Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung II
B7463/2010
U r t e i l v om 1 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Richter Francesco Brentani, Richter Stephan Breitenmoser,
Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann.
Parteien A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT,
Effingerstrasse 27, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Fachschule für Personalvorsorge AG,
Prüfungskommission, Bälliz 64, Postfach 2079,
3601 Thun,
Erstinstanz.
Gegenstand Höhere Fachprüfung.
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Sachverhalt:
A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) absolvierte an der
Fachschule für Personalvorsorge AG im Herbst 2009 die Prüfung zum
eidg. dipl. Pensionskassenleiter. Mit Verfügung vom 12. September 2009
teilte ihm die Prüfungskommission der Fachschule für Personalvorsorge
(nachfolgend: Erstinstanz) mit, er habe die Prüfung nicht bestanden.
A.b Gegen den Entscheid der Erstinstanz erhob der Beschwerdeführer
am 16. Oktober 2009 Beschwerde beim Bundesamt für Berufsbildung
und Technologie BBT (nachfolgend: Vorinstanz). Er stellte den Antrag, es
seien ihm im Fach Geschäftsführung schriftlich 10 Zusatzpunkte zu
gewähren. Zur Begründung brachte er vor, seine Leistungen im
betreffenden Fach seien unterbewertet worden, überdies habe die
Erstinstanz das von ihm abgegebene Blatt mit der Antwort zur Aufgabe 7
nicht berücksichtigt.
A.c Mit Eingabe vom 17. März 2010 rügte der Beschwerdeführer
zusätzlich, die Erstinstanz habe fälschlicherweise nicht die allgemein
übliche Notenberechnungsformel angewendet. Gestützt auf die
allgemeine Notenberechnungsformel hätte ihm für seine Prüfung im Fach
Geschäftsführung schriftlich die Note 3.0 (statt 2.5) erteilt werden
müssen.
A.d Mit Beschwerdeentscheid vom 14. September 2010 wies die
Vorinstanz die Beschwerde ab. Zur Begründung führte sie aus, die vom
Beschwerdeführer geltend gemachte Unterbewertung verschiedener
seiner Lösungen (Aufgaben 3, 4, 4c, 4d, 5, 5a, 5b und 5c) liege nicht vor.
Die von der Erstinstanz vorgenommenen Bewertungen stützten sich auf
sachliche Gründe und seien nachvollziehbar. Hinsichtlich des vom
Beschwerdeführer gerügten Verfahrensfehlers im Zusammenhang mit
dem fehlenden Antwortblatt zur Aufgabe 7 im Fach Geschäftsführung
schriftlich erweise sich die Rüge als unbegründet. Der Erstinstanz sei
keine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen. Der Beschwerdeführer sei
demnach im Fach Geschäftsführung schriftlich zu Recht mit der Note 2.5
bewertet worden.
B.
Gegen diesen Beschwerdeentscheid erhob der Beschwerdeführer am
16. Oktober 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er
verzichtet darauf, seinen im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Antrag
auf Zusprechung von fünf Zusatzpunkten für verschiedene seiner
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Lösungen erneut zu stellen, hält aber an seiner Rüge, die Erstinstanz
habe eines der von ihm abgegebenen Antwortblätter (Antwortblatt 7) bei
der Korrektur der schriftlichen Prüfung im Fach Geschäftsführung nicht
berücksichtigt, fest. Er habe am Ende der Prüfung alle Blätter nochmals
kontrolliert und abgegeben. In den Antwortbogen finde sich stattdessen
ein mit der Handschrift von jemand anderem beschriftetes Antwortblatt.
Von den bei Aufgabe 7 insgesamt 11 möglichen Punkten habe er keinen
einzigen Punkt erhalten. Der Beschwerdeführer beantragt die
unentgeltliche Wiederholung der schriftlichen Prüfung im Fach
Geschäftsführung. Sodann erachtet der Beschwerdeführer das von der
Erstinstanz verwendete Notenraster als problematisch. Er habe nicht
damit rechnen müssen, dass bei der Schlussprüfung eine geknickte
Notenskala zur Anwendung kommen würde. Der Beschwerdeführer
beantragt, seine Note im Fach Geschäftsführung schriftlich sei anhand
der linearen Skala zu berechnen, und es sei ihm demnach die Note 3
zuzuerkennen.
C.
