Abtei lung II
B-7505/2006
{T 0/2}
Urteil vom 2. Juli 2007
Mitwirkung: Richter David Aschmann (vorsitzender Richter),
Richter Marc Steiner, Richter Hans Urech;
Gerichtsschreiber Philipp J. Dannacher.
X._______,
vertreten durch E. Blum & Co. AG, Patentanwälte und Markenanwälte VSP,
Vorderberg 11, 8044 Zürich,
Beschwerdeführerin
gegen
Y._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Troller, Schweizerhofquai 2, Postfach,
6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin,
Eidgenössisches Institut für GeiY.stiges Eigentum, Einsteinstrasse 2, 3003
Bern,
Vorinstanz,
betreffend
Verfügung vom 19.7.2006 im Widerspruchsverfahren Nr. 7219 Maxx (fig.) /
max Maximum + value (fig.)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die schweizerische Marke Nr. 523'715 "max MAXIMUM + VALUE" (fig.)
der Beschwerdeführerin wurde am 27. Juli 2004 im Schweizerischen Han-
delsamtsblatt (SHAB) veröffentlicht. Die Marke sieht wie folgt aus:
und wurde ursprünglich unter anderem für folgende Waren registriert:
11 Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-,
Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre
Anlagen.
B. Am 27. Oktober 2004 erhob die Beschwerdegegnerin Widerspruch gegen
diese Eintragung. Sie stützte sich dabei auf ihre internationale Marke Nr.
IR 709'474 "Maxx" (fig.),
die in der Schweiz für folgende Waren Schutz geniesst:
07 Outils actionnés par un moteur électrique; matériel électrique de
nettoyage à usage domestique dont dispositifs pour le nettoyage
des vitres et dispositifs pour nettoyer les chaussures; broyeurs
électriques de déchets dont masticateurs et compresseurs
d'ordures; lave-vaisselle; machines et appareils électriques pour
le traitement du linge et des vêtements dont machines à laver, es-
soreuses, presses, repasseuses; aspirateurs; éléments desdits
produits compris dans cette classe; en particulier flexibles, tuyaux,
filtres à poussières et sacs à poussière, tous destinés aux aspira-
teurs.
09 Fers à repasser électriques; appareils électriques à souder les
films étirables; bigoudis électrothermiques; balances de cuisine,
pèse-personnes; systèmes de sécurité pour portes d'accès; dispo-
3sitifs et systèmes d'alarme électriques et électroniques; dispositifs
de signalisation de danger et matériel de protection contre les
dégâts causés par l'eau et par le feu (à usage domestique); élé-
ments desdits produits compris dans cette classe.
11 Séchoirs tels que sèche-linge, sèche-linge à tambour; sèche-
mains; sèche-cheveux; dispositifs de ventilation, en particulier
ventilateurs, appareils à filtrer la graisse, dispositifs séparateurs
de graisse et hottes filtrantes anti-graisse; dispositifs de condition-
nement d'air et dispositifs d'assainissement de l'air, humidifica-
teurs d'air, dispositifs à canalisations d'eau ainsi qu'appareils sani-
taires, en particulier également robinetterie pour équipements à
canalisations de vapeur, d'air et d'eau, dispositifs à eau chaude,
chauffe-eau à accumulation et chauffe-eau instantanés; éviers de
cuisine; pompes à chaleur; éléments des produits précités com-
pris dans cette classe.
C. Mit Stellungnahme vom 6. Juni 2005 bestritt die Beschwerdeführerin den
rechtserhaltenden Gebrauch der Widerspruchsmarke, ausser für Haus-
halts-Waschmaschinen, Wäschetrockner (Tumbler) und Haushalts-Staub-
sauger. Zudem bestritt sie das Bestehen einer Verwechslungsgefahr zwi-
schen der Widerspruchsmarke und der angefochtenen Marke.
