Abtei lung II
B-7481/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . M ä r z 2 0 1 0
Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),
Richter Marc Steiner, Richter Hans Urech,
Gerichtsschreiberin Anita Kummer.
Bundesamt für Landwirtschaft BLW,
Beschwerdeführendes Amt,
gegen
1. X._______,
2. Y._______,
Beschwerdegegner,
Dienststelle für Landwirtschaft, Amt für
Viehwirtschaft,
Erstinstanz,
Rekurskommission des Kantons Wallis für den
Bereich Landwirtschaft und Landumlegungen,
Vorinstanz.
Anerkennung einer Betriebsgemeinschaft.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-7481/2009
Sachverhalt:
A.
Seit 2004 bildeten Y._______ (nachfolgend: Beschwerdegegner) und
Z._______ eine Betriebsgemeinschaft in K._______. Der vom Be-
schwerdegegner eingebrachte Betrieb umfasste rund 56 ha, derjenige
von Z._______ rund 7 ha. Auf beiden Betrieben wurde Rindvieh ge-
halten (31 Grossvieheinheiten [GVE] sowie 6 GVE).
A.a Am 31. August 2006 meldete sich Z._______ bei der Gemeinde
K._______ ab und verliess die Schweiz. X._______ (nachfolgend: Be-
schwerdegegnerin) vereinbarte mit Z._______ die Übernahme des
Betriebs per 1. Januar 2007. Mit Schreiben vom 23. März 2007
reichten die Beschwerdegegner den Vertrag über die Errichtung einer
neuen Betriebsgemeinschaft vom 23. März 2007 bei der Erstinstanz
ein.
A.b Mit Schreiben vom 24. Juli 2007 teilte die Dienststelle für Land-
wirtschaft des Kantons Wallis, Abteilung Viehwirtschaft (nachfolgend:
Erstinstanz) den Beschwerdegegnern mit, dass eine Betriebsgemein-
schaft mit der Beschwerdegegnerin anstelle von Z._______ nicht an-
erkannt werden könne. Der Betrieb werde ab 2007 als Einzelbetrieb
registriert, geführt durch den Beschwerdegegner. Am 15. Oktober
2007 erliess die Erstinstanz einen entsprechenden Entscheid.
A.c Eine von den Beschwerdegegnern dagegen erhobene Be-
schwerde hiess die Rekurskommission des Kantons Wallis für den
Bereich Landwirtschaft und Landumlegung (nachfolgend: Vorinstanz)
am 2. Oktober 2008 gut und wies die Streitsache an die Erstinstanz
zurück, mit der Weisung, die Betriebsgemeinschaft der Beschwerde-
gegner für das Jahr 2007 zu bewilligen. Sie begründeten ihren Ent-
scheid im Wesentlichen damit, dass eine Nichtanerkennung der Be-
triebsgemeinschaft trotz des Unterbruchs von September 2006 bis
April 2007 aufgrund des Bewirtschafterwechsels nicht gerechtfertigt
sei, da die Zeit von Oktober bis April in K._______ als saisonalen
Unterbruch durch Vegetationsruhe anzusehen sei und deshalb eine
Ausnahme von der ganzjährigen Bewirtschaftung gemäss Art. 6 Abs. 1
Bst. e LBV (zitiert in E. 2) vorliege.
B.
Mit Beschwerde vom 11. November 2008 beantragte das Bundesamt
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für Landwirtschaft (nachfolgend: BLW, beschwerdeführendes Amt),
den Entscheid der Vorinstanz vom 2. Oktober 2008 aufzuheben und
festzustellen, dass es sich bei den von den Beschwerdegegnern be-
wirtschafteten Produktionsstätten um einen einzigen Betrieb handle.
C.
Mit Urteil B-7161/2008 vom 9. März 2009 hiess das Bundesver-
waltungsgericht die Beschwerde teilweise gut. Die von der Vorinstanz
als entscheidend eingestufte Vegetationsruhe sei nicht massgebend
für die Anerkennung der Betriebsgemeinschaft bzw. für die Recht-
fertigung des Unterbruchs. Das Bundesverwaltungsgericht wies die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück, verbunden mit der
Weisung, die Rechtmässigkeit des Widerrufs zu prüfen, gegebenen-
falls einen Zeitpunkt des Widerrufs zu bestimmen und anschliessend
über die Anerkennung einer neuen Betriebsgemeinschaft der Be-
schwerdegegner zu entscheiden.
D.
Mit Entscheid vom 29. Oktober 2009 hiess die Vorinstanz die Be-
schwerde vom 13. November 2007 gut. Zur Begründung führt sie im
Wesentlichen aus, die Betriebsgemeinschaft Z._______/Beschwerde-
gegner sei übergangslos in die Betriebsgemeinschaft der Be-
schwerdegegner übertragen worden. Der Widerruf der Betriebs-
gemeinschaft sei daher nicht gerechtfertigt.
E.
