Abtei lung II
B-7460/2006
{T 0/2}
Urteil vom 6. Juli 2007
Mitwirkung: Richter David Aschmann (Vorsitz), Richter Hans Urech,
Richter Francesco Brentani;
Gerichtsschreiber Philipp J. Dannacher.
1. X.______,
2. Y.______,
beide vertreten durch Rechtsanwältin Gabriele Sturm, Bahnhofstrasse 29,
Postfach 323, 9471 Buchs SG 1,
Beschwerdeführer
gegen
Z._______,
vertreten durch Wild Schnyder AG, Forchstrasse 30, Postfach 1077, 8032
Zürich,
Beschwerdegegnerin
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 2, 3003
Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügungen vom 9. November 2006 in den Widerspruchsverfahren Nr.
8316 und 8329 ADIA / AIDA JOBS, AIDA PERSONAL.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Am 28. März 2006 wurde die Eintragung von zwei Schweizer Marken der
Beschwerdeführer im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert. Es
handelte sich um die Wortmarken AIDA JOBS (Nr. 543'702) und AIDA
PERSONAL (Nr. 543'698). Beide Marken waren hinterlegt worden für die
Dienstleistungen Personalberatung; Personalmanagement; Personalan-
werbung; Personalauswahl mit Hilfe von psychologischen Eignungstests;
Personalmanagementberatung; Personal-, Stellenvermittlung; umfassen-
des Personalmarketing, Personalberatung, Personalmarktforschung, Ver-
mittlung von Dauerstellen und Verleih von Temporär Personal, Erstellung
von Konzeptionen im Personalmarketing Bereich (Klasse 35).
B. Die Beschwerdegegnerin erhob mit Datum vom 28. Juni 2006 zwei Wider-
sprüche gegen die genannten Marken der Beschwerdeführer. Sie stützte
sich dabei auf die Widerspruchsmarke Nr. CH 496'595 ADIA, die am 15.
November 2001 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 41
und 42 hinterlegt worden war. In der Klasse 35 umfasste das Waren- und
Dienstleistungsverzeichnis folgende Dienstleistungen: Personal- und Stel-
lenvermittlung, Herausgabe von Statistiken, Marktforschung.
C. Am 28. Juli 2006 nahmen die Beschwerdeführer in beiden Verfahren Stel-
lung. Sie machten geltend, die Widerspruchsmarke sei nicht rechtserhal-
tend gebraucht worden, und bestritten, dass eine Verwechslungsgefahr
bestehe. Die Widersprüche seien abzuweisen.
D. In zwei Schreiben vom 11. August 2006 stellte die Vorinstanz mit Bezug
auf die identische Widerspruchsmarke in beiden Verfahren fest, dass die
fünfjährige Karenzfrist zur Gebrauchsaufnahme nach Art. 12 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und
Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG; SR 232.11) noch nicht
abgelaufen und es deshalb unbeachtlich sei, wenn der Nichtgebrauch der
Widerspruchsmarke geltend gemacht werde.
E. Die Vorinstanz erliess am 9. November 2006 zwei Verfügungen, in denen
sie beide Widersprüche guthiess.
F. Gegen die Entscheide der Vorinstanz legten die Beschwerdeführer am
11. Dezember 2006 Beschwerden bei der eidg. Rekurskommission für
geistiges Eigentum (im Folgenden: RKGE) ein. Sie beantragten darin, die
Entscheide der Vorinstanz seien vollumfänglich aufzuheben, unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Die Wider-
3sprüche gegen die Schweizer Registrierung 543'702 AIDA JOBS (bzw. ge-
gen die Schweizer Registrierung 543'698 AIDA PERSONAL) seien abzu-
weisen. Zur Begründung verwiesen die Beschwerdeführer auf ihre in den
vorinstanzlichen Verfahren dargelegten Positionen zur Frage der Ver-
wechslungsgefahr. Eine Verwechslungsgefahr bestehe in beiden Fällen
nicht. Es läge zwar "Quasi-Dienstleistungsgleichheit" vor, aber in beiden
Fällen keine Zeichenähnlichkeit, da der Sinngehalt der Zeichen markant
abweichend sei. Aufgrund der am Markt gemachten Erfahrungen könne die
Verwechslungsgefahr bei den Marken ausgeschlossen werden.
G. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2006 vereinigte die RKGE die beiden
Beschwerden und überwies das Verfahren per 1. Januar 2007 an das Bun-
desverwaltungsgericht.
H. Am 23. März 2007 beantragte die Vorinstanz unter Verweis auf die Be-
gründung der angefochtenen Verfügungen die kostenfällige Abweisung der
Beschwerde.
I. Mit Datum vom 9. Juni 2007 (recte: 9. Mai 2007) reichte die Beschwerde-
gegnerin ihre Stellungnahme ein und beantragte ebenfalls die kostenfällige
Abweisung der Beschwerde. Es bestehe eine Verwechslungsgefahr zwi-
schen den im Widerspruch stehenden Marken. Dies ergebe sich aus der
Dienstleistungsgleichheit einerseits und der vorhandenen Zeichenähnlich-
keit andererseits, die insbesondere im Erinnerungseindruck zu Verwechs-
lungen führe.
J. Eine Parteiverhandlung wurde nicht durchgeführt (Art. 40 des Bundesge-
setzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwal-
tungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32]).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden ge-
gen Verfügungen der Vorinstanz in Widerspruchsverfahren zuständig (Art.
31, 32 und 33 lit. d VGG). Das vorliegende Verfahren wurde am 1. Januar
2007 von der RKGE übernommen (Art. 53 Abs. 2 VGG). Die Beschwerden
wurden in der gesetzlichen Frist von Art. 50 des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensge-
setz, VwVG; SR 172.021) am 11. Dezember 2006 eingereicht, und der ver-
langte Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet. Die Beschwerdeführer
sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und durch
die Entscheide beschwert (Art. 48 VwVG). Auf die Beschwerde ist deshalb
einzutreten.
42. Zeichen, die einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige
Waren oder Dienstleistungen registriert sind, so dass sich daraus eine Ver-
wechslungsgefahr ergibt, sind vom Markenschutz ausgeschlossen (Art. 3
Abs. 1 lit. c MSchG). Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr richtet sich
nach dem Ähnlichkeitsgrad der Zeichen im Erinnerungsbild des Letztab-
nehmers (BGE 121 III 378 E. 2a Boss, 119 II 473 E. 2d Radion) und nach
dem Mass an Gleichartigkeit zwischen den geschützten Waren und Dienst-
leistungen. Zwischen diesen Elementen besteht eine Wechselwirkung: An
die Verschiedenheit der Zeichen sind umso höhere Anforderungen zu stel-
len, je ähnlicher die Produkte sind, und umgekehrt (LUCAS DAVID in: Kom-
mentar zum Schweizerischen Privatrecht, Markenschutzgesetz Muster-
und Modellgesetz, Basel 1999, MSchG, Art. 3, N. 8). Entsprechend führt
die Identität von Waren oder Dienstleistungen der zu vergleichenden Mar-
ken dazu, dass an ihre Unterscheidbarkeit strenge Anforderungen gestellt
werden müssen (BGE 117 II 321 E. 4 Valser; RKGE in sic! 2002 S. 524 E.
5 Joker). Damit eine Verwechslungsgefahr anzunehmen ist, müssen aber
noch weitere Faktoren hinzutreten. Denn massgeblich ist, ob aufgrund der
Ähnlichkeit Fehlzurechnungen zu befürchten sind, welche das besser be-
rechtigte Zeichen in seiner Individualisierungsfunktion gefährden (BGE 127
III 160 E. 2a S. 166 Securitas). Zu berücksichtigen sind im Einzelfall der
Aufmerksamkeitsgrad, mit dem die Abnehmer bestimmte Waren oder
Dienstleistungen nachfragen, sowie die Kennzeichnungskraft, die den
Schutzumfang einer Marke in entscheidender Weise prägt (CHRISTOPH WILLI,
in: Markenschutzgesetz, Kommentar zum schweizerischen Markenrecht
unter Berücksichtigung des europäischen und internationalen Marken-
rechts, Zürich 2002, Art. 3 N. 17 ff.; BGE 122 III 382 E. 2a S. 385 Kamillo-
san). Nicht erforderlich ist hingegen der Nachweis konkreter Verwechslun-
gen (EUGEN MARBACH, in: Roland von Büren / Lucas David [Hrsg.], Schwei-
zerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. III, Kennzeichen-
recht, Basel 1996, Markenrecht, S. 118; BGE 126 III 315 E. 4b S. 317
Rivella / Apiella).