D. In ihrer Replik vom 23. Dezember 2005 erläuterte die Beschwerdegegnerin
Vertriebsstruktur und Umsatzzahlen ihrer Produkte, vornehmlich für
Waschmaschinen, Waschvollautomaten und Wäschetrockner in der
Schweiz und im Ausland. Als Gebrauchsnachweis ihrer Marke reichte sie
unter anderem Auszüge aus einer Zeitschrift und aus Prospekten ein. Sie
führte aus, das Publikum gehe davon aus, dass sie als "branchentypische
Herstellerin" und als "Multi" die ganze Palette von "Geräten für das Zuhau-
se" herstelle und vertreibe. Vor diesem Hintergrund würden die Verkehrs-
kreise davon ausgehen, dass die Widerspruchsmarke für "Hausgeräte" ge-
braucht werde. Nebst der unmittelbaren bestehe auch eine mittelbare Ver-
wechslungsgefahr, zumal es sich bei der Widerspruchsmarke um eine be-
kannte Marke handle, was die Umsatzahlen belegen würden.
E. In ihrer Duplik vom 3. April 2006 beantragte die Beschwerdeführerin die
folgende Neuformulierung (Einschränkung) ihrer Warenliste mit Bezug auf
die Eintragung in Klasse 11:
Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Kühl-, Lüftungs- und Was-
serleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen; Kochgeräte, nämlich Herde,
Backöfen, Grillgeräte, Steamer, Reiskocher, elektrische Schnellkochtöpfe,
elektrische Dampfdrucktöpfe, Tischkochgeräte, Racletteöfen, Marroniöfen,
Rechauds, Warmhalteplatten; Trockengeräte, nämlich Geräte zur Trock-
nung von Lebensmitteln, Dörrapparate.
4Ferner zog sie die Bekanntheit der Widerspruchsmarke in Zweifel und
machte geltend, die Widerspruchsmarke sei nur für Waschmaschinen,
Staubsauger und Wäschetrockner (Tumbler) rechtserhaltend gebraucht
worden. Zwischen diesen Waren und den von der angegriffenen Marke ak-
tuell beanspruchten Waren sei keine Gleichartigkeit vorhanden. Das Wort-
element "max" zähle zum Gemeingut.
F. Am 19. Juli 2006 hiess die Vorinstanz den Widerspruch der Beschwerde-
gegnerin teilweise gut. Zur Begründung führte sie aus, dass der rechtser-
haltende Gebrauch der Widerspruchsmarken nur für "machines et ap-
pareils électriques pour le traitement du linge et des vêtements dont ma-
chines à laver, essoreuses; aspirateurs" (Klasse 7) und "séchoirs tels que
sèche-linge, sèche-linge à tambour" (Klasse 11) anerkannt beziehungswei-
se glaubhaft gemacht worden sei. Zwischen diesen Waren und den von
der angefochtenen Marke beanspruchten Waren bestehe, ausser in Bezug
auf Beleuchtungsgeräte, Wasserleitungsgeräte und sanitäre Anlagen, Wa-
rengleichartigkeit. Im entsprechenden Umfang werde die angefochtene
Marke widerrufen, da sie einen für den Gesamteindruck massgeblichen
Bestandteil der Widerspruchsmarke übernehme und weitere Elemente ei-
ner Verwechslungsgefahr bestünden.
G. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 14. September
2006 Beschwerde an die Rekurskommission für geistiges Eigentum (hier-
nach: "RKGE") mit den Rechtsbegehren:
"1. Es sei der Entscheid des IGE vom 19. Juli 2006 in den Widerspruchsverfah-
ren Nr. 7219 aufzuheben;
2. es sei der Widerspruch gestützt auf die internationale Marke Nr. 709 474
MAXX (fig.) gegen die schweizerische Marke Nr. 523 715 MAX MAXIMUM
VALUE (fig.) vollumfänglich abzuweisen;
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin."
Sie stütze sich auf die bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrach-
ten Argumente und unterstrich erneut, dass "MAX(X)" ein Synonym für das
Wort Maximum und insbesondere in Verbindung mit den Elementen "MA-
XIMUM + VALUE" nicht geeignet sei, eine Verwechslungsgefahr mit älte-
ren Drittmarken zu begründen.
H. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 6. November 2006,
die Beschwerde sei abzuweisen.
I. Mit Verfügung vom 15. November 2006 wurde das Verfahren per 1. Januar
2007 an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen.
5J. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Stellungnahme vom 19. Januar
2007, die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuwei-
sen. Unter anderem begründete sie ihren Antrag damit, dass die Waren-
gleichartigkeit nicht nur anhand von Wäschetrocknern, Waschmaschinen
und Staubsaugern zu beurteilen sei, sondern anhand der entsprechenden
"rechtserhaltend gebrauchten Oberbegriffe". Im Ergebnis liege eine Ver-
wechslungsgefahr vor.
