B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-748/2018
Ur t e i l vom 1 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richterin Eva Schneeberger, Richter Pascal Richard,
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zulassung zur Prüfung für das Anschliessen
elektrischer Niederspannungserzeugnisse.
B-748/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 21. November 2017 meldete sich der Beschwerdefüh-
rer bei der Vorinstanz zur Prüfung für das Anschliessen elektrischer Nie-
derspannungserzeugnisse an.
B.
Mit Verfügung vom 9. Januar 2018 stellte die Vorinstanz fest, dass die deut-
sche Ausbildung des Beschwerdeführers zum Restaurantfachmann mit der
Ausbildung zum Elektroinstallateur EFZ in der Schweiz nicht vergleichbar
sei und wies das Gesuch um Zulassung zur Prüfung für das Anschliessen
elektrischer Niederspannungserzeugnisse vom 21. November 2017 ab.
Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, das entsprechende Reglement,
das die Prüfung regle, sei vorliegend nicht anwendbar, weil der Beschwer-
deführer keine schweizerische Berufsausbildung abgeschlossen habe. Da-
her sei die Gleichwertigkeit der vom Beschwerdeführer in Deutschland ab-
geschlossenen Ausbildung zum Restaurantfachmann mit der Ausbildung
zum Elektroinstallateur EFZ in der Schweiz zu prüfen. Die Tätigkeiten der
Berufe seien jedoch nicht vergleichbar. Die Anerkennung der Gleichwertig-
keit scheide aus. Der Beschwerdeführer könne folglich nicht Träger einer
Anschlussbewilligung nach Art. 15 der Verordnung über elektrische Nieder-
spannungsinstallationen vom 7. November 2001 (Niederspannungs-Instal-
lationsverordnung [NIV, SR 734.27]) werden. Er könne auch nicht zur Prü-
fung für das Anschliessen elektrischer Niederspannungserzeugnisse zuge-
lassen werden, weil das Reglement nicht anwendbar sei. Das Begehren
um Zulassung zur Prüfung sei abzuweisen.
C.
Mit Eingabe vom 5. Februar 2018 erhob der Beschwerdeführer Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die
Aufhebung der Verfügung vom 9. Januar 2018.
Zur Begründung führte er aus, es sei ihm bewusst, dass die deutsche Aus-
bildung mit der Ausbildung Elektroinstallateur nicht gleichwertig sei. Die An-
meldung zur Prüfung sei zu früh versandt worden. Er habe vorher weitere
Abklärungen tätigen wollen. Nach der revidierten Niederspannungs-Instal-
lationsverordnung werde nicht mehr ein eidgenössisches Fähigkeitszeug-
nis (EFZ) eines Elektroinstallateurs, sondern eines beliebigen Berufes ver-
langt. Beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI)
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habe er ein Gesuch um Anerkennung der deutschen Ausbildung zum Res-
taurantfachmann eingereicht. In der Zwischenzeit habe er ein Schreiben
erhalten, wonach die Anerkennung des Berufs bereits aufgrund der bilate-
ralen Verträge mit der EU gegeben sei. Werde sie mit der schweizerischen
Ausbildung Restaurationsfachmann EFZ für gleichwertig erachtet, erfülle
er alle Voraussetzungen, um zur Prüfung zugelassen zu werden.
D.
