verhin-
dern, indem sie ihr Warenverzeichnis während des vorinstanzlichen Ver-
fahrens einschränkte, mag dies im Vergleich zum Gesamtumfang des Ver-
zeichnisses auch nur einen eher geringen Teil der Waren betroffen haben.
Es rechtfertigt sich daher, die ihr erstinstanzlich zugesprochene Parteient-
schädigung um Fr. 200.-- angemessen zu reduzieren.
10. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens (Gerichtsgebühr) ist nach
Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und fi-
nanzieller Lage der Parteien zu bestimmen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2
Abs. 1 des Reglements über Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im Widerspruchsbeschwer-
deverfahren ist dafür das Interesse der Widersprechenden an der Lö-
schung, beziehungsweise der Widerspruchsgegnerin am Bestand der an-
gefochtenen Marke zu veranschlagen. Es würde allerdings zu weit führen
und könnte im Verhältnis zu den geringen Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens abschreckend wirken, wenn dafür stets konkrete Aufwands-
nachweise im Einzelfall verlangt würden. Mangels anderer streitwertrele-
vanter Angaben ist der Umfang der Streitsache darum nach Erfahrungs-
werten auf Fr. 40'000.-- festzulegen (JOHANN ZÜRCHER, Der Streitwert im Im-
materialgüter- und Wettbewerbsprozess, sic! 2002, 505; LEONZ MEYER, Der
Streitwert in Prozessen um Immaterialgüterrechte und Firmen, sic! 2001,
559 ff., LUCAS DAVID, in: Roland von Büren / Lucas David [Hrsg.], Schweize-
risches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. I/2, Der Rechtsschutz
im Immaterialgüterrecht, Basel 1998, S. 29 f.). Die von der Beschwerde-
gegnerin mit Kostennote vom 20. Dezember 2006 ausgewiesenen Aufwen-
dungen von Fr. 1'200.-- erscheinen angemessen und sind ihr als Parteient-
schädigung zuzusprechen (Art. 34 MSchG, Art. 64 Abs. 1 VwVG).
11. Dieses Urteil unterliegt keiner Beschwerde ans Bundesgericht und ist da-
her rechtskräftig (Art. 73 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
9Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und Ziff. 1-3 und 5 der Verfügung des
Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum vom 24. Mai 2006 (Wi-
derspruchsverfahren Nr. 6271, 6276 und 6282) werden bestätigt.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt
und mit dem erhobenen Kostenvorschuss von Fr. 3'500.-- verrechnet. Die
Beschwerdeführerin hat damit noch Fr. 500.-- zu bezahlen.
3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das Beschwerde-
verfahren mit Fr. 1'200.-- (inkl. MWST) zu entschädigen.
4. Ziff. 4 der Verfügung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum
vom 24. Mai 2006 in den Widerspruchsverfahren Nr. 6271, 6276 und 6282
wird aufgehoben und die Beschwerdeführerin verpflichtet, die Beschwerde-
gegnerin für das erstinstanzliche Verfahren mit Fr. 1'800.-- zu entschädi-
gen.
5. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (eingeschrieben, Beschwerdebeilagen zurück)
- der Beschwerdegegnerin (eingeschrieben)
- der Vorinstanz (Ref-Nr. Wspr. Nr. 6271, 6276, 6282; eingeschrieben,
Vorakten zurück)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Aschmann Philipp J. Dannacher
Versand am: 23. April 2007