K. Eine Parteiverhandlung wurde nicht durchgeführt (Art. 40 des Bundesge-
setzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG, SR
173.32]).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden ge-
gen Entscheide der Vorinstanz in Widerspruchssachen zuständig (Art. 31,
32 und 33 lit. d VGG). Es hat das vorliegende Verfahren am 1. Januar
2007 von der RKGE übernommen (Art. 53 Abs. 2 VGG). Die Beschwerde
wurde in der gesetzlichen Frist von Art. 50 des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) am
14. September 2006 eingereicht, und der verlangte Kostenvorschuss wur-
de rechtzeitig geleistet. Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist
die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die
Beschwerde ist daher einzutreten.
2. Vom Markenschutz ausgeschlossen sind Zeichen, die einer älteren Marke
ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen be-
stimmt sind wie diese, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr er-
gibt (Art. 3 Abs. 1 lit. c des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992
[MSchG, SR 232.11]). Allerdings wird eine ältere Marke nur geschützt, so-
weit sie in hinreichendem Umfang im Zusammenhang mit den Waren und
Dienstleistungen gebraucht worden ist, für die sie beansprucht wird (Art.
11 Abs. 1 MSchG). Dieser rechtserhaltende Gebrauch muss im Wider-
spruchsverfahren in den letzten fünf Jahren stattgefunden haben, bevor er
durch die Gegenpartei einredeweise bestritten worden ist (Art. 32 MSchG,
RKGE in sic! 2002, 106 E. 6.1 Genesys).
3. Die Beschwerdeführerin hat, wie die Vorinstanz korrekt festgestellt hat,
den rechtserhaltenden Gebrauch der Widerspruchsmarke für Haushalt-
Waschmaschinen, Haushalts-Staubsauger in Klasse 7 und Wäschetrock-
ner (Tumbler) in Klasse 11 anerkannt und nur für die übrigen Waren, für
welche die Widerspruchsmarke registriert ist, bestritten. Die Beschwerde-
gegnerin hat der Vorinstanz gegen diese Bestreitung verschiedene Ge-
brauchsbelege vorgelegt. Sie führte dazu aus, die Verkehrskreise erwarte-
ten auf Grund dieses belegten Gebrauchs, unter der Widerspruchsmarke
das gesamte Sortiment eines Hausgeräteherstellers anzutreffen. Die Wi-
6derspruchsmarke sei darum in einer markt- und wirtschaftsbezogenen
Sichtweise für alle eingetragenen Waren und namentlich für die Oberbe-
griffe appareils ménagers in Klasse 7, appareils dispositifs de chauffer, sé-
choirs, dispositifs de conditionnement d'air und dispositifs à canalisations
d'eau ainsi qu'appareils sanitaires in Klasse 11 als rechtserhaltend ge-
braucht anzusehen. Die Vorinstanz ist dieser Auffassung nicht gefolgt,
sondern hat festgestellt, dass durch die eingereichten Belege ausserhalb
der anerkannten Warenkategorien kein weiterer Gebrauch der Marke dar-
getan worden sei.
4. Die Beschwerdegegnerin hätte gegen diese Argumentation der Vorinstanz
im Beschwerdeverfahren zusätzliche Gebrauchsbelege einreichen dürfen
(RKGE in sic! 2005, 760 E. 4 Proline). Sie bestritt die Beweiswürdigung
der Vorinstanz in ihrer Beschwerdeantwort aber nicht. Vielmehr verzichtete
sie auf die Einreichung weiterer Gebrauchsbelege und äusserte sich zum
rechtserhaltenden Gebrauch ihrer Marke nicht mehr.
5. In Lehre und Rechtsprechung werden unterschiedliche Ansichten darüber
vertreten, ob der Gebrauch einer Marke für bestimmte Waren und Dienst-
leistungen als rechtserhaltende Benutzung eines ganzen registrierten
Oberbegriffs gelte oder ob er auf die einzelnen Ausführungsformen dieses
Gebrauchs, wie sie tatsächlich stattgefunden haben, beschränkt sei. Zwar
besteht Einhelligkeit, dass der tatsächliche Gebrauch im Sinne des Ge-
brauchs einer Kategorie von Waren oder Dienstleistungen zu generalisie-
ren sei, ein konkreter Gebrauch also für die ganze entsprechende Waren-
oder Dienstleistungskategorie rechtserhaltend wirkt (PHILIPPE GILLIÉRON,
L'usage à titre de marque en droit suisse, sic!-Sondernummer 2005, S.