Mit Eingabe vom 21. März 2018 reichte die Vorinstanz die Vernehmlassung
ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Sie führte aus, es treffe
zwar zu, dass eine Öffnung stattgefunden habe und für die Zulassung zur
Prüfung keine Ausbildung mit einem elektrotechnischen Bezug vorhanden
sein müsse. Das Prüfungsreglement sei auf den Beschwerdeführer aber
nicht anwendbar. Da er eine deutsche Ausbildung abgeschlossen habe,
seien die Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens und die entspre-
chende EU-Richtlinie anwendbar. Die reglementierte Tätigkeit, welche der
Beschwerdeführer ausüben wolle, werde in der Schweiz grundsätzlich nur
von einem Elektroinstallateur ausgeübt, weshalb die Gleichwertigkeit zu
prüfen sei. Da der Beruf des Restaurantfachmannes im Übrigen nicht reg-
lementiert sei, stelle sich die Frage der Anerkennung überhaupt nicht. Der
Beschwerdeführer habe keine Gründe vorgetragen, die ein Zurückkommen
auf die angefochtene Verfügung rechtfertigen würden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d VGG). Der Beschwer-
deführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), hat den einverlangten Kostenvorschuss
bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht
eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Niederspannungs-Installationsverordnung vom 7. November 2001 re-
gelt die Voraussetzungen für das Arbeiten an elektrischen Niederspan-
nungsinstallationen und die Kontrolle dieser Installationen (Art. 1 NIV). Sie
wurde gemäss Ziff. I der Verordnung vom 23. August 2017 geändert. Die
Änderung ist seit 1. Januar 2018 in Kraft. Nach der bundesgerichtlichen
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Praxis ist die Rechtmässigkeit von Verwaltungsakten mangels einer an-
derslautenden übergangsrechtlichen Regelung nach der Rechtslage im
Zeitpunkt ihres Ergehens zur beurteilen (BGE 139 II 263 E. 6 S. 267 f.).
Art. 44a NIV enthält Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 23. Au-
gust 2017. Die Übergangsbestimmungen regeln spezifisch die Gültigkeit
von Anerkennungen der Fachkundigkeit oder der Kontrollberechtigung un-
ter altem Recht (Abs. 1), die Anpassung von Installationsbewilligungen un-
ter altem Recht (Abs. 2), und Auflagen für die Inbetriebnahme von elektri-
schen Installationen durch Personen, die ihre Grundbildung vor 2015 be-
gonnen haben (Abs. 3). Eine Übergangsbestimmung, die den zeitlichen
Anwendungsbereich der hier einschlägigen Bestimmungen spezifisch re-
gelt, fehlt. Mangels anderslautender übergangsrechtlicher Regelung ist in-
tertemporalrechtlich somit dasjenige Recht anwendbar, das zum Zeitpunkt
des Verfügungserlasses in Kraft stand. Die angefochtene Verfügung datiert
vom 9. Januar 2018 und wurde damit nach Inkrafttreten der geänderten
Verordnung erlassen; anwendbar ist das neue Recht.
3.
3.1 Gemäss Art. 15 Abs. 1 NIV wird die Anschlussbewilligung einem Be-
trieb erteilt, der zur Ausführung der Arbeiten Betriebsangehörige einsetzt,
die: a. die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung für Arbeiten
an betriebseigenen Installationen (Art. 13 Abs. 1) erfüllen; oder b. eine vom
Inspektorat durchgeführte Prüfung bestanden haben. Diese Bewilligung
berechtigt zum Anschliessen und Auswechseln von den in ihr aufgeführten
fest anzuschliessenden oder fest angeschlossenen elektrischen Erzeug-
nissen (Art. 15 Abs. 2 NIV). Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe a und b gilt sinn-
gemäss (Art. 15 Abs. 3 NIV).
3.2 Die Bestimmung zur Anschlussbewilligung (Marginalie zu Art. 15 NIV)
steht systematisch im 2. Kapitel über die Bewilligung für Installationsarbei-
ten. Eine Installationsbewilligung des Inspektorats benötigt, wer elektrische
Installationen erstellt, ändert oder in Stand stellt und wer elektrische Er-
zeugnisse an elektrische Installationen fest anschliesst oder solche An-
schlüsse unterbricht, ändert oder in Stand stellt (Art. 6 NIV). Die Verord-
nung unterscheidet "Allgemeine Installationsbewilligung" (Art. 7-11 NIV),
"Eingeschränkte Installationsbewilligungen" (Art. 12-15 NIV) und "Installa-
tionsarbeiten ohne Bewilligung" (Art. 16 NIV). Die Anschlussbewilligung im
Sinne von Art. 15 NIV ist eine eingeschränkte Installationsbewilligung, die
das Inspektorat für den Anschluss von elektrischen Erzeugnissen erteilt
(Art. 12 Abs. 1 Bst. c NIV).
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3.3 Die Prüfungen für die verschiedenen Bewilligungsarten werden unter
den gemeinsamen Bestimmungen im 4. Abschnitt in Art. 21 NIV geregelt.
