Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung II
B7487/2010
U r t e i l v om 2 8 . J un i 2 0 1 1
Besetzung Richterin Vera Marantelli (Vorsitz),
Richter Marc Steiner, Richterin Maria Amgwerd,
Gerichtsschreiberin Kathrin Bigler Schoch.
Parteien Nike International Ltd., One Bowerman Drive,
Beaverton OR 970056453, USEtatsUnis d'Amérique,
vertreten durch Kirker & Cie SA, Conseils en Marques,
rue de Genève 122, 1226 Thônex,
Beschwerdeführerin,
gegen
SPARCO S.p.A., Via Orazio Antinori 6, IT10100 Torino,
vertreten durch Zimmerli, Wagner & Partner AG,
Apollostrasse 2, 8032 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE,
Stauffacherstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Widerspruchsverfahren Nr. 10'102, CHMarke Nr. 416'262
"sparco" (fig.) / CHMarke Nr. 575'870 "SPARQ".
B7487/2010
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdegegnerin ist Inhaberin der CHMarke Nr. P416262
"sparco" (fig.), welche am 27. Oktober 1993 hinterlegt und am 12. April
1995 eingetragen worden war (Widerspruchsmarke). Sie wird
beansprucht für:
Klasse 9: Caschi, occhiali, guanti, calzature, tute ed articoli di abbigliamento
ignufugo per lavoro e corse.
Klasse 12: Autoveicoli, sedili per veicoli, ruote per veicoli, altre parte di
veicoli.
Klasse 25: Articoli di abbigliamento interno ed esterno, tessuti, a maglia,
materiali non tessuti.
Sie hat folgendes Aussehen:
Gestützt auf diese Marke erhob die Beschwerdegegnerin am 27.
November 2008 teilweise Widerspruch gegen die CHMarke Nr. 575870
"SPARQ" (angefochtene Marke), welche am 18. April 2008 hinterlegt und
am 27. August 2008 in Swissreg publiziert worden war. Der Widerspruch
bezog sich auf folgende Waren der Klasse 25:
Vêtements, pantalons, shorts, chemises, tshirts, pulls, tricots (jerseys),
vêtements d'échauffement, sweatshirts, pantalons de sport (sweat pans),
sousvêtements, soutiensgorge de sport, robes, jupes, sweaters, vestons,
jaquettes, vestes, manteaux, chaussettes, gants, ceintures; chapellerie,
bonneterie, chapeaux, casquettes, visières, bandeaux pour la tête, bandeaux
de sport; chaussures.
Mit Eingabe vom 28. Mai 2009 beantragte die Beschwerdeführerin, der
Widerspruch sei abzuweisen. Sie brachte vor, es bestehe keine Gefahr
von Fehlzurechnungen, und die Widerspruchsmarke sei im
Zusammenhang mit Kleidern nicht rechtserhaltend gebraucht worden.
Die Beschwerdegegnerin reichte am 30. November 2009 Belege zur
Glaubhaftmachung des rechtserhaltenden Gebrauchs ein.
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In ihrem Schreiben vom 28. Januar 2010 wendete die
Beschwerdeführerin ein, auf Grund der eingereichten Gebrauchsbelege
ergebe sich, dass die Widerspruchsmarke nur in einem Spezialgebiet
verwendet worden sei.
Mit Entscheid vom 20. September 2010 hiess die Vorinstanz den
Widerspruch gut und widerrief die CHMarke Nr. 575 870 "SPARQ" im
Umfang des Widerspruchs. Zur Begründung führte sie aus, die
eingereichten Belege reichten im Gesamtzusammenhang aus, um den
Gebrauch der Widerspruchsmarke für die Waren "Handschuhe, Schuhe,
Trainingsanzüge, Gürtel" der Klasse 25 glaubhaft zu machen. Zudem
habe die Beschwerdeführerin den Gebrauch der Widerspruchsmarke für
Rennfahrerbekleidung explizit anerkannt. Weitergehend habe der
Gebrauch der Waren dieser Klasse nicht glaubhaft gemacht werden
können. Die angefochtene Marke unterscheide sich in der Wortendung,
nämlich im Buchstaben Q anstelle von co, von der Widerspruchsmarke.
Der den Gesamteindruck prägende Wortanfang spar sei bei den
Vergleichszeichen identisch. Die Marken seien sich schriftbildlich als
auch klanglich sehr ähnlich. Die genannten Unterschiede in der
Wortendung, welche auch zu einem zusätzlichen Vokal bei der
angefochtenen Marke führten, seien nicht geeignet, den Gesamteindruck
der angefochtenen Marke wesentlich zu verändern, zumal die
beanspruchten Waren teilweise identisch seien.
B.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 20. Oktober
2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Zur Begründung erklärte sie
zusammenfassend, die Beschwerdegegnerin habe den Gebrauch der
Widerspruchsmarke nicht glaubhaft gemacht, die Zeichen würden für
verschiedene Waren beansprucht, und es bestehe keine
Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichszeichen.
C.
Mit Schreiben vom 22. Oktober 2010 forderte das
Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdegegnerin auf mitzuteilen, ob
sie damit einverstanden sei, dass das vorliegende Verfahren
entsprechend der Sprache der Beschwerdeschrift auf Französisch
fortgesetzt werde.
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Am 26. Oktober 2010 teilte die Beschwerdegegnerin dem
Bundesverwaltungsgericht mit, sie halte entsprechend dem gesetzlichen
Regelfall an der deutschen Sprache als Verfahrenssprache fest.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2010 setzte das
Bundesverwaltungsgericht Deutsch als Verfahrenssprache fest.
D.
Am 9. Dezember 2010 liess sich die Vorinstanz vernehmen. Sie
beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen und führte aus, weshalb sie
den von ihr festgestellten markenmässigen Gebrauch der
Widerspruchsmarke nicht als zweifelhaft erachte.
E.