Mit Beschwerde vom 30. November 2009 beantragt das beschwerde-
führende Amt, den Entscheid der Vorinstanz vom 29. Oktober 2009
aufzuheben. Es macht geltend, die Betriebsgemeinschaft
Z._______/Beschwerdegegner sei auf den 31. August 2006 zu wider-
rufen und die fraglichen Produktionsstätten als Einzelbetrieb zu
registrieren. Eine neue Betriebsgemeinschaft mit der Beschwerde-
gegnerin sei nicht zu anerkennen.
F.
Mit Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2010 beantragen die Be-
schwerdegegner sinngemäss die Abweisung der Beschwerde und die
Anerkennung der Betriebsgemeinschaft A._______ mit der Be-
schwerdegegnerin als neue Bewirtschafterin.
G.
Mit Vernehmlassung vom 28. Januar 2010 verweist die Vorinstanz auf
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den Entscheid vom 29. Oktober 2009 und verzichtet auf eine weitere
Stellungnahme.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid der
Rekurskommission des Kantons Wallis vom 29. Oktober 2009. Dabei
handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid
(Art. 104 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 8. Februar 2007
[GLER, SGS 910.1] i.V.m. Art. 43 Abs. 1, Art. 72 und Art. 74 des
Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechts-
pflege vom 6. Oktober 1976 [VVRG, SGS 172.6]), der in Anwendung
von öffentlichem Recht des Bundes erging. Er stellt daher eine Ver-
fügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht, welches gemäss
Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG,
SR 173.32) als Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 VwVG beurteilt, ist nach Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung
mit Art. 166 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998
(LwG, SR 910.1) für die Behandlung der vorliegenden Streitsache zu-
ständig.
Das beschwerdeführende Amt ist aufgrund von Art. 166 Abs. 3 LwG
spezialgesetzlich zur Beschwerdeführung legitimiert. Die Eingabefrist
sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift
sind gewahrt (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und
die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 47 ff. VwVG).
Die Beschwerdegegner haben als Adressaten der erst- und vor-
instanzlichen Verfügung Parteistellung im Sinne von Art. 6 VwVG. Sie
sind durch die angefochtene Verfügung direkt betroffen und haben
daher ein Interesse daran, dass die Beschwerde des beschwerde-
führenden Amtes abgewiesen und der angefochtene Entscheid der
Vorinstanz in der Sache bestätigt wird.
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Die landwirtschaftliche Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998
(LBV, SR 910.91), auf die sich der angefochtene Entscheid stützt,
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umschreibt gestützt auf das LwG Begriffe des Landwirtschaftsrechts
und regelt das Verfahren für die Anerkennung von Betrieben und
Formen der überbetrieblichen Zusammenarbeit sowie für die Über-
prüfung und Abgrenzung von Flächen (Art. 1 LBV). Die LBV bezweckt,
die in verschiedenen Erlassen des Landwirtschaftsrechts wieder-
kehrenden Begriffe materiellrechtlich einheitlich zu fassen. Damit soll
vermieden werden, dass im Einzelfall dieselbe Rechtsfrage bei der
Beurteilung von Leistungsansprüchen aus den verschiedenen Be-
reichen des Landwirtschaftsrechts unterschiedlich entschieden wird.
Die Kantone vollziehen die LBV, und das BLW beaufsichtigt den Voll-
zug (Art. 33 Abs. 1 und 2 LBV).
2.1 Grundsätzlich finden diejenigen Rechtssätze Anwendung, die bei
Erfüllung eines rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestands Geltung hatten (BGE 126 III 431 E. 2a). Der
hier zu beurteilende Sachverhalt bezieht sich auf die Anerkennung der
Betriebsgemeinschaft im Jahr 2007, weshalb grundsätzlich die in
diesem Jahr geltenden Rechtssätze Anwendung finden. Da eine Be-
triebsgemeinschaft grundsätzlich rückwirkend auf das Datum der Ge-
suchseinreichung anzuerkennen ist, sofern ab diesem Zeitpunkt die
sachlichen und rechtlichen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind
(vgl. Art. 30 Abs. 2 LBV), ist der vorliegende Fall – soweit die
materiellen Vorschriften der LBV betroffen sind – nach dem Recht zu
beurteilen, das im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (d.h. im
März 2007) galt. Die Bestimmungen der LBV haben im
Übrigen – soweit hier interessierend – keine Änderungen erfahren.
Auch die vom BLW erlassenen "Weisungen und Erläuterungen zur
Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von
Betriebsformen" vom 31. Januar 2007 (nachfolgend: Weisungen LBV)
und "Weisungen und Erläuterungen zur Verordnung über die Direkt-
zahlungen an die Landwirtschaft" vom 31. Januar 2007 (nachfolgend:
Weisungen DZV) stimmen bezüglich der vorliegend interessierenden
Bestimmungen mit den aktuellen Versionen vom Februar 2010
überein.
2.2 Bei diesen Weisungen handelt es sich dem Inhalt nach, wie bei
Merkblättern oder Kreisschreiben, um eine Verwaltungsverordnung.