104, LUCAS DAVID, in: Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Mar-
kenschutzgesetz / Muster- und Modellgesetz, Basel 1999, MSchG Art.
11, N. 7, EUGEN MARBACH, in: ROLAND VON BÜREN/LUCAS DAVID [Hrsg.], Schwei-
zerisches Immaterialgüter-, und Wettbewerbsrecht/SIWR Band III Kennzei-
chenrecht, Basel 1996, S. 181 [hiernach: Kommentar MARBACH]), doch wer-
den unterschiedliche Ansichten darüber vertreten, wie eng oder weit eine
solche Kategorie gefasst werden soll, wenn der Registereintrag relativ abs-
trakte Oberbegriffe, zum Beispiel "Möbel" für einen bestimmten Stuhl, ver-
wendet (vgl. CHRISTOPH WILLI, Markenschutzgesetz, Zürich 2002, MSchG
Art. 11, Rz. 42 ff., ERIC MEIER, L'obligation d'usage en droit des marques,
Diss. Zürich 2005, S. 80 ff., PAUL STRÖBELE/FRANZ HACKER, Markengesetz, 8.
Aufl. München 2006, Rz. 135 ff. zu § 26 D-MSchG, auch RKGE in sic!
2002, 759 E. 9 Le Meridien). Dass es sogar gerechtfertigt sein könnte, ei-
nen rechtserhaltenden Gebrauch zu bejahen, der über die im Waren- und
Dienstleistungsverzeichnis der Marke aufgeführten Kategorien hinaus-
reicht, wird unter diesen Lehrmeinungen, entgegen den Ausführungen der
Beschwerdegegnerin, allerdings nicht behauptet. Selbst wo eine weiterge-
hende Benützung bewiesen ist, wird der rechtserhaltende Markengebrauch
vom Registereintrag der Marke begrenzt (Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG). Auch
die von der Beschwerdegegnerin angerufene und von MARBACH und WILLI
7postulierte "wirtschaftliche Betrachtungsweise" vermöchte eine derartige
Ausdehnung des Markeneintrags nicht zu rechtfertigen (Kommentar
MARBACH, WILLI, a.a.O.). In Bezug auf Oberbegriffe wie "appareils ména-
gers" oder "dispositifs de chauffage", die im Verzeichnis der Widerspruchs-
marke nicht vorkommen, vermag die Beschwerdegegnerin deshalb auch
nichts aus dem anerkannten Gebrauch der Widerspruchsmarke abzuleiten.
Die Anerkennung des Gebrauchs ersetzt seine Glaubhaftmachung in die-
ser Hinsicht nicht (Art. 12 Abs. 1 MSchG). Die Vorinstanz hat den Schutz
der Widerspruchsmarke darum zurecht, nach dem Wortlaut des Register-
eintrags und dem anerkannten Gebrauch, auf "machines et appareils
électriques pour le traitement du linge et des vêtements dont machines à
laver, essoreuses; aspirateurs" in Klasse 7 und "séchoirs tels que sèche-
linge, sèche-linge à tambour" in Klasse 11 begrenzt, wobei diese Begriffe
im Sinne der anerkannten Begriffe Waschmaschinen, Staubsauger und
Wäschetrockner einschränkend zu verstehen sind, also zum Beispiel keine
Bügelmaschinen oder Trockenapparate für Lebensmittel mehr enthalten.
6. Ob zwischen der so eingeschränkten Widerspruchsmarke und der ange-
fochtenen Marke der Beschwerdeführerin eine Verwechslungsgefahr be-
steht, ist aus der Sicht der massgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen,
welche die Marken in ihrem Erinnerungsbild auseinanderhalten können
sollen (BGE 121 III 378 E. 2a Boss, 119 II 477 E. 2d Radion). Die mass-
geblichen Verkehrskreise werden vorliegend für beide Marken aus Perso-
nen gebildet, die einen eigenen Haushalt führen; ausserdem aus Personen
wie Sanitäre oder Vermieter, die sich mit der Einrichtung fremder Haushal-
tungen befassen (vgl. EUGEN MARBACH, Die Verkehrskreise im Markenrecht,
sic! 2007, S. 7 ff.). Zwischen der Zeichenähnlichkeit und der Gleichartigkeit
der Waren und Dienstleistungen als Kriterien der Verwechslungsgefahr
(vgl. E. 2 vorstehend) besteht eine Wechselwirkung: An die Verschieden-
heit der Zeichen sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je ähnlicher
die Waren oder Dienstleistungen der zu vergleichenden Marken sind, und
umgekehrt (DAVID, a.a.O., MSchG Art. 3, N. 8).
