Abtei lung II
B-7467/2006
{T 0/2}
Urteil vom 23. Juli 2007
Mitwirkung: Richter David Aschmann (Vorsitz), Richter Hans Urech,
Richter Claude Morvant;
Gerichtsschreiber Philipp J. Dannacher
1. A._______,
2. B._______,
3. C._______,
4. D._______,
5. E._______,
6. F._______,
7. G._______,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Michal Kobsa, Talacker 35, 8001 Zürich,
Beschwerdeführer
gegen
SUISA Urheberrechtsverwertungsgesellschaft, Bellariastrasse 82, Postfach
782, 8038 Zürich,
Beschwerdegegnerin 1
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum, Stauffacherstrasse 65,
3003 Bern,
Beschwerdegegner 2 und Vorinstanz
betreffend
Verteilung unter dem Gemeinsamen Tarif W
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die Beschwerdegegnerin 1 ist eine konzessionierte Schweizerische Ver-
wertungsgesellschaft im Sinne von Art. 41 des Bundesgesetzes über das
Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG;
SR 231.1). Als solche ist sie verpflichtet, Tarife für die von Nutzern urhe-
berrechtlich geschützter Werke zu bezahlenden Vergütungen aufzustellen.
Die Tarife sind von der Eidgenössischen Schiedskommission für die Ver-
wertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (ESchK) zu
genehmigen. Für die Verteilung der Tarifeinnahmen an die Berechtigten
müssen Verwertungsgesellschaften ein Verteilreglement aufstellen, wel-
ches von ihrer Aufsichtsbehörde, dem Beschwerdegegner 2, zu genehmi-
gen ist.
B. Die Beschwerdeführer sind auf das Komponieren von Werbefilmmusik
spezialisierte Musiker, welche die Verwertung ihrer Urheberrechte mittels
so genannter Wahrnehmungsverträge auf die Beschwerdegegnerin 1 über-
tragen haben.
C. Der "Tarif R" der Beschwerdegegnerin 1 diente bis Ende 2002 als Grundla-
ge von Vergütungen für die Verwendung von Musik in der Fernsehwerbung
(Senderechte und Vervielfältigungsrechte). Im Hinblick auf eine Neurege-
lung der Vergütungspflicht ab jenem Datum empfahl die ESchK, separate
Tarife für Senderechte einerseits und für Vervielfältigungsrechte anderer-
seits einzuführen.
D. Die Beschwerdegegnerin 1 führte mit Wirkung ab 1. Januar 2003 den "Ta-
rif W Werbesendungen der SRG SSR idée suisse" betreffend die Sende-
rechte ein und passte den bestehenden "Tarif VN Aufnehmen von Musik
auf Tonbild-Träger, die nicht ans Publikum abgegeben werden" mit Bezug
auf Vervielfältigungsrechte entsprechend an. Diese Tarife wurden anstelle
des nicht mehr verlängerten Tarifs R von der ESchK genehmigt. Der neue
Tarif W sah eine Urheberrechtsentschädigung von pauschal 2,65% der
jährlichen Einnahmen der SRG für den Verkauf von Werbezeit in Fernseh-
programmen vor. Der Tarif R hatte die Werbeveranstalter noch zur Bezah-
lung eines Prozentsatzes des Einschaltpreises jedes einzelnen Werbe-
spots verpflichtet.
E. In der Folge kam es zu einer Revision des Verteilungsreglements der Be-
schwerdegegnerin 1 (im Folgenden: "das Verteilreglement"). Diese be-
schloss, dass mit den Neuerungen des Tarifs W auch die Verteilung der
Entschädigungen an die Berechtigten nicht mehr pro Werbefilm, sondern
aufgrund eines einheitlichen Ansatzes pro Sendezeit berechnet werden
sollten. Die Verteilungsklasse 1F "Tonträger der Werbesendungen im
Fernsehen" wurde mit der Verteilklasse 1E "Werbesendungen im Fernse-
hen" zusammengelegt, und 25% der Einnahmen unter dem Tarif W wurden
von der Verteilungsklasse 1E zur Verteilungsklasse 1C "Fernsehsendun-
gen ohne Werbung" umgeleitet, während die Verteilungsklasse 1C unter
dem Tarif R von den Einnahmen aus Werbung noch 15% erhalten hatte.
3F. Der Beschwerdegegner 2 genehmigte mit Verfügung vom 18. August 2003
diese Verteilreglementsänderung und ihre rückwirkende Inkraftsetzung per
1. Januar 2003. Diese Änderung wurde den Wahrnehmungsberechtigten
der Beschwerdegegnerin 1 nicht persönlich mitgeteilt, ein Mitarbeiter er-
läuterte die Änderungen aber kurz in der Firmenzeitschrift "Suisa Info" vom
März 2003, die den Wahrnehmungsberechtigten zugestellt wurde.
G. Mit Datum vom 14. Juni 2004 stellte die Beschwerdegegnerin 1 ihren
Wahrnehmungsberechtigten, darunter den Beschwerdeführern 1-7, erst-
mals "Abrechnungen über Aufführungen und Sendungen in der Schweiz im
Jahr 2003" aus, die auf dem revidierten Verteilungsreglement beruhten.
H. Am 16. Juli 2004 reichten die Beschwerdeführer eine als "Verwaltungsbe-
schwerde (Sprungbeschwerde)" bezeichnete Rechtsschrift bei der Rekurs-
kommission für geistiges Eigentum (RKGE) ein. In ihrer Eingabe stellten
sie folgende Rechtsbegehren:
"1. Die SUISA Abrechnungsverfügungen der Parteien 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7 vom
14. Juni 2004 seien aufzuheben.
2. Es seien an die Beschwerdeführer neue Abrechnungsverfügungen zu erlassen,
die auf dem am 31. Dezember 2002 gültigen Verteilungsreglement und den
Tarifbestimmungen der SUISA beruhen.
3. Eventualiter sei die Berechnung mit den am 1.1.2003 gültigen Tarifen aber mit
dem am 31.12.2002 gültigen Verteilungsreglement durchzuführen, subeventua-
liter analog dazu, proportional zu den Sendeerträgen der einzelnen Werbesen-
dungen, subsubeventualiter proportional zu den Kosten der einzelnen Werbe-
sendungen.
4. Subsubsubsubeventualiter [recte: subsubsubeventualiter] sei die Beschwerde
gegnerin 1 zu verpflichten, den Beschwerdeführern einen Schadenersatz in der
Höhe von:
Beschwerdeführer 1: CHF 200'000.00
Beschwerdeführer 2: CHF 41'153.00
Beschwerdeführer 3: CHF 33'000.00
Beschwerdeführer 4: CHF 33'000.00
Beschwerdeführer 5: CHF 30'000.00
Beschwerdeführer 6: CHF 50'000.00
Beschwerdeführer 7: CHF 42'000.00
für das Jahr 2003 zu bezahlen.
5. Es sei festzustellen, dass das bei den Abrechnungen vom 14.06.2004 der
Beschwerdegegnerin 1 an die Beschwerdeführer verwendete Verteilungs-
reglement und seine rückwirkende Inkraftsetzung ungültig und widerrecht-
lich ist.
6. Die Verfügung des Beschwerdegegners 2 vom 18. August 2003 sei aufzuhe-
ben und die Beschwerdegegnerin 1 sei zu verpflichten, ein gesetzkonformes-
Verteilungsreglement unter Einbezug von Werbemusikkomponisten zu schaf-
fen.
7. Das vorliegende Verfahren sei zu sistieren bis die Aufsichtsbeschwerde in
der gleichen Sache erledigt ist, und es sei danach den Beschwerdeführern
4Frist anzusetzen darüber, ob sie die Beschwerde zurückziehen oder eine An-
trags- und Begründungsergänzung sowie weitere Unterlagen nachreichen.
Eventualiter, falls keine Sistierung erfolgt, sei den Beschwerdeführern sofort
eine Frist zur Ergänzung der Anträge und der Begründung und zur Nachrei-
chung von Unterlagen anzusetzen.
8. Die Verfahren der Beteiligten seien zu vereinen, eventualiter falls keine Ver-
einigung erfolgt, sei den Beschwerdeführern eine Frist anzusetzen um getrenn-
te Eingaben nachzureichen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegeg-
nerinnen 1 und 2 unter solidarischer Haftung."
Zur Begründung führten die Beschwerdeführer an, die Verteilung aus-
schliesslich nach der Sendedauer zu berechnen, bedeute, Werbesendun-
gen, die zu "billigeren" Sendezeiten mit entsprechend niedrigeren Ein-
schaltquoten ausgestrahlt wurden, gleich zu behandeln wie solche im un-
gleich teureren Abendprogramm. Die von der Beschwerdegegnerin 1 bei
der Abrechnung praktizierte Vorgehensweise hätte bei den Beschwerde-
führern 1-4 und 6-7 Einnahmeverluste von über 75% zur Folge gehabt, da
sie die Musik für "Primetime Kunden" komponiert hätten, die sich Werbe-
sendungen zu den teuersten Sendezeiten leisten könnten. Nur Beschwer-
deführer Nr. 5 zähle nicht ausschliesslich Primetime-Kunden zu seinen
Auftraggebern, habe aber aufgrund des geänderten Verteilungsmodus im-
mer noch einen sechzigprozentigen Verdienstausfall hinnehmen müssen.