Die Erstinstanz lässt sich am 10. Dezember 2010 vernehmen und
verlangt weiterhin die Abweisung der Beschwerde. Hinsichtlich der Rüge,
es fehle das Antwortblatt 7, macht die Erstinstanz geltend, der
Beschwerdeführer habe kein entsprechendes Lösungsblatt abgegeben.
Sodann würden weder das Gesetz noch andere rechtsverbindliche
Quellen eine bestimmte Notenskala vorschreiben.
D.
Mit Eingabe vom 13. Dezember 2010 weist die Vorinstanz darauf hin,
dass gemäss höchstrichterlicher Praxis die Bewertung von
Prüfungsleistungen nach pflichtgemässem Ermessen der
Prüfungskommission erfolge. Aus dem erreichbaren Punktemaximum
ergebe sich nicht zwingend, welche Punktzahl zu welcher Note führen
müsse. Eine lineare Notenskala sei somit nicht vorgeschrieben. Solange
die Notenskala rechtsgleich angewendet werde, sei sie nicht zu
beanstanden.
E.
Mit Stellungnahme vom 12. Februar 2011 hält der Beschwerdeführer an
seinen Rechtsbegehren fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
Gestützt auf Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021).
Der angefochtene Beschwerdeentscheid ist eine Verfügung im Sinne von
Art. 5 Abs. 2 VwVG. Die Beschwerde ist gestützt auf Art. 33 Bst. d VGG
zulässig gegen Verfügungen der den Departementen unterstellten
Dienststellen der Bundesverwaltung. Um eine solche handelt es sich bei
der Vorinstanz. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit für die
Behandlung der Beschwerde zuständig.
Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen.
Er ist als Adressat vom angefochtenen Entscheid besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist somit beschwerdeberechtigt.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingereicht (Art. 50 Abs. 1 VwVG) und
innert der angesetzten Nachfrist begründet (Art. 52 Abs. 2 VwVG). Die
Form und Inhaltserfordernisse sind damit erfüllt, und auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
2.1. Gemäss Art. 27 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember
2002 (BBG, SR 412.10) kann die höhere Berufsbildung einerseits durch
eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere
Fachprüfung (Bst. a) und andererseits durch eine eidgenössisch
anerkannte Bildung an einer höheren Fachschule (Bst. b) erworben
werden. Diese eidgenössischen Berufsprüfungen und höheren
Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und
einschlägiges Fachwissen voraus (Art. 28 Abs. 1 BBG). Die zuständigen
Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen,
Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie
berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die
Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das BBT. Sie werden in
Form eines Verweises nach dem eidgenössischen Publikationsgesetz im
Bundesblatt veröffentlicht (Art. 28 Abs. 2 BBG). Gestützt auf diese
Delegation haben die Vereinigung der verbandlich organisierten
Vorsorgeeinrichtungen und der Verband Verwaltungsfachleute für
Personalvorsorge am 30. März 1993 resp. 13. November 1992 das
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Prüfungsreglement über die Höhere Fachprüfung für eidg. dipl.
Pensionskassenleiter/in (nachfolgend: Prüfungsreglement) erlassen,
welches mit der Genehmigung des BBT vom 28. Juni 1993 in Kraft
getreten ist.
2.2. Die Fachprüfung wird vom Schweizerischen Pensionskassenverband
(ASIP) und dem Verband Verwaltungsfachleute für Personalvorsorge
(VVP) über die Fachschule für Personalvorsorge durchgeführt, deren
Wahl und Konstituierung in Art. 5 des Prüfungsreglements geregelt ist.
Die Prüfungskommission entscheidet über die Zulassung zu den
Prüfungen und über einen allfälligen Ausschluss (Art. 6 Ziff. 3 Bst. f
Prüfungsreglement) sowie über die Zuerkennung des Titels (Art. 6 Ziff. 3
Bst. b Prüfungsreglement), arbeitet die Formulare und Weisungen für die
Prüfungen aus (Art. 6 Ziff. 3 Bst. d Prüfungsreglement) und wählt die
Expertinnen und Experten (Art. 6 Ziff. 3 Bst. e Prüfungsreglement).