Verwaltungsverordnungen sind für die Durchführungsorgane verbind-
lich, begründen indessen im Gegensatz zu Rechtsverordnungen keine
Rechte und Pflichten für Private. Ihre Hauptfunktion besteht vielmehr
darin, eine einheitliche und rechtsgleiche Verwaltungspraxis – vor
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allem im Ermessensbereich – zu gewährleisten. Auch sind sie in der
Regel Ausdruck des Wissens und der Erfahrung einer Fachstelle. Das
Bundesverwaltungsgericht ist als verwaltungsunabhängige Gerichts-
instanz (Art. 2 VGG) nicht an Verwaltungsverordnungen gebunden,
sondern bei deren Überprüfung frei. In der Rechtspraxis werden Ver-
waltungsverordnungen vom Richter bei der Entscheidfindung mit-
berücksichtigt, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht
werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen
zulassen (BGE 132 V 200 E. 5.1.2, BGE 130 V 163 E. 4.3.1).
3.
Vorab ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Betriebsgemeinschaft
Z._______/Beschwerdegegner zu Recht nicht nach Art. 30a LBV
widerrufen hat.
3.1 Das beschwerdeführende Amt macht geltend, Art. 10 Abs. 1 Bst. g
LBV lege keinen Beobachtungsraum fest, sondern müsse grundsätz-
lich dauernd erfüllt sein. Temporäre Abwesenheiten wie Auslandreisen,
landwirtschaftliche Ausbildungen, Sprachaufenthalte, Militärdienste bis
zu 9 Monaten seien durchaus möglich, sofern die vollständige Ab-
wesenheit anschliessend während 3 Monaten mit einer 100%igen
Tätigkeit auf dem Betrieb kompensiert werde. Z._______ habe sich am
31. August 2006 bei der Gemeinde K._______ abgemeldet. Ab diesem
Zeitpunkt sei er nicht mehr in der Betriebsgemeinschaft tätig gewesen
und habe keine massgebende Funktion bei der Führung und Ent-
scheidfällung mehr eingenommen. Es handle sich dabei nicht um
einen Unterbruch der Bewirtschaftung, sondern um eine definitive
Aufgabe der Bewirtschaftung. Die Anerkennung der Betriebsgemein-
schaft Z._______/Beschwerdegegner sei daher auf diesen Zeitpunkt
zu widerrufen. Im Zeitraum vom 31. August 2006 bis zum 1. Mai 2007
(während 8 Monaten) sei die von Z._______ nicht mehr bewirt-
schaftete Produktionsstätte unbestritten vom Beschwerdegegner
alleine bewirtschaftet worden, weshalb die beiden fraglichen
Produktionsstätten seit dem 31. August 2006 einen einzigen Betrieb
bildeten.
3.2 Die Vorinstanz führt in ihrem Entscheid vom 29. Oktober 2009
aus, mit der Abmeldung von Z._______ am 31. August 2006 bei der
Gemeinde, sei die Betriebsgemeinschaft unterbrochen worden, was
aber nicht automatisch zu einer Aberkennung der Betriebsgemein-
schaft führe. Vom 31. August 2006 bis zum 23. März 2007 sei die Be-
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triebsgemeinschaft A._______ zwar als Einzelbetrieb vom Be-
schwerdegegner geführt worden, die Voraussetzung von Art. 10 Abs. 1
Bst. g LBV, dass kein Mitglied der Betriebsgemeinschaft zu mehr als
75 % ausserhalb der Betriebsgemeinschaft arbeiten dürfe, sei jedoch
nach wie vor erfüllt gewesen, auch wenn davon ausgegangen werde,
dass die Beschwerdegegnerin erst ab dem 1. Mai 2007 in die Be-
triebsgemeinschaft habe eintreten können. Der Widerruf der Betriebs-
gemeinschaft sei daher nicht gerechtfertigt gewesen.
3.3 Die Erstinstanz führt in ihrem Entscheid vom 15. Oktober 2007
aus, mit der Abmeldung von Z._______ bei der Gemeinde K._______
am 31. August 2006 sei der Betrieb vom Beschwerdegegner alleine
geführt worden. Die Betriebsgemeinschaft Z._______/Beschwerde-
gegner sei zu widerrufen und die fraglichen Produktionsstätten ab
2007 als Einzelbetrieb zu registrieren.
3.4 Die Beschwerdegegner bringen vor, sie hätten die Übernahme des
Betriebsteils von Z._______ durch die Beschwerdegegnerin im März
2007 gemeldet, als klar gewesen sei, dass die Beschwerdegegnerin in
die Landwirtschaft einsteigen und Z._______ seinen Betrieb endgültig
aufgeben wollte. Z._______ habe in England versuchsweise eine
Tätigkeit im sozialen Bereich angenommen und habe während der
Probezeit den Betrieb noch nicht endgültig aufgeben wollen. Dafür
habe er sich aber bei der Gemeinde abmelden müssen. Sofern
Z._______ im Frühjahr 2007 zum Schluss gekommen wäre, wieder auf
den Betrieb zurückzukehren, wäre die Betriebsgemeinschaft auch
nicht aberkannt worden.