7. Gleichartigkeit liegt vor, wenn die massgeblichen Abnehmerkreise auf den
Gedanken kommen können, die unter Verwendung ähnlicher Marken an-
gebotenen Waren oder Dienstleistungen (mögen sie auch von einander
völlig verschieden sein und unterschiedlichen Zwecken dienen) würden an-
gesichts ihrer üblichen Herstellungs- und Vertriebsstätten aus demselben
Unternehmen stammen oder zumindest unter der Kontrolle des gemeinsa-
men Markeninhabers hergestellt (DAVID, a.a.O., MSchG Art. 3, N. 35). Für
das Bestehen gleichartiger Waren sprechen dabei insbesondere Überein-
stimmungen zwischen den Herstellungsstätten der Waren, dem fabrikati-
onsspezifisch erforderlichen Know-how, den Vertriebskanälen, den Abneh-
merkreisen und dem Verwendungszweck der Waren, deren Substituierbar-
keit, verwandte oder gleiche technologische Indikationsbereiche und das
Verhältnis von Hauptware und Zubehör (RKGE in sic! 2004 S. 864 E. 6
Harry/Harry's Bar, sic! 2006 S. 36 E. 5 Käserosette). Eher gegen das Vor-
8liegen von Gleichartigkeit sprechen getrennte Vertriebskanäle innerhalb
derselben Käuferschicht sowie das Verhältnis von Hilfsware oder Rohstoff
zu Haupt-, Zwischen- oder Fertigware (RKGE in sic! 2004 S. 864 E. 6 Har-
ry/Harry's Bar; EUGEN MARBACH, Gleichartigkeit – ein markenrechtlicher
Schlüsselbegriff ohne Konturen?, Zeitschrift für Schweizerisches Recht
[ZSR], 2001, S. 264 ff.).
8. Zu vergleichen sind machines et appareils électriques pour le traitement
du linge et des vêtements dont machines à laver, essoreuses; aspirateurs;
séchoirs tels que sèche-linge, sèche-linge à tambour mit den von der an-
gegriffenen Marke beanspruchten Waren: Heizungs-, Dampferzeugungs-,
Kühl- und Lüftungsgeräte; Kochgeräte, nämlich Herde, Backöfen, Grillge-
räte, Steamer, Reiskocher, elektrische Schnellkochtöpfe, elektrische
Dampfdrucktöpfe, Tischkochgeräte, Racletteöfen, Marroniöfen, Rechauds,
Warmhalteplatten; Trockengeräte, nämlich Geräte zur Trocknung von Le-
bensmitteln, Dörrapparate. Soweit die Vorinstanz den Widerspruch mit Be-
zug auf die Eintragung der angefochtenen Marke für Beleuchtungsgeräte,
Wasserleitungsgeräte und sanitäre Anlagen abgewiesen hat und keine Be-
schwerde erhoben worden ist, kann der Ansicht der Vorinstanz, dass in
dieser Hinsicht keine Gleichartigkeit bestehe, ohne Weiteres gefolgt wer-
den.