Die Bestimmung in Abs. 1 hat folgenden Wortlaut: "Das Inspektorat führt
die Prüfungen durch, die zur Erlangung der eingeschränkten Installations-
bewilligungen (Art. 13 Abs. 1 Bst. c, 14 Abs. 1 Bst. b und 15 Abs. 3) erfor-
derlich sind." Abs. 2 bestimmt: "Das UVEK regelt in Zusammenarbeit mit
den OdA (scil. den branchenüblichen Organisationen der Arbeitswelt) die
Prüfungsanforderungen." Gestützt auf Art. 21 Abs. 2 NIV und Art. 37 Abs. 3
NIV erging eine Verordnung durch das UVEK über elektrische Niederspan-
nungsinstallationen vom 15. Mai 2002 (SR 734.272.3; nachfolgen UVEK-
Verordnung).
3.4 Die UVEK-Verordnung regelt gemäss Art. 1 Abs. 1: a. die Betriebs-
elektrikerprüfung; b. die Prüfung für das Erstellen besonderer elektrischer
Niederspannungsinstallationen (elektrische Installationen); c. die Prüfung
für das Anschliessen elektrischer Niederspannungserzeugnisse (elektri-
sche Erzeugnisse). Der Regelungsgegenstand umfasst die Voraussetzun-
gen für die Zulassung zur Prüfung (Art. 3 UVEK-Verordnung). Abs. 1 dieser
Bestimmung lautet: "Zur Betriebselektrikerprüfung wird zugelassen, wer:
a. das eidgenössische Fähigkeitszeugnis als Elektromonteur oder -zeich-
ner besitzt und mindestens ein Jahr praktische Tätigkeit nach dem Lehrab-
schluss in elektrischen Installationen unter Aufsicht einer fachkundigen
Person (Art. 8 Abs. 1 NIV) nachweisen kann; oder b. das eidgenössische
Fähigkeitszeugnis in einem dem Elektromonteur oder -zeichner nahe ver-
wandten Beruf oder einen gleichwertigen Abschluss besitzt und mindes-
tens zwei Jahre praktische Tätigkeit nach dem Lehrabschluss in elektri-
schen Installationen unter Aufsicht einer fachkundigen Person nachweisen
kann." Abs. 2 lautet wie folgt: "Die Zulassung zur Prüfung für das Erstellen
besonderer elektrischer Installationen und für das Anschliessen elektri-
scher Erzeugnisse richtet sich nach den Artikeln 14 Absatz 1 Buchstabe b
und 15 Absatz 3 NIV."
3.5 Nach Art. 3 Abs. 2 der UVEK-Verordnungen richtet sich die Zulassung
zur Prüfung nach Art. 15 Abs. 3 NIV (Anschlussbewilligung) und diese Be-
stimmung ordnet an, dass Art. 13 Abs. 4 Bst. a und Bst. b NIV (Bewilligung
für Arbeiten an betriebseigenen Installationen) sinngemäss gilt. Sinnge-
mäss anwendbar ist Art. 13 Abs. 4 NIV, wonach der Inhaber der Bewilli-
gung dafür sorgt, dass a. "die Ausbildung der in der Bewilligung aufgeführ-
ten Betriebsangehörigen dem neuesten Stand der Technik entspricht" und
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b. "die Personen nach Buchstabe a die erforderliche Weiterbildung absol-
vieren". Daraus ergeben sich die Voraussetzungen für die Zulassung zur
Prüfung für das Anschliessen elektrischer Erzeugnisse.