3.5 Nach Art. 30a LBV ist die Anerkennung einer Betriebsgemein-
schaft zu überprüfen:
Die Kantone prüfen periodisch, ob die Betriebe und Gemeinschaften die
Voraussetzungen noch erfüllen. Ist dies nicht der Fall, so widerrufen sie die
ausdrückliche oder stillschweigende Anerkennung. Der Kanton entscheidet,
ab welchem Datum der Widerruf gilt.
Die Kantone überprüfen die Anerkennung der Gemeinschaften insbesondere
beim Wechsel von beteiligten Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen sowie
bei einer Änderung des bei der Anerkennung bestehenden Eigentums an den
Produktionsstätten oder bei einer Änderung der bei der Anerkennung be-
stehenden Gewerbepachtverträge. Die Anerkennung wird insbesondere
widerrufen wenn:
a. einer oder mehrere der an der Gemeinschaft beteiligten Betriebe die
Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 Bst. b LBV nicht mehr erfüllt; oder
b. die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen die Produktionsstätten im
Wesentlichen: 1. in gemeinsamen Eigentum (Miteigentum) halten, oder
2. gemeinsam pachten.
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Die Betriebsgemeinschaft basiert auf dem Vertrag, der zwischen den
beteiligten Personen abgeschlossen worden ist. Wenn ein Mitglied aus
der Gemeinschaft austritt oder durch eine andere Person ersetzt wird,
ist die Betriebsgemeinschaft aufzuheben und gegebenenfalls mit den
neuen Mitgliedern zu anerkennen. Wenn sich die Eigentumsverhält-
nisse an einem beteiligten Gewerbe oder Betrieb nach der An-
erkennung einer Betriebsgemeinschaft verändern, ist diese zu über-
prüfen (Weisungen LBV zu Art. 30a Abs. 2).
3.6 Art. 10 Abs. 1 Bst. g LBV verlangt, dass die Mitglieder der Ge-
meinschaft in der Betriebsgemeinschaft tätig sind und kein Mitglied zu
mehr als 75 % ausserhalb der Betriebsgemeinschaft arbeitet. Durch
eine langandauernde oder gar dauernde Abwesenheit vom Betrieb ist
ein Mitglied grundsätzlich nicht mehr Bewirtschafter seines Betriebs
und daher auch nicht mehr Mitglied der Betriebsgemeinschaft. Eine
Abwesenheit des Bewirtschafters von seinem Betrieb beispielsweise
für Ferien, Ausbildungen oder Sprachaufenthalte, muss aber im
Rahmen der gesetzlichen Schranken möglich sein. Demnach führt
nicht jeder Unterbruch zur Aberkennung der Betriebsgemeinschaft.
3.7 Seit der Abmeldung am 31. August 2006 bei der Gemeinde
K._______ und der Ausreise nach England war Z._______ nicht mehr
in der Betriebsgemeinschaft tätig. Während dessen Abwesenheit hat
der Beschwerdegegner als Betriebsgemeinschaftspartner die not-
wendigen Arbeiten aushilfsweise ausgeführt. Da nicht jeder Unter-
bruch als Wechsel des Bewirtschafters anzusehen ist, d.h. ein
Wechsel nicht vorschnell anzunehmen ist, und sich Z._______ im
Zeitpunkt der Abmeldung am 31. August 2006 noch nicht sicher war,
ob er wieder auf den Betrieb zurückkehren werde, kann nicht von einer
Auflösung der Betriebsgemeinschaft Z._______/Beschwerdegegner
am 31. August 2006 ausgegangen werden.
Mit den Vertragsvorbereitungen für den Verkauf des Betriebs an die
Beschwerdegegnerin hat Z._______ im Dezember 2006 jedoch
kundgetan, dass er nicht mehr beabsichtigte, auf seinen Betrieb
zurückzukehren. Die Beschwerdegegnerin unterzeichnete den Be-
triebsübernahmevertrag sodann auch am 27. Dezember 2006. Auch
wenn Z._______ den Vertrag erst bei seinem Aufenthalt in der
Schweiz im April 2007 (10. oder 20. April 2007 [Datum unleserlich
gemäss Kopie bei den Akten]) unterzeichnete, hat er doch schon Ende
Jahr mit der erforderlichen Klarheit zum Ausdruck gebracht, dass er
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nicht mehr Bewirtschafter seines Betriebs und somit auch nicht mehr
Mitglied der Betriebsgemeinschaft A._______ sein wollte.
Infolgedessen ist Z._______ spätestens am 31. Dezember 2006
faktisch aus der Betriebsgemeinschaft ausgetreten, weshalb auch sein
Weggang nach Ziff. IV Bst. d des Entscheids der Erstinstanz über die
Betriebsanerkennung Z._______/Beschwerdegegner vom 2. Juli 2004
der Erstinstanz hätte gemeldet werden müssen. Die Betriebsgemein-
schaft Z._______/Beschwerdegegner existierte somit ab dem
31. Dezember 2006 nicht mehr und ist nach Art. 30a LBV auf diesen
Zeitpunkt zu widerrufen. In der Sache widerrief die Erstinstanz die Be-
triebsgemeinschaft Z._______/Beschwerdegegner auch auf den
31. Dezember 2006.
4.
