Abtei lung II
B-7459/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . M a i 2 0 0 9
Richter Frank Seethaler (Vorsitz), Richter Ronald Flury,
Richter Jean-Luc Baechler,
Gerichtsschreiber Michael Barnikol.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Zulassungskommission für den Zivildienst,
Regionalzentrum Luzern, Alpenstrasse 6, Postfach 6583,
6000 Luzern 6,
Vorinstanz.
Nichtzulassung zum Zivildienst.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-7459/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 6. Juli 2008 das Gesuch gestellt hat,
zum Zivildienst zugelassen zu werden;
dass der Beschwerdeführer von der Zulassungskommission für den
Zivildienst (Vorinstanz) am 30. Oktober 2008 angehört wurde;
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 31. Ok-
tober 2008 nicht zum Zivildienst zugelassen hat;
dass sie zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer habe nicht
glaubhaft gemacht, den Militärdienst nicht mit seinem Gewissen ver-
einbaren zu können;
dass der Beschwerdeführer am 19. November 2008 gegen diesen
Entscheid vor dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
hat;
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 27. Februar 2009 die
Abweisung der Beschwerde beantragt hat;
dass das Zulassungsverfahren mit Inkrafttreten der revidierten Fas-
sung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Er-
satzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG, SR 824.0) auf den 1. April 2009 er-
heblich vereinfacht worden ist;
dass gemäss alter Rechtsordnung Militärdienstpflichtige einen zivilen
Ersatzdienst (Zivildienst) leisteten, die sowohl im Gesuch als auch in
der Anhörung vor der Zulassungskommission glaubhaft darlegten,
dass sie den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren
konnten (aArt. 1 Abs. 1, aArt. 16 und 18 ff. Bundesgesetz über den
zivilen Ersatzdienst [Zivildienstgesetz, ZDG, AS 2003 4843]), und dass
der Gewissenskonflikt nach aArt. 1 Abs. 1 ZDG sich dadurch
auszeichnete, dass die betreffende Person sich auf eine moralische
Forderung berief, durch die ihr Gewissen aus ihrer Sicht mit der
Militärdienstpflicht in einen unauflösbaren Konflikt geriet;
dass nach neuer Fassung des ZDG vom 3. Oktober 2008 Militärdienst-
pflichtige, die den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren
können, auf Gesuch hin einen länger dauernden Zivildienst leisten;
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dass Personen, die Zivildienst leisten wollen, künftig in einem
schriftlichen Gesuch eine vorbehalts- und bedingungslose Erklärung
abgeben müssen, aus der hervorgeht, dass sie den Militärdienst mit
ihrem Gewissen nicht vereinbaren können und bereit sind, Zivildienst
zu leisten (Art. 16a f. ZDG);
dass die Bereitschaft, einen Zivildienst zu leisten, der anderthalb mal
so lange dauert wie der nicht geleistete Militärdienst, künftig als
Beweis für das Vorhandensein von Gewissensgründen genügt
(Tatbeweis, vgl. Botschaft zur Änderung der Bundesgesetze über den
zivilen Ersatzdienst und über die Wehrpflichtersatzabgabe vom
27. Februar 2008, BBl 2008 2707);
dass es hingegen nicht mehr Voraussetzung für die Zulassung zum
Zivildienst ist, das Bestehen eines Gewissenskonflikts glaubhaft
darzulegen;
dass laut Art. 83b ZDG Zulassungsgesuche, die vor dem Inkrafttreten
der Änderung vom 3. Oktober 2008 eingereicht und noch nicht
rechtskräftig entschieden worden sind, nunmehr nach neuem Recht
beurteilt werden;
dass somit vorliegend die Vorschriften des ZDG in ihrer neuen
Fassung vom 3. Oktober 2008 zur Anwendung kommen;
dass die angefochtene Verfügung daher im gegenwärtigen Zeitpunkt
nicht in Einklang mit den einschlägigen bundesrechtlichen Bestimmun-
gen steht, weshalb ein Beschwerdegrund nach Art. 49 Bst. a gegeben
ist;
dass gemäss Art. 61 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die Beschwerde-
instanz in der Sache selbst entscheidet oder diese ausnahmsweise mit
verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückweist;
dass die Zulassungskommissionen mit Inkrafttreten der revidierten
Fassung vom 3. Oktober 2008 aufgehoben wurden (BBl 2008 2742);
dass es sich in casu, im Lichte der neuen Gesetzgebung,
insbesondere mit Hinweis auf Art. 1, 16a, 16b, 18 und 83b ZDG,
rechtfertigt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache
zur erneuten Behandlung des Zulassungsgesuches unter Beachtung
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der geänderten Zulassungsvoraussetzungen an die neu zuständige
Vollzugsstelle zurückzuweisen;
dass nach Art. 65 Abs. 1 ZDG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen
sind und keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;
dass dieser Entscheid nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht
weiter gezogen werden kann (Art. 83 Bst. i des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) und
somit endgültig ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die Verfügung der
Vorinstanz vom 31. Oktober 2008 aufgehoben wird.
2.
Die Sache wird zur Neubeurteilung des Zulassungsgesuches im Sinne
der Erwägungen an die Vollzugsstelle überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Beschwerdebei-la-
gen)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. (...); Einschreiben; Beilage: Vorakten)
- das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Frank Seethaler Michael Barnikol
Versand: 6. Mai 2009
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