2.3. Für jedes Prüfungsfach werden von der Prüfungskommission
mindestens zwei Prüfungsexperten bestimmt, welchen die Prüfung der
Kandidaten obliegt, insbesondere die Aufstellung der schriftlichen
Klausuraufgaben und die Begutachtung und Bewertung der Lösungen,
sowie die mündliche Prüfung bezüglich Stoffgebiet, Schwierigkeitsgrad
und Bewertung der Leistung (Art. 7 Prüfungsreglement). Die Prüfung
umfasst die Fächer Geschäftsführung und Vermögensanlage sowie eine
Diplomarbeit (Art. 13 Prüfungsreglement). Für die Fächer
Geschäftsführung und Vermögensanlage wird je eine schriftliche
Klausurarbeit von 2 Stunden durchgeführt. Die mündliche Prüfung bezieht
sich auf die Fächer Geschäftsführung und Vermögensanlage und dauert
pro Fach 20 Minuten (Art. 14 Prüfungsreglement). Der Prüfungsstoff im
Fach Geschäftsführung umfasst die Themen Organisation und Führung,
Entwicklung berufliche Vorsorge, Versicherungssysteme,
Rechnungswesen, Präsentation/PR, Informatik (Art. 13 Ziff. 1
Prüfungsreglement).
2.4. Das Berufsbildungsgesetz bestimmt, dass der Bundesrat die
Anforderungen an die Qualifikationsverfahren regelt sowie die Qualität
und die Vergleichbarkeit zwischen den Qualifikationsverfahren
sicherstellt. Die in den Qualifikationsverfahren verwendeten
Beurteilungskriterien müssen sachgerecht und transparent sein sowie die
Chancengleichheit wahren (Art. 34 Abs. 1 BBG). In Bezug auf die
Bewertung von Leistungen im Qualifikationsverfahren ist vorgesehen,
dass die Bewertungen in ganzen oder halben Noten ausgedrückt werden,
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wobei 6 die höchste und 1 die tiefste Note bilden, und Noten unter 4 für
ungenügende Leistungen stehen (Art. 34 Abs. 1 der
Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 [BBV, SR 412.101]).
Gemäss dem vorliegend einschlägigen Prüfungsreglement gilt die
Prüfung als bestanden, wenn der Gesamtdurchschnitt sämtlicher Noten
mindestens 4.0 beträgt, höchstens eine Note 3.5 oder 3.0 vorliegt und
keine schlechtere Note als 3.0 erteilt werden muss (Art. 18
Prüfungsreglement).
2.5. Der Beschwerdeführer erreichte im Fach Geschäftsführung schriftlich
mit 23 von maximal 60 Punkten die Note 2.5. Im Fach Vermögensanlage
schriftlich erzielte er die Note 4.5 und in der mündlichen Prüfung die Note
4.5. Für seine Diplomarbeit erhielte er die Note 4.0. Insgesamt erreichte
der Beschwerdeführer einen Gesamtdurchschnitt von 3.9. Für die Note
3.0 im Fach Geschäftsführung schriftlich – und damit das Bestehen der
Prüfung – fehlten dem Beschwerdeführer 4,5 Punkte.
3.
Der Beschwerdeführer kritisiert, die Vorinstanz habe bezüglich der
Bewertung der erbrachten Leistung auf ihre eingeschränkte Kognition
verwiesen und sei nicht von der Argumentation der Erstinstanz
abgewichen. Sinngemäss wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor,
ihre Überprüfungsbefugnis nicht voll ausgeschöpft zu haben.
3.1. Nach der ständigen Praxis des Bundesgerichts und des
Bundesverwaltungsgerichts auferlegt sich die Beschwerdeinstanz bei der
Überprüfung von Examensleistungen selbst bei Vorliegen eigener
Fachkenntnisse Zurückhaltung, indem sie in Fragen, die seitens der
Verwaltungsbehörden naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von
der Beurteilung der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und Experten
abweicht (vgl. BGE 131 I 467 E. 3.1, BGE 121 I 225 E. 4b, BGE 118 Ia
488 E. 4c, BGE 106 Ia 1 E. 3c; BVGE 2007/6 E. 3 S. 48). Der Grund
dafür liegt darin, dass der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle
massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt sind und es ihr in der
Regel nicht möglich ist, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit
der Leistungen des Beschwerdeführers in der Prüfung und der
Leistungen der übrigen Kandidaten zu machen. Überdies haben
Prüfungen häufig Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die
Rechtsmittelbehörde über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Eine
freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung würde zudem
die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber
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anderen Kandidaten in sich bergen. Diese Zurückhaltung rechtfertigt sich
allerdings nur bei der Bewertung von fachlichen Prüfungsleistungen. Sind
demgegenüber die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften
streitig oder werden – wie vorliegend – Verfahrensmängel im
Prüfungsablauf gerügt, hat die Rechtsmittelbehörde die erhobenen
Einwendungen mit uneingeschränkter Prüfungsdichte zu prüfen.