3. Eine ältere Marke wird nur geschützt, soweit sie im Zusammenhang mit
den Waren und Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, hinreichend
gebraucht worden ist (Art. 11 Abs. 1 MSchG). Der rechtserhaltende Ge-
brauch muss im Widerspruchsverfahren in den letzten fünf Jahren stattge-
funden haben, bevor er durch die Gegenpartei einredeweise bestritten
worden ist (Art. 32 MSchG, RKGE in sic! 2002 S. 106 E. 6.1 Genesys). Art.
12 Abs. 1 MSchG gewährt dem Markeninhaber allerdings eine fünfjährige
Karenzfrist, um den Gebrauch aufzunehmen. Ist die Karenzfrist im Zeit-
punkt der ersten Stellungnahme zum Widerspruch noch nicht abgelaufen
(vgl. Art. 22 Abs. 3 der Markenschutzverordnung vom 23. Dezember 1992
[MSchV, SR 232.111]), soll der Nichtgebrauch durch die Widerspruchsgeg-
nerin nicht eingewendet werden können (DAVID, a.a.O., Art. 32, N. 6; vgl.
WILLI, a.a.O., Art. 32 N. 5). Jedenfalls ist die Einrede unbeachtlich, wenn
sie mit der ersten Stellungnahme vor Ablauf der Karenzfrist erfolgt (RKGE
in sic! 1999 S. 281 E. 5 Genesis). Die Benutzungsschonfrist für die am 10.
5April 2002 amtlich publizierte Widerspruchsmarke ist erst am 11. Juli 2007
abgelaufen, die Einrede der Beschwerdeführerin also nicht zu beachten.
Das Datum, an dem das vorliegende Urteil gefällt wird, hat diesbezüglich
keinen Einfluss, da eine Nichtgebrauchseinrede im Widerspruchsbe-
schwerdeverfahren ohnehin zu spät erfolgt (WILLI, a.a.O., Art. 32, N. 5).
4. Die Abnehmerkreise der von den drei Marken beanspruchten Dienstleis-
tungen bestehen aus in der Schweiz (potentiell) erwerbstätigen Personen
und den Arbeitgebern, welche diese aussuchen und anstellen. Auf deren
Sichtweise ist abzustellen, wenn die Verwechslungsgefahr beurteilt wird
(EUGEN MARBACH, Die Verkehrskreise im Markenrecht, sic! 2007, S. 3 ff., Ziff.
I. 3.).
5. Gleichartigkeit liegt vor, wenn die Abnehmerkreise auf den Gedanken
kommen können, die unter Verwendung ähnlicher Marken angebotenen
Waren oder Dienstleistungen würden angesichts ihrer üblichen Herstel-
lungs- und Vertriebsstätten aus demselben Unternehmen stammen oder
doch wenigstens unter der Kontrolle des gemeinsamen Markeninhabers
"hergestellt" (DAVID, a.a.O., Art. 3, N. 35). Während der Benutzungsschon-
frist von Art. 12 Abs. 1 MSchG sind für die Beurteilung der Gleichartigkeit
die im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der älteren Marke enthalte-
nen Waren und Dienstleistungen massgebend (DAVID, a.a.O., Art. 3 N. 36).
Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die in beiden Fällen zu vergleichen-
den Marken identische Dienstleistungen beanspruchen (jeweilige Erwä-
gungen III. C. 3. der beiden angefochtenen Entscheide). Dies ist nicht zu
beanstanden. Auch die Beschwerdeführer gehen in ihren Rechtsschriften
davon aus, dass dies zutrifft. Die Beschwerdeinstanz muss eine von der
Vorinstanz ausführlich begründete Auffassung zur Warengleichartigkeit
nicht in Zweifel ziehen, falls die Beschwerdeführer in ihren Eingaben die-
ser nicht widersprechen (RKGE in sic! 2007 S. 35 E. 4 seven [fig.]; vgl. Art.