Die rückwirkende Inkraftsetzung des revidierten Verteilungsreglements per
1. Januar 2003 missachte das Rückwirkungsverbot. Der Beschwerdegeg-
ner 2 habe die Änderungen des Verteilungsreglements unsorgfältig ge-
prüft.
I. Mit Datum vom 11. August 2004 richteten die Beschwerdeführer 1-7 zu-
sätzlich ein gegen die Abrechnungen gerichtetes Wiedererwägungsgesuch
an die Beschwerdegegnerin 1. Dieses wurde am 24. August 2004 abschlä-
gig beantwortet.
J. Mit einem zweiten Wiedererwägungsgesuch, kombiniert mit einer Auf-
sichtsbeschwerde gegenüber der Beschwerdegegnerin 1, richteten sich
die Beschwerdeführer am 2. September 2004 an den Beschwerdergegner
2. Diesen ersuchten sie, die Genehmigungsverfügung vom 18. August
2003 zu widerrufen.
K. Auf Antrag aller Parteien sistierte die RKGE das Verfahren am 6. Oktober
2004 bis zum Entscheid über das zweite Wiedererwägungsgesuch und die
Aufsichtsbeschwerde. Am 13. Dezember 2005 beantragten die Beschwer-
deführer, entgegen einem Antrag der Beschwerdegegnerin 1 auf Verlänge-
rung dieser Sistierung, die Sistierung aufzuheben, Gerichtsakten aus ei-
nem arbeitsrechtlichen Verfahren als Beweismittel beizuziehen und den
Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Ergänzung ihrer Anträge
zu geben. Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2005 wurde die Sis-
tierung aufgehoben.
5L. Darauf reichte die Beschwerdegegnerin 1 am 31. Januar 2006 ihre Stel-
lungnahme zur Beschwerde vom 16. Juli 2004 und zur Eingabe der Be-
schwerdeführer vom 13. Dezember 2005 ein. Sie stellte folgende Anträge:
"1.Die Anträge Nr. 7, soweit nicht gegenstandslos geworden, und 8 der Verwal-
tungsbeschwerde seien gutzuheissen.
2. Auf die Anträge Nr. 1 bis 6 der Verwaltungsbeschwerde sei nicht einzutreten.
3. Eventualiter für den Fall, dass die Rekurskommission Eintreten auf einzelne
oder alle Anträge Nr. 1 bis 6 der Verwaltungsbeschwerde beschliessen sollte,
sei der Beschwerdegegnerin 1 eine neue Frist zur materiellen Stellungnahme
anzusetzen.
Unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer."
Ihre Anträge begründete die Beschwerdegegnerin 1 im Wesentlichen mit
der Unzuständigkeit der RKGE zur Beurteilung einerseits der Abrechnun-
gen, die keine verwaltungsrechtlichen Verfügungen seien, und anderer-
seits der zivilrechtlichen Schadenersatzbegehren. Für den Feststellungs-
antrag fehle ein Feststellungsinteresse. Zur Anfechtung des Genehmi-
gungsbeschlusses des Beschwerdegegners 2 seien die Beschwerdeführer
1-7 nicht legitimiert und sei die Beschwerdefrist verpasst worden.
M. Der Beschwerdegegner 2 wies das Wiedererwägungsgesuch und die Auf-
sichtsbeschwerde vom 2. September 2004 mit Verfügung vom 1. März
2006 vollumfänglich ab.
N. Mit Stellungnahme gleichen Datums beantragte der Beschwerdegegner 2
der RKGE, unter Kosten- und Entschädigungsfolge nicht auf die Be-
schwerdeanträge Nr. 5 und 6 einzutreten und sie eventuell im Sinne sei-
nes Wiedererwägungsentscheids abzuweisen.
O. Am 1. Juni 2006 genehmigte der Beschwerdegegner 2, mit Wirkung ab 1.
Januar 2005, erneut eine Revision des Verteilungsreglements der Be-
schwerdegegnerin 1, die ihr diese am 9. Februar 2005 und 29. Mai 2006
unterbreitet hatte. Die Dauer der Werbesendungen wurde nach dieser neu-
en Regelung bei der Bemessung der Vergütung ab der 61. Sekunde nur
noch zu einem Fünftel angerechnet, so dass kürzere Beiträge gegenüber
längeren bevorzugt wurden. Gleichzeitig wurde die Umleitung von 25% der
Einnahmen aus dem Tarif W an die Verteilungsklasse 1C für eine Über-
gangszeit von drei Jahren wieder auf 15% reduziert.
P. Mit Replik vom 16. August 2006 hielten die Beschwerdeführer an allen An-
trägen mit Ausnahme der ersten Halbsätze der Beschwerdeanträge Nr. 7
und 8 fest, die gegenstandslos geworden seien. Die Replik stelle zugleich,
"nebst der Replik in der Sprungbeschwerde gegenüber der Beschwerde-
gegnerin 1 und in der Beschwerde gegenüber dem Beschwerdegegner 2
auch eine Ergänzung zur zusätzlich als Aufsichtsbeschwerde zu verste-
henden Eingabe vom 16. Juli 2004 hinsichtlich der beschriebenen Hand-
lungen und Unterlassungen im Rahmen der Aufsichtsfunktion des Instituts
für geistiges Eigentum gegen dieses und zur Sprungaufsichtsbeschwerde
hinsichtlich der beschriebenen Handlungen und Unterlassungen der SUI-
SA" dar. Die Beschwerdeführer erklärten, auf eine formelle Anfechtung der
6vom Beschwerdegegner 2 am 1. März 2006 erlassenen Verfügung betref-
fend das Wiedererwägungsgesuch und die Aufsichtsbeschwerde zu ver-
zichten.
Q. Am 3. Oktober 2006 folgte eine neue Beschwerde der Beschwerdeführer
gegen die Verfügung, mit welcher die Vorinstanz am 1. Juni 2006 die zwei-
te Revision des Verteilungsreglements genehmigt hatte, an die RKGE.
Diese Eingabe enthielt die folgenden Anträge:
"Es sei die Verfügung des Eidgenössischen Instituts für geistiges Eigentum vom 1.
6. 2006 für ungültig zu erklären, und es seien Massnahmen zu treffen, damit rück-
wirkend, gegenwärtig und für die Zukunft ein Verteilungsreglement besteht, wel-
ches die Erträge aus dem Tarif W proportional zu den Ausstrahlungskosten resp.
Ausstrahlungserträgen der Publisuisse/SRG der Werbespots mit der geschützten
Musik berücksichtigt und die einzelnen Urheber ihren marktgerechten Anteil am
Gesamterlös aus dem Tarif W erhalten.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegner."
R. Am 24. Oktober 2006 nahm die Beschwerdegegnerin 1 zur Eingabe der
Beschwerdeführer 1-7 vom 3. Oktober 2006 Stellung. Sie beantragte:
"1.Die Eingabe vom 3. Oktober 2006 sei vom Verfahren UE 01/04 abzutrennen
und es sei über die Anfechtung der Verfügung des IGE vom 1. 6. 2006 betref-
fend Genehmigung der Änderung des Verteilungsreglements vom 16. 12. 2004
ein separates Verfahren durchzuführen.
2. Das (abgetrennte, neue) Verfahren sei zu sistieren, bis das Verfahren UR 01 /
04 rechtskräftig entschieden ist.
3. Eventualiter für den Fall, dass der Antrag 1 und/oder 2 abgelehnt wird, sei auf
die Rechtsbegehren der Eingabe vom 3. Oktober 2006 nicht einzutreten.
4. Eventualiter für den Fall, dass der Antrag 3 abgelehnt wird, sei der Beschwer-
degegnerin 1 eine neue Frist zur materiellen Stellungnahme anzusetzen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführer."
Die Beschwerdegegnerin 1 argumentierte, die Beschwerdeführer seien zur
Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 1. Juni 2006 man-
gels materieller und formeller Beschwer nicht legitimiert. Das zweite ge-
stellte Rechtsbegehren sei inhaltlich deckungsgleich mit dem Antrag Ziff. 6
der Beschwerde vom 16. Juli 2006 und damit bereits rechtshängig. Die be-
antragte Verfahrensabspaltung sei verfahrensökonomisch angezeigt.
S. Ebenfalls am 24. Oktober 2006 duplizierte die Beschwerdegegnerin 1 auf
die Beschwerden vom 16. Juli 2004, wobei sie im Wesentlichen an den in
ihrer Stellungnahme vom 31. Januar 2006 gestellten Anträgen festhielt,
neu jedoch eine Entschädigung zulasten der Beschwerdeführer 1-7 bean-
tragte.
T. Am 13. November 2006 folgte eine unaufgeforderte Eingabe der Be-
schwerdeführer 1-7, mit der sie die Rechtsschrift vom 3. Oktober 2006 er-
gänzten. Sie begründeten ihre Beschwer damit, die angefochtene Verfü-
gung vom 1. Juni 2006 hebe die auf den 1. Januar 2003 eingeführte Neu-
ordnung jedenfalls nicht auf, und die Berechnung der Vergütungen könne
unter der neuen Ordnung nicht mehr überprüft werden. Die Diskriminierung
7von Werbesendungen ab 61 Sekunden Dauer sei unzulässig. Die Verrin-
gerung der Zuweisung an die Verteilungsklasse 1C von 25% auf 15% sei
zwar richtig, doch bestehe kein Grund für eine zeitliche Limitierung. Zu-
sätzlich stellten die Beschwerdeführer 1-7 ein Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung (Rechtsverbeiständung), da sie durch die negativen finan-
ziellen Auswirkungen der Verteilungsreglementsänderung nicht mehr über
die Mittel verfügen würden, die vorliegenden Verfahren zu finanzieren.