Andernfalls würde sie eine formelle Rechtsverweigerung begehen (vgl.
BVGE 2007/6 E. 3 S. 48; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B4484/ 2009 vom 23. März 2010 E. 3).
3.2. Mit Blick auf den angefochtenen Beschwerdeentscheid lässt sich
festhalten, dass sich die Vorinstanz darin sorgfältig mit den Ausführungen
der Erstinstanz auseinandergesetzt und diese insbesondere hinsichtlich
ihrer Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit überprüft hat. Ihre
Schlussfolgerung, wonach die Erstinstanz ihre Stellungnahme bezüglich
sämtlicher Rügen nachvollziehbar und schlüssig begründet habe, basiert
somit auf einer detaillierten Beurteilung sämtlicher Vorbringen. Vor dem
Hintergrund, dass die Beschwerdeinstanz die eigentliche Bewertung der
Leistung mit Zurückhaltung prüfen soll, hingegen eingehend untersuchen
soll, ob die Prüfungskommission den Prüfungsablauf nachvollziehbar
wiedergegeben hat, so dass für die Beschwerdeinstanz ersichtlich ist,
welche Fragen der Kandidat korrekt beantwortet hat, wo Mängel
festgestellt wurden und welches die richtigen Antworten gewesen wären
(vgl. angefochtener Entscheid E. 3), ist das Vorgehen der Vorinstanz
nicht zu beanstanden. Im angefochtenen Entscheid hat sich die
Vorinstanz sogar in vorbildlicher Weise mit den Ausführungen der
Erstinstanz auseinander gesetzt. Demnach erweist sich die Rüge, die
Vorinstanz habe ihre Kognition nicht voll ausgeschöpft, als unbegründet.
4.
Der Beschwerdeführer rügt, die von der Erstinstanz angewandte
"geknickte" Notenskala sei unzulässig. Er beantragt, seine Note im Fach
Geschäftsführung schriftlich sei anhand einer linearen Skala zu
berechnen und es sei ihm die Note 3 zuzuerkennen.
Zur Begründung führt der Beschwerdeführer an, der Vergleich mit der
linearen Notenskala, wie sie Bund, Kantone und die Schweizerische
BerufsbildungsämterKonferenz (SBBK) anwenden würden, sowie mit
einer beliebigen Skala, wie sie beispielsweise die Swiss Financial
Analysts Association (SFAA) gebrauche, zeige, dass die geknickte Skala
unausgewogen sei. Die Kurve würde erst von einem Wert von 12
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Punkten linear ansteigen und damit würden die Leistungen zwischen 23
und 37 Punkten bestraft. Mit 23 Punkten sei bei den anderen genannten
Skalen die Note 3 zu erreichen. Wie krass die geknickte Notenskala sei,
zeige sich auch daran, dass für die als genügend bezeichnete Note 4.0
eine Leistung von 62,570% erreicht werden müsse. Gemäss der
üblichen linearen Notenberechnungsformel hätten die von ihm erzielten
23 von 60 möglichen Punkten die Note 3 ergeben müssen, womit die
Prüfung bestanden gewesen wäre.
4.1. Im Rahmen des Schriftenwechsels erläuterte die Erstinstanz die von
ihr bei der Höheren Fachprüfung für Pensionskassenleiter verwendete
Notenskala. Ausgehend von der maximal möglichen Punktzahl von 60
Punkten berechnet sich die konkret erreichte Note, indem die erreichte
Punktezahl durch 10 geteilt wird. Viertelnoten werden auf die nächste
halbe Note gerundet. Dies ergibt folgendes Notenraster:
0 –12 Punkte: Note 1
12.5 –17 Punkte: Note 1.5
17.5 –22 Punkte: Note 2
22.5 –27 Punkte: Note 2.5
27.5 –32 Punkte: Note 3
32.5 –37 Punkte: Note 3.5
37.5 –42 Punkte: Note 4
(…)
57.5 –60 Punkte: Note 6
4.2. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, legen weder das
Berufsbildungsgesetz noch die Ausführungsvorschriften noch das
Prüfungsreglement fest, nach welcher Skala oder Methode die
Erstinstanz die Note festzulegen hat. Die Berufsbildungsverordnung sieht
einzig vor, dass die Leistungen in den Qualifikationsverfahren in ganzen
oder halben Noten ausgedrückt werden, wobei 6 die höchste und 1 die
tiefste Note darstellen und Noten unter 4 für ungenügende Leistungen
stehen (vgl. Art. 34 Abs. 1 BBV).