9. Bei den noch zu vergleichenden Waren handelt es sich um elektrische
Haushaltsgeräte, doch bestehen zwischen den beiden Warenlisten keine
direkten Überschneidungen. Die üblichen Herstellungsstätten der Waren
der Widerspruchsmarke stimmen mit denjenigen von "Heizungs-, Dampfer-
zeugungs-, Kühl- und Lüftungsgeräten; Kochgeräten, nämlich Herden,
Backöfen, Grillgeräten, Steamern, Reiskochern, elektrischen Schnellkoch-
töpfen, elektrischen Dampfdrucktöpfen, Tischkochgeräten, Racletteöfen,
Marroniöfen, Rechauds, Warmhalteplatten; Trockengeräten, nämlich Gerä-
ten zur Trocknung von Lebensmitteln, Dörrapparaten" weitgehend überein;
das dafür erforderliche Know-how und die Vertriebswege solcher Produkte
sind, wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid anhand von Elektro-
fachmärkten und Spezialgeschäften korrekt darlegte, weitgehend diesel-
ben. Die für die Textilwäsche und Bodenreinigung dienenden Waren der
Beschwerdegegnerin sind zwar nicht mit den Waren der Beschwerdeführe-
rin substituierbar und werden im Gegensatz zu jenen nicht hauptsächlich
in der Küche und im Zusammenhang mit Lebensmitteln verwendet. Auch
die Abnehmerkreise stimmen jedoch überein, so dass, wie die Vorinstanz
korrekt festgestellt hat, eine entfernte Warenähnlichkeit besteht.
10. Die Zeichenähnlichkeit beurteilt sich aufgrund des Gesamteindrucks, den
die sich gegenüberstehenden Marken in der Erinnerung der angesproche-
nen Verkehrskreise hinterlassen. Für die Zeichenähnlichkeit ist bei Bild-
marken die Gestaltung und allenfalls der begriffliche Inhalt der Marke
9massgebend, bei Wortmarken der Wortklang, das Erscheinungsbild und
gegebenenfalls deren Sinngehalt. Markenzeichen sind schon dann ähnlich,
wenn sie nur in einem einzigen der aufgezählten Aspekte übereinstimmen
(DAVID, a.a.O., MSchG, Art. 3, N. 17). Bei all dem ist zu berücksichtigen,
dass das angesprochene Publikum die Zeichen in der Regel nicht gleich-
zeitig vor sich hat. Deshalb ist auf den von den Marken ausgehenden Erin-
nerungseindruck abzustellen, der wesentlich vom Erscheinungsbild der
kennzeichnungskräftigen Markenelemente geprägt wird. Die unveränderte
Übernahme prägender, kennzeichnungskräftiger Bestandteile begründet in
der Regel eine Verwechslungsgefahr (BGer in sic! 2001 S. 408 ff. Jaguar,
RKGE in sic! 2006 S. 858 E. 6 Puma, AppHof BE in sic! 1997 S. 574 E. 3
Butterverpackung, RKGE in Schweizerische Mitteilungen über Immaterialgü-
terrecht [SMI], 1995 S. 324 E. 3b Avenir/Avenit). Diese allgemeinen Grund-
sätze gelangen auch dort zur Anwendung, wo es um den Vergleich kombi-
nierter Wort-/Bildmarken geht: Weder dem Wort- noch dem Bildelement
kommt vermutungsweise der Vorrang zu. Gegebenenfalls genügt bereits
die Verwechselbarkeit bloss im Wort- oder bloss im Bildelement für die An-
nahme einer Verwechslungsgefahr (Kommentar MARBACH, S. 122 f.).
11. Die grafische Gestaltung der Widerspruchsmarke "Maxx" (fig.) ist auf die
Schrägstellung und den Fettdruck der Buchstaben beschränkt und trägt
zur Unterscheidungskraft der Marke wenig bei. Nach einer am Internet pu-
blizierten, aber nicht näher belegten "Praxis" der Vorinstanz soll das Zei-
chen "Max" als Mutilation von "Maximum" oder als Kurzform des Vorna-
mens "Maximilian" verstanden werden. Ihm soll dadurch ein hinreichendes
Mass an Unterscheidungskraft eignen ( ken/
ma praxisd.htm ). Erst wenn das Zeichen durch einen Punkt ergänzt werde
("Max."), handle es sich um eine dem Markenschutz nicht zugängliche Ab-
kürzung. Sollte sich nach der Ansicht der Vorinstanz das gegensätzliche
rechtliche Schicksal dieser beiden Fallgruppen tatsächlich am nachgestell-
ten Punkt entscheiden, erschiene eine derartige Praxis allerdings wenig
überzeugend. Mit welcher Unterscheidungswirkung ein Bestandteil "Max."