3.6 Nach Art. 21 Abs. 1 NIV führt das Inspektorat die Prüfungen durch, die
zur Erlangung der eingeschränkten Installationsbewilligungen erforderlich
sind. Die Durchführung ist eine Vollzugsaufgabe. Das Inspektorat kann im
Rahmen der Durchführungskompetenz eine Verordnung erlassen, darf
aber die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung nicht einschrän-
ken, weil die Prüfungsanforderungen durch das UVEK geregelt werden
(Art. 21 Abs. 2 NIV). Gestützt auf Art. 15 Abs. 1 Bst. b und Art. 21 NIV
erging ein Reglement über die Prüfung für das Anschliessen elektrischer
Niederspannungserzeugnisse vom 5. November 2009, das am 3. Januar
2018 geändert wurde (nachfolgend Prüfungsreglement). Die Vorausset-
zungen für die Zulassungen werden in Art. 2 wie folgt geregelt: "Zur Prü-
fung wird zugelassen, wer: a. eine Berufsausbildung mit dem eidgenössi-
schen Fähigkeitszeugnis abgeschlossen hat; und b. mindestens drei Jahre
Berufspraxis nachweisen kann; und c. mindestens 42 Lektionen à 50 Mi-
nuten in Grundlagen der Elektrotechnik, Vorschriften und Normen, Instal-
lationsmaterial und Betriebsmittel / Anschliessen von Erzeugnissen, Mess-
technik sowie Sicherer Umgang mit Elektrizität gemäss Anhang 2 bei ei-
nem qualifizierten Ausbildner besucht hat." Im Unterschied zur UVEK-Ver-
ordnung, die als Rechtsverordnung in der Amtlichen Sammlung des Bun-
desrechts publiziert ist, stellt das Prüfungsreglement eine Verwaltungsver-
ordnung dar. Verwaltungsverordnungen richten sich an die Behörden; ver-
pflichtende Wirkung entfalten sie grundsätzlich nur im verwaltungshierar-
chischen Verhältnis zwischen übergeordneter und untergeordneter Verwal-
tungseinheit, d.h. es können nicht allein gestützt auf sie Verwaltungsrechts-
verhältnisse zum Bürger geregelt werden und sie sind für Gerichte nicht
verbindlich. Obwohl für das Gericht nicht verbindlich, sind Verwaltungswei-
sungen aber zu berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste
und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestim-
mungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von
Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisie-
rung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der
Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwen-
dung zu gewährleisten, Rechnung getragen. Damit können Verwaltungs-
verordnungen die Rechtsstellung des Bürgers indirekt mitprägen und Aus-
senwirkung entfalten (zum Ganzen BGE 141 III 401 E. 4.2.2 S. 404 f.).
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4.
4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, dass die in
Deutschland abgeschlossene Ausbildung zum Restaurantfachmann auf
ihre Gleichwertigkeit mit der Ausbildung zum Elektroinstallateur EFZ in der
Schweiz zu prüfen sei. Das hat der Beschwerdeführer indes gar nicht be-
antragt. Er ersuchte im vorinstanzlichen Verfahren nicht um Anerkennung
der Gleichwertigkeit seiner Ausbildung, sondern meldete sich mit einem
Formular zur "Prüfung für Anschlussbewilligungen gem. Art. 15 NIV" an.
Die Anmeldung erfolgt vertretungsweise durch seinen Arbeitgeber. Damit
stellte er ein Gesuch zur Zulassung zur Prüfung und nur dieses Gesuch
war Gegenstand im Verfahren vor Vorinstanz.
4.2 Die Vorinstanz stellt sich sodann auf den Standpunkt, das Prüfungs-
reglement sei nicht anwendbar, da der Beschwerdeführer keine schweize-
rische Berufsausbildung abgeschlossen habe. Sie verweist auf ihre Mittei-
lung zur "Eingeschränkte Bewilligungen für Personen mit ausländischen
Ausbildung – Verfahren und anwendbare Bestimmung", ohne in der ange-
fochtenen Verfügung eine Begründung anzuführen. Eine bundesrechts-
konforme Begründung dafür ist nicht denkbar.
4.2.1 Das Prüfungsreglement umschreibt in Art. 1 den Anwendungsbe-
reich. In zeitlicher Hinsicht ist die geänderte Fassung, in Kraft seit 3. Januar
2018, anwendbar (vgl. E. 2). In sachlicher Hinsicht ist das Reglement an-
wendbar auf "die Prüfung des ESTI für das Anschliessen elektrischer Nie-
derspannungserzeugnisse" (1. Halbsatz) und es kommt in persönlicher
Hinsicht zur Anwendung auf "Personen, welche die Bewilligungsvorausset-
zungen von Art. 15 Abs. 1 Bst. a NIV nicht erfüllen" (2. Halbsatz). Der Ad-
ressatenkreis wird nicht eingeschränkt auf Personen, die eine schweizeri-
sche Berufsausbildung abgeschlossen haben; Personen ohne solche Be-
rufsausbildung sind nicht ausgeschlossen. Der Anwendungsbereich in per-
sönlicher Hinsicht umfasst alle Personen, welche die besagten Bewilli-
gungsvoraussetzungen nicht erfüllen, wozu der Beschwerdeführer zählt.