U. Der Beschwerdegegner 2 nahm in seiner Duplik vom 24. November 2006
gleichzeitig zur Eingabe der Beschwerdeführer 1-7 vom 3. Oktober 2006
Stellung. Er beantragte, auf diese nicht einzutreten oder sie unter Kosten-
und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführer 1-7 abzuwei-
sen. Im Übrigen hielt er an seinen Anträgen zu den Beschwerdebegehren
Ziff. 5 und 6 vom 16. Juli 2004 fest. Mit seiner unangefochten gebliebenen
Abweisung der Aufsichtsbeschwerde vom 1. März 2006 sei die Genehmi-
gung der Änderung des Verteilreglements vom 18. August 2003 rechtskräf-
tig geworden. Gegenstand des Verwaltungsverfahrens sei die Verfügung
vom 18. August 2003, eine Erweiterung auf die Verfügung vom 1. Juni
2006 darum unzulässig. Auch er bestritt die Beschwer der Beschwerdefüh-
rer 1-7 in Bezug auf diese letztere Verfügung.
V. Mit Verfügung vom 15. November 2006 wurden die Verfahren per 1. Janu-
ar 2007 an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen. Mit Verfügung vom
5. Dezember 2006 vereinigte die RKGE die Beschwerden vom 16. Juli
2004 und 3. Oktober 2006 zu einem Verfahren. Mit Schreiben vom 30. Ja-
nuar 2007 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die Übernahme die-
ses Verfahrens.
W. Eine Parteiverhandlung wurde nicht durchgeführt (Art. 40 des Bundesge-
setzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwal-
tungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32]).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht hat das vorliegende Verfahren von der
RKGE am 1. Januar 2007 übernommen und beurteilt es nach revidiertem
Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). Der von der RKGE verlangte Kos-
tenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (Art. 63 Abs. 4 des Bundesgeset-
zes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968, VwVG; SR
172.021).
I. Eintreten
2. Die Beschwerdeführer 1-7 haben parallel mehrere Beschwerden vorge-
bracht, indem sie ihre materiellen Beschwerdeanträge Nr. 1-6 einerseits
als Sprungbeschwerde gegen die Beschwerdegegnerin 1 und andererseits
als Verwaltungsbeschwerde gegen den Beschwerdegegner 2 sowie mit
Replik vom 16. August 2006 auch noch als Sprungaufsichtsbeschwerde
8gegen die Beschwerdegegnerin 1 und als Aufsichtsbeschwerde gegen den
Beschwerdegegner 2 bezeichnet haben.
Als erstes sind die Eintretensvoraussetzungen dieser Beschwerdeformen
und der einzelnen Beschwerdeanträge zu prüfen.
3. Die Beschwerdebegehren Nr. 1-6 sind gegen die Beschwerdegegnerin 1
gerichtet, als Sprungbeschwerde aber nicht zulässig. Eine Sprungbe-
schwerde im Sinne von Art. 47 Abs. 2 VwVG gegen die Beschwerdegeg-
nerin 1 würde unter anderem voraussetzen, dass eine oberste Verwal-
tungsinstanz (vgl. BGE 108 Ib 416 E. 2b) der Beschwerdegegnerin 1 als
Erstinstanz eine Weisung erteilt hat, wie die Verteilung durchgeführt wer-
den müsse. Diese Instanz wollen die Beschwerdeführer 1-7 im Beschwer-
degegner 2 erblicken. Als so genannte Aufsichtsbehörde nach Art. 52 Abs.
1 URG sowie als Genehmigungsbehörde gemäss Art. 48 Abs. 1 URG hat
der Beschwerdegegner 2 ein solches Weisungsrecht gegenüber einer
schweizerischen Verwertungsgesellschaft aber nicht (vgl. CARLO GOVONI/AN-
DREAS STEBLER, Die Bundesaufsicht über die kollektive Verwertung von Ur-
heberrechten, in: Roland von Büren/Lucas David, Schweizerisches Imma-
terialgüter- und Wettbewerbsrecht [SIWR] Band II/1, 2. Aufl. Basel 2006,
S. 483 f.). Zudem setzt Art. 47 Abs. 2 VwVG voraus, dass zwei Beschwer-
deinstanzen nacheinander über denselben Streitgegenstand wie die mit
Beschwerde angefochtene Verfügung urteilen könnten. Nur so kann die
Verfügung zum Beschwerdeobjekt des zweiten anstelle des ersten Be-
schwerdeverfahrens werden (ULRICH ZIMMERLI/WALTER KÄLIN/REGULA KIENER,
Grundlagen des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2004, S. 64). Beim
Beschwerdegegner 2 können die Handlungen der Beschwerdegegnerin 1
aber nur mit dem unvollkommenen Rechtsmittel der Aufsichtsbeschwerde
angefochten werden (Art. 53 Abs. 1 URG, Art. 71 VwVG). Auf Art. 74 Abs.
1 URG gestützt, hätte die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht da-
rum nicht die Geschäftsführung der Beschwerdegegnerin 1 oder ein Ver-
teilergebnis im Rahmen dieser Geschäftsführung, sondern die Aufsichts-
führung des Beschwerdegegners 2 zum Streitgegenstand. Die Sprungbe-
schwerde kann darum auch nicht, wie in BGE 102 Ib 236 E. 1c, aus pro-
zessökonomischen Gründen an die Hand genommen werden. Schliesslich
sind Verwertungsgesellschaften private Organisationen ausserhalb der
Bundesverwaltung, weshalb sie auch nicht der Aufsicht einer hierarchisch
übergeordneten Verwaltungseinheit über eine ihr unterstellte Behörde un-
terstehen, sondern einer staatlichen Aufsicht über Private (FRITZ GYGI, Bun-
desverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 224). Gemäss Leh-
re und Rechtsprechung findet Art. 71 VwVG zwar analoge Anwendung
(RKGE in sic! 1998 S. 182 E. 1 Verteilreglement Suissimage; BARRELET/EG-
LOFF, a. a. O. Art. 53, N. 3; GOVONI/STEBLER, a. a. O., S. 506, mit Hinwei-
sen). Als Aufsichtsinstanz gegen Beschlüsse der Beschwerdegegnerin 1
kann der Beschwerdegegner 2 aber nicht auf dem Wege von Art. 47 Abs.
2 VwVG umgangen werden.
Die Beschwerdeführer 1-7 wären stattdessen berechtigt gewesen, gegen
den Aufsichtsentscheid des Beschwerdegegners 2 vom 1. März 2006 Be-
9schwerde zu führen, worauf sie bewusst verzichtet haben. Auf die Sprung-
beschwerde gegen die Beschwerdeführerin 1 ist darum nicht einzutreten.
4. Auch als Sprungaufsichtsbeschwerde gegen die Beschwerdeführerin 1
und als Aufsichtsbeschwerde gegen den Beschwerdeführer 2 ist auf die
Beschwerden nicht einzutreten. Das Bundesverwaltungsgericht ist weder
Aufsichtsinstanz der Beschwerdegegnerin 1 noch des Beschwerdegegners
2. Eine Aufsichtsbeschwerde ist der "formlose Rechtsbehelf, durch den
eine Verfügung oder eine andere Handlung einer Verwaltungsbehörde bei
deren Aufsichtsbehörde beanstandet und darum ersucht wird, die Verfü-
gung abzuändern, aufzuheben oder eine andere Massnahme zu treffen"
(ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, a. a. O., S. 355). Aufsichtsbe-
hörde über die Beschwerdegegnerin 1 ist gemäss Art. 52 Abs. 1 URG der
Beschwerdegegner 2. Aufsichtsbehörde über den Beschwerdegegner 2 ist
laut Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Statut und Aufgaben des Eid-
genössischen Instituts für Geistiges Eigentum vom 24. März 1995 (IGEG;
SR 172.010.31) der Bundesrat. Justizbehörden sind dagegen nur aus-
nahmsweise mit Aufsichtsfunktionen betraut. Das Bundesverwaltungsge-
richt ist darum zur Beurteilung der Aufsichtsbeschwerden unzuständig.
Eine Weiterleitung der Beschwerdeschrift von Amtes wegen an den Bun-
desrat (Art. 21 Abs. 2 VwVG) kann unterbleiben, da die Aufsichtsbe-
schwerde an keine Frist gebunden ist (Art. 71 Abs. 1 VwVG). Sie kann von
den Beschwerdeführern 1-7 im gewünschten Umfang direkt gestellt wer-
den.