4.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
und seiner Vorgängerorganisation steht einer Prüfungskommission bei
der Festlegung der Punkte/Notenskala ein erheblicher
Ermessensspielraum zu, sofern das anwendbare Prüfungsreglement
diese Frage nicht selbst regelt. In diesem Zusammenhang ist eine lineare
Notenskala nicht vorgeschrieben, vielmehr sind unterschiedliche
Bewertungsmethoden zulässig. So haben das Bundesverwaltungsgericht
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und seine Vorgängerorganisation insbesondere auch die Anwendung
einer geknickten Notenskala als vertretbar und angemessen beurteilt,
solange diese Skala rechtsgleich angewendet wird (vgl. BVGE 2010/10
E. 5.2 S. 135; VPB 65.56 E.5.1.3).
4.4. Mit der Höheren Fachprüfung eidg. dipl. Pensionskassenleiter/in soll
der Nachweis erbracht werden, dass eine bewährte Fachkraft der
beruflichen Vorsorge fähig ist, die administrative Leitung einer
Pensionskasse zu übernehmen (vgl. Art. 2 Prüfungsreglement). Das
Prüfungsreglement überträgt den Prüfungsexperten die Prüfung der
Kandidaten, insbesondere die Aufstellung der schriftlichen
Klausuraufgaben und die Begutachtung und Bewertung der Lösungen,
sowie die mündliche Prüfung bezüglich Stoffgebiet, Schwierigkeitsgrad
und Bewertung der Leistung (vgl. Art. 7 Prüfungsreglement). Das
Prüfungsreglement macht weder der Prüfungskommission noch den
Experten Vorgaben darüber, wie viele Punkte pro Fach maximal erreicht
werden können resp. wie viele Punkte erforderlich sind, um eine
bestimmte Note zu erreichen. Die Erstinstanz und die Prüfungsexperten
haben daher bezüglich der Festlegung des Bewertungsschemas einen
erheblichen Ermessensspielraum. Mit Blick auf die hohen Anforderungen
an die Fähigkeiten der Leiterin/des Leiters einer Pensionskasse ist es
vertretbar und nicht zu beanstanden, wenn die Erstinstanz das Erreichen
der genügenden Note 4.0 davon abhängig macht, dass der Kandidat von
maximal 60 Punkten mindestens deren 37,5 erreicht. Dass die
Erstinstanz die von ihr gewählte Notenskala rechtsungleich angewandt
habe, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet.
4.5. Die angewandte Punkte/Notenskala ist daher nicht zu beanstanden.
5.
Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Erstinstanz habe ihn im Vorfeld der
Prüfung nicht darüber informiert, dass eine derartige geknickte
Notenskala angewendet werde. Im Zeitpunkt seiner Anmeldung zur
Ausbildung im Jahr 2008 sei weder aus der Homepage noch dem
Prüfungsreglement oder den Unterlagen zur Prüfungsanmeldung 2009
eine diesbezügliche Information ersichtlich gewesen.
Inwiefern der Umstand, dass der Beschwerdeführer diese Notenskala
nicht bereits im Voraus gekannt hatte, für ihn einen Nachteil bedeutet
haben könnte, hat er nicht substantiiert und ist auch nicht ersichtlich. Der
Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, er habe sich im Vorfeld der
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Prüfung darum bemüht, von der Prüfungskommission diesbezüglich
Informationen zu erhalten, und diese seien ihm verweigert worden.
Die sinngemässe Rüge des Beschwerdeführers, es liege ein
Verfahrensfehler darin, dass die Prüfungskommission ihm nicht vorgängig
bekannt gegeben habe, nach welcher Punkte/Notenskala sie die
Prüfungsleistungen bewerten werde, erweist sich daher als offensichtlich
unbegründet.
6.
Der Beschwerdeführer bemängelt, die Erstinstanz habe das Lösungsblatt
zur Aufgabe 7 nicht in die Bewertung einbezogen, obwohl er es ausgefüllt
und abgegeben habe. Die Prüfung habe diesbezüglich einen
Verfahrensmangel aufgewiesen. Es sei ihm die kostenlose Wiederholung
der schriftlichen Prüfung im Fach Geschäftsführung zu gestatten.