13 Abs. 2 VwVG). Dies gilt hier umso mehr, als die Beschwerdeführer die
von der Vorinstanz vorgenommene, ausführliche Würdigung explizit gutge-
heissen haben.
6. Der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit sind die Einträge im Markenregis-
ter zu Grunde zu legen (BGE 119 II 473 E. 2b Radion). Dabei muss die
Zeichenähnlichkeit aufgrund des Gesamteindrucks beurteilt werden, den
die Zeichen in der Erinnerung der angesprochenen Verkehrskreise hinter-
lassen (RKGE in sic! 2006 S. 478 E. 4 Hero / HELLO). Auf den Erinne-
rungseindruck ist deshalb abzustellen, weil das angesprochene Publikum
die Zeichen in der Regel nicht gleichzeitig vor sich hat (RKGE in sic! 2006
S. 673 E. 6 O / O). Der Erinnerungseindruck wird einerseits wesentlich
durch das Erscheinungsbild der kennzeichnungskräftigen Markenelemente
geprägt (BGE 122 III 382 E. 2a S. 386 Kamillosan). Andererseits dürfen
bei der Beurteilung der Markenähnlichkeit schwache oder gemeinfreie
6Markenbestandteile nicht einfach weggestrichen werden (WILLI, a.a.O.,
Art. 3, N. 65; vgl. RKGE in sic! 2006 S. 90 E. 6 f. Mictonorm).