oder "Max" verstanden wird, ist darum nach den jeweiligen Umständen im
Einzelfall zu entscheiden und lässt sich nicht in dieser Weise verallgemei-
nern (vgl. E. 13). In der gleichen am Internet veröffentlichten
"Praxis"-Sammlung führt die Vorinstanz zudem aus, das Zeichen "Maxx"
diene im Französischen als übliche Abkürzung für "Maximum" und sei des-
halb vom Markenschutz ausgeschlossen. Demgegenüber führt die Vorins-
tanz im angefochtenen Entscheid aus, derselbe Bestandteil habe "keinen
direkt beschreibenden Sinngehalt" (E. III.E ). Belege dafür, dass "Maxx" im
Französischen eine gängige Abkürzung ist, finden sich allerdings nicht,
insbesondere nicht in den einschlägigen Wörterbüchern der französischen
Sprache. Auf Grund seiner auffälligen zweiten Hälfte ist darum davon aus-
zugehen, dass es sich bei dem Wortelement "Maxx" um ein kennzeich-
nungskräftiges und zudem um das prägende Element der Widerspruchs-
marke handelt.
10
12. Die Beschwerdegegnerin macht ausserdem geltend, dass sie die Kenn-
zeichnungskraft der Widerspruchsmarke durch langjährige und intensive
Benützung für Waschmaschinen, Waschvollautomaten und Wäschetrock-
ner zusätzlich gesteigert habe. Von 2002 bis Mitte 2005 seien in der
Schweiz über 20'000 solche Geräte verkauft worden. Die hierfür einge-
reichten Belege zeigen allerdings, dass die Widerspruchsmarke aus-
schliesslich in Verbindung mit ihrer Hausmarke [...] verwendet worden ist.
Diese wurde dem Wort "Maxx", in fetterer Schrift und in Grossbuchstaben,
stets direkt vorangestellt. Aus der Anzahl verkaufter Geräte mit dieser
Wörterkombination kann darum nicht auf die Bekanntheit der Linienmarke
"Maxx" in Alleinstellung geschlossen werden. Dass dieser Gebrauch der
Marke "Maxx" eine Bekanntheit ohne den Zusatz [...] geschaffen habe, ist
nicht dargetan (BGE 127 III 167 2b/bb Securitas). Es erscheint darum nicht
glaubhaft, dass die Widerspruchsmarke als solche eine besondere Be-
kanntheit geniesst.
13. Die angegriffene Marke besteht aus den Wortelementen "max" und "Maxi-
mum + Value", die mit einem auffälligen roten Oval hinterlegt sind. Der
Schriftzug "Maximum + Value" ist lesbar, aber viel kleiner geschrieben als
der Schriftzug "max". Gemessen an der Kürze der beiden Wörter besteht
zwischen dem Hauptbestandteil "max" und dem Element "Maxx" der Wi-
derspruchsmarke zwar ein markanter Unterschied im Erscheinungsbild
(vgl. BGE 121 III 380 E. 3a Boss/Boks), doch werden beide Elemente
gleich ausgesprochen, besteht derselbe Unterschied im Wortklang also
nicht. Ein unterschiedlicher Sinngehalt, der die akustische Identität wettzu-
machen vermöchte, ist ebenfalls nicht vorhanden. Die Zeichen sind sich
somit ähnlich.
14. Schliesslich ist in einem wertenden Gesamtblick zu entscheiden, ob ange-
sichts der festgestellten Gleichartigkeit der beanspruchten Waren und der
ermittelten Zeichenähnlichkeit unter Berücksichtigung der vorhandenen
Abweichungen auch eine Verwechslungsgefahr besteht (Art. 3 Abs. 1 lit. c
MSchG). Hierbei ist zu beachten, dass die Waren, für welche die Marken
beansprucht werden, nicht täglich erworben werden. Vielmehr wählen die
massgeblichen Verkehrskreise Geräte dieser Art mit einer Sorgfalt aus, die
sich auch auf die darauf angebrachte Marke erstreckt (BGer in sic! 2002,
167 E. 6f Audi; Urteil des Bundesgerichts 4C.79/2000 vom 16. Juni 2000
E. 4e Helvetic Tours). "Maximum + Value" wirkt im Zusammenhang mit
den Waren der angegriffenen Marke anpreisend und ist daher für sich al-
lein kein prägender Bestandteil der angegriffenen Marke. Dasselbe gilt je-
doch auch für das Wortelement "max", welches, auch ohne Punkt, unwei-
gerlich als Abkürzung von "Maximum" beziehungsweise als Superlativ in
Bezug auf die möglichen Eigenschaften der beanspruchten Waren (bei-
spielsweise "maximale Leistung", "maximale Einsparung", "maximales
Fassungsvermögen", "maximale Lebensdauer") verstanden wird. Derlei
Angaben sind auf elektrischen Geräten häufig anzutreffen. Durch die Nähe
des Bestandteils zur sloganhaften Anpreisung "Maximum + Value" wird
11
zwischen "max" und dem erläuternden Wort "Maximum" ein leicht ver-
ständlicher Bezug geschaffen. Entsprechend ist "max" kein prägender Be-
standteil der angegriffenen Marke, sondern gehört zum Gemeingut. Da-
durch, dass nicht mehr als dieser Teil mit der Widerspruchsmarke überein-
stimmt, unterscheidet sich aber auch die angegriffene Marke hinreichend
von derselben, wenn zudem das auffällige, schattierte rote Oval und die
Kombination ihrer Wortbestandteile berücksichtigt werden. Folglich besteht
keine Verwechslungsgefahr zwischen den zu vergleichenden Marken.