Mit Beschwerdeantwort vom 10. März 2011 beantragt die
Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen, und der
Widerspruchsentscheid sei vollumfänglich zu bestätigen. Zur Begründung
erklärte sie, sie habe entgegen den Ausführungen der
Beschwerdeführerin den Gebrauch der Widerspruchsmarke neben der
Klasse 9 insbesondere auch im Zusammenhang mit Bekleidungsstücken
in der Klasse 25 klar belegt und folglich glaubhaft gemacht. Die Waren
seien als gleich oder zumindest hochgradig gleichartig zu beurteilen. Die
Vergleichsmarken stimmten im Wortklang und Schriftbild weitgehend
überein, und von einem markanten, für das Publikum ohne Weiteres
ersichtlichen Sinngehalt könne keine Rede sein. Es müsse von einer
erheblichen Verwechslungsgefahr der sich gegenüber stehenden Zeichen
ausgegangen werden.
F.
In ihrer Replik vom 15. April 2011 bestätigte die Beschwerdeführerin ihre
in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren.
G.
Mit Duplik vom 1. Juni 2011 beantragt die Beschwerdegegnerin unter
Einreichung zusätzlicher Gebrauchsbelege, die in der
Beschwerdeantwort gestellten Anträge vollumfänglich gutzuheissen.
H.
Die Parteien haben auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung
verzichtet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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Seite 5
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Entscheide der Vorinstanz in Widerspruchssachen zuständig (Art.
31 f. und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005,
VGG, SR 173.32). Die Beschwerde wurde in der gesetzlichen Frist von
Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) eingereicht und der verlangte
Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet. Als Adressatin der angefochtenen
Verfügung ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Die Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen
eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu
unterscheiden (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 28. August 1992
über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben
[Markenschutzgesetz, MSchG, SR 232.11]).
2.1. Gemäss Art. 11 Abs. 1 MSchG ist die Marke geschützt, soweit sie im
Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen gebraucht wird, für
die sie beansprucht wird. Als Gebrauch der Marke gelten auch der
Gebrauch in einer von der Eintragung nicht wesentlich abweichenden
Form und der Gebrauch für die Ausfuhr (Art. 11 Abs. 2 MSchG; sog.
Exportmarke). Schliesslich kann sich der Markeninhaber auch den
Gebrauch der Marke durch Dritte anrechnen lassen, solange dieser mit
seiner Zustimmung erfolgt ist (vgl. Art. 11 Abs. 3 MSchG; sog.
stellvertretender Gebrauch).
Hat der Inhaber die Marke im Zusammenhang mit den Waren oder
Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, während eines
ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nach unbenütztem Ablauf
der Widerspruchsfrist oder nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens
nicht gebraucht, so kann er sein Markenrecht nicht mehr geltend machen,
ausser wenn wichtige Gründe für den Nichtgebrauch vorliegen (Art. 12
Abs. 1 MSchG).
Behauptet der Widerspruchsgegner den Nichtgebrauch der älteren Marke
nach Art. 12 Abs. 1 MSchG in seiner ersten Stellungnahme, wie im
vorliegenden Fall, so hat der Widersprechende den Gebrauch seiner
Marke oder wichtige Gründe für den Nichtgebrauch glaubhaft zu machen
(Art. 32 MSchG i.V.m. Art. 22 Abs. 3 der Markenschutzverordnung vom
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23. Dezember 1992, MSchV, SR 232.111). Die Gebrauchsfrist ist dabei
von der Geltendmachung des Nichtgebrauchs durch den
Widerspruchsgegner an rückwärts zu rechnen (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] B7500/2006 vom 19. Dezember
2007 E. 3 – Diva Cravatte [fig.] / DD DIVO DIVA [fig.], mit Verweisen). Im
vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Einrede des
Nichtgebrauchs am 28. Mai 2009 erhoben. Die Glaubhaftmachung des
Gebrauchs hat sich daher auf den Zeitraum vom 28. Mai 2004 bis 28. Mai
2009 zu beziehen.
2.2. Der Widersprechende muss den Gebrauch einer Marke in der
Schweiz nicht beweisen, sondern nur glaubhaft machen (Art. 32 MSchG).
Glaubhaftmachen des Gebrauchs bedeutet, dass dem Richter aufgrund
objektiver Anhaltspunkte der Eindruck zu vermitteln ist, dass die in Frage
stehenden Tatsachen nicht bloss möglich, sondern wahrscheinlich sind.
Es braucht keine volle Überzeugung des Richters, doch muss er
zumindest die Möglichkeit, dass die behaupteten Tatsachen stimmen,
höher einschätzen als das Gegenteil (Urteile des BVGer B4540/2007
vom 15. September 2008 E. 4 – Streifenmarke / Streifenmarke, mit
Verweis auf und B7449/2006 vom 20. August 2007 E. 4 – EXIT [fig.] /
EXIT ONE, je mit Verweisen).
2.3. Als mögliche Belege für den Gebrauch dienen Urkunden
(Rechnungen, Lieferscheine) und Augenscheinsobjekte (Etikettenmuster,
Verpackungen, Kataloge, Prospekte). Alle Beweismittel müssen sich auf
den massgeblichen Zeitraum vor der Einrede des Nichtgebrauchs
beziehen, was deren einwandfreie Datierbarkeit voraussetzt.
Undatierbare Belege können unter Umständen in Kombination mit
anderen, datierbaren Gebrauchsbelegen berücksichtigt werden (Urteil
des BVGer B4540/2007 vom 15. September 2008 E. 4 – Streifenmarke /
Streifenmarke, mit Verweis auf CHRISTOPH WILLI, Markenschutzgesetz,
Kommentar zum schweizerischen Markenrecht unter Berücksichtigung
des europäischen und internationalen Markenrechts, Zürich 2002, Art. 32,
N. 7).
3.