Da die Betriebsgemeinschaft Z._______/Beschwerdegegner ab dem
31. Dezember 2006 nicht mehr existierte, ist nachfolgend zu prüfen, ob
und gegebenenfalls ab wann eine neue Betriebsgemeinschaft nach
Art. 10 LBV mit der Beschwerdegegnerin zu anerkennen ist. Hierfür
hat die Beschwerdegegnerin insbesondere die Anforderungen an die
Bewirtschafterin im Sinne von Art. 2 Abs. 1 LBV und Art. 2 der Ver-
ordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (DZV,
SR 910.13) zu erfüllen.
4.1 Das beschwerdeführende Bundesamt macht geltend, eine neue
Betriebsgemeinschaft mit der Beschwerdegegnerin könne nicht an-
erkennt werden, da der Betriebsteil von der Beschwerdegegnerin die
Anforderung von Art. 10 Abs. 1 Bst. b LBV einer vorgängigen, während
3 Jahren unabhängigen Bewirtschaftung nicht erfülle. Daran vermöge
auch Art. 10 Abs. 3 LBV nicht zu ändern, da sich dieser Absatz an
Betriebe wende, die nach wie vor "im Hintergrund" einer bestehenden
Betriebsgemeinschaft existierten und in eine andere Betriebsgemein-
schaft eingebracht würden. Der Betrieb von Z._______ sei aber
praktisch aufgelöst gewesen und vom Beschwerdegegner alleine be-
wirtschaftet worden. Aufgrund des Unterbruchs bzw. der faktischen
Auflösung seien die Anforderungen an die Betriebsgemeinschaft nicht
unmittelbar bis zur Überführung in eine andere Betriebsgemeinschaft
erfüllt gewesen. Abgesehen davon verfüge die Beschwerdegegnerin
trotz teilweisen Kaufs des Inventars nicht über die fraglichen Pacht-
flächen. Die Beschwerdegegnerin habe den Pachtvertrag nicht einfach
übernehmen können. Dieser hätte entweder neu erstellt werden
müssen oder zumindest hätte die ausdrückliche Zustimmung der Ver-
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pächter eingeholt werden müssen. Dieser Nachweis sei nach wie vor
nicht erbracht bzw. es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz
diesbezügliche Abklärungen vorgenommen habe. Die Vorinstanz hätte
zudem abklären müssen, ob die Beschwerdegegnerin die Aus-
bildungsanforderungen nach Art. 2 DZV erfülle. Schliesslich sei darauf
hinzuweisen, dass die Bewilligung B der Beschwerdegegnerin am
28. November 2008 auf das Hotel B._______ ausgestellt worden sei
und nicht wie vormals auf "Hauptgewerbe Landwirtschaft A._______".
4.2 Die Erstinstanz führt in ihrem Entscheid vom 15. Oktober 2007
aus, da die Betriebe ab 2007 als Einzelbetrieb geführt worden seien,
sei eine Übernahme des ehemaligen Betriebs von Z._______ durch
die Beschwerdegegnerin ausgeschlossen. Zudem könne die Be-
schwerdegegnerin im Jahr 2007 nicht Partnerin der Betriebsgemein-
schaft gewesen sein, da sie erst ab 1. Mai 2007 eine Kurzaufenthalts-
bewilligung L erhalten habe. Im Jahr 2007 liege somit keine ganz-
jährige Bewirtschaftung nach Art. 6 Abs. 1 Bst. e LBV vor. Im Weiteren
habe die Beschwerdegegnerin zwar die Maschinen und das Vieh von
Z._______ gekauft, das Land sei aber immer noch an Z._______ ver-
pachtet gewesen. Es fehle an einem auf den Namen der Be-
schwerdegegnerin ausgestellten Pachtvertrag.
4.3 Die Vorinstanz führt in ihrem Entscheid vom 29. Oktober 2009
aus, dass die Beschwerdegegnerin spätestens bei der Unterzeichnung
des Vertrages am 23. März 2007 beabsichtigt habe, sich zu selbst-
ständigen Erwerbszwecken in der Schweiz niederzulassen, womit sie
Wohnsitz in der Schweiz begründet habe. Da die Anforderungen an
Art. 6 Abs. 1 Bst. e und Art. 10 Abs. 1 Bst. g LBV trotz des Bewirt-
schafterwechsels erfüllt seien, rechtfertige sich ein Widerruf der An-
erkennung der Betriebsgemeinschaft nicht. Die Betriebsgemeinschaft
Z._______/Beschwerdegegner sei übergangslos in die Betriebs-
gemeinschaft der Beschwerdegegner übertragen worden.