5. Damit ist noch die Zulässigkeit der Beschwerdebegehren Nr. 1-6 vom 16.
Juli 2004 und der Beschwerde vom 3. Oktober 2006 als Verwaltungsbe-
schwerden zu prüfen. Wie erwähnt ist gegen Entscheidungen der Be-
schwerdegegnerin 1 keine Verwaltungsbeschwerde gegeben (E. 3). Gegen
Verfügungen des Beschwerdegegners 2 steht die Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht dagegen offen (Art. 74 Abs. 1 und 2 URG),
doch beziehen sich die Beschwerdebegehren 1-4 ausschliesslich auf den
Bereich der Beschwerdegegnerin 1. Soweit sie gegen die Beschwerdegeg-
nerin 1 gerichtet sind, ist daher mangels Zuständigkeit des Bundesverwal-
tungsgerichts auf die Beschwerdebegehren Ziff. 1-6, und, soweit sie gegen
den Beschwerdeführer 2 gerichtet sind, mangels Zuständigkeit des Be-
schwerdeführers 2 auf die Beschwerdebegehren Ziff. 1-4 vom 16. Juli
2004 nicht einzutreten.
Abschliessend ist noch die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
zur Beurteilung der Beschwerdebegehren Ziff. 5 und 6 vom 16. Juli 2004
sowie der Beschwerde vom 3. Oktober 2006 gegenüber dem Beschwerde-
gegner 2 zu prüfen.
6. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig, Beschwerden gegen Verfü-
gungen der Vorinstanz hinsichtlich der Genehmigung von Verteilungsregle-
menten schweizerischer Verwertungsgesellschaften zu beurteilen (Art. 31,
32 und 33 lit. d VGG). Verfügungen sind individuelle, an den Einzelnen ge-
richtete Hoheitsakte, mit welchen eine konkrete verwaltungsrechtliche
Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und
10
erzwingbarer Weise geregelt wird (Art. 5 Abs. 1 VwVG, BGE 131 II 13 E
2.2). Diese Voraussetzungen sind bei den Genehmigungsentscheiden des
Beschwerdegegners 2 vom 18. August 2003 und vom 1. Juni 2006 zweifel-
los erfüllt (Art. 48 Abs. 1 URG). Beschwerdebegehren Ziff. 6 vom 16. Juli
2004, soweit damit die Aufhebung des Genehmigungsentscheids vom 18.
August 2003 des Beschwerdegegners 2 verlangt wird, hat somit ein taugli-
ches Anfechtungsobjekt gemäss Art. 5 VwVG und 31 VGG. Auch das Be-
gehren vom 3. Oktober 2006 um Aufhebung der Genehmigungsverfügung
vom 1. Juni 2006 des Beschwerdegegners 2 verfügt über ein taugliches
Anfechtungsobjekt. Dagegen ist Beschwerdebegehren Ziff. 5 vom 16. Juli
2004 als Feststellungsbegehren zu Beschwerdebegehren Ziff. 6 vom 16.
Juli 2004 subsidiär, da das Ergebnis der Feststellung durch eine Aufhe-
bung der Genehmigungsentscheide ebenso gut erreicht werden kann und
jener nichts mehr beifügen würde (BGE 108 Ib 546 E. 3). Es ist daher auch
auf Beschwerdebegehren Ziff. 5 vom 16. Juli 2004 nicht einzutreten.
7. Mit Bezug auf die beiden noch offenen Begehren ist die Beschwerdelegiti-
mation der Beschwerdeführer 1-7 im Sinne von Art. 48 VwVG und die Ein-
haltung der dreissigtägigen Beschwerdefrist nach Art. 50 Abs. 1 VwVG zu
prüfen. Rechtsbegehren Ziff. 6 wurde am 16. Juli 2004 eingereicht. Es
richtet sich gegen die Genehmigung der Änderung des Verteilungsregle-
ments der Beschwerdegegnerin 1 durch den Beschwerdegegner 2 vom 18.
August 2003. Das Rechtsbegehren vom 3. Oktober 2006 ist gegen die Ge-
nehmigung der erneuten Änderung des Verteilreglements durch den Be-
schwerdegegner 2 vom 1. Juni 2006 gerichtet. Beide Rechtsbegehren sind
zum Teil im kassatorischen Sinn gegen den Beschwerdegegner 2 und zum
Teil im reformatorischen Sinn auf Anordnungen gegenüber der Be-
schwerdegegnerin 1 gerichtet, wobei auf die reformatorischen Anträge, wie
ausgeführt, nicht eingetreten werden kann und nur noch die kassatori-
schen Anträge zu prüfen sind. Die Beschwerdeführer 1-7 sind nicht Adres-
saten dieser Verfügungen und haben keine Möglichkeit erhalten, an den
Genehmigungsverfahren teilzunehmen. Die Verfügungen wurden nicht ver-
öffentlicht und ihnen vom Beschwerdegegner 2 auch nicht mitgeteilt. Es ist
darum zu prüfen, ob die Beschwerdeführer 1-7 durch die Verfügungen be-
sonders berührt sind und an ihrer Aufhebung oder Änderung ein schutz-
würdiges Interesse haben (Art. 48 Abs. 1 lit. b und c VwVG).
7.1 In der Beschwerdeschrift wird einlässlich ausgeführt, dass die Beschwer-
deführer 1-7 ihre der kollektiven Verwertung unterliegenden Urheberrechte
der Beschwerdegegnerin zur Wahrnehmung abgetreten haben und dass
sie beruflich als Komponisten von Werbemusik in TV-Spots arbeiten, so
dass sie jedenfalls in besonderem Mass an der rechtmässigen Verteilung
der Einnahmen aus dem Tarif W aktuell und persönlich interessiert sind,
also von beiden Verfügungen im Sinne von Art. 48 Abs. 1 lit. b VwVG per-
sönlich berührt werden (vgl. RKGE in sic! 1997 S. 182 E. 2 Verteilregle-
ment Suissimage).
7.2 Zusätzlich verlangt Art. 48 Abs. 1 lit. c VwVG ein schutzwürdiges Interesse
der Beschwerdeführer 1-7 an der Aufhebung oder Änderung der angefoch-
tenen Verfügungen. Ein solches besteht nach der bisherigen Rechtspre-
11
chung "im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde dem Be-
schwerdeführer eintragen würde, das heisst in der Abwendung eines mate-
riellen oder ideellen Nachteils, den der angefochtene Entscheid für ihn zur
Folge hätte" (BGE 120 Ib 379 E. 4b S. 387). Allerdings wurde Art. 48 Abs.
1 VwVG per 1. Januar 2007 revidiert. In der Botschaft zur Justizreform
wird ausgeführt, dass die Voraussetzung des persönlichen Betroffenseins
in dieser Bestimmung durch die Revision bewusst verschärft worden sei
(BBl 2001, S. 4329 und 4409). Es ist also mehr als nur ein bloss prakti-
scher Nutzen der Beschwerdeführer 1-7 zu verlangen. Das System der
kollektiven Verwertung des Urheberrechts wird durch verschiedene Behör-
den überwacht. Die Kontrolle der Regeln, wie die Entschädigungen bei
den Werknutzern erhoben werden, liegt vor allem bei der ESchK. Zur
Durchsetzung der Auszahlung von Urheber- und Leistungsrechtsvergütun-
gen in Anwendung der Verteilungsreglemente und Wahrnehmungsverträge
sind sodann vor allem die Zivilgerichte zuständig (Art. 62 Abs. 2 URG). Um
jedoch sicherzustellen, dass auch beim Erlass dieser Verteilungsregle-
mente die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden, wurde in Art. 48
Abs. 1 URG die Genehmigung durch den Beschwerdegegner 2 vorgese-
hen. Welche Wirkung diese Genehmigung hat, ist zwar nicht klar geregelt.
Ein Zivilrichter könnte ein vom Beschwerdegegner 2 genehmigtes Vertei-
lungsreglement trotzdem für ungültig erklären. Dennoch sollten sich Ver-
wertungsgesellschaften in der Regel auf einen Genehmigungsbeschluss
gemäss Art. 48 Abs. 1 URG verlassen können, wird dieser also gegenüber
einem später angerufenen Zivilrichter gewisse Rechtswirkungen haben.
Zumindest im Fall, dass Vergütungsansprüche noch nicht fällig und aus-
zahlbar geworden sind, wenn nicht auch in anderen Fällen, wird eine Ge-
nehmigung nach Art. 48 Abs. 1 URG darum den zivilgerichtlichen Schutz
beschränken. Ausserdem kann die Anfechtung von Verteilregeln vor einem
Zivilgericht für einen einzelnen Berechtigten ein unverhältnismässig hohes
Prozesskostenrisiko bedeuten. Der zivilrechtliche Schutz allein genügt da-
her nicht, um eine zwar formell korrekt genehmigte aber mit den gesetzli-
chen Vorschriften nicht im Einklang stehende Verteilungsbestimmung im
Interesse eines Berechtigten zu ändern. Auch das Instrument der Auf-
sichtsbeschwerde, auf das die Beschwerdegegner hinweisen, verleiht kei-
nen vollkommenen Rechtsschutz, da sie dem Beschwerdeführer keine
Parteirechte gibt (Art. 71 Abs. 2 VwVG). Zumindest im Licht der neuen
Rechtsweggarantie von Art. 29a BV ist unmittelbar betroffenen Berechtig-
ten darum die Möglichkeit einzuräumen, gegen einen Genehmigungsbe-
schluss des Beschwerdegegners 2 gemäss Art. 48 Abs. 1 URG mit Ver-
waltungsbeschwerde vorzugehen. Da die Art. 48 ff. hauptsächlich den
Schutz der Interessen der Berechtigten gegenüber den Verwertungsgesell-
schaften bezwecken (vgl. DENIS BARRELET/WILLI EGLOFF, Das neue Urheber-
recht, 2. Aufl. Bern 2000, N. 1 zu Art. 48 URG; Art. 44 URG), ist ein
schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführer 1-7 an der Aufhebung
oder Änderung der angefochtenen Genehmigungsentscheide darum zu be-
jahen, falls das genehmigte Verteilungsreglement den gesetzlichen Vorga-
ben widerspricht. Dies gilt, entgegen den Vorbringen der Beschwerdegeg-
ner, gleichermassen für die Genehmigung vom 1. Juni 2006. Es ist für die
12
Eintretensprüfung unmassgeblich, ob eine zweite Verteilungsänderung im
Verhältnis zur ersten Fassung die Beschwerdeführer noch zusätzlich oder
wieder etwas weniger beschwert hat. Eine unzulässige Verteilordnung
kann der gerichtlichen Überprüfung nicht dadurch entzogen werden, dass
ihre Folgen in einem zweiten Schritt gemildert werden. Vielmehr ist jede
Verteilungsordnung für sich allein auf ihre Übereinstimmung mit den ge-
setzlichen Bestimmungen zu überprüfen.