Strittig ist zunächst, ob die Widerspruchsmarke rechtsgenügend
gebraucht worden ist. Ein rechtserhaltender Gebrauch liegt vor, wenn ein
Zeichen
– nach Art einer Marke,
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Seite 7
– im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und
Dienstleistungen,
– im Wirtschaftsverkehr,
– im Inland respektive für den Export,
– ernsthaft, sowie
– in unveränderter oder zumindest in einer von der Eintragung nicht
wesentlich abweichenden Form gebraucht worden ist (Urteil des
BVGer B5830/2009 vom 15. Juli 2010 E. 3 – fünf Streifen [fig.] / fünf
Streifen [fig.], mit Verweis auf: WILLI, a.a.O., Art. 11, N. 9 ff.).
Wann der Gebrauch einer Marke eine genügende Ernsthaftigkeit
aufweist, kann nicht schematisch für alle Fälle festgelegt werden.
Massgebend sind die branchenüblichen Gepflogenheiten eines
wirtschaftlich sinnvollen Handelns. Zu berücksichtigen sind Art, Umfang
und Dauer des Gebrauchs sowie die besonderen Umstände des
Einzelfalls, wie z.B. Grösse und Struktur des in Frage stehenden
Unternehmens (KARIN BÜRGI LOCATELLI, Der rechtserhaltende
Markengebrauch in der Schweiz, Bern 2008, S. 38 ff.; ERIC MEIER,
L'obligation d'usage en droit des marques, Genf / Zürich / Basel 2005, S.
50 ff.; WILLI, a.a.O., Art. 11, N. 38; MARKUS WANG, in: Noth / Bühler /
Thouvenin [Hrsg.], Markenschutzgesetz, Bern 2009, Art. 11. N. 66 ff.).
Die Rechtsprechung verlangt eine minimale Marktbearbeitung über einen
längeren Zeitraum, wobei der Umfang des Umsatzes je nach Art der
angebotenen Waren oder Dienstleistungen eine massgebende Rolle
spielt (BÜRGI LOCATELLI, a.a.O., S. 40). Eine minimale Marktbearbeitung
setzt Massnahmen wie ein ständiges Verkaufsgeschäft, einen periodisch
erscheinenden Katalog oder die Zusammenarbeit mit einem
Vertriebspartner voraus (vgl. EUGEN MARBACH, Markenrecht, in: Roland
von Büren / Lucas David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter und
Wettbewerbsrecht, Bd. III/1 [SIWR III/1], Basel 2009, N. 1343). Bei
Massenartikeln wird eine umfangreichere Benutzung der Marke gefordert
als bei Luxusgütern (Urteile des BVGer B7191/2009 vom 8. April 2010 E.
3.3.1 – YO / YOG [fig.], und B7439/2006 vom 6. Juli 2007 E. 4.2.2 –
KINDER / kinder Party [fig.], mit Verweis auf Entscheid der
Rekurskommission für geistiges Eigentum [RKGE] in: Zeitschrift für
Immaterialgüter, Informations und Wettbewerbsrecht [sic !] 2004 S. 106
E. 7 – R Rivoli / Seiko Rivoli; BÜRGI LOCATELLI, a.a.O., S. 42, mit
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Verweisen). Entsprechend erachtete die ehemalige Rekurskommission
für geistiges Eigentum drei Lieferungen von Brot und Mehl an nur einen
Abnehmer während einer Zeitspanne von fünf Jahren als nicht
ausreichend (RKGE in sic! 2006 S. 183 E. 7 − Banette / Panetta [fig.]),
ebensowenig drei Rechnungen für Tabakerzeugnisse an Firmen in
Deutschland in der Höhe von DM 250. (RKGE 2003 S. 138 E. 3b − Boss
/ Boss [fig.]).
4.
Die Beschwerdegegnerin reichte vor der Vorinstanz folgende
Gebrauchsbelege ein:
– Beilage 1: CD, Film auf Discovery Channel über Geschichte und
Produktion von SPARCOSportbekleidung im Zusammenhang mit
Formel 1 Rennen, 2006,
– Beilage 2: CD, Film auf LA7 Channel über Geschichte und Produktion
von SPARCOSportbekleidung im Zusammenhang mit Formel 1
Rennen, 2007,
– Beilage 3: CD, Film über World Ralley Championship (WRC), wo
SPARCO als Werbeträger auf Sponsorkleidung und am Streckenrand
verwendet wurde, 2008,
– Beilage 4: CD, Nachrichten am Radiosender RAI 3, 27. Februar 2008,
– Beilage 5: Werbung für Freizeitbekleidung (Lifestyle Clothing) mit
Formel 1 Rennfahrer Jermo Trulli, 2006,
– Beilage 6: Umsatzzahlen Sparco S.p.A. (weltweit), 1996April 2009,
– Beilage 7: Umsatzzahlen Sparco S.p.A. (Schweiz ), 2004April 2009,
– Beilage 8: Werbeaufwendungen Sparco S.p.A. (weltweit) 1998 2008,
– Beilage 9: Distributorship Agreement zwischen Sparco S.p.A. und
Carex Autozubehör AG, 7. März 2007,
– Beilage 10: Inserate für die Schweiz 20042009,
– Beilage 11: Flyer für die Schweiz, 20042006,
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Seite 9
– Beilage 12: CD, Kataloge für die Schweiz, 20042009,
– Beilage 13: Rechnungen 20042009,
– Beilage 14: Beispiel einer Codierungsliste von Sparco GmbH für
"Sportswear".
Im Beschwerdeverfahren reichte sie folgende weitere Gebrauchsbelege
ein:
– Beschwerdeantwortbeilage 1: Kataloge für die Schweiz in Papierform
(2004 – 2009),
– Beschwerdeantwortbeilage 2: Aufstellung mit beispielhaften
Verweisen auf Katalogseiten und Rechnungen,
– Duplikbeilage 1: Katalog aus dem Jahre 2006,
– Duplikbeilage 2: Katalog aus dem Jahre 2008,
– Duplikbeilage 3: Rechnungen aus dem Jahre 2008.