4.4 Die Beschwerdegegner entgegnen, die Beschwerdegegnerin sei in
die Betriebsgemeinschaft mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung L ein-
gestiegen und habe danach eine Aufenthaltsbewilligung B erhalten,
mit Aufenthaltszweck selbständige Erwerbstätigkeit. Im Übrigen liege
eine Bestätigung vor, dass sie ab dem 1. Mai 2007 bei der Aus-
gleichskasse als Selbstständigerwerbende angeschlossen gewesen
sei. Damit habe die Beschwerdegegnerin am Stichtag ihren zivilrecht-
lichen Wohnsitz in der Schweiz und eine Aufenthaltsbewilligung als
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Selbstständigerwerbende gehabt. Sie sei zudem schon vor dem 1. Mai
2007 in K._______ gewesen, um sich einzuleben und administrative
Sachen zu erledigen. Abgesehen davon hätte sie die Aufenthalts-
bewilligung auch auf den 1. Januar 2007 verlangen können, was sie
jedoch nicht getan habe, weil sie noch habe umziehen müssen. Die
Pachtverhältnisse seien mit den am 12. Februar 2008 eingereichten
Unterlagen belegt. Schliesslich sei die Beschwerdegegnerin aufgrund
der Nichtanerkennung der Betriebsgemeinschaft gezwungen worden
den Betrieb aufzugeben und einer Tätigkeit im Gastgewerbe nachzu-
gehen. Bezüglich der Ausbildung machen sie geltend, dass die Be-
schwerdegegnerin dipl. Sozialpädagogin sei und die landwirtschaft-
liche Ausbildung in L._______ bis im Spätsommer 2008 besucht habe.
5.
5.1 Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin gilt nach Art. 2 Abs. 1
LBV die natürliche oder juristische Person oder die Personengesell-
schaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt. Führt
ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin mehrere Produktions-
stätten, so gelten diese zusammen als ein Betrieb (Art. 2 Abs. 2 LBV).
Die LBV stellt selbst grundsätzlich keine Anforderungen an die Person
des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin, ausser dass er oder sie
handlungsfähig, d.h. urteilsfähig und mündig (Art. 12 ff. Schweizer-
isches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]) ist
und den Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet. Die
weiteren Anforderungen und Einschränkungen sind spezifisch für die
einzelnen Massnahmen in den entsprechenden Verordnungen ent-
halten (vgl. Weisungen LBV zu Art. 2).
5.2 Direktzahlungen nach Art. 2 Abs. 1 und 1bis DZV erhalten Bewirt-
schafter oder Bewirtschafterinnen, welche:
a. einen Betrieb führen;
b. ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben; und
c. über eine berufliche Grundbildung mit einem Eidgenössischen Berufsattest
nach Artikel 37 oder einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach
Artikel 38 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BBG, SR
412.10) als Landwirt/Landwirtin, als Bäuerin mit Fachausweis nach Artikel 42
BBG oder eine gleichwertige Ausbildung in einem landwirtschaftlichen
Spezialberuf verfügen.
Der beruflichen Grundbildung nach Abs. 1 Bst. c gleichgestellt ist eine
andere berufliche Grundbildung mit einem Eidgenössischen Berufsattest
nach Artikel 37 oder einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel
38 BBG, ergänzt mit:
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a. einer von den Kantonen in Zusammenarbeit mit der massgebenden
Organisation der Arbeitswelt einheitlich geregelten landwirtschaftlichen
Weiterbildung, sofern diese Weiterbildung innerhalb von zwei Jahren nach
der Übernahme des Betriebes erfolgreich abgeschlossen wird; oder
b. einer während mindestens drei Jahren ausgewiesenen praktischen Tätig-
keit als Bewirtschafter, Bewirtschafterin, Mitbewirtschafter, Mitbewirt-
schafterin, Angestellter oder Angestellte auf einem Landwirtschaftsbetrieb.
In den Weisungen DZV zu Art. 2 Abs. 1 DZV wird weiter ausgeführt,
dass wenn ein Betrieb von einer Personengesellschaft geführt wird,
alle Mitbewirtschafter die Kriterien für den Bezug der Direktzahlungen
erfüllen müssen. Sonst werden keine Direktzahlungen ausgerichtet.
Diese Anforderung gilt auch bei Betriebsgemeinschaften. Als Bewirt-
schafter mit Wohnsitz in der Schweiz gilt, wer ständig in der Schweiz
wohnt und in der Schweiz steuerpflichtig ist. Kurzzeitige
Wohnsitznahmen in der Schweiz (z. B. Einlage der Schriften über den
Stichtag) werden nicht anerkannt.