15. Die Beschwerde ist damit gutzuheissen, Ziff. 1, 2, 4 und 5 des angefochte-
ne Entscheids sind aufzuheben, und der Widerspruch ist vollumfänglich
abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerde-
gegnerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 63 Abs. 1 und 64 Abs. 3
VwVG).
16. Die Gerichtsgebühr ist nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art
der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien festzulegen (Art. 63
Abs. 4bis VwVG, Art. 2 des Reglements über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE,
SR 173.320.2]). Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt ist dafür ein Streitwert zu veranschlagen (Art. 4 VGKE). Im Wider-
spruchsverfahren besteht dieser Streitwert vor allem im Schaden der be-
schwerdeführenden Partei im Fall einer Markenverletzung durch die ange-
fochtene Marke. Es würde aber zu weit führen und könnte im Verhältnis zu
den relativ geringen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens abschre-
ckend wirken, wenn dafür stets konkrete Aufwandsnachweise im Einzelfall
verlangt würden. Mangels anderer streitwertrelevanter Angaben ist der
Streitwert darum nach Erfahrungswerten auf Fr. 40'000.-- festzulegen
(JOHANN ZÜRCHER, Der Streitwert im Immaterialgüter- und Wettbewerbspro-
zess, sic! 2002, S. 505; LEONZ MEYER, Der Streitwert in Prozessen um Im-
materialgüterrechte und Firmen, sic! 2001, S. 559 ff., LUCAS DAVID, in: Ro-
land von Büren/Lucas David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter- und
Wettbewerbsrecht, Bd. I/2, Der Rechtsschutz im Immaterialgüterrecht,
Basel 1998, S. 29 f.).
17. Die Parteientschädigung ist nach Art. 14 Abs. 2 VGKE aufgrund der einge-
reichten Kostennote festzusetzen. Ist von der anspruchsberechtigten Par-
tei wie im vorliegenden Fall keine Kostennote eingereicht worden, setzt
das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten für die notwendigen er-
wachsenen Kosten fest (Art. 7 VGKE). In Würdigung der massgeblichen
Faktoren erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.-- (inkl. allfälli-
ge MWST) für das erstinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfah-
ren angemessen.
12
18. Dieses Urteil unterliegt keiner Beschwerde ans Bundesgericht und ist da-
her rechtskräftig (Art. 73 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, Ziff. 1, 2, 4 und 5 des Entscheids des
eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum vom 19. Juli 2006 (Wi-
derspruchsverfahren Nr. 7219) werden aufgehoben, und der Widerspruch
wird vollumfänglich abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdegegnerin aufer-
legt.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das erstinstanz-
liche Verfahren und für das Beschwerdeverfahren mit total Fr. 2'800.--
(inkl. MWST) zu entschädigen.
4. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 3'500.-- zurückerstattet.
5. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (eingeschrieben, Beschwerdebeilagen zurück)
- der Beschwerdegegnerin (eingeschrieben, Beschwerdebeilagen zurück)
- der Vorinstanz (Ref-Nr. Wspr. Nr. 7219; eingeschrieben, Vorakten zu-
rück)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Aschmann Philipp J. Dannacher
Versand am: 6. Juli 2007