5.
Die von der Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren
eingereichten Belege (insbesondere die Beilagen 9, 11 und 13) erachtete
die Vorinstanz im Gesamtzusammenhang als ausreichend, um den
Gebrauch der Marke "sparco" (fig.) für die Waren "Handschuhe, Schuhe,
Trainingsanzüge, Gürtel" (Klasse 25) glaubhaft zu machen. Zudem habe
die Beschwerdeführerin den Gebrauch der Widerspruchsmarke für
Rennfahrerbekleidung explizit anerkannt. Weitergehend habe der
Gebrauch der Waren nicht glaubhaft gemacht werden können.
5.1. Die Beschwerdeführerin kritisiert, dass die Vorinstanz die meisten
Gebrauchsbelege als ungenügend betrachtet habe, aber dennoch zum
Schluss gekommen sei, dass der Gebrauch der Widerspruchsmarke für
die Waren "Handschuhe, Schuhe, Trainingsanzüge, Gürtel" (Klasse 25)
glaubhaft gemacht worden sei.
Diesbezüglich weist die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 9.
Dezember 2010 zu Recht darauf hin, dass die Glaubhaftmachung des
Gebrauchs im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu beurteilen ist. Diese
Einschätzung kann dabei auch durch isoliert betrachtet ungenügende
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Beweismittel mitbestimmt werden (MARBACH, SIWR III/1, N. 1363; vgl.
auch Urteil des BVGer B7500/2006 vom 19. Dezember 2007 E. 5.1 –
Diva Cravatte / DD Divo Diva, mit Verweisen auf die Rechtsprechung).
5.2. Die Beschwerdeführerin erklärte in ihrer vorinstanzlichen Duplik vom
28. Januar 2010, die Widerspruchsmarke werde nur in einem sehr
spezialisierten Bereich verwendet, da es sich im Wesentlichen um Kleider
handle, welche für Autorennfahrer konzipiert seien. Die
Gebrauchsbelege, die sich auf Kleider bezögen, beträfen Spezialkleidung
(Kombis, Unterwäsche etc.), darunter feuerhemmende Kleider, welche
grundsätzlich zur Klasse 9, und nicht zur Klasse 25 gehörten. Die meisten
übrigen Gebrauchsbelege beträfen einerseits Schuhe und Handschuhe
(von der Widerspruchsmarke nicht in der Klasse 25 beansprucht),
andererseits Autozubehör (Klasse 12).
Aus diesen Äusserungen leitete die Vorinstanz in der angefochtenen
Verfügung ab, die Beschwerdeführerin habe den Gebrauch der
Widerspruchsmarke für Rennfahrerbekleidung explizit anerkannt, was
von der Beschwerdeführerin bestritten wird mit der Bemerkung, sie habe
in der Duplik die Schlussfolgerung gezogen, dass es sich bei diesen
Kleidern nicht um solche der Klasse 25, sondern um feuerhemmende
Spezialkleidung handle, die zur Klasse 9 gehöre. Diese Kleider seien
denn auch von der Widerspruchsmarke in der Klasse 9 beansprucht.
Daher ziehe sie den Schluss, dass der Gebrauch nur allenfalls für Waren
der Klasse 9, keinesfalls aber für Waren der Klasse 25 glaubhaft gemacht
worden sei.
In diesem Sinne erkannte die Beschwerdegegnerin denn auch, dass die
Beschwerdeführerin den Gebrauch für "Rennfahrerbekleidung in Klasse
9" explizit anerkannt habe.
5.3. Im Weiteren wendet die Beschwerdeführerin ein, die auf Papier
kopierten Kataloge der Jahre 2004, 2005 und 2006 seien nicht datiert.
Hinsichtlich der anderen drei Kataloge könne nicht klar festgestellt
werden, welche Jahre sie beträfen. Zudem sei festzuhalten, dass die
speziell die Klasse 25 betreffenden Belege zahlenmässig eng limitiert
seien; bei den meisten Waren handle es sich um Automobilaccessoires,
die nichts mit der Klasse 25 zu tun hätten.
Die Kritik, wonach die Kataloge der Jahre 2004 – 2006 nicht datiert sind,
trifft zu. Indessen kann anhand der beigelegten datierten Rechnungen
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Seite 11
aus diesen Jahren festgestellt werden, dass die dort genannten Waren in
den besagten Katalogen aufgeführt sind. Dies gilt auch für die Kataloge,
hinsichtlich derer die Beschwerdeführerin eine unklare Datierung rügt.
Damit erscheint dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft, dass diese
Kataloge tatsächlich aus den von der Beschwerdegegnerin genannten
Jahren stammen (vgl. auch MARBACH, SIWR III/1, N. 1365). Soweit die
Beschwerdeführerin kritisiert, dass es sich bei den meisten Waren um
Automobilaccessoires handelt, ist festzuhalten, dass das
Bundesverwaltungsgericht im Folgenden nur solche Waren
berücksichtigt, welche die Klasse 25 betreffen. So gehören etwa
feuerhemmende Schutzbekleidung und Autozubehör nicht dazu; sie
gehören in die Klassen 9 respektive 12.
5.4. Zu Recht hat die Vorinstanz die Beilagen 1 – 4 nicht als
Gebrauchsbelege berücksichtigt, da sie Filme und Nachrichten von
deutschen und italienischen Fernsehsendern enthalten. Auch wenn diese
Sendungen in der Schweiz empfangen werden konnten, erfüllen sie nicht
das Erfordernis der minimalen Bearbeitung des schweizerischen Marktes
(vgl. WILLI, a.a.O., Art. 11, N. 32; BÜRGI LOCATELLI, a.a.O., S. 46). Auch
bei der Beilage 5 ist kein Bezug zur Schweiz erkennbar, wie die
Vorinstanz richtig festgehalten hat.