5.3 Der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person befindet sich gemäss
Art. 23 Abs. 1 ZGB grundsätzlich an dem Ort, wo sie sich mit der Ab-
sicht dauernden Verbleibens aufhält. Für die Begründung eines
Wohnsitzes sind der objektiv physische Aufenthalt und die subjektive
Absicht des dauernden Verbleibens ausschlaggebend. Nicht mass-
gebend für den zivilrechtlichen Wohnsitz ist jedoch, ob eine Person
eine fremdenpolizeiliche Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung
besitzt. Dies ist lediglich ein Indiz für die Absicht des Verbleibens
(vgl. BGE 125 V 76, Die Praxis des Bundesgerichts [Pra] 2000/1 Nr. 7
S. 31; DANIEL STAEHLIN, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 3. Aufl.,
Basel 2006, N. 5 und 23 zu Art. 23 ZGB; HENRI DESCHENAUX/PAUL-HENRI
STEINAUER, Personne physiques et tutelle, 3. Aufl., Bern 1995, §14
N. 376a).
5.4 Mit der Unterzeichnung des Vertrags über die Errichtung einer
Betriebsgemeinschaft am 23. März 2007 hatte die Beschwerde-
gegnerin zwar die subjektive Absicht des dauernden Verbleibens in
K._______, sie hielt sich jedoch zu diesem Zeitpunkt noch nicht
physisch dort auf. Ihr Wohnsitz und der Mittelpunkt der Lebensbe-
ziehungen waren nach wie vor in Deutschland. Erst mit der Einreise in
die Schweiz und dem Umzug nach K._______ konnte sie Wohnsitz in
der Schweiz begründen. Für die Begründung des Wohnsitzes in
K._______ ab dem 1. Mai 2007 spricht zudem, dass die Beschwerde-
gegnerin erst ab dem 1. Mai 2007 eine Kurzaufenthaltsbewilligung L,
gültig bis am 31. Oktober 2007, Aufenthaltszweck: Selbständige Er-
werbstätigkeit/unselbständige Erwerbstätigkeit hatte und sie auch bei
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der Ausgleichskasse des Kantons Wallis ab dem 1. Mai 2007 als
Selbstständigerwerbende angeschlossen war (vgl. Schreiben der
Ausgleichskasse des Kantons Wallis vom 8. Juni 2007). Die Be-
schwerdegegnerin hatte somit erst ab dem 1. Mai 2007 ihren zivil-
rechtlichen Wohnsitz in K._______, weshalb sie frühestens ab dem
1. Mai 2007, sofern die anderen Voraussetzungen von Art. 2 DZV er-
füllt waren, Bewirtschafterin sein konnte.
6.
6.1 Als Betriebsgemeinschaft gemäss Art. 10 Abs. 1 LBV gilt der Zu-
sammenschluss von zwei oder mehreren Betrieben, wenn kumulativ
folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a. die Betriebe oder Betriebszentren innerhalb einer Fahrdistanz von
höchstens 15 km liegen;
b. die Betriebe unmittelbar vor dem Zusammenschluss während mindestens
drei Jahren als selbständige Betriebe geführt wurden;
c. jeder der Betriebe beim Zusammenschluss den Mindest-Arbeitsbedarf
nach Artikel 18 Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 erreicht;
d. der Betriebsgemeinschaft das Land (Art. 14) und die betriebsnotwendigen
Ökonomiegebäude der Betriebe zur Nutzung überlassen werden;
e. der Betriebsgemeinschaft alle Nutztiere und die übrige Fahrhabe der Be-
triebe zu Eigentum übertragen werden;
f. ein schriftlicher Vertrag über die Betriebsgemeinschaft vorliegt;
g. die Mitglieder der Gemeinschaft in der Betriebsgemeinschaft tätig sind und
kein Mitglied zu mehr als 75 Prozent ausserhalb der Betriebsgemeinschaft
arbeitet; und
h. die Betriebsgemeinschaft eine Buchhaltung führt, aus der das Betriebs-
ergebnis sowie dessen Aufteilung auf die Mitglieder der Gemeinschaft er-
sichtlich sind.
Für Betriebe, die vor dem Zusammenschluss bereits einer Betriebs-
gemeinschaft angehörten, gilt die Frist von drei Jahren nach Art. 10
Abs. 1 Bst. b LBV nicht (Art. 10 Abs. 3 LBV). Die Betriebsgemeinschaft
gilt als ein Betrieb (Art. 10 Abs. 4 LBV).
6.2 Der Wortlaut von Art. 10 Abs. 1 Bst. b LBV besagt eindeutig, dass
für die Anerkennung einer neuen Betriebsgemeinschaft die Betriebe
unmittelbar vor dem Zusammenschluss während mindestens drei
Jahren als selbständige Betriebe geführt werden müssen. In Art. 10
Abs. 3 LBV hat der Gesetzgeber eine Ausnahme vorgesehen.
Demnach gilt diese Frist von drei Jahren nicht für Betriebe, die vor
dem Zusammenschluss bereits einer Betriebsgemeinschaft an-
gehörten. Aus den erwähnten Bestimmungen ergibt sich nicht
zwingend, dass die Anwendung der Ausnahmebestimmung von Art. 10
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Abs. 3 LBV auszuschliessen wäre, sofern der Wechsel der Bewirt-
schafter nicht nahtlos erfolgt. Dies würde nämlich bedeuten, dass
selbst bei einem sehr kurzen Unterbruch die Betriebe wiederum
während drei Jahren als selbständige Betriebe geführt werden
müssten, bevor eine neue Betriebsgemeinschaft mit denselben Be-
trieben aber mit einem anderen Bewirtschafter anerkannt werden
könnte. Um Härtefälle zu verhindern, erscheint es sowohl mit dem
Wortlaut als auch mit dem Sinn und Zweck von Art. 10 Abs. 3 LBV
vereinbar, die Ausnahmeregelung auch in Fällen anzuwenden, in
denen der Wechsel eines Bewirtschafters einer Betriebsgemeinschaft
nicht nahtlos erfolgt. In diesen Fällen können aber nur sehr kurze
Übergangsfristen gewährt werden. Die noch zulässige Dauer des
Unterbruchs zwischen der vormaligen und der neuen Betriebs-
gemeinschaft liegt im Ermessen der Behörde und ist im Einzelfall zu
bestimmen.