Im einzelnen führt der Beschwerdeführer aus, er habe alle Blätter mit
Aufgabennummer, Name und Kandidatennummer beschriftet und zur
Frage 7 mindestens einen beschrifteten und beschriebenen Bogen
abgegeben. Er habe während des Lösens der Aufgaben ein striktes
Zeitbudget eingehalten (Punkte x 2 Minuten) und genügend Zeit gehabt,
bei allen Fragen etwas hinzuschreiben. Es sei nicht anzunehmen, dass er
ausgerechnet bei Frage 7, einer Frage mit hoher Punktzahl, nichts hätte
schreiben sollen. Er bewerte es als Verfahrensmangel, dass er für die
abgegebenen Blätter keine Quittung erhalten habe. Selbst die Erstinstanz
habe in einer ihrer Repliken zu verstehen gegeben, dass ihr das bisherige
Verfahren nicht genüge und sie Massnahmen zur Verhinderung solcher
Fälle entscheiden werde. Die Vorinstanz habe demnach zu Unrecht eine
Sorgfaltspflichtverletzung der Erstinstanz verneint.
Die Erstinstanz hält dagegen fest, bei der mündlichen Instruktion
unmittelbar vor den schriftlichen Prüfungen werde angeordnet, dass jeder
Kandidat, der eine Frage nicht beantworte, dies auf dem offiziellen
Antwortblatt zu vermerken habe. Dieser Anordnung sei der
Beschwerdeführer aber nicht nachgekommen. Da seine Antwort zu dieser
Frage gefehlt habe und kein entsprechender Vermerk durch den
Beschwerdeführer selbst vorgenommen worden sei, hätten zwei
Mitglieder der Prüfungskommission sämtliche seiner abgegebenen
Unterlagen nochmals kontrolliert und diesen Vermerk angebracht. Die
Erstinstanz lasse jeweils unmittelbar nach Abgabe sämtlicher
Prüfungsdossiers diese im gleichen Raum durch zwei ihrer Mitglieder
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überprüfen. Zwar würden die Kandidaten nicht zurückgehalten, bis die
Kontrolle beendet sei, damit sie bei fehlenden Antworten nochmals ihre
Unterlagen durchsuchen oder eigenhändig einen fehlenden Vermerk
anbringen könnten, doch erachte die Erstinstanz dies nicht als notwendig,
weil die Verantwortung für die Vollständigkeit der abgegebenen Dossiers
beim einzelnen Kandidaten liege. Für die Vollständigkeit der
abgegebenen Unterlagen sei der Kandidat selbst verantwortlich. Stelle
die Prüfungskommission, vertreten durch die zwei Mitglieder, die die
Prüfungsaufsicht wahrnähmen, fest, dass der Kandidat keinen
eigenhändigen Vermerk, die Frage sei nicht beantwortet worden,
angebracht habe, werde dieser Vermerk von einem der beiden Mitglieder
der Erstinstanz zwecks Information der Prüfungsexperten vorgenommen.
Vorliegend stamme der kritisierte Vermerk von einem der beiden
Mitglieder der Erstinstanz. Es sei zwar möglich, dass der
Beschwerdeführer keinen eigenhändigen Vermerk angebracht habe, weil
er die Frage tatsächlich beantwortet habe. Es sei aber auch möglich,
dass ein Kandidat den verlangten Vermerk bewusst nicht anbringe, um
sodann behaupten zu können, er habe die Frage beantwortet und die
Antwort abgegeben, und es sei die Erstinstanz, die unsorgfältig gehandelt
und seine Antwort verloren habe. Mit der beschriebenen Vorgehensweise
habe sie aber die notwendige Sorgfalt walten lassen.
6.1. Die Frage, die sich hier stellt, ist weniger eine Frage der
Sorgfaltspflicht als vielmehr der Beweislastverteilung.
Im Verwaltungsverfahren besteht zwar die Pflicht zur amtlichen
Sachverhaltsfeststellung (Art. 12 VwVG). Dieser Untersuchungsgrundsatz
ändert aber nichts an der materiellen Beweislast (vgl. FRITZ GYGI,
Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 208 ff.; RENÉ A.
RHINOW/BEAT KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung,
Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 88 I, S. 298). Die Beweislast richtet
sich nach der Beweislastregel von Art. 8 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210), sofern das massgebliche Recht keine
spezifische Beweisregel enthält (vgl. RHINOW/KRÄHENMANN, a. a. O., Nr. 2
B V c, S. 6; vgl. zu allem BGE 95 I 57 E. 2). Danach hat derjenige die
Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, der aus einer unbewiesen
gebliebenen Tatsache Rechte ableiten will. Die Beschwerdeführer sind
daher gezwungen, an der Beweisbeschaffung mitzuwirken und auf die für
sie günstigen Umstände hinzuweisen und sie zu belegen (vgl. CHRISTOPH
AUER, in: Auer/ Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, N 11 ad Art. 13
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VwVG; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 269).