Die Beilagen 6 und 7 enthalten Umsatzzahlen der Beschwerdegegnerin
(weltweit und für die Schweiz) während der relevanten Zeitspanne,
während die Beilage 8 Auskunft gibt über die weltweiten
Werbeaufwendungen der Beschwerdegegnerin. Bei diesen Auflistungen
handelt es sich um Parteibehauptungen der Beschwerdegegnerin. Sie
dokumentieren zudem weder einen Gebrauch der Marke im
Zusammenhang mit den beanspruchten Waren, noch einen Gebrauch im
geschäftlichen Verkehr. Sie können deshalb nicht berücksichtigt werden
(Urteile des BVGer B7191/2009 vom 8. April 2010 E. 3.3.3 – YO / YOG
[fig.], und B6600/2007 vom 23. Januar 2009 E. 7.4 – CEREZYME /
CEREZYME).
5.5. Die Beschwerdegegnerin hat mit der Beilage 13, den
Beschwerdeantwortbeilagen 1 und 2 sowie den Duplikbeilagen 1 – 3 eine
Reihe von Rechnungen eingereicht. Die Rechnungen vom 21. Januar
2004, 28. Januar 2004 und 26. Mai 2004 sind nicht zu berücksichtigen,
da sie nicht in den relevanten Zeitrahmen fallen. Nicht zu berücksichtigen
sind sodann Waren, die nicht zur Klasse 25 zu zählen sind. Dazu
gehören die von der Vorinstanz fälschlicherweise als "Gürtel"
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Seite 12
bezeichneten Sicherheitsgurten, sowie die Mechanikerhandschuhe.
Teilweise ist die Widerspruchsmarke sichtbar auf den Waren angebracht.
Soweit dies nicht der Fall ist, gereicht dies der Beschwerdegegnerin nicht
zum Nachteil, denn die Marke muss nicht zwingend auf der Ware oder
deren Verpackung angebracht sein. Die Marke kann auch in anderer
Weise im Zusammenhang mit den beanspruchten Produkten gebraucht
werden, sofern der Verkehr die Verwendung konkret als Kennzeichnung
versteht, z.B. in Angeboten, Rechnungen, Katalogen oder Ähnlichem,
wobei ein konkreter Bezug der Marke zu den umstrittenen Waren
hergestellt sein muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 4C.159/2005
vom 19. August 2005 E. 2.2 f. – Voodoo [fig.] / Voodoo dolls, mit
Hinweisen auf die Literatur, publiziert in: sic! 2006 S. 99). Alle Kataloge
der "sparco"Produktelinie aus den Jahren 2004 bis 2009 enthalten die
Widerspruchsmarke auf der Titelseite und auf zahlreichen Seiten oben
rechts (vgl. Beschwerdeantwortbeilage 1), womit die Adressaten einen
hinreichenden Zusammenhang zwischen Produkt und Marke herstellen
können.
Auf den von der Beschwerdegegnerin vor der Vorinstanz eingereichten
Rechnungen ist die in der Schweiz domizilierte Carex Autozubehör AG,
welche Waren der Beschwerdegegnerin in der Schweiz vertreibt (vgl. für
die Zeit ab 1. Januar 2007 "Distributionship Agreement" vom 7. März
2007 [Beilage 9]), als Bestellerin aufgeführt. Die Preise auf den
Rechnungen sind in Euro aufgeführt, in den Katalogen in Franken.
Folgende Lieferungen mit Waren der Klasse 25 sind auf Grund der
Beilage 13, den Beschwerdeantwortbeilagen 1 und 2 sowie den
Duplikbeilagen 1 – 3 belegt:
Rechnungsdatum Bezeichnung Anzahl
4/11/2004 Hosen "Pantalone Paddock" (1148) Fr. 73. 8
4/11/2004 Hemd "Camiciotto Indy" (1181) Fr. 128. 2
4/11/2004 Hemd "Camiciotto Warmup" (1185) Fr. 75. 2
4/11/2004 TShirts "ricamate nere" (1197) Fr. 35. 6
4/11/2004 Trainingsanzug "Tuta da Jogging Jumping" (2300) Fr.
188.
4
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4/11/2004 Jacke "Combo" (1121) Fr. 268. 1
15/02/2005 Jacke "Eiger" (1128) Fr. 332. 1
15/02/2005 Faserpelzjacke "Ice" (11630) Fr. 98. 1
15/02/2005 TShirts "Ricamate bianche" (1197) Fr. 32. 6
27/04/2005 TShirts "nere stampate" (11972) Fr. 32. 6
27/04/2005 Jacke "Bomber Artic" (11370) Fr. 198. 1
17/01/2006 Winterjacke "Giacca Pesante Alaska" (011281) Fr.
355.
1
09/05/2006 Hosen "Pantalone Dakar" (11481) Fr. 68. 33
09/05/2006 Shorts "Sahara" (11482) Fr. 68. 7
09/05/2006 PoloShirt "Florida" (11881) Fr. 68. 1
09/05/2006 Bedruckte TShirts (011734) Fr. 66. 10
09/05/2006 Trainingsanzug "Tuta Marathon Jogging" (002301) Fr.
95.