6.3 Die fraglichen Betriebe bildeten seit dem 1. Januar 2004 eine Be-
triebsgemeinschaft, welche per 31. Dezember 2006 aufgrund des
Ausstiegs von Z._______ zu widerrufen war (vgl. oben E. 3.7). Da die
Beschwerdegegnerin erst ab dem 1. Mai 2007 Wohnsitz in der
Schweiz hatte (vgl. oben E. 5.4), konnte sie, sofern auch die anderen
Voraussetzungen von Art. 2 DZV erfüllt waren, frühestens ab dem
1. Mai 2007 in die Betriebsgemeinschaft einsteigen. Durch den
Unterbruch vom 1. Januar 2007 bis mindestens zum 1. Mai 2007 ge-
hörten die fraglichen Betriebe nicht unmittelbar bis zum Zusammen-
schluss der neuen Betriebsgemeinschaft an. Die Betriebe mussten
während vier Monaten vom Beschwerdegegner alleine geführt werden,
da die Beschwerdegegnerin nicht Bewirtschafterin ihres Betriebsteils
sein konnte. Auch wenn ein kurzer Unterbruch der Zugehörigkeit zu
einer Betriebsgemeinschaft der Anwendung von Art. 10 Abs. 3 LBV
nicht entgegensteht, so erscheint vorliegend der Zeitraum von vier
Monaten zwischen dem Austritt von Z._______ aus der Betriebs-
gemeinschaft Ende Dezember 2006 und einem frühstmöglichen Eintritt
der Beschwerdegegnerin am 1. Mai 2007 doch zu lang, um die Aus-
nahmebestimmung von Art. 10 Abs. 3 LBV noch anzuwenden. Der
Unterbruch wäre angesichts der konkreten Umstände (u.a. länger sich
ankündigende definitive Aufgabe eines Bewirtschafters und be-
standene Möglichkeit eines nahtlosen Übergangs) selbst dann zu lang,
wenn man die Auflösung der Betriebsgemeinschaft erst am 23. März
2007, im Zeitpunkt des Vertrags über eine neue Betriebsgemeinschaft,
oder gar im Zeitpunkt der Unterschrift des Betriebsübernahmevertrags
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von Z._______ im April 2007 (10. oder 20. April 2007 [Datum unleser-
lich gemäss Kopie bei den Akten]) bejahen wollte. Die Anforderungen
von Art. 10 LBV für die Anerkennung einer neuen Betriebsgemein-
schaft mit der Beschwerdegegnerin sind nicht erfüllt. Die Vorinstanz ist
demnach zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Betriebsgemein-
schaft Z._______/Beschwerdegegner übergangslos in die Betriebs-
gemeinschaft der Beschwerdegegner übertragen wurde und für das
Jahr 2007 zu anerkennen ist. Die neue Betriebsgemeinschaft der Be-
schwerdegegner ist von der Erstinstanz zu Recht nicht anerkannt
worden.
6.4 Da die Betriebsgemeinschaft der Beschwerdegegner nicht anzu-
erkennen ist, erübrigen sich weitere Ausführungen zu den Pachtver-
hältnissen, der ganzjährigen Bewirtschaftung und den weiteren An-
forderungen an die Bewirtschafterqualität der Beschwerdegegnerin.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Betriebsgemeinschaft
Z._______/Beschwerdegegner per 31. Dezember 2006 zu widerrufen
und die fraglichen Produktionsstätten ab 2007 als Einzelbetrieb ge-
führt durch den Beschwerdegegner zu registrieren sind. Demnach ist
die Beschwerde des beschwerdeführenden Amts vom 30. November
2009 gutzuheissen und der Entscheid der Vorinstanz vom 29. Oktober
2009 aufzuheben. Der Entscheid der Erstinstanz vom 15. Oktober
2007 ist in der Sache zu bestätigen.
8.
Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel
der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da es sich um das
zweite Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht in dieser Sache
handelt, konnte das Verfahren ohne erheblichen Aufwand erledigt
werden. Aufgrund dessen und den gesamten Umständen rechtfertigt
es sich deshalb im vorliegenden Fall den Beschwerdegegnern keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Das beschwerdeführende
Amt hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
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1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid der Vorinstanz vom
29. Oktober 2009 aufgehoben und der Entscheid der Erstinstanz vom
15. Oktober 2007 im Sinne der Erwägungen, insbesondere Er-
wägung 7, bestätigt.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteient-
schädigung ausgesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- das beschwerdeführende Amt (Gerichtsurkunde)
- die Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
- die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)
- das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement EVD (Gerichts-
urkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Philippe Weissenberger Anita Kummer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
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rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand: 11. März 2010
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