Dass er die Voraussetzungen nach Art. 15 Abs. 1 Bst. a NIV mit Verweis
auf Art. 13 Abs. 1 NIV (Bst. a: eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als
"Elektroinstallateur EFZ"; Bst. b: eidgenössisches Fähigkeitszeugnis in ei-
nem dem Elektroinstallateur EFZ nahe verwandten Beruf oder gleichwerti-
gen Abschluss unter Zusatzvoraussetzungen; oder Bst. c: bestandene Prü-
fung) nicht erfüllt, steht unbestrittenermassen fest. Der Beschwerdeführer
selber hält in der Beschwerde fest, er sei sich bewusst, dass die deutsche
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Ausbildung zum Restaurantfachmann nicht gleichwertig mit der schweize-
rischen Ausbildung Elektroinstallateur EFZ sei. Da er die Voraussetzungen
nicht erfüllt, ist das Prüfungsreglement anwendbar.
4.2.2 Das Prüfungsreglement darf die Voraussetzungen für die Zulassung
zur Prüfung nicht weiter einschränken, als es durch Art. 3 Abs. 2 UVEK-
Verordnung vorgezeichnet ist (E. 3.5). Die Voraussetzungen für die Zulas-
sung zur Prüfung, dass "die Ausbildung dem neuesten Stand der Technik
entspricht" (Art. 15 Abs. 3 NIV i.V.m. Art. 13 Abs. 4 Bst. a NIV i.V.m. Art. 3
Abs. 2 der UVEK-Verordnung) und dass die Personen "die erforderliche
Weiterbildung absolvieren" (Art. 15 Abs. 3 NIV i.V.m. Art. 13 Abs. 4 Bst. a
NIV i.V.m. Art. 3 Abs. 2 der UVEK-Verordnung) sind konkretisierungsbe-
dürftig, um eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung bei der Durchführung
der Prüfung sicherzustellen. Insoweit sind die Zulassungsvoraussetzungen
im Prüfungsreglement nicht zu beanstanden. Nach Art. 2 Bst. a Prüfungs-
reglement wird zur Prüfung zugelassen, wer eine Berufsausbildung mit
dem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis abgeschlossen hat. Diese Vo-
raussetzung hält vor Bundesrecht stand, da andernfalls die Anforderungen
an die persönlichen Fähigkeiten nicht gewährleistet werden könnten. Nach
Art. 2 Bst. b Prüfungsreglement ist der Nachweis erforderlich, dass die Per-
son mindestens drei Jahre Berufspraxis nachweisen kann. Dies ist gerecht-
fertigt aus Sicherheitsüberlegungen und mit Blick auf die geforderte Aus-
bildung auf dem neuesten Stand der Technik. Nach Art. 2 Bst. c Prüfungs-
reglement muss die Person mindestens 42 Lektionen à 50 Minuten in
Grundlagen der Elektrotechnik, Vorschriften und Normen, Installationsma-
terial und Betriebsmittel / Anschliessen von Erzeugnissen, Messtechnik so-
wie Sicherer Umgang mit Elektrizität gemäss Anhang 2 bei einem qualifi-
zierten Ausbildner besucht haben. Auch diese Voraussetzung ist durch die
Vorgaben gedeckt; sie erscheint sowohl für den Stand der Technik als auch
für die geforderte Weiterbildung der Personen unabdingbar. Die drei Zulas-
sungsvoraussetzungen für die Prüfung betreffend das Anschliessen elektri-
scher Niederspannungserzeugnisse stellen somit eine sachgerechte Kon-
kretisierung der Rechtsvorgabe dar. Nach Art. 3 Abs. 2 UVEK-Verordnung
richtet sich die Zulassung zur Prüfung nach Art. 15 Abs. 3 NIV; wobei diese
Bestimmung nur auf Art. 13 Abs. 4 NIV, nicht aber auf Art. 13 Abs. 1-3 NIV
verweist. Mit anderen Worten ist für die Zulassung zur Prüfung für die An-
schlussbewilligung – im Unterschied zur Bewilligung für Arbeiten an be-
triebseigene Installationen durch Betriebselektriker – kein Fähigkeitszeug-
nis in einem bestimmten Beruf erforderlich. Weder die UVEK-Verordnung
noch das Prüfungsreglement sehen eine solche Einschränkung vor. Da die
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Vorinstanz von einer unrichtigen Rechtsauffassung ausging, hat sie über-
haupt nicht geprüft, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die
Zulassungen zur Prüfung erfüllt.