9
09/05/2006 Freizeit und Sportschuh "Pit Lane" (00120) Fr. 88. 4
18/07/2006 Freizeit und Sportschuh "Pit Lane" (00120) Fr. 88. 4
27/11/2006 Jacke "Bomber Oakland" (11373) Fr. 265. 8
27/11/2006 Mikrofaserjacke "Pile Iceland" (11631) Fr. 145. 10
27/11/2006 Freizeit und Sportschuh "Pit Lane" (00120) Fr. 88. 3
27/11/2006 TShirt "Logo Montecarlo" (01190) Fr. 66. 1
13/03/2007 TShirt "Logo Australia" (01190) Fr. 66. 2
26/06/2007 Shorts "Sahara" (11482) Fr. 76. 38
B7487/2010
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26/06/2007 Freizeit und Sportschuh "Pit Lane" (00120) Fr. 98. 20
26/06/2007 Mikrofaserjacke "Pile Iceland" (11631) Fr. 156. 4
11/09/2007 Freizeit und Sportschuh "Pit Lane" (00120) Fr. 98. 3
31/12/2007 Jacke "Bomber Oakland" (011373) Fr. 288. 3
31/12/2007 Freizeit und Sportschuh "Pit Lane" (00120) Fr. 98. 178
16/01/2008 Jacke "Bomber Oakland" (011373) Fr. 1
16/01/2008 Pullover (011361) 2
16/01/2008 Freizeit und Sportschuh "Pit Lane" (00120) 3
27/02/2008 Pullover (011361) 2
27/02/2008 Freizeit und Sportschuh "Pit Lane" (00120) 38
11/04/2008 Freizeit und Sportschuh "Pit Lane" (00120) 10
11/04/2008 Jacke "Bomber Oakland" (011373) 1
27/01/2009 Freizeit und Sportschuh "Pit Lane" (00120) Fr. 98. 40
Wie sich aus diesen Tabellen ergibt, sind, was eindeutig Waren der
Klasse 25 betrifft, 15 Lieferungen von insgesamt 32 Freizeit und
Winterjacken, 13 Trainingsanzügen, 303 Paar Freizeitschuhen, 31 T
Shirts, 1 PoloShirt, 4 Pullovern, 41 Hosen, 3 Hemden und 45 Shorts in
die Schweiz belegt. Sie erfolgten zwischen 4. November 2004 und 27.
Januar 2009 und insofern über die ganze relevante Zeitspanne verteilt.
Die in den Listen angegebenen Verkaufspreise bewegen sich im mittleren
bis höheren Preissegment.
Zudem ergibt sich aus Aktionsflyern der Carex Autozubehör AG (Beilage
11), dass sie im ersten Halbjahr 2005 Sportschuhe (Fr. 96.−) und im
Frühjahr 2006 bedruckte TShirts (Fr. 39.−), Sweatshirts (Fr. 79.−), Hosen
(Fr. 44.−), Sportschuhe (Fr. 84.−) sowie Trainingsanzüge (Fr. 59.−) der
sparcoProduktelinie verkauft hat, wobei die Anzahl verkaufter Artikel
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indessen unbekannt ist. Die Widerspruchsmarke ist auf den Aktionsflyern
abgedruckt, teilweise sind die genannten Artikel sichtbar mit der
Widerspruchsmarke versehen.
Angesichts dieser Umstände ist der Schluss zu ziehen, dass es der
Beschwerdegegnerin gelungen ist glaubhaft zu machen, dass sie die
Widerspruchsmarke für die vorgenannten Waren rechtserhaltend
gebraucht hat.
6.
Vom Markenschutz ausgeschlossen sind Zeichen, die einer älteren
Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder
Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine
Verwechslungsgefahr ergibt (Art. 3 Abs. 1 Bst. c MSchG).
6.1. Ob zwei Marken sich hinreichend deutlich unterscheiden oder im
Gegenteil verwechselbar sind, ist nicht auf Grund eines abstrakten
Zeichenvergleichs, sondern stets vor dem Hintergrund der gesamten
Umstände zu beurteilen. Der Massstab, der an die Unterscheidbarkeit
anzulegen ist, hängt einerseits vom Umfang des Ähnlichkeitsbereichs ab,
dessen Schutz der Inhaber der älteren Marke beanspruchen kann, und
anderseits von den Waren und Dienstleistungen, für welche die sich
gegenüberstehenden Marken hinterlegt sind (BGE 122 III 382 E. 1 –
Kamillosan).
6.2. Je näher sich die Waren und Dienstleistungen sind, für welche die
Marken registriert sind, desto grösser wird das Risiko von
Verwechslungen und desto stärker muss sich das jüngere Zeichen vom
älteren abheben, um die Verwechslungsgefahr zu bannen. Ein besonders
strenger Massstab ist anzulegen, wenn beide Marken für weitgehend
identische Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind. Im Weiteren ist
von Bedeutung, an welche Abnehmerkreise sich die Waren richten und
unter welchen Umständen sie gehandelt zu werden pflegen. Bei
Massenartikeln des täglichen Bedarfs, wie beispielsweise Lebensmitteln,
ist mit einer geringeren Aufmerksamkeit und einem geringeren
Unterscheidungsvermögen der Konsumenten zu rechnen als bei
Spezialprodukten, deren Absatzmarkt auf einen mehr oder weniger
geschlossenen Kreis von Berufsleuten beschränkt bleibt (BGE 126 III 315
E. 6b/bb – Apiella, BGE 122 III 382 E. 3a – Kamillosan; Urteil des BGer
4C.258/2004 vom 6. Oktober 2004 E. 2.3 – Yello).
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6.3. Die Markenähnlichkeit beurteilt sich nach dem Gesamteindruck, den
die Marken in der Erinnerung der angesprochenen Verkehrskreise
hinterlassen (BGE 121 III 377 E. 2a – Boss / Boks; MARBACH, SIWR III/1,
N. 864).
Der Gesamteindruck wird bei Wortmarken durch den Klang, das
Schriftbild und, gegebenenfalls, den Sinngehalt bestimmt (BGE 127 III
160 E. 2b/cc – Securitas, BGE 122 III 382 E. 5a – Kamillosan). Bei aus
Wort und Bildelementen kombinierten Marken sind die einzelnen
Bestandteile nach ihrer Unterscheidungskraft zu gewichten. Entscheidend
sind die prägenden Wort oder Bildelemente, während
unterscheidungsschwache Wort oder Bildelemente den Gesamteindruck
weniger beeinflussen. Enthält eine Marke sowohl charakteristische Wort
wie auch Bildelemente, so können diese den Erinnerungseindruck
gleichermassen prägen (Urteile des BVGer B4159/2009 vom 25.