6.2. Die schriftliche Prüfung im Fach Geschäftsführung vom 29. August
2009 beinhaltete acht Fragen, für deren korrekte Lösung insgesamt 60
Punkte erzielt werden konnten. Die Frage 7 wurde hierbei mit maximal 11
Punkten bewertet. Aus den von der Erstinstanz eingereichten
Prüfungsunterlagen geht hervor, dass die Kandidaten Lösungsblätter
verwendeten, auf welchen sie in die entsprechend vorgedruckten Felder
die AufgabenNummer, ihren Namen und Vornamen sowie ihre
KandidatenNummer eintragen mussten. Der Beschwerdeführer hat die
Aufgabenblätter fortlaufend nummeriert und bei Fragen, die er nicht
beantworten konnte, freien Raum auf dem Blatt gelassen. Vorliegend
fehlt, wie dargelegt, das Blatt mit der Lösung zur Aufgabe 7 resp. ein Blatt
mit einem eigenhändigen Vermerk des Beschwerdeführers, dass er die
betreffende Frage nicht beantwortet habe.
6.3. Ein Kandidat trägt grundsätzlich die Beweislast dafür, welche
Lösungsblätter er abgegeben hat. Der Erstinstanz wiederum obliegt die
Beweislast dafür, dass sie alle vom Beschwerdeführer abgegebenen
Lösungsblätter korrigiert und berücksichtigt hat.
Wie die Erstinstanz selbst darlegt, wurden die Kandidaten unmittelbar vor
den schriftlichen Prüfungen mündlich so informiert, dass jeder Kandidat,
der eine Frage nicht beantworte, dies auf dem offiziellen Antwortblatt zu
vermerken habe. Mit dieser Anordnung hat die Erstinstanz in für sie
verbindlicher Weise geregelt, wie ein Kandidat den ihm obliegenden
Beweis erbringen kann. Gemäss diesem von der Erstinstanz
vorgesehenen Ablauf darf ein Kandidat, der für jede Aufgabe ein
Lösungsblatt abgibt, sich darauf verlassen, dass er keine weiteren
Massnahmen zur Beweissicherung treffen muss. Er darf insbesondere
davon ausgehen, dass es für ihn nicht notwendig ist, von der
Prüfungsaufsicht eine schriftliche Bestätigung zu verlangen, dass er für
jede Aufgabe eine Lösung abgegeben hat. Vielmehr ist es nach diesem
Ablauf Sache der Prüfungsaufsicht, bei der Abgabe der
Prüfungslösungen und im Beisein des Kandidaten zu kontrollieren, ob zu
jeder Aufgabe ein Lösungsblatt abgeben wurde oder ob stattdessen eine
Bestätigung des Kandidaten vorliegt, dass er zur betreffenden Aufgabe
keine Lösung abgegeben hat. Die Beweislast dafür, dass ein
Lösungsblatt, das von der Nummerierung der Aufgaben her vorhanden
sein sollte, fehlt, weil der Kandidat es nicht abgegeben hat, obliegt somit
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der Prüfungskommission. Sie kann diesen Beweis nach dem von ihr
selbst vorgegebenen Ablauf nur durch die entsprechende Bestätigung
des Kandidaten, nicht aber durch eine allfällige später erstellte
Bescheinigung eines Mitglieds der Prüfungskommission oder einer
anderen Drittperson erbringen.
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die von ihm abgegebenen
Lösungsblätter nummeriert. Ob das Blatt mit der Lösung zur Aufgabe 7
nach der Abgabe durch den Beschwerdeführer, d.h. im
Verantwortungsbereich der Prüfungskommission, verloren ging oder ob
er gar kein derartiges Blatt abgegeben hat, weil er die betreffende Frage
gar nicht beantwortet hat, ist nicht erstellt. Da der Erstinstanz für diesen
Umstand die Beweislast obliegt, hat sie auch die Folgen der
entsprechenden Beweislosigkeit zu tragen.
6.4. Als Zwischenergebnis ist demnach davon auszugehen, dass nicht
rechtsgenüglich erstellt ist, welche Prüfungsleistung der
Beschwerdeführer in Bezug auf die Aufgabe 7 erbracht hat. Ob die
Erstinstanz ihm dafür zu Recht jegliche Punkte verweigert hat, ist daher
nicht nachvollziehbar.