Massgebend für die Zeichenähnlichkeit sind bei Wortmarken der Wort-
klang (Silbenmass, Sprechmelodie und Folge der Vokale), das Schriftbild
und gegebenenfalls der Sinngehalt der Marken (RKGE in sic! 2006 S. 763
E. 4 CLS / C.I.S.). Das Schriftbild wird aufgrund der Wortlänge und der
Gleichartigkeit oder Verschiedenheit der verwendeten Buchstaben (BGE
119 II 473 E. 2c S. 476 Radion) beurteilt. Der Sinngehalt kann für den Ge-
samteindruck deshalb entscheidend sein, weil Markenadressaten unwei-
gerlich auch gedanklich verarbeiten, was sie hören und lesen. Neben der
Wortbedeutung fallen hier auch Gedankenverbindungen, welche ein Zei-
chen hervorruft, ins Gewicht (BGE 121 III 377 E. 2b Boss / Boks). Obwohl
Marken schon dann ähnlich sind, wenn sie nur in einem der Aspekte über-
einstimmen (Wortklang, Schriftbild oder Sinngehalt), kann eine visuelle
oder akustische Ähnlichkeit durch einen deutlich abweichenden Sinngehalt
wettgemacht werden (DAVID, a. a. O., Art. 3, N. 17). Voraussetzung dafür
ist, dass die Bedeutung einer Marke sofort und unwillkürlich erkannt wird
(RKGE in sic! 2006 S. 267 E. 6 Snowlife). Verwechslungen infolge Verhö-
rens oder Verlesens kommen bei kurzen Marken seltener vor (BGE 121 III
377 E. 2b Boss / Boks).
6.1 Es ist die Ähnlichkeit zwischen den Zeichen ADIA und AIDA JOBS zu be-
urteilen. Das Teilelement JOBS beschreibt (auch nach der von den Be-
schwerdeführern vertretenen Auffassung) die von der angegriffenen Marke
beanspruchten Dienstleistungen direkt und steht daher beim Zeichenver-
gleich nicht im Vordergrund. Das andere Teilelement AIDA, welches am
Anfang der Marke steht, weist eine grosse visuelle Ähnlichkeit mit der Wi-
derspruchsmarke auf, da einzig die Reihenfolge der Buchstaben "D" und
"I" vertauscht wird. Ebenso sinnfällig ist die Ähnlichkeit in akustischer Hin-
sicht, da das Vertauschen der beiden Buchstaben "D" und "I" weder zu ei-
nem unterschiedlichen Silbenmass noch zu einer anderen Sprechmelodie
führt und im übrigen auch die Vokalfolge der Widerspruchsmarke A - I - A
nicht verändert oder erweitert wird. Die Beifügung des nicht kennzeich-
nungskräftigen Elements JOBS vermag diese visuelle und akustische Ähn-
lichkeit zwischen ADIA und dem Element AIDA nicht wettzumachen. Ob
der Zusatz JOBS von den Beschwerdeführern gemäss ihrer Darlegung
"bewusst" als Bestandteil ihrer Marke gewählt worden ist, ist für die Beur-
teilung der Verwechslungsgefahr nicht von Bedeutung. Auch aus dem wei-
teren Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach das zusätzlich enthaltene
Element einen "notwendigen Hinweis auf das Tätigkeitsgebiet der Marken-
inhaber" darstellt, kann nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden. Das
Vorbringen bestätigt im Gegenteil die Richtigkeit der vorgenommenen
Würdigung des Elements JOBS im Gesamteindruck (schwache Kennzeich-
nungskraft). Ein Sinngehalt der Marke ADIA ist nicht erkennbar. Auf Seiten
der angegriffenen Marke verhält es sich diesbezüglich wie folgt: Zwar gibt
es eine berühmte Oper des italienischen Komponisten Giuseppe Verdi mit
dem Titel AIDA, im Zusammenhang mit dem Element JOBS ergibt sich
aber kein erkennbarer Sinngehalt, der von den massgeblichen Verkehrs-
7kreisen sofort und unwillkürlich erkannt wird. Im Übrigen ist AIDA als Be-
griff wie auch als Abkürzung vieldeutig, was die Annahme nicht stützt (vgl.
). AIDA ist beispielsweise auch ein in der
Schweiz verwendeter weiblicher Vorname. Eine Zeichenähnlichkeit ist dar-
um insgesamt zu bejahen, zumal es beidseits an einem sofort und unwill-
kürlich erkennbarem Sinngehalt fehlt, welcher die anderweitig bestehende
Ähnlichkeit aufheben würde.
6.2 Im zweiten Fall, wo es um den Vergleich von ADIA und AIDA PERSONAL
geht, gilt weitgehend das bereits Gesagte: Die zweite angegriffene Marke
enthält mit dem Element PERSONAL ebenfalls ein Wortelement, welches
die beanspruchten Dienstleistungen direkt beschreibt. Die Frage der aku-
stischen und visuellen Übereinstimmung zwischen ADIA und dem auf Sei-
ten der angegriffenen Marke im Vordergrund stehenden, kennzeichnungs-
kräftigen Bestandteil AIDA beurteilt sich gleich wie im ersten Fall. Diesel-
ben Gründe wie in jenem Fall sprechen auch hier gegen die Annahme ei-
nes abweichenden Sinngehalts.
7. Schliesslich ist zu prüfen, ob auch die weiteren Elemente der Verwechs-
lungsgefahr vorliegen. Obwohl die von den betreffenden Zeichen bean-
spruchten Dienstleistungen nur von bestimmten Kreisen nachgefragt wer-
den, handelt es sich dabei um kein Fachpublikum, welches bei der Nach-
frage der Dienstleistungen mit erhöhter Aufmerksamkeit vorgehen würde.
Die Widerspruchsmarke ADIA ist als nicht beschreibende Marke kenn-
zeichnungskräftig für die beanspruchten Dienstleistungen, weshalb ihr ein
durchschnittlicher Schutzumfang eignet. Es besteht damit eine reale Ge-
fahr, dass der geringfügige Unterschied zwischen "ADIA" und dem in bei-
den angegriffenen Marken figurierenden Element "AIDA" von den Abneh-
merkreisen überhört bzw. überlesen wird oder in der Erinnerung verwischt.