8. Die Beschwerdeführer 1-7 erweisen sich als materiell beschwerdelegiti-
miert. Die angefochtenen Verfügungen wurden ihnen deshalb mangelhaft
eröffnet (Art. 34 Abs. 1 VwVG), woraus ihnen kein Nachteil erwachsen darf
(Art. 38 VwVG). Die Frist von Art. 50 Abs. 1 VwVG beginnt nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts in solchen Fällen erst zu laufen,
wenn die Beschwerdeführer nach dem Grundsatz "von Treu und Glauben
im Besitze aller für die erfolgreiche Wahrung ihrer Rechte wesentlichen
Elemente" sind (BGE 102 Ib 94 E. 3). Es ist zu prüfen, ob die Beschwer-
den unter diesen Voraussetzungen rechtzeitig erhoben worden sind.
8.1 Am 16. Juli 2004 haben die Beschwerdeführer 1-7 innert 30 Tagen Be-
schwerde erhoben, nachdem sie von der Beschwerdegegnerin 1 die erste
nach der neuen Verteilordnung erstellte Abrechnung über Vergütungen für
Werknutzungen im Jahr 2003 erhalten hatten. Die Beschwerdegegner be-
streiten, dass damit die Beschwerdefrist von Art. 50 VwVG eingehalten
worden sei. Sie berufen sich auf eine von den Beschwerdeführern 1-7 ein-
gereichte Schilderung der geplanten Änderungen im Suisa Info vom März
2004 und telefonische Rückfragen des Rechtsvertreters der Beschwerde-
führer 1-7 im gleichen Zeitraum bei der Beschwerdegegnerin 1. Zu diesem
Zeitpunkt wussten die Beschwerdeführer 1-7 jedoch noch nicht, ob sie un-
ter dem neuen Verteilungsregime mehr oder weniger Vergütungen ausbe-
zahlt erhalten würden als unter dem alten. Die Ausführungen im Suisa Info
vom März 2004 erklären den "Systemwechsel" vor allem damit, dass neu
nicht mehr der Auftraggeber einer Werbesendung, sondern diejenige Per-
son für eine Sendung bezahlen müsse, welche die Senderechte auch nut-
ze. Es kann diesen Darlegungen nicht entnommen werden, welche pekuni-
ären Auswirkungen der Wechsel bringen würde. Diese Frage durften die
Beschwerdeführer 1-7 nach Treu und Glauben aber zu Recht als wesentli-
ches Element für ihren Entscheid zur Beschwerdeführung ansehen, da sie
von einer Besserstellung unter der neuen Verteilarithmetik nicht beschwert
gewesen wären. Es war ihnen nach Treu und Glauben nicht zuzumuten,
vor Erhalt ihrer Abrechnungen Beschwerde zu erheben, weshalb mit der
Eingabe vom 16. Juli 2004 die erste Beschwerdefrist gewahrt worden ist.
8.2 Am 3. Oktober 2006 reichten die Beschwerdeführer ihre zweite Beschwer-
de gegen den Genehmigungsbeschluss vom 1. Juni 2006 ein. Mit diesem
war per 1. Januar 2005 rückwirkend eine zweite Änderung des Vertei-
lungsreglements genehmigt worden. Schon am 19. Mai 2005 hatten die
Beschwerdeführer 1-7 indessen Kenntnis, dass ein neuer Genehmigungs-
antrag der Beschwerdegegnerin 1 an den Beschwerdegegner 2 gestellt
worden war. Sie sandten der RKGE damals nämlich eine Kopie davon. Die
neue Verteilordnung wurde zudem schon ab dem Verteiljahr 2005 proviso-
13
risch angewendet, wie sich aus dem Genehmigungsentscheid ergibt. Im
Jahr 2006 erhielten die Beschwerdeführer 1-7 also, unter Vorbehalt der
späteren Genehmigung, bereits Abrechungen nach dem neuen Vertei-
lungsreglement.
8.3 Die Beschwerdeführer 1-7 behaupten in ihrer Eingabe vom 3. Oktober
2006 allerdings, sie hätten erst am 7. September 2006 informell von der
Beschwerdegegnerin 1 vom Genehmigungsentscheid des Beschwerde-
gegners 2 erfahren. Die Beschwerdegegnerin 1 hat dies mit Nichtwissen
bestritten, doch zeigt die Stellungnahme des Beschwerdegegners 2 vom
24. Oktober 2006 immerhin, dass er den Beschwerdeführern 1-7 den Ent-
scheid vom 1. Juni 2006 wiederum weder eröffnet noch mitgeteilt und die-
sen auch nicht öffentlich bekannt gegeben hatte, obwohl er wusste, dass
die Beschwerdeführer 1-7 sich vom neuen Verteilsystem beschwert fühlten
und dagegen Beschwerde führen wollten. Im Lichte der klaren Vorschrift
von Art. 34 Abs. 1 VwVG und der Aufgabe des Beschwerdegegners 2, im
Zusammenhang mit Art. 48 Abs. 1 URG gegenüber den Verwertungsge-
sellschaften die Interessen der Urheber zu wahren, erscheint ein solches
Vorgehen unverständlich, mag der Beschwerdegegner 2, wie er ausführt,
an der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer auch gezweifelt ha-
ben (vgl. BGE 116 Ib 326 E. 3a), da er die Beschwerdeführer 1-7 damit bei
der Geltendmachung ihrer Rechte behindert hat. Mithin erscheint glaub-
haft, dass die Beschwerdeführer 1-7 erst drei Monate später von dem nur
der Beschwerdegegnerin 1 eröffneten Entscheid erfahren haben. Es kann
ihnen jedenfalls kein Vorwurf gemacht werden, dass sie einen Entscheid,
der ihnen zu Unrecht nicht eröffnet und auch nicht öffentlich bekannt ge-
macht wurde, erst am 3. Oktober 2006 angefochten haben (Art. 38 VwVG).
Auch diese Beschwerdefrist ist somit gewahrt.
9. Auf das Beschwerdebegehren Ziff. 6 vom 16. Juli 2004 und auf das Be-
schwerdebegehren vom 3. Oktober 2006 – beide im kassatorischen Sinn
auf den Beschwerdegegner 2 beschränkt, also ohne Begehren um direkte
Anweisungen an die Beschwerdegegnerin 1 mit einzubeziehen – ist somit
im Sinne der Erwägungen teilweise einzutreten.
10. Die Beschwerdegegnerin 1 hat in Ziff. 3 ihrer Anträge sowohl in der Be-
schwerdestellungnahme vom 31. Januar 2006 wie in der Replik vom 24.
Oktober 2006 und ebenso in Ziff. 4 ihrer Anträge zur Stellungnahme vom
24. Oktober 2006 betreffend die Genehmigungsverfügung vom 1. Juni
2006 beantragt, erneut zu einer materiellen Stellungnahme zu den Be-
schwerden aufgefordert zu werden, sofern auf eines der Beschwerdebe-
gehren eingetreten werde. Die Beschwerdegegnerin 1 wurde vom Präsi-
denten der Rekurskommission für geistiges Eigentum allerdings am 22.
Dezember 2005 und 23. August 2006 mit Bezug auf die Beschwerde vom
16. Juli 2004 und am 6. Oktober 2006 mit Bezug auf die Beschwerde vom
3. Oktober 2006 aufgefordert, auch in materieller Hinsicht Stellung zu neh-
men. In beiden Fällen beantragte sie auch in materieller Hinsicht die voll-
umfängliche Abweisung der Beschwerden. Sie beschränkte ihre fristge-
mäss eingereichten Stellungnahmen aus freien Stücken auf Sachverhalts-
und Eintretensfragen. Auf eine materielle Stellungnahme hat sie also je-
14
weils freiwillig verzichtet. Äusserungen zur rechtlichen Beurteilung des
Sachverhalts werden von ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht ge-
schützt (REGULA KIENER/WALTER KÄLIN, Grundrechte, Bern 2007, S. 420). Ih-
ren Nichteintretensanträgen, soweit sie als Beschwerdegegnerin direkt be-
troffen ist, wird überdies stattgegeben. Die Beschwerdegegnerin 1 ist da-
rum nicht erneut zur materiellen Stellungnahme zum Beschwerdebegehren
Nr. 6 vom 16. Juli 2004 gegenüber dem Beschwerdegegner 2 und zur Be-
schwerde vom 3. Oktober 2006 gegenüber dem Beschwerdegegner 2 auf-
zufordern, auf welche als einzige Beschwerdebegehren eingetreten wird.