7.
Voraussetzung für die Erteilung eines eidgenössischen Fachausweises
ist in jedem Fall ein gültiges und genügendes Prüfungsresultat. Es
besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, dass nur Kandidaten
den entsprechenden Ausweis erhalten, welche den damit verbundenen
hohen Erwartungen auch nachgewiesenermassen entsprechen. Nach
ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ist deshalb ein gültiges und nachweislich
genügendes Prüfungsresultat grundsätzliche Voraussetzung für die
Erteilung eines Prüfungsausweises. Liegt wegen Verfahrensfehlern kein
gültiges Prüfungsergebnis vor, so ist diese Voraussetzung nicht erfüllt
und es bleibt in der Regel keine andere Lösung, als die betreffende
Prüfung durch den Betroffenen wiederholen zu lassen (vgl. BVGE
2010/21 E. 8.1 S. 290 mit Hinweisen).
Ist ein angefochtener Prüfungsentscheid mit derartigen Verfahrensfehlern
behaftet, kann dies, selbst wenn die Fehler unzweifelhaft nachgewiesen
sind, grundsätzlich nur dazu führen, dass ein Beschwerdeführer den
betroffenen Prüfungsteil gebührenfrei wiederholen darf, nicht aber zur
Erteilung des Prüfungsausweises.
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Dies gilt vorliegend umso mehr, als der Beschwerdeführer in seiner
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf den
schriftlichen Prüfungsteil keine substantiierten Rügen bezüglich der
Bewertung vorbringt und insofern kein Grund für eine Höherbewertung
des schriftlichen Prüfungsteils ersichtlich ist.
Da die Aufgabe 7 maximal 11 Punkte ergeben hätte und dies zum
Bestehen der Prüfung hätte führen können, ist dieser Verfahrensfehler
wesentlich und der Beschwerdeführer hat Anspruch auf kostenlose
Wiederholung der Prüfung im Fach Geschäftsführung schriftlich ohne
Anrechnung an die Anzahl der erfolglosen Prüfungsversuche.
8.
Zusammenfassend ist die Beschwerde daher teilweise gutzuheissen. Die
Entscheide der Erstinstanz und der Vorinstanz sind aufzuheben und die
Erstinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer unentgeltlich und
ohne Anrechnung an die Anzahl der erfolglosen Prüfungsversuche die
Möglichkeit zu geben, die schriftliche Prüfung im Fach
"Geschäftsführung" zu wiederholen.
9.
Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als teilweise
obsiegend, weshalb ihm lediglich stark reduzierte Verfahrenskosten
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind
daher auf Fr. 400. festzusetzen. Vorinstanzen werden auch bei
Unterliegen keine Kosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
10.
Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei
von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer war im vorliegenden
Verfahren nicht vertreten, und auch sonst sind ihm keine anrechenbaren
Kosten in diesem Sinn entstanden. Daher ist praxisgemäss keine
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff.
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320]).
11.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83
B7463/2010
Seite 15
Bst. t des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
[BGG, SR 173.110]). Er ist demnach endgültig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die angefochtene
Verfügung vom 12. September 2009 sowie der Entscheid der Vorinstanz
vom 14. September 2010 werden aufgehoben und die Erstinstanz wird
angewiesen, dem Beschwerdeführer unentgeltlich und ohne Anrechnung
an die Anzahl der erfolglosen Prüfungsversuche die Möglichkeit zu
geben, die schriftliche Prüfung im Fach "Geschäftsführung" zu
wiederholen und anschliessend erneut über das Bestehen oder
Nichtbestehen der Prüfung zu entscheiden.
Im Kostenpunkt geht die Sache zurück an die Vorinstanz zur neuen
Regelung der Kosten und Entschädigungsfrage für das vorinstanzliche
Verfahren.
2.
Dem Beschwerdeführer werden reduzierte Verfahrenskosten von
Fr. 400.− auferlegt. Die Verfahrenskosten sind mit dem geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 1'100.− zu verrechnen und dem
Beschwerdeführer werden Fr. 700.− zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Rückerstattungs
formular; Beschwerdebeilagen)
– die Vorinstanz (RefNr.___________; Einschreiben; Akten zurück)
– die Erstinstanz (Einschreiben; Akten zurück)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
B7463/2010
Seite 16
Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann
Versand: 9. November 2011