4.2.3 Das Prüfungsreglement hat die Vorgaben des Abkommens zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügig-
keit (nachfolgend: Freizügigkeitsabkommen; FZA, SR 0.142.112.681) zu
wahren. Art. 2 FZA bestimmt, dass die Staatsangehörigen einer Vertrags-
partei, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei
aufhalten, bei der Anwendung dieses Abkommens gemäss den Anhän-
gen I, II und III nicht auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert wer-
den dürfen. Die Vorinstanz scheint der Auffassung zu sein, dass Personen
aus dem EU-Raum ohne schweizerische Berufsausbildung sich zur Prü-
fung für die Anschlussbewilligung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Bst. b NIV
überhaupt nicht anmelden können, was dem Diskriminierungsverbot direkt
zuwiderliefe (vgl. schon Urteil des BVGer B-3503/2016 vom 19. März 2018
E. 7.3). Weiter übergeht sie, dass es sich bei der Bewilligung für Betrieb-
selektriker (Art. 13 NIV) und der Anschlussbewilligung (Art. 15 NIV) um
zwei verschiedene Bewilligungen handelt. Sie verkennt, dass die Voraus-
setzungen für die Anschlussbewilligung in Art. 15 Abs. 1 NIV alternativ ver-
knüpft werden und für die Prüfungszulassung nur auf Art. 13 Abs. 4 Bst. a
und Bst. b NIV verwiesen wird (Art. 15 Abs. 3 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 UVEK-
Verordnung). Die Vorinstanz verletzt dadurch, dass sie die Zulassungsvo-
raussetzungen auf Personen mit schweizerischer Berufsausbildung be-
schränkt, Bundesrecht.
5.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzu-
heben und die Sache zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen und zu
neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
Nach der Rückweisung wird die Vorinstanz zu beachten haben, dass nach
Art. 2 Bst. a Prüfungsreglement lediglich eine Berufsausbildung mit eidge-
nössischem Fähigkeitszeugnis ohne weitere Einschränkung notwendig ist.
Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe eine deutsche Ausbildung zum
Restaurantfachmann absolviert, die mit der schweizerischen Ausbildung
Restaurationsfachmann EFZ gleichwertig sei (vgl. hierzu die Verordnung
des SBFI über die berufliche Grundbildung Restaurationsfachfrau/Restau-
rationsfachmann vom 7. Dezember 2004 [SR 412.101.220.06]). Die Vor-
instanz hat vorfrageweise diese Gleichwertigkeit zu prüfen. Dabei wird sie
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beachten müssen, dass nach dem schweizerischen-deutschen Staatsver-
trag von 1937 (auszugsweise publiziert in: BBl 1937 III 491) der deutsche
Gesellenbrief dem schweizerischen Fähigkeitszeugnis gleichgestellt wird.
Der Berufsausweis wird nach einer formellen Prüfung, aber ohne inhaltlich-
materielle Prüfung als gleichwertig mit dem entsprechenden schweizeri-
schen Fähigkeitszeugnis anerkannt (dazu BVGE 2015/14 E. 3.2.1; Urteil
des BVGer B-2183/2006 vom 28. August 2007 E. 3.1 ff.). Kann die Berufs-
ausbildung des Beschwerdeführers formell als gleichwertig anerkannt wer-
den, so ist er – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – zur Prüfung
und im Fall des Bestehens zur reglementierten Tätigkeit zuzulassen (Urteil
des BVGer B-3503/2016 vom 19. März 2018 E. 7.3.2).
6.
6.1 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 VwVG); der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 1'000.– ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
6.2 Eine Entschädigung ist nicht zuzusprechen, da der Beschwerdeführer
nicht anwaltlich vertreten ist und keine notwendigen Auslagen geltend
macht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 9. Januar 2018
wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vor-
instanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von
Fr. 1'000.– wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses
Urteils aus der Gerichtskasse zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-
formular)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
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Seite 12
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 3. Mai 2018