11. Die Beschwerdeführer 1-7 haben mit Eingabe vom 13. Dezember 2005 be-
antragt, Akten aus einem Zivilprozess vor dem Bezirksgericht Lausanne
beizuziehen. Ihren Ausführungen zufolge soll jenes Verfahren zwischen
der Beschwerdegegnerin 1 und einem ehemaligen Mitarbeiter mit Mei-
nungsverschiedenheiten zusammenhängen, die mit dem Tarif W zu tun ha-
ben. Ein Beizug dieser Akten hätte auf die Beurteilung der Genehmigungs-
verfügungen des Beschwerdegegners 2 vom 1. August 2003 und vom 1.
Juni 2006 über die Übereinstimmung der damit bewilligten Änderungen
des Verteilungsreglements mit den gesetzlichen Vorgaben indessen kei-
nen Einfluss, da die geschilderten Meinungsverschiedenheiten nicht das
Tatsachenfundament der Verteilung von Verwertungserlösen, sondern
höchstens Rechtsfragen betreffen, die das Bundesverwaltungsgericht un-
abhängig von Ansichten der ehemaligen Mitarbeiter der Beschwerdegeg-
nerin 1 beurteilt. Der Beizug der betreffenden Akten ist darum nicht erfor-
derlich.
12. Die Beschwerdeführer 1-7 haben mit einer unverlangten Eingabe vom 13.
November 2006 nochmals ausführlich zur Frage der Verfügbarkeit von
Sendedaten bei Werknutzern Stellung genommen. Gemäss Art. 32 Abs. 2
VwVG sind verspätete Vorbringen nur entgegenzunehmen, wenn sie aus-
schlaggebend erscheinen. Die Ausführungen in der Eingabe vom 13. No-
vember 2006 enthalten im Hinblick auf die Beurteilung des Beschwerdebe-
gehrens Ziff. 6 vom 16. Juli 2004 und der Beschwerde vom 3. Oktober
2006 keine ausschlaggebend erscheinenden, neuen Tatsachen. Die be-
treffenden Ausführungen sind darum nicht zu beachten, und eine Stellung-
nahme der Beschwerdegegner 1 und 2 zu dieser Eingabe kann unterblei-
ben. Über die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und um unentgelt-
liche Rechtsverbeiständung in derselben Eingabe ist beim Entscheid über
die Kostenfolgen zu entscheiden (E. 19 f.).
II. Materielles
13. Gemäss Art. 49 Abs. 1 URG müssen die Verwertungsgesellschaften den
Verwertungserlös nach Massgabe des Ertrags der einzelnen Werke und
Darbietungen verteilen. Sie haben zur Feststellung der Berechtigten alle
ihnen zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen. Auch wenn die Tarif-
einnahmen, wie hier, in Form eines prozentualen Anteils der gesamten
Werbeeinnahmen eines Werknutzers an die Verwertungsgesellschaft ge-
langen, hat diese gemäss dieser Bestimmung den Ertrag der einzelnen
15
Werke und Darbietungen festzustellen und die Verteilsumme nach Mass-
gabe dieses Ertrags proportional auf die Berechtigten zu verteilen. Nur in
gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen kommen andere Verteilungsme-
chanismen in Frage. Die Bestimmung von Art. 49 Abs. 1 URG wurde beim
Erlass des URG fast unverändert von der Vorlage des Bundesrates vom
19. Juni 1989 übernommen. Dessen Botschaft zum URG führte als Be-
gründung unter anderem aus: "Wenn ein Pauschaltarif für eine bestimmte
Nutzungsart verschiedene Werkkategorien umfasst, spielt nämlich neben
dem messbaren Umfang der erfolgten Werknutzung auch die qualitative
Gewichtung eine Rolle. So hat etwa die Weitersendung eines zweistündi-
gen Spielfilms nicht die gleiche wirtschaftliche Relevanz wie die Weiter-
sendung von zwei Stunden Musik. Auch innerhalb der von einer einzigen
Verwertungsgesellschaft verwalteten Werke können Kategorien bestehen,
deren Gewicht bei einzelnen Nutzungsarten nicht identisch ist." Der letzte
Satz im Kontext der beiden ersten ist sowohl für den in Ziff. 4.2.2 des Ver-
teilungsreglements eingeführten "einheitlichen Ansatz pro Musik-Sekunde"
wie auch für die in Ziff. 5.4 des Verteilungsreglements verfügte Quersub-
ventionierung an die Verteilklasse 1C "Fernsehsendungen ohne Werbung"
massgeblich. Solche Pauschalisierungen und Umverteilungen zwischen
Berechtigten und Berechtigtengruppen sind zwar unter Umständen zuläs-
sig, und die Verwertungsgesellschaften können privatautonom darüber be-
schliessen. Platz für solche Ausnahmen besteht aber nur, wo nach dem
Gesetz vom Grundsatz von Art. 49 Abs. 1 URG abgewichen werden darf.
14. Erste Aufgabe der Verwertungsgesellschaften im Verteilbereich ist die kor-
rekte und sparsame Weiterleitung der erhaltenen Tarifeinnahmen an die
Berechtigten. Gemäss Art. 10 Abs. 1 und 2 lit. d URG hat die Urheberin
oder der Urheber das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und
wie das Werk verwendet wird, und vorliegend insbesondere das Recht,
das Werk durch Fernsehen oder ähnliche Einrichtungen, auch über Leitun-
gen, zu senden. Die Beschwerdegegnerin 1 hat sich in Wahrnehmungsver-
trägen zur Wahrnehmung dieses Rechts für jeden einzelnen der Be-
schwerdeführer 1-7 verpflichtet. Ihre Konzession als Verwertungsgesell-
schaft hängt davon ab, dass sie für die Einhaltung der gesetzlichen Vor-
schriften Gewähr bietet und eine "wirksame und wirtschaftliche" Verteilung
erwarten lässt (Art. 42 Abs. 1 lit. e und f URG). Der Beschwerdegegner 2
hat Verteilungsregeln, die ihm im Rahmen von Art. 48 Abs. 1 URG zur Ge-
nehmigung unterbreitet werden, besonders in Bezug auf die richtige Erfül-
lung dieser Pflicht zu prüfen. Er darf jene nur genehmigen, wenn sie dieser
entsprechen. Das Gesetz sieht nur drei Ausnahmen vor, in welchen vom
Grundsatz einer korrekten und sparsamen Weiterleitung abgewichen wer-
den kann:
• Teile der Tarifeinnahmen dürfen zum Zweck der Sozialvorsorge und für
eine angemessene Kulturförderung verwendet werden (Art. 48 Abs. 2
URG),
• Ursprünglichen Rechtsinhaberinnen und -inhabern, die ihre Urheber-
rechte weiterübertragen haben, darf dennoch ein angemessener Anteil
der Tarifeinnahmen ausgerichtet werden (Art. 49 Abs. 3 URG).
16
• Vergütungen dürfen, nach überprüfbaren und sachgerechten Gesichts-
punkten, geschätzt werden, wenn die Feststellung des Ertrags der ein-
zelnen Beiträge mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden wäre
(Art. 49 Abs. 2 URG).
15. Nach Art. 49 Abs. 1 URG sind in der Regel die Tarifeinnahmen massgeb-
lich, um die Höhe der Vergütung eines Werks oder einer Darbietung an
den Berechtigten zu bestimmen. Ihm ist nach dieser Vorschrift derjenige
Anteil an der Verteilsumme auszubezahlen, der dem Ertrag seines einzel-
nen Werks oder seiner einzelnen Darbietung an den Tarifeinnahmen ent-
spricht. Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin 1 soll eine solche Proporti-
onalität von Tarifeinnahmen und Verteilbeträgen zwar nur gelten, wenn die
Höhe der Tarifeinnahmen von der urheberrechtsrelevanten Nutzung unmit-
telbar abhängig war. Ihr zufolge ist bei der Verteilung die Höhe des Ertrags
dann nicht zu berücksichtigen, wenn urheberrechtsfremde Einflüsse auf
die Tarifeinnahmen "die Konnexität zwischen Ertrag und Vergütung unter-
brochen" haben. Art. 49 Abs. 1 URG setzt allerdings für die gesetzliche
Pflicht der Verwertungsgesellschaft, alle zumutbaren Anstrengungen zur
Ermittlung der Beiträge der Berechtigten zu unternehmen, keine bestimmte
Bemessungsmethode des angewendeten Tarifs voraus. Vielmehr lässt das
URG den Tarifbehörden bei der Wahl der Berechnungsweise von Tarifver-
gütungen freie Hand (Art. 46 Abs. 1 URG). Auch wenn ein Tarif eine pau-
schale Entschädigung vorschreibt, hat die Verwertungsgesellschaft die
Beiträge der Berechtigten, welche diese Pauschale abdeckt, darum mit al-
lem zumutbaren Aufwand zu ermitteln. Die Beschwerdegegnerin 1 ist vor-
liegend auch durchaus bereit, bei der SRG die Daten für jeden einzelnen
Beitrag zu erheben, der unter dem Tarif W abgerechnet wird. Sie möchte
die Beiträge nach ihrer zeitlichen Dauer anrechnen (Ziff. 4.2.2 des Vertei-
lungsreglements), wofür sie Urheber und Länge jedes Werbespots einzeln
feststellen muss. Nur weigert sie sich, jedem Werbespot denjenigen Anteil
an den Tarifeinnahmen zuzumessen, für welchen er ihr gleichzeitig gegen-
über der SRG als Rechtsgrund dient und kausal ist. Sie argumentiert, dass
die bestehenden Preisunterschiede von Werbespots je nach Tageszeit und
Einschaltquote auf keiner urheberrechtlich relevanten Nutzungsintensität
beruhen würden. Die Kausalbeziehung sei deshalb durch urheberrechts-
fremde Kriterien mitverursacht, und es sei "völlig unwesentlich für die
Höhe der Einschaltpreise, ob und welche Musik ein Spot enthält" (Ausfüh-
rungen der Beschwerdegegnerin 1 in Ziff. 22 ff. und 25.1-3 ihrer Stellung-
nahme vom 23. Dezember 2004 im Aufsichtsbeschwerdeverfahren der Be-
schwerdeführer 1-7 vor dem Beschwerdegegner 2). Selbst wenn das zu-
träfe, würde es aber nur bedeuten, dass der Tarif W urheberrechtsfremde
Kriterien zur Bemessung der Nutzungsentschädigung anwendet. Doch sind
die von der EschK rechtskräftig genehmigten Tarife für die Beschwerde-
gegner 1 und 2 wie auch für die Gerichte verbindlich (Art. 59 Abs. 3 URG).