Insofern besteht eine direkte Verwechslungsgefahr zwischen den Marken,
wenn auch die Verkehrskreise kaum von einer orthographisch missglück-
ten Wiedergabe der Widerspruchsmarke ausgehen mögen, wie die Be-
schwerdegegnerin geltend macht. Die in den angegriffenen Marken enthal-
tenen zusätzlichen Elemente JOBS beziehungsweise PERSONAL vermö-
gen die Verwechslungsgefahr angesichts ihres direkt beschreibenden Cha-
rakters für identische Dienstleistungen nicht zu bannen. Die (unbelegte)
Behauptung der Beschwerdeführer, wonach es am Markt zu keinerlei tat-
sächlichen Verwechslungen der kollidierenden Marken gekommen ist, fällt
nicht ins Gewicht (BGE 126 III 315 E. 4b S. 317 Rivella / Apiella). Im Er-
gebnis besteht eine Verwechslungsgefahr zwischen der Marke ADIA und
den Marken AIDA JOBS sowie AIDA PERSONAL. Die angefochtenen Ent-
scheide sind somit zu bestätigen. Die angegriffenen Marken sind aus dem
Register zu löschen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer für das
Beschwerdeverfahren kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 63 Abs. 1
8und 64 Abs. 1 VwVG). Der Kostenanspruch ist mit dem geleisteten Kosten-
vorschuss zu verrechnen.
9. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens (Gerichtsgebühr) ist nach
Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und fi-
nanzieller Lage der Parteien zu bestimmen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2
Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Im Widerspruchsbeschwerdeverfahren ist dafür das Interesse der Wider-
sprechenden an der Löschung, beziehungsweise der Widerspruchsgegne-
rin am Bestand der angefochtenen Marke zu veranschlagen. Es würde al-
lerdings zu weit führen und könnte im Verhältnis zu den geringen Kosten
des erstinstanzlichen Verfahrens abschreckend wirken, wenn dafür im Ein-
zelfall stets konkrete Aufwandsnachweise verlangt würden. Mangels ande-
rer streitwertrelevanter Angaben ist der Umfang der Streitsache deshalb
nach Erfahrungswerten auf Fr. 55'000.-- festzulegen (JOHANN ZÜRCHER, Der
Streitwert im Immaterialgüter- und Wettbewerbsprozess, sic! 2002, S. 505;
LEONZ MEYER, Der Streitwert in Prozessen um Immaterialgüterrechte und
Firmen, sic! 2001, S. 559 ff., LUCAS DAVID, in: Roland von Büren/Lucas Da-
vid [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht,
Bd. I/2, Der Rechtsschutz im Immaterialgüterrecht, Basel 1998, S. 29 f.).
10. Die Parteientschädigung ist nach Art. 14 Abs. 2 VGKE aufgrund der einge-
reichten Kostennote festzusetzen. Ist wie im vorliegenden Fall keine Kos-
tennote eingereicht worden, setzt das Gericht die Entschädigung für die
notwendigen erwachsenen Kosten aufgrund der Akten fest (Art. 7 VGKE).
In Würdigung der massgeblichen Faktoren erscheint eine Parteientschädi-
gung für die Beschwerdegegnerin von Fr. 1'600.-- (inkl. allfällige MWST)
angemessen. Dieser Betrag ist ihr als Parteientschädigung zuzusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführer haften für diesen Betrag so-
lidarisch.
11. Dieses Urteil unterliegt keiner Beschwerde ans Bundesgericht und ist da-
her rechtskräftig (Art. 73 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht
vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und die Verfügungen des Eidgenössi-
schen Instituts für Geistiges Eigentum vom 29. November 2006 (Wider-
spruchsverfahren Nr. 8316 und 8329) werden bestätigt.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'500.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt
und mit dem erhobenen Kostenvorschuss von Fr. 5'500.-- verrechnet.
93. Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin unter solidarischer
Haftbarkeit für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'600.-- (inkl. MWST) zu
entschädigen.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (eingeschrieben, mit Beilagen)
- der Beschwerdegegnerin (eingeschrieben, mit Beilagen)
- der Vorinstanz (Ref-Nr. Wspr. Nr. 8316 und 8329, eingeschrieben, mit
Beilagen)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Aschmann Philipp J. Dannacher
Versand am: 11. Juli 2007