November 2005 E. 2.4 – EFE [fig.] / EVE, und B7500/2006 vom 19.
Dezember 2007 E. 6.4 – Diva Cravatte [fig.] / DD DIVO DIVA [fig.]; RKGE
in sic! 2005 S. 807 E. 8 – DVT Technisches Fernsehen [fig.] / DVT).
7.
In einem ersten Schritt ist zu überprüfen, ob die beanspruchten Waren
der sich gegenüberstehenden Marken aus Sicht der Abnehmerkreise
gleichartig sind.
7.1. Gleichartigkeit liegt vor, wenn die angesprochenen Abnehmerkreise
auf den Gedanken kommen können, die unter Verwendung identischer
oder ähnlicher Marken angepriesenen Waren und Dienstleistungen
würden angesichts ihrer üblichen Herstellungs und Vertriebsstätten aus
ein und demselben Unternehmen stammen oder doch wenigstens unter
der Kontrolle des gemeinsamen Markeninhabers von verbundenen
Unternehmen hergestellt (Urteile des BVGer B5830/2009 vom 15. Juli
2010 E. 5.1 – fünf Streifen [fig.] / fünf Streifen [fig.], und B4159/2009 vom
25. November 2009 E. 3.1 – EFE [fig.] / EVE, je mit Verweis auf: LUCAS
DAVID, Kommentar zum Markenschutzgesetz, in: Heinrich Honsell /
Nedim Peter Vogt / Lucas David [Hrsg.], Kommentar zum
schweizerischen Privatrecht, Markenschutzgesetz / Muster und
Modellgesetz, Basel 1999, Art. 3, N. 35). Für die Warengleichartigkeit
sprechen unter anderem gleiche Herstellungsstätten, gleiches
fabrikationsspezifisches Knowhow, ähnliche Vertriebskanäle, ähnliche
Abnehmerkreise oder das Vorliegen eines ähnlichen
Verwendungszweckes (Urteile des BVGer B5830/2009 vom 15. Juli
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2010 E. 5.1 – fünf Streifen [fig.] / fünf Streifen [fig.], und B3508/2008 vom
9. Februar 2009 E. 7.1 – KaSa K97 [fig.] / biocasa [fig.], mit Verweis auf
RKGE in sic! 2002 S. 169 E. 3 − Smirnoff [fig.]/Smirnov [fig.]).
7.2. Die Widerspruchsmarke wird in Klasse 25 beansprucht für: "Articoli di
abbigliamento interno ed esterno, tessuti, a maglia, materiali non tessuti",
d.h. Bekleidung für drinnen und draussen, Textilien, Strickwaren, nicht
textile Materialien.
Wie die Beschwerdegegnerin glaubhaft gemacht hat, hat sie die
Widerspruchsmarke rechtserhaltend für Freizeit und Winterjacken,
Trainingsanzüge, Freizeitschuhe, TShirts, Pullover, Hosen und Hemden
gebraucht. Diese Waren können ohne Weiteres unter die von der
Widerspruchsmarke beanspruchten Waren der Klasse 25 subsumiert
werden.
Der Widerspruch gegen die Eintragung der angefochtenen Marke bezog
sich auf sämtliche Waren der Klasse 25. In dieser Klasse wird diese
beansprucht für:
Vêtements, pantalons, shorts, chemises, tshirts, pulls, tricots (jerseys),
vêtements d'échauffement, sweatshirts, pantalons de sport (sweat pans),
sousvêtements, soutiensgorge de sport, robes, jupes, sweaters, vestons,
jaquettes, vestes, manteaux, chaussettes, gants, ceintures; chapellerie,
bonneterie, chapeaux, casquettes, visières, bandeaux pour la tête, bandeaux
de sport; chaussures.
Offensichtlich sind die von der angefochtenen Marke beanspruchten
Waren der Klasse 25 identisch oder gleichartig zu den von der
Widerspruchsmarke beanspruchten und rechtserhaltend gebrauchten
Waren der Klasse 25. Die Beschwerdeführerin hat denn auch keine
substantiierten Gründe vorgebracht, welche gegen die festgestellte
Warengleichartigkeit sprechen.
8.
Die Widerspruchsmarke ist eine Wort/Bildmarke auf schwarzem
Hintergrund. Sie besteht aus dem Wortelement "sparco", welches in einer
stilisierten, weissen Schrift geschrieben und unterstrichen ist. Die
grafischen Elemente der Marke (schwarzer Hintergrund und Strich) sind
dekorativer Natur, während die Schrift nur leicht stilisiert ist, weshalb
diese Elemente im Vergleich zum Wortelement im Gesamteindruck in den
Hintergrund rücken.
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Die angefochtene Marke "SPARQ" ist eine reine Wortmarke.
8.1. Die Widerspruchsmarke besteht aus den beiden Silben "spar – co"
und der Vokalfolge "a – o", die angefochtene Marke "SPARQ" ist einsilbig
und verfügt nur über einen einzigen Vokal "a". Im Weiteren ist
festzustellen, dass die Widerspruchsmarke 6 Buchstaben, das
angefochtene Zeichen 5 Buchstaben aufweist. In den ersten vier
Buchstaben sind die Vergleichszeichen identisch. Die Endung "co" des
Widerspruchszeichens ist als sowohl klanglich als auch schriftbildlich
ähnlich zum Endbuchstaben "Q" der angefochtenen Marke zu
bezeichnen, da das End"Q" einerseits wie ein "C" ausgesprochen wird,
und andererseits wie die Endbuchstaben "C" und "O" der
Widerspruchsmarke ein runder Buchstabe darstellt, der sich vom "O" nur
durch das unten rechts angebrachte Strichlein, und vom Buchstaben "C"
weiter durch einen nicht unterbrochenen Kreis unterscheidet.