Auch wenn die Berechnungsgrundlage eines Tarifs nicht urheberrechts-
konform ist, ist die Beschwerdegegnerin 1 darum nicht berechtigt, die in
dessen Anwendung erhobenen Einnahmen abweichend von Art. 49 Abs. 1
URG zu verteilen. Wurde das differenzierte Preisgefüge von Werbespots –
17
das durch die Berücksichtigung der Einschaltquoten der tatsächlichen
Werknutzung vorliegend mindestens einigermassen entspricht – von der
ESchK einmal als massgebliches Berechnungskriterium für den Tarif W
gutgeheissen, hat die Beschwerdegegnerin 1 sich darum auch bei der Ver-
teilung der Urhebervergütungen an dieses Kriterium zu halten und die Ver-
teilsumme den einzelnen Werken proportional zum Ertrag anzurechnen,
den diese bei ihr generiert haben. Stattdessen kann sie ihre Kritik bei der
nächsten Verhandlung betreffend die Verlängerung des Tarifs W (der per
Ende 2007 ausläuft, also ab 1. Januar 2008 neu verhandelt oder verlän-
gert werden muss) vor der ESchK geltend machen. Die Verwertungsge-
sellschaft würde das Gebot der Gleichbehandlung (Art. 45 Abs. 2 URG)
verletzen, wenn sie die Einnahmen willkürlich anders verteilen würde. Nur
die erwähnten gesetzlichen Ausnahmen bleiben diesem Grundsatz vorbe-
halten.
16. Somit ist zu prüfen, ob die angefochtenen Änderungen des Verteilungsreg-
lements durch eine gesetzliche Ausnahme vom Grundsatz der korrekten
und sparsamen Weiterleitung gerechtfertigt sind.
16.1 Mit der Umverteilungsregel von Ziff. 5.4 ihres Verteilungsreglements ver-
folgt die Beschwerdegegnerin 1 einen kulturpolitischen Zweck. Dies ergibt
sich aus ihrer Begründung in der Stellungnahme vom 23. Dezember 2004
an den Beschwerdegegner 2 betreffend die Aufsichtsbeschwerde der Be-
schwerdeführer 1-7 (S. 7). Sie führt dort aus, die Erhöhung der Zuweisung
eines Teils der Einnahmen aus Werbung an die Fernsehsendungen des
redaktionellen Programms (Verteilungsklasse 1C) von 15% auf 25% erfol-
ge "im Bemühen, die unterschiedlichen Werte einer Minute Musik im Be-
reich der Werbung und im redaktionellen Program einander anzunähern".
Art. 48 Abs. 2 URG erlaubt den Verwertungsgesellschaften, einen Abzug
vom Verwertungserlös der Sozialvorsorge oder der Kulturförderung zu-
kommen zu lassen. Vom Grundsatz der Gleichbehandlung darf nach die-
ser Norm jedoch nicht abgewichen werden. Ein Sozial- und Kulturabzug,
der einzelne Berechtigte in Bezug auf ein- und dieselben Tarifeinnahmen
überproportional stärker belastet als andere, liesse sich mit Art. 45 Abs. 2
URG nicht vereinbaren (GOVONI/STEBLER, a. a. O. S. 457). Verteilungsregeln,
die zur Berechnung des Verteilergebnisses auf künstlerische Kriterien ab-
stellen, verletzen vielmehr den Grundsatz der Gleichbehandlung (ERNST
BREM/VINCENT SALVADÉ/GREGOR WILD, in: Barbara K. Müller/Reinhard Oertli
[Hrsg.], Urheberrechtsgesetz (URG), Bundesgesetz über das Urheberrecht
und verwandte Schutzrechte, Bern 2006, Art. 45, N. 9). Ausserdem wäre
ein Abzug von über 60% nicht mehr "angemessen", wie Art. 48 Abs. 2
URG es voraussetzt, denn dadurch würde die Kulturförderung anstelle der
Wahrung der Interessen der Berechtigten zum Hauptzweck der Verwer-
tungsgesellschaft (Art. 42 Abs. 1 lit. b URG). Das Verteilungsreglement der
Beschwerdegegnerin 1 sieht in Ziff. 5.2 vielmehr bereits einen Sozial- und
Kulturabzug von 10% für sämtliche Tarifeinnahmen vor. Weder die Umver-
teilung an die Verteilungsklasse 1C, noch die einheitliche Gewichtung der
Sendezeit oder die ungleiche Gewichtung der Werbesendungen von über
18
60 Sekunden lassen sich deshalb gestützt auf Art. 48 Abs. 2 URG rechtfer-
tigen.
16.2 Auch aus Art. 49 Abs. 3 URG lässt sich kein Abweichen der Verteilungsre-
geln der Beschwerdegegnerin 1 von den Bemessungskriterien des Tarifs
W rechtfertigen. Diese Bestimmung setzt voraus, dass die Urheberrechte
auf spätere Erwerber übertragen worden sind, was bei den Beschwerde-
führern 1-7 nicht der Fall ist.
16.3 Als dritte mögliche gesetzliche Ausnahme ist zu prüfen, ob es im Sinne
von Art. 49 Abs. 1 URG unzumutbar wäre, von der Beschwerdegegnerin 1
den Beizug von Sendelisten der Werbespots von den betreffenden Nutzern
zu verlangen. In ihrer Stellungnahme vom 23. Dezember 2004 im Auf-
sichtsbeschwerdeverfahren vor dem Beschwerdegegner 2 machte die Be-
schwerdegegnerin 1 geltend, im Tarif W sei nicht vorgesehen, dass die
SRG Angaben über die Einschaltpreise der gesendeten Spots liefere. Und
dass sie die Daten von den Werbeauftraggebern erhalte, sei "völlig ausge-
schlossen", da diese unter dem Tarif W zu keinen Zahlungen mehr ver-
pflichtet seien. Allerdings muss die Beschwerdegegnerin 1 von der SRG
für jeden einzelnen Werbespot zumindest über dessen Gegenstand, die
Berechtigten und die Sendedauer informiert werden, um ihre in der Über-
gangsbestimmung Ziff. 4.2.2 zum Verteilungsreglement vorgesehene Ge-
wichtung der Werbespots anzuwenden. Da sie der Beschwerdegegnerin 1
sodann ihre Jahreseinnahmen mit Werbesendungen mitteilen muss, ver-
fügt die SRG selbstverständlich auch über die Angaben, wie viel sie pro
Werbespot und Sendung eingenommen hat. Gemäss Art. 51 URG ist die
SRG als Werknutzerin verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 diese Anga-
ben zu liefern, wenn diese sie zur Verteilung des Erlöses benötigt. Entge-
gen den Argumenten der Beschwerdegegnerin 1 sind keine Gründe er-
sichtlich, weshalb der SRG eine solche Mitteilung nicht zugemutet werden
könnte. Da sie ihr gewisse Daten pro gesendetem Werbespot ohnehin mit-
teilen muss und die benötigten Daten über die Höhe der Einnahmen pro
Spot zur Hand hat, ist sie zu dieser Auskunft vielmehr auch ohne entspre-
chende Erwähnung im Tarif W auf Grund von Art. 51 URG verpflichtet.
17. Die Beschwerden sind daher gutzuheissen, soweit darauf eingetreten wer-
den kann, die Genehmigungsentscheide des Beschwerdegegners 2 vom
18. August 2003 und 1. Juni 2006 sind aufzuheben, und die Anträge der
Beschwerdegegnerin 1 vom 18. Juni 2003, 9. Februar 2005 und 29. Mai
2006 auf Genehmigung der Änderung des Verteilungsreglements sind ab-
zuweisen. Die Beschwerdegegnerin 1 kann dem Beschwerdegegner 2 für
die Verteilung der Einnahmen unter dem Tarif W im Sinne der vorstehen-
den Erwägungen eine neue Änderung des Verteilungsreglements unter-
breiten.
18. Damit kann die Frage offen bleiben, ob die von den Beschwerdeführern 1-
7 ebenfalls angefochtene Rückwirkung der Änderungen des Verteilungs-
reglements mit den gesetzlichen Bestimmungen im Einklang steht. Der Be-
schwerdegegner 2 wird über eine allfällige rückwirkende Anwendung zu
entscheiden haben, wenn ihm eine neue Änderung des Verteilungsregle-
19
ments unterbreitet wird. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass eine Rück-
wirkung zeitlich mässig anzuwenden ist und Treu und Glauben der Berech-
tigten nicht verletzen darf (RKGE in sic! 1999, 407 Wörterbücher).
III. Kosten und Entschädigung
19. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer 1-7 für
beide Beschwerdeverfahren teilweise kosten- und entschädigungspflichtig
(Art. 63 Abs. 1 und 64 Abs. 1 VwVG). Sie haben in der Eingabe vom 13.
November 2006 allerdings ein Gesuch um unentgeltliche Rechstpflege und
unentgeltliche Rechtsverbeiständung gestellt. Art. 65 Abs. 1 VwVG be-
stimmt, dass eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt,
auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wird, sofern ihr
Begehren nicht aussichtslos erscheint. Wenn es zur Wahrung der Partei-
rechte notwendig ist, kann ihr auch die unentgeltliche Rechtsverbeistän-
dung gewährt werden (Art. 65 Abs. 2 und 3 VwVG). Die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung befreit hingegen nicht von der Zahlung ei-
ner Parteientschädigung an die obsiegende Gegenpartei (PIERRE TSCHANNEN/
ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2005, S. 137).
20. Die Beschwerdeführer 1-7 haben ihre behauptete Mittellosigkeit allerdings
nur mit der Änderung des Verteilungsreglements der Beschwerdegegnerin
1 und den in diesem Zusammenhang ausgebliebenen Einnahmen begrün-
det. Sie haben keinen Beweis dafür anerboten oder erbracht, dass sie tat-
sächlich mittellos seien. Dagegen verfügen die meisten von ihnen gemäss
den Ausführungen auf S. 6 ff. der Beschwerdeschrift vom 16. Juli 2004
über teure eigene Tonstudios und/oder umfangreiche Aufträge grosser Fir-
men. Unter diesen Umständen erscheint die behauptete Mittellosigkeit der
Beschwerdeführer 1-7 nicht glaubhaft, weshalb das Gesuch um unentgelt-
liche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen
ist.
21. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens (Gerichtsgebühr) ist nach
Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und fi-
nanzieller Lage der Parteien zu bestimmen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2
Abs. 1 VGKE). Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse wird dafür auf
den Streitwert abgestellt (Art. 4 VKGE). Als streitwertrelevante Angaben
dienen die als Schadenersatzbegehren formulierten Angaben der sieben
Beschwerdeführer zu den Verlusten, die sie angeblich infolge der rückwir-
kenden Verteilungsreglementsänderung 2003 für die Abrechnungen eines
Kalenderjahres hinnehmen mussten. Diese Verluste betragen gemäss ei-
genen Angaben bei
• Beschwerdeführer 1: Fr. 200'000.--
• Beschwerdeführer 2: Fr. 41'153.--
• Beschwerdeführer 3: Fr. 33'000.--
• Beschwerdeführer 4: Fr. 33'000.--
• Beschwerdeführer 5: Fr. 30'000.--
20
• Beschwerdeführer 6: Fr. 50'000.--
• Beschwerdeführer 7: Fr. 42'000.--
Total: Fr. 429'153.--
22. Der Umfang der Streitsache ist darum für beide Beschwerden gesamthaft
auf Fr. 429'153.-- festzulegen. Die Beschwerdeführung erscheint mit Be-
zug auf einige der gestellten und offensichtlich unzulässigen Beschwerde-
anträge mutwillig, weshalb die Gerichtsgebühr erhöht werden kann (Art. 2
Abs. 2 des Reglements über Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]).
Die Gerichtsgebühr ist darum auf Fr. 12'000.-- festzulegen. Darin sind
auch die Kosten der Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2005 enthal-
ten. Sie ist den zu etwa einem Achtel obsiegenden Beschwerdeführern so-
mit, unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag, zu sieben Ach-
teln, insgesamt Fr. 10'500.--, im Verhältnis zu ihrem Anteil am Umfang der
Streitsache aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr.
3'500.-- zu verrechnen.
23. Die Beschwerdeführer 1-7 haben die Zusprechung einer Parteientschädi-
gung beantragt. Nach Art. 64 Abs. 1 VwVG kann einer obsiegenden Partei
eine Entschädigung für ihr erwachsene, notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden. Da die Beschwerdeführer 1-7 keine
Kostennote eingereicht haben, ist ihre Entschädigung auf Grund der Akten
festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Die Eingaben der Beschwerde-
führer 1-7 sind teilweise redundant und bei dieser Festsetzung deshalb
nicht in vollem Umfang für gerechtfertigte Kosten der Vertretung anzurech-
nen. In Anbetracht des ausserordentlichen Umfangs des Verfahrens, aber
auch des verhältnismässig geringen Obsiegens der Beschwerdeführer 1-7
gegenüber dem Beschwerdegegner 2 ist ihnen, im Verhältnis zu ihrem An-
teil am Umfang der Streitsache, eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1'600.-- zulasten des Beschwerdegegners 2 zuzusprechen (Art. 64
Abs. 2 VwVG).
24. Auch die Beschwerdegegnerin 1 hat mit Duplik vom 24. Oktober 2006 die
Zusprechung einer Parteientschädigung beantragt. Nach Art. 8 VGKE um-
fasst die Parteientschädigung die Kosten der Vertretung und allfällige wei-
tere notwendige Auslagen der Partei. Die Beschwerdegegnerin 1 hat sich
im vorliegenden Verfahren zu keinem Zeitpunkt vertreten lassen und keine
weiteren Auslagen geltend gemacht. Ihr ist darum keine Parteientschädi-
gung zuzusprechen. Der Beschwerdegegner 2 als Bundesbehörde hat kei-
nen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Beschwerdebegehren Ziff. 6 der Beschwerdeführer 1-7 vom 16. Juli 2004,
beschränkt auf den Beschwerdegegner 2, sowie die Beschwerde vom 3.
Oktober 2006 der Beschwerdeführer 1-7, beschränkt auf den Beschwerde-
gegner 2, werden teilweise gutgeheissen, die Genehmigungsverfügungen
21
des Beschwerdegegners 2 vom 18. August 2003 und 1. Juni 2006 werden
aufgehoben, und die Anträge der Beschwerdegegnerin 1 vom 18. Juni
2003, 9. Februar 2005 und 29. Mai 2006 an den Beschwerdegegner 2, die
Änderungen des Verteilungsreglements zu genehmigen, werden abgewie-
sen.
2. Im Übrigen wird auf die Beschwerden nicht eingetreten.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 12'000.-- wird zu 7/8 den Beschwerdeführern
auferlegt, mit dem erhobenen Kostenvorschuss von Fr. 3'500.-- verrechnet
und zu 1/8 (also Fr. 1'500.--) auf die Bundeskasse genommen. Die noch
geschuldeten Fr. 7'000.-- werden den Beschwerdeführern 1-7 unter solida-
rischer Haftbarkeit für den Gesamtbetrag wie folgt auferlegt: Beschwerde-
führer 1: Fr. 3'262.30, Beschwerdeführer 2: Fr. 671.25, Beschwerdeführer
3: Fr. 538.25, Beschwerdeführer 4: Fr. 538.25, Beschwerdeführer 5: Fr.
489.35, Beschwerdeführer 6: Fr. 815.60, Beschwerdeführer 7: Fr. 685.00.
Die Bezahlung dieser Gerichtsgebühr wird nach Eintritt der Rechtskraft
des Urteils fällig.
4. Der Beschwerdegegner 2 hat den Beschwerdeführern 1-7 folgende Partei-
entschädigungen zu entrichten: Beschwerdeführer 1: Fr. 745.60, Be-
schwerdeführer 2: Fr. 153.45, Beschwerdeführer 3: Fr. 123.05, Beschwer-
deführer 4: 123.05, Beschwerdeführer 5: Fr. 111.85, Beschwerdeführer 6:
Fr. 186.40, Beschwerdeführer 7: Fr. 156.60. Weitere Parteientschädigun-
gen werden nicht zugesprochen.
5. Dieses Urteil wird eröffnet:
- den Beschwerdeführern 1-7 (mit Gerichtsurkunde)
- der Beschwerdegegnerin 1 (mit Gerichtsurkunde)
- dem Beschwerdegegner 2 als Vorinstanz (mit Gerichtsurkunde)
- dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (zur Kenntnis, mit
A-Post)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Aschmann Philipp J. Dannacher
Rechtsmittelbelehrung
Dieses Urteil kann innert dreissig Tagen seit Eröffnung beim Schweizerischen Bundes-
gericht in Lausanne angefochten werden.
Versand am: 31. Juli 2007