Der Beschwerdeführerin ist darin zuzustimmen, dass die angefochtene
Marke von den angesprochenen Durchschnittskonsumenten kaum "spar
– qu" und damit als zweisilbiges Wort ausgesprochen wird, wie die
Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festgehalten hat. Entgegen
der Ansicht der Beschwerdeführerin werden die
Durchschnittskonsumenten in "SPARQ" dagegen höchstwahrscheinlich
nicht das englische Wort für "Funke" ("spark", vgl. LANGENSCHEIDT e
Handwörterbuch Englisch – Deutsch 5.0) erkennen, da dieser Begriff im
Zusammenhang mit den beanspruchten Waren nicht auf der Hand liegt,
worauf auch die Beschwerdegegnerin zu Recht hinweist.
Die Vergleichszeichen sind sich somit in klanglicher und schriftbildlicher
Hinsicht ähnlich, und verfügen, soweit ersichtlich, über keinen Sinngehalt.
9.
Es ist nun in einem wertenden Gesamtblick zu entscheiden, ob eine
Verwechslungsgefahr besteht (Art. 3 Abs. 1 Bst. c MSchG).
9.1. Zunächst ist der Schutzumfang der Widerspruchsmarke zu
bestimmen. Dieser bestimmt sich nach ihrer Kennzeichnungskraft. Für
schwache Marken ist der geschützte Ähnlichkeitsbereich kleiner als für
starke. Bei schwachen Marken genügen daher schon bescheidenere
Abweichungen, um eine hinreichende Unterscheidbarkeit zu schaffen. Als
schwach gelten insbesondere Marken, deren wesentliche Bestandteile
sich eng an Sachbegriffe des allgemeinen Sprachgebrauchs anlehnen.
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Stark sind demgegenüber Marken, die entweder aufgrund ihres
fantasiehaften Gehalts auffallen oder aber sich im Verkehr durchgesetzt
haben (BGE 122 III 382 E. 2a – Kamillosan, mit Hinweisen; Urteil des
BGer 4C.258/2004 vom 6. Oktober 2004 E. 2.2 – Yello).
Über keinen erkennbaren Sinngehalt verfügend, kommt der
Widerspruchsmarke ein normaler Schutzumfang zu.
9.2. Die Vergleichszeichen sind in den ersten vier Buchstaben und somit
im Wortanfang, welcher den Gesamteindruck einer Marke typischerweise
stärker prägt als die Endung (BGE 122 III 382 E. 5 – Kamillosan),
identisch. Die jeweiligen Wortenden "co" respektive "Q" sind sowohl in
klanglicher als auch in visueller Hinsicht sehr ähnlich. Hinzu kommt, dass
die Vergleichswaren teilweise identisch, teilweise (hochgradig) gleichartig
sind.
Die beanspruchten Waren der Klasse 25, welche letztlich alle dem Zweck
der Bekleidung dienen, werden von den Abnehmerkreisen nicht tagtäglich
am Markt nachgefragt (BGE 121 III 377 E. 3d – Boss / Boks). Dennoch ist
davon auszugehen, dass die involvierten Waren von den
Durschnittskonsumenten immerhin mit einer gewissen Regelmässigkeit
nachgefragt werden (Urteil des BVGer B3118/2007 vom 1. November
2007 E. 8 – Swing / Swing Relaxx [fig.]). Es ist daher nicht gerechtfertigt,
von einem derart hohen Aufmerksamkeitsgrad der Abnehmerkreise
auszugehen, dass die übrigen Indizien einer Verwechslungsgefahr
dadurch wettgemacht würden.
Wie die Vorinstanz zieht das Bundesverwaltungsgericht daher den
Schluss, dass in Bezug auf die von der angefochtenen Marke
beanspruchten Waren der Klasse 25 die Gefahr von Fehlzurechnungen
besteht. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, und der angefochtene
Entscheid zu bestätigen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten
und entschädigungspflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 64 Abs. 1
VwVG).
10.1. Die Gerichtsgebühr ist nach Umfang und Schwierigkeit der
Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien
festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
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Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im
Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist dafür ein
Streitwert zu veranschlagen (Art. 4 VGKE). Im Widerspruchsverfahren
besteht dieser Streitwert vor allem im Schaden der Beschwerde
führenden Partei im Fall einer Markenverletzung durch die angefochtene
Marke. Es würde aber zu weit führen und könnte im Verhältnis zu den
relativ geringen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens abschreckend
wirken, wenn dafür stets konkrete Aufwandsnachweise im Einzelfall
verlangt würden. Mangels anderer streitwertrelevanter Angaben ist der
Streitwert darum nach Erfahrungswerten auf einen Betrag zwischen Fr.
50'000.− und Fr. 100'000.− festzulegen (BGE 133 III 490 E. 3.3 –
Turbinenfuss). Von diesem Erfahrungswert ist auch im vorliegenden
Verfahren auszugehen. Es sprechen keine konkreten Anhaltspunkte für
einen höheren oder niedrigeren Wert der strittigen Marke.
10.2. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin für das
Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu
entrichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 VGKE).
Das Gericht setzt diese auf Grund der Kostennote fest (Art. 14 Abs. 2
Satz 1 VGKE). Die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin hat dem
Bundesverwaltungsgericht mit der Beschwerdeantwort eine Kostennote
über Fr. 2'500.− und mit der Duplik eine Kostennote über Fr. 1'500.−
eingereicht (total: Fr. 4'000.−), was angesichts der umfangreichen
Gebrauchsunterlagen als angemessen erscheint.
11.
Gegen dieses Urteil steht keine Beschwerde an das Bundesgericht offen
(Art. 73 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR
173.110). Es ist daher rechtskräftig.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.− werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr.
4'000.− verrechnet.
3.
Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin eine
Parteientschädigung von Fr. 4'000.− (exkl. MWSt) auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Beschwerdegegnerin (Einschreiben; Akten zurück)
– die Vorinstanz (RefNr. W10102bn; Einschreiben; Vorakten zurück)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Vera Marantelli Kathrin Bigler Schoch